Schriftliche Frage 155 von Andreas Bleck (AfD): Welche konkreten Maßnamen unternimmt die Bundesregierung auf Ebene der Europäischen Union, um den Markt für recycelte Kunststoffe vor Import…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 155 von Andreas Bleck (AfD): Welche konkreten Maßnamen unternimmt die Bundesregierung auf Ebene der Europäischen Union, um den Markt für recycelte Kunststoffe vor Import…
Frage 155 (Andreas Bleck, AfD):
Welche konkreten Maßnamen unternimmt die Bundesregierung auf Ebene der Europäischen Union, um den Markt für recycelte Kunststoffe vor Importen zu schützen, die nicht den europäischen Umwelt- und Qualitätsstandards entsprechen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Carsten Träger vom 6. August 2025:
Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfalle (PPWR) enthält in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b eine Regelung zum Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen: „Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, die gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (62) gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten und diese Vorschriften den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sind, die für eine entsprechende Anlage, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit ausübt, gelten würden; diese Bedingung gilt nur in Fällen, in denen diese Grenzwerte und Leistungswerte für eine Anlage gelten würden, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit wie eine entsprechende, im Drittland befindliche Anlage ausübt.“ Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt in weiten Teilen ab dem 12. August 2026. Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsaktes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Den Durchführungsrechtsakt erlässt die Kommission bis zum 31. Dezember 2026. Am 17. Juni 2025 wurde im Umweltrat mit deutscher Zustimmung unter Abgabe einer Protokollerklärung die Allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen beschlossen. Diese Allgemeine Ausrichtung enthält in Artikel 6 Absatz 1c folgende Regelung für den Mindestrezyklatanteil in Fahrzeugen: „Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucherabfällen gewonnen, deren Recycling entweder in a) einer Anlage in der Union, die die Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt erfüllt, oder [...] b) einer Anlage in einem Drittland stattfand; ab [48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] muss diese Anlage die Anforderungen in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt erfüllen, die den entsprechenden Anforderungen des Unionsrechts gleichwertig sind; bis [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bewertet die Kommission die erwarteten Auswirkungen auf den Welthandel sowie auf die Recycling- und Automobilindustrie der EU umfassender und erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament Bericht über ihre Bewertung.“ Die Verhandlungen auf EU-Ebene zu diesem Verordnungsvorschlag sind noch nicht abgeschlossen und werden ab September 2025 im politischen Trilog fortgeführt.
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