Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/1949)
Teil von Protokoll der 30. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/1949)
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2025 (C-758/24 und C-759/24), wonach ein Land nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn die gesamte Bevölkerung dort sicher vor Verfolgung, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist, insbesondere auch mit Blick auf die Regelung nach § 29a Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG), wonach die Bundesregierung per Rechtsverordnung bestimmt, wenn ein bislang als sicher eingestufter Staat nicht mehr als sicher gilt (bitte ausführlich in Auseinandersetzung mit dem genannten EuGH-Urteil begründen; ein von der 31. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts eingeleitetes Vorlageverfahren mit ähnlichen Fragen – C-839/24 – wird nach meiner Kenntnis unter Verweis auf dieses Urteil vom 1. August 2025 eingestellt), und wie ist es mit dem genannten EuGH-Urteil nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar, dass etwa Georgien, Moldau, Ghana und der Senegal im deutschen Recht als sichere Herkunftsstaaten gelten, obwohl es dort nach meiner Kenntnis zu Verfolgung und Diskriminierung insbesondere von LGBTIQ-Personen kommt (vergleiche www.lsvd.de/de/ct/10084-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-Bestimmung-Georgiens-und-der-Republik-Moldau-als-sichere-Herkunftsstaaten), das heißt, dass dort nicht alle Personengruppen sicher sind, wie vom EuGH im Fall einer Einstufung von Ländern als sichere Herkunftsstaaten verlangt (bitte unter Berücksichtigung des genannten EuGH-Urteils ausführen)?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 können sichere Herkunftsstaaten unter der geltenden Asylverfahrensrichtlinie nicht unter Ausnahmen für Personengruppen bestimmt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten fortbestehen, wird dieser Maßstab durch die Bundesregierung angewandt. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der rechtlichen und politischen Verhältnisse in allen Asylherkunftsstaaten fortlaufend. Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes (AsylG) alle zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der in Anlage II zu § 29 AsylG bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen. Zuletzt ist die Bundesregierung dieser Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag am 15. März 2024 mit dem „Vierten Bericht zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten“ nachgekommen.
Die bloße Verabschiedung von Gesetzen oder die Feststellung von vereinzelter Diskriminierung führt für sich genommen noch nicht dazu, dass die Bestimmung der Herkunftsstaaten als sicher gemäß § 29a AsylG zurückgenommen werden muss. Für die Bewertung maßgeblich ist insbesondere die Auswirkung der Gesetze auf die konkrete Rechtspraxis, das heißt, die Rechtsanwendung und gegebenenfalls die Strafzumessung, und ob und inwieweit festgestellte Diskriminierungen kumulativ und systematisch wirken.
Wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen die Annahme begründen, dass die in Artikel 16 a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind, bestimmt die Bundesregierung nach § 29a Absatz 3 des Asylgesetzes jederzeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass der betroffene Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Nach dem Konzept der sicheren Herkunftsstaaten haben Asylantragsteller die Möglichkeit, die in der Bestimmung zugrunde gelegte Regelvermutung, das heißt, dass in dem jeweiligen Herkunftsstaat keine politische Verfolgung oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegen, durch eigenen Sachvortrag zu widerlegen. Die Anhörung unterscheidet sich also nicht von Anhörungen von Antragstellenden aus anderen Herkunftsstaaten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss sich wie in jedem anderen Verfahren mit der Frage der Verletzung von grundlegenden Rechtsgütern („real risk“) im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auseinandersetzen.
Der Mehrwert im Sinne der Fragestellung bezieht sich auf die verkürzte Ausreise- und Klagefrist, die durch eine Klage gegen die Entscheidung des BAMF nicht gehemmt wird und Aufnahmestrukturen und Verwaltungsgerichte entlastet.
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