Erfolgskontrolle des § 246e BauGB ("Bauturbo") (Antwort zu Drs. 21/7711)
Text
Erfolgskontrolle des § 246e BauGB ("Bauturbo") (Antwort zu Drs. 21/7711)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7937
21. Wahlperiode 08.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Strauß, Marc Bernhard, Carolin
Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7711 –
Erfolgskontrolle des § 246e des Baugesetzbuches („Bauturbo“)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2025 I
Nummer 257 vom 29. Oktober 2025), in Kraft getreten am 30. Oktober 2025,
wurde § 246e des Baugesetzbuches (BauGB) als bis zum 31. Dezember 2030
befristete Experimentierklausel eingeführt. Die Vorschrift erlaubt mit
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB weitreichende Abweichungen vom
Bauplanungsrecht.
Die Bundesregierung hat das Instrument mit einer Verkürzung von Planungs-
und Genehmigungsverfahren und einer höheren Bautätigkeit begründet
(Bundestagsdrucksache 21/781 (neu)). In der Gesetzesbegründung sind Fallzahlen
als Schätzung der Anwendungshäufigkeit hinterlegt (ebd., Allgemeiner
Teil VII. 4., Tabelle 3); die Bundesregierung hat diese Zahlen selbst als reine
Schätzung bezeichnet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/1413). Die Evaluierung soll nach derselben
Begründung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein, mithin
rund ein Jahr vor Auslaufen der Regelung. Ein Zwischenbericht ist nicht
vorgesehen.
Seit Inkrafttreten sind rund neun Monate vergangen. Damit stellt sich die
Frage, in welchem Umfang § 246e BauGB angewendet wird, welche
messbaren Auswirkungen sich daraus ergeben und auf welcher Datengrundlage die
Bundesregierung den Erfolg der Regelung vor Ablauf der Befristung
beurteilen will.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Entscheidung zur Anwendung der Regelungen des Gesetzes zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025
(Bau-Turbo) obliegt den Gemeinden im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit. Dem Bund gegenüber bestehen von kommunaler Seite keine
Berichtspflichten. Die Bundesregierung misst einer fundierten Datengrundlage für die
spätere Evaluation des Bau-Turbos jedoch eine hohe Bedeutung bei.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 8. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB) begleitet die Anwendung des Bau-Turbos mit einem
„Umsetzungslabor“. Der Fokus lag hierbei in der ersten Phase (sechs Monate) auf der
Generierung und Verbreitung von Anwendungswissen in und zwischen Kommunen.
Fragen der Erfassung von Anwendungsfällen im Rahmen eines Monitorings
wurden mit den beteiligten Kommunen ebenfalls erörtert. In der Folge hat das
BMWSB gemeinsam mit den Akteuren der zweiten Phase des
Umsetzungslabors (Seit Mai 2026) sowie im Austausch mit den kommunalen
Spitzenverbänden ein Monitoring-System entwickelt, das zunächst quartalsweise
aussagekräftige Indikatoren zum Anwendungsgeschehen liefern soll. Daten sollen,
teilweise rückwirkend, ab dem 1. Januar 2026 erhoben werden.
Die Bundesregierung stellt damit sicher, dass die Datenerhebung auf einer
belastbaren Grundlage erfolgt und zugleich die tatsächliche Anwendung des Bau-
Turbos von Beginn des Jahres 2026 an dokumentiert wird.
1. Welche durchschnittliche Dauer von der Antragstellung bis zur
Entscheidung weisen Vorhaben nach § 246e BauGB nach Kenntnis der
Bundesregierung auf (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Die Anwendung der Regelungen des Bau-Turbos liegt in der Verantwortung
der Gemeinden. Eine Berichtspflicht gegenüber der Bundesregierung besteht
nicht. Die Bundesregierung hat derzeit keine Kenntnis einer durchschnittlichen
Verfahrensdauer.
2. Welchen Vergleichsmaßstab legt die Bundesregierung ihrer Aussage
zugrunde, § 246e BauGB verkürze Planungs- und
Genehmigungsverfahren?
3. Falls die Bundesregierung keinen solchen Vergleichsmaßstab zugrunde
legt, woran misst sie die im Gesetzentwurf behauptete
Beschleunigungswirkung (Bundestagsdrucksache 21/781 (neu))?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern kann sehr aufwändig sein
und viele Jahre dauern. In bestimmten Fällen kann dieses Verfahren jetzt
entfallen, wenn die Stadt oder Gemeinde entscheidet, dass es vertretbar ist. Wie viel
Zeit dadurch gespart wird, hängt vom Einzelfall ab – etwa von der Größe des
Gebiets, den verschiedenen Interessen oder der Komplexität des Vorhabens.
Untersuchungen zeigen: In großen Städten dauert ein solches Verfahren im
Schnitt rund fünf Jahre (Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung,
BBSR (Hrsg.), Verfahrensbeschleunigung der Bauleitplanung (2025), Seite
22 ff.). Durch den Bau-Turbo und die gemeinsam mit ihm eingeführten
weiteren Flexibilisierungsinstrumente ist es möglich, dass das unter den Regeln des
Bau-Turbo fallende Bauvorhaben direkt genehmigt wird – wenn die Gemeinde
innerhalb von drei Monaten zustimmt.
4. Welche Länder und welche kommunalen Spitzenverbände haben der
Bundesregierung seit dem 30. Oktober 2025 über praktische Erfahrungen
mit § 246e BauGB berichtet (bitte tabellarisch nach Absender, Datum
und Form der Rückmeldung darstellen)?
Das BMWSB befindet sich zu Fragen der Anwendung des § 246e
Baugesetzbuch (BauGB) im regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern
von kommunalen Spitzenverbänden (insbesondere Deutscher Städtetag und
Deutscher Städte- und Gemeindebund) sowie den zuständigen Ministerien der
Bundesländer. Diese brachten ihre Rückmeldung in Form bilateraler Gespräche
im Rahmen von Veranstaltungen sowie ihrer Teilnahme an Formaten des
Umsetzungslabors (Webinare, Workshops, Konferenzen) ein. Zudem wurden die
Spitzenverbände bei der Erstellung von Arbeitshilfen eingebunden.
5. Welche Anwendungshemmnisse wurden der Bundesregierung dabei
sowie im Rahmen des Umsetzungslabors des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mitgeteilt (bitte nach
rechtlichen, personellen und organisatorischen Hemmnissen aufschlüsseln)?
Der Bau-Turbo ermöglicht es den Gemeinden, Baurechte für neue Wohnungen
in Rekordtempo zu schaffen. Statt eines umfassenden
Bebauungsplanverfahrens ist dies nun im Rahmen der Zulassungsentscheidung für ein einzelnes
Vorhaben möglich. Die tiefgreifenden planungsrechtlichen Rechtsänderungen
wirken sich naturgemäß auf die Entscheidungsprozesse in den zuständigen
Planungs- und Zulassungsbehörden aus.
Für den Vollzug der Regelungen des Bauplanungsrechts sind gemäß der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes allein die Länder und Gemeinden zuständig.
Soweit im Umsetzungslabor Fragen aufgeworfen wurden, zu deren
Beantwortung der Bund beitragen kann, wurden die Antworten in den entsprechenden
Arbeitshilfen und Frequently Asked Questions (FAQ) veröffentlicht.
6. Welche Ergebnisse hat das Umsetzungslabor bislang erbracht, und wann
und in welcher Form werden sie veröffentlicht?
Das Umsetzungslabor hat von seiner ersten Veranstaltung an Wissen über
Anwendungsmöglichkeiten und -hindernisse sowie Überwindungsmöglichkeiten
sichtbar gemacht. Damit hat es einen erheblichen Beitrag zur Anwendung in
den Gemeinden geleistet. Zentrales Element stellen dabei dialogische Formate
(unter anderem Kommunale Fachaustausche und Workshops, Konferenzen,
Publikationen) dar. Als Ergebnis dieser Formate wurden gezielt Arbeitshilfen
erstellt. Arbeitshilfen und Praxiswissen werden – wie auch die FAQ –
fortlaufend auf der entsprechenden Webseite des BMWSB veröffentlicht: www.bmws
b.bund.de/DE/bauen/baurecht/bau-turbo/praxiswissen/bau-turbo-digitaler-leitfa
den.html
7. Welche Anwendungsfragen und rechtlichen Unsicherheiten haben die
Fortschreibung der Bau-Turbo-FAQ des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie den
Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau vom 18. März 2026 veranlasst?
Die Erstellung und Fortschreibung der FAQ ist ein Ergebnis der Arbeiten des
Umsetzungslabors, insoweit wird auf die Antwort auf Frage 6 verwiesen.
Die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz erarbeitet und
beschließt zu Novellen des Bauplanungsrechts regelmäßig
Mustereinführungserlasse, die auf der Internetseite der Bauministerkonferenz veröffentlicht werden.
Der Bau-Turbo hat insoweit keine Sonderrolle.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, aus
welchen Gründen Gemeinden von der Anwendung des § 246e BauGB
keinen Gebrauch machen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine umfassenden Informationen vor, da
die Kommunen der Bundesregierung gegenüber nicht zur Mitteilung von
Anwendungsentscheidungen verpflichtet sind. Die Entscheidung über die
Voraussetzung zur Anwendung der Regelung liegt bei den jeweiligen Gemeinden.
9. Welche rechtlichen Unsicherheiten bei der Anwendung des § 246e
BauGB wurden der Bundesregierung seit Inkrafttreten mitgeteilt?
Soweit sich Rechtsfragen bei der Anwendung des § 246e BauGB ergeben
haben und von allgemeinem Interesse sind, wurden diese in den FAQ
berücksichtigt.
10. Welche Daten erhebt die Bundesregierung fortlaufend zur
Erfolgskontrolle des § 246e BauGB?
Das BMWSB hat ein freiwilliges Datenmonitoring initiiert und Kommunen um
die Bereitstellung von Informationen zu folgenden Themen gebeten:
– Vorhandensein von Grundsatzbeschlüssen,
– Städtebauliche und planerische Ausgangssituation,
– Art und Größe der Vorhaben,
– Zustimmungsverhalten der Gemeinden.
11. Nach welchen Kennzahlen bewertet die Bundesregierung den Erfolg des
§ 246e BauGB?
12. Wann soll erstmals eine Evaluation des § 246e BauGB vorgelegt
werden?
13. Welche Behörden oder wissenschaftlichen Einrichtungen wurden mit der
Evaluation beauftragt oder sollen damit beauftragt werden?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMWSB evaluiert verschiedene mit dem Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung eingeführte Regelungen, auch den
Bau-Turbo gemäß § 246e BauGB. Die Evaluierung setzt ausreichende
Praxiserfahrungen mit der Regelung voraus. Sie soll spätestens bis zum 31. Dezember
2029 abgeschlossen sein.
Dabei soll insbesondere betrachtet werden, inwieweit die Regelungen zur
Schaffung von Wohnraum beitragen. In Bezug auf § 246e BauGB soll auch
untersucht werden, welche (städtebaulichen) Auswirkungen, einschließlich
etwaiger Fehlentwicklungen, zu beobachten sind. Weiter sollen auch die praktischen
Erfahrungen der betroffenen Kommunen in die Evaluierung einfließen.
Kriterium für die Evaluierung soll insbesondere die Anzahl der von den
Gemeinden jeweils erteilten Zustimmungen sein. Ergänzend können
gegebenenfalls die Entwicklung der Anzahl an Baugenehmigungen sowie weitere
statistische Erhebungen herangezogen werden. Die erforderlichen Daten sollen durch
eine Primärerhebung ermittelt werden. Ergänzend werden bereits vorhandene
Daten des Statistischen Bundesamtes und gegebenenfalls weitere Datenquellen
herangezogen, die zum Zeitpunkt der Evaluation zu eruieren sind.
Das Umsetzungslabor erarbeitet derzeit Grundlagen für die Evaluation.
14. Hält die Bundesregierung den bisherigen Anwendungsumfang des
§ 246e BauGB für ausreichend, um das mit dem Gesetz verfolgte Ziel
einer Beschleunigung des Wohnungsbaus zu erreichen, und worauf stützt
sie diese Bewertung?
Eine Bewertung des Bau-Turbos durch die Bundesregierung soll nach
Abschluss seiner Evaluierung erfolgen. Insoweit wird auf die Antwort zu den
Fragen 11 bis 13 verwiesen.
Eine fortlaufende Presseauswertung zeigt ein sehr dynamisches und
differenziertes Anwendungsgeschehen in Deutschland. Insbesondere große Kommunen
nutzen die Regelungen des Bau-Turbos zur beschleunigten Genehmigung von
Nachverdichtungen (Aufstockungen und Erweiterungs- und Ergänzungsbauten)
sowie die Umnutzung leerstehenden Nichtwohngebäuden. Durch die
Abweichung von bestehendem Baurecht wird vielerorts die Entwicklung von
Wohnnutzungen auf Brachflächen ermöglicht. In Klein- und Mittelstädten kommt der
der Bau-Turbo überwiegend für die Genehmigung von Ein- und
Zweifamilienhäusern zum Einsatz.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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