Schriftliche Frage 9 von Dr. Gottfried Curio (AfD): Sieht die Bundesregierung es auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Anforderungen an die Ein…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 9 von Dr. Gottfried Curio (AfD): Sieht die Bundesregierung es auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Anforderungen an die Ein…
Frage 9 (Dr. Gottfried Curio, AfD):
Sieht die Bundesregierung es auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Anforderungen an die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat weiterhin als möglich an, die Maghreb-Staaten und Indien rechtssicher als solche Staaten einzustufen (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 93), und wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für die vom EuGH aufgezeigte Option (https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc s/application/pdf/2025-08/cp250103de.pdf) einsetzen, Bestimmungen der GEAS-Reform (GE- AS: Gemeinsames Europäisches Asylsystem) mit der darin eröffneten Möglichkeit, Staaten auch dann als sicher einzustufen, wenn bestimmte Personengruppen oder Gebiete (vgl. Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348) davon ausgenommen sind, vorzeitig in Kraft zu setzen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 19. August 2025:
Die Prüfung der Bestimmbarkeit von weiteren Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten ist noch nicht abgeschlossen. Diese Prüfung erfolgt am Maßstab der geltenden Rechtslage, einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die EU-Kommission hat am 16. April 2025 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene vorgelegt. Der Vorschlag sieht auch vor, dass einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 – darunter die Möglichkeit, Drittstaaten unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen – mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung und damit gegebenenfalls vor Anwendbarkeit der restlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 am 12. Juni 2026 anwendbar werden. Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der EU-Kommission für eine vorzeitige Anwendung dieser einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348.
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