Schriftliche Frage 61 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2025 hinsichtlich…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 61 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2025 hinsichtlich…
Frage 61 (Filiz Polat, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2025 hinsichtlich der Staaten Senegal, Ghana und Georgien, wonach die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten die landesweite Verfolgungssicherheit für alle Personengruppen voraussetzt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) das Vorabentscheidungsersuchen vom 29. November 2024 nicht weiter aufrechterhält, weil aufgrund des EuGH-Urteils vom 1. August 2025 entschieden werden kann, dass Senegal aufgrund der Verfolgung von LSBTQI+ nicht als sicheres Herkunftsland eingestuft werden kann (vgl. Mitteilung des VG Berlin an den EuGH vom 25. September 2025)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 8. Oktober 2025:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2025 (verbundene Rechtssache C-758/24 und C-759/24) können sichere Herkunftsstaaten unter der geltenden Asylverfahrensrichtlinie nicht unter Ausnahmen für Personengruppen bestimmt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1507, 2 BvR 1508/93, BVerfGE 94, 115) zu Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten fortbestehen, wird dieser Maßstab durch die Bundesregierung angewandt. Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes (AslyG) alle zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II zu § 29 AsylG bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen. Zuletzt ist die Bundesregierung dieser Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag am 15. März 2024 mit dem „Vierten Bericht zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten“ (Bundestagsdrucksache 20/10750) nachgekommen. Die in Ihrer Frage genannte Mitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin an den EuGH vom 25. September 2025 ist der Bundesregierung nicht bekannt. Daher kann sich die Bundesregierung hierzu nicht äußern.
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