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Schriftliche Frage 33 von Sebastian Maack (AfD): Wie viele Mitarbeiter von Bundesministerien bzw. Bundesbehörden wurden seit dem 1. März 2025 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, und wi…

dip / schriftliche_frage 25.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 33 von Sebastian Maack (AfD): Wie viele Mitarbeiter von Bundesministerien bzw. Bundesbehörden wurden seit dem 1. März 2025 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, und wi… Frage 33 (Sebastian Maack, AfD): Wie viele Mitarbeiter von Bundesministerien bzw. Bundesbehörden wurden seit dem 1. März 2025 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, und wie hoch ist deren durchschnittliche Pension (ggf. sofern nicht vorliegend, bitte aufschlüsseln nach Pensionshöhen unter 5.000 Euro, 5.000 bis 6.000 Euro, 6.000 bis 7.000 Euro, 7.000 bis 8.000 Euro, 8.000 bis 9.000 Euro, 9.000 bis 10.000 Euro und über 10.000 Euro)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 23. Juli 2025: Seit dem 1. März 2025 wurden auf Bundesebene insgesamt 49 Personen in den einstweiligen Ruhestand versetzt (Stand: 18. Juli 2025). Bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand besteht nach § 4 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zunächst Anspruch auf Weitergewährung der Besoldung für den Monat, in welchem der Person die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums entsteht der Anspruch auf ein sog. erhöhtes Ruhegehalt nach § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Dieses erhöhte Ruhegehalt nach § 14 Absatz 6 BeamtVG beträgt in den erst sechs Fällen, in denen bereits ein Anspruch besteht, durchschnittlich 9.125,40 Euro/Monat brutto. In den übrigen 43 Fällen können aktuell mangels Festsetzung der Versorgungsbezüge noch keine Aussagen zur Höhe der später zu zahlenden erhöhten Ruhegehälter bzw. hinsichtlich eines Durchschnittsbetrages gemacht werden, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang in jedem Einzelfall Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden sein werden. Auch das endgültige Ruhegehalt, das mit dem Eintritt in den regulären Ruhestand nach den allgemeinen Vorschriften des BeamtVG festgesetzt wird, kann erst zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuverlässig ermittelt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 der Abgeordneten Mechthilde Wittmann auf Bundestagsdrucksache 20/1817 verwiesen.

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