Schriftliche Frage 5 von Caren Lay (DIE LINKE): Sind nach Rechtsauffassung der Bundesregierung Bundesfördermittel für den sozialen Wohnungsbau in kommende Haushaltsjahre übertragbar, wenn…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 5 von Caren Lay (DIE LINKE): Sind nach Rechtsauffassung der Bundesregierung Bundesfördermittel für den sozialen Wohnungsbau in kommende Haushaltsjahre übertragbar, wenn…
Frage 5 (Caren Lay, Die Linke):
Sind nach Rechtsauffassung der Bundesregierung Bundesfördermittel für den sozialen Wohnungsbau in kommende Haushaltsjahre übertragbar, wenn die Bundesländer aufgrund knapper Haushaltslagen die Kofinanzierung in einem Jahr nicht stemmen können?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 18. August 2025:
Auf Grundlage des Artikels 104d des Gundgesetzes kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Diese Finanzhilfen werden in Kapitel 2501 Titel 882 06 veranschlagt. Die bei diesem Titel veranschlagten Ausgaben sind als Investitionen übertragbar (§ 19 der Bundeshaushaltsordnung – BHO). Insoweit können nach den Vorgaben des § 45 BHO auch Ausgabereste gebildet und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Rahmen der Bewirtschaftung des Titels in Anspruch genommen werden.
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