Schriftliche Frage 47 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten verfassungsrechtlichen Maßstäbe leitet die Bundesregierung aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes für die Mindesthöhe de…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 47 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten verfassungsrechtlichen Maßstäbe leitet die Bundesregierung aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes für die Mindesthöhe de…
Frage 47 (Dr. Sebastian Schäfer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche konkreten verfassungsrechtlichen Maßstäbe leitet die Bundesregierung aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes für die Mindesthöhe der Versorgung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Ruhestand ab, und welche Aussagen des Achten Versorgungsberichts hält die Bundesregierung für einschlägig für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 29. April 2026:
Von der Bundesregierung einzuhaltender verfassungsrechtlicher Maßstab für die Höhe und Ausgestaltung der Gehälter von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Ruhestand ist das in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) verankerte, zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Alimentationsprinzip. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und Richtern sowie ihren Familien lebenslang – also unter Einschluss der Altersversorgung – einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Besoldung und Versorgung sind dabei Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert. Amtsangemessen ist der Unterhalt nur, wenn er nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bemessen ist. Dieser Verpflichtung kommt der Dienstherr gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Beamte haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind ihre Bruttobezüge von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass die Amtsträger einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025, 2 BvR 5/18 u. a., RdNr. 48 und 102 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist zu beachten, dass der Leistungsgrundsatz (Artikel 33 Absatz 2 GG) und das aus Artikel 33 Absatz 5 GG folgende Gebot einer dem Amt angemessenen Alimentierung auch unter den Versorgungsempfängern eine Differenzierung der Höhe ihres Ruhegehalts nach der Wertigkeit des Amtes erfordern, das von ihnen zuletzt ausgeübt wurde. Auch nach einer Absenkung des Versorgungsniveaus muss deshalb ein hinreichender Abstand zur Mindestversorgung gewährleistet sein. Bliebe die Mindestversorgung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt oder lägen die Bezüge ganzer Gruppen von Versorgungsempfängern nicht in nennenswertem Maße über der Mindestversorgung, so führte dies zu einer Nivellierung, die die Wertigkeit des Amtes nicht mehr hinreichend berücksichtigte (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/92, RdNr. 135). Änderungen in der Höhe der verfassungsrechtlich garantierten Beamtenversorgung sind daher nur unter Beachtung der versorgungsrechtlich zu gewährleistenden Untergrenze möglich. Anderenfalls würde die verfassungsrechtliche Maßgabe zur Beachtung des Lebenszeitprinzips, wonach das Ruhegehalt die geleistete Dienstzeit widerspiegeln muss, nicht berücksichtigt werden können. Der Achte Versorgungsbericht (Bundestagsdrucksache 21/1040) informiert über die aktuelle und zukünftige Höhe der Versorgungsausgaben für Beamte, Richter und Soldaten des Bundes sowie über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem Versorgungsrücklagegesetz (vgl. § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes). Aussagen zu einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gehören nicht zum gesetzlichen Auftrag für die Berichterstellung.
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