polradar

Schriftliche Frage 44 von René Springer (AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Medianpension für Beamte, und wie viele Versicherungsjahre muss nach Kenntnis der…

dip / schriftliche_frage 09.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 44 von René Springer (AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Medianpension für Beamte, und wie viele Versicherungsjahre muss nach Kenntnis der… Frage 44 (René Springer, AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Medianpension für Beamte, und wie viele Versicherungsjahre muss nach Kenntnis der Bundesregierung ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Medianeinkommen aktuell vorweisen, um einen Rentenanspruch in Höhe der aktuellen Medianpension zu erwerben (falls keine Daten zu den Medianpensionen vorliegen, bitte hilfsweise sowohl bei den Pensionen/Renten als auch bei den Einkommen auf den „Durchschnitt“ zurückgreifen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 6. Mai 2025: Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 obliegt dem Bund nur noch die Ausgestaltung der Versorgung für seine eigenen Bundesbeamtinnen und -beamten. Die Daten zu den Versorgungsbezügen beschränken sich daher ausschließlich auf den Bundesbereich. Bei der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um zwei unterschiedliche historisch gewachsene Alterssicherungssysteme. Die Beamtenversorgung folgt verfassungsrechtlich einem anderen Prinzip als das System der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Systeme unterscheiden sich insbesondere mit Blick auf die Sicherungsziele: Die gesetzliche Rente erfüllt die Funktion einer Regelsicherung und stellt im sog. 3-Säulenmodel nicht die einzige Grundlage der Alterssicherung dar, wenn es auch das Alterssicherungssystem mit der weitaus größten Bedeutung ist. Die Beamtenversorgung stellt dagegen aus sich heraus eine Alterssicherung ohne ergänzende Elemente sicher; es gibt z. B. keine betriebliche Zusatzsicherung für Beamte. Grundlage ist das Alimentationsprinzip, das zu den in Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Es ist daher systemimmanent, dass höhere Zahlbeträge in der Beamtenversorgung häufiger Vorkommen als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Erläuterung der Verschiedenheit der Sicherungssysteme wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachen 19/15036, 19/17019, 19/21616, 19/29691, 20/3911, 20/6133, 20/11602 verwiesen. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/11165 verwiesen. Angaben zur Medianpension der Beamtenpension liegen nicht vor. Die durchschnittlichen Versorgungsbezüge von Ruhegehaltsempfängern (Beamte und Richter) betrugen im Monat Januar 2024 2.620 Euro. Es handelt sich dabei um einen Bruttobetrag vor Abzug der Lohnsteuer sowie der von den Ruhegehaltsempfängern selbst zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Wegen der in der Vorbemerkung erwähnten Verschiedenheit der Sicherungssysteme und der Besonderheiten des Berufsbeamtentums ist die in der zweiten Teilfrage angelegte rein rechnerische Gegenüberstellung von Versicherungszeiten und Renten- bzw. Ruhegehaltszählungen sachgerecht nicht möglich, so müssten bei Arbeitnehmern z. B. Leistung der betrieblichen Altersversorgung einbezogen werden. Eine diese Alterssicherungsleistungen berücksichtigende Berechnung liegt nicht vor. Auch ist das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kein geeigneter Maßstab, um Vergleiche zu den Bezügen und Pensionen der Beamten abzubilden.

Relationen