Klima- und Biodiversitätsrisiken und eine verzögerte Transformation als Gefahr für das deutsche Finanzsystem (Antwort zu Drs. 21/818)
Text
Klima- und Biodiversitätsrisiken und eine verzögerte Transformation als Gefahr für das deutsche Finanzsystem (Antwort zu Drs. 21/818)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1068
21. Wahlperiode 28.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Max Lucks, Dr. Moritz
Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/818 –
Klima- und Biodiversitätsrisiken und eine verzögerte Transformation als Gefahr
für das deutsche Finanzsystem
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut dem Global Risk Report des World Economic Forums sind extreme
Wetterereignisse und der Verlust der biologischen Vielfalt die beiden Top-Risiken,
die die Weltwirtschaft in den nächsten zehn Jahren bedrohen (vgl. reports.wef
orum.org/docs/WEF_Global_Risks_Report_2025.pdf).
Diese Risiken könnten auch im gesamten Finanzsystem Kettenreaktionen
auslösen und die Finanzstabilität gefährden. Darauf haben die Europäische
Zentralbank (EZB) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in
einem Bericht vom Juli 2022 hingewiesen (vgl. www.esrb.europa.eu/pub/pdf/r
eports/esrb.ecb.climate_report202207~622b791878.en.pdf).
In einem Klimastresstest aus dem Jahr 2023 kommt die EZB zu dem Schluss,
dass das Kreditrisiko für Banken besonders hoch ausfallen wird, wenn die
grüne Transformation zu spät und überstürzt erfolgt – bis 2030 könnte es sich
mehr als verdoppeln (transitorische Risiken). Wird der Wandel hinausgezögert
oder gar unterlassen, steigen auch die Kosten aufgrund physischer
Klimarisiken, wie Ernteausfällen oder Lieferkettenunterbrechungen infolge von
Extremwetterereignissen, langfristig deutlich an. Die EZB warnt daher vor
weiteren Verzögerungen der Transformation. Ein frühzeitiger, geplanter Übergang
berge deutlich geringere Risiken für das Finanzsystem (vgl. www.bundesban
k.de/resource/blob/915686/af3e96280baa563c3b4c10e08326f75f/ml/2023-09-
07-klimastresstest-download.pdf).
Gemäß einer Untersuchung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom März 2023 weisen deutsche Kreditinstitute deutliche
Defizite beim Management ihrer Nachhaltigkeitsrisiken auf: Nur eine Minderheit
der untersuchten Banken verfügt über Methoden zur Beurteilung bzw.
Messung und Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken. Bei dem Großteil der Institute
fließen noch keine Erkenntnisse aus Stresstests und Szenarioanalysen in die
strategischen Überlegungen und in das Risikomanagement ein. Auch die
Verwendung von Nachhaltigkeits-Ratings ist noch nicht verbreitet (vgl. www.bafi
n.de/SharedDocs/Downloads/DE/RIF/Risiken_im_Fokus_2024.pdf;jsessioni
d=A2F20ABB584646E1D7DB3DCB2BCA85E3.internet961?__blob=publica
tionFile&v=7). Grundsätzlich sollten Unternehmen des Finanzsektors nach
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 28. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auffassung der BaFin auch Biodiversitätsrisiken in ihr Risikomanagement
aufnehmen und die Bereiche Klima, Umwelt und Biodiversität gesamthaft
betrachten, denn sie hingen eng zusammen (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Ver
oeffentlichungen/DE/Fachartikel/2025/fa_250623_physischen_Risiken.html).
So werden im Euroraum fast 75 Prozent aller Bankkredite an Unternehmen
vergeben werden, die für ihre Produktion von mindestens einer
Ökosystemleistung abhängig sind (vgl. www.ecb.europa.eu/press/blog/date/2023/html/ec
b.blog230608%7E5cffb7c349.en.html#:~:text=Our%20preliminary%20assess
ment%20showed%20that,goods%20or%20providing%20their%20services).
In den vergangenen Jahren hat die Finanzaufsicht auf nationaler und
europäischer Ebene Vorgaben entwickelt, wie Institute Klima- und
Biodiversitätsrisiken erfassen und managen sollen: Seit Juni 2023 bzw. Januar 2024 gilt in
Deutschland die 7. MaRisk-Novelle (MaRisk = Mindestanforderungen an das
Risikomanagement), in der die BaFin verbindliche Vorgaben zur
Berücksichtigung des Themas Nachhaltigkeit im Risikomanagement der von ihr
beaufsichtigten Institute macht (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/D
E/Rundschreiben/2023/rs_05_2023_MaRisk_BA.html;jsessionid=39AF495F7
27F0E783A2CEDBA893C766C.internet002), und die Leitlinien der BaFin
aus dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken wurden
verbindlich (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Nachh
altigkeitsrisiken.html). Im Januar 2025 hat die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (ESG =
Environmental, Social and Governance) veröffentlicht. Die Regelungen der EBA
richten sich an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Für kleine,
nichtkomplexe Institute sind Erleichterungen vorgesehen.
Die EBA-Leitlinien enthalten u. a. Vorgaben für die Erstellung von
aufsichtsrechtlichen Transitionsplänen, die ein wichtiges Instrument darstellen, um
mittel- und langfristige Ziele zur Minderung von Risiken, die aus dem
Klimawandel und der Transformation der Wirtschaft resultieren, festzulegen und für die
Finanzaufsicht überprüfbar zu machen.
Gegenüber Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern hat BaFin-Präsident
Marc Branson angekündigt, diese Leitlinien in Deutschland nur teilweise
anzuwenden (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/r
e_250509_SF_Konferenz_2025_P.html;jsessionid=AB5076039365A8B79860
CCF7787B4E85.internet951). Damit beschreitet die BaFin einen Sonderweg,
weil sie als einzige europäische Aufsicht die EBA-Leitlinien nicht vollständig
umsetzt (vgl. www.eba.europa.eu/sites/default/files/document_library/Master
%20Summary%20of%20compliance%20notification%20%281%29_0.xlsx).
Einer der Knackpunkte bei der Auseinandersetzung von Finanzinstituten mit
physischen und transitorischen Risiken des Klimawandels und des
Biodiversitätsverlustes ist die Verfügbarkeit hinreichender Daten. Fehlende Daten oder
Offenlegungspflichten könnten dazu führen, dass Finanzmarktteilnehmer
klima- und biodiversitätsbezogene Faktoren in ihrem Risikomanagement
systematisch unterschätzen. Die Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive –
CSRD) zielt u. a. darauf ab, die Messung klima- und biodiversitätsbezogener
Risiken durch Finanzinstitute zu verbessern, indem die dafür erforderlichen
Daten, beispielsweise für Stresstests, auf Unternehmensebene zur Verfügung
gestellt werden (vgl. finance.ec.europa.eu/document/download/9e2c0695-9da
6-4b09-ae43-78729fc7609e_de?filename=240701-climate-risks-report_d
e.pdf). Mit dem Omnibus-Verfahren der EU zur Vereinfachung der ESG-
Berichtspflichten wird der Anwenderkreis voraussichtlich deutlich reduziert und
die Datenverfügbarkeit in absehbarer Zeit nicht verbessert werden.
Deutschland ist aufgrund seiner starken industriellen Wertschöpfung in
besonderem Maße von Umwelt- und Klimarisiken für das Wirtschafts- und
Finanzsystem betroffen. Vor diesem Hintergrund beobachten die Fragestellenden mit
Sorge, wie Teile der amtierenden Bundesregierung, und sogar der
Bundeskanzler Friedrich Merz selbst, das deutsche Ziel der Klimaneutralität bis 2045
infrage stellen (vgl. www.welt.de/wirtschaft/article256301048/tag-der-industri
e-und-dann-stellt-die-neue-wirtschaftsministerin-das-klimaziel-2045-infrag
e.html sowie www.youtube.com/watch?v=TSVVn5StyDw) und einen
frühzeitigen, geplanten Übergang aufs Spiel setzen.
Aufgabe der deutschen Finanzaufsicht ist es, das deutsche Finanzsystem
möglichst frühzeitig und konsequent auf die aus dem Klimawandel und
Biodiversitätsverlust resultierenden Herausforderungen vorzubereiten, um die
Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarktes auch in
der mittleren und langen Frist zu gewährleisten. Dazu muss die BaFin willens
und in der Lage sein, bei Gefährdung der Stabilität einzelner Institute oder des
Finanzsystems das Risikomanagement von Finanzinstituten bewerten und
korrigierend eingreifen zu können.
1. Wie schätzen die BaFin und die Bundesregierung das Ausmaß und die
Bedeutung von „nature related financial risks“, also finanziellen Risiken,
die von Klima- und Biodiversitätsrisiken ausgehen, im Finanzsektor ein,
und welche Szenarien liegen dieser Einschätzung zugrunde?
2. Welcher Zusammenhang besteht nach Einschätzungen der BaFin und der
Bundesregierung zwischen
a) einer Verzögerung der Transformation,
b) dem ungebremsten Verlust von Biodiversität
und dem langfristigen Ausmaß und der Bedeutung von „nature related
financial risks“ von einzelnen Finanzinstituten und im Finanzsektor
insgesamt?
c) Was bedeutet dies für das Kosten-Nutzen-Verhältnis von
Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Klimaanpassung und zum Schutz der
Biodiversität aus einer risikoorientierten und einer
gesamtwirtschaftlichen Perspektive?
3. Was hat die BaFin dazu veranlasst, verstärkt den Umgang mit physischen
Risiken bei den von ihr beaufsichtigten Risiken in den Fokus zu rücken
(vgl. background.tagesspiegel.de/finance/briefing/bafin-warnt-vor-physis
chen-klimarisiken)?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die
Bundesregierung ist maßgeblich, welche finanziellen Auswirkungen Transitions-
und physische Risiken auf Finanzunternehmen und auf das Finanzsystem
insgesamt haben. Generell sehen die BaFin und die Bundesregierung physische
Risiken als ansteigend an. Längerfristig könnten daher auch transitorische
Risiken zunehmen.
Die BaFin bezieht bei ihrer aufsichtlichen Tätigkeit wissenschaftliche
Erkenntnisse zum Klimawandel und seinen Folgen auf die Gesamtwirtschaft sowie auf
das Finanzsystem mit ein und berücksichtigt dabei unterschiedliche Szenarien.
Diese deuten darauf hin, dass Extremwetterereignisse in Anzahl und Intensität
zunehmen werden und der Verlust der Biodiversität weiter voranschreitet.
Klimarisiken sind aus aufsichtlicher Perspektive nicht für alle beaufsichtigten
Institute gleich hoch und auch nicht für alle gleichermaßen wesentlich. Die
Materialität hängt entscheidend vom individuellen Geschäftsmodell ab. Die BaFin
erwartet aber, dass alle Institute plausibel darlegen können, ob bzw. warum die
Risiken nicht wesentlich sind. Nach derzeitigem Stand und Einschätzung von
Deutscher Bundesbank und BaFin sowie auch des Ausschusses für
Finanzstabilität (AFS) bewirken Klimarisiken keine kurzfristigen systemischen Risiken für
die Stabilität des deutschen Finanzsystems insgesamt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 29 hingewiesen.
Grundsätzlich müssen von der BaFin beaufsichtigte Institute Klimarisiken in
ihrem Risikomanagement adäquat berücksichtigen und hierbei kurz-, mittel-
und langfristige Zeithorizonte betrachten. Dazu zählen zunehmend auch
Biodiversitätsrisiken, denn die Bereiche Klima, Umwelt und Biodiversität hängen
eng zusammen.
4. Welche Kenntnisse besitzen die BaFin und die Bundesregierung über den
Anteil des Kreditexposures deutscher Banken in Sektoren, die besonders
hohe Treibhausgasemissionen und damit besonders hohe Klimarisiken
aufweisen (bitte, wenn möglich, nach Größe der Banken bzw. weniger
bedeutenden Kreditinstitute [Less-significant institutions – LSIs];
Scope 1-, Scope 2- und Scope 3-Emissionen, Exposure zu fossil
expandierenden Unternehmen und Sektoren mit hohen CO2- bzw. Methan-
Emissionen aufschlüsseln)?
5. Welche Kenntnisse besitzen die BaFin und die Bundesregierung darüber,
wie sich der Anteil des Kreditexposures deutscher und europäischer
Banken in Sektoren mit besonders hohen CO2-Emissionen in den letzten fünf
Jahren entwickelt hat und wie er sich in den nächsten 20 Jahren
entwickeln wird (bitte, wenn möglich, nach Größe der Banken bzw. LSIs;
Scope 1-, Scope 2- und Scope 3-Emissionen, Exposure zu fossil
expandierenden Unternehmen und Sektoren mit hohen CO2- bzw. Methan-
Emissionen aufschlüsseln)?
6. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Anteil des
Kreditexposures deutscher und europäischer Banken in Sektoren, die
besonders hohe Biodiversitätsrisiken aufweisen (bitte, wenn möglich, nach
Größe der Banken bzw. LSIs aufschlüsseln)?
7. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie sich der
Anteil des Kreditexposures deutscher und europäischer Banken in
Sektoren mit besonders hohen Biodiversitätsrisiken in den letzten fünf Jahren
entwickelt hat und wie er sich in den nächsten 20 Jahren entwickeln wird
(bitte, wenn möglich, nach Größe der Banken bzw. LSIs aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Nach den aktuellen Regelungen zum bankaufsichtlichen Meldewesen werden
keine Informationen zu den von Kreditnehmern ausgehenden
Treibhausgasemissionen oder zu den von Kreditnehmern ausgehenden Biodiversitätsrisiken
erhoben. Daher liegen weder der BaFin noch der Bundesregierung
Informationen über die entsprechenden Anteile der Kreditexposures oder über den
Zeitverlauf bzw. Prognosedaten für die nächsten 20 Jahre vor.
8. Wie unterstützt die Bundesregierung die Weiterentwicklung von
Instrumenten zur quantitativen Bewertung von Biodiversitätsrisiken?
Eine intakte Natur und funktionierende Ökosysteme tragen entscheidend zur
Wertschöpfung bei. Viele Wertschöpfungsketten hängen direkt oder indirekt
von Ökosystemleistungen ab. Um diese Abhängigkeiten abzubilden, unterstützt
die Bundesregierung zum Beispiel die Arbeiten der Task Force on Nature
Related Financial Disclosures (TNFD), in der sich Marktakteure zusammengetan
haben, um ein Rahmenwerk für die Integration von Natur in Wirtschafts- und
Finanzentscheidungen zu erarbeiten.
9. Wie bewertet die Bundesregierung Verfahren zur monetären Bewertung
von Ökosystemleistungen, und welche Verfahren sind nach Ansicht der
Bundesregierung zur Bewertung von Ökosystemleistungen besonders
geeignet?
Die Bundesregierung betrachtet die monetäre Bewertung von
Ökosystemleistungen als einen Ansatz, um die Bedeutung der Natur und ihrer Leistungen für
die Gesellschaft besser in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse
einzubeziehen. Die monetäre Bewertung von Ökosystemleistungen sollte nicht
alleinstehend betrachtet werden, sondern kann als zusätzliches Werkzeug zur
Unterstützung einer umfassenden Naturschutzpolitik dienen. Diese
Erkenntnisse gehen auch aus den Arbeiten im Bereich Naturkapital Deutschland hervor
(www.ufz.de/teebde/, 2012 bis 2018, gefördert vom Bundesamt für
Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit). Es befindet sich eine Vielzahl von Verfahren zur
monetären Bewertung von Ökosystemleistungen in der Diskussion, wobei keine
einzelne Bewertungsmethode alle Ökosystemleistungen angemessen in ihrer
Komplexität darstellen kann.
10. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie
systematisch und intensiv sich die BaFin im Rahmen ihres Risikoschwerpunkts
Nachhaltigkeit (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/RIF/Risi
ken_im_Fokus_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4) mit dem
Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken der von ihr beaufsichtigten Institute
auseinandersetzt?
Eines der zehn neuen strategischen Ziele der BaFin für die Jahre 2026 bis 2029
ist, relevante Nachhaltigkeitsaspekte noch stärker in der Aufsicht zu verankern.
Das Thema behält für die BaFin unverändert eine hohe Priorität und war bereits
in den Zielen für die Jahre 2022 bis 2025 verankert.
Die ESG- bzw. Nachhaltigkeitsrisiken werden bereits in den
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Banken, in den MaRisk für
Institute, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen, sowie in den
Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von
Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (MaGo für S-II-VU)
berücksichtigt.
Die BaFin achtet in der operativen Aufsicht verstärkt darauf, dass
beaufsichtigte Institute die Auswirkungen von physischen Risiken in alle Aspekte ihres
Risikomanagements integrieren. Darüber hinaus schafft ein neues Rundschreiben
zum Prudent Person Principle (PPP) seit 2025 eine Verwaltungspraxis zur
Nachhaltigkeit im PPP. Die Aufsichtsprogramme für das Jahr 2026 werden
insbesondere physische Risiken entsprechend berücksichtigen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 18 hingewiesen.
11. Wie viele Institute waren an den Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt
Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement bei weniger
bedeutenden Kreditinstituten (LSIs) im Jahr 2024 beteiligt (absolute Zahl
und in Prozent der beaufsichtigten Institute insgesamt)?
a) Nach welchen Kriterien wurden die Institute ausgesucht?
b) Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen aus den
Sonder- und Routineprüfungen wurden von der BaFin getroffen (wie viel
Prozent der Feststellungen entfielen jeweils auf die Themen
Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige
Prüfungsfelder)?
c) Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin in diesen
Sonderprüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken der geprüften Institute
bei der Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement
gewonnen (z. B. in Bezug auf Stresstests, Szenarioanalysen,
Verwendung von Nachhaltigkeitsratings), und welche Konsequenzen hat sie
daraus für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen?
Die Fragen 11 bis 11c werden auf Grundlage der Angaben der BaFin
beantwortet.
Im Jahr 2024 wurden bei drei Instituten ESG-Fokusprüfungen durchgeführt. Es
wurden Institute risikoorientiert ausgewählt, die nach dem ESG-Stresstest 2022
hohe transitorische Risiken aufwiesen.
Insgesamt wurden 17 Feststellungen bei den drei ESG-Fokusprüfungen
getroffen. Eine Aufschlüsselung nach den gefragten Themen (Risikoinventur,
Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder) liegt nicht vor.
Die Institute befanden sich zum Zeitpunkt der Prüfung mitten im
Umsetzungsprozess der neuen Anforderungen. Es zeigte sich, dass die Less Significant
Institutions (LSIs) Herausforderungen darin sahen, ESG-Risiken in die
Risikomanagement-Systeme zu implementieren, insbesondere hinsichtlich einer
proportionalen Umsetzung der Anforderungen aus den MaRisk. Die verwendeten IT-
Systeme befinden sich noch im Aufbau und bedürfen der Weiterentwicklung.
Im Dialog zwischen BaFin, den Prüfern und den Instituten wird hierzu an
einem gemeinsamen Verständnis gearbeitet. Die BaFin überwacht die Ma
Riskkonforme Umsetzung der ESG-Anforderungen und die Bereinigung der
Prüfungsfeststellungen.
12. Wie viele Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Berücksichtigung von
ESG-Risiken im Risikomanagement bei LSIs sind für die Jahre 2025 und
2026 geplant?
Nach Angaben der BaFin sind für 2025 keine Sonderprüfungen nach § 44 des
Kreditwesengesetzes (KWG) mit dem Schwerpunkt ESG bei LSIs geplant. Im
Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse 2025 wird das Thema ESG aber
gemäß Schwerpunktsetzung nach § 30 KWG verstärkt in den Fokus genommen.
Die Planungen für das Jahr 2026 sind noch nicht abgeschlossen.
13. Plant die BaFin in den Jahren 2025 und bzw. oder 2026 eine
Prüfungskampagne mit dem Thema ESG-Risiken, und wenn ja, mit welchen
Schwerpunkten?
Nach Angaben der BaFin sind für das Jahr 2025 keine „Prüfungskampagnen
mit dem Thema ESG-Risiken“ in den operativen Geschäftsbereichen
vorgesehen. Die Versicherungsaufsicht plant ein Jahresziel 2026, das den Umgang
der Institute mit ausgewählten physischen Klimarisiken adressiert.
Schwerpunkte und einzubeziehende Institute sind noch nicht festgelegt. Im Nationalen
Aufsichtsprogramm für 2025 bis 2027 der gemeinsamen Bankenaufsicht mit
der Deutschen Bundesbank sind finanzielle Klimarisiken als eine Priorität der
Aufsicht festgelegt. Es ist vorgesehen, die Aktivitäten in diesem Bereich zu
verstärken. Die konkreten Planungen sind aktuell noch nicht abgeschlossen.
14. Wie viele Banken und Versicherungsunternehmen waren an der
Stichprobe zum Umgang mit physischen Klimarisiken im Risikomanagement im
Jahr 2024 beteiligt (absolute Zahl und in Prozent der beaufsichtigten
Institute insgesamt)?
a) Nach welchen Kriterien wurden die Institute ausgesucht?
b) Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin aus diesen
Stichproben bezüglich der Fortschritte und Lücken im Umgang mit
physischen Klimarisiken im Risikomanagement gewonnen, und welche
Konsequenzen hat sie daraus für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen?
Die Fragen 14 bis 14b werden auf Grundlage der Angaben der BaFin
zusammen beantwortet.
Im Jahr 2024 hat die BaFin in ihrer Stichprobe zehn Banken und zehn
Versicherungsunternehmen ausgewählt, die erhöhten physischen Klimarisiken
ausgesetzt sein könnten. Kriterien waren, dass
• das Geschäftsgebiet stark auf eine Region konzentriert ist (da
Extremwetterereignisse sich häufig auf eine Region konzentrieren), oder
• das Unternehmen stark von einer funktionierenden Lieferkette abhängt
(zum Beispiel konzerneigene Finanzunternehmen), oder
• das Unternehmen stark auf eine bestimmte Kundengruppe (hier
Landwirtschaft) oder auf bestimmte Produkte (hier Immobilienkredite) fokussiert ist.
Positiv ist hervorzuheben, dass sich die befragten Unternehmen grundsätzlich
mit ESG-Risiken auseinandersetzen. Allerdings bestehen bei den Unternehmen
weiterhin deutliche Herausforderungen bei der Integration von physischen
Risiken in das Risikomanagement, insbesondere bezüglich der Verfügbarkeit von
physischen Klimarisikodaten. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen
unmittelbar in die Aufsichtstätigkeit der BaFin ein, um das Bewusstsein der
beaufsichtigten Unternehmen für physische Risiken zu schärfen.
15. Bei wie vielen Instituten hat die BaFin ESG-Risiken in ihren
Aufsichtsgesprächen thematisiert (bitte die Anzahl der Institute für die Jahre von
2020 bis 2025 in absoluten Zahlen und in Prozent der beaufsichtigten
Institute insgesamt aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 bis 15c werden auf Grundlage der Angaben der BaFin
beantwortet.
a) Nach welchen Kriterien werden die Institute ausgesucht?
Die BaFin hat seit 2020 kontinuierlich ESG-Risiken in ihre
Aufsichtsgespräche, in aufsichtliche Prüfungen sowie in Verbandsgespräche integriert. Die
Versicherungsaufsicht hat zwischen 2020 und 2024 eine Vielzahl an Austauschen
mit Versicherungsunternehmen zu ESG-Risiken durchgeführt. Mit den
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) fanden jährliche Gespräche zu ESG-Themen
statt. Seit 2021 werden ESG-Risiken ebenfalls regelmäßig, d. h. mindestens
einmal jährlich, in den Aufsichtsgesprächen der Bankenaufsicht thematisiert.
Separate Gespräche zu ESG-Risiken führt die BaFin nicht standardmäßig
durch, da ESG-Risiken als Risikotreiber der wesentlichen Risikoarten (u. a.
Kredit-, Markt-, operationelle und Versicherungsrisiken) Teil des allgemeinen
Risikomanagements sind und in diesem Kontext besprochen werden. Die
Anzahl der Gespräche lässt sich nicht genau beziffern.
Die Auswahl der Institute für Gespräche, die zusätzlich zu den regelmäßigen
Aufsichtsgesprächen stattfinden, basiert auf den individuellen
Geschäftsmodellen und der Betroffenheit von Klimarisiken der jeweiligen Aufsichtsobjekte.
Darüber hinaus führt die BaFin verschiedene separate Untersuchungen durch,
beispielsweise zum Thema physische Risiken. Auch hier basiert die Auswahl
der Unternehmen auf den Geschäftsmodellen und der damit einhergehenden
Exposition gegenüber Klimarisiken.
b) Wie viele Feststellungen, aufsichtsrechtliche Anordnungen und
Bußgelder wurden im Zusammenhang mit ESG-Risiken von der BaFin
verhängt, und warum?
Die BaFin hat nach eigenen Angaben verschiedene Aktivitäten zum
Themenfeld ESG-Risiken durchgeführt. Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um
Aktivitäten, die dem regulären Aufsichtsprozess unterliegen (zum Beispiel
auch Umfrage zu physischen Risiken, Marktuntersuchung der
Versicherungswirtschaft). Auf Basis der daraus gewonnenen Erkenntnisse spricht die BaFin
ihre Erwartungshaltung und Anforderungen aus, wie die Aufsichtsobjekte mit
physischen Risiken des Klimawandels umgehen sollten. Die BaFin hat von
2020 bis 2025 primär die Beseitigung von Prüfungsfeststellungen mit ESG-
Bezug verfolgt. Im Geschäftsbereich Bankenaufsicht gab es 17 Feststellungen
(siehe auch Antwort zu Frage 11). Im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht gab
es insgesamt 138 Beanstandungen mit ESG-Bezug bei
Kapitalanlagegesellschaften, die freiwillig abgestellt wurden. ESG-Risiken werden zunehmend in
den aufsichtlichen Anforderungen verankert (beispielsweise MaRisk, MaGo für
S-II-VU, ZAG-MaRisk), die von den Aufsichtsobjekten einzuhalten sind.
c) Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin aus
Aufsichtsgesprächen und Prüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken im
Umgang mit ESG-Risiken gewonnen, und welche Konsequenzen hat sie
daraus für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen?
Die BaFin hat nach ihren Angaben aus Aufsichtsgesprächen und -prüfungen
Erkenntnisse für die weitere Aufsichtstätigkeit gewonnen. Insgesamt zeigen die
Institute Fortschritte beim Umgang mit ESG-Risiken. Herausforderungen
ergeben sich teilweise aus mangelnder Verfügbarkeit von relevanten Daten sowie
aus bisher unausgereiften Methoden zur Bewertung von ESG-Risiken. Da sich
Daten, Erkenntnisse und Methoden zu ESG jedoch stetig weiterentwickeln,
müssen sich die Aufsichtsobjekte weiterhin intensiv damit auseinandersetzen
und ihren Umgang mit ESG-Risiken weiterentwickeln.
16. Wie viele Institute gehören gemäß „Heatmap“ der BaFin (www.bafin.de/
SharedDocs/Downloads/DE/RIF/Risiken_im_Fokus_2024.pdf?__blob=p
ublicationFile&v=7) zu den besonders exponierten Unternehmen?
a) Wie beurteilt die BaFin deren Umgang mit den finanziellen Folgen
von Klimarisiken?
b) Inwiefern sind diese Erkenntnisse bislang konkret in die
Aufsichtstätigkeit der BaFin eingeflossen bzw. sollen in Zukunft einfließen?
Die Fragen 16 bis 16b werden auf Grundlage der Angaben der BaFin
zusammen beantwortet.
Die Heatmap wurde erstellt, um risikoorientiert eine Auswahl von Banken und
Versicherungen mit besonders inhärenten Klimarisiken zu treffen. Diese wurde
bei der Stichprobe herangezogen, auf die bei der Antwort zu Frage 14
eingegangen wird. Die Heatmap selbst weist keine Unternehmen aus.
17. Bei wie vielen Instituten wurden seit Inkrafttreten der 7. MaRisk-Novelle
durch die BaFin im Rahmen ihrer Routine- und Sonderprüfungen zum
Risikomanagement Mängel in Bezug auf die Umsetzung der
verbindlichen Vorgaben zur Berücksichtigung des Themas Nachhaltigkeit
festgestellt?
a) Auf welche Aspekte bezogen sich diese Mängel?
b) Welche aufsichtsrechtlichen Konsequenzen hatten die festgestellten
Mängel zur Folge, und gibt es Prozesse, wie diese Mängel abgestellt
werden?
Die Fragen 17 bis 17b werden auf Grundlage der Angaben der BaFin
zusammen beantwortet.
Seit Inkrafttreten der 7. MaRisk-Novelle wurden drei ESG-Fokusprüfungen
durchgeführt, alle mit entsprechenden Feststellungen. Diese werden im Zuge
der Nachverfolgung von Prüfungsmängeln abgestellt. Gleichwohl können
Klimarisiken bereits jetzt im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess
(SREP) Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11
hingewiesen.
18. Welche Bedeutung misst die BaFin der Erstellung von Transitionsplänen,
die mit Überarbeitung der Capital Requirements Directive (CRD) für
Banken verpflichtend werden, und deren Überprüfung durch die
Finanzaufsicht für das Management von Klimarisiken zu?
Die Frage wird auf Grundlage der Angaben der BaFin beantwortet.
Prudenzielle Transitionspläne nach Artikel 76 Absatz CRD dienen als
strategischer Plan der jeweiligen Institute, wie sie mit den wesentlichen ESG-Risiken
in ihrem Risikomanagement über einen langfristigen Zeithorizont umgehen
werden. Der Fokus liegt auf der Steuerung der aus einer Transition der
Wirtschaft entstehenden Risikolage. Es wird dargestellt, wie Institute wesentliche
ESG-Risiken managen, steuern und mindern können. Dadurch stellen Institute
sicher, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie kompatibel mit dem
Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem europäischen Green Deal sind.
Die Überprüfung der Transitionspläne durch die BaFin bezieht sich auf die
Plausibilisierung und die Konsistenz zur Strategie und zum Risikomanagement
der beaufsichtigten Institute. Transitionspläne und deren Prüfung leisten auf
lange Sicht einen Beitrag zur Stabilität des Finanzmarktes.
19. Wann plant die Bundesregierung eine Umsetzung der CRD 6 in das
deutsche Recht?
Die Bundesregierung plant die zeitnahe Veröffentlichung eines
Referentenentwurfs zur Umsetzung der CRD VI.
20. Welche Teile der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken
(EBA/GL/2025/01) wird die BaFin für welche Banken nicht anwenden,
und warum?
Die BaFin hat sich nach ihren Angaben im Zusammenhang mit den EBA-
Leitlinien zum Management von ESG-Risiken für eine prinzipienbasierte und
proportionale Umsetzung entschieden, damit kleinere Institute durch die Nutzung
von Öffnungsklauseln die Anforderungen flexibler umsetzen können.
Signifikante Institute (SIs) müssen die Leitlinien vollständig anwenden.
Wesentliche Inhalte der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken
sind bereits in der deutschen MaRisk enthalten. Bei der anstehenden Revision
der MaRisk wird die BaFin eine proportionale Regelung zum Management von
ESG-Risiken für kleinere Institute weiterhin sicherstellen. Die physischen- und
Transitionsrisiken können je nach Geschäftsmodell auch für kleinere Banken
wesentlich sein, daher ist ein wirksames Risikomanagement erforderlich.
21. Welche konkreten Nachteile würden sich nach Ansicht der BaFin aus der
Anwendung der EBA-Leitlinien für weniger bedeutende Institute
ergeben, wenn ausweislich der Begründung des BaFin-Präsidenten Marc
Bransons „die allgemeinen Anforderungen der EBA […] mit der MaRisk
bereits weitgehend […] vorweggenommen“ worden sind (vgl. www.bafi
n.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_250509_SF_Konfer
enz_2025_P.html;jsessionid=AB5076039365A8B79860CCF7787B4E8
5.internet951)?
Die MaRisk enthält nach Angaben der BaFin bereits in der 7. Novelle, die seit
Anfang des Jahres 2024 verpflichtend für alle Institute ist, Anforderungen an
das Risikomanagement hinsichtlich ESG-Risiken. Mit der Anwendung der
EBA-Leitlinien würden diese zum Teil dupliziert.
Darüber hinausgehend sind die EBA-Leitlinien sehr umfangreich und granular
in Bezug auf ihre Mindestanforderungen. Für große Institute ist dieser Grad der
Detaillierung angemessen, für kleine Institute jedoch würde dies einen
unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, zum Beispiel in Bezug auf die fest
vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der Materialität von ESG-Risiken,
Monitoring-Indikatoren und die Mindestinhalte von Transitionsplänen.
22. Plant die BaFin, die in der Leitlinie der EBA festgehaltenen
Anforderungen an die Erstellung von prudenziellen Transitionsplänen gemäß
Artikel 76 Absatz 2 CRD für die von der BaFin beaufsichtigten Institute –
oder Teile davon – nicht anzuwenden?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn ja, ist es zutreffend, dass die Nichtanwendung der EBA-
Leitlinien deutsche Finanzinstitute nicht von der Pflicht zur Erstellung
von Transitionsplänen durch Artikel 76 CRD enthebt, und welche
Kriterien wird die BaFin stattdessen zur Überprüfung der
Angemessenheit dieser Transitionspläne zugrunde legen?
c) Plant die BaFin, diese Kriterien transparent zu veröffentlichen, damit
sie Finanzinstituten zur Orientierung bei der Erfüllung ihrer Pflichten
zur Erstellung von Transitionsplänen dienen können, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 22 bis 22c werden zusammen beantwortet.
Die CRD VI muss zunächst noch in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist
ab dem 11. Januar 2026 anzuwenden. Nach der vollständigen Umsetzung
werden die Banken verpflichtet sein, (prudenzielle) Transitionspläne zu erstellen
(Artikel 76 Abs. 2 CRD VI). Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen
20 und 21 hingewiesen.
23. War die Bundesregierung im Vorfeld über die Nichtanwendung der EBA-
Leitlinien durch die BaFin informiert, und wie bewertet sie diesen
Alleingang der deutschen Finanzaufsicht auf europäischer Ebene?
a) Ist der Ansatz des BaFin-Präsidenten Marc Branson, „den Fokus auf
die größten Investoren und Finanzierer der Verursacher von
Umweltproblemen [zu] lenken“ (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentli
chungen/DE/Reden/re_250509_SF_Konferenz_2025_P.html;jsession
id=AB5076039365A8B79860CCF7787B4E85.internet951), der
somit eine Inside-Out-Perspektive einnimmt, die die Auswirkungen
der Geschäftstätigkeit der Institute auf die Umwelt betrachtet, aus
Sicht der Bundesregierung mit einem für Finanzaufsichten üblichen
Risiko-orientierten Ansatz, der sich auf die Auswirkungen von
„nature related financial risks“ auf einzelne Institute und das
Finanzsystem als Ganzes fokussiert (finanzielle oder Outside-In-Perspektive)
vereinbar (bitte begründen), und wenn ja, gibt es ausreichende
Evidenz dafür, dass weniger bedeutende Institute
b) generell weniger betroffen sind von „nature related financial risks“
als große Banken (bitte begründen);
c) generell weniger Defizite beim Management von Klima- und
Biodiversitätsrisiken aufweisen als große Banken (bitte begründen)?
Die Fragen 23 bis 23c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat das Bundesministerium der Finanzen vor Meldung der Nicht-
Anwendung der EBA-Leitlinien über ihr geplantes Vorgehen informiert. Die
Entscheidung zur Umsetzung von EBA-Leitlinien obliegt in den
Mitgliedstaaten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde. Nach Artikel 16 der
EBA-Verordnung gilt das „comply or explain“-Verfahren.
Aktuell zielen die Bemühungen auf nationaler und europäischer Ebene darauf
ab, Vereinfachungs- und Proportionalitätsaspekte in der Bankenaufsicht und
-regulierung zu stärken. Das hat die BaFin berücksichtigt.
Die Europäische Zentralbank als zuständige Aufsichtsbehörde für signifikante
deutsche Institute hat gegenüber der EBA bereits die Anwendung der EBA-
Leitlinien erklärt. Die Nichtanwendung durch die BaFin wirkt sich daher
ausschließlich auf kleinere Institute aus, die direkt der nationalen Aufsicht
unterstellt sind.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Hintergrund oder der
Intention der zitierten Passage aus dem veröffentlichten Redetext des Präsidenten
der BaFin von der Sustainable Finance Konferenz vor. Aus Sicht der
Bundesregierung enthält die zitierte Aussage keine Hinweise auf eine mögliche
Abkehr der BaFin von einem risikoorientierten Aufsichtsansatz im Bereich der
„nature related financial risks“ und zu einer unterschiedlichen Betroffenheit
von verschiedenen Institutsgruppen.
24. a) Sind der Bundesregierung oder der BaFin Projekte des Deutschen
Sparkassen- und Giroverbands oder des Bundesverbands der
Volksbanken und Raiffeisenbanken bekannt, um kleinere Banken bei der
Erstellung von prudenziellen Transitionsplänen zu unterstützen?
Es besteht ein regelmäßiger Austausch mit den Verbänden der Kreditwirtschaft
zu neuen Anforderungen, die von den Kreditinstituten umzusetzen sind.
Aktuelle Aktivitäten werden dort auch regelmäßig vorgestellt.
Bei den Austauschen mit Verbandsvertreterinnen und -vertretern geht es unter
anderem darum, die Kreditwirtschaft bei der Umsetzung neuer Regularien zu
begleiten. Eine frühzeitige Befassung auf Ebene der Verbände ist hier die
Regel, damit die Mitgliedsinstitute frühzeitig beginnen, sich auf diese neuen
Anforderungen vorzubereiten.
b) Wenn nein, würde die Bundesregierung solche Initiativen befürworten
und unterstützen, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung begrüßt es grundsätzlich, wenn Verbände ihre
Mitgliedsinstitute unterstützen. Auf diese Weise können ein einheitliches Verständnis
und Vorgehen sowie die Vergleichbarkeit der Unternehmen gefördert werden.
25. Welche Rolle spielt nach Einschätzung der BaFin die angemessene
Bepreisung der Klima- und Biodiversitätsrisiken, z. B. bei der Vergabe von
Krediten, für das Management von Nachhaltigkeitsrisiken von Banken
und die langfristige Stabilität des Finanzsystems, und warum?
Nach Ansicht der BaFin spielt die angemessene Bepreisung von Klima- und
Biodiversitätsrisiken eine zentrale Rolle für marktbasierte Lösungen und
ökonomische Anreizwirkungen.
Die regulatorischen (Solvenz-)Anforderungen vor allem bei Banken und
Versicherungen stellen auf ökonomische Bewertungen von Risiken ab (zum Beispiel
Kredit- oder Versicherungsrisiken). Eine Bepreisung zum Beispiel von CO2-
Emissionen geht somit automatisch in die Bepreisung von Kreditrisiken mit
ein. Insgesamt trägt eine angemessene Bepreisung von Klima- und
Biodiversitätsrisiken dazu bei, dass Banken und Versicherungen ihre Geschäftsmodelle
zukunftsfähig gestalten.
26. Welche Fortschritte haben die von ihr beaufsichtigten Institute nach
Einschätzung der BaFin in Bezug auf die Bepreisung von Risiken seit der
Veröffentlichung des BaFin-Merkblatts zum Umgang mit
Nachhaltigkeitsrisiken im Jahr 2019 (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/D
E/Merkblatt/dl_mb_Nachhaltigkeitsrisiken.html) gemacht?
Nach Ansicht der BaFin ist grundsätzlich eine erhöhte Aufmerksamkeit der
beaufsichtigten Institute für ESG-Risiken festzustellen. Allerdings gibt es
erhebliche Unterschiede zwischen den beaufsichtigten Instituten hinsichtlich des
Umfangs und der Qualität ihrer Ansätze. Nicht für alle Finanzinstitute sind
Klimarisiken wesentlich. Dies hängt maßgeblich vom jeweiligen konkreten
Geschäftsmodell ab.
Insgesamt bleibt es ein fortlaufender Prozess, den die BaFin unterstützt und
einfordert. Zu den beobachteten Fortschritten zählt, dass die beaufsichtigten
Institute zunehmend beginnen, spezialisierte Modelle und Methoden zur
Quantifizierung und Bepreisung von Klimarisiken und anderen
Nachhaltigkeitsrisiken zu entwickeln. Zudem werden Nachhaltigkeitsrisiken in bestehende
Risikomodelle und -prozesse integriert. Herausforderungen bestehen nach Aussage
der Institute weiterhin u. a. bei der Datenqualität, bei der Modellvalidierung
und bei der operativen Umsetzung.
27. Welche Defizite bestehen in Bezug auf die Bepreisung von Klima- und
Biodiversitätsrisiken nach Einschätzung der BaFin fort, und auf welche
Hürden ist dies zurückzuführen?
28. Was unternehmen die Bundesregierung und die BaFin, um diese Hürden
abzubauen und die Bepreisung von Klima- und Biodiversitätsrisiken
voranzutreiben?
Die Fragen 27 und 28 werden auf Grundlage der Angaben der BaFin
zusammen beantwortet.
In der Umfrage der BaFin zu physischen Risiken im Jahr 2024 (siehe auch
Antwort zu den Fragen 14 und 16) sowie aus Gesprächen mit beaufsichtigten
Unternehmen zeigte sich, dass die Verfügbarkeit von physischen Klimadaten als
eine Hürde bei der Integration von physischen Risiken in das
Risikomanagement gesehen wird. Banken nannten insbesondere Standortdaten (Adressen
aller Schlüsselstandorte in Kombination mit auf Geodaten basierenden
physischen Risiken), Versicherer nannten insbesondere Modelle zu
Extremwetterereignissen (wie Trockenperioden oder Waldbrände) oder fehlende
Datenbanken (zum Beispiel zu öffentlichen Hochwasserschutzmaßnahmen). Für den
Verlust der biologischen Vielfalt ist es aufgrund der Komplexität noch schwieriger,
die Risiken zu messen. Die BaFin adressiert ihre Erwartungshaltung, physische
Klimarisiken zukünftig verstärkt quantitativ zu messen und zu bepreisen.
Zudem weist die BaFin darauf hin, dass bereits heute eine Vielzahl von Daten
verfügbar ist (zum Beispiel öffentliche Geo-Datenbanken, wissenschaftliche
Publikationen, Daten von kommerziellen Anbietern) und die effektive Nutzung als
Teil eines angemessenen Risiko-Managements erwartet wird.
29. Könnte ein Systemrisikopuffer gemäß § 10e des Kreditwesengesetzes
(KWG) für Klimarisiken nach Einschätzung der BaFin ein Instrument
darstellen, um diese regulatorisch zu adressieren und zu bepreisen,
solange eine angemessene Bepreisung durch die Institute selbst aufgrund
methodischer und datentechnischer Hürden noch nicht erfolgen kann, und
wenn nein, warum nicht?
Ob und wie sich der Klimawandel auf ein einzelnes Institut auswirkt, hängt
nach Ansicht der BaFin stark vom jeweiligen Geschäftsmodell ab.
Ergeben sich aus Klimarisiken systemische Risiken für den Finanzsektor, kann
die BaFin makroprudenzielle Instrumente wie einen Systemrisikopuffer bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anordnen, um systemische Risiken
zu begrenzen, die zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen
Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft führen können. Derzeit
geht aber von Klimarisiken nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank und
der BaFin sowie auch des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) keine solche,
kurzfristige Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems aus.
30. Welche Voraussetzungen müssen gemäß BaFin erfüllt sein, damit neue
Geschäftsabschlüsse mit Unternehmen, die die Erschließung neuer
Kohle-, Öl- und Gasvorkommen planen, als Investition gewertet werden
können, die die wirtschaftliche Transformation eines Unternehmens
unterstützt und dementsprechend mit weniger Klimarisiken behaftet sind?
a) Wie muss sich nach Auffassung der BaFin in der Bepreisung von
Krediten an solche Unternehmen widerspiegeln, wenn diese
Voraussetzungen nicht erfüllt sind?
b) Was unternimmt die BaFin, wenn diese Klimarisiken von einem von
ihr beaufsichtigten Institut nicht angemessen bepreist werden?
Die Fragen 30 bis 30b werden auf Grundlage der Angaben der BaFin
beantwortet.
Die BaFin hat eine risikoorientierte Perspektive. Sie nimmt keine eigene
Bewertung vor, ob Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig sind oder zur Transformation
eines Unternehmens beitragen. Ebenso wenig greift sie in die Geschäftspolitik
von beaufsichtigten Unternehmen hinsichtlich ihrer Investitionsaktivitäten ein.
Die Risiken, die beaufsichtigte Unternehmen bei ihren Investments eingehen,
müssen diese angemessen in ihr Risikomanagement integrieren und
entsprechend bepreisen. Die BaFin erwartet von den beaufsichtigten Unternehmen,
dass sie einschätzen können, welche Risiken in ihren Büchern sind, zum
Beispiel bei der Finanzierung von Aktivitäten.
31. Welche zusätzlichen Kompetenzen und personellen Ressourcen hat die
BaFin im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der 7. MaRisk-Novelle
nach Kenntnissen der Bundesregierung aufgebaut, um eine angemessene
Aufsicht über das Management von Nachhaltigkeitsrisiken in den von ihr
beaufsichtigten Instituten sicherzustellen?
Die BaFin hat die notwendige Expertise und Kapazitäten in den
Aufsichtsbereichen geschaffen, inklusive Spezialkenntnisse in den Bereichen Nachhaltigkeit,
Klimarisiken und ESG-Bewertung. Diese werden vom zentralen Zentrum
Sustainable Finance der BaFin (www.bafin.de/DE/Aufsicht/SF/SF_node.html)
unterstützt.
Zudem bietet die BaFin interne Fortbildungen an, um das Wissen und die
Fähigkeiten ihres eigenen Personals weiter zu stärken.
Weiterhin pflegt die BaFin einen beständigen Austausch mit Expertinnen und
Experten von anderen Aufsichtsbehörden und Zentralbanken (zum Beispiel im
Rahmen des Network for Greening the Financial System, www.ngfs.net/en)
sowie mit Wissenschaft und Forschung.
32. Wie viele Mitarbeitende hat die BaFin seit dem Jahr 2023 selbst im
Bereich ESG-Risiken in der Bankenaufsicht geschult, und in welchem
Umfang, wie viele Mitarbeitende hat die BaFin im Bereich ESG-Risiken in
der Bankenaufsicht durch Externe schulen lassen, und wie sieht die
Schulungsplanung für die weitere Zukunft aus?
Das gezielte Wissensmanagement der Mitarbeitenden der BaFin beruht nach
Angaben der BaFin außer auf internen oder externen spezifischen Schulungen
auch auf einem Erfahrungsaustausch und auf On-the-job-Training. Seit dem
1. Januar 2023 haben insgesamt 64 spezifische Qualifizierungsmaßnahmen
stattgefunden, die sich schwerpunktmäßig mit dem Themengebiet „Sustainable
Finance“ auseinandersetzten. Zusätzlich wird der Themenkomplex „ESG“
regelmäßig als Teilaspekt in weiteren (Risikomanagement-)Schulungen
behandelt. In den Jahren 2023 bis 2025 wurden zum Beispiel 306 Beschäftigte im
bankenaufsichtlichem Kontext in einem Stundenumfang von insgesamt
3.667 Stunden spezifisch im Bereich ESG-Risiken geschult. Dabei nicht
berücksichtigt ist die Absolvierung von E-Learning-Formaten oder die Nutzung
anderer Formate (wie Aufzeichnungen von Masterclasses) von Externen (z. B.
der EZB, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder dem Network
for Greening the Financial System), über die Mitarbeitende der BaFin sich
weitergebildet haben. Diese Maßnahmen werden statistisch nicht erfasst.
33. Welche zusätzlichen Kompetenzen und personellen Ressourcen hat die
BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung aufgebaut, um zu prüfen,
ob die der Bilanzkontrolle unterliegenden Unternehmen die neuen
Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der EU-Richtlinie zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) einhalten?
Innerhalb der Gruppe Bilanzkontrolle im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/
Asset Management wurde zu Beginn des Jahres 2024 ein Sachgebiet
geschaffen, das mit der Vorbereitung auf die bevorstehende Prüfung der Einhaltung der
zukünftigen gesetzlichen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
(Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) befasst ist.
Nach Angaben der BaFin wurden seit Gründung des Sachgebiets zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung im Kalenderjahr im Durchschnitt sieben Beschäftigte
für dieses Thema bereitgestellt, die zu durchschnittlich ca. 20 Prozent ihrer
Arbeitszeit für das Sachgebiet arbeiten. Darüber hinaus hat die BaFin für das
Haushaltsjahr 2025 fünf Stellen erhalten, für die derzeit der Besetzungsprozess
läuft.
Da die BaFin ihre operative Aufsichtstätigkeit über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung der der Bilanzkontrolle unterliegenden Unternehmen erst mit
Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung)
aufnehmen kann und wird, fokussiert sich die Tätigkeit des Sachgebiets derzeit
insbesondere auf die Ausarbeitung des Prüfungsansatzes für die bevorstehende
Prüfungsdurchführung und den Austausch mit relevanten Stakeholdern.
34. Welche Maßnahmen empfiehlt die BaFin, um die im LSIs-Stresstest
ermittelten Defizite
a) im Bereich der Datenqualität,
b) bei der Entwicklung geeigneter Methoden zur Bewertung von Klima-
und Umweltrisiken
im Rahmen des Risikomanagements zu beheben, und welche Fortschritte
wurden in diesen Bereichen seit Veröffentlichung des Stresstests erzielt?
Im Rahmen der LSI-Stresstests 2022 und 2024 wurde jeweils eine Umfrage mit
(qualitativen) Fragen zu aktuellen Themen durchgeführt. Einige der in diesem
Zusammenhang von den teilnehmenden Instituten zu beantwortenden Fragen
bezogen sich auch auf den Komplex ESG-Risiken. Konkret sollten von den
Instituten 2024 beispielsweise die Auswirkungen von Klimarisiken (sowohl
transitorische als auch physische Risiken) abgeschätzt werden und zwar generell,
aber auch konkret mit Blick auf Kreditvergabe und Finanzierungsgeschäft.
Diese Fragen zielten weder auf die Herausforderungen hinsichtlich der Qualität
von (ESG-)Daten noch der Methoden zur Bewertung von ESG-Risiken ab.
Entsprechende Defizite wurden im Rahmen der LSI-Stresstests insofern nicht
ermittelt.
Die EBA entwickelt derzeit ergänzend zu den EBA-Leitlinien zum
Management der ESG-Risiken eine Leitlinie zur ESG Szenarioanalyse, die den
Instituten geeignete Methoden zur Bewertung von ESG-Risiken in der
Materialitätsanalyse an die Hand geben soll. Die Konsultationsphase fand vom 16. Januar
bis zum 16. April 2025 statt. Basierend auf den Rückmeldungen aus der
Konsultation erarbeitet die EBA in Arbeitsgruppen die finale Leitlinie. Die BaFin
ist in den Arbeitsgruppen ebenfalls vertreten.
Die Institute sind angehalten, ihre Datenverfügbarkeit sowie eine hohe
Datenqualität fortlaufend zu gewährleisten. Wenn Parameter nicht verfügbar sind,
können diese mit Schätzungen oder Expertenaussagen approximiert werden.
35. Welche Auswirkungen hat der EU-Omnibus zur Vereinfachung der
Nachhaltigkeitsberichtspflichten auf die Datenverfügbarkeit zur
angemessenen Messung klima- und biodiversitätsbezogener Risiken durch
Finanzinstitute nach Einschätzung der Bundesregierung?
Die Vereinfachung der Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen (Omnibus I) wird derzeit verhandelt. Der Zugang zu
notwendigen Informationen für das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene
Risikomanagement durch Finanzmarktinstitute soll durch Omnibus I nicht eingeschränkt
werden. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.
36. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die
Finanzaufsichtsperspektive bei der im Rahmen des EU-Omnibus’ zu überarbeitenden European
Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie der zu erarbeitenden
Voluntary Sustainability Reporting Standard for Non-listed SMEs
(VSME) angemessen berücksichtigt wird?
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und, sobald die
Richtline 2013/34/EU entsprechend geändert wurde, auch die zu erarbeitenden
Voluntary Sustainability Reporting Standards for Non-listed SMEs (VSME)
werden von der Europäischen Kommission als Delegierte Verordnungen auf
Grundlage der Richtline 2013/34/EU in der aktuell gültigen Form beschlossen.
Das Mandat für die technische und fachliche Vorbereitung hat das Multi-
Stakeholder Gremium European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG). Die
Europäischen Aufsichtsbehörden werden von der Europäischen Kommission
und EFRAG beteiligt. Vor Annahme der Entwürfe konsultiert die Europäische
Kommission zudem die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für
nachhaltiges Finanzwesen und gegebenenfalls den Regelungsausschuss für
Rechnungslegung; in diesem Rahmen wird auch die nationale
Finanzaufsichtsperspektive berücksichtigt.
37. Unterstützt die Bundesregierung den von der Europäischen
Versicherungsaufsicht (EIOPA) in ihrem Bericht zur prudenziellen Behandlung
von Nachhaltigkeitsrisiken bei Versicherern (vgl. www.eiopa.europa.eu/p
ublications/final-report-prudential-treatment-sustainability-risks-insurer
s_en) unterbreiteten Vorschlag, für Aktien und Anleihen in fossile
Brennstoffe eine höhere Kapitalunterlegung vorzusehen?
a) Wie bringt die Bundesregierung sich dazu in die Diskussionen auf
europäischer Ebene ein, um dieses Thema voranzutreiben, und mit
welchen Vorhaben und Zeitplänen ist zu rechnen?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie möchte die Bundesregierung
alternativ sicherstellen, dass sich die höheren Klimarisiken von
Vermögenswerten in fossilen Brennstoffen in den Bilanzen der
europäischen Versicherer widerspiegeln?
c) Wenn ja, befürwortet die Bundesregierung, auch eine höhere
Kapitalunterlegung im Bankensektor vorzusehen, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 37 bis 37c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für risiko- und
evidenzbasierte Kapitalanforderungen für Banken und Versicherer ein, einschließlich
solcher für Aktien und Anleihen in fossile Brennstoffe. Die Bewertung des
vorgelegten Berichts obliegt nun der Europäischen Kommission. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Schlüsse die Europäische Kommission aus dem
Bericht von EIOPA möglicherweise ziehen wird.
38. Wann ist nach Kenntnissen der Bundesregierung mit der
Veröffentlichung einer Novelle der Mindestanforderungen an die
Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo), die
Nachhaltigkeitsrisiken integriert, zu rechnen?
Das überarbeitete Rundschreiben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen
an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität
II (MaGo für S-II-VU)“ wurde am 14. Juli 2025 auf der Webseite der BaFin
veröffentlicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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