Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung
Text
Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1040
21. Wahlperiode 25.07.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung
Inhal tsverzeichnis
Seite
Einleitung ...................................................................................................... 5
1 Berichtsauftrag und Vorbemerkungen ......................................... 5
2 Zusammenfassung des Achten Versorgungsberichts .................. 6
3 Ausgewählte Themen ..................................................................... 10
3.1 Die digitale Auskunftsplattform „Versorgungsrechner Online“ ....... 10
3.2 Anlage der Sondervermögen zur Finanzierung von
Versorgung und Nachhaltigkeit ........................................................ 11
3.3 Das Altersgeld des Bundes ............................................................... 12
KAPITEL I Beamten- und Soldatenversorgung im
unmittelbaren Bundesbereich .......................................... 13
1 Grundlagen und Entwicklungen im Versorgungsrecht des
Bundes ............................................................................................. 13
2 Aktive Bundesbedienstete im unmittelbaren
Bundesbereich ................................................................................. 17
2.1 Anzahl der aktiven Bundesbediensteten ........................................... 17
2.2 Altersstruktur der aktiven Bundesbediensteten ................................ 19
2.3 Aktive Bundesbedienstete mit Zuweisungspflicht zum
Versorgungsfonds des Bundes .......................................................... 21
3 Ruhestandseintritt und Versorgungsbeginn ................................ 22
3.1 Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger ..................................................................... 22
3.2 Ruhestandseintritt ............................................................................. 25
3.3 Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen von
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ........... 32
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juli 2025 gemäß § 62a Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes.
Seite
4 Versorgungsbezüge ......................................................................... 34
4.1 Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze ..................... 34
4.2 Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen
Versorgungsbezüge .......................................................................... 39
4.3 Mindestversorgung ........................................................................... 41
5 Kurzzusammenfassung .................................................................. 43
KAPITEL II Beamtenversorgung in den sonstigen Bereichen
des Bundes ......................................................................... 46
1 Grundlagen ..................................................................................... 46
2 Aktive Beamtinnen und Beamte in den sonstigen
Bundesbereichen ............................................................................. 46
3 Ruhestandseintritt und Versorgungsbezüge ................................ 47
3.1 Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger ..................................................................... 47
3.2 Ruhestandseintritt ............................................................................. 48
3.3 Versorgungsbezüge .......................................................................... 51
4 Versorgung nach Dienstordnungen .............................................. 57
5 Versorgungsleistungen aus Sonderversorgungssystemen
der ehemaligen DDR ...................................................................... 58
6 Kurzzusammenfassung .................................................................. 58
KAPITEL III Finanzierung der Versorgung des Bundes ...................... 60
1 Grundlagen der Finanzierung der Beamten- und
Soldatenversorgung ........................................................................ 60
1.1 Finanzierung der Versorgungsausgaben im unmittelbaren
Bundesbereich .................................................................................. 60
1.2 Finanzierung der Versorgungsausgaben in den sonstigen
Bereichen des Bundes ....................................................................... 60
1.3 Finanzierung der Beihilfeausgaben für ehemalige Bedienstete
des Bundes ........................................................................................ 61
2 Entwicklung der Versorgungs- und Beihilfeausgaben
bis 2023 ............................................................................................ 62
2.1 Versorgungsausgaben im unmittelbaren Bundesbereich .................. 62
2.2 Versorgungsausgaben in den sonstigen Bereichen des Bundes ........ 65
2.3 Entwicklung der Beihilfeausgaben im Bundesbereich ..................... 67
3 Tragfähigkeit des Versorgungssystems ........................................ 68
3.1 Grundlagen ....................................................................................... 68
3.2 Entwicklung des Anteils der Versorgungsausgaben des
Bundes am Bruttoinlandsprodukt (Versorgungsquote) .................... 68
3.3 Entwicklung des Anteils der Versorgungsausgaben an den
Steuereinnahmen des Bundes (Versorgungs-Steuer-Quote) ............. 69
Seite
4 Sondervermögen des Bundes zur künftigen Mitfinanzierung
der Versorgungsausgaben des Bundes .......................................... 69
4.1 Grundlagen ....................................................................................... 69
4.2 Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ .............. 70
4.3 Das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ................... 71
4.4 Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur
für Arbeit“ ........................................................................................ 73
5 Kurzzusammenfassung .................................................................. 74
KAPITEL IV Vorausberechnungen zur Beamten- und
Soldatenversorgung des Bundes bis 2060 .......................... 76
1 Grundlagen ..................................................................................... 76
1.1 Methodik und Annahmen ................................................................. 76
1.2 Abgrenzung zur Vermögensrechnung des Bundes ........................... 78
2 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ........ 79
2.1 Bundesbereich insgesamt ................................................................. 79
2.2 Unmittelbarer Bundesbereich ........................................................... 80
2.3 Sonstige Bereiche des Bundes (BEV, Post, übrige
Bundesbereiche) ............................................................................... 83
3 Versorgungsausgaben .................................................................... 84
3.1 Variante 2,9 Prozent ......................................................................... 85
3.2 Variante 2,0 Prozent ......................................................................... 86
3.3 Vergleich Siebter und Achter Versorgungsbericht ........................... 87
4 Tragfähigkeit des Versorgungssystems ........................................ 88
4.1 Entwicklung der Versorgungsquote ................................................. 88
4.2 Entwicklung der Versorgungs-Steuer-Quote .................................... 90
4.3 Sondervermögen des Bundes zur Finanzierung der
Versorgungsausgaben ....................................................................... 91
5 Kurzzusammenfassung .................................................................. 93
KAPITEL V Altersgeld des Bundes ....................................................... 95
1 Grundlagen ..................................................................................... 95
2 Altersgeldfestsetzungen .................................................................. 96
2.1 Anzahl der Altersgeldfestsetzungen im unmittelbaren
Bundesbereich .................................................................................. 96
2.2 Anzahl der Altersgeldfestsetzungen in den sonstigen
Bereichen des Bundes ....................................................................... 97
2.3 Jährliche mittlere Inanspruchnahme-Quote in den Jahren 2019
bis 2022 ............................................................................................ 99
2.4 Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger ...................... 100
Seite
3 Finanzierung des Altersgelds des Bundes ..................................... 101
3.1 Grundlagen ....................................................................................... 101
3.2 Ausgaben für das Altersgeld des Bundes ......................................... 101
3.3 Vorausberechnungen bis 2060 .......................................................... 101
4 Kurzzusammenfassung .................................................................. 101
KAPITEL VI Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ..................... 103
1 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ...... 103
1.1 Grundlagen ....................................................................................... 103
1.2 Versicherte ........................................................................................ 106
1.3 Betriebsrenten ................................................................................... 107
1.4 Finanzierung der Renten und Ausgaben für
Versorgungsleistungen des Bundes bei der VBL ............................. 110
1.5 Vorausberechnungen bis 2060 .......................................................... 111
1.6 Kurzzusammenfassung ..................................................................... 114
2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(DRV KBS) ...................................................................................... 114
2.1 Grundlagen ....................................................................................... 114
2.2 Entwicklung der Renten, Finanzierung und Entwicklung der
Versorgungsausgaben von 2019 bis 2023 ........................................ 115
2.3 Vorausberechnungen bis 2060 .......................................................... 116
Anhang .......................................................................................................... 118
Begriffserläuterungen..................................................................................... 118
Abkürzungsverzeichnis .................................................................................. 122
Verzeichnis der Übersichten .......................................................................... 124
Verzeichnis der Abbildungen ......................................................................... 135
Verzeichnis der Tabellen im statistischen Anhang ........................................ 137
Statistischer Anhang ...................................................................................... 139
Einleitung
1 Berichtsauftrag und Vorbemerkungen
Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) hat die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag in jeder Wahlperiode einen Versorgungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht soll die jeweils im Vorjahr
erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst des Bundes, aber auch Vorausberechnungen der
zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen umfassen. Gemäß § 10 Absatz 6 des
Altersgeldgesetzes (AltGG) wird auch zum Altersgeld des Bundes berichtet.
Infolge der 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform enthält dieser Bericht nur Ausführungen zu den
Entwicklungen im Bundesbereich. Für Ausführungen zu Entwicklungen in den Ländern sind ausschließlich diese
zuständig.
Wie bereits beim Siebten Versorgungsbericht der Bundesregierung1 enthält dieser Bericht auch das Ergebnis der
Überprüfung der Auswirkungen der Anhebung der Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte des Bundes
(Altersgrenzenbericht). Die Bundesregierung hat gemäß § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die
Anhebung der Altersgrenzen regelmäßig zu überprüfen. Nicht berichtet wird zum Umsetzungsstand der
Anhebung der Altersgrenzen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Diese nach § 45 Absatz 4 des
Soldatengesetzes (SG) geltende Berichtspflicht wird gesondert erfüllt.
Wegen des vorzeitigen Endes der 20. Legislaturperiode konnte dieser Achte Versorgungsbericht erst zu Beginn
der 21. Legislaturperiode vorgelegt werden. Dem neu gewählten Bundestag stehen damit aktuelle Daten und
Angaben zu erbrachten Versorgungsleistungen und Vorausberechnungen zu den zu erwartenden
Versorgungsausgaben zur Verfügung.
Struktur dieses Versorgungsberichts
Nach Vorstellung ausgewählter Themen folgt eine Kurzzusammenfassung des Achten Versorgungsberichts. Im
Weiteren entspricht der Aufbau dem Siebten Versorgungsbericht. In den Kapiteln I bis III werden die
Entwicklungen der Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung des Bundes überwiegend im Basisjahr 2023 betrachtet
und in Kapitel IV die Vorausberechnungen bis 2060 beschrieben. Es werden die Entwicklung der
Versorgungsausgaben und deren wesentliche Bestimmungsgrößen, wie bspw. die Anzahl der Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, das Ruhestandseintrittsverhalten sowie die durchschnittlichen Ruhegehälter und
Ruhegehaltssätze dargestellt. Dabei wird zwischen dem unmittelbaren Bundesbereich und den sonstigen Bereichen
des Bundes unterschieden. Kapitel V widmet sich dem Altersgeld des Bundes, einer Alterssicherungsleistung für
freiwillig aus dem Bundesdienst ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
Die in den Kapiteln I bis V dargestellten statistischen Ergebnisse sind Zusammenfassungen von Ausgangsdaten,
die sich aus den Angaben zu einzelnen Personen zusammensetzen. Zur Sicherstellung des Schutzes von Angaben
zu einzelnen Personen wird ein Rundungsverfahren angewendet. Die dargestellten Fallzahlen wurden zunächst
ohne Rundung ermittelt. Anschließend wurde jede Zahl für sich auf ein Vielfaches von fünf auf- oder abgerundet.
Dieses Verfahren führt nur zu einem sehr geringen Informationsverlust.
Abschließend stellt Kapitel VI Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtungen für Tarifbeschäftigte des
öffentlichen Dienstes dar; diese Daten sind kaufmännisch gerundet.
Bundesbedienstete im Sinne dieses Berichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter
des Bundes, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Beschäftigte im Sinne dieses Berichtes bezeichnet
Tarifbeschäftigte der Bundesverwaltung.
1 Bundestagsdrucksache 19/18270 vom 18. März 2020.
Abgrenzung zur Vermögensrechnung des Bundes
Von dem Konzept dieses Berichts ist etwa die vom Bundesministerium der Finanzen jährlich veröffentlichte
Vermögensrechnung des Bundes zu unterscheiden. Die dort unter bilanzieller Betrachtung ausgewiesenen
Pensionsrückstellungen unterscheiden sich in ihrer Aussage grundlegend von den Angaben in diesem
Versorgungsbericht. Diese Berichte können nicht uneingeschränkt miteinander verglichen werden (siehe dazu auch
Kapitel IV, Tz. 1.2.).
2 Zusammenfassung des Achten Versorgungsberichts
Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung des Bundes
Dieser Versorgungsbericht betrachtet die Entwicklungen unterschieden nach zwei Bereichen, zum einen den
unmittelbaren Bundesbereich und zum anderen den sonstigen Bereichen des Bundes. Der unmittelbare
Bundesbereich betrifft den Personenkreis der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter,
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesbehörden,
Bundesgerichte sowie rechtlich unselbstständigen Einrichtungen des Bundes. Dem unmittelbaren Bundesbereich
wird aus langfristiger finanzieller Sicht betrachtet eine höhere Bedeutung zukommen als den sonstigen
Bundesbereichen, da die Ausgaben für den unmittelbaren Bundesbereich stärkere Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
haben. In den sonstigen Bundesbereichen sind die rechtlich selbstständigen Einrichtungen erfasst, von denen viele
selbst für die Finanzierung der Versorgungsausgaben ihrer ehemaligen Beamtinnen und Beamten zuständig sind,
sowie die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und die bei den Postnachfolgeunternehmen.
Die Ausgaben für die beiden zuletzt genannten Personenkreise werden wiederum von der DB AG und den
Postnachfolgeunternehmen mitfinanziert. Seit der Privatisierung dieser beiden Bereiche erfolgen dort keine
Neueinstellungen von Beamtinnen und Beamten mehr.
Der Schwerpunkt der zukünftigen Entwicklungen liegt somit auf dem unmittelbaren Bundesbereich. Nach den
Vorausberechnungen dieses Versorgungsberichts werden sich die Versorgungsausgaben für den unmittelbaren
Bundesbereich von rund 6,8 Mrd. Euro (in 2023) auf voraussichtlich 25,4 Mrd. Euro (in 2060) erhöhen. Die
Finanzierbarkeit dieses Alterssicherungssystems, d. h. seine Tragfähigkeit, kann jedoch nicht ausschließlich an der
Entwicklung der (absoluten) Höhe der Ausgaben bewertet werden. Für diese Bewertung wird das Verhältnis der
Ausgaben des Bundes zum Bruttoinlandsprodukt (BIP), die sog. Versorgungsquote, und das Verhältnis zu den
Steuereinnahmen des Bundes, die sog. Versorgungs-Steuer-Quote, betrachtet. 2060 wird für den unmittelbaren
Bundesbereich die Versorgungsquote bei rund 0,22 Prozent (2023: 0,17 Prozent) und die Versorgungs-Steuer-
Quote bei rund 2,41 Prozent (2023: 1,92 Prozent) liegen.
Für die Hochrechnungen der Versorgungsausgaben wurde von einer durchschnittlichen jährlichen
Bezügesteigerung von 2,9 Prozent in den Jahren 2025 bis 2060 ausgegangen. Diesen Bezügesteigerungen liegt die Annahme
zugrunde, dass sich die künftigen Bezügeanpassungen an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung orientieren.
Eigens für diesen Bericht wurde dafür, aufsetzend auf der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung, eine
technische Fortschreibung des BIP erstellt, aus der sich für die Jahre 2025 bis 2060 eine durchschnittliche
jährliche nominale Wachstumsrate von 2,9 Prozent ergibt.
Für die Entwicklung des Ausgabevolumens ist jedoch nicht nur die Entwicklung der Höhe der Bezüge, sondern
auch die der Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wichtig. Das zeigt
insbesondere die Versorgungsquote, deren Steigerung auf die Entwicklung der Anzahl der Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger des Bundes zurückzuführen ist. Diese Größe wird im aktuellen Betrachtungszeitraum
wesentlich von den gegenwärtigen Einstellungszahlen geprägt. So ist der Personalkörper des unmittelbaren
Bundesbereiches zwischen den Jahren 2018 und 2023 um rund 17 Prozent gewachsen. Der stetige Stellenaufwuchs
begann im Jahr 2015. Ab 2050 führt dieser Personalaufwuchs zu Kostensteigerungen für die Beamten- und
Soldatenversorgung. Dieser Personalaufwuchs führt bei einem Vergleich der Vorausberechnungen des Siebten und
dieses Versorgungsberichts zu Differenzen. Während der Siebte Versorgungsbericht ab 2038 noch ein Absinken
der Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im unmittelbaren Bundesbereich
ermittelte, zeigen die Berechnungen dieses Berichts einen stetigen Aufwuchs.
Mit Blick auf diese Entwicklung kommt den Sondervermögen, die zur (Mit-) Finanzierung der Beamten- und
Soldatenversorgung geschaffen wurden, eine große Bedeutung zu. Es handelt sich dabei um die
„Versorgungsrücklage des Bundes“ und den „Versorgungsfonds des Bundes“. Beide Vermögen befinden sich noch im Aufbau.
Daher konnten die zukünftig zu erwartenden kostendämpfenden Wirkungen dieser Sondervermögen bei der
Vorausberechnung der Versorgungsausgaben und auch bei der Bewertung der Tragfähigkeit des
Versorgungssystems mangels derzeit noch nicht festgelegter Auszahlungsmodalitäten nicht berücksichtigt werden.
Die 1999 als Sondervermögen eingeführte Versorgungsrücklage des Bundes soll den Bundeshaushalt ab 2032
über einen Zeitraum von 15 Jahren schrittweise von Versorgungsausgaben entlasten. Die Finanzierung dieses
Sondervermögens belastet den Bundeshaushalt nicht zusätzlich und ist vor diesem Hintergrund sehr interessant.
Finanziert wird das Sondervermögen aus Einsparungen, die sich aus der Absenkung des Ruhegehaltssatzes um
4,33 Prozent nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 und der Minderung von Bezügesteigerungen im
Zeitraum 1999 bis 2024 um insgesamt 2,6 Prozentpunkte ergeben. Wenn diese Maßnahmen nicht vorgenommen
worden wären, wären diese Beträge an die Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger ausgezahlt worden.
Ende 2023 hatte das Sondervermögen einen Marktwert von rund 20,4 Mrd. Euro. Der Entlastungseffekt der nach
aktueller Rechtslage vorgesehenen Verwendung des Sondervermögens wird für den Bundeshaushalt jedoch nur
vorübergehend sein.
Daher wurde ein zweites Sondervermögen der „Versorgungsfonds des Bundes“ geschaffen. Es soll den
Bundeshaushalt ab 2030 dauerhaft entlasten, indem es die Versorgungsausgaben für nach 2006 eingestellte
Bundesbedienstete mitfinanziert. Dafür weisen die jeweiligen Dienstherren dem Sondervermögen Mittel zu.
Diese Zuweisungen betragen durchschnittlich rund 32 Prozent der aktiven Dienstbezüge. Mit Stand 30. Juni 2023
besteht für rund 52 Prozent der aktiven Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten im unmittelbaren Bundesbereich eine Zuweisungspflicht; 2023 wurden Zuweisungen von
knapp 2 Mrd. Euro geleistet. Ende 2023 hatte das Sondervermögen einen Marktwert von rund 12,9 Mrd. Euro.
Die Zuweisungspflicht der Dienstherren besteht zusätzlich zu den zu zahlenden Dienstbezügen und wäre somit
geeignet, disziplinierende Wirkung auf zusätzliche Personalforderungen zu haben, da der Bundeshaushalt die
langfristigen Auswirkungen von Neueinstellungen durch die zusätzlich zu erbringenden Zuweisungen
mitbeachten muss. Wie die Personalentwicklung seit 2015 jedoch zeigt, ist diese Wirkung begrenzt, wenn dem
Personalbedarfe gegenüberstehen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
Im Einzelnen zur Beamten-, Richter-, und Soldatenversorgung des Bundes
Die Höhe der Versorgungsausgaben bestimmt sich aus der Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger und der Höhe der Versorgungsbezüge. Diese werden beeinflusst durch die Entwicklung der
Zugänge zum Versorgungssystem, das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter, die Gründe des
Ruhestandseintritts sowie das durchschnittliche Versorgungsniveau.
Bis 2060 ist ein deutlicher Rückgang der Gesamtzahl der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger des Bundes zu erwarten. Zwischen 2025 und 2060 wird sie um rund 50 Prozent von 595 000 auf
voraussichtlich 298 000 sinken. Die Reduzierung ist dabei auf den kontinuierlichen Rückgang beim
Bundeseisenbahnvermögen und der Post zurückzuführen. Im unmittelbaren Bundesbereich hingegen wird die Anzahl
insbesondere aufgrund des Personalaufwuchses in den Jahren 2015 bis 2023 stetig steigen (2025: 193 000; 2060:
230 000).
Die Zugänge zum Versorgungssystem werden durch das Ruhestandseintrittsalter, die Altersstruktur der aktiven
Bundesbediensteten und in einem geringen Umfang auch durch nicht steuerbare Ereignisse, wie bspw.
Dienstunfähigkeit oder Maßnahmen der Personalentwicklung, bestimmt. Während die Altersstruktur der
Bundesbediensteten bereits Jahrzehnte vor dem Ruhestandseintritt durch die Einstellungspraxis bestimmt wird,
stellt das Ruhestandseintrittsalter den einzigen Bestimmungsfaktor dar, der in vergleichbar kürzerer Zeit
veränderbar ist und die Anzahl der Versorgungszugänge beeinflussen kann.
Im Jahr 2009 wurde die Anhebung der Altersgrenzen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den
Beamtenbereich übertragen. Sie hat sich als geeignete und vertretbare Maßnahme erwiesen, den Auswirkungen des
demografischen Wandels entgegenzuwirken und der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen.
Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des unmittelbaren Bundesbereiches lag das
durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter 2023 bei 63 Jahren, das der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bei
57 Jahren. Das durchschnittliche Ruhestandeintrittsalter des unmittelbaren Bundesbereiches wird insbesondere
auch durch die besonderen Altersgrenzen2 beeinflusst. Die Beamtinnen und Beamten des
Bundeseisenbahnvermögens begannen den Ruhestand im Durchschnitt mit 64,1 Jahren, die der Post mit rund 61,1 Jahren und in den
2 vgl. Kapitel I Tz. 3.2.1.
übrigen Bundesbereichen mit 63,3 Jahren. Der im Vergleich mit den anderen Bereichen geringere Wert für den
Bereich der Post ist insbesondere in einer bis Ende 2024 befristeten Vorruhestandsregelung begründet.
Der Anspruch auf eine Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung des Bundes besteht nur bei Eintritt oder
Versetzung in den Ruhestand. Ein Eintritt in den Ruhestand erfolgt grundsätzlich mit dem Erreichen einer
Altersgrenze. Eine Versetzung in den Ruhestand kann erfolgen, wenn die Bundesbediensteten körperlich oder
gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die Dienstpflichten zu erfüllen und deswegen dauerhaft dienstunfähig
ist (mit Abschlägen bis zu 10,8 Prozent).
Im Jahr 2023 begann für rund 5 985 Bundesbedienstete des unmittelbaren Bundesbereichs der Ruhestand. Der
Großteil, rund 87,5 Prozent (5 240 Personen), trat wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand; davon
2 465 Beamtinnen und Beamte sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit Erreichen einer besonderen
Altersgrenze. Rund 1 285 (21,5 Prozent) Pensionärinnen und Pensionäre sind 2023 aufgrund eines Antrags ggf.
unter der Hinnahme von Versorgungsabschlägen in einen vorgezogenen Ruhestand eingetreten. 1 055 Bedienstete
des unmittelbaren Bundesbereiches (17,7 Prozent) haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Dienst
geleistet. 435 Bundesbedienstete (7,2 Prozent) sind auf eigenen Antrag mit einem hinausgeschobenem
Ruhestandsbeginn in den Ruhestand eingetreten. Der prozentuale Anteil der Pensionierungen aufgrund von
Dienstunfähigkeit im unmittelbaren Bundesbereich liegt auf einem konstanten Niveau (2023 rund 12,1 Prozent,
2018 rund 12,2 Prozent); die Fallzahlen liegen weiterhin unter früherem Niveau, wenngleich sie steigen (im Jahr
2000 rund 1 200 Fälle, im Jahr 2018 rund 580 Fälle, 2023 rund 725 Fälle). In den sonstigen Bereichen haben
dagegen Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit eine größere Bedeutung; im Jahr 2023 lagen
die Anteile für das Bundeseisenbahnvermögen bei 46,2 Prozent, bei der Post bei 32,7 Prozent und für die übrigen
Bundesbereiche bei 23,1 Prozent.
Der nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu erreichende Höchstruhegehaltssatz beträgt 71,75 Prozent. Der
tatsächlich erreichte Ruhegehaltssatz liegt in der Regel darunter. In der langfristigen Betrachtung zeigen sich in
den meisten Bereichen steigende Tendenzen in Bezug auf den durchschnittlich erdienten Ruhegehaltssatz. Diese
Entwicklung ist auf die längere Lebensarbeitszeit durch die Anhebung der Altersgrenzen sowie die Anerkennung
von vor dem 17. Lebensjahr geleisteter Dienstzeiten als ruhegehaltfähig zurückzuführen. Der jährliche
Steigerungssatz für geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt pro Jahr in Vollzeit unverändert 1,79375
Prozentpunkte. Bei den Zugängen des Jahres 2023 lag der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei den Beamtinnen
und Beamten, Richterinnen und Richtern des unmittelbaren Bundesbereiches bei 66,9 Prozent, für ehemalige
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bei 70,9 Prozent, für das Bundeseisenbahnvermögen bei 70,6 Prozent, bei
der Post 67,0 Prozent und für die übrigen Bundesbereiche bei 64,3 Prozent. Obwohl Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten wegen der besonderen Altersgrenzen deutlich weniger ruhegehaltfähige Dienstzeiten leisten können,
erreicht diese Beschäftigtengruppe einen vergleichsweise hohen durchschnittlichen Ruhegehaltssatz. Ursächlich
dafür sind auch die Regelungen zur Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 26 SVG durch Berücksichtigung von
Zeiten ohne Dienstleistungsverpflichtung als ruhegehaltfähig.
In fast allen Bereichen erreichten die weiblichen Bediensteten durchschnittlich niedrigere Werte als ihre
männlichen Kollegen. Hintergrund sind bspw. Unterbrechungen der Erwerbsbiografien wegen Beurlaubungen (z. B.
aufgrund von Kindererziehung) und das Arbeiten in Teilzeit. Lediglich die ehemaligen Beamtinnen und Beamten
des BEV im höheren Dienst erreichten vergleichbare Werte (69,3 Prozent und 69,5 Prozent).
Im Jahr 2023 sind rund 55,5 Prozent der Pensionärinnen und Pensionäre aus dem Bereich der Beamtinnen und
Beamten, Richterinnen und Richter des unmittelbaren Bundesbereiches mit dem Höchstruhegehaltssatz in den
Ruhestand getreten. Dieser Anteil sinkt; 2019 lag er bei 59,9 Prozent. Hingegen ist der Anteil der
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der mit Höchstruhegehaltssatz den Ruhestand getreten ist, von 76,6 Prozent in 2019 auf
rund 81,3 Prozent in 2023 gestiegen. Das Bundeseisenbahnvermögen hatte mit 87,8 Prozent den höchsten Anteil
an Zurruhesetzungen mit Höchstruhegehaltssatz. Für den Bereich der Post und der übrigen Bundesbereiche liegt
er bei 59,2 Prozent und 44,5 Prozent.
Wird das Ruhegehalt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Anspruch genommen, wird das Ruhegehalt
um 3,6 Prozent für jedes vor der gesetzlichen Altersgrenze liegende Jahr vermindert. Das erfolgt grundsätzlich in
Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (bis zu 14,4 Prozent) oder wegen
Dienstunfähigkeit (bis zu 10,8 Prozent). Der Versorgungsabschlag reduziert stets das Ruhegehalt und nicht den Ruhegehaltssatz,
sodass die oben genannten Werte zu den Ruhegehaltssätzen diese Reduzierung noch nicht berücksichtigen. 2023
wurde für rund 23,9 Prozent der ehemaligen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des
unmittelbaren Bundesbereiches und rund 2,8 Prozent der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten die Versorgung aus diesem
Grund gemindert. Beim Bundeseisenbahnvermögen lag der Anteil bei 14,3 Prozent, bei der Post bei 18,9 Prozent;
in den übrigen Bundesbereichen liegt der Anteil mit 43,0 Prozent am höchsten.
Die sog. Mindestversorgung ist eine versorgungsrechtliche Untergrenze, die ihre Rechtfertigung im
Alimentationsprinzip findet. Sie soll der Beamtin bzw. dem Beamten, der Richterin bzw. dem Richter, der Berufssoldatin
bzw. dem Berufssoldaten und ihrer bzw. seiner Familie ein Existenzminimum für den Fall sichern, dass die nach
den allgemeinen Versorgungsregelungen berechneten, sog. erdienten Versorgungsbezüge, eine amtsangemessene
Alimentation nicht gewährleisten. Rund 5,5 Prozent aller Ruhegehaltsempfängerinnen und
Ruhegehaltsempfänger des unmittelbaren Bundesbereiches erhielten am 1. Januar 2024 eine Mindestversorgung. Dieser Anteil weist
steigende Tendenzen auf, insbesondere in der Personengruppe der Empfängerinnen und Empfänger einer
amtsunabhängigen Mindestversorgung.3 Ein Zusammenhang zu einer Ruhestandsversetzung aufgrund von
Dienstunfähigkeit ist nicht erkennbar. Auffallend ist hingegen, dass unter den Zugängen zum Versorgungssystem
deutlich mehr Frauen eine Mindestversorgung erhielten. Ihr Anteil lag im unmittelbaren Bundesbereich mit
25,3 Prozent (2018 rund 31,8 Prozent) deutlich höher als in der männlichen Vergleichsgruppe mit 4,0 Prozent
(2018 rund 3,8 Prozent). Für die Bereiche des BEV und der Post lag der Anteil der Mindestversorgung insgesamt
bei 6,2 Prozent und 22,9 Prozent, wobei auch in diesen Bereichen 33,7 Prozent (Bundeseisenbahnvermögen) und
45,8 Prozent (Post) der Zugänge zum Stichtag 1. Januar 2024 Frauen waren.
Altersgeld des Bundes
Bundesbedienstete, die vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Bundesdienst ausscheiden, haben
keinen Anspruch auf eine Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung. In diesen Fällen erfolgt grundsätzlich
eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Jahr 2013 hat der Bund ein alternatives Alterssicherungssystem für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen
und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten geschaffen, die aus dem Bundesdienst vor Eintritt oder
Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag entlassen werden möchten und für die Nachversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen wäre. Dieser Personenkreis kann anstatt der Nachversicherung
ein sog. Altersgeld wählen. Diese Alterssicherung orientiert sich unter Hinnahme von pauschalen Abschlägen,
die anhand der Dauer der beim Bund geleisteten Dienstzeit ermittelt werden, an den Grundsätzen der
Beamtenversorgung.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung werden zunächst die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die
altersgeldfähige Dienstzeit festgesetzt (= Altersgeldfestsetzung). In den Jahren 2019 bis 2022 erfolgten im
gesamten Bundesbereich durchschnittlich rund 145 Altersgeldfestsetzungen pro Jahr. Das Durchschnittsalter bei der
Entlassung betrug rund 40 Jahre, wobei rund 72 Prozent 50 Jahre und jünger waren. Wie in den Jahren 2014 bis
2018 ist auch in diesem Betrachtungszeitraum im gesamten Bundesbereich eine höhere Inanspruchnahme-Quote
durch weibliche Bundesbedienstete festzustellen.
Der Anspruch auf Auszahlung des Altersgelds ruht grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, in dem die
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rente erreicht wird. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit kann das Altersgeld vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Am 1.
Januar 2024 gab es im gesamten Bundesbereich rund 15 Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger.
Mit Blick auf die vergleichsweise geringe Anzahl der durchschnittlichen jährlichen Altersgeldfestsetzungen wird
von einer Größenordnung von ungefähr 2 900 ehemaligen Bundesbediensteten pro Jahr ausgegangen, denen ab
2060 Altersgeld ausgezahlt werden könnte. Das entspricht weniger als 1,3 Prozent der erwarteten
Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger des Bundes (221 000). Aufgrund des pauschalen Abschlags und der
kürzeren altersgeldfähigen Dienstzeiten werden die Ausgaben für das Altersgeld gemessen an den
Versorgungsausgaben des Bundes deutlich geringer ausfallen.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Die Zusatzversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gehört zum Bereich
der betrieblichen Altersversorgung. Dieser Bericht beschränkt sich bei der Darstellung der Entwicklungen der
Versorgungsleistungen der Zusatzversorgungseinrichtungen auf diejenigen, bei denen Tarifbeschäftigte der
Bundesverwaltung versichert sind oder die durch den Bund finanziert werden. Dies betrifft im Ergebnis die
3 vgl. Kapitel I Tz. 4.3.
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See (DRV KBS).
Die Anzahl der Pflichtversicherten bei der VBL, die Beschäftigte in der Bundesverwaltung sind, ist weiter
gestiegen. Sie ist von 694 732 im Jahr 2019 auf 719 822 im Jahr 2023 gestiegen (352 620 aktiv und 367 202
beitragsfrei). Damit ist die Gesamtzahl der Pflichtversicherten zwischen 2019 und 2023 um 3,6 Prozent gestiegen.
Das durchschnittliche Renteneintrittsalter bei der VBL steigt. Im Vergleich zum Jahr 2018, in dem das
Eintrittsalter bei 62 Jahren lag, stieg es im Jahr 2023 auf 62,4 Jahre.
Die Anzahl der Renten bei der VBL für die Beschäftigten in der Bundesverwaltung ist von 295 762 im Jahr 2019
auf 306 347 im Jahr 2023 gestiegen. Dies ist ein Anstieg um 3,6 Prozent.
Die Ausgaben der VBL für Versorgungsleistungen sind ebenfalls gestiegen: zwischen 2019 und 2023 von
1 206,6 Mio. Euro auf 1 228,5 Mio. Euro um 1,8 Prozent. Bis zum Jahr 2060 werden die Ausgaben für
Versorgungsleistungen der VBL voraussichtlich auf rund 2 853 Mio. Euro steigen. Der Anteil der Versorgungsleistungen
am BIP bis 2060 ist nach den Vorausberechnungen leicht rückläufig. Unter der Annahme der Entgeltanpassungen
entsprechend der unterstellten Entwicklung des BIP sinkt der Anteil der Versorgungsleistungen am BIP von
0,03 Prozent im Jahr 2025 auf 0,02 Prozent im Jahr 2060.
3 Ausgewählte Themen
Es werden ausgewählte Themenbereiche mit Bezug zur Alterssicherung von Beamtinnen und Beamten des
Bundes vorgestellt.
3.1 Die digitale Auskunftsplattform „Versorgungsrechner Online“
Im Juni 2023 ist das Self-Service-Portal „Versorgungsrechner Online“ in Betrieb gegangen. Bereits der
Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode forderte, dass – unabhängig vom Alterssicherungssystem – Bürgerinnen und
Bürger über ihre Absicherung im Alter Informationen erhalten und in die Lage versetzt werden sollen,
Handlungsbedarf frühzeitig erkennen zu können. Dafür wurde unter Federführung des BMAS die sog. Digitale
Rentenübersicht entwickelt. Da die Beamtenversorgung des Bundes in absehbarer Zeit nicht angebunden werden
kann4, hat der Bund ein gesondertes Serviceangebot bereitgestellt: den Versorgungsrechner Online.
Wenngleich das Portal auch durch die Öffentlichkeit genutzt werden kann, richtet es sich vornehmlich an
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes. Nutzerinnen und Nutzer können
sich durch Selbsteingabe ihrer Daten kurzfristig einen umfassenden, wenn auch unverbindlichen Überblick über
ihre Alterssicherungsansprüche aus der Beamtenversorgung des Bundes verschaffen.
Diverse Eingabehinweise und ausführliche Erläuterungen ermöglichen eine Nutzung auch ohne
versorgungsrechtliche Vorkenntnisse. Dieses Onlineangebot ergänzt den bereits bestehenden gesetzlichen, aber antragsgebundenen
Anspruch auf eine schriftliche Auskunft durch eine Versorgungsdienststelle. Diese Auskunftsmöglichkeit ist
gleichwohl auch weiterhin erforderlich. Besonders komplexe rechtliche Fallkonstellationen können
ausschließlich durch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Versorgungsdienststellen bei vollständiger
Kenntnis des Einzelfalls bewertet werden.
Langfristig soll dieser digitale Service die Versorgungsdienststellen entlasten. Gleichzeitig soll erreicht werden,
dass sich Nutzerinnen und Nutzer bereits frühzeitig umfassend mit ihren Alterssicherungsansprüchen
auseinandersetzen. Im ersten Betriebsjahr wurden rund 110 000 Versorgungsauskünfte erstellt.5 Das Portal ist über einen
Link auf der BMI-Website im Themenbereich „Öffentlicher Dienst“ jederzeit und ohne Log-In erreichbar. Es
wurde als Projekt der „Dienstekonsolidierung“ und Teil der Maßnahme „PVS Bund“ durch das ITZBund im
Auftrag des BMI entwickelt. Das Serviceangebot wird laufend weiterentwickelt und an aktuelle Rechtslagen und
Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer angepasst.
4 vgl. Bundestagsdrucksache 19/23550, S. 84.
5 Zeitraum: 19. Juni 2023 bis 18. Juni 2024.
Der Versorgungsrechner Online kann
⎯ anhand der Eingaben eine Berechnung der aktuell erreichten sowie der voraussichtlichen
Versorgungsansprüche transparent und nachvollziehbar darstellen,
⎯ Alternativberechnungen ermöglichen, um Auswirkungen von etwaigen zukünftigen
Arbeitszeitreduzierungen oder Beurlaubungen auf die Versorgungsansprüche darzustellen,
⎯ die Auswirkungen einer auf die Versorgung anzurechnenden gesetzlichen Rente oder laufenden
Alterssicherungsleistung von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung sowie die Auswirkungen einer
rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich auf die Versorgung der
ausgleichs-pflichtigen Person aufzeigen.
Die eingegebenen Daten können nicht von Dritten eingesehen werden und sehen keinerlei Personenbezug wie
Name, Personalnummer, Anschrift, Dienststelle, usw. vor. Es besteht keine Schnittstelle zu anderen
Anwendungen, die persönliche Daten enthalten oder weiterverarbeiten. Die von den Nutzerinnen und Nutzern eingegebenen
Daten werden nur für die jeweilige Session temporär gespeichert und genutzt, um die Berechnung der
Versorgungsbezüge durchführen zu können. Die Berechnung kann jederzeit abgebrochen und die Daten auf einem
Endgerät der Nutzerin bzw. des Nutzers abgespeichert und im Fall einer späteren Nutzung des
Versorgungsrechners wieder hochgeladen werden. Nicht gespeicherte Daten werden gelöscht und müssen bei einer erneuten
Nutzung des Portals neu eingegeben werden.
3.2 Anlage der Sondervermögen zur Finanzierung von Versorgung und Nachhaltigkeit
Das System der Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung des Bundes ist derzeit haushaltsfinanziert.
Mittlerweile gibt es beim Bund Sondervermögen, mit denen diese Finanzierungsbasis durch kapitalmarktgestützte
Lösungen erweitert wird bzw. werden soll (vgl. KAPITEL III).
Die Deutsche Bundesbank legt die Mittel der Sondervermögen unter Wahrung der gesetzlichen Anlagegrundsätze
Sicherheit, Liquidität und Rendite in festverzinsliche Wertpapiere und in Aktien an. Auch das zunehmend
wichtige Thema Nachhaltigkeit fließt in die Anlagestrategie ein. Mit Blick auf die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie
zur Umsetzung der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele gilt ein Nachhaltigkeitskonzept für die Aktienanlage.
Das Konzept berücksichtigt Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsbelange als Kriterien und
Rahmenbedingungen (sog. ESG-Kriterien). ESG setzt sich aus den Begriffen Environment (Umwelt), Social (Soziales) und
Governance (Unternehmensführung) zusammen. Mithilfe dieser Kriterien können Unternehmen und
Organisationen hinsichtlich verschiedener Nachhaltigkeits- und Ethikfragen der drei Aspekte Umwelt (z. B. Ressourcen-
und Artenschutz), Soziales (z. B. Arbeitsbedingungen und -sicherheit) und Unternehmensführung (z. B. Schutz
vor Ausbeutung oder Korruption) bewertet werden. Zusätzlich werden Ausschlusskriterien kombiniert. Diese sind
z. B. die Produktion und der Handel mit verbotenen/geächteten Waffen, schwere und systematische Verstöße
gegen internationale Menschenrechtsabkommen oder der Betrieb von Kernkraftwerken. Die Kapitalanlage in
Unternehmen, auf die diese Kriterien zutreffen, ist von vornherein ausgeschlossen.
Seit August 2021 erfolgen die Aktieninvestitionen der Sondervermögen in zwei nachhaltige Aktienindizes, die
den EU Climate Transition Benchmark-Standard erfüllen. Diese fortlaufende Reduzierung der CO2-Intensität der
Sondervermögen dient dem im „Koalitionsvertrag von 2021 -2025“6 vereinbarten Ziel, der Klimaneutralität bis
2045 widersprechende öffentliche Geldanlagen schrittweise abzuziehen. Mit der Investition in verschiedene
Geldanlagemöglichkeiten und ohne den Ausschluss ganzer Branchen wird eine breite Risikostreuung gewährleistet.
6 Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP; abgerufen am 16. April 2024.
Mit dieser nachhaltigen Anlage sind die Sondervermögen nicht nur rentabel und sicher investiert, die Anlage
richtet sich auch an nationalen und europäischen Klimazielen aus.
3.3 Das Altersgeld des Bundes
Das Altersgeld des Bundes ist eine Alterssicherungsleistung, die seit rund zehn Jahren zur Verfügung steht. Das
2013 geschaffene Alterssicherungssystem steht Bediensteten zur Verfügung, die vor Eintritt oder Versetzung in
den Ruhestand freiwillig auf eigenen Antrag aus dem Bundesdienst ausscheiden und für die eine
Nachversicherung in der GRV durchzuführen wäre. Im Fall des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf eine Beamten-,
Richter- oder Soldatenversorgung. Mit Inkrafttreten des AltGG am 4. September 2013 wurde eine
Wahlmöglichkeit zwischen dem Altersgeld des Bundes und einer Nachversicherung in der GRV geschaffen.
Zielrichtung
Da die Nachversicherung in der GRV ausschließlich die sog. erste Säule der Alterssicherung in Deutschland
(Regelsicherung) bedient, führt sie – im Vergleich zur Beamtenversorgung – oftmals insgesamt zu geringeren
Alterssicherungsleistungen. Das Altersgeld des Bundes soll diese Unterschiede abbauen und so die Mobilität und
Attraktivität des öffentlichen Dienstes erhöhen.
Anspruch auf Altersgeld des Bundes
Ein Anspruch auf Altersgeld des Bundes besteht nur bei einer Entlassung auf Antrag, wenn zum Zeitpunkt der
Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine
Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben wird, anstelle der Nachversicherung in der GRV das Altersgeld
in Anspruch nehmen zu wollen. Sofern das Altersgeld des Bundes in Anspruch genommen wird, erfolgt keine
Nachversicherung in der GRV. Wurde bereits eine Nachversicherung (zum Beispiel aufgrund einer unterlassenen
Erklärung über die Inanspruchnahme von Altersgeld) durchgeführt, kann diese nicht rückgängig gemacht werden.
Bedienstete müssen zudem eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben, davon
mindestens vier beim Dienstherrn Bund.
Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Eine Auszahlung
erfolgt nur auf Antrag und grundsätzlich erst nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte die
Regelaltersgrenze erreicht; bis dahin ruht der Anspruch auf das Altersgeld. Im Fall des Vorliegens von
Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung ist es möglich, die Beendigung des Ruhens vorzeitig und unter
Hinnahme von Abschlägen zu beantragen.
Höhe des Altersgeldes des Bundes
Die Höhe bestimmt sich in Anlehnung an die Beamtenversorgung des Bundes nach den zuletzt erhaltenen
Bezügen und der geleisteten Dienstzeit. Der Altersgeldsatz beträgt 1,79375 Prozent für jedes Jahr altersgeldfähiger
Dienstzeit in Vollzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent. Der Altersgeldsatz wird pauschal reduziert, um zu
verhindern, dass ein zu starker Anreiz entsteht, den öffentlichen Dienst vorzeitig zu verlassen. Der Abschlag soll zudem
die Kosten ausgleichen, die dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung entstehen. Diese Reduzierung
beträgt 15 Prozent, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren vorliegt, bzw. fünf Prozent,
wenn die altersgeldfähige Dienstzeit mindestens zwölf Jahre beträgt.
Hinterbliebene der oder des Altersgeldberechtigten erhalten ebenfalls Leistungen. Witwen bzw. Witwern stehen
55 Prozent des Altersgelds als Witwenaltersgeld, Halbwaisen 12 Prozent und Vollwaisen 20 Prozent des
Altersgelds als Waisenaltersgeld zu.
Sowohl Renten als auch anderweitige Versorgungsleistungen, die auf vor Ausscheiden aus dem Dienst- und
Treueverhältnis erworbenen Anwartschaften beruhen, sowie Einkommen aus Beschäftigungen werden auf das
Altersgeld des Bundes angerechnet.
KAPITEL I
Beamten- und Soldatenversorgung im unmittelbaren Bundesbereich
Der unmittelbare Bundesbereich umfasst den Personenkreis der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und
Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
der Bundesbehörden, Bundesgerichte sowie rechtlich unselbstständigen Einrichtungen des Bundes. In die
Betrachtung wird zum Teil auch der Personenkreis nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 GG fallenden Personen (G 131) einbezogen.
1 Grundlagen und Entwicklungen im Versorgungsrecht des Bundes
Beamten- und Richterversorgung des Bundes
Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes ist ein historisch gewachsenes, eigenständiges
Alterssicherungssystem, das im Drei-Säulen-Modell der Alterssicherung in Deutschland betrachtet eine Vollversorgung
darstellt. Die Beamtenversorgung stellt wegen des Alimentationsprinzips aus sich heraus eine angemessene
Alterssicherung ohne ergänzende Elemente sicher; es gibt z. B. keine betriebliche Zusatzsicherung für Beamtinnen
und Beamte. Grundlage ist das Alimentationsprinzip, das zu den in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerten
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.
Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 obliegt dem Bund nur noch die Ausgestaltung der
Versorgung für seine Beamtinnen und Beamte. Gesetzliche Grundlage für die Versorgung der Beamtinnen und
Beamten des Bundes und ihrer Hinterbliebenen ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Für Richterinnen
und Richter des Bundes gelten die Vorschriften des BeamtVG entsprechend.
Für Fälle von bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechsel war es infolge der Föderalismusreform
erforderlich, die Verteilung der Versorgungskosten auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen, die Bund und Länder
gleichermaßen bindet. Das erfolgte mit dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund-
und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember
2009 und 26. Januar 2010, der mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
Soldatenversorgung
Rechtliche Grundlage für die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten ist das „Gesetz über die Versorgung für
die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen“ (Soldatenversorgungsgesetz – SVG), dessen
Regelungen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Wesentlichen denen des BeamtVG entsprechen.
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten keine Versorgung. Ihre Alterssicherung erfolgt durch eine Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach den Regelungen des SGB VI auf der Grundlage der früheren
Dienstbezüge.
G 131-Fälle
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden viele Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst nicht fortgesetzt, weil die
betreffende Dienststelle nicht fortbestand, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Kriegsgefangenschaft
oder vertrieben waren oder aufgrund ihrer politischen Belastungen aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden
mussten. Durch das 1951 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG
fallenden Personen (G 131) erhielten die nach dem 8. Mai 1945 nicht wieder verwendeten Bediensteten des
Deutschen Reiches, soweit sie einen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung hatten, sowie ehemalige Bedienstete
aufgelöster Dienststellen und ihre Hinterbliebenen eine beamtenrechtliche Versorgung. Die Regelungen des
G 131 erstreckten sich ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen bis zum
2. Oktober 1990. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wurde das G 131 aufgehoben. Die zu diesem Zeitpunkt
vorhandenen Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger behielten ihre Ansprüche.
Entwicklungen im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht
Seit 20207 gab es folgende wesentliche Änderungen in den Regelungen zur Beamten-, Richter- und
Soldatenversorgung des Bundes:
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063)
⎯ Entsprechend der mit dem Sozialschutz-Paket erfolgten rentenrechtlichen Anhebung der
Hinzuverdienstgrenze wurde der anrechnungsfreie Hinzuverdienst für pensionierte Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
sowie Soldatinnen und Soldaten von 100 auf 150 Prozent der früheren Besoldung befristet angehoben. Die
Regelung galt zunächst bis Ende 2020, um aufgrund der Corona-Herausforderungen Pensionärinnen und
Pensionäre als Unterstützung zu aktivieren.
⎯ Im Bereich Unfallfürsorge erfolgte eine Anpassung der HeilVfV, um die Durchführung von
dienstunfallbedingten Heilverfahren für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten zeitgemäß in Parallelität zum
Beihilferecht und Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ausgestalten zu können.
Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112)
⎯ Die bis zum 31. Dezember 2020 befristete Übertragung der Durchführung der Unfallfürsorge nach Abschnitt
5 des BeamtVG (ohne §§ 36 bis 43 BeamtVG) unter anderem für die Beamtinnen und Beamten des BMAS,
des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des
Bundesarbeitsgerichts auf die Unfallversicherung Bund und Bahn wurde entfristet.
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)
⎯ Die Durchführung der Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG beim Zusammentreffen von mit
Versorgungsausgleich belasteten Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich mit den ungekürzten Beträgen.
⎯ Versorgungsauskünfte sind auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung (statt zum
Zeitpunkt der Antragsstellung) zu erteilen.
⎯ Der Abzug für Pflegeleistungen wurde ausdrücklich an die Beihilfeberechtigung geknüpft.
⎯ Die zeitlich befristete Regelung zum erhöhten anrechnungsfreien Hinzuverdienst zur Bewältigung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde verlängert.
⎯ Zudem wurde die Fortgewährung von Waisengeld bei pandemiebedingter Verzögerung einer Ausbildung
geregelt.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
⎯ Mit der Neuordnung der Entschädigung für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten sowie für ihre
Hinterbliebenen wurden Ansprüche im Zusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach
dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem eigenständigen Regelwerk zusammengefasst. Die
Neuregelungen umfassten dabei u. a. eine Anhebung der einkommensunabhängigen Entschädigungsleistungen für
die Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen; die Ausrichtung der medizinischen Versorgung an
den Grundsätzen der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Stärkung des Teilhabegedankens im Sinne
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen werden
einkommensunabhängig erbracht und für aktive Soldatinnen und Soldaten geöffnet.
⎯ Parallel zu den Regelungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wurde der Unfallausgleich ab 1.
Januar 2025 eigenständig im BeamtVG geregelt und erheblich erhöht, wobei der Anspruch auf einen
Unfallausgleich künftig aber auch erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 Prozent
besteht.
7 Zeitraum: 11. Januar 2020 (= Tag nach Redaktionsschluss des Siebten Versorgungsberichts der BReg) bis 9. Juli 2025 (=
Redaktionsschluss des Achten Versorgungsberichts der BReg).
⎯ In Folge der Herauslösung der Regelungen der Beschädigtenversorgung und deren Überführung in ein
eigenes Gesetz (Soldatenentschädigungsgesetz) erfolgte zudem eine Neufassung des
Soldatenversorgungsgesetzes.
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
⎯ Die zeitlich befristete Regelung zum erhöhten anrechnungsfreien Hinzuverdienst zur Bewältigung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde erneut verlängert.
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023
Nr. 414)
⎯ Die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten mit
vollzugspolizeilichen Aufgaben (Polizeizulage) sowie für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und
Soldaten bei den Nachrichtendiensten des Bundes wurde (wieder) eingeführt. Das gilt auch für am 31.
Dezember 2023 vorhandene Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger, soweit diese nicht bereits
anspruchsberechtigt waren.
⎯ Darüber hinaus wurden weitere ausgewählte Stellenzulagen für ruhegehaltfähig erklärt.
Gesetz zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr
und anderer gesetzlicher Regelungen (Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal – MilPers-
GleiFoG) vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17)
⎯ Die zum 1. Oktober 2022 wirksam gewordene Anhebung der Minijob-Höchstverdienstgrenze für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im Rahmen der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG nachvollzogen.
⎯ Im Fall einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG / § 26a SVG erfolgte
die Streichung der Hinzuverdienstregelung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
können nunmehr eine Beschäftigung über den Rahmen eines Minijobs hinaus ausüben, ohne dass dadurch ihr
Anspruch entfällt oder es zu Rückforderungen aufgrund von zu viel gezahltem Ruhegehalt kommt.
⎯ Zudem wurde ermöglicht, dass Bundesbedienstete auf Antrag jederzeit zwischen der Einstellung und dem
Beginn des Ruhestandes eine (Vorab-)Entscheidung darüber erhalten, ob bestimmte Zeiten, die vor dem
Dienstverhältnis liegen, als ruhegehaltfähig bzw. Zeiten während des Dienstverhältnisses bis zum Doppelten
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247)
⎯ Im Hinblick auf die voraussichtlich jährlich stattfindende Änderung des Mindestlohns und damit des
Minijob-Betrages als Anknüpfungspunkt wurde eine dynamische Verweisung in den Hinzuverdienstregelungen
eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SEG) vom
18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423)
⎯ Durch die mehrjährige Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten des SEG am 1. Januar 2025 waren zwischenzeitlich
sowohl inhaltliche Änderungen im SEG als auch durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse
Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen auf andere Gesetze notwendig geworden.
⎯ Die enthaltenen Anpassungen im BeamtVG sichern einerseits auch nach dem 31. Dezember 2024 den
Anspruch auf Unfallausgleich für Leistungsempfänger mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger
als 30 Prozent in Form eines Besitzstandes. Andererseits wird geregelt, dass im Rahmen der Ruhensregelung
wegen eines gleichzeitigen Bezugs einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung neben den
Versorgungsbezügen immer mindestens ein dem geringsten Unfallausgleich entsprechender Betrag
anrechnungsfrei bleibt. Außerdem wird infolge eines bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils zur gesetzlichen
Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen eine Klarstellung
bewirkt und zugleich ein gesetzgeberisches Versehen rechtsförmlicher Art korrigiert.
⎯ Im SVG werden Regelungen ergänzt, um die Flexibilität der Berufsförderungsmaßnahmen für Soldatinnen
und Soldaten zu steigern. Zudem wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die die rückwirkende
Anerkennung der doppelten Ruhegehaltfähigkeit für Zeiten besonderer Auslandsverwendungen auch für bereits vor
dem 13. Dezember 2011 in den Ruhestand getretene Soldatinnen und Soldaten ermöglicht.
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die
Bundeswehr vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72)
⎯ Im SVG werden die Hinzuverdienstgrenzen für Soldatinnen und Soldaten beim Zusammentreffen von
Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen weitgehend aufgehoben.
⎯ Zur Verbesserung der sozialen Absicherung werden die Anwendungsbereiche der Einsatzversorgung und
der einmaligen Unfallentschädigung im SVG ausgeweitet.
⎯ Einführung eines Auskunftsanspruch der Versorgungsstellen gegenüber dem Rentenversicherungsträger
einer Leistung im Sinne des § 55 Absatz 1 BeamtVG in den Fällen einer Nichtauskunft durch die
Versorgungsempfängerin bzw. den Versorgungsempfänger.
Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des BeamtVG (Heilverfahrensverordnung)
⎯ Am 14. November 2020 ist die neue Heilverfahrensverordnung in Kraft getreten (BGBl. I S. 2349). Eine der
wesentlichsten Neuerungen war, dass nun auch Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die einen Unfall im
Dienst oder auf den damit zusammenhängenden Wegen erleiden, zuerst eine Durchgangsärztin oder einen
Durchgangsarzt aufsuchen müssen, wenn auf Grund der Verletzung mit einer vorübergehenden
Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen ist.
⎯ Aktualisierung der Verordnung erfolgte 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 179)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz
⎯ Seit Inkrafttreten der neu gefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG am 6. Februar 2018
(GMBl. 2018, S. 98) erfolgte eine Neufassung zum 6. März 2021 (GMBl. 2021, S. 233) sowie eine Änderung
zum 26. Januar 2023 (GMBl. 2023, Seite 28).
Rechtspolitische Entwicklungen und Gerichtsurteile seit dem Siebten Versorgungsbericht der BReg8
Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit (BVerwG, Urteil vom 9. September 2021, Az. 2 C 1/20)
⎯ Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auch dann
bis zum Doppelten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn der Einsatz vor dem 1. Dezember 2002
stattgefunden hat.
Geltung des Versorgungsfallprinzips auch für Versorgungsansprüche von Soldaten (BVerwG, Urteil vom 9.
September 2021, Az. 2 C 4/20)
⎯ Der Grundsatz, dass für die Beurteilung versorgungsrechtlicher Ansprüche die Rechtslage im Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand maßgeblich ist (Versorgungsfallprinzip), gilt gleichermaßen im Beamten- wie im
Soldatenversorgungsrecht.
⎯ Die Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten
als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gilt nicht für vor dem Inkrafttreten der Norm in den Ruhestand getretene
Soldatinnen und Soldaten.
Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 2 C 3/21)
⎯ Das BVerwG hat festgestellt, dass Beamtinnen und Beamten, die sich zwecks Aufnahme einer Beschäftigung
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem Beamtenverhältnis haben entlassen lassen,
aufgrund der damit verbundenen durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein
europarechtlich unzulässiger Nachteil entstanden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Art. 45 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – konsolidierte Fassung ABl. EG Nr. C 115
vom 9. Mai 2008, S. 47) verbiete, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter durch eine für sie bzw. ihn nachteilige
Regelung ihrer oder seiner Altersversorgung von einem Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat abgehalten
wird.
⎯ Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben grundsätzlich nur diejenigen ehemaligen Beamtinnen und
Beamten, die sich zur Wahrnehmung ihres Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen
8 Zeitraum: 11. Januar 2020 (= Tag nach Redaktionsschluss des Siebten Versorgungsberichts der BReg) bis 9. Juli 2025 (=
Redaktionsschluss des Achten Versorgungsberichts der BReg).
Union auf eigenen Antrag haben entlassen lassen. Die Entlassung muss vor dem 4. September 2013 wirksam
geworden sein. Seit dem Inkrafttreten des Altersgeldgesetzes am 4. September 2013 besteht die Möglichkeit,
Altersgeld anstelle der Nachversicherung in Anspruch zu nehmen. Da sich die Ansprüche nach dem
Altersgeldgesetz grundsätzlich an den (nicht mehr bestehenden) Ansprüchen auf Beamtenversorgung orientieren,
ist denjenigen Beamtinnen und Beamten, die sich ab dem 4. September 2013 haben entlassen lassen, kein
auszugleichender Nachteil mehr entstanden.
Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten Bundesbeamten (BVerwG, Urteil
vom 20. April 2023, Az. 2 C 11/22)
⎯ Das BVerwG hat mit o. a. Urteil festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Zeiten nach § 6 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung unionsrechtswidrig ist, weil
diese Regelung eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i. S. v. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
der Richtlinie 2000/78/EG begründet. Obwohl sich das o. g. Verfahren vor dem BVerwG ausdrücklich auf
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung bezog, gilt die
festgestellte Europarechtswidrigkeit auch hinsichtlich der in § 69k Satz 1 BeamtVG genannten Vorschriften.
⎯ Damit sind alle in Frage kommenden Zeiten, sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen
wären, nunmehr auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die
festgestellte Unionsrechtswidrigkeit bewirkt auch eine Rechtswidrigkeit von Bescheiden über
Hinterbliebenenversorgungsbezüge, sofern diese Bezüge auf dem Ruhegehalt der oder des Verstorbenen basieren. Die aus
der nachträglichen Berücksichtigung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr als ruhegehaltfähig folgende
Erhöhung des Ruhegehaltes ist keine Erhöhung im Sinne des § 57 Absatz 2 BeamtVG.
2 Aktive Bundesbedienstete im unmittelbaren Bundesbereich
2.1 Anzahl der aktiven Bundesbediensteten
Abbildung 1-1: Entwicklung der Anzahl der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter,
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (einschließlich Beurlaubte) im
unmittelbaren Bundesbereich von 2010 bis 2023
0
50
100
150
200
250
2010 2013 2016 2019 2022
An
za
hl
in
10
00
Männer Frauen Insgesamt
Die Anzahl der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(Bundesbediensteten) im unmittelbaren Bundesbereich belief sich am 30. Juni 2023 auf rund 220 900 (einschließlich
Beurlaubten). Das ist Höchststand im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2023. Der Frauenanteil lag 2023 bei rund
29,6 Prozent.
Der Personalkörper ist seit dem Stichtag im Jahr 2018 um rund 17 Prozent gewachsen. Der Personalaufwuchs
erfolgte dabei im Schwerpunkt in den Aufgabenbereichen Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verteidigung
sowie der Finanzverwaltung.
Ein stetiger Stellenaufwuchs ist allerdings bereits seit 2015 zu verzeichnen.9 Im Betrachtungszeitraum des Siebten
Versorgungsberichtes lag die Steigerung zwischen den Jahren 2014 und 2018 bei rund 3,6 Prozent.
Übersicht I- 1: Anzahl der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter,
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Beschäftigungsumfang im
unmittelbaren Bundesbereich am 30. Juni 2023 (Anzahl in 1 000)
Geschlecht Vollzeit Teilzeit Beurlaubte Altersteilzeit zusammen
männlich 147,2 5,2 1,9 1,2 155,4
weiblich 43,1 18,5 3,2 0,7 65,5
insgesamt 190,3 23,7 5,0 1,9 220,9
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Übersicht I- 2: Prozentuale Betrachtung der Anteile von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen
und Richtern, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im unmittelbaren
Bundesbereich nach Beschäftigungsumfang am 30. Juni 2023 (Anteile in Prozent)
Geschlecht Vollzeit Teilzeit Beurlaubte Altersteilzeit zusammen
männlich 94,7 3,4 1,2 0,8 100
weiblich 65,8 28,3 4,9 1,0 100
insgesamt 86,1 10,7 2,3 0,8 100
86,1 Prozent der am 30. Juni 2023 insgesamt vorhandenen Bundesbediensteten waren in Vollzeit beschäftigt. Das
sind 0,9 Prozentpunkte weniger gegenüber 2018 und 2,1 Prozentpunkte weniger als noch 2014. Der Anteil der
vollzeitbeschäftigten Männer ist mit 94,7 Prozent unverändert hoch, aber geringer als zum Vergleichsstichtag
2018 (95,4 Prozent). Der Anteil der in Vollzeit beschäftigten Frauen hat sich um rund 4 Prozentpunkte von
61,8 Prozent in 2018 auf 65,8 Prozent in 2023 erhöht.
Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten insgesamt hat sich geringfügig von 10,2 Prozent (2018) auf 10,7 Prozent
(2023) erhöht. Dabei sind Verschiebungen bei einer nach Geschlechtern unterschiedenen Betrachtung zu
verzeichnen. Der Anteil der in Teilzeit beschäftigten Frauen im unmittelbaren Bundesberiech insgesamt hat sich von
32,1 Prozent in 2018 auf rund 28,3 Prozent in 2023 reduziert, hingegen hat sich der Anteil der männlichen, in
Teilzeit beschäftigten Bediensteten um 0,5 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent erhöht.
9 vgl. Statistischer Anhang, Tabelle 1.
Übersicht I- 3: Prozentuale Betrachtung der Anteile von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen
und Richtern im unmittelbaren Bundesbereich nach Beschäftigungsumfang am
30. Juni 2023 (Anteile in Prozent)
Geschlecht Vollzeit Teilzeit Beurlaubte Altersteilzeit zusammen
männlich 92,7 4,8 1,3 1,2 100
weiblich 64,6 29,6 4,7 1,1 100
insgesamt 82,3 14,0 2,6 1,1 100
Dabei unterscheiden sich die Daten bei Betrachtung der verschiedenen Personengruppen. Während am 30. Juni
2023 rund 92,7 Prozent der Beamten und Richter im unmittelbaren Bundesbereich in Vollzeit beschäftigt waren,
sind es im Vergleich nur knapp 64,6 Prozent der Beamtinnen und Richterinnen.
Übersicht I- 4: Prozentuale Betrachtung der Anteile von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
nach Beschäftigungsumfang am 30. Juni 2023 (Anteile in Prozent)
Geschlecht Vollzeit Teilzeit Beurlaubte Altersteilzeit zusammen
männlich 98,5 0,5 1,0 - 100
weiblich 80,8 12,4 6,8 - 100
insgesamt 97,0 1,5 1,5 - 100
2.2 Altersstruktur der aktiven Bundesbediensteten
Abbildung I-2: Altersstruktur im unmittelbaren Bundesbereich am 30. Juni 2023
0
10
20
30
40
50
60
70
80
unter 35 35 bis 44 45 bis 54 55 bis 64 65 Jahre und älter
An
za
hl
in
1
00
0
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
Übersicht I- 5: Altersstruktur im unmittelbaren Bundesbereich am 30. Juni 2023
(Anzahl in 1 000)
Altersgruppe Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten zusammen
unter 35 Jahren 40,1 7,1 47,2
von 35 bis 44 Jahren 38,9 23,1 61,9
von 45 bis 54 Jahren 42,3 21,4 63,7
von 55 bis 64 Jahren 41,0 5,5 46,6
65 Jahre und älter 1,5 0,0 1,5
insgesamt 163,8 57,1 220,9
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
In der Altersstruktur der Bundesbediensteten des unmittelbaren Bundesbereichs gab es im Vergleich der Jahre
2018 und 2023 folgende Veränderungen. Am 30. Juni 2023 ist knapp die Hälfte (rund 109 100 bzw. rund 49,4
Prozent) der Bundesbediensteten unter 45 Jahren alt; im Jahr 2018 lag der Anteil dieser Personengruppe bei rund
44,9 Prozent. Die Altersgruppe der unter 35-Jährigen ist um rund 16 200 und die Altersgruppe „von 35 bis 44
Jahren“ um rund 8 200 Bundesbedienstete gestiegen. Rund 28,8 Prozent (rund 63 700) der Bundesbediensteten waren
im Jahr 2023 der Altersgruppe „von 45 bis 54 Jahren“ zuzuordnen. Rund 21,8 Prozent (48 100) der
Bundesbediensteten sind 55 Jahre und älter; der Anteil dieser Altersgruppe betrug am 30. Juni 2018 rund 20,7 Prozent (38
900).
Abbildung I-3: Entwicklung des Durchschnittsalters der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen
und Richter im unmittelbaren Bundesbereich am 30. Juni in den Jahren 2008 bis
20230-3
Das Durchschnittsalter der aktiven Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im unmittelbaren
Bundesbereich lag am 30. Juni 2023 bei rund 44,4 Jahren. Zum Vergleich: am 30. Juni 2018 lag es bei rund 46,1
Jahren und am 30. Juni 2008 bei rund 44,2 Jahren.
35
40
45
50
2008 2011 2014 2017 2020 2023
Du
rc
hs
ch
ni
tt
sa
lte
r
Frauen Männer Insgesamt
2.3 Aktive Bundesbedienstete mit Zuweisungspflicht zum Versorgungsfonds des Bundes
Die jeweiligen Dienstherren müssen für Bundesbedienstete, deren Dienst- oder Beamtenverhältnis nach dem
31. Dezember 2006 erstmalig begründet wurde, nach dem Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
Zuweisungen an den Versorgungsfonds des Bundes leisten. Mit Stand 30. Juni 2023 gilt bei rund 52 Prozent der aktiven
Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im unmittelbaren
Bundesbereich eine Zuweisungspflicht.
Übersicht I- 6: Zeitreihe 2018 bis 2022 zur Anzahl der Berufungen in ein Beamten- oder
Richterverhältnis im unmittelbaren Bundesbereich (Anzahl in 1 000)
Jahr Beamtinnen, Richterinnen Beamte, Richter zusammen
2018 2,2 3,3 5,4
2019 3,5 4,9 8,4
2020 3,7 5,1 8,7
2021 4,7 5,9 10,6
2022 4,3 5,6 9,9
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Übersicht I- 7: Zeitreihe 2018 bis 2022 zur Anzahl der Berufungen in ein Berufssoldatenverhältnis
(Anzahl in 1 000)
Jahr Berufssoldatinnen Berufssoldaten zusammen
2018 0,4 1,9 2,2
2019 0,4 2,1 2,4
2020 0,1 0,7 0,8
2021 0,6 3,0 3,6
2022 0,4 2,8 3,2
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Der Anteil der im unmittelbaren Bundesdienst neu begründeten Dienstverhältnisse von Frauen lag in den Jahren
2018 bis 2022 mit rund 36,6 Prozent deutlich höher als im Vergleich zum Bestand. Unterschieden nach Art des
Dienstverhältnisses zeigt sich für die Jahre 2018 bis 2022 nachstehende Entwicklung:
Übersicht I- 8: Zeitreihe 2018 bis 2022 zum Anteil der Berufungen in ein Beamten- oder
Richterverhältnis im unmittelbaren Bundesbereich nach Geschlecht
(Anteil in Prozent)
Jahr Beamtinnen, Richterinnen Beamte, Richter
2018 40,2 59,8
2019 42,1 57,9
2020 41,9 58,1
2021 44,1 55,9
2022 43,8 56,2
Übersicht I- 9: Zeitreihe 2018 bis 2022 zum Anteil der Berufungen in ein Berufssoldatenverhältnis
nach Geschlecht (Anteil in Prozent)
Jahr Berufssoldatinnen Berufssoldaten
2018 15,9 84,1
2019 14,9 85,1
2020 17,1 82,9
2021 15,5 84,5
2022 13,9 86,1
3 Ruhestandseintritt und Versorgungsbeginn
3.1 Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Übersicht I- 10: Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im
unmittelbaren Bundesbereich am 1. Januar 2019 und am 1. Januar 2024
(Anzahl in 1 000)
Art des früheren
Dienstverhältnisses
Anzahl
am 1. Januar 2019
Anzahl
am 1. Januar 2024
Veränderung
in Prozent
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter 93,6 100,00 + 6,8
Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten 91,9 90,3 - 1,7
insgesamt 185,5 190,3 + 2,6
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Zum Stichtag 1. Januar 2024 gab es rund 190 300 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im
unmittelbaren Bundesbereich. Die Anzahl ist im Vergleich zum 1. Januar 2019 (rund 185 500) um 2,6 Prozent
gestiegen. Deutlich und zwar von rund 4 000 auf rund 1 300 hat sich die Anzahl der Versorgungsberechtigten
nach dem G 131 verringert; es handelt sich um zu versorgende Hinterbliebene.
Eine nach der Versorgungsart differenzierte Betrachtung zeigt, dass die Entwicklungen je nach betrachteter
Personengruppe unterschiedlich verlaufen sind.
Übersicht I- 11: Anzahl der Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger im
unmittelbaren Bundesbereich am 1. Januar 2019 und am 1. Januar 2024
(Anzahl in 1 000)
Art des früheren Dienstverhältnisses Anzahl
am 1. Januar 2019
Anzahl
am 1. Januar 2024
Veränderung
in Prozent
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter 67,5 73,0 + 8,2
Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten 70,9 68,4 - 3,5
insgesamt 138,4 141,4 + 2,2
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Der Anteil der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Ruhestand ist zwischen den Stichtagen
1. Januar 2019 und 1. Januar 2024 um 8,2 Prozent (+ 5 500) gestiegen.
Abbildung 1-4: Altersstruktur der im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten,
Richterinnen und Richter des unmittelbaren Bundesbereichs am 1. Januar 2019
und am 1. Januar 2024
Dabei hat sich die Anzahl in der Altersgruppe „75 bis 84 Jahre“ um rund 3 600 Personen reduziert, in den übrigen
Altersgruppen sind Steigerungen zu verzeichnen. Die wesentlichsten Steigerungen erfolgten in den Altersgruppen
„65 bis 74 Jahre“ (+ 4 600) sowie „85 bis 94 Jahre“ (+ 4 000).
0
5
10
15
20
25
30
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unter 65 65 bis 74 75 bis 84 85 bis 94 95 Jahre und älter
An
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hl
in
1
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1. Januar 2019 1. Januar 2024
Abbildung 1-5: Altersstruktur der im Ruhestand befindlichen Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten am 1. Januar 2019 und am 1. Januar 2024
Die Anzahl der im Ruhestand befindlichen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ist zwischen den Stichtagen
1. Januar 2019 und 1. Januar 2024 um 3,5 Prozent von rund 70 900 auf 68 400 gesunken. Es sind Steigerungen in
den Altersgruppen „65 bis 74 Jahre“ (+ 900) und „85 bis 94 Jahre“ (+ 4 900) zu verzeichnen. Dem gegenüber
stehen deutliche Verringerungen in der Altersgruppe „75 bis 84 Jahre“ (- 3 400) und der Altersgruppe der unter
65-Jährigen (- 4 700).
Übersicht I- 12: Altersstruktur der Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger im
unmittelbaren Bundesbereich am 1. Januar 2024 (Anzahl in 1 000)
Altersgruppe Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten insgesamt
unter 65 Jahren 10,0 19,2 29,2
von 65 bis 74 Jahren 30,6 21,4 51,9
von 75 bis 84 Jahren 22,8 20,2 43,0
von 85 bis 94 Jahren 9,2 7,5 16,7
95 Jahre und älter 0,4 0,2 0,6
insgesamt 73,0 68,4 141,4
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
0
5
10
15
20
25
30
35
unter 65 65 bis 74 75 bis 84 85 bis 94 95 Jahre und älter
An
za
hl
in
1
00
0
1. Januar 2019 1. Januar 2024
Übersicht I- 13: Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung im
unmittelbaren Bundesbereich am 1. Januar 2019 und am 1. Januar 2024
(Anzahl in 1 000)
Art des früheren Dienstverhältnisses Anzahl
am 1. Januar 2019
Anzahl
am 1. Januar 2024
Veränderung
in Prozent
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 26,1 27,0 + 3,3
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 21,0 21,9 + 4,4
insgesamt 47,1 48,9 + 3,8
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Die Anzahl der zu versorgenden Hinterbliebenen (Witwen-, Witwer- und Waisengeldbezieher) des unmittelbaren
Bundesbereichs ist zwischen den Stichtagen 1. Januar 2019 und 1. Januar 2024 um rund 1 800 gestiegen; das
entspricht einer Steigerung von 3,8 Prozent.
3.2 Ruhestandseintritt
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Voraussetzung dafür und
damit für den Anspruch auf Versorgung ist eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder Dienstunfähigkeit
infolge einer Dienstbeschädigung. Denn neben dem Beginn des Ruhestands im Zusammenhang mit dem
Erreichen einer Altersgrenze (bei Antragsaltersgrenzen mit Abschlägen bis zu 14,4 Prozent) oder aufgrund der
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann eine Versetzung in den Ruhestand auch erfolgen, wenn eine
Beamtin oder ein Beamter körperlich oder gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten zu
erfüllen und deswegen dauerhaft dienstunfähig ist (mit Abschlägen bis zu 10,8 Prozent). Dabei ist auch entscheidend,
ob die Dienstunfähigkeit Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung ist, die sie bzw. er
sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.
3.2.1 Altersgrenzen
Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Bundes
gelten nachfolgend dargestellte Altersgrenzen. Grundsätzlich treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit nach
§ 51 Absatz 1 BBG und Richterinnen und Richter nach § 48 Absatz 1 DRiG mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen.
Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie Richterinnen und
Richter des BVerfG
Die Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte des Bundes wird seit 2012 schrittweise (bis zum Jahr 2029) vom
vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr (Regelaltersgrenze) angehoben. Die einzelnen
Anhebungsschritte sind in einer Übergangsvorschrift (§ 51 Absatz 2 BBG; § 48 Absatz 3 DRiG) geregelt.
Für Richterinnen und Richter des BVerfG gilt als Altersgrenze die Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 4 Absatz 3
BVerfGG).
Besondere Altersgrenzen
Eine besondere Altersgrenze gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes (§ 51
BBG i. V. m. § 5 BPolBG), Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr sowie
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im
Feuerwehrdienst beschäftigt waren (§ 51 Absatz 3 BBG).
Ihre Altersgrenze wird seit 2012 schrittweise auf 62 Jahre (von ursprünglich 60 Jahren) angehoben.
Vorgezogener Ruhestandseintritt auf Antrag
Beamtinnen und Beamte können nach § 52 Absatz 3 BBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Der Ruhestand auf Antrag ist mit Versorgungsabschlägen von bis zu
14,4 Prozent verbunden. Eine vergleichbare Regelung gilt für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit nach
§ 48 DRiG. Bei einem Ruhestandseintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres ist ein abschlagsfreies Ruhegehalt
möglich, sofern mindestens 45 Jahre mit bestimmten berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt worden sind
(§ 14 Absatz 3 Satz 5 BeamtVG).
Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des
Bundes
Nach § 52 Absatz 1 BBG und § 48 Absatz 4 DRiG können schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter auf Lebenszeit die Versetzung in den Ruhestand beantragen, wenn sie das 62. Lebensjahr
vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX sind. Die Anhebung vom vollendeten
60. auf das vollendete 62. Lebensjahr erfolgt ebenfalls schrittweise (§ 52 Absatz 2 BBG, § 48 Absatz 4 DRiG).
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Die allgemeine Altersgrenze (§ 45 SG) erreichen Generale und Oberste sowie Offiziere in den Laufbahnen des
Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr mit Vollendung des
65. Lebensjahres, alle übrigen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Darüber hinaus gelten zudem folgende besondere Altersgrenzen, zu denen eine Versetzung in den Ruhestand
erfolgen kann und zwar mit Vollendung des
⎯ 62. Lebensjahres für Oberste sowie Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des
Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
⎯ 61. Lebensjahres für Oberstleutnante
⎯ 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
⎯ 56. Lebensjahr für Offiziere (Leutnant bis Hauptleute),
⎯ 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
⎯ 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffizier verwendet werden bzw. die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie
wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
Vorruhestandsregelungen im unmittelbaren Bundesbereich
Im unmittelbaren Bundesbereich gibt es Stand 2024 keine Vorruhestandsregelungen.
Hinausschieben des Ruhestandseintritts
Nach § 53 BBG kann der Eintritt von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand um bis zu drei Jahre
hinausgeschoben werden; das gilt sowohl für die Regelaltersgrenze als auch für die besonderen Altersgrenzen. Für
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten kann nach § 44 SG der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen einer
allgemeinen Altersgrenze um bis zu drei Jahre und bei Erreichen einer besonderen Altersgrenze um bis zu zwei Jahre
hinausgeschoben werden. Für Richterinnen und Richter gibt es diese Möglichkeit nicht (§ 48 Absatz 2 DRiG).
3.2.2 Gründe für den Ruhestandseintritt
Im Jahr 2023 sind rund 5 985 Bundesbedienstete des unmittelbaren Bundesbereichs in den Ruhestand getreten.
Übersicht I- 14: Entwicklung der Anzahl der Zugänge von Ruhegehaltsempfängerinnen und
Ruhegehaltsempfängern im unmittelbaren Bundesbereich
in den Jahren 2019 bis 2023 (Anzahl in 1 000)
Jahr Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten insgesamt
2019 3,4 1,4 4,8
2020 3,4 1,5 4,9
2021 3,7 1,5 5,2
2022 4,0 1,6 5,6
2023 4,0 2,0 6,0
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Abbildung 1-6: Anteile der Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich nach den
Gründen des Ruhestandseintritts in 2023
Insgesamt traten rund 20 Bundesbedienstete (rund 0,3 Prozent) aus sonstigen Gründen in den Ruhestand, dazu
zählen auch Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand, und 725 Bundesbedienstete (rund 12,1 Prozent)
wurden aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Unterschieden nach den Personenkreisen zeigt
sich folgende Entwicklung:
Regelaltersgrenze
17,7%
hinausgeschobener
Ruhestandseintritt
(Regelaltersgrenze)
2,0%
besondere Altersgrenze
41,2%
hinausgeschobener
Ruhestandseintritt
(besondere Altersgrenze)
5,2%
Dienstunfähigkeit
12,1%
Sonstiges
0,3%
Antragsaltersgrenze bei
Schwerbehinderung
4,3%
Allgemeine
Antragsaltersgrenze
17,1%
Übersicht I- 15: Ruhestandseintritte von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im
unmittelbaren Bundesbereich – Prozentuale Betrachtung nach Gründen des
Ruhestandseintritts in den Jahren 2019 bis 2023 (Anteil in Prozent)
Grund des Ruhestandseintritts 2019 2020 2021 2022 2023
Dienstunfähigkeit 15,7 13,7 14,2 16,2 15,9
Erreichen einer Altersgrenze 84,1 86,1 85,7 82,7 83,7
sonstige Gründe 0,2 0,2 0,1 1,2 0,4
Übersicht I- 16: Ruhestandseintritte von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten – Prozentuale
Betrachtung nach Gründen des Ruhestandseintritts in den Jahren 2019 bis 2023
(Anteil in Prozent)
Grund des Ruhestandseintritts 2019 2020 2021 2022 2023
Dienstunfähigkeit 4,7 4,3 4,2 3,9 4,6
Erreichen einer Altersgrenze 95,1 95,7 95,7 96,0 95,4
sonstige Gründe 0,1 0,0 0,1 0,1 0,1
Ruhestandseintritte wegen des Erreichens einer Altersgrenze
Für rund 5 240 von 5 985 Bundesbediensteten erfolgte der Ruhestandsbeginn im Zusammenhang mit dem
Erreichen einer Altersgrenze.
Übersicht I- 17: Anzahl und Anteil der Ruhestandseintritte mit Erreichen einer besonderen
Altersgrenze in 2023 nach Art des früheren Dienstverhältnisses im unmittelbaren
Bundesbereich
Art des früheren Dienstverhältnisses Anzahl Anteil10 in Prozent
Beamtinnen und Beamte 680 11,3
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 1 790 29,9
zusammen 2 465 41,2
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Für 2 465 von 5 985 Pensionärinnen und Pensionären (41,2 Prozent) begann der Ruhestand 2023 auf Grund des
Erreichens einer besonderen Altersgrenze (Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bspw.
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte).
10 Anteil an allen Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich.
Übersicht I- 18: Anzahl und Anteil der Ruhestandseintritte mit Erreichen einer Altersgrenze im
unmittelbaren Bundesbereich in 2023
Grund des Ruhestandseintritts Anzahl Anteil11 in Prozent
Besondere Altersgrenze 2 465 41,2
Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung 260 4,3
Allgemeine Antragsaltersgrenze 1 025 17,1
Regelaltersgrenze 1 055 17,7
auf Antrag hinausgeschobener Ruhestandsbeginn (besondere Altersgrenze) 315 5,2
auf Antrag hinausgeschobener Ruhestandsbeginn (Regelaltersgrenze) 120 2,0
Erreichen einer Altersgrenze insgesamt 5 240 87,5
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
1 285 Ruhestandseintritte (21,5 Prozent) erfolgten auf Antrag und damit gegebenenfalls mit
Versorgungsabschlägen. 1 055 Bundesbedienstete (17,7 Prozent) traten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand.
430 Bundesbedienstete (7,2 Prozent) sind auf Antrag nach einem hinausgeschobenen Ruhestandsbeginn in den
Ruhestand getreten.
Übersicht I- 19: Anzahl und Anteil der Ruhestandseintritte in 2023 von Beamtinnen und Beamten
im unmittelbaren Bundesbereich mit auf Antrag hinausgeschobenem
Ruhestandsbeginn bei besonderer Altersgrenze
Auf Antrag hinausgeschobener Ruhestandseintritt
(besondere Altersgrenze) Anzahl Anteil12 in Prozent
Verlängerung bis 1 Jahr 100 2,5
Verlängerung um mehr als 1 bis 2 Jahre 60 1,5
Verlängerung mehr als 2 Jahre 50 1,2
zusammen 210 5,3
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Rund 210 Beamtinnen und Beamte des unmittelbaren Bundesbereichs und rund 100 Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten sind nach einer Verschiebung des Ruhestandsbeginns bei Erreichen einer besonderen Altersgrenze
in den Ruhestand getreten. Eine detaillierte Betrachtung nach der Dauer der Verlängerung ist aufgrund der
Vielzahl der für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten geltenden Altersgrenzen nur für Beamtinnen und Beamte des
unmittelbaren Bundesbereichs möglich.
11 Anteil an allen Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich.
12 Anteil an allen Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich.
Übersicht I- 20: Anzahl und Anteil der Ruhestandseintritte von Beamtinnen und Beamten im
unmittelbaren Bundesbereich mit auf Antrag hinausgeschobenem
Ruhestandsbeginn bei Regelaltersgrenze in 2023
Auf Antrag hinausgeschobener Ruhestandseintritt (Regelaltersgrenze) Anzahl Anteil13 in Prozent
Verlängerung bis 1 Jahr 70 1,8
Verlängerung um mehr als 1 bis 2 Jahre 30 0,8
Verlängerung mehr als 2 Jahre 15 0,4
zusammen 120 3,0
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit
Übersicht I- 21: Entwicklung der Anzahl und des prozentualen Anteils der
Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit im unmittelbaren
Bundesbereich von 2019 bis 2023
Jahr Anzahl Anteil14 in Prozent
2019 595 12,5
2020 530 10,9
2021 590 11,3
2022 700 12,6
2023 725 12,1
Die Anzahl der Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit weist seit 2014 eine steigende Tendenz auf. Der
prozentuale Anteil schwankt aufgrund der sich jeweils verändernden Gesamtzahl an Ruhestandseintritten.
Übersicht I- 22: Anzahl und Anteil der Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit
in 2023 im unmittelbaren Bundesbereich nach Art des früheren Dienstverhältnisses
Art des früheren Dienstverhältnisses Anzahl Anteil in Prozent
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 635 15,915
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 90 4,616
zusammen 725 12,117
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
13 Anteil an allen Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich.
14 Anteil an allen Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich.
15 Anteil an Ruhestandsversetzungen innerhalb dieses Personenkreises im unmittelbaren Bundesbereich.
16 Anteil an Ruhestandsversetzungen innerhalb dieses Personenkreises im unmittelbaren Bundesbereich.
17 Anteil an allen Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich.
Übersicht I- 23: Prozentualer Anteil18 der Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit im
unmittelbaren Bundesbereich von 2019 bis 2023 nach Art des früheren
Dienstverhältnisses
Jahr Beamtinnen und Beamte des
Vollzugsdienstes
übrige Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten
2019 12,6 16,6 4,7
2020 11,0 14,5 4,3
2021 11,7 15,2 4,2
2022 9,9 18,2 3,9
2023 8,2 18,3 4,6
Die Anteile der Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit von 2019 bis 2023 – unterschieden nach
Personenkreisen – deuten darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes seltener aufgrund von
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten als die übrigen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter
des unmittelbaren Bundesbereichs.
3.2.3 Durchschnittsalter bei Ruhestandseintritt
Das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter wird neben der Geltung von besonderen Altersgrenzen
insbesondere auch durch Möglichkeiten des vorzeitigen Ausscheidens, wie bspw. Dienstunfähigkeit, aber auch der
Antragsaltersgrenzen beeinflusst.
Übersicht I- 24: Durchschnittsalter bei Ruhestandseintritt im unmittelbaren Bundesbereich in den
Jahren 2019 bis 2023 (Durchschnittsalter in Jahren)
Art des früheren Dienstverhältnisses 2019 2020 2021 2022 2023
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 62,6 62,8 62,9 62,9 63,0
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 56,4 56,6 57,0 57,1 57,0
Im Jahr 2000 betrug das Durchschnittsalter der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des
unmittelbaren Bundesbereichs bei Ruhestandsbeginn 60,1 Jahre. Unterschieden nach Geschlecht betrug es dabei für
Beamtinnen und Richterinnen 54,6 Jahren und für Beamte und Richter 60,4 Jahren. Während sich das
Durchschnittsalter bei Ruhestandseintritt der Beamten und Richter von 2000 bis 2023 um rund 2,9 Jahre erhöht hat, ist
das der Beamtinnen und Richterinnen um 7,3 Jahre gestiegen. Das niedrigere Durchschnittsalter der Beamtinnen
und Richterinnen im Jahr 2023 im Vergleich zu den Beamten und Richtern liegt an der höheren
Dienstunfähigkeitsquote.
Übersicht I- 25: Durchschnittsalter bei Ruhestandseintritt im unmittelbaren Bundesbereich in den
Jahren 2019 bis 2023 nach Geschlecht (Durchschnittsalter in Jahren)
Art des früheren Dienstverhältnisses 2019 2020 2021 2022 2023
Beamtinnen und Richterinnen 61,3 61,7 61,9 61,8 61,9
Beamte und Richter 62,9 63,1 63,2 63,2 63,3
Berufssoldatinnen 57,9 46,9 52,9 54,0 53,9
Berufssoldaten 56,4 56,7 57,1 57,1 57,1
18 Anteil an Ruhestandsversetzungen innerhalb des jeweiligen Personenkreises im unmittelbaren Bundesbereich.
Übersicht I- 26: Durchschnittsalter bei Ruhestandseintritt im unmittelbaren Bundesbereich nach
Laufbahngruppen in 2023 (Durchschnittsalter in Jahren)
Art des früheren Dienstverhältnisses höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/
einfacher Dienst insgesamt
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 64,7 63,1 62,3 63,0
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 61,3 56,4 55,5 57,0
Auch das Durchschnittsalter bei Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit steigt bei einer
langfristigen Betrachtung. 2013 lag es bei 50,8 Jahren.
Übersicht I- 27: Durchschnittsalter bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit im
unmittelbaren Bundesbereich von 2019 bis 2023
Jahr Durchschnittsalter in Jahren
2019 54,2
2020 53,8
2021 54,8
2022 55,6
2023 54,8
3.3 Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen von Beamtinnen und Beamten sowie
Richterinnen und Richtern
Gemäß § 147 Absatz 2 BBG hat die Bundesregierung die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51, 52 BBG
regelmäßig zu überprüfen. Dieser Auftrag umfasst auch den Personenkreis der Richterinnen und Richter des
Bundes (§ 48 Absatz 6 DRiG) sowie den der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei (§ 5 BPolBG). Dieser sog.
Altersgrenzenbericht ist wie im Siebten Versorgungsbericht der Bundesregierung aufgrund inhaltlicher
Überschneidungen in diesen Bericht integriert.
Im Rahmen der bislang durchgeführten drei Überprüfungen hat sich die BReg dafür ausgesprochen, die Anhebung
der Altersgrenzen für die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Bundes
beizubehalten. Die schrittweise Anhebung wurde als geeignete und vertretbare Maßnahme bewertet, mit der die
Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Bundesverwaltung abgefedert werden können. Auch diese
Überprüfung kommt zu demselben Ergebnis. Die tragenden Gründe für die 2007 beschlossene Anhebung gelten
nach wie vor und werden durch die jüngeren Entwicklungen bestätigt.
Zur Überprüfung der Auswirkungen der Anhebung der Altersgrenzen von Beamtinnen und Beamten
sowie Richterinnen und Richtern im Einzelnen:
Insgesamt sind im Jahr 2023 rund 4 005 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in den
Ruhestand getreten. Das Durchschnittsalter dieses Personenkreises insgesamt lag zum Zeitpunkt des
Ruhestandsbeginns bei rund 63 Jahren und damit um 0,5 Jahre höher als 2018.
Übersicht I- 28: Anzahl und Anteil der Ruhestandseintritte mit Erreichen einer Altersgrenze von
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern im unmittelbaren
Bundesbereich in 2023 sowie das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter
Grund des Ruhestandseintritts Anzahl Anteil19 in Prozent
Durchschnittsalter
bei
Ruhestandseintritt in Jahren
Besondere Altersgrenze 680 16,9 61,7
Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung 260 6,5 63,8
Allgemeine Antragsaltersgrenze 1 025 25,6 64,6
Regelaltersgrenze 1 055 26,4 66,0
auf Antrag hinausgeschobene besondere Altersgrenze oder
hinausgeschobene Regelaltersgrenze 330 8,3 64,4
Erreichen einer Altersgrenze insgesamt 3 350 83,7 64,4
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Rund 83,7 Prozent der Ruhestandseintritte von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern des
unmittelbaren Bundesbereichs im Jahr 2023 erfolgten mit Erreichen einer Altersgrenze und damit ein Prozentpunkt
mehr als im Jahr 2018. Das waren rund 3 350 Ruhestandseintritte; das Durchschnittsalter für diesen Personenkreis
lag zum Ruhestandsbeginn bei 64,4 Jahren.
Rund 80 Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes, die 2023 in den Ruhestand getreten sind, taten dies
aufgrund von Dienstunfähigkeit, das waren rund 2 Prozent aller Ruhestandseintritte von Beamtinnen und Beamten
sowie Richterinnen und Richtern im unmittelbaren Bundesbereich. Das Durchschnittsalter dieses Personenkreises
lag bei Ruhestandsversetzung bei rund 52,8 Jahren.
Übersicht I- 29: Anzahl und Anteil der Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit
von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern im unmittelbaren
Bundesbereich in 2023 sowie das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter
Art des früheren Dienstverhältnisses Anzahl Anteil20 in Prozent
Durchschnittsalter
bei
Ruhestandseintritt in Jahren
Beamtinnen und Beamte (ohne Vollzugsdienst), Richterinnen und
Richter 555 13,9 56,4
Beamtinnen und Beamte im Vollzugsdienst 80 2,0 52,8
Dienstunfähigkeit insgesamt 635 15,9 55,9
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
Zudem sind 555 Beamtinnen und Beamte, die nicht im Vollzugsdienst tätig waren, sowie Richterinnen und
Richter 2023 aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Das ist ein Anteil von 13,9 Prozent im
unmittelbaren Bundesbereich. Das Durchschnittsalter dieses Personenkreises lag bei Ruhestandsversetzung bei
rund 56,4 Jahren.
Darüber hinaus sind 2023 rund 20 Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter aus sonstigen Gründen in
den Ruhestand getreten. Das Durchschnittsalter dieses Personenkreises lag bei Ruhestandsbeginn bei rund
60,1 Jahren.
19 Anteil an allen Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern im unmittelbaren
Bundesbereich.
20 Anteil an allen Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern im unmittelbaren
Bundesbereich.
Insgesamt setzt sich damit die Tendenz der letzten Jahre fort, so dass sich die Anhebung der Altersgrenzen als
eines der Instrumente zur Bewältigung der demografischen Herausforderung bewährt hat.
4 Versorgungsbezüge
Das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten bestimmt sich im Wesentlichen anhand der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
4.1 Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten und Ruhegehaltssatz
Auf der Grundlage der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird der sog. Ruhegehaltssatz ermittelt. Dieser
beträgt für jedes Jahr geleisteter ruhegehaltfähiger Dienstzeit in Vollzeit 1,79375 Prozentpunkte.
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind insbesondere Zeiten in einem Beamtenverhältnis sowie im berufsmäßigen oder
nichtberufsmäßigen Wehrdienst. Weitere Zeiten können als ruhegehaltfähig anerkannt werden, z. B. Zeiten in
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sowie geforderte Ausbildungszeiten. Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung zählen nur entsprechend ihrem Anteil an der vollen Arbeitszeit. Zeiten einer
Kindererziehung gehören grundsätzlich nicht mehr zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Stattdessen kann das
Ruhegehalt um Zuschläge erhöht werden. Wurde während der Kindererziehungszeit (für vor 1992 geborene Kinder in
den ersten 30 Kalendermonaten nach Geburt des Kindes, für ab 1992 geborene Kinder in den ersten 36
Kalendermonaten nach Geburt des Kindes) Dienst geleistet und somit ein Ruhegehaltsanspruch erworben, erfolgt ggf. eine
Anrechnung und Verringerung der Zuschläge.
Bei Verletzung durch einen Dienstunfall erhalten Beamtinnen und Beamte (bzw. im Todesfall deren
Hinterbliebene) Unfallfürsorgeleistungen. Das Unfallruhegehalt, das die oder der Verletzte erhält, wenn sie oder er infolge
des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist, beträgt mindestens
66,67 Prozent und maximal 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. War die Beamtin oder der Beamte
in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt und erleidet dabei einen Unfall,
beträgt das Unfallruhegehalt 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten
Besoldungsgruppe (erhöhtes Unfallruhegehalt).
Durchschnittlicher Ruhegehaltssatz im unmittelbaren Bundesbereich
Abbildung 1-7: Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze des Bestandes und der
Zugänge bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern des
unmittelbaren Bundesbereichs vom 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2024
Übersicht I- 30: Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze des Bestandes und der
Zugänge der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im
unmittelbaren Bundesbereich am 1. Januar der Jahre 2020 bis 2024
(Ruhegehaltssatz in Prozent)
1. Januar Bestand21 Zugänge22
2020 67,2 66,6
2021 67,1 66,6
2022 66,9 67,0
2023 66,9 67,2
2024 66,8 66,9
Wenngleich sich zwischen den Jahren 2023 und 2024 der durchschnittlichen Ruhegehaltssatz der Zugänge
geringfügig verringert hat, weist er bei einer längerfristigen Betrachtung seit 2016 eine steigende Tendenz auf. Das
ist auf die längere Lebensarbeitszeit unter anderem aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen sowie die
Anerkennung von vor dem 17. Lebensjahr geleisteter ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückzuführen.
Die Verringerung des durchschnittlichen Ruhegehaltssatzes im Jahr 2011 (Abbildung I- 7) ist auf die Absenkung
des Ruhegehaltssatzes (am Beispiel des Höchstruhegehaltssatzes von 75 Prozent auf 71,75 Prozent) nach dem
Versorgungsänderungsgesetz 2001 zurückzuführen. Die Absenkung galt für sämtliche
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Bestand und Zugänge) und nicht nur für diejenigen mit Höchstversorgung. Die
21 Stichtag 1. Januar.
22 Im Vorjahr und Berichtsmonat Januar.
64%
65%
66%
67%
68%
69%
70%
71%
72%
73%
74%
2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022 2024
Bestand Zugang
Reduzierung des Durchschnittswerts im Jahr 2013 ist auf die Anhebung der besonderen Altersgrenze23 und die
Verschiebung des Ruhestandsbeginns dieser Personengruppe zurückzuführen.
Übersicht I- 31: Durchschnittliche Ruhegehaltssätze der Zugänge der Beamtinnen und Beamten
sowie Richterinnen und Richter im unmittelbaren Bundesbereich nach Geschlecht
und Laufbahngruppen im Jahr 2023 (Ruhegehaltssatz in Prozent)
höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst insgesamt
weiblich 61,8 59,9 59,7 60,2
männlich 67,1 69,6 68,7 68,8
insgesamt 65,7 67,5 66,9 66,9
Eine nach Geschlecht und Laufbahngruppe differenzierte Betrachtung zeigt deutliche Unterschiede, die
insbesondere auf die unterschiedlichen Verläufe der Erwerbsbiografien von Männern und Frauen zurückzuführen sind.
Männer erreichen deshalb regelmäßig höhere Ruhegehaltssätze als Frauen.
Übersicht I- 32: Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze des Bestandes und der
Zugänge von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten am 1. Januar der Jahre 2020
bis 2024 (Ruhegehaltssatz in Prozent)
1. Januar Bestand24 Zugänge25
2020 69,8 70,5
2021 69,8 70,7
2022 69,8 70,8
2023 69,7 70,9
2024 69,7 70,9
Im Bereich der Soldatenversorgung lag zum Stichtag 1. Januar 2024 der durchschnittliche Ruhegehaltssatz des
Bestandes (69,7 Prozent) und der der Zugänge des Vorjahres (70,9 Prozent) über dem der übrigen
Bundesbediensteten des unmittelbaren Bundesbereichs. Ursächlich dafür ist die unterschiedliche Struktur der
Personalkörper, insbesondere tendenziell weniger Beschäftigungsmodelle in Teilzeit und ein geringerer
Frauenanteil. Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gelten besondere Altersgrenzen, wodurch der Zeitraum, in dem
ruhegehaltfähige Dienstzeit erbracht werden kann, kürzer ist. Der dennoch vergleichsweise hohe
durchschnittliche Ruhegehaltssatz ist auch auf die Regelungen des § 26 SVG zurückzuführen, der im Fall eines
Ruhestandsbeginns mit einer besonderen Altersgrenze Erhöhungen des Ruhegehaltssatzes vorsieht. Auch hier
zeigen sich Unterschiede bei einer nach Geschlecht und Laufbahngruppe differenzierten Betrachtung.
23 § 51 BBG i. V. m. § 5 BPolBG, § 51 Absatz 3 BBG.
24 Stichtag 1. Januar.
25 Im Vorjahr und Berichtsmonat Januar.
Übersicht I- 33: Durchschnittliche Ruhegehaltssätze der Zugänge von Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten nach Geschlecht und Laufbahngruppen im Jahr 2023
(Ruhegehaltssatz in Prozent)
höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst insgesamt
weiblich 65,9 67,0 66,7 66,5
männlich 70,2 71,2 71,1 70,9
insgesamt 70,1 71,2 71,1 70,9
Ruhegehaltssatz bei Ruhestandseintritt aufgrund von Dienstunfähigkeit
Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres aufgrund von Dienstunfähigkeit,
wird die erdiente Versorgung aufgrund der sog. Zurechnung von Dienstzeiten aufgebessert. Die Zurechnungszeit
beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des
60. Lebensjahres.
Übersicht I- 34: Durchschnittlicher Ruhegehaltssatz bei Zurruhesetzungen wegen
Dienstunfähigkeit im unmittelbaren Bundesbereich von 2019 bis 2023
Jahr Durchschnittlicher Ruhegehaltssatz in Prozent
2019 63,7
2020 63,9
2021 64,4
2022 63,8
2023 63,4
In Fällen, in denen eine Ruhestandsversetzung vor dem 63. Lebensjahr aufgrund einer Dienstunfähigkeit erfolgte,
die nicht Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung war, die sich die bzw. der
Bundesbedienstete ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, wird
das ermittelte Ruhegehalt grundsätzlich um einen Versorgungsabschlag gemindert. Diese Verminderung spiegelt
sich nicht im Ruhegehaltssatz wider, da stets das Ruhgehalt gemindert wird. Bei einem Ruhestandseintritt mit
Vollendung des 63. Lebensjahres ist ein abschlagsfreies Ruhegehalt bei der Erfüllung von mindestens 40 Jahren
mit bestimmten (ruhegehaltfähigen) Zeiten möglich (§ 14 Absatz 3 Satz 6 BeamtVG).
Die Anhebung der Zurechnungszeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der GRV diente insbesondere der
Verbesserung der durchschnittlich geringeren Erwerbsminderungsrenten. Eine solche Verbesserung ist bei der
Beamtenversorgung wegen systemimmanenten Elementen, wie der Gewährung einer Mindestversorgung und
einer verbesserten Absicherung im Falle einer dienstlich bedingten Dienstunfähigkeit, nicht erforderlich. Eine
Übertragung stünde im Spannungsverhältnis zu Maßnahmen zur Eindämmung von Frühpensionierungen
(Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation statt Versorgung“). Mit Blick auf die Entwicklung des durchschnittlichen
Ruhegehaltssatzes bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit könnten sogar Fehlanreize geschaffen
werden.
Höchstruhegehaltssatz
Der nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit in Vollzeit zu erreichende Höchstruhegehaltssatz beträgt
71,75 Prozent. Jede über 40 Dienstjahre (in Vollzeit) hinaus geleistete Dienstzeit wirkt sich nicht mehr steigernd
auf den Ruhegehaltssatz aus. Sonderregelungen gelten insbesondere für die Versorgung von Beamtinnen und
Beamten im einstweiligen Ruhestand (bspw. sog. politische Beamte). Diese erhalten übergangsweise für
mindestens sechs Monate, längstens bis zu drei Jahren, den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent, nach Ablauf dieser
Frist höchstens das bis dahin erdiente Ruhegehalt.
Insgesamt sind im Jahr 2023 rund 3 830 Bundesbedienstete (rund 64 Prozent) des unmittelbaren Bundesbereichs
mit dem Höchstruhegehaltssatz in den Ruhestand getreten.
Übersicht I- 35: Anzahl und Anteil der Zugänge der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen
und Richter im unmittelbaren Bundesbereich, die in den Jahren 2019 bis 2023 mit
Höchstruhegehaltssatz in den Ruhestand eingetreten sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 2 020 59,9
2020 2 010 58,7
2021 2 160 58,5
2022 2 310 58,4
2023 2 220 55,5
Davon waren rund 2 220 Zugänge der Personengruppe der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und
Richter des unmittelbaren Bundesbereichs zuzuordnen. Innerhalb dieser Personengruppe entspricht das einem
Anteil von 55,5 Prozent der Zugänge in diesem Jahr. Festzustellen ist zudem, dass der Anteil derjenigen, die den
Höchstruhegehaltssatz in dieser Personengruppe erreicht haben, in den letzten fünf Jahren rückläufig ist.
2023 wurde der Höchstruhegehaltssatz von 21,4 Prozent der Beamtinnen und Richterinnen sowie von 64,8
Prozent der Beamten und Richter erreicht.26
Übersicht I- 36: Anzahl und Anteil der Zugänge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die in
den Jahren 2019 bis 2023 mit Höchstruhegehaltssatz in den Ruhestand eingetreten
sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 1 070 76,6
2020 1 135 78,2
2021 1 200 79,2
2022 1 300 81,6
2023 1 610 81,3
2023 sind auch rund 1 610 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit Höchstruhegehaltssatz in den Ruhestand
getreten. Das entspricht einem Anteil von 81,3 Prozent der Zugänge in diesem Jahr. Der Anteil derjenigen, die
den Höchstruhegehaltssatz erreichen, ist bei dieser Personengruppe im Vergleich zu 2019 gestiegen.
Reduzierung der Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsabschlages
Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit verringert sich das
Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Bundesbediensteten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
in den Ruhestand versetzt werden. Diese Kürzung des Ruhegehalts wirkt sich auch mindernd auf die
Hinterbliebenenversorgung aus.
Versetzungen in den Ruhestand können auf Antrag der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
mit Erreichen des 63. Lebensjahres erfolgen. Mit der schrittweisen Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das
67. Lebensjahr ist ein Versorgungsabschlag von bis zu 14,4 Prozent (4 Jahre x 3,6 Prozent) hinzunehmen. Bei
45 Jahren anerkennungsfähiger Zeiten ist ein abschlagsfreier Ruhestand ab dem 65. Lebensjahr möglich.
Der Versorgungsabschlag reduziert stets das Ruhegehalt und nicht den Ruhegehaltssatz, so dass die Statistiken
zum durchschnittlichen Ruhegehaltssatz die erhobenen Versorgungsabschläge nicht widerspiegeln.
26 Prozentualer Anteil an Ruhestandsversetzungen innerhalb des jeweiligen Personenkreises.
Übersicht I- 37: Anzahl und Anteil der Zugänge der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen
und Richter im unmittelbaren Bundesbereich, die in den Jahren 2019 bis 2023 mit
Versorgungsabschlag in den Ruhestand eingetreten sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 825 24,4
2020 840 24,5
2021 845 23,0
2022 945 23,8
2023 955 23,9
2023 sind 23,9 Prozent der ehemaligen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des
unmittelbaren Bundesbereichs mit einem Versorgungsabschlag in den Ruhestand getreten. Dabei wurden die
Versorgungsbezüge von 38,2 Prozent der Frauen und von 19,9 Prozent der Männer um einen
Versorgungsabschlag reduziert.27
Übersicht I- 38: Anzahl und Anteil der Zugänge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die in
den Jahren 2019 bis 2023 mit Versorgungsabschlag in den Ruhestand eingetreten
sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 45 3,4
2020 35 2,3
2021 30 1,8
2022 35 2,3
2023 55 2,8
4.2 Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Versorgungsbezüge
Die Versorgungsbezüge berechnen sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind in der Regel das Grundgehalt, das vor Eintritt in den Ruhestand
mindestens zwei Jahre lang bezogen worden ist sowie ggf. der Familienzuschlag der Stufe 1 und Zulagen, die im
BBesG als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) wurde mit dem Einbau der bisherigen jährlichen
Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) in das Grundgehalt der sog. Einbaufaktor eingeführt. Dieser Faktor beträgt 0,9901.
Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
eine prozentual geringere Sonderzahlung erhielten als Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.
Rechnerisch werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um knapp ein Prozent reduziert. Darüber hinaus ist von
den zu zahlenden Versorgungsbezügen nach § 50f BeamtVG ein Abzug für Pflegeleistungen vorzunehmen; seit
1. Januar 2025 beträgt dieser Abzug 1,8 Prozent. Es handelt sich dabei nicht um einen Beitrag zur gesetzlichen
Pflegeversicherung. Der Abzug soll dem Bund zur Finanzierung der über die Beihilfe zu tragenden
Aufwendungen für Pflegeleistungen dienen. Die Ersparnis durch die Verminderung der Versorgungsbezüge verbleibt im
Bundeshaushalt.
27 Prozentualer Anteil an Ruhestandsversetzungen innerhalb des jeweiligen Personenkreises.
Diese beiden Faktoren wirken auf das Ruhegehalt und führen wie der Versorgungsabschlag insgesamt zu dessen
Absenkung. Daher spiegeln sie sich auch nicht in dem sog. Ruhegehaltssatz wider. Diese Faktoren führen dazu,
dass beispielsweise ein Ruhegehalt, das sich aus der Besoldungsgruppe A1528 und auf Basis des
Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 Prozent ermittelt wird, letztlich maximal 69,76 Prozent29 der letzten Dienstbezüge beträgt.
Zur Dämpfung der Haushaltsbelastungen durch zukünftige Versorgungsausgaben ist das Sondervermögen
„Versorgungsrücklage des Bundes“ gebildet worden. Es wird unter anderem durch verminderte Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen finanziert.
Übersicht I- 39: Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Ruhegehälter im unmittelbaren
Bundesbereich im Januar der Jahre 2020 bis 2024
(gerundeter Betrag in Euro)
Art des früheren Dienstverhältnisses 2020 2021 2022 2023 2024
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 3 230 3 250 3 280 3 330 3 310
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 3 270 3 300 3 340 3 400 3 380
Zusammen 3 250 3 280 3 310 3 360 3 340
Es handelt sich um Bruttobezüge, also um Beträge vor Abzug der Lohnsteuer. Zudem sind von den verbleibenden
Netto-Bezügen die an die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge zu leisten.
Übersicht I- 40: Durchschnittliche Ruhegehälter im unmittelbaren Bundesbereich nach
Laufbahngruppen im Monat Januar 2024 (gerundeter Betrag in Euro)
Art des früheren Dienstverhältnisses höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/
einfacher Dienst
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 5 050 3 410 2 370
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 4 700 3 430 2 730
zusammen 4 860 3 420 2 570
Übersicht I- 41: Durchschnittliches Witwengeld/ Witwergeld im unmittelbaren Bundesbereich nach
Laufbahngruppen im Monat Januar 2024 (gerundeter Betrag in Euro)
Art des früheren Dienstverhältnisses höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/
einfacher Dienst
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 3 040 2 040 1 400
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 2 840 1 980 1 560
zusammen 2 940 2 020 1 480
Das durchschnittliche Witwengeld bzw. Witwergeld betrug für den Personenkreis „G 131“ im Monat Januar 2024
in der Gruppe „höherer Dienst“ rund 1 860 Euro, in der Gruppe „gehobener Dienst“ rund 1 210 Euro und in der
Gruppe „mittlerer/einfacher Dienst“ rund 870 Euro.
28 Stufe 7.
29 Stand 1. Januar 2025.
Übersicht I- 42: Durchschnittliches Waisengeld im unmittelbaren Bundesbereich nach
Laufbahngruppen im Monat Januar 2024 (gerundeter Betrag in Euro)
Art des früheren Dienstverhältnisses höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/
einfacher Dienst
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 710 480 370
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 710 560 400
zusammen 710 500 390
Das durchschnittliche Waisengeld betrug für den Personenkreis „G 131“ im Monat Januar 2024 in der Gruppe
„höherer Dienst“ rund 1 000 Euro, in der Gruppe „gehobener Dienst“ rund 710 Euro und in der Gruppe
„mittlerer/einfacher Dienst“ rund 610 Euro.
4.3 Mindestversorgung
Bei der Mindestversorgung handelt es sich um eine Untergrenze. Sie soll der Beamtin bzw. dem Beamten, der
Richterin bzw. dem Richter, der Berufssoldatin bzw. dem Berufssoldaten und ihrer bzw. seiner Familie eine
angemessene Alimentation für den Fall sichern, dass die nach den allgemeinen Versorgungsregelungen erdienten
Versorgungsbezüge das nicht gewährleisten.
Einen Anspruch auf Mindestversorgung haben Bundesbedienstete nur bei Versetzung oder Eintritt in den
Ruhestand. Entlassene (nicht in den Ruhestand versetzte) Bundesbedienstete werden entweder in der GRV
nachversichert oder erhalten Altersgeld, das entsprechende Mindestzahlbeträge nicht kennt.
Die Höhe der Mindestversorgung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Sie soll im Hinblick auf das
Alimentationsprinzip insbesondere sicherstellen, dass Beamtinnen und Beamte im Ruhestand oder ihre Familien nicht
auf Sozialleistungen, namentlich auf Grundsicherung im Alter, angewiesen sind. Die Mindestversorgung
unterliegt wie Arbeitseinkommen, abgesehen von einem jährlichen Versorgungsfreibetrag, ebenfalls der vollen
Steuerpflicht.
Die Regelungen zur beamtenversorgungsrechtliche Mindestversorgung finden sich in § 14 Absatz 4 BeamtVG
zum Mindestruhegehalt, in § 20 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG zum Mindestwitwengeld und in § 24 Absatz 1 Satz 3
BeamtVG zum Mindestwaisengeld. Die gültigen Beträge der Mindestversorgung werden nach Inkrafttreten der
jeweiligen Anpassungsgesetze vom BMI im GMBl. bekannt gemacht.
Amtsunabhängige Mindestversorgung
Die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Satz 2, 3 BeamtVG gibt den absoluten
Mindestbetrag eines Ruhegehaltes vor. Sie beläuft sich auf 65 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Abbildung 1-8: Zweistufiges Prüfschema zur beamtenversorgungsrechtlichen Mindestversorgung
(Mindestruhegehalt ohne Familienzuschlag)
Mit Stand April 2024 sind das brutto 2 062,91 Euro ohne Familienzuschlag bzw. 2 173,13 Euro mit vollem
Familienzuschlag. Das Mindestwitwengeld beträgt 1 316,15 Euro, das Mindesthalbwaisengeld 257,09 Euro und das
Mindestvollwaisengeld 428,49 Euro. Es handelt sich bei diesen Werten um Bruttobeträge, d. h. vor Abzug der
Lohnsteuer und Beiträgen, die an die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden.
Übersicht I- 43: Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger im unmittelbaren
Bundesbereich mit amtsunabhängiger Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4
Satz 2 BeamtVG am 1. Januar 2015/2019/2024
Jahr Anzahl in 1 000 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängern im
unmittelbaren Bundesbereich in Prozent
2015 5,4 4,0
2019 6,7 4,8
2024 7,3 5,2
Insgesamt bezogen am 1. Januar 2024 rund 5,2 Prozent der Pensionärinnen und Pensionäre des unmittelbaren
Bundesbereichs eine amtsunabhängige Mindestversorgung. Dieser Anteil weist steigende Tendenzen auf; 2010
lag er bei 3,3 Prozent.
Amtsabhängige Mindestversorgung
Die amtsabhängige Mindestversorgung wird in Abhängigkeit der zuletzt zustehenden Dienstbezüge ermittelt. Der
Ruhegehaltssatz beträgt dabei 35 Prozent. Das entspricht einer Dienstzeit von etwa 20 Jahren in Vollzeit. Die
Berufung in ein Beamtenverhältnis oder die Versetzung in den Bundesdienst ist grundsätzlich nur bis zum Alter
von 50 Jahren und die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer
Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
grundsätzlich nur bis zum 40. Lebensjahr zulässig30, damit in der Restdienstzeit ein entsprechender
Ruhegehaltssatz erdient werden kann.
Übersicht I- 44: Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger im unmittelbaren
Bundesbereich mit amtsabhängiger Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4
Satz 1 BeamtVG am 1. Januar 2015/2019/2024
Jahr Anzahl in 1 000 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängern im
unmittelbaren Bundesbereich in Prozent
2015 0,4 0,3
2019 0,5 0,3
2024 0,5 0,3
Betrachtung der Bezieherinnen und Bezieher von Mindestversorgung unterschieden nach Geschlecht
Übersicht I- 45: Ruhegehaltsempfängerinnen im unmittelbaren Bundesbereich am 1. Januar 2024
mit Mindestversorgung
Anzahl Anteil in Prozent
Ruhegehaltsempfängerinnen insgesamt31 9 785 6,9
Ruhegehaltsempfängerinnen mit Mindestversorgung32 2 475 25,3
Rund 25,3 Prozent der Pensionärinnen zum Stichtag 1. Januar 2024 bezogen eine Mindestversorgung. Dieser
Anteil liegt deutlich höher als in der männlichen Vergleichsgruppe, in der der Anteil bei 4,0 Prozent lag.
30 § 48 Bundeshaushaltsordnung.
31 Anteil an den Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern insgesamt aus dem unmittelbaren Bundesbereich.
32 Anteil an den Ruhegehaltsempfängerinnen insgesamt aus dem unmittelbaren Bundesbereich.
Übersicht I- 46: Ruhegehaltsempfänger im unmittelbaren Bundesbereich am 1. Januar 2024 mit
Mindestversorgung
Anzahl Anteil in Prozent
Ruhegehaltsempfänger insgesamt33 131 640 93,1
Ruhegehaltsempfänger mit Mindestversorgung34 5 290 4,0
Mindestversorgung im Zusammenhang mit Dienstunfähigkeit
Wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bedienstete des unmittelbaren Bundesbereichs erhalten
mehrheitlich keine Mindestversorgung, da ihre erdiente Versorgung aufgrund der Zurechnung von Dienstzeiten
aufgebessert wird und daher über der Mindestversorgung liegt.
Übersicht I- 47: Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich aufgrund von
Dienstunfähigkeit mit Mindestversorgung im Jahr 2023
Anzahl der Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit insgesamt 725
Anzahl der Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit mit Mindestversorgung 115
Anteil der Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit mit Mindestversorgung an
allen Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit insgesamt in Prozent 15,5
Mindestversorgung und Einkommen
Mindestversorgung steht grundsätzlich unabhängig davon zu, ob Bedienstete im Ruhestand über sonstiges
Einkommen (aus Arbeit oder Vermögen) verfügen. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit werden jedoch auf die
Mindestversorgung angerechnet. Dabei darf die Summe aus Mindestversorgung und Einkommen grundsätzlich
den Betrag der zuletzt bezogenen Dienstbezüge nicht überschreiten. Der übersteigende Betrag wird von der
Mindestversorgung einbehalten. Einkünfte aus Vermögen werden nicht angerechnet.
5 Kurzzusammenfassung
Mit Stand 30. Juni 2023 hat der unmittelbare Bundesbereich bis dahin einen Höchststand35 mit 220 900 aktiven
Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (einschließlich
Beurlaubten) erreicht. Für rund 52 Prozent dieses Personals gibt es eine Zuweisungspflicht zum Sondervermögen
„Versorgungsfonds des Bundes“. Das Vermögen wurde geschaffen, um dauerhaft die Versorgungsausgaben für
Bundesbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist,
mitzufinanzieren. Der überwiegende Anteil von 78,2 Prozent (172 800 von insgesamt 220 900 Bundesbediensteten)
war im Jahr 2023 unter 55 Jahren alt und damit noch nicht „pensionsnah“; 48 100 Bundesbedienstete (21,8
Prozent) waren 55 Jahre und älter. Der Personalkörper ist seit dem 30. Juni 201436 um rund 21,2 Prozent gewachsen.
Die Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des unmittelbaren Bundesbereichs
(ohne G 131) lag am 1. Januar 2024 bei rund 190 300. Im Vergleich zum 1. Januar 2019 ist das eine moderate
Steigerung um 2,6 Prozent (von 185 500).
Die Zugänge zum Versorgungssystem werden durch das Ruhestandseintrittsalter, die Altersstruktur der aktiven
Bundesbediensteten und in geringem Umfang auch durch nicht steuerbare Ereignisse, wie Dienstunfähigkeit,
bestimmt. Während die Altersstruktur bereits Jahrzehnte vor dem Ruhestandseintritt durch die Einstellungspraxis
bestimmt wird, stellt das Ruhestandseintrittsalter den einzigen Bestimmungsfaktor dar, der relativ kurzfristig
veränderbar ist. Im Jahr 2023 begann für 5 985 Bedienstete des unmittelbaren Bundesbereichs der Ruhestand
(4 005 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter; 1 980 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten).
33 Anteil an den Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern insgesamt aus dem unmittelbaren Bundesbereich.
34 Anteil an den Ruhegehaltsempfängern insgesamt aus dem unmittelbaren Bundesbereich.
35 Betrachtungszeitraum 2010 bis 2023.
36 siehe Sechster Versorgungsbericht der Bundesregierung; Bundestagsdrucksache 18/11040.
Das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des
unmittelbaren Bundesbereichs lag 2023 bei rund 63 Jahren (2019: rund 62,6 Jahre), das der Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten bei 57 Jahren (2019: rund 56,4 Jahre).
Der überwiegende Anteil der ehemaligen Bediensteten des unmittelbaren Bundesbereichs ist 2023 mit Erreichen
einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten; insgesamt waren es 5 240 Personen (rund 87,5 Prozent der Zugänge
zum Versorgungssystem). Für einen großen Anteil, 2 465 der Pensionärinnen und Pensionäre (41,2 Prozent),
begann 2023 der Ruhestand mit dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze, bspw. für Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten sowie Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte. 1 285 Pensionärinnen und Pensionäre (21,5
Prozent) sind auf Antrag und damit ggf. unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand (allgemeine
Antragsaltersgrenze und Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung) getreten. Für 1 055 Bundesbedienstete
(17,7 Prozent) begann der Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Weitere 435 Bundesbedienstete
(7,2 Prozent) sind nach einem auf Antrag hinausgeschobenen Ruhestandbeginn in den Ruhestand getreten.
Der Anteil der Frühpensionierungen aufgrund von Dienstunfähigkeit im unmittelbaren Bundesbereich ist in den
letzten Jahren gestiegen. 2023 waren es rund 725 Ruhestandsversetzungen (12,1 Prozent); 2018 rund 580 Fälle
(12,2 Prozent). Noch liegt die Anzahl deutlich unter früherem Niveau (2000 rund 1 200 Fälle; rund 26,2 Prozent).
Die Anteile der Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit in den Jahren 2019 bis 2023 – unterschieden nach
Personenkreisen – deuten nicht darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes häufiger aufgrund
von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten als die übrigen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und
Richter des unmittelbaren Bundesbereichs.
Das Ruhegehalt bestimmt sich im Wesentlichen anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Auf der Grundlage der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird ein sog. Ruhegehaltssatz
ermittelt. Dieser erhöht sich für jedes Jahr geleisteter ruhegehaltfähiger Dienstzeit in Vollzeit um 1,79375
Prozentpunkte. 2023 lag der durchschnittliche Ruhegehaltssatz der Zugänge zum Versorgungssystem für den
Personenkreis der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des unmittelbaren Bundesbereichs bei
66,9 Prozent, für ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bei 70,9 Prozent.
Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit wird das Ruhegehalt um
3,6 Prozent für jedes Jahr, für das das Ruhegehalt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Anspruch
genommen wird, vermindert. Der Versorgungsabschlag reduziert stets das Ruhegehalt und nicht den
Ruhegehaltssatz, sodass die Statistiken zu den Ruhegehaltssätzen diese Reduzierung nicht berücksichtigen. 2023
sind 23,9 Prozent der ehemaligen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des unmittelbaren
Bundesbereichs mit einem Versorgungsabschlag in den Ruhestand getreten.
Die Statistiken zu den Ruhegehaltssätzen berücksichtigen darüber hinaus auch die Wirkung des Einbaus der
früheren jährlichen Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) in das Grundgehalt sowie Übertragung des sog. Pflegeabzugs
der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung des Bundes nicht. Diese Faktoren wirken
ausschließlich auf das Ruhegehalt und führen insgesamt zu dessen Absenkung. Ein Ruhegehalt, das auf Basis des
Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 Prozent ermittelt wird, beträgt aufgrund dieser beiden Faktoren letztlich
beispielsweise maximal 69,76 Prozent37 der letzten Dienstbezüge.
Im Januar 2024 betrug das durchschnittliche monatliche Ruhegehalt im unmittelbaren Bundesbereich rund
3 340 Euro brutto. Dieser Versorgungsbezug unterliegt nach Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags der
vollen Besteuerung. Zudem sind durch die ehemaligen Bediensteten noch Beiträge für Kranken- und
Pflegeversicherung von regelmäßig mehreren hundert Euro zu tragen.
Rund 7 800 Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger im unmittelbaren Bundesbereich bezogen
am 1. Januar 2024 eine Mindestversorgung; das entspricht einem Anteil von 5,5 Prozent aller
Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger in diesem Bereich. Dieser Anteil weist in den letzten Jahren steigende
Tendenzen, insbesondere in der Personengruppe der Empfänger einer amtsunabhängigen Mindestversorgung, auf.
Weiterhin ist der Anteil der Pensionärinnen mit Mindestversorgung deutlich höher als unter Pensionären. Zum
Stichtag 1. Januar 2024 lag ihr Anteil bei 25,3 Prozent; unter den Pensionären betrug der Anteil 4,0 Prozent.
Ursächlich sind das Arbeiten in Teilzeit, Unterbrechungen der Erwerbsbiografien aufgrund von Beurlaubungen,
die sich auch in der Höhe des durchschnittlichen Ruhegehaltssatzes widerspiegeln.
37 Annahmen siehe Textziffer 4.2.
Die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit ist im Übrigen nicht zwingend der Hauptgrund
für den Bezug einer Mindestversorgung. Die erdiente Versorgung wird bei einer Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit grundsätzlich durch die sog. Zurechnungszeit verbessert. So lag 2023 bei diesen Fällen
der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei 63,4 Prozent bei einem durchschnittlichen Ruhestandseintrittsalter von
54,8 Jahren.
KAPITEL II
Beamtenversorgung in den sonstigen Bereichen des Bundes
Zu den sonstigen Bundesbereichen zählen die rechtlich selbstständigen Einrichtungen im Bundesbereich
einschließlich der Sozialversicherungsträger (Bund) und der Bundesagentur für Arbeit (nachfolgend „übrige
Bundesbereiche“), das Bundeseisenbahnvermögen (nachfolgend „BEV“) und die ehemalige Deutsche
Bundespost.
1 Grundlagen
Grundsätzlich gelten für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen Bundesbereiche dieselben
Rechtsvorschriften wie für die des unmittelbaren Bundesbereichs; Abweichungen sind jeweils dargestellt.
2 Aktive Beamtinnen und Beamte in den sonstigen Bundesbereichen
Die Entwicklung der Anzahl der aktiven Beamtinnen und Beamten der sonstigen Bundesbereiche ist insgesamt
rückläufig.
Beamtinnen und Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn sind seit der Privatisierung solche des BEV. Sie
sind beim BEV selbst beschäftigt oder der Deutschen Bahn AG nachfolgend „DB AG“ – oder anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen zugewiesen bzw. zu ihnen beurlaubt. Beamtinnen und Beamte bei den
Postnachfolgeunternehmen (PNU; d. h. Deutsche Post AG, Deutsche Bank und Deutsche Telekom AG) sind seit der
Privatisierung bei diesen Unternehmen beschäftigt.
Übersicht II- 1: Anzahl der Beamtinnen und Beamten in den sonstigen Bundesbereichen nach
Beschäftigungsbereich (einschließlich Beurlaubten und Altersteilzeit)
am 30. Juni 2023 (Anzahl in 1 000)
Beschäftigungsbereich Anzahl in 1 000
BEV 16,7
PNU 41,5
übrige Bundesbereiche 29,6
insgesamt 87,8
Abweichungen in der Summe durch Runden der Zahlen.
Zum Vergleich: Am 30. Juni 2018 gab es rund 135 500 Beamtinnen und Beamte in diesem Bereich. Die
rückläufige Entwicklung wird sich auch zukünftig fortsetzen, da in den größten Beschäftigungsbereichen (BEV, PNU,
Bundesagentur für Arbeit) keine Neueinstellungen von Beamtinnen und Beamten vorgesehen sind.
In Teilbereichen der übrigen Bundesbereiche, wie bspw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See oder der Unfallversicherung Bund und Bahn, werden frei werdende Stellen hingegen auch mit Beamten
nachbesetzt. Zudem haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger zum
1. Januar 2023 Dienstherrenfähigkeit als Voraussetzung für die Ernennung von Beamten erlangt (§ 149 Absatz 2
SGB VII). Dort zuvor begründete „Dienstordnungsverhältnisse“38 können in Beamtenverhältnisse überführt
werden. Die Unfallversicherungsträger haben auch die Möglichkeit, neue Stellen für Beamtinnen und Beamte zu
schaffen.
38 Textziffer 4 dieses Kapitels.
3 Ruhestandseintritt und Versorgungsbezüge
3.1 Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Versorgungsempfänger der ehemaligen Deutschen Bundespost werden nachfolgend als solche der „Post“
bezeichnet.
Übersicht II- 2: Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den
sonstigen Bereichen des Bundes am 1. Januar 2019 / 2024
Beschäftigungsbereich Anzahl
am 1. Januar 2019
Anzahl
am 1. Januar 2024
Veränderung
in Prozent
BEV 145,2 125,6 - 13,5
Post 268,6 257,9 - 4,0
übrige Bundesbereiche 24,3 27,9 + 14,7
insgesamt 438,1 411,4 - 6,1
Abweichungen in der Summe durch Runden der Zahlen.
Die Gesamtzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den sonstigen Bundesbereichen
ist ebenfalls rückläufig. In den Bereichen BEV und Post sank die Anzahl, in den übrigen Bundesbereichen war
ein Anstieg zu verzeichnen.
Übersicht II- 3: Anzahl der Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger in den
sonstigen Bundesbereichen am 1. Januar 2019 / 2024 (Anzahl in 1 000)
Beschäftigungsbereich Anzahl
am 1. Januar 2019
Anzahl
am 1. Januar 2024
Veränderung
in Prozent
BEV 88,6 78,4 - 11,6
Post 208,5 200,7 - 3,8
übrige Bundesbereiche 19,6 22,9 + 16,5
insgesamt 316,8 302,0 - 4,7
Abweichungen in der Summe durch Runden der Zahlen.
Übersicht II- 4: Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung in
den sonstigen Bundesbereichen am 1. Januar 2019 /2024 (Anzahl in 1 000)
Beschäftigungsbereich Anzahl
am 1. Januar 2019
Anzahl
am 1. Januar 2024
Veränderung
in Prozent
BEV 56,5 47,3 - 16,4
Post 60,1 57,2 - 4,8
übrige Bundesbereiche 4,7 5,0 + 7,1
insgesamt 121,3 109,5 - 9,8
Abweichungen in der Summe durch Runden der Zahlen.
3.2 Ruhestandseintritt
3.2.1 Altersgrenzen
Grundsätzlich gelten für die Beamtinnen und Beamten in den sonstigen Bundesbereichen dieselben Altersgrenzen
wie für die des unmittelbaren Bundesbereichs.
Für die Beamtinnen und Beamten bei den PNU und der den übrigen Bundesbereichen zugeordneten Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gab es bis Ende des Jahres 2024 befristete
Vorruhestandsregelungen (vgl. §§ 4, 5 BEDBPStruktG). Ein versorgungsabschlagsfreier vorgezogener Ruhestand war nur als
„engagierter Ruhestand“ möglich. Das heißt, die in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten müssen
nach Ruhestandsbeginn einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, eine
nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Körperschaft, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, ausüben oder
sie erfüllen die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung.
3.2.2 Gründe für den Ruhestandseintritt
Übersicht II- 5: Entwicklung der Anzahl der Zugänge von Ruhegehaltsempfängerinnen und
Ruhegehaltsempfängern in den sonstigen Bereichen des Bundes in den Jahren 2019
bis 2023 (Anzahl in 1 000)
Jahr BEV Post übrige Bundesbereiche insgesamt
2019 3,1 6,7 1,3 11,1
2020 2,7 5,8 1,2 9,7
2021 2,8 4,5 1,2 8,5
2022 2,6 4,8 1,2 8,6
2023 2,3 4,5 1,2 7,9
Abweichungen in der Summe durch Runden der Zahlen.
Übersicht II- 6: Ruhestandseintritte von Beamtinnen und Beamten des BEV – Prozentuale
Betrachtung nach Gründen des Ruhestandseintritts in den Jahren 2019 bis 2023
(Anteil in Prozent)
Grund des Ruhestandseintritts 2019 2020 2021 2022 2023
Dienstunfähigkeit 46,2 58,5 52,2 49,0 46,2
Erreichen einer Altersgrenze 53,8 41,5 47,8 50,9 53,8
sonstige Gründe 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Übersicht II- 7: Ruhestandseintritte von Beamtinnen und Beamten der Post – Prozentuale
Betrachtung nach Gründen des Ruhestandseintritts in den Jahren 2019 bis 2023
(Anteil in Prozent)
Grund des Ruhestandseintritts 2019 2020 2021 2022 2023
Dienstunfähigkeit 28,8 32,9 39,7 31,8 32,7
Erreichen einer Altersgrenze 26,6 19,9 34,3 34,0 39,0
sonstige Gründe39 44,6 47,2 26,0 34,1 28,3
39 einschließlich Vorruhestandsregelungen.
Übersicht II- 8: Ruhestandseintritte von Beamtinnen und Beamten der übrigen Bundesbereiche –
Prozentuale Betrachtung nach Gründen des Ruhestandseintritts in den Jahren
2019 bis 2023 (Anteil in Prozent)
Grund des Ruhestandseintritts 2019 2020 2021 2022 2023
Dienstunfähigkeit 19,8 21,0 20,5 21,5 23,1
Erreichen einer Altersgrenze 80,0 78,9 78,4 77,9 76,8
sonstige Gründe40 0,2 0,1 1,1 0,7 0,2
Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit
Die absolute Anzahl der Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit weist je nach Beschäftigungsbereich
eine leicht sinkende bzw. gleichbleibende Tendenz auf. Aufgrund der sich jährlich verändernden Gesamtzahl von
Ruhestandseintritten schwankt der jährliche prozentuale Anteil.
Übersicht II- 9: Entwicklung der Anzahl und des prozentualen Anteils der Versetzungen in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beim BEV von 2019 bis 2023
Jahr Anzahl in 1 000 Anteil in Prozent
2019 1,4 46,2
2020 1,6 58,5
2021 1,4 52,2
2022 1,3 49,0
2023 1,0 46,2
Übersicht II- 10: Entwicklung der Anzahl und des prozentualen Anteils der Versetzungen in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Post von 2019 bis 2023
Jahr Anzahl in 1 000 Anteil in Prozent
2019 1,9 28,8
2020 1,9 32,9
2021 1,8 39,7
2022 1,5 31,8
2023 1,5 32,7
40 einschließlich Vorruhestandsregelungen.
Übersicht II- 11: Entwicklung der Anzahl und des prozentualen Anteils der Versetzungen in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den übrigen Bundesbereichen von 2019
bis 2023
Jahr Anzahl in 1 000 Anteil in Prozent
2019 0,3 19,8
2020 0,3 21,0
2021 0,3 20,5
2022 0,3 21,5
2023 0,3 23,1
3.2.3 Durchschnittsalter bei Ruhestandseintritt
In den sonstigen Bundesbereichen ist ein Anstieg des Durchschnittsalters bei Ruhestandseintritt zu verzeichnen.
Das im Vergleich mit den anderen Bereichen geringere durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter bei der Post ist
Folge der dortigen Vorruhestandsregelung.
Übersicht II- 12: Durchschnittsalter bei Ruhestandseintritt in den sonstigen Bereichen des Bundes in
den Jahren 2019 bis 2023 (Durchschnittsalter in Jahren)
Beschäftigungsbereich 2019 2020 2021 2022 2023
BEV 63,6 63,5 63,7 64,0 64,1
Post 59,4 59,2 60,7 60,6 61,1
übrige Bundesbereiche 62,9 63,1 63,2 63,1 63,3
Übersicht II- 13: Durchschnittsalter bei Ruhestandseintritt in den sonstigen Bereichen des Bundes
nach Laufbahngruppen in 2023 (Durchschnittsalter in Jahren)
Beschäftigungsbereich höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst
BEV 65,1 64,7 64,0
Post 63,7 62,6 60,7
übrige Bundesbereiche 64,4 63,0 63,4
3.3 Versorgungsbezüge
3.3.1 Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze
Übersicht II- 14: Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze des Bestandes und der
Zugänge der Beamtinnen und Beamten des BEV am 1. Januar der Jahre 2020
bis 2024 (Ruhegehaltssatz in Prozent)
1. Januar Bestand41 Zugänge42
2020 68,7 70,5
2021 68,7 70,4
2022 68,8 70,5
2023 68,8 70,6
2024 68,8 70,6
Übersicht II- 15: Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze des Bestandes und der
Zugänge der Beamtinnen und Beamten der Post am 1. Januar der Jahre 2020
bis 2024 (Ruhegehaltssatz in Prozent)
1. Januar Bestand43 Zugänge44
2020 64,8 65,9
2021 64,7 66,2
2022 64,6 67,4
2023 64,5 66,9
2024 64,4 67,0
Die neu pensionierten Beamtinnen und Beamten des BEV und der Post haben in den letzten fünf Jahren im
Durchschnitt stets einen höheren Ruhegehaltssatz als bereits vorhandene Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger erreicht. Wie auch im unmittelbaren Bundesbereich ist das auf die längere
Lebensarbeitszeit zurückzuführen. Vermutlich aufgrund der für den Bereich der Post geltenden Vorruhestandsregelungen ist
der durchschnittliche Ruhegehaltssatz der Zugänge der Post im Vergleich zum BEV jedoch geringer.
Übersicht II- 16: Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze des Bestandes und der
Zugänge der Beamtinnen und Beamten der übrigen Bundesbereiche am 1. Januar
der Jahre 2020 bis 2024 (Ruhegehaltssatz in Prozent)
1. Januar Bestand45 Zugänge46
2020 65,9 64,2
2021 65,7 64,7
2022 65,6 64,6
2023 65,4 64,1
2024 65,3 64,3
41 Stichtag 1. Januar.
42 Im Vorjahr und Berichtsmonat Januar.
43 Stichtag 1. Januar.
44 Im Vorjahr und Berichtsmonat Januar.
45 Stichtag 1. Januar.
46 Im Vorjahr und Berichtsmonat Januar.
Übersicht II- 17: Durchschnittliche Ruhegehaltssätze der Zugänge der Beamtinnen und Beamten
des BEV nach Geschlecht und Laufbahngruppen im Jahr 2023
(Ruhegehaltssatz in Prozent)
höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst zusammen
weiblich 69,3 63,7 62,0 62,5
männlich 69,5 71,2 71,5 71,4
insgesamt 69,4 70,3 70,7 70,6
Übersicht II- 18: Durchschnittliche Ruhegehaltssätze der Zugänge der Beamtinnen und Beamten
der Post nach Geschlecht und Laufbahngruppen im Jahr 2023
(Ruhegehaltssatz in Prozent)
höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst zusammen
weiblich 59,9 57,5 58,8 58,6
männlich 68,8 68,2 70,9 70,2
insgesamt 66,8 66,1 67,2 66,9
Übersicht II- 19: Durchschnittliche Ruhegehaltssätze der Zugänge der Beamtinnen und Beamten
der übrigen Bundesbereiche nach Geschlecht und Laufbahngruppen im Jahr 2023
(Ruhegehaltssatz in Prozent)
höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst zusammen
weiblich 60,8 58,8 62,5 59,3
männlich 67,2 69,3 70,6 69,1
insgesamt 65,3 63,5 68,0 64,4
Wie auch im unmittelbaren Bundesbereich erreichten die Beamtinnen in den sonstigen Bundesbereichen oftmals,
u. a. aufgrund unterschiedlicher Erwerbsbiografien zwischen Männern und Frauen, durchschnittlich niedrigere
Ruhegehaltssätze als ihre männlichen Kollegen. In den sonstigen Bundesbereichen war der durchschnittliche
Ruhegehaltssatz der Zugänge in der Gruppe der männlichen Beamten des mittleren/einfachen Dienstes jeweils am
höchsten.
Höchstruhegehaltssatz
Übersicht II- 20: Anzahl und Anteil der Zugänge der Beamtinnen und Beamten des BEV, die in den
Jahren 2019 bis 2023 mit Höchstruhegehaltssatz in den Ruhestand eingetreten sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 2 720 87,3
2020 2 380 88,6
2021 2 450 88,6
2022 2 275 88,4
2023 1 990 87,8
Auffallend hoch ist der Anteil der neu pensionierten Beamtinnen und Beamten des BEV, die in den Jahren 2019
bis 2023 den Höchstruhegehaltssatz erdienten.
Übersicht II- 21: Anzahl und Anteil der Zugänge der Beamtinnen und Beamten bei den PNU, die in
den Jahren 2019 bis 2023 mit Höchstruhegehaltssatz in den Ruhestand eingetreten
sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 3 185 47,5
2020 2 855 49,2
2021 2 780 62,3
2022 2 715 56,3
2023 2 660 59,2
Übersicht II- 22: Anzahl und Anteil der Zugänge der Beamtinnen und Beamten der übrigen
Bundesbereiche, die in den Jahren 2019 bis 2023 mit Höchstruhegehaltssatz in den
Ruhestand eingetreten sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 600 46,9
2020 595 48,4
2021 605 49,0
2022 545 44,7
2023 515 44,5
Reduzierung des Versorgungsbezuges aufgrund eines Versorgungsabschlags
Übersicht II- 23: Anzahl und Anteil der Zugänge der Beamtinnen und Beamten des BEV, die in den
Jahren 2019 bis 2023 mit Versorgungsabschlag in den Ruhestand eingetreten sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 525 16,8
2020 455 17,0
2021 450 16,3
2022 370 14,5
2023 325 14,3
Übersicht II- 24: Anzahl und Anteil der Zugänge der Beamtinnen und Beamten bei den PNU, die in
den Jahren 2019 bis 2023 mit Versorgungsabschlag in den Ruhestand eingetreten
sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 1 035 15,5
2020 950 16,4
2021 985 22,1
2022 910 18,9
2023 850 18,9
Übersicht II- 25: Anzahl und Anteil der Zugänge der Beamtinnen und Beamten der übrigen
Bundesbereiche, die in den Jahren 2019 bis 2023 mit Versorgungsabschlag in den
Ruhestand eingetreten sind
Jahr Anzahl Anteil in Prozent
2019 540 42,3
2020 525 42,6
2021 545 44,1
2022 550 45,2
2023 495 43,0
3.3.2 Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Versorgungsbezüge
Der Anteil der Pensionärinnen und Pensionäre im mittleren und einfachen Dienst ist beim BEV und der Post
deutlich höher als in den übrigen Bundesbereichen, weshalb die Durchschnittswerte für die übrigen
Bundesbereiche vergleichsweise höher liegen.
Übersicht II- 26: Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Ruhegehälter in den sonstigen
Bereichen des Bundes im Januar der Jahre 2020 bis 2024
(gerundeter Betrag in Euro)
Beschäftigungsbereich 2020 2021 2022 2023 2024
BEV 2 470 2 500 2 540 2 590 2 590
Post 2 300 2 320 2 340 2 380 2 370
übrige Bundesbereiche 3 010 3 020 3 050 3 090 3 080
Übersicht II- 27: Durchschnittliche Ruhegehälter in den sonstigen Bereichen des Bundes nach
Laufbahngruppen im Monat Januar 2024 (gerundeter Betrag in Euro)
Beschäftigungsbereich höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst
BEV 5 170 3 650 2 320
Post 4 690 3 390 2 120
übrige Bundesbereiche 4 560 2 930 2 330
Übersicht II- 28: Durchschnittliches Witwengeld/ Witwergeld in den sonstigen Bereichen des Bundes
nach Laufbahngruppen im Monat Januar 2024 (gerundeter Betrag in Euro)
Beschäftigungsbereich höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst
BEV 3 070 2 120 1 310
Post 2 900 2 100 1 240
übrige Bundesbereiche 2 780 1 760 1 390
Übersicht II- 29: Durchschnittliches Waisengeld in den sonstigen Bereichen des Bundes nach
Laufbahngruppen im Monat Januar 2024 (gerundeter Betrag in Euro)
Beschäftigungsbereich höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer/einfacher Dienst
BEV 760 670 530
Post 760 540 400
übrige Bundesbereiche 690 430 320
3.3.3 Mindestversorgung
Die Anzahl der Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger mit Mindestversorgung war im Bereich
der Post am größten, weil die meisten Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger dieses
Beschäftigungsbereichs der Laufbahn des mittleren/einfachen Dienstes angehörten.
Amtsunabhängige Mindestversorgung
Übersicht II- 30: Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger des BEV mit
amtsunabhängiger Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG
am 1. Januar 2015/2019/2024
Jahr Anzahl in 1 000 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängern des BEV
in Prozent
2015 7,2 7,3
2019 6,2 7,0
2024 4,9 6,2
Übersicht II- 31: Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger der Post mit
amtsunabhängiger Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG
am 1. Januar 2015/2019/2024
Jahr Anzahl in 1 000 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängern der Post
in Prozent
2015 48,9 23,1
2019 49,0 23,5
2024 45,9 22,9
Übersicht II- 32: Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger der übrigen
Bundesbereiche mit amtsunabhängiger Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4
Satz 2 BeamtVG am 1. Januar 2015/2019/2024
Jahr Anzahl in 1 000 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängern
der übrigen Bundesbereiche in Prozent
2015 1,0 5,9
2019 1,2 6,3
2024 1,4 5,9
Amtsabhängige Mindestversorgung
Aufgrund der geringen Anzahl der Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger in den sonstigen
Bundesbereichen mit amtsabhängiger Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG wird auf eine
tabellarische Darstellung verzichtet. Am 1. Januar 2024 bezogen rund 55 Ruhegehaltsempfängerinnen und
Ruhegehaltsempfänger der übrigen Bundesbereiche eine solche Mindestversorgung. In den Bereichen BEV und Post
lag die Anzahl niedriger.
Betrachtung der Bezieherinnen und Bezieher von Mindestversorgung unterschieden nach Geschlecht
Übersicht II- 33: Ruhegehaltsempfängerinnen des BEV am 1. Januar 2024 mit Mindestversorgung
Anzahl Anteil in Prozent
Ruhegehaltsempfängerinnen insgesamt47 4 285 5,5
Ruhegehaltsempfängerinnen mit Mindestversorgung48 1 445 33,7
Übersicht II- 34: Ruhegehaltsempfänger des BEV am 1. Januar 2024 mit Mindestversorgung
Anzahl Anteil in Prozent
Ruhegehaltsempfänger insgesamt49 74 065 94,5
Ruhegehaltsempfänger mit Mindestversorgung50 3 460 4,7
Übersicht II- 35: Ruhegehaltsempfängerinnen der Post am 1. Januar 2024 mit Mindestversorgung
Anzahl Anteil in Prozent
Ruhegehaltsempfängerinnen insgesamt51 64 630 32,2
Ruhegehaltsempfängerinnen mit Mindestversorgung52 29 615 45,8
Übersicht II- 36: Ruhegehaltsempfänger der Post am 1. Januar 2024 mit Mindestversorgung
Anzahl Anteil in Prozent
Ruhegehaltsempfänger insgesamt53 136 080 67,8
Ruhegehaltsempfänger mit Mindestversorgung54 16 335 12,0
Übersicht II- 37: Ruhegehaltsempfängerinnen der übrigen Bundesbereiche am 1. Januar 2024 mit
Mindestversorgung
Anzahl Anteil in Prozent
Ruhegehaltsempfängerinnen insgesamt55 7 645 33,4
Ruhegehaltsempfängerinnen mit Mindestversorgung56 1 085 14,2
47 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern insgesamt des BEV.
48 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängerinnen insgesamt des BEV.
49 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern insgesamt des BEV.
50 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängern insgesamt des BEV.
51 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern insgesamt der Post.
52 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängerinnen insgesamt der Post.
53 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern insgesamt der Post.
54 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängern insgesamt der Post.
55 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern insgesamt der übrigen Bundesbereiche.
56 Anteil an allen Ruhegehaltsempfängerinnen insgesamt der übrigen Bundesbereiche.
Übersicht II- 38: Ruhegehaltsempfänger der übrigen Bundesbereiche am 1. Januar 2024 mit
Mindestversorgung
Anzahl Anteil in Prozent
Ruhegehaltsempfänger insgesamt57 15 240 66,
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