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Schriftliche Frage 20 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand der am 24. November 2024 bereits bestehenden Fonds, die ESG (ESG: Environmental,…

dip / schriftliche_frage 13.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 20 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand der am 24. November 2024 bereits bestehenden Fonds, die ESG (ESG: Environmental,… Frage 20 (Stefan Schmidt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand der am 24. November 2024 bereits bestehenden Fonds, die ESG (ESG: Environmental, Social and Corporate Governance) oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe entsprechend der Leitlinie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) für Fondsnamen verwenden und von der nationalen Anwendbarkeit der Leitlinie durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht seit dem 21. Mai 2024 betroffen sind, verändert, und hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie regelmäßig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einhaltung der Leitlinie entsprechender Anlagebedingungen künftig prüfen wird? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 10. Juni 2025: Die von Ihnen angesprochene Leitlinie der Europäischen Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Market Authority; ESMA) zu Fondsnamen wurde am 21. August 2024 in allen offiziellen EU-Landessprachen veröffentlicht. Unter Einhaltung der zweimonatigen Frist hat die in Deutschland für die Anwendung der Leitlinie zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) am 1. Oktober 2024 die uneingeschränkte Anwendung der Leitlinie auf nationaler Ebene bestätigt. Die Vorgaben der ESMA-Leitlinie sind seit dem 21. November 2024 für alle ab diesem Zeitpunkt aufgelegten Investmentfonds gültig. Für alle Investmentfonds, die vor Veröffentlichung der Leitlinie am 21. August 2024 aufgelegt wurden, gilt die Leitlinie seit dem 21. Mai 2025. Eine stichtagsbezogene Auswertung der Auswirkungen zu dem von Ihnen angefragten Zeitpunkt (24. November 2024) ist der Bundesregierung nicht möglich. Nach Auskunft der BaFin existierten zum Stichtag 31. Dezember 2024 insgesamt 1.633 in Deutschland aufgelegte und als nachhaltig vermarktete Investmentfonds, die gemäß EU- Offenlegungsverordnung (engl. Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) entweder ökologische und/oder soziale Merkmale beworben (Artikel 8 SFDR) oder eine nachhaltige Investition angestrebt (Artikel 9 SFDR) haben. Von diesen 1.633 Investmentfonds haben sich bis zum Stichtag 4. Juni 2025 insgesamt 148 umbenannt. Zu berücksichtigen ist, dass diese Anzahl auch Umbenennungen beinhaltet, bei denen Investmentfonds lediglich ambitionierte ESG-Begrifflichkeiten (z. B. den Begriff „Sustainability“) durch weniger ambitionierte ESG-Begrifflichkeiten (z. B. den Begriff „Transition“) im Namen ersetzt haben. Ausgehend von der Bestätigung der BaFin, die ESMA-Leitlinie uneingeschränkt auf nationaler Ebene anzuwenden, wurde die Einhaltung dieser in die entsprechende fortlaufende Aufsichtspraxis der BaFin integriert.

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