Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung (Antwort zu Drs. 21/2008)
Text
Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung (Antwort zu Drs. 21/2008)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7993
21. Wahlperiode 10.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2008 –
Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf
die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Sichere
Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)
und seinen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind zahlreiche Fragen verbunden.
Während die neue Asylverfahrensverordnung 2024/1348 grundsätzlich nur für
ab dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge gilt, ist die Qualifikations- bzw.
Anerkennungsverordnung 2024/1347 auch auf bereits anhängige
Asylverfahren direkt anwendbar. Letzteres wurde durch das GEAS-Umsetzungsgesetz
zunächst anders geregelt (vgl. § 87e Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) zum
Stand 12. Juni 2026). Mit einem Änderungsantrag zum Gesetz zur besseren
Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
(Ausschussdrucksache 21(4)182) wurde dieser Fehler korrigiert, allerdings soll diese
Änderung erst zum 1. Oktober 2026 wirksam werden. Dies sei „der
frühestmögliche Zeitpunkt“, zu dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) „die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen
Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht vornehmen kann“, erklärte die
Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 34,Plenarprotokoll 21/82, S. 9913). Die Anerkennungsverordnung gilt
jedoch unabhängig von den nationalen Gesetzgebungsakten oder
bürokratischen Umsetzungsmodalitäten unmittelbar, deshalb wendet das BAMF für den
Zeitraum bis zum 30. September 2026 die Maßstäbe dieser Verordnung
entgegen der nationalen Rechtslage bereits an, soweit dies für Betroffene zu
günstigeren Entscheidungen führt, heißt es in dem Änderungsantrag 21(4)182
auf S. 15.
Nach Inkrafttreten des GEAS gibt es unterschiedliche nationale bzw. EU-
Listen sicherer Herkunftsstaaten. Beschleunigte Asylprüfungen sind zudem für
Asylsuchende aus Ländern mit einer EU-weit unter 20-prozentigen
Anerkennungsquote vorgesehen – wobei Schutzzuerkennungen nach nationalem Recht
(Abschiebungsschutz) bei dieser Berechnung ebenso wenig berücksichtigt
werden wie nachträgliche Anerkennungen durch die Verwaltungsgerichte oder
Korrekturen durch die Asylbehörden (vgl. www.asyl.net/view/geas-reform-ve
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
10. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
roeffentlichung-der-herkunftsstaaten-mit-einer-anerkennungsquote-von-maxi
mal-20-durch-eurostat).
Nach der bis zum 12. Juni 2026 geltenden EU-Rechtslage war es nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig, Länder
als sichere Herkunftsstaaten einzustufen, wenn die Sicherheitsvermutung nicht
für alle Teile des Landes bzw. nicht für alle Bevölkerungsteile galt (vgl.
Urteile des EuGH vom 1. August 2025, C-758/24 und 759/24 und vom 4. Oktober
2024, C-406/22). Über Jahre hinweg wurden damit nach Auffassung der
Fragestellenden in Deutschland etwa die Länder Georgien, Moldawien, Ghana
und der Senegal zu Unrecht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft, obwohl
Teile ihres Territoriums nicht unter ihrer Kontrolle standen und/oder nicht alle
Bevölkerungsgruppen vor Verfolgung sicher waren (das betrifft insbesondere
LGBTIQ-Personen, so auch der Deutsche Anwaltverein: https://anwaltverei
n.de/newsroom/pm-33-25-appell-des-eugh-sicherer-herkunftsstaat-nur-bei-sic
herheit-fuer-alle-personengruppen). Die Einstufung des Senegals und Ghanas
als sichere Herkunftsstaaten wurde wegen der auch strafrechtlichen
Verfolgung homosexueller Handlungen in diesen Ländern erst jüngst von Pro Asyl
und dem Verband Queere Vielfalt (LSVD) erneut kritisiert (www.proasyl.de/p
ressemitteilung/queerfeindliche-gesetzesinitiativen-zeigen-ghana-und-
senegalsind-keine-sicheren-herkunftslaender/). Die Einstufung des Senegal als
„sicher“ wurde auch vom Berliner Verwaltungsgericht angezweifelt (vgl.
Beschluss vom 15. Oktober 2025, 31 K 671/23 A).
Allerdings sieht die neue Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-VO) in
Artikel 61 Absatz 2 seit dem 12. Juni 2026 die Möglichkeit vor, einen Drittstaat
„unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig
identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland“ zu bestimmen. Auf
EU-Ebene wurden Anfang 2026 die Länder Bangladesch, Kolumbien,
Kosovo, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten
erklärt (Artikel 62 Absatz 1a AsylVerf-VO; www.europarl.europa.eu/news/de/pr
ess-room/20260205IPR33617/asylrecht-neue-regeln-zu-sicheren-drittstaaten-u
nd-herkunftsstaaten). Zudem gelten alle Beitrittskandidaten zur EU nach
Artikel 62 Absatz 1b AsylVerf-VO grundsätzlich als „sicher“ –
Ausnahmeregelungen führten allerdings dazu, dass die Ukraine trotz Beitrittsstatus wegen des
aktuellen Kriegs nicht als „sicher“ bewertet wird. Die Türkei hingegen gilt als
„sicherer Herkunftsstaat“, obwohl die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei
seit vielen Jahren ausgesetzt sind und es dort zu einer massiven Verfolgung
und Inhaftierung von Oppositionellen kommt, auch kann von einem
funktionierenden Rechtsstaat in der Türkei keine Rede sein (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15017). Die Listung der Türkei als „sicher“
illustriert nach Auffassung der Fragestellenden die Fragwürdigkeit des Konzepts
„sicherer Herkunftsstaaten“, denn solche Listungen erfolgen ihrer Auffassung
nach auch oder vor allem aufgrund von politischen Erwägungen: Insbesondere
solche Länder sollen gelistet werden, aus denen viele Schutzsuchende
kommen, um diese Asylverfahren beschleunigt bearbeiten zu können. Die Türkei
hat zudem ein politisches Interesse an einer Einstufung als „sicher“, um mit
Verweis auf diese Einordnung oppositionelle Kritik abzuwehren. Die
Einstufung von Ländern als „sichere Herkunftsstaaten“ ist mit vermehrten
Ablehnungen verbunden, denn die Verfahrensbeschleunigung und Einschränkung
der Rechte von Schutzsuchenden aus diesen Ländern (kürzere Fristen, keine
automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln, Vermutung einer
fehlenden Verfolgung, die widerlegt werden muss usw.) führt im Ergebnis
nach Auffassung der Fragestellenden zu mehr Ablehnungen, weil Prüfungen
nicht sorgfältig genug erfolgen und/oder Betroffene im Eilverfahren ihre
Gründe nicht ausreichend vorbringen können.
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD zum
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der
Vaterschaft auf Ausschussdrucksache 21(4)182 wurde auch ein Arbeitsverbot für
Geduldete aus den nach EU-Recht neu bestimmten sicheren Herkunftsstaaten
geregelt, wovon zahlenmäßig insbesondere Geflüchtete aus der Türkei
betroffen sind. Dass dieses Arbeitsverbot mangels einer Übergangsregelung auch
Geduldete betroffen hätte, die bereits erwerbstätig sind, war nach Auskunft
der Bundesregierung im am 10. Juni 2026 beratenden Innenausschuss des
Deutschen Bundestages ein „Fehler“, der schnellstmöglich korrigiert werden
sollte. Tatsächlich wurde mit einem weiteren Änderungsantrag der Koalition
zum Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz
(MDWG, Ausschussdrucksache 21(4)194) diese Änderung erneut geändert.
Bereits zuvor war zum Jahreswechsel 2025/2026 gesetzlich geregelt worden,
dass sichere Herkunftsstaaten auf der nationalen Ebene auch durch eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt werden können (§ 29b
AsylG). Damit wird die Anforderung aus Artikel 16a Absatz 3 des
Grundgesetzes (GG) umgangen, wonach sichere Herkunftsstaaten nur durch ein
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt werden dürfen. In
der Folge kann eine Einstufung auf nationaler Ebene ohne Verbände- und
Sachverständigenanhörung, ohne Beratung in den Fachausschüssen und ohne
Debatte im Parlament erfolgen. Im Gesetzgebungsverfahren gab es hieran
deutliche Kritik, die Änderung wurde von einigen Sachverständigen auch als
verfassungswidrig angesehen (www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoer
ungen/1110364-1110364, vgl. auch: https://verfassungsblog.de/exekutive-selb
stermachtigung/). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ein
entsprechendes Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet
(www.lto.de/recht/nachrichten/n/gruene-ziehen-vors-bverfg-sichere-herkunftsl
aender-verordnung-asyl), dem sich die Fraktion Die Linke angeschlossen hat.
Fragen gibt es zudem zur aktuellen und künftigen Ausgestaltung der
Asylverfahrensberatung nach Inkrafttreten der GEAS-Regeln. Zum einen stehen
erhebliche Kürzungen bei den Bundesmitteln für die behördenunabhängige
Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) im Raum
(www.migazin.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaetig-kahlschlag-bei-integ
ratinskursen-und-asylberatung/). Zum anderen wurde den Fragestellenden zur
unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) nach § 12a Absatz 2 AsylG durch das
BAMF aus der Praxis berichtet, dass diese in mehreren
Erstaufnahmeeinrichtungen direkt vor der Asylantragstellung in Form einer 20-minütigen
Gruppenveranstaltung auf Deutsch und ohne Sprachmittlung erfolgt sein soll – das
dürfte nach ihrer Einschätzung den Anforderungen der AsylVerf-VO
(Artikel 15 ff.) nicht entsprechen, auch wenn dort eine explizite Klarstellung zur
Verständlichkeit der Sprache fehlt.
1. Wann genau ist der Bundesregierung bzw. den zuständigen
Bundesministerien und Behörden aufgefallen, dass die neue Asyl-
Anerkennungsverordnung 2024/1347 auch für bereits anhängige Asylverfahren gilt (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau und nachvollziehbar wie
möglich darlegen)?
a) Was sind die Gründe dafür, warum eine so grundlegende Regelung
mit dem GEAS-Anpassungsgesetz zunächst falsch umgesetzt wurde
(vgl. § 87e Absatz 2 AsylG zum Stand 12. Juni 2026; bitte
ausführen)?
Die Fragen 1 und 1a werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Regelung des § 87e Absätze 2 und 3 Asylgesetz (AsylG) lag die
Auffassung eines Gleichlaufs der Regelungen zum Verfahren und zur materiellen
Antragsprüfung zugrunde. Im Frühjahr 2026 hat die EU-Kommission auf ihr –
anders gelagertes – Verständnis der Regelungen in Artikel 41 und 42
AnerkennungsVO hingewiesen, der sich die Bundesregierung nach erneuter rechtlicher
Prüfung angeschlossen hat.
Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittenen
Gesetzgebungsverfahrens zum GEAS-Anpassungsgesetz konnte die erforderliche
Anpassung erst in einem späteren Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorgang und die damit
verbundenen Unsicherheiten in der Rechtsauslegung bzw.
Rechtsanwendung für alle Beteiligten, auch infolge der dadurch erforderlichen
erneuten Änderung der Rechtslage, von internen
Anwendungshinweisen, Textbausteinen im BAMF usw. (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass der Vorgang zu Unsicherheiten
bezüglich der Rechtsauslegung und -anwendung in der Praxis geführt hat. Die
Bundesregierung hat insoweit Maßnahmen getroffen, um rechtliche Unsicherheiten
und negative praktische Auswirkungen im Sinne der Fragestellung
schnellstmöglich zu minimieren. Die zu zeitigenden europarechtlichen Konsequenzen
wurden anlässlich der Anpassung mit dem Gesetz zur Reform der
missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften ausgeführt (vgl. Bundestagsdrucksache
21/6393, S. 21). Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich in der Sache keine
rechtlichen Nachteile für Asylantragsteller ergeben (ibid. S. 22; vgl. auch
Antworten zu Fragen 1d und 1e).
c) Welche Anpassungen genau muss das BAMF infolge der geänderten
Regeln zur Geltung der Anerkennungsverordnung vornehmen, sodass
die diesbezügliche gesetzliche Änderung erst am 1. Oktober 2026 in
Kraft tritt, obwohl die Verordnung bereits seit dem 12. Juni 2026
unmittelbar gilt, und warum ist dafür ein monatelanger Zeitraum
erforderlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte nachvollziehbar
darlegen)?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss die Weisungslage
in den Dienstanweisungen (Asylverfahren und Asylverfahrenssekretariat) und
im Texthandbuch für die Erstellung der Bescheide entsprechend anpassen.
Darüber hinaus ist die Prüfung der Erforderlichkeit einer sich aus der Änderung
der Weisungslage ergebenden Anpassung der elektronisch geführten
Verfahrensakte vorzunehmen. Die Umsetzung notwendiger technischer Änderungen
benötigt grundsätzlich eine gewisse Vorlaufzeit, um eine rechtsichere und
störungsfreie Verfahrensbearbeitung zu gewährleisten. Der 1. Oktober 2026 ist der
frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen
Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht umsetzen kann.
d) Wie rechtfertigt die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zum
Inkrafttreten einer Verordnung auf nationaler Ebene, die den Regeln
dieser unmittelbar geltenden Verordnung widerspricht (Geltung seit
dem 12. Juni 2026 statt erst ab dem 1. Oktober 2026), und welche
Unsicherheiten in der Rechtsanwendung und Rechtsprechung, bei
Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entstehen dadurch?
Die zu zeitigenden europarechtlichen Konsequenzen wurden anlässlich der
Anpassung mit dem Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von
Vaterschaften ausgeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6393, S. 21).
Rechtliche Beeinträchtigungen für die Antragsteller sollen in jedem Fall
vermieden werden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 1b verwiesen.
e) Welcher Mehraufwand ist für das BAMF damit verbunden, dass bis
zum 30. September 2026 geprüft werden muss, ob die
Anerkennungsverordnung für Betroffene zu günstigeren Entscheidungen führen
würde, sodass sie – unabhängig von der deutschen Rechtslage –
unmittelbar angewandt werden soll (vgl. Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(4)182, Seite 15)?
Alle ab dem 12. Juni 2026 im Anerkennungs- und Aberkennungsverfahren
ergehenden Bescheide wurden bereits standardmäßig mit einer Textpassage
versehen, in der darauf hingewiesen wird, dass die angewendeten Regelungen der
Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL) grundsätzlich denen der
AnerkennungsVO entsprechen und bei inhaltlichen Abweichungen der
Entscheidungsmaßstab der AnerkennungsVO gilt und angewendet wurde. Die Regelungen, in
denen die Qualifikationsrichtlinie sich von der AnerkennungsVO unterscheidet,
wurden identifiziert. Insoweit wird die AnerkennungsVO der asylrechtlichen
Prüfung zugrunde gelegt.
f) In welchen Fallkonstellationen kann die Anerkennungsverordnung
günstigere Entscheidungen im Vergleich zur bis zum 11. Juni 2026
geltenden Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU mit sich bringen, was
ist hierzu in internen Anwendungshinweisen des BAMF geregelt (bitte
auflisten)?
In rechtlicher Hinsicht ergeben sich im Wesentlichen folgende relevante
Änderungen nach der AnerkennungsVO:
• Bei der Prüfung einer internen Schutzalternative gilt künftig eine
grundsätzliche Vermutung, dass eine solche nicht in Betracht kommt, wenn der Staat
selbst Verfolgungsakteur ist. Lediglich dann, wenn der Verfolgungsakteur/
Staat nur bestimmte Teile des Landes beherrscht, darf die Prüfung einer
internen Schutzalternative erfolgen. Allerdings nimmt das BAMF schon
aktuell eine genaue Risikoabschätzung der Reichweite staatlicher
Verfolgungsakteure vor, was regelmäßig zum gleichen Ergebnis führen wird.
• Bei den möglichen internen Schutzakteuren regelt die AnerkennungsVO
neu, dass nichtstaatliche Schutzakteure „stabil und etabliert“ sein müssen
(vgl. Artikel 7 AnerkennungsVO).
• Das bisher eine Besonderheit des deutschen Rechts darstellende sog.
Familienasyl gemäß § 26 AsylG a. F., wonach Familienangehörige unter
bestimmten Voraussetzungen unabhängig von einem individuellen
Schutzgrund einen von einem anderen Familienmitglied abgeleiteten Schutzstatus
erhalten, entfällt. Stattdessen werden Schutzgründe für alle
Familienmitglieder individuell geprüft. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine
positive Entscheidung bezüglich eines Antragstellers nicht vorliegen, wird
durch die Ausländerbehörden ein Aufenthaltstitel aufgrund des Schutzstatus
eines anderen Familienmitglieds nach § 26 AsylG erteilt (siehe. Artikel 23
AnerkennungsVO). Zudem ist der Begriff der Familie nach Artikel 3
Nummer 9 AnerkennungsVO weiter gefasst als nach der QualifikationsRL und
umfasst auch auf dem Reiseweg, d. h. außerhalb des Herkunftsstaates, vor
Erreichen des Gebietes der Europäischen Union zur Familie
hinzugekommene Personen.
• Hinsichtlich der den Status des subsidiären Schutzes betreffenden
Ausschlusstatbestände gilt bisher, dass es schwerwiegende Gründe braucht,
welche die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine schwere Straftat
begangen hat (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG a. F.) und damit eine
strafrechtliche Verurteilung keine Voraussetzung ist. Nach der
AnerkennungsVO (Artikel 17 Absatz 1b) bedarf es zukünftig einer strafrechtlichen
Verurteilung.
Die beschriebenen Einschränkungen bei der Prüfung interner
Schutzalternativen können in Einzelfällen dazu führen, dass nach der neuen Rechtslage Schutz
zuerkannt werden muss, obwohl nach der bisherigen Rechtslage eine
Ablehnung des Asylantrags erfolgte. Die Änderungen am Familienasyl bedingen eine
individuelle Prüfung von Schutzgründen bei allen einreisenden
Familienmitgliedern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1d verwiesen.
2. Welche weiteren Unklarheiten oder offenen rechtlichen Fragen in
wichtigen Punkten gibt es im Kontext der GEAS-Umsetzung aus Sicht der
Bundesregierung (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung prüft laufend, ob mögliche Unklarheiten oder offene
rechtliche Fragen im Zusammengang mit der GEAS-Umsetzung bestehen und
befindet sich diesbezüglich auch in ständigem Austausch mit den Ländern und
der Europäischen Kommission.
3. Welche Verfahren genau werden bei der Berechnung der 20-Prozent-
Quote im Kontext beschleunigter Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3
Buchstabe e bzw. nach Artikel 62 Absatz 1b) c) der
Asylverfahrensverordnung 2024/1348 (AsylVerf-VO) nach Kenntnis der Bundesregierung
(nicht) berücksichtigt, und wie werden dabei insbesondere welche
formellen Erledigungen (nicht) berücksichtigt bzw. berechnet (bitte so
nachvollziehbar wie möglich darstellen)?
Die Berechnung der entsprechenden Quoten wird von der Europäischen
Kommission vorgenommen und fällt in ihren Zuständigkeitsbereich. Der
Bundesregierung liegen keine näheren Erkenntnisse zu diesem Berechnungsverfahren
vor. Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf
Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung
gegenüber dem Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der
Zuständigkeit der Bundesregierung befinden (BVerfGE 124, 161 [189, 196]; 139,
194 [227]).
4. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass infolge der 20-Prozent-
Regelung nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO eine
beschleunigte Prüfung auch bei Asylsuchenden aus für Deutschland wichtigen
Asylherkunftsländern vorgenommen werden muss (etwa: Irak, Nigeria,
Pakistan, Russland, Türkei; https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/mi
gration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rat
e-of-20-or-lower-1), die nach den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags
zwischen CDU, CSU und SPD nicht als sichere Herkunftsstaaten
eingestuft werden sollten (vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koali
tionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, Zeilen 2995 ff.: Kriterium für
eine Einstufung: „Anerkennungsquote seit mindestens fünf Jahren unter
fünf Prozent“)?
Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach Artikel 42 Absatz 1
Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO), welches bei
unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e
AsylVfVO ebenso Anwendung finden kann, folgt insbesondere aus der
Erwägung, dass Asylanträge in diesen Fällen wahrscheinlich unbegründet sind
(vergleiche Erwägungsgrund 60 der AsylVfVO). Dies gilt unabhängig von dem
Konzept des sicheren Herkunftsstaates gemäß Artikel 61 der AsylVerfVO,
welches anderen Voraussetzungen unterliegt als die unionsweite Schutzquote im
Sinne der oben genannten Regelungen.
5. Wie genau sehen in der Praxis beschleunigte Asylprüfungen nach
Artikel 42 der AsylVerf-VO aus (bitte möglichst anschaulich darstellen),
welche Unterschiede gegenüber einem regulären Asylprüfverfahren gibt
es, auch im Rechtsmittelverfahren (bitte auflisten), wie unterscheiden
sich diese beschleunigten Verfahren von Verfahren bei Asylsuchenden
aus sicheren Herkunftsstaaten, und welche Vorgaben innerhalb des
BAMF gibt es zur Gewährleistung einer umfassenden Asylprüfung auch
in diesen beschleunigten Fällen (bitte so genau wie möglich ausführen),
finden solche beschleunigten Prüfungen an allen BAMF-Standorten statt
(wenn nein, bitte ausführen)?
Unter den in Artikel 42 AsylVfVO genannten Voraussetzungen führt das
BAMF ein Asylverfahren als beschleunigtes Verfahren durch. Diese umfassen
nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e beziehungsweise Absatz 3 Buchstabe a
AsylVfVO unter anderem Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, sodass
auch hier das beschleunigte Prüfungsverfahren anzuwenden ist. Insoweit gibt
es bei Verfahren von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten keine
Unterschiede zu sonstigen beschleunigten Verfahren.
Sofern das BAMF bei der Prüfung im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass die
Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind,
um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, so
sieht Artikel 42 Absatz 2 AsylVfVO vor, dass die Prüfung der Begründetheit
gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 39 AsylVfVO im regulären
Prüfungsverfahren fortgesetzt wird. Komplexe Sachverhalte oder Rechtsfragen können
beispielhaft erforderliche weitere Sachverhaltsermittlung oder für den
Einzelfall erforderliche Klärung von Rechtsfragen umfassen. In diesem Fall wird der
betreffende Antragsteller über diese Änderung informiert.
Es gelten für das beschleunigte Prüfungsverfahren keine besonderen
Verfahrensvorschriften, mit der Ausnahme, dass die Bearbeitungsfrist von drei
Monaten (Artikel 35 Absatz 3 AsylVfVO) beachtet werden muss. Die Frist ist nicht
verlängerbar.
Außerdem ist die Vorschrift des Artikels 21 Absatz 2 AsylVfVO zu beachten
(vgl. Artikel 42 Absatz 1 AsylVfVO.
Gemäß § 30 AsylG ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 AsylVfVO unbegründeter
Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 beziehungsweise
Absatz 3 Buchstaben a bis c AsylVfVO aufgeführten Umstände vorliegt.
Gemäß § 38 Absatz 1 AsylG beträgt die dem Antragsteller zu setzende
Ausreisefrist eine Woche, wenn das BAMF anknüpfend an Artikel 68 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer i AsylVfVO eine Entscheidung trifft, zu deren Zeitpunkt der
Antragsteller einer beschleunigten Prüfung unterliegt.
Gemäß Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i AsylVfVO haben die
Antragsteller kein Recht auf Verbleib bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer sie ihr
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht
ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis
zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Buchstaben a
bis c AsylVfVO werden in allen Außenstellen des BAMF durchgeführt.
6. Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im ersten Halbjahr
2026 zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen
Schutzstatus (bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer
mit den jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der
Asylanträge auflisten sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter
20-prozentiger Anerkennungschance nennen), und welche
Herkunftsländer unterschritten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler
Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht
berücksichtigt wird?
Die erfragten Daten zur ersten Teilfrage für das erste Halbjahr 2026 können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Staatsangehörigkeit Asylanträge Quote ohne Berücksichtigung
von Entscheidungen zu
Abschiebungsverboten gemäß § 60
Absätze 5 und 7 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)
Gesamt 29 170 7,3 Prozent
darunter:
Syrien 5 387 6,6 Prozent
Türkei 4 785 11,9 Prozent
Irak 2 099 17,5 Prozent
Russische Föderation 1 367 4,8 Prozent
Vietnam 947 —
Georgien 934 1,1 Prozent
Algerien 788 0,5 Prozent
China 788 13,5 Prozent
Moldau 747 —
Nigeria 665 5,0 Prozent
Venezuela 644 3,8 Prozent
Ukraine 497 1,3 Prozent
Pakistan 494 8,7 Prozent
Ägypten 452 10,0 Prozent
Aserbaidschan 425 2,7 Prozent
Der seit 9. Dezember 2024 geltende temporäre Verfahrensaufschub für
Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger führt zu einem
Rückgang der Schutzquote mit entsprechenden Auswirkungen auf die
Gesamtschutzquote.
Die Herkunftsstaaten Syrien und Irak unterschreiten die 20-Prozent-Marke nur
deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der
Schutzquote nicht berücksichtigt wird.
a) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote (nur
internationale Schutzstatus) des BAMF für das Jahr 2025 deutlich
unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (Schutzquoten um
ein Drittel oder mehr unterhalb des EU-Durchschnittswerts; bitte mit
entsprechenden Zahlen darstellen)?
Anmerkung: Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird als Datenquelle für die
Quoten des internationalen Schutzes sowohl für die EU insgesamt als auch für
Deutschland auf die Datenbank von Eurostat zurückgegriffen.
In der nachfolgenden Tabelle werden nur Herkunftsstaaten mit einer
Entscheidungszahl in Deutschland von mehr als 1 000 Entscheidungen im Jahr 2025
aufgeführt (absteigend sortiert nach Zahl der Entscheidungen).
Staatsangehörigkeit Quote internationaler Schutzstatus
EU-27 Deutschland
Russische Föderation 17,9 Prozent 5,7 Prozent
Nigeria 14,2 Prozent 4,8 Prozent
Kolumbien 4,8 Prozent 0,3 Prozent
Georgien 6,0 Prozent 0,2 Prozent
Pakistan 13,3 Prozent 8,2 Prozent
Kamerun 20,8 Prozent 8,4 Prozent
Armenien 3,0 Prozent 0,7 Prozent
Aserbaidschan 8,1 Prozent 3,5 Prozent
Äthiopien 26,1 Prozent 14,8 Prozent
Moldau 0,9 Prozent 0,0 Prozent
Libanon 11,6 Prozent 4,2 Prozent
Côte d’Ivoire 23,7 Prozent 4,3 Prozent
Algerien 8,6 Prozent 2,3 Prozent
China 54,4 Prozent 14,7 Prozent
Nordmazedonien 0,6 Prozent 0,0 Prozent
Jemen 53,9 Prozent 28,1 Prozent
Indien 2,2 Prozent 0,4 Prozent
Ukraine 73,0 Prozent 3,2 Prozent
Tunesien 4,9 Prozent 2,8 Prozent
Ruanda 16,2 Prozent 9,9 Prozent
Serbien 1,9 Prozent 0,0 Prozent
Burundi 23,8 Prozent 5,1 Prozent
Vietnam 2,3 Prozent 0,4 Prozent
Angola 7,4 Prozent 2,5 Prozent
b) In Bezug auf welche Herkunftsländer wurde im ersten Halbjahr 2026
vom BAMF zu mehr als 20 Prozent ein internationaler Schutzstatus
(ohne nationalen Abschiebungsschutz) festgestellt (bitte mit Angaben
zur Schutzquote und zum quantitativen und relativen Anteil an allen
Entscheidungen auflisten)?
Die erfragten Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Entscheidungen
mit internationalem
Schutz (ohne
Abschiebungsverbote)
Schutzquote ohne
Berücksichtigung von
Abschiebungsverboten gemäß § 60
Absatz 5 und 7 AufenthG
Anteil an allen
Entscheidungen
Gesamt 33 823 68,9 Prozent 100 Prozent
darunter:
Afghanistan 28 218 77,4 Prozent 83,4 Prozent
Somalia 1 472 36,3 Prozent 4,4 Prozent
Eritrea 1 365 79,7 Prozent 4,0 Prozent
Ungeklärt 875 43,0 Prozent 2,6 Prozent
Iran 406 28,7 Prozent 1,2 Prozent
Personen aus den
Palästinensischen Gebieten (nicht als
Staat anerkannt)
390 65,3 Prozent 1,2 Prozent
Guinea 359 23,6 Prozent 1,1 Prozent
Sudan 349 60,9 Prozent 1,0 Prozent
Myanmar 165 81,7 Prozent 0,5 Prozent
Jemen 134 41,2 Prozent 0,4 Prozent
Staatenlos 60 51,7 Prozent 0,2 Prozent
Belarus 13 28,9 Prozent 0,0 Prozent
Nicaragua 12 33,3 Prozent 0,0 Prozent
Jamaika 3 42,9 Prozent 0,0 Prozent
Vereinigtes Königreich 1 20,0 Prozent 0,0 Prozent
Saudi-Arabien 1 100,0 Prozent 0,0 Prozent
7. Wie hat das BAMF nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO
geprüft, und wie wird es in Zukunft prüfen, ob es in Herkunftsländern
mit einer nach Eurostat (European Statistical Office) unter 20-
prozentigen Anerkennungsquote (nur internationaler Schutz) seit der
Veröffentlichung der entsprechenden Liste erhebliche Änderungen gegeben hat,
sodass Asylsuchende aus diesen Ländern nicht in ein beschleunigtes
Prüfverfahren müssen, und wurde dies bereits in Bezug auf ein von
Eurostat gelistetes Land (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migratio
n-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-2
0-or-lower-1) festgestellt (wenn ja, welches), und welche internen
Verfahrensregelungen und Vorschriften im BAMF gibt es hierzu (bitte
ausführlich darlegen)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage grundsätzlich auf die
Regelung des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe j AsylVfVO anstelle des Artikels 42
Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO bezieht.
Die Liste der Herkunftsstaaten mit einer unionsweit im Jahresdurchschnitt
20 Prozent oder weniger betragenen Schutzquote wird jährlich von Eurostat auf
Grundlage einer Überprüfung und Konsolidierung der Daten des
vorangegangenen Kalenderjahrs veröffentlicht. In Ausnahmefällen können sich unterjährig
Änderungen ergeben. Änderungen in Herkunftsstaaten sind auf ihre Relevanz
und Auswirkungen auf die bestehende Weisungslage zu prüfen und, soweit
erforderlich, zeitnah in der Weisungslage umzusetzen. Bislang hat das BAMF
keine entsprechenden Änderungen festgestellt.
8. Wie hat das BAMF nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der EU-Asyl-
Verf-VO geprüft und wie wird es in Zukunft prüfen, ob Asylsuchende
einer Personengruppe angehören, für die die unter 20-prozentige
Anerkennungsquote nicht als repräsentativ für die Bewertung ihres
Schutzbedarfs angesehen werden kann, sodass sie nicht in ein beschleunigtes
Prüfverfahren müssen, und welche internen Verfahrensregelungen und
Vorschriften im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführlich darlegen)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage und die nachfolgenden
Unterfragen grundsätzlich auf die Regelung des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe j
AsylVfVO anstelle des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO beziehen.
Die Personengruppen, für die die unionsweite, jahresdurchschnittliche
Schutzquote von 20 Prozent oder weniger nicht als repräsentativ für ihren
Schutzbedarf anzusehen sind, werden anhand der Lage im Herkunftsstaat und den hierzu
verfügbaren Informationen bestimmt. Hierbei berücksichtigt das BAMF eine
Vielzahl von Quellen, insbesondere die asylrechtliche Bewertung für bestimmte
Fallgruppen anhand der in den Herkunftsländerleitsätzen niedergelegten
Entscheidungspraxis sowie die durch die Länderanalyse des BAMF regelmäßig
gewonnenen und veröffentlichten Erkenntnisse.
a) Für welche Personengruppen aus welchen Ländern hat das BAMF
bislang festgestellt, dass sie trotz einer Listung ihres Herkunftslands nach
Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO nicht in ein
beschleunigtes Prüfverfahren müssen, weil die allgemeine Quote nicht als
repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte
auflisten und begründen)?
Die für die Prüfung von Personengruppen, für die die unionsweite Schutzquote
von 20 Prozent oder weniger möglicherweise nicht als repräsentativ für ihren
Schutzbedarf anzusehen ist, relevanten Herkunftsländerleitsätze des BAMF
sind gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) als VS-
Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft, weil die Kenntnisnahme der
angefragten Entscheidungsgrundlagen durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Gemäß § 2 Absatz 1 der VSA handelt es sich bei den angefragten
Entscheidungsgrundlagen um Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die im öffentlichen
Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes,
unter Verschluss sind. Der parlamentarische Informationsanspruch ist
grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt.
Die Antwort wird daher in einer Anlage, die als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft ist, übermittelt. Die Anlage zur Antwort
auf die Schriftliche Frage ist nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
b) Für welche Personengruppen aus welchen Herkunftsländern hat das
BAMF einen erheblichen Unterschied zwischen der erstinstanzlichen
und der unanfechtbaren Entscheidung festgestellt (bitte auflisten und
ausführen), was nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO
zu berücksichtigen ist, wie wird dies vom BAMF geprüft, und welche
internen Verfahrensregelungen und Vorschriften gibt es hierzu (bitte
ausführlich darstellen, insbesondere ob und in welchem Umfang es
solche Analysen von Unterschieden zwischen der erstinstanzlichen
und unanfechtbaren Entscheidung gegeben hat)?
Auf die Antwort zu Frage 8a wird verwiesen.
c) Für welche Herkunftsländer nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e
AsylVerf-VO hat das BAMF insbesondere mit Blick auf die
Personengruppe der LGBTIQ-Personen bislang festgestellt, dass sie nicht in ein
beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl sie aus einem der
betroffenen Länder mit unter 20-prozentiger Schutzquote kommen, weil
diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf
angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 8a wird verwiesen.
d) Wie werden Asylverfahren von LGBTIQ-Personen vom BAMF
statistisch gesondert erfasst, um prüfen und feststellen zu können, ob für sie
als Personengruppe keine beschleunigte Prüfung gilt, obwohl die
Anerkennungsquote zu ihrem Herkunftsland unter 20 Prozent liegt, weil
diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf
angesehen werden kann (bitte ausführen), und wie wird vom BAMF
geprüft, ob es erhebliche Unterschiede zwischen einer
erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidung mit Blick auf diese
Personengruppe gibt, was nach Auffassung der Fragestellenden verlässlich nur
möglich ist, wenn entsprechend differenzierte Daten zu
erstinstanzlichen bzw. unanfechtbaren Entscheidungen für diese Personengruppe
vorliegen (bitte ausführen und begründen)?
Eine gesonderte statistische Erfassung von LGBTIQ-Personen erfolgt im
Rahmen des Asylverfahrens beim BAMF nicht. Sollte ein Schutzbedarf für
LGBTIQ-Personen in einem Herkunftsstaat vorliegen, für welches die
unionsweite Anerkennungsquote 20 Prozent oder weniger beträgt und ist somit für
diese Personengruppe der Anteil von 20 Prozent oder weniger nicht
repräsentativ für ihren Schutzbedarf, so kommt das beschleunigte Verfahren nicht zur
Anwendung. Auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 8b wird verwiesen.
e) Für welche Herkunftsländer nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e
AsylVerf-VO (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-as
ylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-
or-lower-1) hat das BAMF mit Blick auf die Personengruppe
weiblicher Antragstellerinnen bislang festgestellt, dass sie nicht in ein
beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl sie aus einem der
betroffenen Länder mit unter 20-prozentiger Schutzquote kommen, weil diese
allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf
angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 8b wird verwiesen.
f) In Bezug auf welche von Eurostat mit unter 20-prozentiger
Schutzquote gelisteten Herkunftsländer (a. a. O.) gab es im Jahr 2025 bzw.
im ersten Halbjahr 2026 bei weiblichen Antragstellerinnen erhebliche
Unterschiede zwischen der erstinstanzlichen und der unanfechtbaren
Entscheidung (bitte nur für die 25 für Deutschland relevantesten
Herkunftsländer darstellen, als „erheblicher Unterschied“ soll eine
Abweichung von 25 Prozent – relativ gesehen – angesetzt werden, bitte
zudem jeweils einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des
nationalen Abschiebungsschutzes darstellen)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage aufgrund des unzumutbaren
Aufwandes, der mit einer Antwort verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – BVerfGE 147, 50,
147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen
kann.
Die hier erfragten Statistiken erfordern eine äußerst zeitaufwändige Ermittlung
und Aufbereitung der Daten. Zum einen, da es sich – zumindest teilweile – um
Sachverhalte und Konstellationen handelt, die erst seit dem 12. Juni 2026
(Geltung der GEAS-Reform) existieren und für die eine zum Großteil händische
Auswertung vorgenommen werden müsste. Zum anderen, da eine Vielzahl von
miteinander zu verknüpfenden Differenzierungen erfragt sind. Hinzu tritt ein
deutlich erhöhter Aufwand bei der Qualitätskontrolle und Freigabe.
Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Aufwände würden die
entsprechenden Arbeitseinheiten beim BAMF für einen erheblichen Zeitraum in einer
Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer
Aufgaben nicht mehr möglich wäre. Die zur Beantwortung parlamentarischer
Anfragen erforderlichen, vielfach kurzfristig zu erstellenden Sonderauswertungen
treten dort neben die laufenden fachlichen und gesetzlichen Aufgaben.
Umfangreiche Sonderauswertungen in der vorliegend erbetenen Detailtiefe führen
daher zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung und schränken die für die
Wahrnehmung der eigentlichen Fachaufgaben verfügbaren Kapazitäten
unzumutbar ein.
g) In Bezug auf welche von Eurostat mit unter 20-prozentiger
Schutzquote gelisteten Herkunftsländer (a. a. O.) war im Jahr 2025 bzw. im
ersten Halbjahr 2026 die Schutzquote bei weiblichen
Antragstellerinnen deutlich höher als die Schutzquote im Allgemeinen (bitte nur für
die 25 für Deutschland relevantesten Herkunftsländer darstellen, als
„deutlich höher“ soll einmal ein Wert von 25 Prozent Anerkennungen
und einmal ein Wert von 40 Prozent angesetzt werden, bitte zudem
jeweils einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des nationalen
Abschiebungsschutzes darstellen)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage aufgrund des unzumutbaren
Aufwandes, der mit einer Antwort verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das
BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil
vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind
nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder
die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Die hier erfragten Statistiken erfordern eine äußerst zeitaufwändige Ermittlung
und Aufbereitung der Daten. Zum einen, da es sich – zumindest teilweile – um
Sachverhalte und Konstellationen handelt, die erst seit dem 12. Juni 2026
(Geltung der GEAS-Reform) existieren und für die eine zum Großteil händische
Auswertung vorgenommen werden müsste. Zum anderen, da eine Vielzahl von
miteinander zu verknüpfenden Differenzierungen erfragt sind. Hinzu tritt ein
deutlich erhöhter Aufwand bei der Qualitätskontrolle und Freigabe.
Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Aufwände würden die
entsprechenden Arbeitseinheiten beim BAMF für einen erheblichen Zeitraum in einer
Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer
Aufgaben nicht mehr möglich wäre. Die zur Beantwortung parlamentarischer
Anfragen erforderlichen, vielfach kurzfristig zu erstellenden Sonderauswertungen
treten dort neben die laufenden fachlichen und gesetzlichen Aufgaben.
Umfangreiche Sonderauswertungen in der vorliegend erbetenen Detailtiefe führen
daher zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung und schränken die für die
Wahrnehmung der eigentlichen Fachaufgaben verfügbaren Kapazitäten
unzumutbar ein.
h) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
bei der Ausnahmevorschrift nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e
AsylVerf-VO für Personengruppen, für die entgegen der 20-Prozent-
Regel kein beschleunigtes Asylverfahren geben soll, der Begriff ihres
abweichenden „Schutzbedarfs“ sich nicht auf den internationalen
Schutz beschränken sollte, sondern auch nationale Schutzformen
Berücksichtigung finden müssen (wenn nein, bitte ausführen), und was
ist hierzu im BAMF intern geregelt (bitte darstellen)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
Die Vorschriften der AsylVfVO betreffen nur die Anträge auf internationalen
Schutz. Den Regelungen der Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j, Absatz 3
Buchstabe e AsylVfVO kann nicht entnommen werden, dass neben den
unionsrechtlich geltenden Schutzformen auch auf rein nationalen Regelungen beruhende
Schutzformen im Rahmen der 20-Prozent-Regel oder in Rückausnahmen zu
dieser mit einbezogen werden sollen. Für die Prüfung des internationalen
Schutzes gelten in allen Mitgliedstaaten dieselben Tatbestandsvoraussetzungen,
sodass eine Vergleichbarkeit der getroffenen Entscheidung gewährleistet ist und
damit die 20-Prozent-Regel auf einer einheitlichen Rechtsanwendung beruht.
Die Einbeziehung rein nationaler Schutzformen, die auf unterschiedlichen
Tatbestandsvoraussetzungen beruhen können, würde der Vergleichbarkeit der
getroffenen Entscheidungen und der einheitlichen Rechtsanwendung, die das Ziel
der GEAS-Reform sind, entgegenstehen.
i) Wie und anhand welcher Zahlen wird vom BAMF geprüft, ob es
erhebliche Unterschiede zwischen einer erstinstanzlichen und
unanfechtbaren Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-
VO gibt (bitte so genau wie möglich darstellen)?
Anhand der von Eurostat veröffentlichten Liste werden vom BAMF die
Abweichungen der dort erfassten erstinstanzlichen und unanfechtbaren
Entscheidungen geprüft. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 8b verwiesen.
j) Wie interpretiert die Bundesregierung den Begriff der „unanfechtbaren
Entscheidung“ in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO, und
welche Vorgaben und welches Verständnis gibt es hierzu im BAMF,
vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden im
Kontext der Regelung gemeint sein muss, zu welchem Anteil
gerichtlich überprüfte Ablehnungsbescheide des BAMF von den
Verwaltungsgerichten aufgehoben werden und ein Schutzstatus erteilt wird –
was nicht gleichbedeutend ist mit der Schutzquote bei
„unanfechtbaren Entscheidungen“ (die z. B. auch bestandskräftig gewordene, d. h.
nicht gerichtlich überprüfte Bescheide beinhaltet; bitte ausführen und
begründen)?
Der sowohl in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j AsylVfVO als auch in
Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO verwendete Begriff „endgültige
Entscheidung“ ist in Artikel 3 Nummer 8 AsylVfVO legaldefiniert. Hiervon sind
im Wesentlichen Entscheidungen umfasst, gegen die kein Rechtsbehelf nach
Kapitel V der AsylVfVO mehr eingelegt werden kann oder die nach
einzelstaatlichem Recht endgültig geworden sind. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass die statistische Differenzierung von Eurostat, die vom BAMF
berücksichtigt wird, sich auf die rechtskräftig gewordenen Entscheidungen der
Gerichte bezieht. Diese sind von Eurostat als „Final decisions in appeal or
review“ definiert. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 8i verwiesen.
k) Welche Personengruppen im Asylverfahren werden vom BAMF
statistisch gesondert erfasst, sodass spezifische Angaben zu ihrem
Schutzbedarf gemacht werden können (bitte auflisten), und ist eine erweiterte
statistische Erfassung einzelner Personengruppen im Asylverfahren
(etwa von LGBTIQ-Personen) vor dem Hintergrund der
Ausnahmeregelungen nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO geplant,
die nach Auffassung der Fragestellenden solche gesonderten
Betrachtungen erforderlich machen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht (bitte ausführen)?
Die der asylrechtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachvorträge werden
nicht systematisch erfasst oder gespeichert, dies beinhaltet auch die Angaben in
Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe. Aufgrund
der Komplexität der vielschichtigen Sachvorträge im Einzelfall ist eine
Reduzierung auf eine statistische Komponente nicht vorgesehen. Die statistische
Auswertung nach Art der identifizierten Vulnerabilität in Zusammenhang mit
der Gewährung eines bestimmten Schutzes ist nicht vorgesehen. Auf die
Antwort zu Frage 8b wird verwiesen.
l) Hat das BAMF insbesondere festgestellt und intern verbindlich
geregelt, dass Ahmadiyya aus Pakistan nicht in ein beschleunigtes
Prüfverfahren müssen, obwohl Pakistan als Herkunftsland nach Artikel 42
Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelistet ist, vor dem Hintergrund,
dass die Schutzquoten des BAMF bei Ahmadiyya aus Pakistan
deutlich höher sind als bei pakistanischen Asylsuchenden im Allgemeinen
(vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/4659) und
dass sehr viele gerichtliche Entscheidungen zu Ahmadiyya aus
Pakistan mit einer Korrektur der BAMF-Bescheide und
Flüchtlingsanerkennung enden (vgl. ebd., Antwort zu Frage 13: 32,8 Prozent der
Gerichtsentscheidungen von Januar bis November 2025 endeten mit einer
Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn
formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, liegt diese Quote
sogar bei fast zwei Dritteln), sodass es einen erheblichen Unterschied
zwischen der erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidung im
Asylverfahren gibt (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit diesen
spezifischen Informationen begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 8b wird verwiesen.
m) Hat das BAMF insbesondere festgestellt und intern verbindlich
geregelt, dass türkische „Volkszugehörige“ aus der Türkei nicht in ein
beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl die Türkei als
Herkunftsland nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelistet
ist, vor dem Hintergrund, dass jedenfalls die bereinigte
Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Personengruppe im Jahr 2025 viermal so
hoch war wie im allgemeinen Durchschnitt (vgl. Antwort zu Frage 5
auf Bundestagsdrucksache 21/4448: allgemein für die Türkei: 9,7
Prozent, bei türkischen „Volkszugehörigen“: 40 Prozent; wenn nein, bitte
begründen), und wie lauten die entsprechenden Zahlen für diese
Personengruppen bezogen auf den internationalen Schutz für das erste
Halbjahr 2026?
Zum ersten Frageteil wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 8b
verwiesen. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Halbjahr 2026 Türkei
Entscheidungen
Gesamt
Materiellrechtliche
Entscheidungen
Anteil Internat. Schutz
(ohne
Abschiebungsverbot gemäß § 60
Absatz 5 und 7 AufenthG)
Anteil Internat. Schutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Türkei Gesamt 10 070 7 947 11,9 Prozent 15,1 Prozent
darunter:
Volkszugehörigkeit
türkisch 2 100 1 828 41,2 Prozent 47,4 Prozent
n) Unterliegen Personengruppen, die nach Artikel 42 Absatz 3
Buchstabe e AsylVerf-VO nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren
müssten, weil die unter 20-prozentige Schutzquote in Bezug auf ihr
Herkunftsland als nicht repräsentativ gelten kann (etwa: türkischstämmige
Personen aus der Türkei), dennoch einem beschleunigten
Prüfverfahren, weil ihr Herkunftsland zugleich wegen Artikel 62 Absatz 1a bzw.
1b EU-AsylVerf-VO als Beitrittskandidat als sicherer Herkunftsstaat
gilt, welche Regelungen gibt es im BAMF zum Zusammenwirken
dieser unterschiedlichen Vorschriften (bitte ausführen und begründen)?
Das BAMF wendet das beschleunigte Prüfungsverfahren unter den
Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a bis j AsylVfVO an. Die
genannten Voraussetzungen sind grundsätzlich eigenständig zu prüfen, ein
kumulatives Vorliegen ist nicht erforderlich.
Zu herkunftsstaatbezogenen Ausnahmen (vgl. Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j
AsylVfVO) wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu als sicher
bestimmten Herkunftsstaaten (vgl. Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e AsylVfVO) wird
auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
o) Wie wird vor der Zuweisung zu einem regulären oder beschleunigten
Asylverfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO
geprüft, ob Antragstellende einer Personengruppe angehören, die trotz
der Listung ihres Herkunftslands kein beschleunigtes Asylverfahren
durchlaufen müssen, weil die allgemeine Schutzquote unter 20 Prozent
nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann,
und welche Regelungen im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführen)?
Die Feststellung, dass der Asylantrag im beschleunigten Prüfungsverfahren zu
bearbeiten ist, erfolgt nach Eingang des Registrierungsdatensatzes bzw. bei der
Einreichung des Antrags durch Abgleich mit der Liste aller betreffenden
Herkunftsstaaten bzw. der angegebenen Staatsangehörigkeit.
Ergibt sich im jeweiligen Einzelfall in der Anhörung der Antragstellenden, dass
die Person einer Gruppe angehört, bei der die unionsweite
jahresdurchschnittliche Schutzquote von 20 Prozent oder weniger nicht als repräsentativ für ihren
Schutzbedarf angesehen werden kann, erfolgt der Wechsel in das reguläre
Prüfungsverfahren.
Die Antragstellenden werden über den Verfahrenswechsel unter Verweis auf
die Bearbeitungsfristen des Artikels 35 Absätze 4 und 5 AsylVfVO informiert.
p) Welche Rechtsmittel stehen Asylsuchenden gegebenenfalls zur
Verfügung, wenn sie der Auffassung sind, dass für sie kein beschleunigtes
Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelten
soll, weil sie zu einer Personengruppe gehören, für die die 20 Prozent-
Quote nicht als repräsentativ gelten kann (bitte ausführen)?
Die Wahl der Verfahrensart unterliegt den Voraussetzungen der Vorschriften
von Kapitel III Abschnitt IV der AsylVfVO. Entscheidungen des BAMF
unterliegen nach den Vorgaben des Artikels 67 AsylVfVO der gerichtlichen
Überprüfung.
q) Bei welchen nach Angaben von Eurostat mit einer Schutzquote von
unter 20 Prozent gelisteten Herkunftsländern (Angaben zu den 25
zahlenmäßig für Deutschland wichtigsten Herkunftsländern genügen) lag
die internationale Schutzquote (ohne nationalen Abschiebungsschutz)
des BAMF im ersten Halbjahr 2026 für einzelne Volks- bzw.
Religionszugehörigkeiten über 25 bzw. 40 Prozent (bitte auflisten und
jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage aufgrund des unzumutbaren
Aufwandes, der mit einer Antwort verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das
BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil
vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind
nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder
die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Die hier erfragten Statistiken erfordern eine äußerst zeitaufwändige Ermittlung
und Aufbereitung der Daten. Zum einen, da es sich – zumindest teilweile – um
Sachverhalte und Konstellationen handelt, die erst seit dem 12. Juni 2026
(Geltung der GEAS-Reform) existieren und für die eine zum Großteil händische
Auswertung vorgenommen werden müsste. Zum anderen, da eine Vielzahl von
miteinander zu verknüpfenden Differenzierungen erfragt sind. Hinzu tritt ein
deutlich erhöhter Aufwand bei der Qualitätskontrolle und Freigabe.
Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Aufwände würden die
entsprechenden Arbeitseinheiten beim BAMF für einen erheblichen Zeitraum in einer
Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer
Aufgaben nicht mehr möglich wäre. Die zur Beantwortung parlamentarischer
Anfragen erforderlichen, vielfach kurzfristig zu erstellenden Sonderauswertungen
treten dort neben die laufenden fachlichen und gesetzlichen Aufgaben.
Umfangreiche Sonderauswertungen in der vorliegend erbetenen Detailtiefe führen
daher zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung und schränken die für die
Wahrnehmung der eigentlichen Fachaufgaben verfügbaren Kapazitäten
unzumutbar ein.
r) Wie viele beschleunigte Asylverfahren nach Artikel 42 AsylVerf-VO
hat das BAMF seit dem 12. Juni 2026 eingeleitet bzw. abschließend
bearbeitet (soweit möglich, bitte auch nach den einzelnen Buchstaben
des Artikel 42 differenzieren), wie waren die Ergebnisse in diesen
Verfahren (bitte differenziert darstellen), und wie viele reguläre
Asylverfahren bzw. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wurden im
Vergleich dazu im selben Zeitraum eingeleitet bzw. abschließend
bearbeitet?
Im Zeitraum vom 12. Juni 2026 bis zum 31. Juli 2026 wurden 2.093
beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 AsylVerfVO und 1 561 reguläre Asylverfahren
eingereicht.
Im gleichen Zeitraum wurden 2.013 ZBV-Verfahren eingeleitet und 3.202
ZBV-Verfahren entschieden.
Die Entscheidungen über beschleunigten/regulären Asylverfahren können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Zeitraum:
12. Juni bis 31. Juli 2026 Beschleunigte Verfahren Reguläre
Verfahren
Entscheidungen Gesamt: 484 106
davon:
Anerkennung- Artikel 16a GG — 24
Zeitraum:
12. Juni bis 31. Juli 2026 Beschleunigte Verfahren Reguläre
Verfahren
Entscheidungen Gesamt: 484 106
davon:
Flüchtlingsschutz — 18
subsidiärer Schutz gemäß Artikel 15 Buchstabe c
AnerkennungsVO — 3
Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG 11 11
Ablehnung — 42
o.u. abgelehnt 268 4
Formelle Verfahrenserledigung 205 4
ausdrückliche Rücknahme 30 2
stillschweigende Rücknahme 23 —
unzulässig 152 2
9. Wie bewertet die Bundesregierung die gleichzeitige Regelung
unterschiedlicher Listen sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler und
europäischer Ebene, die ergänzt wird durch ebenfalls beschleunigte Verfahren
nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO, in Bezug auf die
Verständlichkeit des Rechts, die Komplexität der Rechtsanwendung und
die dadurch womöglich bedingte Verlängerung von Verfahren wegen zu
klärender Rechtsfragen (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die Rechtslage zum Konzept
sicherer Herkunftsstaaten und zum beschleunigten Verfahren unverständlich ist
und zur Verlängerung von Asylverfahren führt. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 2, 4 und 10 verwiesen.
10. Welche Länder gelten dem BAMF derzeit nach welchen Listen als
sichere Herkunftsstaaten, und welche Regelungen genau gibt es dazu im
BAMF, nach welchen Rechtsgrundlagen verfahren werden soll, wenn
einzelne Länder auf mehreren Listen vertreten sind, und wie verhält sich
dazu die ergänzende Listung von Herkunftsstaaten mit unter 20-
prozentiger Anerkennungsquote nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-
VO (bitte so nachvollziehbar wie möglich ausführen)?
Es sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
• Gemäß Artikel 62 Absatz 1a AsylVfVO i. V. m. Anhang II zur AsylVfVO
gelten die Herkunftsstaaten Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien,
Kosovo, Marokko und Tunesien sowie gemäß Artikel 62 Absatz 1b AsylVfVO
die Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Moldau,
Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei als sicher
hinsichtlich des internationalen Schutzes.
• Zudem gelten gemäß Artikel 64 Absatz 1 AsylVfVO i. V. m. § 29b Absatz
1 AsylG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren
Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz die Herkunftsstaaten Ghana
und Senegal als sicher hinsichtlich des internationalen Schutzes.
• Für die Asylberechtigung gelten gemäß Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz
(GG) i. V. m. § 29a Absatz 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG Albanien,
Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro,
Nordmazedonien, Senegal und Serbien als sichere Herkunftsstaaten.
Ist ein Herkunftsstaat sowohl für den internationalen Schutz als auch für die
Asylberechtigung als sicher eingestuft, wird die für den internationalen Schutz
geltende Einstufung als sicherer Herkunftsstaat für die Prüfung des Anspruchs
auf internationalen Schutz zugrunde gelegt und die Liste nach § 29a Absatz 2
AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG auf die Prüfung der Asylberechtigung
nach Artikel 16a GG angewendet.
Hinsichtlich des letzten Teils der Fragestellung wird auf die Antwort zu
Frage 8n verwiesen.
11. Welche Regelungen gelten zum Beschäftigungszugang bzw. zu
Arbeitsverboten in Bezug auf Asylsuchende bzw. Geduldete (bitte
differenzieren) aus sicheren Herkunftsstaaten (bitte nach den unterschiedlichen
Listen bzw. Rechtsgrundlagen differenzieren und klarstellen, was gilt, wenn
Betroffene aus Ländern kommen, die auf mehreren Listen verzeichnet
sind)?
Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot für Asylbewerber ist gemäß § 61
Absatz 1 Satz 5 des AsylG, dass das beschleunigte Verfahren gemäß Artikel 42
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e AsylVfVO zur Anwendung gelangt. Dies
erfolgt, wenn ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im
Sinne der AsylVfVO angesehen werden kann und nicht ausnahmsweise von
der Beschleunigung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage
abgesehen wird (Artikel 42 Absatz 2 AsylVfVO). Soweit das BAMF das
beschleunigte Verfahren trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht anwendet, so greift
das Beschäftigungsverbot gemäß § 61 Absatz 1 Satz 5 AsylG nicht.
Für geduldete Ausländer, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates
nach dem § 29a oder § 29b AsylG oder nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b
AsylVfVO sind, und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag
abgelehnt oder zurückgenommen wurde, ist die Ausübung einer Beschäftigung
grundsätzlich nicht erlaubt (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG).
Ausnahmen hiervon sieht § 104 Absatz 18 AufenthG vor.
a) Welche entsprechenden Regelungen gelten für Personen aus nach
Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelisteten Herkunftsländern
bzw. für Personengruppen aus diesen Ländern, für die die 20-Prozent-
Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden
kann, und was gilt, wenn diese Länder zugleich als sicherer
Herkunftsstaat nach einer nationalen bzw. EU-Liste eingestuft wurden (bitte
ausführen)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage und die nachfolgenden
Unterfragen grundsätzlich auf die Regelung des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe j
AsylVfVO und des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO beziehen.
Auch für den in der Fragestellung adressierten Personenkreis gilt, dass die
Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 5
AsylG nur dann vorliegen, wenn das beschleunigte Verfahren gemäß Artikel 42
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der AsylVfVO zur Anwendung
gelangt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
b) Welche Regelungen zum Beschäftigungszugang bzw. zu
Arbeitsverboten in Bezug auf Asylsuchende bzw. Geduldete (bitte differenzieren)
aus sicheren Herkunftsstaaten gelten bzw. werden gelten, wenn die
diesbezüglichen Änderungen zum Gesetz zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft bzw. zum
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) in Kraft getreten sein werden, und
inwieweit hängt die Beantwortung dieser Frage von der zeitlichen
Reihenfolge des Inkrafttretens der beiden Gesetze ab (bitte ausführen)?
Beide in der Fragestellung benannten Regelungen sind zeitgleich am 29. Juli
2026 in Kraft getreten, so dass keine weitergehende Differenzierung notwendig
ist. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
c) Waren oder werden Anwendungshinweise an die Bundesländer
erforderlich, um zu verhindern, dass es infolge der fehlerhaften Regelung
in Bezug auf die Gruppe Geduldeter aus neu nach EU-Recht gelisteten
sicheren Herkunftsstaaten zu unbeabsichtigten Arbeitsverboten kommt
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt derzeit nicht, zur spezifischen
Fragestellung entsprechende Anwendungshinweise zu erarbeiten und den
Ländern zur Verfügung zu stellen.
d) Warum wurde mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(4)194 eine Übergangsregelung für Geduldete aus neu nach EU-
Recht gelisteten sicheren Herkunftsstaaten geschaffen, nicht aber für
Gestattete aus diesen Ländern, und warum wurde die Wirkung von
Arbeitsverboten in Bezug auf Personen aus diesen Ländern nicht auf
Personen beschränkt, die nach der Listung ihrer Herkunftsstaaten als
„sicher“ eingereist sind bzw. einen Asylantrag gestellt haben (bitte
jeweils begründet ausführen)?
Mit der Anpassung des § 104 Absatz 18 AufenthG wird Geduldeten aus den
sicheren Herkunftsstaaten gemäß Artikel 62 der AsylVfVO, die zuvor nicht
schon auf nationaler Ebene nach § 29a oder § 29b AsylG als sichere
Herkunftsstaaten bestimmt waren und die bis zum Tag vor dem Anwendungsbeginn des
GEAS im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren
oder die vor dem 7. Mai 2025 erstmalig eine Duldung erhalten haben (ohne
zwischenzeitliche Ausreise), die weitere Aufnahme und Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ermöglicht.
Eine entsprechende Übergangsregelung für Asylbewerber war aufgrund der
unmittelbaren Geltung der AsylVfVO nicht erforderlich.
12. Wie wird die Regelung nach Artikel 61 Absatz 2 AsylVerf-VO konkret
umgesetzt, durch die EU-Kommission bzw. durch die Bundesregierung
bzw. durch das BAMF (bitte differenzieren), wonach ein Drittstaat
sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme
bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer
Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden kann (bitte so
konkret wie möglich ausführen)?
Bisher wurden bei keinem als sicher bestimmten Herkunftsstaat Ausnahmen im
Sinne der Fragestellung geregelt, weswegen keine Erfahrungswerte zur
erfragten konkreten Umsetzung vorliegen.
a) Inwieweit muss die EU-Kommission bzw. die Bundesregierung bzw.
das BAMF insbesondere bereits bei der Listung entsprechender
Staaten kenntlich machen und begründen, dass die Sicherheitsvermutung
nicht für bestimmte Teile des Landes bzw. für bestimmte
Personengruppen gilt (bitte ausführen und in Auseinandersetzung mit der
Rechtslage begründen)?
Die Bestimmung von Ausnahmen bestimmter Teile des Hoheitsgebiets eines
Staats oder von eindeutig identifizierbaren Personengruppen erfolgt im
Rahmen des rechtlichen Verfahrens zur Bestimmung eines Drittstaats als sicherer
Herkunftsstaat und muss mithin entsprechend kenntlich gemacht und begründet
werden. Darüber hinaus müssen die EU-Mitgliedstaaten u. a. der EU-
Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 4 AsylVfVO unmittelbar nach jeder Bestimmung
oder Änderung an den nationalen Bestimmungen sicherer Herkunftsstaaten
mitteilen, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Herkunftsstaaten
bestimmt wurden.
b) Wieso sind solche Ausnahmen zu bestimmten Landesteilen oder
Personengruppen nach Wahrnehmung der Fragestellenden bislang weder
durch die Bundesregierung noch durch das BAMF in Bezug auf
bereits als sichere Herkunftsstaaten gelistete Länder vorgenommen bzw.
verkündet worden (bitte ausführen und in Auseinandersetzung mit der
Rechtslage begründen)?
Die Bestimmung von Ausnahmen nach Artikel 61 Absatz 2 AsylVfVO für die
auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten erfolgt durch den
Unionsgesetzgeber. Die EU-Kommission kann unter den in Artikel 62 Absatz 4
AsylVfVO i. V. m. Artikel 63 AsylVfVO festgelegten Bedingungen die
vorübergehende teilweise Aufhebung der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat
auf Unionsebene durch delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 74 AsylVfVO
erlassen (vgl. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a AsylVfVO).
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen in den durch nationale
Regelung als sicher bestimmten Herkunftsstaaten fortlaufend sehr genau und prüft
mögliche Konsequenzen.
c) Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, auf
welchen Informationen und Kriterien genau die Listung sicherer
Herkunftsstaaten auf EU-Ebene erfolgt ist und inwieweit hierbei geprüft
wurde, ob die Sicherheitsvermutung für bestimmte Landesteile oder
Personengruppen nicht gilt (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen), und was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund dafür,
dass bei der EU-Listung sicherer Herkunftsstaaten keine geografischen
oder personellen Ausnahmen vorgenommen bzw. verkündet wurden
(bitte ausführen)?
Artikel 61 Absätze 1, 3 und 4 AsylVfVO regeln die Voraussetzungen für die
Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat und die bei der
Beurteilung zu berücksichtigenden Informationsquellen. Die EU-Kommission hat
am 16. April 2025 einen Vorschlag zur Änderung der AsylVfVO in Bezug auf
die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene vorgelegt,
welcher keine Ausnahmen im Sinne der Fragestellung vorsah. Diesem
Vorschlag gingen nach Einschätzung der Bundesregierung insbesondere Analysen
durch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) voraus. Im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf Unionsebene ist es diesbezüglich nicht mehr zu
Änderungen gekommen.
d) Welche Konsequenzen hat es rechtlich und praktisch gesehen, dass,
soweit es für die Fragestellenden ersichtlich ist, keine geografischen
oder personellen Ausnahmen zu sicheren Herkunftsstaaten auf EU-
oder nationaler Ebene offiziell verkündet wurden (bitte ausführen),
und bedeutet dies insbesondere, dass es aus Sicht der jeweiligen
Gesetzgeber keine solchen Ausnahmen gibt, oder müssen solche
Ausnahmen in den jeweiligen einzelnen Prüfverfahren bestimmt werden, oder
wird es interne Festlegungen und Vorgaben im BAMF zu solchen
Ausnahmen geben (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat bedeutet nicht, dass
die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von
Abschiebungsverboten ausgeschlossen ist. Das zuständige BAMF prüft stets im Einzelfall
anhand des vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung
eines Abschiebungsverbots vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse
zur schutzsuchenden Person sowie zur konkreten Herkunftsregion/
Herkunftsprovinz herangezogen und gewürdigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12a verwiesen.
e) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass angesichts
der Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
die Einstufung von Georgien und Moldawien als sichere
Herkunftsstaaten nicht den damaligen Anforderungen des EU-Rechts genügte,
weil nicht alle Landesteile dieser Länder angesichts der russischen
Besatzungen als sicher gelten konnten, wenn nein, wie begründet sie dies
in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH, und wenn
ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus (bitte ausführen)?
Es wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Bestimmung Georgiens
und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (Bundestagsdrucksache
20/8629) verwiesen.
f) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass die
Bundesregierung bzw. das BAMF prüfen müssen, inwieweit in Bezug auf
national gelistete sichere Herkunftsstaaten geografische oder
personelle Ausnahmen gelten, weil ansonsten den Vorgaben zur Bestimmung
sicherer Herkunftsstaaten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nicht entsprochen wird, wenn
nein, wie begründet sie dies, und wenn ja, was wurde diesbezüglich
bereits unternommen bzw. ist geplant (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen in den durch nationale
Regelung als sicher bestimmten Herkunftsstaaten fortlaufend sehr genau und prüft
mögliche Konsequenzen, etwa die Bestimmung von Ausnahmen im Sinne der
Fragestellung. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 12d hingewiesen.
13. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach EU-Recht nun sogar die
Türkei als sicherer Herkunftsstaat gilt, obwohl es dort zur Verfolgung
von Oppositionellen, Medienberichterstattenden und weiteren Personen,
zur langjährigen Inhaftierung führender Oppositionspolitiker und
willkürlichen Gerichtsverfahren, zu Einschränkungen der Meinungs-,
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zur Missachtung von
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu Folter
und Misshandlungen usw. kommt (vgl. nur: www.amnesty.de/informiere
n/amnesty-report/tuerkei-2025; www.hrw.org/de/world-report/2026/coun
try-chapters/tuerkiye) und obwohl sich auch die Bundesregierung über
die Lage der Menschenrechte in der Türkei besorgt zeigt (www.bundesta
g.de/presse/hib/kurzmeldungen-1151580, bitte begründen)?
Die Bundesregierung beobachtet die tatsächlichen und rechtlichen
Entwicklungen in der Türkei fortlaufend, auch mit Blick auf die Frage, inwiefern die
Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat gegeben sind. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12c verwiesen.
a) Wie hat sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen auf der EU-
Ebene verhalten bzw. positioniert, als es um die Schaffung der
Rechtsgrundlagen ging, die eine Einstufung der Türkei als sicheren
Herkunftsstaat zur Folge haben (Artikel 62 Absatz 1b AsylVerf-VO), hat
sie die entsprechende Regelung vorgeschlagen, unterstützt, abgelehnt,
kritisiert, mitgetragen (bitte ausführen), und von wem kam der
ursprüngliche Vorschlag für diese Regelung?
Die EU-Kommission hat am 16. April 2025 einen Vorschlag zur Änderung der
AsylVfVO in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten
auf Unionsebene vorgelegt, der eine Regelung enthielt, wonach ein Drittstaat,
dem der Status eines zur EU beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde,
grundsätzlich auf Unionsebene als sicherer Herkunftsstaat bestimmt ist. Dem im EU-
Gesetzgebungsverfahren finalisierten Vorschlag der Änderungsverordnung
wurde durch die Bundesregierung zugestimmt.
b) Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass
diese Regelung, die eine Einstufung der Türkei als sicheren
Herkunftsstaat zur Folge hat, wieder geändert wird, und wenn nein, warum nicht
(bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
c) Was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls auf nationaler
Ebene, um die Folgen der Einstufung der Türkei als sicheren
Herkunftsstaat für die Betroffenen in der Praxis im Rahmen des geltenden
Rechts zumindest abzumildern (bitte ausführen)?
Die Bestimmung eines Herkunftsstaates als sicher bedeutet nicht, dass die
Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
oder des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von
Abschiebungsverboten ausgeschlossen ist. Das zuständige BAMF prüft stets im Einzelfall anhand
des vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines
Abschiebungsverbots vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse zur
schutzsuchenden Person sowie zur konkreten Herkunftsregion/
Herkunftsprovinz herangezogen und gewürdigt.
14. Wann ist mit der Vorlage des Berichts der Bundesregierung nach § 29a
Absatz 2a AsylG a. F. zu rechnen, der bereits zum 15. März 2026
gesetzlich verpflichtend hätte vorliegen müssen und der sich Ende Mai 2026
laut einer Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 21/6164 „noch in der Abstimmung“ befand und
dem Deutschen Bundestag nach einem Kabinettsbeschluss zugeleitet
werden sollte (bitte ausführen)?
a) Wie begründet es die Bundesregierung, dass es im Juni 2026 noch
„laufende Abstimmungen zwischen den Ressorts“ zu diesem Bericht
gab (vgl. die Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern
vom 11. Juni 2026 an die Abgeordnete Clara Bünger zu der in
Frage 14 genannten Schriftlichen Frage 17), obwohl dieser bereits im
März 2026 dem Deutschen Bundestag hätte zugeleitet werden
müssen, und um welche Abstimmungen zwischen welchen Ressorts
handelt es sich dabei (bitte ausführen und begründen)?
b) Was bedeutet es in Bezug auf die Rechtstreue der Bundesregierung
und ihre Achtung gegenüber dem Deutschen Bundestag, wenn die
Bundesregierung in dem genannten Schreiben vom 11. Juni 2026
zusichert, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage des
Berichts „so bald wie möglich“ nachkommen will, wenn ein solcher
Bericht nach Kenntnis der Fragestellenden zum Zeitpunkt der
Einreichung dieser Kleinen Anfrage immer noch nicht dem Deutschen
Bundestag zugeleitet wurde, obwohl dies bereits im März 2026 hätte
geschehen müssen (bitte ausführen)?
Die Fragen 14 bis 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Fünfte Bericht der Bundesregierung gemäß § 29a Absatz 2a AsylG (a. F.)
zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Bestimmung der in Anlage II zum
AsylG bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten wurde am 2. September 2026
vom Kabinett beschlossen und der Zuleitung an den Deutschen Bundestag
zugeführt.
Die im Vergleich zu den vorherigen Berichten verzögerte Finalisierung war
insbesondere der prioritären Bearbeitung von dringlichen Vorhaben und
Vorgängen im für den Bericht federführenden Referat im BMI geschuldet.
Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag aufgrund der geänderten
Rechtslage bereits zum 12. Juni 2027 einen Bericht nach § 29a Absatz 2a und
§ 29b Absatz 3 AsylG vorlegen. Dieser Bericht wird zeitlich an den fünften
Bericht nach § 29a Absatz 2a AsylG anschließen und den Zeitraum ab dem
1. Oktober 2025 abbilden.
15. An welchen Standorten finden derzeit Grenzverfahren nach Artikel 43ff
AsylVerf-VO statt, welche Kapazitäten und Räumlichkeiten gibt es
hierfür an den jeweiligen Standorten, welche Sonderregelungen gelten für
vulnerable Personen (bitte ausführen), und wie wird jeweils verhindert,
dass die dem Grenzverfahren unterliegenden Personen ins Hoheitsgebiet
Deutschlands einreisen (bitte nach Standorten differenzieren und so
konkret und nachvollziehbar wie möglich darstellen)?
Das Asylgrenzverfahren nach den Artikeln 43 ff. AsylVfVO wird derzeit an
den Standorten der Flughäfen bzw. in der Nähe der Flughäfen Frankfurt am
Main, München, Berlin/Brandenburg und Stuttgart durchgeführt. Dort
stehenden folgende Kapazitäten zur Verfügung:
• Frankfurt am Main: 200 Plätze
• München: 27 Plätze
• Berlin/Brandenburg: 40 Plätze
• Stuttgart: 15 Plätze in Pforzheim
Bei vulnerablen Personengruppen prüft das BAMF, ob die notwendigen
Verfahrensgarantien, wie etwa der Einsatz von Sonderbeauftragten, bereitgestellt
werden können. Sollte dies nicht (mehr) möglich sein, so wird die Person aus dem
Asylgrenzverfahren entlassen und dem Inlandsverfahren zugeführt. Auch
zwingende medizinische Gründe können zu einer Nichtanwendung des
Grenzverfahrens führen (vgl. Artikel 53 Absatz 2 AsylVfVO). Zur Identifizierung von
Vulnerabilitäten steht die zuständige Außenstelle des BAMF im engen
Austausch mit der Grenzbehörde und der Grenzverfahrenseinrichtung.
Unbegleitete ausländische Minderjährige werden einem Asylgrenzverfahren
nur zugewiesen, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass von
ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder sie
aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen
Ordnung bereits zwangsweise ausgewiesen wurden. Auch im Falle eines
Asylgrenzverfahrens werden unbegleitete Minderjährige durch einen Vertreter
unterstützt und vertreten, der ihre Interessen während des Verfahrens wahrnimmt.
Personen, die dem Grenzverfahren unterliegen, werden durch das BAMF
gemäß § 18a Absatz 6 AsylG verpflichtet, sich für die Dauer des
Asylgrenzverfahrens in der Grenzverfahrenseinrichtung aufzuhalten und dürfen diese nicht
verlassen, wobei die Ausreise in Drittstaaten weiterhin möglich bleibt. Die
Einrichtungen sind baulich jeweils so gestaltet, dass ein unberechtigtes Verlassen
und die Einreise in das Bundesgebiet nicht unkontrolliert möglich sind.
16. Wie waren die Ergebnisse der seit dem 12. Juni 2026 entschiedenen
Grenzverfahren (bitte so differenziert wie möglich darstellen und auch
nach Standorten und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Die Antworten können den folgenden Tabellen entnommen werden (Zeitraum
12. Juni bis 21. August 2026):
HERKUNFTS-
LAND Gesamt
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz Ablehnung formelle
Verfahrenserledigung
subsidiärer
Schutz gemäß
Artikel 15 b
StatusVO
o. u.
abgelehnt
keine
Bearbeitung unzulässig
Brasilien 5 — — 5 — —
Georgien 4 — — — — 4
Kenia 3 — — — 3 —
Kolumbien 3 — — 3 — —
Afghanistan 2 2 — — — —
Guinea 2 1 1 — — —
Irak 2 — 1 1 — —
Kongo,
Demokratische
Republik
2 — — 2 — —
Nigeria 2 — — 1 1 —
Somalia 2 — — 2 — —
HERKUNFTS-
LAND Gesamt
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz Ablehnung formelle
Verfahrenserledigung
subsidiärer
Schutz gemäß
Artikel 15 b
StatusVO
o. u.
abgelehnt
keine
Bearbeitung unzulässig
Sri Lanka 2 — — 2 — —
Angola 1 — — — 1 —
Ghana 1 — — 1 — —
Marokko 1 — — 1 — —
Montenegro 1 — — 1 — —
Pakistan 1 — — 1 — —
Senegal 1 — — 1 — —
Venezuela 1 — — 1 — —
Gesamt 36 3 2 22 5 4
BAMF-Außenstelle Anzahl
AS Frankfurt/Flughafen 30
AS Gießen im AZ, LAS 1
AS München 5
Gesamt 36
Die gemäß § 18a Absatz 2 Satz 1 AsylG mit der Entscheidung des BAMF
einhergehende Einreiseverweigerung der Grenzbehörde konnte durch diese bis
zum 31. Juni 2026 in insgesamt vier Fällen vollzogen werden. Hierbei handelte
es sich um je einen ghanaischen, senegalesischen, kolumbianischen und
marokkanischen Staatsangehörigen. Die statistischen Daten ergeben sich aus der
Polizeilichen Eingangsstatistik (PES) der Bundespolizei und können sich aufgrund
von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung
auch zukünftig geringfügig ändern.
17. Welche internen Vorgaben gibt es im BAMF zum Verfahren, Umfang
und Inhalt der unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) nach § 12a
Absatz 2 Asylgesetz (AsylG), und wie ist die entsprechende Praxis (bitte
jeweils so genau wie möglich darstellen)?
Entgegen der Formulierung in der Fragestellung ist die für die amtliche
unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) einschlägige Rechtsgrundlage nach
Auffassung der Bundesregierung § 12b AsylG und nicht, wie formuliert, § 12a Absatz
2 AsylG. Dessen ungeachtet werden die Fragen zur auRA inhaltlich in den
Antworten zu den folgenden Fragen beantwortet.
a) Ist die auRA insbesondere als Einzel- oder als Gruppenberatung
konzipiert, und wie groß dürfen gegebenenfalls entsprechende Gruppen
maximal sein?
Die auRA ist als fester Verfahrensschritt in die Prozesse der
asylantragsbearbeitenden Außenstellen des BAMF integriert. Die Antragstelle, unabhängig von
ihrem Herkunftsstaat oder ihrer Bleibeperspektive, werden vor der
Antragseinreichung zu Gruppengesprächen in Präsenz eingeladen. Hierbei handelt es sich
um Kleingruppen. Eine Gruppengröße von sechs Personen wird am effektivsten
angesehen. Eine maximale Anzahl von 20 Personen sollte nicht überschritten
werden. Die Kleingruppen sollten sprachlich homogen sein. Sofern nur eine
Person anwesend ist, ist die auRA ebenfalls durchzuführen. Im laufenden
Verfahren wird die auRA-Erteilung auf Ersuchen und in Einzelgesprächen
durchgeführt.
b) In welcher Form werden Informationen übermittelt, durch mündlichen
Vortrag kompetenter Personen (gegebenenfalls in Verbindung mit
einer anschaulichen Projektion usw.), durch Filmbeiträge,
Informationsblätter usw. (bitte ausführen)?
Die auRA-Erteilung in der Gruppe erfolgt durch mündlichen Vortrag erfahrener
Personen aus dem gehobenen Dienst des BAMF, die eine auRA-spezifische
Schulung erhalten haben. Fachseitig wurde dazu eine standardisierte
Gruppenpräsentation zur Verfügung gestellt, die individuell an die Bedürfnisse der
Gruppe angepasst werden kann. Die Antragsteller erhalten zusätzlich zum
Vortrag Flyer über das Verfahren, Notizzettel und Kontaktkarten und haben in den
Gruppengesprächen Gelegenheit, Fragen zu stellen.
c) In welchen Sprachen erfolgt die auRA, und wie wird sichergestellt,
dass Asylsuchende Informationen in einer Sprache erhalten, die sie
verstehen (bitte ausführen), stimmt die Bundesregierung der
Auffassung der Fragestellenden zu, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft in
einer Sprache erfolgen muss, die die Betroffenen verstehen, weil
ansonsten die entsprechenden Rechte der AsylVerf-VO (vgl.
insbesondere Artikel 15 ff) leerliefen, wenn nein, wie begründet sie dies, und
wenn ja, was unternimmt sie in Bezug auf die den Fragestellenden
zugetragenen Berichte, wonach die auRA in mehreren
Erstaufnahmeeinrichtungen nur in deutscher Sprache ohne Übersetzung erfolgt sein soll
(bitte ausführen)?
Die auRA-Erteilung erfolgt ausschließlich mit beim BAMF zugelassenen
Sprachmittelnden in einer Sprache, die die Antragstellenden verstehen. Dem
BAMF sind keine Fälle bekannt, in denen die auRA ohne Übersetzung,
ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt ist. Die Beteiligung der
Sprachmittelnden wird im Teilnahmevermerk für das Auskunftsgespräch nachgehalten.
d) Welchen zeitlichen und inhaltlichen Umfang hat die auRA, zu
welchem Zeitpunkt erfolgt sie, gibt es eine Mindestfrist zwischen der au-
RA und einer nachfolgenden Anhörung, wenn ja, wie viele Tage
beträgt diese, und wenn nein, warum nicht?
Der inhaltliche Umfang der auRA entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Er
umfasst die folgenden Themen: Was ist Asyl; Ankunft, das
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nebst Klagemöglichkeiten; Antragseinreichung inklusive
Hinweis auf Vulnerabilitäten; Verfahrensarten; Anhörung; Entscheidung;
Positive Entscheidung; Negative Entscheidung nebst Klagemöglichkeiten; Rechte
und Pflichten; Informationen zur freiwilligen Rückkehr und Hinweise auf
weitere Beratungs- und Fachstellen. Die Dauer der auRA-Erteilung liegt in ersten
Gruppengesprächen bei ca. 60 Minuten. Zu den Einzelgesprächen gibt es keine
zeitlichen Vorgaben. Die Erteilung umfasst die Zeit, die benötigt wird, um die
Fragestellungen des Antragstellenden zu beantworten. Die auRA-Erteilung in
Gruppengesprächen erfolgt, wie gesetzlich vorgeschrieben, vor
Antragseinreichung. Einen Mindestabstand zwischen auRA und nachfolgender Anhörung
ergibt sich durch die Einreichung, hier gibt es keine weiteren Zeitvorgaben.
e) Welche Möglichkeiten gibt es für Asylsuchende, im Rahmen der au-
RA Verständnis- oder Nachfragen in ihrer Sprache zu stellen und
entsprechende Auskünfte zu erhalten (bitte ausführen)?
Verständnis- oder Nachfragen können jederzeit im Gruppengespräch gestellt
werden. Im Anschluss an das Gruppengespräch gibt es zusätzlich die
Möglichkeit der Fragestellung. Über die ausgehändigte Kontaktkarte können von
Antragstellenden per E-Mail oder telefonisch weitere auRA-Termine
(Einzelgespräche) erbeten werden.
f) Welche Möglichkeiten gibt es für Asylsuchende, im Rahmen der au-
RA Fragen zum Verfahren in ihrer Sprache zu stellen, die sich auf
ihren konkreten Einzelfall beziehen, und entsprechende Antworten
und Einschätzungen zu erhalten, und wie ist dies insbesondere
möglich, wenn die Rechtsauskunft in einer Gruppe erfolgt (bitte
ausführen)?
Die Asylsuchenden können jederzeit Fragen in ihrer Sprache stellen, da bei
allen auRA-Terminen Sprachmittelnde anwesend sind. Falls Fragen aus Gründen
des Datenschutzes und der Vertraulichkeit nicht im Rahmen von
Gruppengesprächen gestellt werden können, kann ein Termin für ein Einzelgespräch
angefragt werden. Dies Asylsuchenden werden auf die Möglichkeit von solchen
Einzelgesprächen hingewiesen.
g) Wie wird im Rahmen der auRA insbesondere Artikel 16 Absatz 2
Buchstaben b und iii AsylVerf-VO umgesetzt, wonach eine
Information und Orientierung zu rechtlichen Fragen erfolgt, die sich im Zuge
des Verfahrens ergeben, einschließlich Informationen darüber, wie
eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags angefochten
werden kann (bitte so praxisnah und konkret wie möglich ausführen)?
Im Rahmen der Gruppenpräsentation werden alle möglichen Entscheidungen
im Asylverfahren erläutert und die Rechtsfolgen, einschließlich der
Möglichkeiten gegen ablehnende Entscheidungen rechtlich vorzugehen, dargelegt. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, sich einen
Rechtsbeistand hinzuzuziehen und bei Bedarf können Auskünfte zur Prozesskostenhilfe
erteilt werden. Vergleiche im Übrigen die Antworten zu den Fragen 17d, 17e
und 17 f.
h) Welchen finanziellen Bedarf oder Einschätzungen hat das BAMF dem
Bundesministerium des Innern für die Gewährleistung einer
bundesweiten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB) nach
§ 12a AsylG für das Jahr 2026 bzw. 2027 (bitte differenzieren)
gemeldet (bitte ausführen)?
Das BAMF hat dem Bundesministerium des Innern keine Angaben zu
finanziellen Bedarfen gemeldet. Die Ausgestaltung des Förderprogrammes für die
behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (buAVB) steht unter Vorbehalt
der im Haushalt bereitgestellten Mittel. Die Budgethoheit obliegt dem
Deutschen Bundestag.
i) Von welchem finanziellen Bedarf für die buAVB geht das
Bundesministerium des Innern aufgrund welcher Erwägungen und
Berechnungen für das Jahr 2027 aus (bitte so genau wie möglich auflisten
und zudem Angaben zu erwarteten und tatsächlichen Ausgaben für das
Jahr 2025 und das bisherige Jahr 2026 machen)?
j) Wie begründet das Bundesministerium des Innern (BMI) die laut
Medienberichten (www.migazin.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaeti
g-kahlschlag-bei-integratinskursen-und-asylberatung/) von ihr
vorgeschlagene Reduktion der Haushaltsmittel von 24,5 auf nur noch 5 Mio.
Euro, und wie soll mit derart gekürzten Mitteln die nach § 12a
Absatz 1 AsylG gesetzlich vorgeschriebene buAVB nach Auffassung des
BMI bundesweit realisiert werden können (bitte nachvollziehbar
begründen)?
Die Fragen 17i und j werden gemeinsam beantwortet.
Die Beschränkungen lassen sich wie folgt erläutern: Das Kabinett hat am 6. Juli
den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 verabschiedet. Dieser
sieht für die buAVB nach § 12a AsylG fünf Mio. Euro vor. Dabei gilt zu
konstatieren, dass bereits in den vergangenen Jahren die verausgabten Mittel für
die besondere Rechtsberatung für vulnerable Personen im Rahmen der buAVB
bei jeweils deutlich unter fünf Mio. Euro lagen. Im Jahr 2025 betrugen diese
rund 2,4 Mio. Euro. Für das Jahr 2026 liegen die bewilligten Mittel für die
Rechtsberatung für Vulnerable im Rahmen der buAVB bei rund 2,5 Mio. Euro.
Das BAMF führt als auRA nach § 12b AsylG eine amtliche unentgeltliche
Rechtsauskunft durch, die an die Asylverfahrensberatung anknüpft, die vor der
Einführung der buAVB 2023 durch das BAMF durchgeführt wurde.
k) Welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen kann die
behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 AsylG
erbringen, die das BAMF als Behörde nach § 12a Absatz 2 AsylG nicht
erbringen kann bzw. darf (bitte so genau wie möglich auflisten)?
Im Rahmen der auRA nach § 12b AsylG wird umfassend über alle relevanten
Aspekte des Asylverfahrens, inklusive des
Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens, informiert. Diese Informationen umfassen Auskünfte zu der Ankunft, der
Antragseinreichung, den verschiedenen Verfahrensarten, der Anhörung,
Erläuterung der Entscheidung und möglichen Rechtsfolgen, Rechten und Pflichten
im Asylverfahren sowie Rechtsbehelfen, Rückkehrinformationen sowie
Hinweise zu unabhängigen Beratungsangeboten. Auf Ersuchen werden auch
Auskünfte im Einzelfall erteilt.
Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung ist demgegenüber ein
ergänzendes individuelles Beratungsangebot für vulnerable Personengruppen.
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