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Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung (Antwort zu Drs. 21/2008)

dip / drucksache 10.09.2026 · WP 21 · 21/7993 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung (Antwort zu Drs. 21/2008) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7993 21. Wahlperiode 10.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2008 – Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und seinen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind zahlreiche Fragen verbunden. Während die neue Asylverfahrensverordnung 2024/1348 grundsätzlich nur für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge gilt, ist die Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung 2024/1347 auch auf bereits anhängige Asylverfahren direkt anwendbar. Letzteres wurde durch das GEAS-Umsetzungsgesetz zunächst anders geregelt (vgl. § 87e Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) zum Stand 12. Juni 2026). Mit einem Änderungsantrag zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Ausschussdrucksache 21(4)182) wurde dieser Fehler korrigiert, allerdings soll diese Änderung erst zum 1. Oktober 2026 wirksam werden. Dies sei „der frühestmögliche Zeitpunkt“, zu dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) „die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht vornehmen kann“, erklärte die Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 34,Plenarprotokoll 21/82, S. 9913). Die Anerkennungsverordnung gilt jedoch unabhängig von den nationalen Gesetzgebungsakten oder bürokratischen Umsetzungsmodalitäten unmittelbar, deshalb wendet das BAMF für den Zeitraum bis zum 30. September 2026 die Maßstäbe dieser Verordnung entgegen der nationalen Rechtslage bereits an, soweit dies für Betroffene zu günstigeren Entscheidungen führt, heißt es in dem Änderungsantrag 21(4)182 auf S. 15. Nach Inkrafttreten des GEAS gibt es unterschiedliche nationale bzw. EU- Listen sicherer Herkunftsstaaten. Beschleunigte Asylprüfungen sind zudem für Asylsuchende aus Ländern mit einer EU-weit unter 20-prozentigen Anerkennungsquote vorgesehen – wobei Schutzzuerkennungen nach nationalem Recht (Abschiebungsschutz) bei dieser Berechnung ebenso wenig berücksichtigt werden wie nachträgliche Anerkennungen durch die Verwaltungsgerichte oder Korrekturen durch die Asylbehörden (vgl. www.asyl.net/view/geas-reform-ve Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. roeffentlichung-der-herkunftsstaaten-mit-einer-anerkennungsquote-von-maxi mal-20-durch-eurostat). Nach der bis zum 12. Juni 2026 geltenden EU-Rechtslage war es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig, Länder als sichere Herkunftsstaaten einzustufen, wenn die Sicherheitsvermutung nicht für alle Teile des Landes bzw. nicht für alle Bevölkerungsteile galt (vgl. Urteile des EuGH vom 1. August 2025, C-758/24 und 759/24 und vom 4. Oktober 2024, C-406/22). Über Jahre hinweg wurden damit nach Auffassung der Fragestellenden in Deutschland etwa die Länder Georgien, Moldawien, Ghana und der Senegal zu Unrecht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft, obwohl Teile ihres Territoriums nicht unter ihrer Kontrolle standen und/oder nicht alle Bevölkerungsgruppen vor Verfolgung sicher waren (das betrifft insbesondere LGBTIQ-Personen, so auch der Deutsche Anwaltverein: https://anwaltverei n.de/newsroom/pm-33-25-appell-des-eugh-sicherer-herkunftsstaat-nur-bei-sic herheit-fuer-alle-personengruppen). Die Einstufung des Senegals und Ghanas als sichere Herkunftsstaaten wurde wegen der auch strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Handlungen in diesen Ländern erst jüngst von Pro Asyl und dem Verband Queere Vielfalt (LSVD) erneut kritisiert (www.proasyl.de/p ressemitteilung/queerfeindliche-gesetzesinitiativen-zeigen-ghana-und- senegalsind-keine-sicheren-herkunftslaender/). Die Einstufung des Senegal als „sicher“ wurde auch vom Berliner Verwaltungsgericht angezweifelt (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2025, 31 K 671/23 A). Allerdings sieht die neue Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-VO) in Artikel 61 Absatz 2 seit dem 12. Juni 2026 die Möglichkeit vor, einen Drittstaat „unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland“ zu bestimmen. Auf EU-Ebene wurden Anfang 2026 die Länder Bangladesch, Kolumbien, Kosovo, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt (Artikel 62 Absatz 1a AsylVerf-VO; www.europarl.europa.eu/news/de/pr ess-room/20260205IPR33617/asylrecht-neue-regeln-zu-sicheren-drittstaaten-u nd-herkunftsstaaten). Zudem gelten alle Beitrittskandidaten zur EU nach Artikel 62 Absatz 1b AsylVerf-VO grundsätzlich als „sicher“ – Ausnahmeregelungen führten allerdings dazu, dass die Ukraine trotz Beitrittsstatus wegen des aktuellen Kriegs nicht als „sicher“ bewertet wird. Die Türkei hingegen gilt als „sicherer Herkunftsstaat“, obwohl die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei seit vielen Jahren ausgesetzt sind und es dort zu einer massiven Verfolgung und Inhaftierung von Oppositionellen kommt, auch kann von einem funktionierenden Rechtsstaat in der Türkei keine Rede sein (siehe Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15017). Die Listung der Türkei als „sicher“ illustriert nach Auffassung der Fragestellenden die Fragwürdigkeit des Konzepts „sicherer Herkunftsstaaten“, denn solche Listungen erfolgen ihrer Auffassung nach auch oder vor allem aufgrund von politischen Erwägungen: Insbesondere solche Länder sollen gelistet werden, aus denen viele Schutzsuchende kommen, um diese Asylverfahren beschleunigt bearbeiten zu können. Die Türkei hat zudem ein politisches Interesse an einer Einstufung als „sicher“, um mit Verweis auf diese Einordnung oppositionelle Kritik abzuwehren. Die Einstufung von Ländern als „sichere Herkunftsstaaten“ ist mit vermehrten Ablehnungen verbunden, denn die Verfahrensbeschleunigung und Einschränkung der Rechte von Schutzsuchenden aus diesen Ländern (kürzere Fristen, keine automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln, Vermutung einer fehlenden Verfolgung, die widerlegt werden muss usw.) führt im Ergebnis nach Auffassung der Fragestellenden zu mehr Ablehnungen, weil Prüfungen nicht sorgfältig genug erfolgen und/oder Betroffene im Eilverfahren ihre Gründe nicht ausreichend vorbringen können. Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft auf Ausschussdrucksache 21(4)182 wurde auch ein Arbeitsverbot für Geduldete aus den nach EU-Recht neu bestimmten sicheren Herkunftsstaaten geregelt, wovon zahlenmäßig insbesondere Geflüchtete aus der Türkei betroffen sind. Dass dieses Arbeitsverbot mangels einer Übergangsregelung auch Geduldete betroffen hätte, die bereits erwerbstätig sind, war nach Auskunft der Bundesregierung im am 10. Juni 2026 beratenden Innenausschuss des Deutschen Bundestages ein „Fehler“, der schnellstmöglich korrigiert werden sollte. Tatsächlich wurde mit einem weiteren Änderungsantrag der Koalition zum Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG, Ausschussdrucksache 21(4)194) diese Änderung erneut geändert. Bereits zuvor war zum Jahreswechsel 2025/2026 gesetzlich geregelt worden, dass sichere Herkunftsstaaten auf der nationalen Ebene auch durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt werden können (§ 29b AsylG). Damit wird die Anforderung aus Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) umgangen, wonach sichere Herkunftsstaaten nur durch ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt werden dürfen. In der Folge kann eine Einstufung auf nationaler Ebene ohne Verbände- und Sachverständigenanhörung, ohne Beratung in den Fachausschüssen und ohne Debatte im Parlament erfolgen. Im Gesetzgebungsverfahren gab es hieran deutliche Kritik, die Änderung wurde von einigen Sachverständigen auch als verfassungswidrig angesehen (www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoer ungen/1110364-1110364, vgl. auch: https://verfassungsblog.de/exekutive-selb stermachtigung/). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ein entsprechendes Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (www.lto.de/recht/nachrichten/n/gruene-ziehen-vors-bverfg-sichere-herkunftsl aender-verordnung-asyl), dem sich die Fraktion Die Linke angeschlossen hat. Fragen gibt es zudem zur aktuellen und künftigen Ausgestaltung der Asylverfahrensberatung nach Inkrafttreten der GEAS-Regeln. Zum einen stehen erhebliche Kürzungen bei den Bundesmitteln für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) im Raum (www.migazin.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaetig-kahlschlag-bei-integ ratinskursen-und-asylberatung/). Zum anderen wurde den Fragestellenden zur unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) nach § 12a Absatz 2 AsylG durch das BAMF aus der Praxis berichtet, dass diese in mehreren Erstaufnahmeeinrichtungen direkt vor der Asylantragstellung in Form einer 20-minütigen Gruppenveranstaltung auf Deutsch und ohne Sprachmittlung erfolgt sein soll – das dürfte nach ihrer Einschätzung den Anforderungen der AsylVerf-VO (Artikel 15 ff.) nicht entsprechen, auch wenn dort eine explizite Klarstellung zur Verständlichkeit der Sprache fehlt.  1. Wann genau ist der Bundesregierung bzw. den zuständigen Bundesministerien und Behörden aufgefallen, dass die neue Asyl- Anerkennungsverordnung 2024/1347 auch für bereits anhängige Asylverfahren gilt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau und nachvollziehbar wie möglich darlegen)? a) Was sind die Gründe dafür, warum eine so grundlegende Regelung mit dem GEAS-Anpassungsgesetz zunächst falsch umgesetzt wurde (vgl. § 87e Absatz 2 AsylG zum Stand 12. Juni 2026; bitte ausführen)? Die Fragen 1 und 1a werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Regelung des § 87e Absätze 2 und 3 Asylgesetz (AsylG) lag die Auffassung eines Gleichlaufs der Regelungen zum Verfahren und zur materiellen Antragsprüfung zugrunde. Im Frühjahr 2026 hat die EU-Kommission auf ihr – anders gelagertes – Verständnis der Regelungen in Artikel 41 und 42 AnerkennungsVO hingewiesen, der sich die Bundesregierung nach erneuter rechtlicher Prüfung angeschlossen hat. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens zum GEAS-Anpassungsgesetz konnte die erforderliche Anpassung erst in einem späteren Gesetzgebungsverfahren erfolgen. b) Wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorgang und die damit verbundenen Unsicherheiten in der Rechtsauslegung bzw. Rechtsanwendung für alle Beteiligten, auch infolge der dadurch erforderlichen erneuten Änderung der Rechtslage, von internen Anwendungshinweisen, Textbausteinen im BAMF usw. (bitte ausführen)? Der Bundesregierung ist bewusst, dass der Vorgang zu Unsicherheiten bezüglich der Rechtsauslegung und -anwendung in der Praxis geführt hat. Die Bundesregierung hat insoweit Maßnahmen getroffen, um rechtliche Unsicherheiten und negative praktische Auswirkungen im Sinne der Fragestellung schnellstmöglich zu minimieren. Die zu zeitigenden europarechtlichen Konsequenzen wurden anlässlich der Anpassung mit dem Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften ausgeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6393, S. 21). Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich in der Sache keine rechtlichen Nachteile für Asylantragsteller ergeben (ibid. S. 22; vgl. auch Antworten zu Fragen 1d und 1e). c) Welche Anpassungen genau muss das BAMF infolge der geänderten Regeln zur Geltung der Anerkennungsverordnung vornehmen, sodass die diesbezügliche gesetzliche Änderung erst am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt, obwohl die Verordnung bereits seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar gilt, und warum ist dafür ein monatelanger Zeitraum erforderlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte nachvollziehbar darlegen)? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss die Weisungslage in den Dienstanweisungen (Asylverfahren und Asylverfahrenssekretariat) und im Texthandbuch für die Erstellung der Bescheide entsprechend anpassen. Darüber hinaus ist die Prüfung der Erforderlichkeit einer sich aus der Änderung der Weisungslage ergebenden Anpassung der elektronisch geführten Verfahrensakte vorzunehmen. Die Umsetzung notwendiger technischer Änderungen benötigt grundsätzlich eine gewisse Vorlaufzeit, um eine rechtsichere und störungsfreie Verfahrensbearbeitung zu gewährleisten. Der 1. Oktober 2026 ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht umsetzen kann. d) Wie rechtfertigt die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zum Inkrafttreten einer Verordnung auf nationaler Ebene, die den Regeln dieser unmittelbar geltenden Verordnung widerspricht (Geltung seit dem 12. Juni 2026 statt erst ab dem 1. Oktober 2026), und welche Unsicherheiten in der Rechtsanwendung und Rechtsprechung, bei Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entstehen dadurch? Die zu zeitigenden europarechtlichen Konsequenzen wurden anlässlich der Anpassung mit dem Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften ausgeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6393, S. 21). Rechtliche Beeinträchtigungen für die Antragsteller sollen in jedem Fall vermieden werden. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 1b verwiesen. e) Welcher Mehraufwand ist für das BAMF damit verbunden, dass bis zum 30. September 2026 geprüft werden muss, ob die Anerkennungsverordnung für Betroffene zu günstigeren Entscheidungen führen würde, sodass sie – unabhängig von der deutschen Rechtslage – unmittelbar angewandt werden soll (vgl. Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)182, Seite 15)? Alle ab dem 12. Juni 2026 im Anerkennungs- und Aberkennungsverfahren ergehenden Bescheide wurden bereits standardmäßig mit einer Textpassage versehen, in der darauf hingewiesen wird, dass die angewendeten Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL) grundsätzlich denen der AnerkennungsVO entsprechen und bei inhaltlichen Abweichungen der Entscheidungsmaßstab der AnerkennungsVO gilt und angewendet wurde. Die Regelungen, in denen die Qualifikationsrichtlinie sich von der AnerkennungsVO unterscheidet, wurden identifiziert. Insoweit wird die AnerkennungsVO der asylrechtlichen Prüfung zugrunde gelegt. f) In welchen Fallkonstellationen kann die Anerkennungsverordnung günstigere Entscheidungen im Vergleich zur bis zum 11. Juni 2026 geltenden Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU mit sich bringen, was ist hierzu in internen Anwendungshinweisen des BAMF geregelt (bitte auflisten)? In rechtlicher Hinsicht ergeben sich im Wesentlichen folgende relevante Änderungen nach der AnerkennungsVO: • Bei der Prüfung einer internen Schutzalternative gilt künftig eine grundsätzliche Vermutung, dass eine solche nicht in Betracht kommt, wenn der Staat selbst Verfolgungsakteur ist. Lediglich dann, wenn der Verfolgungsakteur/ Staat nur bestimmte Teile des Landes beherrscht, darf die Prüfung einer internen Schutzalternative erfolgen. Allerdings nimmt das BAMF schon aktuell eine genaue Risikoabschätzung der Reichweite staatlicher Verfolgungsakteure vor, was regelmäßig zum gleichen Ergebnis führen wird. • Bei den möglichen internen Schutzakteuren regelt die AnerkennungsVO neu, dass nichtstaatliche Schutzakteure „stabil und etabliert“ sein müssen (vgl. Artikel 7 AnerkennungsVO). • Das bisher eine Besonderheit des deutschen Rechts darstellende sog. Familienasyl gemäß § 26 AsylG a. F., wonach Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von einem individuellen Schutzgrund einen von einem anderen Familienmitglied abgeleiteten Schutzstatus erhalten, entfällt. Stattdessen werden Schutzgründe für alle Familienmitglieder individuell geprüft. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung bezüglich eines Antragstellers nicht vorliegen, wird durch die Ausländerbehörden ein Aufenthaltstitel aufgrund des Schutzstatus eines anderen Familienmitglieds nach § 26 AsylG erteilt (siehe. Artikel 23 AnerkennungsVO). Zudem ist der Begriff der Familie nach Artikel 3 Nummer 9 AnerkennungsVO weiter gefasst als nach der QualifikationsRL und umfasst auch auf dem Reiseweg, d. h. außerhalb des Herkunftsstaates, vor Erreichen des Gebietes der Europäischen Union zur Familie hinzugekommene Personen. • Hinsichtlich der den Status des subsidiären Schutzes betreffenden Ausschlusstatbestände gilt bisher, dass es schwerwiegende Gründe braucht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine schwere Straftat begangen hat (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG a. F.) und damit eine strafrechtliche Verurteilung keine Voraussetzung ist. Nach der AnerkennungsVO (Artikel 17 Absatz 1b) bedarf es zukünftig einer strafrechtlichen Verurteilung. Die beschriebenen Einschränkungen bei der Prüfung interner Schutzalternativen können in Einzelfällen dazu führen, dass nach der neuen Rechtslage Schutz zuerkannt werden muss, obwohl nach der bisherigen Rechtslage eine Ablehnung des Asylantrags erfolgte. Die Änderungen am Familienasyl bedingen eine individuelle Prüfung von Schutzgründen bei allen einreisenden Familienmitgliedern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1d verwiesen.  2. Welche weiteren Unklarheiten oder offenen rechtlichen Fragen in wichtigen Punkten gibt es im Kontext der GEAS-Umsetzung aus Sicht der Bundesregierung (bitte ausführen)? Die Bundesregierung prüft laufend, ob mögliche Unklarheiten oder offene rechtliche Fragen im Zusammengang mit der GEAS-Umsetzung bestehen und befindet sich diesbezüglich auch in ständigem Austausch mit den Ländern und der Europäischen Kommission.  3. Welche Verfahren genau werden bei der Berechnung der 20-Prozent- Quote im Kontext beschleunigter Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e bzw. nach Artikel 62 Absatz 1b) c) der Asylverfahrensverordnung 2024/1348 (AsylVerf-VO) nach Kenntnis der Bundesregierung (nicht) berücksichtigt, und wie werden dabei insbesondere welche formellen Erledigungen (nicht) berücksichtigt bzw. berechnet (bitte so nachvollziehbar wie möglich darstellen)? Die Berechnung der entsprechenden Quoten wird von der Europäischen Kommission vorgenommen und fällt in ihren Zuständigkeitsbereich. Der Bundesregierung liegen keine näheren Erkenntnisse zu diesem Berechnungsverfahren vor. Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung befinden (BVerfGE 124, 161 [189, 196]; 139, 194 [227]).  4. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass infolge der 20-Prozent- Regelung nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO eine beschleunigte Prüfung auch bei Asylsuchenden aus für Deutschland wichtigen Asylherkunftsländern vorgenommen werden muss (etwa: Irak, Nigeria, Pakistan, Russland, Türkei; https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/mi gration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rat e-of-20-or-lower-1), die nach den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD nicht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden sollten (vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koali tionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, Zeilen 2995 ff.: Kriterium für eine Einstufung: „Anerkennungsquote seit mindestens fünf Jahren unter fünf Prozent“)? Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO), welches bei unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e AsylVfVO ebenso Anwendung finden kann, folgt insbesondere aus der Erwägung, dass Asylanträge in diesen Fällen wahrscheinlich unbegründet sind (vergleiche Erwägungsgrund 60 der AsylVfVO). Dies gilt unabhängig von dem Konzept des sicheren Herkunftsstaates gemäß Artikel 61 der AsylVerfVO, welches anderen Voraussetzungen unterliegt als die unionsweite Schutzquote im Sinne der oben genannten Regelungen.  5. Wie genau sehen in der Praxis beschleunigte Asylprüfungen nach Artikel 42 der AsylVerf-VO aus (bitte möglichst anschaulich darstellen), welche Unterschiede gegenüber einem regulären Asylprüfverfahren gibt es, auch im Rechtsmittelverfahren (bitte auflisten), wie unterscheiden sich diese beschleunigten Verfahren von Verfahren bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten, und welche Vorgaben innerhalb des BAMF gibt es zur Gewährleistung einer umfassenden Asylprüfung auch in diesen beschleunigten Fällen (bitte so genau wie möglich ausführen), finden solche beschleunigten Prüfungen an allen BAMF-Standorten statt (wenn nein, bitte ausführen)? Unter den in Artikel 42 AsylVfVO genannten Voraussetzungen führt das BAMF ein Asylverfahren als beschleunigtes Verfahren durch. Diese umfassen nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e beziehungsweise Absatz 3 Buchstabe a AsylVfVO unter anderem Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, sodass auch hier das beschleunigte Prüfungsverfahren anzuwenden ist. Insoweit gibt es bei Verfahren von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten keine Unterschiede zu sonstigen beschleunigten Verfahren. Sofern das BAMF bei der Prüfung im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, so sieht Artikel 42 Absatz 2 AsylVfVO vor, dass die Prüfung der Begründetheit gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 39 AsylVfVO im regulären Prüfungsverfahren fortgesetzt wird. Komplexe Sachverhalte oder Rechtsfragen können beispielhaft erforderliche weitere Sachverhaltsermittlung oder für den Einzelfall erforderliche Klärung von Rechtsfragen umfassen. In diesem Fall wird der betreffende Antragsteller über diese Änderung informiert. Es gelten für das beschleunigte Prüfungsverfahren keine besonderen Verfahrensvorschriften, mit der Ausnahme, dass die Bearbeitungsfrist von drei Monaten (Artikel 35 Absatz 3 AsylVfVO) beachtet werden muss. Die Frist ist nicht verlängerbar. Außerdem ist die Vorschrift des Artikels 21 Absatz 2 AsylVfVO zu beachten (vgl. Artikel 42 Absatz 1 AsylVfVO. Gemäß § 30 AsylG ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 AsylVfVO unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Buchstaben a bis c AsylVfVO aufgeführten Umstände vorliegt. Gemäß § 38 Absatz 1 AsylG beträgt die dem Antragsteller zu setzende Ausreisefrist eine Woche, wenn das BAMF anknüpfend an Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i AsylVfVO eine Entscheidung trifft, zu deren Zeitpunkt der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung unterliegt. Gemäß Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i AsylVfVO haben die Antragsteller kein Recht auf Verbleib bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Buchstaben a bis c AsylVfVO werden in allen Außenstellen des BAMF durchgeführt.  6. Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im ersten Halbjahr 2026 zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus (bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylanträge auflisten sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird? Die erfragten Daten zur ersten Teilfrage für das erste Halbjahr 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Staatsangehörigkeit Asylanträge Quote ohne Berücksichtigung von Entscheidungen zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absätze 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Gesamt 29 170 7,3 Prozent darunter: Syrien 5 387 6,6 Prozent Türkei 4 785 11,9 Prozent Irak 2 099 17,5 Prozent Russische Föderation 1 367 4,8 Prozent Vietnam 947 — Georgien 934 1,1 Prozent Algerien 788 0,5 Prozent China 788 13,5 Prozent Moldau 747 — Nigeria 665 5,0 Prozent Venezuela 644 3,8 Prozent Ukraine 497 1,3 Prozent Pakistan 494 8,7 Prozent Ägypten 452 10,0 Prozent Aserbaidschan 425 2,7 Prozent Der seit 9. Dezember 2024 geltende temporäre Verfahrensaufschub für Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger führt zu einem Rückgang der Schutzquote mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gesamtschutzquote. Die Herkunftsstaaten Syrien und Irak unterschreiten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird. a) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote (nur internationale Schutzstatus) des BAMF für das Jahr 2025 deutlich unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (Schutzquoten um ein Drittel oder mehr unterhalb des EU-Durchschnittswerts; bitte mit entsprechenden Zahlen darstellen)? Anmerkung: Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird als Datenquelle für die Quoten des internationalen Schutzes sowohl für die EU insgesamt als auch für Deutschland auf die Datenbank von Eurostat zurückgegriffen. In der nachfolgenden Tabelle werden nur Herkunftsstaaten mit einer Entscheidungszahl in Deutschland von mehr als 1 000 Entscheidungen im Jahr 2025 aufgeführt (absteigend sortiert nach Zahl der Entscheidungen). Staatsangehörigkeit Quote internationaler Schutzstatus EU-27 Deutschland Russische Föderation 17,9 Prozent 5,7 Prozent Nigeria 14,2 Prozent 4,8 Prozent Kolumbien 4,8 Prozent 0,3 Prozent Georgien 6,0 Prozent 0,2 Prozent Pakistan 13,3 Prozent 8,2 Prozent Kamerun 20,8 Prozent 8,4 Prozent Armenien 3,0 Prozent 0,7 Prozent Aserbaidschan 8,1 Prozent 3,5 Prozent Äthiopien 26,1 Prozent 14,8 Prozent Moldau 0,9 Prozent 0,0 Prozent Libanon 11,6 Prozent 4,2 Prozent Côte d’Ivoire 23,7 Prozent 4,3 Prozent Algerien 8,6 Prozent 2,3 Prozent China 54,4 Prozent 14,7 Prozent Nordmazedonien 0,6 Prozent 0,0 Prozent Jemen 53,9 Prozent 28,1 Prozent Indien 2,2 Prozent 0,4 Prozent Ukraine 73,0 Prozent 3,2 Prozent Tunesien 4,9 Prozent 2,8 Prozent Ruanda 16,2 Prozent 9,9 Prozent Serbien 1,9 Prozent 0,0 Prozent Burundi 23,8 Prozent 5,1 Prozent Vietnam 2,3 Prozent 0,4 Prozent Angola 7,4 Prozent 2,5 Prozent b) In Bezug auf welche Herkunftsländer wurde im ersten Halbjahr 2026 vom BAMF zu mehr als 20 Prozent ein internationaler Schutzstatus (ohne nationalen Abschiebungsschutz) festgestellt (bitte mit Angaben zur Schutzquote und zum quantitativen und relativen Anteil an allen Entscheidungen auflisten)? Die erfragten Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Staatsangehörigkeit Entscheidungen mit internationalem Schutz (ohne Abschiebungsverbote) Schutzquote ohne Berücksichtigung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG Anteil an allen Entscheidungen Gesamt 33 823 68,9 Prozent 100 Prozent darunter: Afghanistan 28 218 77,4 Prozent 83,4 Prozent Somalia 1 472 36,3 Prozent 4,4 Prozent Eritrea 1 365 79,7 Prozent 4,0 Prozent Ungeklärt 875 43,0 Prozent 2,6 Prozent Iran 406 28,7 Prozent 1,2 Prozent Personen aus den Palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 390 65,3 Prozent 1,2 Prozent Guinea 359 23,6 Prozent 1,1 Prozent Sudan 349 60,9 Prozent 1,0 Prozent Myanmar 165 81,7 Prozent 0,5 Prozent Jemen 134 41,2 Prozent 0,4 Prozent Staatenlos 60 51,7 Prozent 0,2 Prozent Belarus 13 28,9 Prozent 0,0 Prozent Nicaragua 12 33,3 Prozent 0,0 Prozent Jamaika 3 42,9 Prozent 0,0 Prozent Vereinigtes Königreich 1 20,0 Prozent 0,0 Prozent Saudi-Arabien 1 100,0 Prozent 0,0 Prozent  7. Wie hat das BAMF nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO geprüft, und wie wird es in Zukunft prüfen, ob es in Herkunftsländern mit einer nach Eurostat (European Statistical Office) unter 20- prozentigen Anerkennungsquote (nur internationaler Schutz) seit der Veröffentlichung der entsprechenden Liste erhebliche Änderungen gegeben hat, sodass Asylsuchende aus diesen Ländern nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, und wurde dies bereits in Bezug auf ein von Eurostat gelistetes Land (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migratio n-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-2 0-or-lower-1) festgestellt (wenn ja, welches), und welche internen Verfahrensregelungen und Vorschriften im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführlich darlegen)? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage grundsätzlich auf die Regelung des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe j AsylVfVO anstelle des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO bezieht. Die Liste der Herkunftsstaaten mit einer unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 Prozent oder weniger betragenen Schutzquote wird jährlich von Eurostat auf Grundlage einer Überprüfung und Konsolidierung der Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs veröffentlicht. In Ausnahmefällen können sich unterjährig Änderungen ergeben. Änderungen in Herkunftsstaaten sind auf ihre Relevanz und Auswirkungen auf die bestehende Weisungslage zu prüfen und, soweit erforderlich, zeitnah in der Weisungslage umzusetzen. Bislang hat das BAMF keine entsprechenden Änderungen festgestellt.  8. Wie hat das BAMF nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der EU-Asyl- Verf-VO geprüft und wie wird es in Zukunft prüfen, ob Asylsuchende einer Personengruppe angehören, für die die unter 20-prozentige Anerkennungsquote nicht als repräsentativ für die Bewertung ihres Schutzbedarfs angesehen werden kann, sodass sie nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, und welche internen Verfahrensregelungen und Vorschriften im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführlich darlegen)? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage und die nachfolgenden Unterfragen grundsätzlich auf die Regelung des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe j AsylVfVO anstelle des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO beziehen. Die Personengruppen, für die die unionsweite, jahresdurchschnittliche Schutzquote von 20 Prozent oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf anzusehen sind, werden anhand der Lage im Herkunftsstaat und den hierzu verfügbaren Informationen bestimmt. Hierbei berücksichtigt das BAMF eine Vielzahl von Quellen, insbesondere die asylrechtliche Bewertung für bestimmte Fallgruppen anhand der in den Herkunftsländerleitsätzen niedergelegten Entscheidungspraxis sowie die durch die Länderanalyse des BAMF regelmäßig gewonnenen und veröffentlichten Erkenntnisse. a) Für welche Personengruppen aus welchen Ländern hat das BAMF bislang festgestellt, dass sie trotz einer Listung ihres Herkunftslands nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, weil die allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)? Die für die Prüfung von Personengruppen, für die die unionsweite Schutzquote von 20 Prozent oder weniger möglicherweise nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf anzusehen ist, relevanten Herkunftsländerleitsätze des BAMF sind gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) als VS- Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft, weil die Kenntnisnahme der angefragten Entscheidungsgrundlagen durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Gemäß § 2 Absatz 1 der VSA handelt es sich bei den angefragten Entscheidungsgrundlagen um Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, unter Verschluss sind. Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Antwort wird daher in einer Anlage, die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft ist, übermittelt. Die Anlage zur Antwort auf die Schriftliche Frage ist nicht zur Veröffentlichung bestimmt. b) Für welche Personengruppen aus welchen Herkunftsländern hat das BAMF einen erheblichen Unterschied zwischen der erstinstanzlichen und der unanfechtbaren Entscheidung festgestellt (bitte auflisten und ausführen), was nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO zu berücksichtigen ist, wie wird dies vom BAMF geprüft, und welche internen Verfahrensregelungen und Vorschriften gibt es hierzu (bitte ausführlich darstellen, insbesondere ob und in welchem Umfang es solche Analysen von Unterschieden zwischen der erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidung gegeben hat)? Auf die Antwort zu Frage 8a wird verwiesen. c) Für welche Herkunftsländer nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO hat das BAMF insbesondere mit Blick auf die Personengruppe der LGBTIQ-Personen bislang festgestellt, dass sie nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl sie aus einem der betroffenen Länder mit unter 20-prozentiger Schutzquote kommen, weil diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)? Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 8a wird verwiesen. d) Wie werden Asylverfahren von LGBTIQ-Personen vom BAMF statistisch gesondert erfasst, um prüfen und feststellen zu können, ob für sie als Personengruppe keine beschleunigte Prüfung gilt, obwohl die Anerkennungsquote zu ihrem Herkunftsland unter 20 Prozent liegt, weil diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte ausführen), und wie wird vom BAMF geprüft, ob es erhebliche Unterschiede zwischen einer erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidung mit Blick auf diese Personengruppe gibt, was nach Auffassung der Fragestellenden verlässlich nur möglich ist, wenn entsprechend differenzierte Daten zu erstinstanzlichen bzw. unanfechtbaren Entscheidungen für diese Personengruppe vorliegen (bitte ausführen und begründen)? Eine gesonderte statistische Erfassung von LGBTIQ-Personen erfolgt im Rahmen des Asylverfahrens beim BAMF nicht. Sollte ein Schutzbedarf für LGBTIQ-Personen in einem Herkunftsstaat vorliegen, für welches die unionsweite Anerkennungsquote 20 Prozent oder weniger beträgt und ist somit für diese Personengruppe der Anteil von 20 Prozent oder weniger nicht repräsentativ für ihren Schutzbedarf, so kommt das beschleunigte Verfahren nicht zur Anwendung. Auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 8b wird verwiesen. e) Für welche Herkunftsländer nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-as ylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20- or-lower-1) hat das BAMF mit Blick auf die Personengruppe weiblicher Antragstellerinnen bislang festgestellt, dass sie nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl sie aus einem der betroffenen Länder mit unter 20-prozentiger Schutzquote kommen, weil diese allgemeine Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann (bitte auflisten und begründen)? Auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 8b wird verwiesen. f) In Bezug auf welche von Eurostat mit unter 20-prozentiger Schutzquote gelisteten Herkunftsländer (a. a. O.) gab es im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 bei weiblichen Antragstellerinnen erhebliche Unterschiede zwischen der erstinstanzlichen und der unanfechtbaren Entscheidung (bitte nur für die 25 für Deutschland relevantesten Herkunftsländer darstellen, als „erheblicher Unterschied“ soll eine Abweichung von 25 Prozent – relativ gesehen – angesetzt werden, bitte zudem jeweils einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des nationalen Abschiebungsschutzes darstellen)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage aufgrund des unzumutbaren Aufwandes, der mit einer Antwort verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die hier erfragten Statistiken erfordern eine äußerst zeitaufwändige Ermittlung und Aufbereitung der Daten. Zum einen, da es sich – zumindest teilweile – um Sachverhalte und Konstellationen handelt, die erst seit dem 12. Juni 2026 (Geltung der GEAS-Reform) existieren und für die eine zum Großteil händische Auswertung vorgenommen werden müsste. Zum anderen, da eine Vielzahl von miteinander zu verknüpfenden Differenzierungen erfragt sind. Hinzu tritt ein deutlich erhöhter Aufwand bei der Qualitätskontrolle und Freigabe. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Aufwände würden die entsprechenden Arbeitseinheiten beim BAMF für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich wäre. Die zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen erforderlichen, vielfach kurzfristig zu erstellenden Sonderauswertungen treten dort neben die laufenden fachlichen und gesetzlichen Aufgaben. Umfangreiche Sonderauswertungen in der vorliegend erbetenen Detailtiefe führen daher zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung und schränken die für die Wahrnehmung der eigentlichen Fachaufgaben verfügbaren Kapazitäten unzumutbar ein. g) In Bezug auf welche von Eurostat mit unter 20-prozentiger Schutzquote gelisteten Herkunftsländer (a. a. O.) war im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 die Schutzquote bei weiblichen Antragstellerinnen deutlich höher als die Schutzquote im Allgemeinen (bitte nur für die 25 für Deutschland relevantesten Herkunftsländer darstellen, als „deutlich höher“ soll einmal ein Wert von 25 Prozent Anerkennungen und einmal ein Wert von 40 Prozent angesetzt werden, bitte zudem jeweils einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des nationalen Abschiebungsschutzes darstellen)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage aufgrund des unzumutbaren Aufwandes, der mit einer Antwort verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die hier erfragten Statistiken erfordern eine äußerst zeitaufwändige Ermittlung und Aufbereitung der Daten. Zum einen, da es sich – zumindest teilweile – um Sachverhalte und Konstellationen handelt, die erst seit dem 12. Juni 2026 (Geltung der GEAS-Reform) existieren und für die eine zum Großteil händische Auswertung vorgenommen werden müsste. Zum anderen, da eine Vielzahl von miteinander zu verknüpfenden Differenzierungen erfragt sind. Hinzu tritt ein deutlich erhöhter Aufwand bei der Qualitätskontrolle und Freigabe. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Aufwände würden die entsprechenden Arbeitseinheiten beim BAMF für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich wäre. Die zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen erforderlichen, vielfach kurzfristig zu erstellenden Sonderauswertungen treten dort neben die laufenden fachlichen und gesetzlichen Aufgaben. Umfangreiche Sonderauswertungen in der vorliegend erbetenen Detailtiefe führen daher zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung und schränken die für die Wahrnehmung der eigentlichen Fachaufgaben verfügbaren Kapazitäten unzumutbar ein. h) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es bei der Ausnahmevorschrift nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO für Personengruppen, für die entgegen der 20-Prozent- Regel kein beschleunigtes Asylverfahren geben soll, der Begriff ihres abweichenden „Schutzbedarfs“ sich nicht auf den internationalen Schutz beschränken sollte, sondern auch nationale Schutzformen Berücksichtigung finden müssen (wenn nein, bitte ausführen), und was ist hierzu im BAMF intern geregelt (bitte darstellen)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Die Vorschriften der AsylVfVO betreffen nur die Anträge auf internationalen Schutz. Den Regelungen der Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j, Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO kann nicht entnommen werden, dass neben den unionsrechtlich geltenden Schutzformen auch auf rein nationalen Regelungen beruhende Schutzformen im Rahmen der 20-Prozent-Regel oder in Rückausnahmen zu dieser mit einbezogen werden sollen. Für die Prüfung des internationalen Schutzes gelten in allen Mitgliedstaaten dieselben Tatbestandsvoraussetzungen, sodass eine Vergleichbarkeit der getroffenen Entscheidung gewährleistet ist und damit die 20-Prozent-Regel auf einer einheitlichen Rechtsanwendung beruht. Die Einbeziehung rein nationaler Schutzformen, die auf unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen beruhen können, würde der Vergleichbarkeit der getroffenen Entscheidungen und der einheitlichen Rechtsanwendung, die das Ziel der GEAS-Reform sind, entgegenstehen. i) Wie und anhand welcher Zahlen wird vom BAMF geprüft, ob es erhebliche Unterschiede zwischen einer erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf- VO gibt (bitte so genau wie möglich darstellen)? Anhand der von Eurostat veröffentlichten Liste werden vom BAMF die Abweichungen der dort erfassten erstinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidungen geprüft. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 8b verwiesen. j) Wie interpretiert die Bundesregierung den Begriff der „unanfechtbaren Entscheidung“ in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO, und welche Vorgaben und welches Verständnis gibt es hierzu im BAMF, vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden im Kontext der Regelung gemeint sein muss, zu welchem Anteil gerichtlich überprüfte Ablehnungsbescheide des BAMF von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden und ein Schutzstatus erteilt wird – was nicht gleichbedeutend ist mit der Schutzquote bei „unanfechtbaren Entscheidungen“ (die z. B. auch bestandskräftig gewordene, d. h. nicht gerichtlich überprüfte Bescheide beinhaltet; bitte ausführen und begründen)? Der sowohl in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j AsylVfVO als auch in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO verwendete Begriff „endgültige Entscheidung“ ist in Artikel 3 Nummer 8 AsylVfVO legaldefiniert. Hiervon sind im Wesentlichen Entscheidungen umfasst, gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der AsylVfVO mehr eingelegt werden kann oder die nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden sind. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die statistische Differenzierung von Eurostat, die vom BAMF berücksichtigt wird, sich auf die rechtskräftig gewordenen Entscheidungen der Gerichte bezieht. Diese sind von Eurostat als „Final decisions in appeal or review“ definiert. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 8i verwiesen. k) Welche Personengruppen im Asylverfahren werden vom BAMF statistisch gesondert erfasst, sodass spezifische Angaben zu ihrem Schutzbedarf gemacht werden können (bitte auflisten), und ist eine erweiterte statistische Erfassung einzelner Personengruppen im Asylverfahren (etwa von LGBTIQ-Personen) vor dem Hintergrund der Ausnahmeregelungen nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO geplant, die nach Auffassung der Fragestellenden solche gesonderten Betrachtungen erforderlich machen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Die der asylrechtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachvorträge werden nicht systematisch erfasst oder gespeichert, dies beinhaltet auch die Angaben in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe. Aufgrund der Komplexität der vielschichtigen Sachvorträge im Einzelfall ist eine Reduzierung auf eine statistische Komponente nicht vorgesehen. Die statistische Auswertung nach Art der identifizierten Vulnerabilität in Zusammenhang mit der Gewährung eines bestimmten Schutzes ist nicht vorgesehen. Auf die Antwort zu Frage 8b wird verwiesen. l) Hat das BAMF insbesondere festgestellt und intern verbindlich geregelt, dass Ahmadiyya aus Pakistan nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl Pakistan als Herkunftsland nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelistet ist, vor dem Hintergrund, dass die Schutzquoten des BAMF bei Ahmadiyya aus Pakistan deutlich höher sind als bei pakistanischen Asylsuchenden im Allgemeinen (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/4659) und dass sehr viele gerichtliche Entscheidungen zu Ahmadiyya aus Pakistan mit einer Korrektur der BAMF-Bescheide und Flüchtlingsanerkennung enden (vgl. ebd., Antwort zu Frage 13: 32,8 Prozent der Gerichtsentscheidungen von Januar bis November 2025 endeten mit einer Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, liegt diese Quote sogar bei fast zwei Dritteln), sodass es einen erheblichen Unterschied zwischen der erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidung im Asylverfahren gibt (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit diesen spezifischen Informationen begründen)? Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 8b wird verwiesen. m) Hat das BAMF insbesondere festgestellt und intern verbindlich geregelt, dass türkische „Volkszugehörige“ aus der Türkei nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssen, obwohl die Türkei als Herkunftsland nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelistet ist, vor dem Hintergrund, dass jedenfalls die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Personengruppe im Jahr 2025 viermal so hoch war wie im allgemeinen Durchschnitt (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/4448: allgemein für die Türkei: 9,7 Prozent, bei türkischen „Volkszugehörigen“: 40 Prozent; wenn nein, bitte begründen), und wie lauten die entsprechenden Zahlen für diese Personengruppen bezogen auf den internationalen Schutz für das erste Halbjahr 2026? Zum ersten Frageteil wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 8b verwiesen. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Halbjahr 2026 Türkei Entscheidungen Gesamt Materiellrechtliche Entscheidungen Anteil Internat. Schutz (ohne Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG) Anteil Internat. Schutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMF Türkei Gesamt 10 070 7 947 11,9 Prozent 15,1 Prozent darunter: Volkszugehörigkeit türkisch 2 100 1 828 41,2 Prozent 47,4 Prozent n) Unterliegen Personengruppen, die nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO nicht in ein beschleunigtes Prüfverfahren müssten, weil die unter 20-prozentige Schutzquote in Bezug auf ihr Herkunftsland als nicht repräsentativ gelten kann (etwa: türkischstämmige Personen aus der Türkei), dennoch einem beschleunigten Prüfverfahren, weil ihr Herkunftsland zugleich wegen Artikel 62 Absatz 1a bzw. 1b EU-AsylVerf-VO als Beitrittskandidat als sicherer Herkunftsstaat gilt, welche Regelungen gibt es im BAMF zum Zusammenwirken dieser unterschiedlichen Vorschriften (bitte ausführen und begründen)? Das BAMF wendet das beschleunigte Prüfungsverfahren unter den Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a bis j AsylVfVO an. Die genannten Voraussetzungen sind grundsätzlich eigenständig zu prüfen, ein kumulatives Vorliegen ist nicht erforderlich. Zu herkunftsstaatbezogenen Ausnahmen (vgl. Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j AsylVfVO) wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu als sicher bestimmten Herkunftsstaaten (vgl. Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e AsylVfVO) wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. o) Wie wird vor der Zuweisung zu einem regulären oder beschleunigten Asylverfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO geprüft, ob Antragstellende einer Personengruppe angehören, die trotz der Listung ihres Herkunftslands kein beschleunigtes Asylverfahren durchlaufen müssen, weil die allgemeine Schutzquote unter 20 Prozent nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, und welche Regelungen im BAMF gibt es hierzu (bitte ausführen)? Die Feststellung, dass der Asylantrag im beschleunigten Prüfungsverfahren zu bearbeiten ist, erfolgt nach Eingang des Registrierungsdatensatzes bzw. bei der Einreichung des Antrags durch Abgleich mit der Liste aller betreffenden Herkunftsstaaten bzw. der angegebenen Staatsangehörigkeit. Ergibt sich im jeweiligen Einzelfall in der Anhörung der Antragstellenden, dass die Person einer Gruppe angehört, bei der die unionsweite jahresdurchschnittliche Schutzquote von 20 Prozent oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, erfolgt der Wechsel in das reguläre Prüfungsverfahren. Die Antragstellenden werden über den Verfahrenswechsel unter Verweis auf die Bearbeitungsfristen des Artikels 35 Absätze 4 und 5 AsylVfVO informiert. p) Welche Rechtsmittel stehen Asylsuchenden gegebenenfalls zur Verfügung, wenn sie der Auffassung sind, dass für sie kein beschleunigtes Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelten soll, weil sie zu einer Personengruppe gehören, für die die 20 Prozent- Quote nicht als repräsentativ gelten kann (bitte ausführen)? Die Wahl der Verfahrensart unterliegt den Voraussetzungen der Vorschriften von Kapitel III Abschnitt IV der AsylVfVO. Entscheidungen des BAMF unterliegen nach den Vorgaben des Artikels 67 AsylVfVO der gerichtlichen Überprüfung. q) Bei welchen nach Angaben von Eurostat mit einer Schutzquote von unter 20 Prozent gelisteten Herkunftsländern (Angaben zu den 25 zahlenmäßig für Deutschland wichtigsten Herkunftsländern genügen) lag die internationale Schutzquote (ohne nationalen Abschiebungsschutz) des BAMF im ersten Halbjahr 2026 für einzelne Volks- bzw. Religionszugehörigkeiten über 25 bzw. 40 Prozent (bitte auflisten und jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage aufgrund des unzumutbaren Aufwandes, der mit einer Antwort verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die hier erfragten Statistiken erfordern eine äußerst zeitaufwändige Ermittlung und Aufbereitung der Daten. Zum einen, da es sich – zumindest teilweile – um Sachverhalte und Konstellationen handelt, die erst seit dem 12. Juni 2026 (Geltung der GEAS-Reform) existieren und für die eine zum Großteil händische Auswertung vorgenommen werden müsste. Zum anderen, da eine Vielzahl von miteinander zu verknüpfenden Differenzierungen erfragt sind. Hinzu tritt ein deutlich erhöhter Aufwand bei der Qualitätskontrolle und Freigabe. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Aufwände würden die entsprechenden Arbeitseinheiten beim BAMF für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich wäre. Die zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen erforderlichen, vielfach kurzfristig zu erstellenden Sonderauswertungen treten dort neben die laufenden fachlichen und gesetzlichen Aufgaben. Umfangreiche Sonderauswertungen in der vorliegend erbetenen Detailtiefe führen daher zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung und schränken die für die Wahrnehmung der eigentlichen Fachaufgaben verfügbaren Kapazitäten unzumutbar ein. r) Wie viele beschleunigte Asylverfahren nach Artikel 42 AsylVerf-VO hat das BAMF seit dem 12. Juni 2026 eingeleitet bzw. abschließend bearbeitet (soweit möglich, bitte auch nach den einzelnen Buchstaben des Artikel 42 differenzieren), wie waren die Ergebnisse in diesen Verfahren (bitte differenziert darstellen), und wie viele reguläre Asylverfahren bzw. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wurden im Vergleich dazu im selben Zeitraum eingeleitet bzw. abschließend bearbeitet? Im Zeitraum vom 12. Juni 2026 bis zum 31. Juli 2026 wurden 2.093 beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 AsylVerfVO und 1 561 reguläre Asylverfahren eingereicht. Im gleichen Zeitraum wurden 2.013 ZBV-Verfahren eingeleitet und 3.202 ZBV-Verfahren entschieden. Die Entscheidungen über beschleunigten/regulären Asylverfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum: 12. Juni bis 31. Juli 2026 Beschleunigte Verfahren Reguläre Verfahren Entscheidungen Gesamt: 484 106 davon: Anerkennung- Artikel 16a GG — 24 Zeitraum: 12. Juni bis 31. Juli 2026 Beschleunigte Verfahren Reguläre Verfahren Entscheidungen Gesamt: 484 106 davon: Flüchtlingsschutz — 18 subsidiärer Schutz gemäß Artikel 15 Buchstabe c AnerkennungsVO — 3 Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG 11 11 Ablehnung — 42 o.u. abgelehnt 268 4 Formelle Verfahrenserledigung 205 4 ausdrückliche Rücknahme 30 2 stillschweigende Rücknahme 23 — unzulässig 152 2  9. Wie bewertet die Bundesregierung die gleichzeitige Regelung unterschiedlicher Listen sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler und europäischer Ebene, die ergänzt wird durch ebenfalls beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO, in Bezug auf die Verständlichkeit des Rechts, die Komplexität der Rechtsanwendung und die dadurch womöglich bedingte Verlängerung von Verfahren wegen zu klärender Rechtsfragen (bitte ausführen)? Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die Rechtslage zum Konzept sicherer Herkunftsstaaten und zum beschleunigten Verfahren unverständlich ist und zur Verlängerung von Asylverfahren führt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 4 und 10 verwiesen. 10. Welche Länder gelten dem BAMF derzeit nach welchen Listen als sichere Herkunftsstaaten, und welche Regelungen genau gibt es dazu im BAMF, nach welchen Rechtsgrundlagen verfahren werden soll, wenn einzelne Länder auf mehreren Listen vertreten sind, und wie verhält sich dazu die ergänzende Listung von Herkunftsstaaten mit unter 20- prozentiger Anerkennungsquote nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf- VO (bitte so nachvollziehbar wie möglich ausführen)? Es sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: • Gemäß Artikel 62 Absatz 1a AsylVfVO i. V. m. Anhang II zur AsylVfVO gelten die Herkunftsstaaten Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Kosovo, Marokko und Tunesien sowie gemäß Artikel 62 Absatz 1b AsylVfVO die Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei als sicher hinsichtlich des internationalen Schutzes. • Zudem gelten gemäß Artikel 64 Absatz 1 AsylVfVO i. V. m. § 29b Absatz 1 AsylG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz die Herkunftsstaaten Ghana und Senegal als sicher hinsichtlich des internationalen Schutzes. • Für die Asylberechtigung gelten gemäß Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 29a Absatz 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien als sichere Herkunftsstaaten. Ist ein Herkunftsstaat sowohl für den internationalen Schutz als auch für die Asylberechtigung als sicher eingestuft, wird die für den internationalen Schutz geltende Einstufung als sicherer Herkunftsstaat für die Prüfung des Anspruchs auf internationalen Schutz zugrunde gelegt und die Liste nach § 29a Absatz 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG auf die Prüfung der Asylberechtigung nach Artikel 16a GG angewendet. Hinsichtlich des letzten Teils der Fragestellung wird auf die Antwort zu Frage 8n verwiesen. 11. Welche Regelungen gelten zum Beschäftigungszugang bzw. zu Arbeitsverboten in Bezug auf Asylsuchende bzw. Geduldete (bitte differenzieren) aus sicheren Herkunftsstaaten (bitte nach den unterschiedlichen Listen bzw. Rechtsgrundlagen differenzieren und klarstellen, was gilt, wenn Betroffene aus Ländern kommen, die auf mehreren Listen verzeichnet sind)? Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot für Asylbewerber ist gemäß § 61 Absatz 1 Satz 5 des AsylG, dass das beschleunigte Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e AsylVfVO zur Anwendung gelangt. Dies erfolgt, wenn ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne der AsylVfVO angesehen werden kann und nicht ausnahmsweise von der Beschleunigung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage abgesehen wird (Artikel 42 Absatz 2 AsylVfVO). Soweit das BAMF das beschleunigte Verfahren trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht anwendet, so greift das Beschäftigungsverbot gemäß § 61 Absatz 1 Satz 5 AsylG nicht. Für geduldete Ausländer, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach dem § 29a oder § 29b AsylG oder nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b AsylVfVO sind, und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, ist die Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich nicht erlaubt (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG). Ausnahmen hiervon sieht § 104 Absatz 18 AufenthG vor. a) Welche entsprechenden Regelungen gelten für Personen aus nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVerf-VO gelisteten Herkunftsländern bzw. für Personengruppen aus diesen Ländern, für die die 20-Prozent- Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, und was gilt, wenn diese Länder zugleich als sicherer Herkunftsstaat nach einer nationalen bzw. EU-Liste eingestuft wurden (bitte ausführen)? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage und die nachfolgenden Unterfragen grundsätzlich auf die Regelung des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe j AsylVfVO und des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe e AsylVfVO beziehen. Auch für den in der Fragestellung adressierten Personenkreis gilt, dass die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 5 AsylG nur dann vorliegen, wenn das beschleunigte Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der AsylVfVO zur Anwendung gelangt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. b) Welche Regelungen zum Beschäftigungszugang bzw. zu Arbeitsverboten in Bezug auf Asylsuchende bzw. Geduldete (bitte differenzieren) aus sicheren Herkunftsstaaten gelten bzw. werden gelten, wenn die diesbezüglichen Änderungen zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft bzw. zum Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in Kraft getreten sein werden, und inwieweit hängt die Beantwortung dieser Frage von der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens der beiden Gesetze ab (bitte ausführen)? Beide in der Fragestellung benannten Regelungen sind zeitgleich am 29. Juli 2026 in Kraft getreten, so dass keine weitergehende Differenzierung notwendig ist. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. c) Waren oder werden Anwendungshinweise an die Bundesländer erforderlich, um zu verhindern, dass es infolge der fehlerhaften Regelung in Bezug auf die Gruppe Geduldeter aus neu nach EU-Recht gelisteten sicheren Herkunftsstaaten zu unbeabsichtigten Arbeitsverboten kommt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt derzeit nicht, zur spezifischen Fragestellung entsprechende Anwendungshinweise zu erarbeiten und den Ländern zur Verfügung zu stellen. d) Warum wurde mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)194 eine Übergangsregelung für Geduldete aus neu nach EU- Recht gelisteten sicheren Herkunftsstaaten geschaffen, nicht aber für Gestattete aus diesen Ländern, und warum wurde die Wirkung von Arbeitsverboten in Bezug auf Personen aus diesen Ländern nicht auf Personen beschränkt, die nach der Listung ihrer Herkunftsstaaten als „sicher“ eingereist sind bzw. einen Asylantrag gestellt haben (bitte jeweils begründet ausführen)? Mit der Anpassung des § 104 Absatz 18 AufenthG wird Geduldeten aus den sicheren Herkunftsstaaten gemäß Artikel 62 der AsylVfVO, die zuvor nicht schon auf nationaler Ebene nach § 29a oder § 29b AsylG als sichere Herkunftsstaaten bestimmt waren und die bis zum Tag vor dem Anwendungsbeginn des GEAS im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren oder die vor dem 7. Mai 2025 erstmalig eine Duldung erhalten haben (ohne zwischenzeitliche Ausreise), die weitere Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht. Eine entsprechende Übergangsregelung für Asylbewerber war aufgrund der unmittelbaren Geltung der AsylVfVO nicht erforderlich. 12. Wie wird die Regelung nach Artikel 61 Absatz 2 AsylVerf-VO konkret umgesetzt, durch die EU-Kommission bzw. durch die Bundesregierung bzw. durch das BAMF (bitte differenzieren), wonach ein Drittstaat sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden kann (bitte so konkret wie möglich ausführen)? Bisher wurden bei keinem als sicher bestimmten Herkunftsstaat Ausnahmen im Sinne der Fragestellung geregelt, weswegen keine Erfahrungswerte zur erfragten konkreten Umsetzung vorliegen. a) Inwieweit muss die EU-Kommission bzw. die Bundesregierung bzw. das BAMF insbesondere bereits bei der Listung entsprechender Staaten kenntlich machen und begründen, dass die Sicherheitsvermutung nicht für bestimmte Teile des Landes bzw. für bestimmte Personengruppen gilt (bitte ausführen und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage begründen)? Die Bestimmung von Ausnahmen bestimmter Teile des Hoheitsgebiets eines Staats oder von eindeutig identifizierbaren Personengruppen erfolgt im Rahmen des rechtlichen Verfahrens zur Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat und muss mithin entsprechend kenntlich gemacht und begründet werden. Darüber hinaus müssen die EU-Mitgliedstaaten u. a. der EU- Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 4 AsylVfVO unmittelbar nach jeder Bestimmung oder Änderung an den nationalen Bestimmungen sicherer Herkunftsstaaten mitteilen, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Herkunftsstaaten bestimmt wurden. b) Wieso sind solche Ausnahmen zu bestimmten Landesteilen oder Personengruppen nach Wahrnehmung der Fragestellenden bislang weder durch die Bundesregierung noch durch das BAMF in Bezug auf bereits als sichere Herkunftsstaaten gelistete Länder vorgenommen bzw. verkündet worden (bitte ausführen und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage begründen)? Die Bestimmung von Ausnahmen nach Artikel 61 Absatz 2 AsylVfVO für die auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten erfolgt durch den Unionsgesetzgeber. Die EU-Kommission kann unter den in Artikel 62 Absatz 4 AsylVfVO i. V. m. Artikel 63 AsylVfVO festgelegten Bedingungen die vorübergehende teilweise Aufhebung der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat auf Unionsebene durch delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 74 AsylVfVO erlassen (vgl. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a AsylVfVO). Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen in den durch nationale Regelung als sicher bestimmten Herkunftsstaaten fortlaufend sehr genau und prüft mögliche Konsequenzen. c) Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, auf welchen Informationen und Kriterien genau die Listung sicherer Herkunftsstaaten auf EU-Ebene erfolgt ist und inwieweit hierbei geprüft wurde, ob die Sicherheitsvermutung für bestimmte Landesteile oder Personengruppen nicht gilt (bitte so ausführlich wie möglich darstellen), und was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund dafür, dass bei der EU-Listung sicherer Herkunftsstaaten keine geografischen oder personellen Ausnahmen vorgenommen bzw. verkündet wurden (bitte ausführen)? Artikel 61 Absätze 1, 3 und 4 AsylVfVO regeln die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat und die bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Informationsquellen. Die EU-Kommission hat am 16. April 2025 einen Vorschlag zur Änderung der AsylVfVO in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene vorgelegt, welcher keine Ausnahmen im Sinne der Fragestellung vorsah. Diesem Vorschlag gingen nach Einschätzung der Bundesregierung insbesondere Analysen durch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) voraus. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf Unionsebene ist es diesbezüglich nicht mehr zu Änderungen gekommen. d) Welche Konsequenzen hat es rechtlich und praktisch gesehen, dass, soweit es für die Fragestellenden ersichtlich ist, keine geografischen oder personellen Ausnahmen zu sicheren Herkunftsstaaten auf EU- oder nationaler Ebene offiziell verkündet wurden (bitte ausführen), und bedeutet dies insbesondere, dass es aus Sicht der jeweiligen Gesetzgeber keine solchen Ausnahmen gibt, oder müssen solche Ausnahmen in den jeweiligen einzelnen Prüfverfahren bestimmt werden, oder wird es interne Festlegungen und Vorgaben im BAMF zu solchen Ausnahmen geben (bitte so genau wie möglich ausführen)? Die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat bedeutet nicht, dass die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten ausgeschlossen ist. Das zuständige BAMF prüft stets im Einzelfall anhand des vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person sowie zur konkreten Herkunftsregion/ Herkunftsprovinz herangezogen und gewürdigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12a verwiesen. e) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass angesichts der Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die Einstufung von Georgien und Moldawien als sichere Herkunftsstaaten nicht den damaligen Anforderungen des EU-Rechts genügte, weil nicht alle Landesteile dieser Länder angesichts der russischen Besatzungen als sicher gelten konnten, wenn nein, wie begründet sie dies in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus (bitte ausführen)? Es wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (Bundestagsdrucksache 20/8629) verwiesen. f) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass die Bundesregierung bzw. das BAMF prüfen müssen, inwieweit in Bezug auf national gelistete sichere Herkunftsstaaten geografische oder personelle Ausnahmen gelten, weil ansonsten den Vorgaben zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nicht entsprochen wird, wenn nein, wie begründet sie dies, und wenn ja, was wurde diesbezüglich bereits unternommen bzw. ist geplant (bitte ausführen)? Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen in den durch nationale Regelung als sicher bestimmten Herkunftsstaaten fortlaufend sehr genau und prüft mögliche Konsequenzen, etwa die Bestimmung von Ausnahmen im Sinne der Fragestellung. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 12d hingewiesen. 13. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach EU-Recht nun sogar die Türkei als sicherer Herkunftsstaat gilt, obwohl es dort zur Verfolgung von Oppositionellen, Medienberichterstattenden und weiteren Personen, zur langjährigen Inhaftierung führender Oppositionspolitiker und willkürlichen Gerichtsverfahren, zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zur Missachtung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu Folter und Misshandlungen usw. kommt (vgl. nur: www.amnesty.de/informiere n/amnesty-report/tuerkei-2025; www.hrw.org/de/world-report/2026/coun try-chapters/tuerkiye) und obwohl sich auch die Bundesregierung über die Lage der Menschenrechte in der Türkei besorgt zeigt (www.bundesta g.de/presse/hib/kurzmeldungen-1151580, bitte begründen)? Die Bundesregierung beobachtet die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen in der Türkei fortlaufend, auch mit Blick auf die Frage, inwiefern die Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat gegeben sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12c verwiesen. a) Wie hat sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen auf der EU- Ebene verhalten bzw. positioniert, als es um die Schaffung der Rechtsgrundlagen ging, die eine Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat zur Folge haben (Artikel 62 Absatz 1b AsylVerf-VO), hat sie die entsprechende Regelung vorgeschlagen, unterstützt, abgelehnt, kritisiert, mitgetragen (bitte ausführen), und von wem kam der ursprüngliche Vorschlag für diese Regelung? Die EU-Kommission hat am 16. April 2025 einen Vorschlag zur Änderung der AsylVfVO in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene vorgelegt, der eine Regelung enthielt, wonach ein Drittstaat, dem der Status eines zur EU beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, grundsätzlich auf Unionsebene als sicherer Herkunftsstaat bestimmt ist. Dem im EU- Gesetzgebungsverfahren finalisierten Vorschlag der Änderungsverordnung wurde durch die Bundesregierung zugestimmt. b) Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass diese Regelung, die eine Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat zur Folge hat, wieder geändert wird, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. c) Was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls auf nationaler Ebene, um die Folgen der Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat für die Betroffenen in der Praxis im Rahmen des geltenden Rechts zumindest abzumildern (bitte ausführen)? Die Bestimmung eines Herkunftsstaates als sicher bedeutet nicht, dass die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten ausgeschlossen ist. Das zuständige BAMF prüft stets im Einzelfall anhand des vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person sowie zur konkreten Herkunftsregion/ Herkunftsprovinz herangezogen und gewürdigt. 14. Wann ist mit der Vorlage des Berichts der Bundesregierung nach § 29a Absatz 2a AsylG a. F. zu rechnen, der bereits zum 15. März 2026 gesetzlich verpflichtend hätte vorliegen müssen und der sich Ende Mai 2026 laut einer Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 21/6164 „noch in der Abstimmung“ befand und dem Deutschen Bundestag nach einem Kabinettsbeschluss zugeleitet werden sollte (bitte ausführen)? a) Wie begründet es die Bundesregierung, dass es im Juni 2026 noch „laufende Abstimmungen zwischen den Ressorts“ zu diesem Bericht gab (vgl. die Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 11. Juni 2026 an die Abgeordnete Clara Bünger zu der in Frage 14 genannten Schriftlichen Frage 17), obwohl dieser bereits im März 2026 dem Deutschen Bundestag hätte zugeleitet werden müssen, und um welche Abstimmungen zwischen welchen Ressorts handelt es sich dabei (bitte ausführen und begründen)? b) Was bedeutet es in Bezug auf die Rechtstreue der Bundesregierung und ihre Achtung gegenüber dem Deutschen Bundestag, wenn die Bundesregierung in dem genannten Schreiben vom 11. Juni 2026 zusichert, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage des Berichts „so bald wie möglich“ nachkommen will, wenn ein solcher Bericht nach Kenntnis der Fragestellenden zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kleinen Anfrage immer noch nicht dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde, obwohl dies bereits im März 2026 hätte geschehen müssen (bitte ausführen)? Die Fragen 14 bis 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Fünfte Bericht der Bundesregierung gemäß § 29a Absatz 2a AsylG (a. F.) zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Bestimmung der in Anlage II zum AsylG bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten wurde am 2. September 2026 vom Kabinett beschlossen und der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zugeführt. Die im Vergleich zu den vorherigen Berichten verzögerte Finalisierung war insbesondere der prioritären Bearbeitung von dringlichen Vorhaben und Vorgängen im für den Bericht federführenden Referat im BMI geschuldet. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag aufgrund der geänderten Rechtslage bereits zum 12. Juni 2027 einen Bericht nach § 29a Absatz 2a und § 29b Absatz 3 AsylG vorlegen. Dieser Bericht wird zeitlich an den fünften Bericht nach § 29a Absatz 2a AsylG anschließen und den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2025 abbilden. 15. An welchen Standorten finden derzeit Grenzverfahren nach Artikel 43ff AsylVerf-VO statt, welche Kapazitäten und Räumlichkeiten gibt es hierfür an den jeweiligen Standorten, welche Sonderregelungen gelten für vulnerable Personen (bitte ausführen), und wie wird jeweils verhindert, dass die dem Grenzverfahren unterliegenden Personen ins Hoheitsgebiet Deutschlands einreisen (bitte nach Standorten differenzieren und so konkret und nachvollziehbar wie möglich darstellen)? Das Asylgrenzverfahren nach den Artikeln 43 ff. AsylVfVO wird derzeit an den Standorten der Flughäfen bzw. in der Nähe der Flughäfen Frankfurt am Main, München, Berlin/Brandenburg und Stuttgart durchgeführt. Dort stehenden folgende Kapazitäten zur Verfügung: • Frankfurt am Main: 200 Plätze • München: 27 Plätze • Berlin/Brandenburg: 40 Plätze • Stuttgart: 15 Plätze in Pforzheim Bei vulnerablen Personengruppen prüft das BAMF, ob die notwendigen Verfahrensgarantien, wie etwa der Einsatz von Sonderbeauftragten, bereitgestellt werden können. Sollte dies nicht (mehr) möglich sein, so wird die Person aus dem Asylgrenzverfahren entlassen und dem Inlandsverfahren zugeführt. Auch zwingende medizinische Gründe können zu einer Nichtanwendung des Grenzverfahrens führen (vgl. Artikel 53 Absatz 2 AsylVfVO). Zur Identifizierung von Vulnerabilitäten steht die zuständige Außenstelle des BAMF im engen Austausch mit der Grenzbehörde und der Grenzverfahrenseinrichtung. Unbegleitete ausländische Minderjährige werden einem Asylgrenzverfahren nur zugewiesen, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder sie aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung bereits zwangsweise ausgewiesen wurden. Auch im Falle eines Asylgrenzverfahrens werden unbegleitete Minderjährige durch einen Vertreter unterstützt und vertreten, der ihre Interessen während des Verfahrens wahrnimmt. Personen, die dem Grenzverfahren unterliegen, werden durch das BAMF gemäß § 18a Absatz 6 AsylG verpflichtet, sich für die Dauer des Asylgrenzverfahrens in der Grenzverfahrenseinrichtung aufzuhalten und dürfen diese nicht verlassen, wobei die Ausreise in Drittstaaten weiterhin möglich bleibt. Die Einrichtungen sind baulich jeweils so gestaltet, dass ein unberechtigtes Verlassen und die Einreise in das Bundesgebiet nicht unkontrolliert möglich sind. 16. Wie waren die Ergebnisse der seit dem 12. Juni 2026 entschiedenen Grenzverfahren (bitte so differenziert wie möglich darstellen und auch nach Standorten und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Die Antworten können den folgenden Tabellen entnommen werden (Zeitraum 12. Juni bis 21. August 2026): HERKUNFTS- LAND Gesamt Flüchtlingsschutz subsidiärer Schutz Ablehnung formelle Verfahrenserledigung subsidiärer Schutz gemäß Artikel 15 b StatusVO o. u. abgelehnt keine Bearbeitung unzulässig Brasilien 5 — — 5 — — Georgien 4 — — — — 4 Kenia 3 — — — 3 — Kolumbien 3 — — 3 — — Afghanistan 2 2 — — — — Guinea 2 1 1 — — — Irak 2 — 1 1 — — Kongo, Demokratische Republik 2 — — 2 — — Nigeria 2 — — 1 1 — Somalia 2 — — 2 — — HERKUNFTS- LAND Gesamt Flüchtlingsschutz subsidiärer Schutz Ablehnung formelle Verfahrenserledigung subsidiärer Schutz gemäß Artikel 15 b StatusVO o. u. abgelehnt keine Bearbeitung unzulässig Sri Lanka 2 — — 2 — — Angola 1 — — — 1 — Ghana 1 — — 1 — — Marokko 1 — — 1 — — Montenegro 1 — — 1 — — Pakistan 1 — — 1 — — Senegal 1 — — 1 — — Venezuela 1 — — 1 — — Gesamt 36 3 2 22 5 4 BAMF-Außenstelle Anzahl AS Frankfurt/Flughafen 30 AS Gießen im AZ, LAS 1 AS München 5 Gesamt 36 Die gemäß § 18a Absatz 2 Satz 1 AsylG mit der Entscheidung des BAMF einhergehende Einreiseverweigerung der Grenzbehörde konnte durch diese bis zum 31. Juni 2026 in insgesamt vier Fällen vollzogen werden. Hierbei handelte es sich um je einen ghanaischen, senegalesischen, kolumbianischen und marokkanischen Staatsangehörigen. Die statistischen Daten ergeben sich aus der Polizeilichen Eingangsstatistik (PES) der Bundespolizei und können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern. 17. Welche internen Vorgaben gibt es im BAMF zum Verfahren, Umfang und Inhalt der unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) nach § 12a Absatz 2 Asylgesetz (AsylG), und wie ist die entsprechende Praxis (bitte jeweils so genau wie möglich darstellen)? Entgegen der Formulierung in der Fragestellung ist die für die amtliche unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) einschlägige Rechtsgrundlage nach Auffassung der Bundesregierung § 12b AsylG und nicht, wie formuliert, § 12a Absatz 2 AsylG. Dessen ungeachtet werden die Fragen zur auRA inhaltlich in den Antworten zu den folgenden Fragen beantwortet. a) Ist die auRA insbesondere als Einzel- oder als Gruppenberatung konzipiert, und wie groß dürfen gegebenenfalls entsprechende Gruppen maximal sein? Die auRA ist als fester Verfahrensschritt in die Prozesse der asylantragsbearbeitenden Außenstellen des BAMF integriert. Die Antragstelle, unabhängig von ihrem Herkunftsstaat oder ihrer Bleibeperspektive, werden vor der Antragseinreichung zu Gruppengesprächen in Präsenz eingeladen. Hierbei handelt es sich um Kleingruppen. Eine Gruppengröße von sechs Personen wird am effektivsten angesehen. Eine maximale Anzahl von 20 Personen sollte nicht überschritten werden. Die Kleingruppen sollten sprachlich homogen sein. Sofern nur eine Person anwesend ist, ist die auRA ebenfalls durchzuführen. Im laufenden Verfahren wird die auRA-Erteilung auf Ersuchen und in Einzelgesprächen durchgeführt. b) In welcher Form werden Informationen übermittelt, durch mündlichen Vortrag kompetenter Personen (gegebenenfalls in Verbindung mit einer anschaulichen Projektion usw.), durch Filmbeiträge, Informationsblätter usw. (bitte ausführen)? Die auRA-Erteilung in der Gruppe erfolgt durch mündlichen Vortrag erfahrener Personen aus dem gehobenen Dienst des BAMF, die eine auRA-spezifische Schulung erhalten haben. Fachseitig wurde dazu eine standardisierte Gruppenpräsentation zur Verfügung gestellt, die individuell an die Bedürfnisse der Gruppe angepasst werden kann. Die Antragsteller erhalten zusätzlich zum Vortrag Flyer über das Verfahren, Notizzettel und Kontaktkarten und haben in den Gruppengesprächen Gelegenheit, Fragen zu stellen. c) In welchen Sprachen erfolgt die auRA, und wie wird sichergestellt, dass Asylsuchende Informationen in einer Sprache erhalten, die sie verstehen (bitte ausführen), stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft in einer Sprache erfolgen muss, die die Betroffenen verstehen, weil ansonsten die entsprechenden Rechte der AsylVerf-VO (vgl. insbesondere Artikel 15 ff) leerliefen, wenn nein, wie begründet sie dies, und wenn ja, was unternimmt sie in Bezug auf die den Fragestellenden zugetragenen Berichte, wonach die auRA in mehreren Erstaufnahmeeinrichtungen nur in deutscher Sprache ohne Übersetzung erfolgt sein soll (bitte ausführen)? Die auRA-Erteilung erfolgt ausschließlich mit beim BAMF zugelassenen Sprachmittelnden in einer Sprache, die die Antragstellenden verstehen. Dem BAMF sind keine Fälle bekannt, in denen die auRA ohne Übersetzung, ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt ist. Die Beteiligung der Sprachmittelnden wird im Teilnahmevermerk für das Auskunftsgespräch nachgehalten. d) Welchen zeitlichen und inhaltlichen Umfang hat die auRA, zu welchem Zeitpunkt erfolgt sie, gibt es eine Mindestfrist zwischen der au- RA und einer nachfolgenden Anhörung, wenn ja, wie viele Tage beträgt diese, und wenn nein, warum nicht? Der inhaltliche Umfang der auRA entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Er umfasst die folgenden Themen: Was ist Asyl; Ankunft, das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nebst Klagemöglichkeiten; Antragseinreichung inklusive Hinweis auf Vulnerabilitäten; Verfahrensarten; Anhörung; Entscheidung; Positive Entscheidung; Negative Entscheidung nebst Klagemöglichkeiten; Rechte und Pflichten; Informationen zur freiwilligen Rückkehr und Hinweise auf weitere Beratungs- und Fachstellen. Die Dauer der auRA-Erteilung liegt in ersten Gruppengesprächen bei ca. 60 Minuten. Zu den Einzelgesprächen gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Die Erteilung umfasst die Zeit, die benötigt wird, um die Fragestellungen des Antragstellenden zu beantworten. Die auRA-Erteilung in Gruppengesprächen erfolgt, wie gesetzlich vorgeschrieben, vor Antragseinreichung. Einen Mindestabstand zwischen auRA und nachfolgender Anhörung ergibt sich durch die Einreichung, hier gibt es keine weiteren Zeitvorgaben. e) Welche Möglichkeiten gibt es für Asylsuchende, im Rahmen der au- RA Verständnis- oder Nachfragen in ihrer Sprache zu stellen und entsprechende Auskünfte zu erhalten (bitte ausführen)? Verständnis- oder Nachfragen können jederzeit im Gruppengespräch gestellt werden. Im Anschluss an das Gruppengespräch gibt es zusätzlich die Möglichkeit der Fragestellung. Über die ausgehändigte Kontaktkarte können von Antragstellenden per E-Mail oder telefonisch weitere auRA-Termine (Einzelgespräche) erbeten werden. f) Welche Möglichkeiten gibt es für Asylsuchende, im Rahmen der au- RA Fragen zum Verfahren in ihrer Sprache zu stellen, die sich auf ihren konkreten Einzelfall beziehen, und entsprechende Antworten und Einschätzungen zu erhalten, und wie ist dies insbesondere möglich, wenn die Rechtsauskunft in einer Gruppe erfolgt (bitte ausführen)? Die Asylsuchenden können jederzeit Fragen in ihrer Sprache stellen, da bei allen auRA-Terminen Sprachmittelnde anwesend sind. Falls Fragen aus Gründen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit nicht im Rahmen von Gruppengesprächen gestellt werden können, kann ein Termin für ein Einzelgespräch angefragt werden. Dies Asylsuchenden werden auf die Möglichkeit von solchen Einzelgesprächen hingewiesen. g) Wie wird im Rahmen der auRA insbesondere Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und iii AsylVerf-VO umgesetzt, wonach eine Information und Orientierung zu rechtlichen Fragen erfolgt, die sich im Zuge des Verfahrens ergeben, einschließlich Informationen darüber, wie eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags angefochten werden kann (bitte so praxisnah und konkret wie möglich ausführen)? Im Rahmen der Gruppenpräsentation werden alle möglichen Entscheidungen im Asylverfahren erläutert und die Rechtsfolgen, einschließlich der Möglichkeiten gegen ablehnende Entscheidungen rechtlich vorzugehen, dargelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, sich einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und bei Bedarf können Auskünfte zur Prozesskostenhilfe erteilt werden. Vergleiche im Übrigen die Antworten zu den Fragen 17d, 17e und 17 f. h) Welchen finanziellen Bedarf oder Einschätzungen hat das BAMF dem Bundesministerium des Innern für die Gewährleistung einer bundesweiten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB) nach § 12a AsylG für das Jahr 2026 bzw. 2027 (bitte differenzieren) gemeldet (bitte ausführen)? Das BAMF hat dem Bundesministerium des Innern keine Angaben zu finanziellen Bedarfen gemeldet. Die Ausgestaltung des Förderprogrammes für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (buAVB) steht unter Vorbehalt der im Haushalt bereitgestellten Mittel. Die Budgethoheit obliegt dem Deutschen Bundestag. i) Von welchem finanziellen Bedarf für die buAVB geht das Bundesministerium des Innern aufgrund welcher Erwägungen und Berechnungen für das Jahr 2027 aus (bitte so genau wie möglich auflisten und zudem Angaben zu erwarteten und tatsächlichen Ausgaben für das Jahr 2025 und das bisherige Jahr 2026 machen)? j) Wie begründet das Bundesministerium des Innern (BMI) die laut Medienberichten (www.migazin.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaeti g-kahlschlag-bei-integratinskursen-und-asylberatung/) von ihr vorgeschlagene Reduktion der Haushaltsmittel von 24,5 auf nur noch 5 Mio. Euro, und wie soll mit derart gekürzten Mitteln die nach § 12a Absatz 1 AsylG gesetzlich vorgeschriebene buAVB nach Auffassung des BMI bundesweit realisiert werden können (bitte nachvollziehbar begründen)? Die Fragen 17i und j werden gemeinsam beantwortet. Die Beschränkungen lassen sich wie folgt erläutern: Das Kabinett hat am 6. Juli den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 verabschiedet. Dieser sieht für die buAVB nach § 12a AsylG fünf Mio. Euro vor. Dabei gilt zu konstatieren, dass bereits in den vergangenen Jahren die verausgabten Mittel für die besondere Rechtsberatung für vulnerable Personen im Rahmen der buAVB bei jeweils deutlich unter fünf Mio. Euro lagen. Im Jahr 2025 betrugen diese rund 2,4 Mio. Euro. Für das Jahr 2026 liegen die bewilligten Mittel für die Rechtsberatung für Vulnerable im Rahmen der buAVB bei rund 2,5 Mio. Euro. Das BAMF führt als auRA nach § 12b AsylG eine amtliche unentgeltliche Rechtsauskunft durch, die an die Asylverfahrensberatung anknüpft, die vor der Einführung der buAVB 2023 durch das BAMF durchgeführt wurde. k) Welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen kann die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a Absatz 1 AsylG erbringen, die das BAMF als Behörde nach § 12a Absatz 2 AsylG nicht erbringen kann bzw. darf (bitte so genau wie möglich auflisten)? Im Rahmen der auRA nach § 12b AsylG wird umfassend über alle relevanten Aspekte des Asylverfahrens, inklusive des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens, informiert. Diese Informationen umfassen Auskünfte zu der Ankunft, der Antragseinreichung, den verschiedenen Verfahrensarten, der Anhörung, Erläuterung der Entscheidung und möglichen Rechtsfolgen, Rechten und Pflichten im Asylverfahren sowie Rechtsbehelfen, Rückkehrinformationen sowie Hinweise zu unabhängigen Beratungsangeboten. Auf Ersuchen werden auch Auskünfte im Einzelfall erteilt. Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung ist demgegenüber ein ergänzendes individuelles Beratungsangebot für vulnerable Personengruppen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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