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Schriftliche Frage 46 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sind der Bundesregierung die Vorschläge bekannt, im Einklang mit der gesetzlichen Rente auch bei der Berechnung der Ruhegehälter zukünftig d…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 46 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sind der Bundesregierung die Vorschläge bekannt, im Einklang mit der gesetzlichen Rente auch bei der Berechnung der Ruhegehälter zukünftig d… Frage 46 (Dr. Sebastian Schäfer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sind der Bundesregierung die Vorschläge bekannt, im Einklang mit der gesetzlichen Rente auch bei der Berechnung der Ruhegehälter zukünftig den im Laufe eines Berufslebens individuell erreichten Durchschnittswert der Besoldung einer Beamtin oder eines Beamten zugrunde zu legen und damit von der bisherigen Regelung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge abzuweichen, und wenn ja, hat sie sich hierzu bereits eine eigene Position erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 28. April 2026: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu dem aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten und das Beamtenverhältnis prägenden Grundsatz der Beamtenversorgung, dass das Ruhegehalt sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln muss [vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, RdNr. 107]. Die nach diesem Grundsatz erlassenen Regelungen des Versorgungsrechts knüpfen deshalb nicht an Durchschnittswerte der Besoldung, sondern an die nach dem letzten Amt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an. Das Ruhegehalt der Beamten, Richter und Soldaten des Bundes wird dabei entsprechend der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Auf der Grundlage der Dienstzeit wird ein sog. Ruhegehaltssatz ermittelt. Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit in Vollzeit erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 1,79375 Prozentpunkte. Der aktuell noch im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ausgewiesene Höchstruhegehaltssatz beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der erst bei einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren in Vollzeit erreicht wird. Durch Anwendung des sog. Einbaufaktors in Höhe von 0,9901 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BeamtVG) und den Abzug nach § 50f BeamtVG liegt der „tatsächliche“ Höchstruhegehaltssatz jedoch bei 69,76 Prozent. Diesen Höchstruhegehaltssatz erreichen im unmittelbaren Bundesbereich derzeit nur ca. 55,5 Prozent der Ruhgehaltempfänger. Die Bundesregierung beabsichtigt, bei der Ausgestaltung des Beamtenversorgungsrechts auch weiterhin die Maßgaben nach Artikel 33 Absatz 5 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.

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