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Schriftliche Frage 47 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung bereits geprüft, ob eine Reduzierung des Höchstruhegehaltsatzes von 71,75 Prozent für Beamtenpensionen verfassungsre…

dip / schriftliche_frage 13.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 47 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung bereits geprüft, ob eine Reduzierung des Höchstruhegehaltsatzes von 71,75 Prozent für Beamtenpensionen verfassungsre… Frage 47 (Dr. Sebastian Schäfer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung bereits geprüft, ob eine Reduzierung des Höchstruhegehaltsatzes von 71,75 Prozent für Beamtenpensionen verfassungsrechtlich möglich wäre, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 9. März 2026: Dem Bund obliegt seit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 nur noch die Ausgestaltung der Versorgung für seine eigenen Bundesbeamtinnen und -beamten. Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen sind seitdem die Länder zuständig. Verfassungsrechtliche Grundlage für die Beamtenversorgung ist das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes – GG) zählende Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu versorgen. Die konkrete Ausgestaltung der Alimentationsansprüche von Beamten im Ruhestand erfolgt einfachgesetzlich für den Bund durch das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Höhe des Ruhegehalts ergibt sich somit nicht direkt aus der Verfassung, sondern aus einfachem Bundesrecht, das Artikel 33 Absatz 5 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten hat. Nach § 14 Absatz 1 BeamtVG beträgt der nach 40 Dienstjahren in Vollzeit erreichbare Höchstruhegehaltssatz 71,75 Prozent. Nach derzeitiger Rechtslage wird das Verhältnis zwischen Ruhegehalt und ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aber so verändert, dass der tatsächlich erreichbare effektive Höchstsatz nicht 71,75 Prozent, sondern nur 69,76 Prozent beträgt. Bei etwaigen Änderungen des Höchstruhegehaltsatzes haben Bundesregierung und Bundestag die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Für weitere Erläuterungen und Hintergründe wird auf den 8. Versorgungsbericht verwiesen.

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