Erfolgskontrolle des § 246e BauGB ("Bauturbo")
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Erfolgskontrolle des § 246e BauGB ("Bauturbo")
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7711
21. Wahlperiode 25.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Otto Strauß, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer,
Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell, Bastian Treuheit, René Bochmann,
Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Erfolgskontrolle des § 246e des Baugesetzbuches („Bauturbo“)
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2025 I
Nummer 257 vom 29. Oktober 2025), in Kraft getreten am 30. Oktober 2025, wurde
§ 246e des Baugesetzbuches (BauGB) als bis zum 31. Dezember 2030
befristete Experimentierklausel eingeführt. Die Vorschrift erlaubt mit Zustimmung der
Gemeinde nach § 36a BauGB weitreichende Abweichungen vom
Bauplanungsrecht.
Die Bundesregierung hat das Instrument mit einer Verkürzung von Planungs-
und Genehmigungsverfahren und einer höheren Bautätigkeit begründet
(Bundestagsdrucksache 21/781 (neu)). In der Gesetzesbegründung sind Fallzahlen
als Schätzung der Anwendungshäufigkeit hinterlegt (ebd., Allgemeiner
Teil VII. 4., Tabelle 3); die Bundesregierung hat diese Zahlen selbst als reine
Schätzung bezeichnet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/1413). Die Evaluierung soll nach derselben
Begründung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein, mithin
rund ein Jahr vor Auslaufen der Regelung. Ein Zwischenbericht ist nicht
vorgesehen.
Seit Inkrafttreten sind rund neun Monate vergangen. Damit stellt sich die
Frage, in welchem Umfang § 246e BauGB angewendet wird, welche
messbaren Auswirkungen sich daraus ergeben und auf welcher Datengrundlage die
Bundesregierung den Erfolg der Regelung vor Ablauf der Befristung beurteilen
will.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche durchschnittliche Dauer von der Antragstellung bis zur
Entscheidung weisen Vorhaben nach § 246e BauGB nach Kenntnis der
Bundesregierung auf (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
2. Welchen Vergleichsmaßstab legt die Bundesregierung ihrer Aussage
zugrunde, § 246e BauGB verkürze Planungs- und Genehmigungsverfahren?
3. Falls die Bundesregierung keinen solchen Vergleichsmaßstab zugrunde
legt, woran misst sie die im Gesetzentwurf behauptete
Beschleunigungswirkung (Bundestagsdrucksache 21/781 (neu))?
4. Welche Länder und welche kommunalen Spitzenverbände haben der
Bundesregierung seit dem 30. Oktober 2025 über praktische Erfahrungen mit
§ 246e BauGB berichtet (bitte tabellarisch nach Absender, Datum und
Form der Rückmeldung darstellen)?
5. Welche Anwendungshemmnisse wurden der Bundesregierung dabei sowie
im Rahmen des Umsetzungslabors des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen mitgeteilt (bitte nach rechtlichen,
personellen und organisatorischen Hemmnissen aufschlüsseln)?
6. Welche Ergebnisse hat das Umsetzungslabor bislang erbracht, und wann
und in welcher Form werden sie veröffentlicht?
7. Welche Anwendungsfragen und rechtlichen Unsicherheiten haben die
Fortschreibung der Bau-Turbo-FAQ des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen sowie den Mustereinführungserlass der
Fachkommission Städtebau vom 18. März 2026 veranlasst?
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, aus
welchen Gründen Gemeinden von der Anwendung des § 246e BauGB keinen
Gebrauch machen?
9. Welche rechtlichen Unsicherheiten bei der Anwendung des § 246e BauGB
wurden der Bundesregierung seit Inkrafttreten mitgeteilt?
10. Welche Daten erhebt die Bundesregierung fortlaufend zur
Erfolgskontrolle des § 246e BauGB?
11. Nach welchen Kennzahlen bewertet die Bundesregierung den Erfolg des
§ 246e BauGB?
12. Wann soll erstmals eine Evaluation des § 246e BauGB vorgelegt werden?
13. Welche Behörden oder wissenschaftlichen Einrichtungen wurden mit der
Evaluation beauftragt oder sollen damit beauftragt werden?
14. Hält die Bundesregierung den bisherigen Anwendungsumfang des § 246e
BauGB für ausreichend, um das mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer
Beschleunigung des Wohnungsbaus zu erreichen, und worauf stützt sie diese
Bewertung?
Berlin, den 24. August 2028
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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