Schriftliche Frage 19 von Sascha Lensing (AfD): In welcher Form wird die Bundesregierung im Zuge der geplanten Einstufung weiterer Länder als sichere Herkunftsländer (u. a. Marokko, Algeri…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 19 von Sascha Lensing (AfD): In welcher Form wird die Bundesregierung im Zuge der geplanten Einstufung weiterer Länder als sichere Herkunftsländer (u. a. Marokko, Algeri…
Frage 19 (Sascha Lensing, AfD):
In welcher Form wird die Bundesregierung im Zuge der geplanten Einstufung weiterer Länder als sichere Herkunftsländer (u. a. Marokko, Algerien, Tunesien) auf das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs reagieren, wonach eine derartige Einstufung zukünftig voraussetzen soll, dass die Sicherheit für die gesamte Bevölkerung nachvollziehbar begründet wird, also z. B. auch für Christen, Juden oder Homosexuelle in den Maghreb-Staaten (www.welt.de/politik/ausland/ar ticle688c7bbde7eecf6540a86be2/Asylpolitik-EuG H-erhoeht-Huerden-fuer-Bestimmung-sicherer-H erkunftslaender.html), und mit welchen – im Einklang mit dem Urteil befindlichen – Maßnahmen plant die Bundesregierung, die Anzahl der Rückführungen im Zuge der Reform des europäischen Asylrechts (www.nius.de/politik/news/ definitionvon-sicheren-herkunftsstaaten-warum-das-eugh-u rteil-fatal-fuer-europas-migrationswende-ist/298e db05-6675-48f0-9192-7a94a106de439), wonach ab dem 12. Juni 2026 auch Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft werden könnten, wenn bestimmte Gebiete und bestimmte Gruppen nicht sicher sind, zu erhöhen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 18. August 2025:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-758/24 können sichere Herkunftsstaaten nach der geltenden Asylverfahrensrichtlinie nicht mit Ausnahmen für Personengruppen bestimmt werden. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes. Bei der Prüfung der Bestimmbarkeit von weiteren Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten wird dieser Maßstab unter der geltenden Rechtslage weiterhin angewandt. Die unter dem neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) ab dem 12. Juni 2026 anwendbare Asylverfahrensverordnung ermöglicht es zukünftig, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen. Eine solche Bestimmung kann dann auch erstmals nicht nur auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten, sondern unionsweit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, die Möglichkeiten der GEAS-Reform auszuschöpfen.
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