Schriftliche Frage 108 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung auf EU-Ebene vor dem Hintergrund des abrupten Zulassungsendes von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff im Weinbau…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
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Schriftliche Frage 108 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung auf EU-Ebene vor dem Hintergrund des abrupten Zulassungsendes von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff im Weinbau…
Frage 108 (Harald Ebner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wird die Bundesregierung auf EU-Ebene vor dem Hintergrund des abrupten Zulassungsendes von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff im Weinbau in Deutschland und Österreich (vgl. www.swr.de/swraktuell/winzer-duerfen-echten-m ehltau-nicht-mehr-mit-handelsueblichem-backpul ver-bekaempfen-100.html) sich für eine Aufbrauchfrist bis Ende 2026 für bestehende Vorräte von Natriumhydrogencarbonat einsetzen, um finanzielle Härten für Weinbaubetriebe infolge des sofortigen Erlöschens der Zulassung als Grundstoff abzumildern, und wenn nein, warum nicht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Martina Englhardt-Kopf vom 21. Juli 2025:
Natriumhydrogencarbonat ist in der Europäischen Union (EU) sowohl als Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff als auch als Grundstoff genehmigt. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nennt als eine Bedingung für die Genehmigung als Grundstoff, dass der Stoff nicht als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln vermarktet wird. Seit dem 30. August 2024 gibt es mit NatriSan® ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das Natriumhydrogencarbonat als Pflanzenschutzmittelwirkstoff enthält. Im März 2025 hat die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ihre Bewertung von Natriumhydrogencarbonat im Rahmen von Artikel 23 der oben genannten Verordnung im Hinblick auf seine mögliche Genehmigung als Grundstoff veröffentlicht. Im Ergebnis wurde die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff für die Anwendung im Weinbau in Deutschland und Österreich aufgehoben. Aufbrauchfristen sind hier nicht vorgesehen, da dies mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar wäre. Daher sieht die Bundesregierung keine Möglichkeit, sich mit Aussicht auf Erfolg dafür einzusetzen, dass die bei den Weinbaubetrieben lagernden Bestände von Natriumhydrogencarbonat bis Ende des Jahres 2026 aufgebraucht werden dürfen. Im Übrigen wäre die Überwachung zur Einhaltung der Bestimmungen mit sehr hohem Aufwand für die Überwachungsbehörden und bürokratischem Aufwand für die Betriebe verbunden. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat berät derzeit mit der EU-Kommission das Thema der wegfallenden Grundstoffgenehmigungen bei Wirkstoffgenehmigung und wird sich – gegebenenfalls gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten – dafür einsetzen, eine Änderung der Regelung auf EU-Ebene anzustoßen, damit Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff im Weinbau in Deutschland und Österreich wieder eingesetzt werden darf.
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