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Schriftliche Frage 63 von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Bundesmittel sollen dem Freistaat Sachsen 2025 und 2026 aus den Haushaltstiteln des Etats des Bundesministeriums für Digitales und…

dip / schriftliche_frage 25.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

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Schriftliche Frage 63 von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Bundesmittel sollen dem Freistaat Sachsen 2025 und 2026 aus den Haushaltstiteln des Etats des Bundesministeriums für Digitales und… Frage 63 (Dr. Paula Piechotta, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Bundesmittel sollen dem Freistaat Sachsen 2025 und 2026 aus den Haushaltstiteln des Etats des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Einzelplan 12) Kapitel 1201 Titelgruppe 01 Titel 746 22 – Bau von Radwegen einschließlich Erhaltung (Bundesstraßen), Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 632 91 – Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans (NRVP) – Zuweisungen an Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 686 91 – Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans (NRVP) – Zuschüsse an Gesellschaften des privaten Rechts, Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 882 91 – Zuweisungen an Länder zum Bau von Radschnellwegen, Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 882 92 – Finanzhilfen an die Länder für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“, Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 891 91 – Förderung von Modellvorhaben des Radverkehrs – Zuschüsse an Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 891 92 – Zuschüsse für den Ausbau und die Erweiterung des „Radnetzes Deutschland“ zur Verfügung stehen (bitte Bundesmittel sowie Höhe der jeweils notwendigen Kofinanzierung des Freistaats Sachsen in Euro nach Jahren und Titeln getrennt ausweisen), und welche Konsequenzen hat es für die Bereitstellung von Bundesmitteln, wenn ein Bundesland seine in den Verwaltungsvereinbarungen festgelegte Kofinanzierung unzureichend haushalterisch abbildet? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sören Bartol vom 24. April 2025: Kapitel 1201 Titelgruppe 01 Titel 746 22: Im Jahr 2025 stehen dem Freistaat Sachsen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 8 Mio. Euro für Bau und Erhalt von Radwegen an Bundesstraßen zur Verfügung. Über die Aufstellung zum Bundeshaushalt 2026 können derzeit noch keine Aussagen getroffen werden. Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 632 91, Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 686 91, Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 891 91, Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 891 92: Bei diesen Titeln handelt es sich um Zuwendungsprogramme, bei denen keine Landesbudgets zur Verfügung gestellt werden. Das Land Sachsen ist derzeit auch kein Zuwendungsempfänger für laufende Maßnahmen. Bei Titel 1210/686 91 (NRVP) wurden Angaben zu zwei Firmen eingetragen, bei welchen es sich um zwei Ausgründungen aus der TU Dresden (Vision Velo UG und flow.d GmbH) handelt. Beide sind aufgrund einer mFund Förderung entstanden. Bei Titel 1210/632 91 (NRVP) sind die TU Dresden und die Universität Leipzig enthalten. Eine Übersicht über Maßnahmen der Förderung NRVP ist in der beigefügten Anlage 2 enthalten.2 Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 882 91: Die Mittelansätze für den Titel 1210 882 91 sind in der beigefügten Anlage 1 enthalten.3 Die Bundesförderung setzt eine Kofinanzierung durch das Land (Landesanteil) voraus, der sowohl aus Mitteln des Landeshaushalts wie auch aus kommunalen Haushalten aufgebracht werden kann. Ohne diese Kofinanzierung können Länder die Finanzhilfen nicht in Anspruch nehmen bzw. müssten bei bereits erfolgter Inanspruchnahme diese Finanzhilfen nebst Zinsen zurückzahlen. Kapitel 1210 Titelgruppe 09 Titel 882 92: Die Mittelansätze für das Land Sachsen im Titel 1210 882 92 (Sonderprogramm „Stadt und Land“ (SP „S&L“)) sind in der beigefügten Anlage 1 enthalten. In dieser Anlage wurden jeweils die Ansätze für die Finanzhilfen SP „S&L“ für das entsprechende HH-Jahr des Freistaates Sachsen erfasst, eine Trennung des Ansatzes für kommunale Maßnahmen und Maßnahmen des Landes ist nicht möglich, da das Land die Finanzhilfen in eigener Verantwortung verteilt. Gemäß Artikel 2 VV SP „S&L“ kann die festgelegte Kofinanzierung sowohl aus Mitteln des Landeshaushalts als auch aus kommunalen Haushalten aufgebracht werden. Die Länder tragen dafür die Sorge, dass bei förderungsfähigen Maßnahmen in der Baulast der Gemeinden die jeweilige Gemeinde einen angemessenen Eigenanteil trägt. Soweit es die förderfähige Maßnahme betrifft, darf der Eigenanteil des Landes oder der Gemeinde nicht durch andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ersetzt werden. Die Kofinanzierung bei Landesmaßnahmen beträgt mindestens 25 Prozent (Regelfördersatz). Bei Maßnahmen der Gemeinden ist keine Kofinanzierung des Landes vorgeschrieben, es liegt im Ermessen des Landes, diese im Rahmen der landeseigenen Umsetzung anzubieten. Die Bundesförderung setzt eine Kofinanzierung durch das Land (Landesanteil) voraus, der sowohl aus Mitteln des Landeshaushalts wie auch aus kommunalen Haushalten aufgebracht werden kann. Ohne diese Kofinanzierung können Länder die Finanzhilfen nicht in Anspruch nehmen 2 Von einer Drucklegung der Anlage 2 wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/69 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 3 Von einer Drucklegung der Anlage 1 wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/69 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. bzw. müssten bei bereits erfolgter Inanspruchnahme diese Finanzhilfen nebst Zinsen zurückzahlen. Gemäß Artikel 6 des Nachtrags vom 6. Juni 2023/25. Juli 2023 zur zugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 5. November 2020/22. Dezember 2020 kann der Bund die nicht in Maßnahmen gebundenen (also ungebundenen) Kassenmittel des laufenden Jahres zur Deckung des Mehrbedarfs anderer Länder verwenden, vorausgesetzt, dass die umverteilten Mittel tatsächlich noch in demselben Jahr kassenmäßig abfließen. Für das Geberland erfolgt kein Ausgleich in Folgejahren.

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