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Klima- und Biodiversitätsrisiken und eine verzögerte Transformation als Gefahr für das deutsche Finanzsystem (Antwort zu Drs. 21/818)

dip / drucksache 28.07.2025 · WP 21 · 21/1068 · Antwort · Original ↗

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Klima- und Biodiversitätsrisiken und eine verzögerte Transformation als Gefahr für das deutsche Finanzsystem (Antwort zu Drs. 21/818) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1068 21. Wahlperiode 28.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Max Lucks, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/818 – Klima- und Biodiversitätsrisiken und eine verzögerte Transformation als Gefahr für das deutsche Finanzsystem V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut dem Global Risk Report des World Economic Forums sind extreme Wetterereignisse und der Verlust der biologischen Vielfalt die beiden Top-Risiken, die die Weltwirtschaft in den nächsten zehn Jahren bedrohen (vgl. reports.wef orum.org/docs/WEF_Global_Risks_Report_2025.pdf). Diese Risiken könnten auch im gesamten Finanzsystem Kettenreaktionen auslösen und die Finanzstabilität gefährden. Darauf haben die Europäische Zentralbank (EZB) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in einem Bericht vom Juli 2022 hingewiesen (vgl. www.esrb.europa.eu/pub/pdf/r eports/esrb.ecb.climate_report202207~622b791878.en.pdf). In einem Klimastresstest aus dem Jahr 2023 kommt die EZB zu dem Schluss, dass das Kreditrisiko für Banken besonders hoch ausfallen wird, wenn die grüne Transformation zu spät und überstürzt erfolgt – bis 2030 könnte es sich mehr als verdoppeln (transitorische Risiken). Wird der Wandel hinausgezögert oder gar unterlassen, steigen auch die Kosten aufgrund physischer Klimarisiken, wie Ernteausfällen oder Lieferkettenunterbrechungen infolge von Extremwetterereignissen, langfristig deutlich an. Die EZB warnt daher vor weiteren Verzögerungen der Transformation. Ein frühzeitiger, geplanter Übergang berge deutlich geringere Risiken für das Finanzsystem (vgl. www.bundesban k.de/resource/blob/915686/af3e96280baa563c3b4c10e08326f75f/ml/2023-09- 07-klimastresstest-download.pdf). Gemäß einer Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom März 2023 weisen deutsche Kreditinstitute deutliche Defizite beim Management ihrer Nachhaltigkeitsrisiken auf: Nur eine Minderheit der untersuchten Banken verfügt über Methoden zur Beurteilung bzw. Messung und Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken. Bei dem Großteil der Institute fließen noch keine Erkenntnisse aus Stresstests und Szenarioanalysen in die strategischen Überlegungen und in das Risikomanagement ein. Auch die Verwendung von Nachhaltigkeits-Ratings ist noch nicht verbreitet (vgl. www.bafi n.de/SharedDocs/Downloads/DE/RIF/Risiken_im_Fokus_2024.pdf;jsessioni d=A2F20ABB584646E1D7DB3DCB2BCA85E3.internet961?__blob=publica tionFile&v=7). Grundsätzlich sollten Unternehmen des Finanzsektors nach Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Auffassung der BaFin auch Biodiversitätsrisiken in ihr Risikomanagement aufnehmen und die Bereiche Klima, Umwelt und Biodiversität gesamthaft betrachten, denn sie hingen eng zusammen (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Ver oeffentlichungen/DE/Fachartikel/2025/fa_250623_physischen_Risiken.html). So werden im Euroraum fast 75 Prozent aller Bankkredite an Unternehmen vergeben werden, die für ihre Produktion von mindestens einer Ökosystemleistung abhängig sind (vgl. www.ecb.europa.eu/press/blog/date/2023/html/ec b.blog230608%7E5cffb7c349.en.html#:~:text=Our%20preliminary%20assess ment%20showed%20that,goods%20or%20providing%20their%20services). In den vergangenen Jahren hat die Finanzaufsicht auf nationaler und europäischer Ebene Vorgaben entwickelt, wie Institute Klima- und Biodiversitätsrisiken erfassen und managen sollen: Seit Juni 2023 bzw. Januar 2024 gilt in Deutschland die 7. MaRisk-Novelle (MaRisk = Mindestanforderungen an das Risikomanagement), in der die BaFin verbindliche Vorgaben zur Berücksichtigung des Themas Nachhaltigkeit im Risikomanagement der von ihr beaufsichtigten Institute macht (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/D E/Rundschreiben/2023/rs_05_2023_MaRisk_BA.html;jsessionid=39AF495F7 27F0E783A2CEDBA893C766C.internet002), und die Leitlinien der BaFin aus dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken wurden verbindlich (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Nachh altigkeitsrisiken.html). Im Januar 2025 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (ESG = Environmental, Social and Governance) veröffentlicht. Die Regelungen der EBA richten sich an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Für kleine, nichtkomplexe Institute sind Erleichterungen vorgesehen. Die EBA-Leitlinien enthalten u. a. Vorgaben für die Erstellung von aufsichtsrechtlichen Transitionsplänen, die ein wichtiges Instrument darstellen, um mittel- und langfristige Ziele zur Minderung von Risiken, die aus dem Klimawandel und der Transformation der Wirtschaft resultieren, festzulegen und für die Finanzaufsicht überprüfbar zu machen. Gegenüber Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern hat BaFin-Präsident Marc Branson angekündigt, diese Leitlinien in Deutschland nur teilweise anzuwenden (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/r e_250509_SF_Konferenz_2025_P.html;jsessionid=AB5076039365A8B79860 CCF7787B4E85.internet951). Damit beschreitet die BaFin einen Sonderweg, weil sie als einzige europäische Aufsicht die EBA-Leitlinien nicht vollständig umsetzt (vgl. www.eba.europa.eu/sites/default/files/document_library/Master %20Summary%20of%20compliance%20notification%20%281%29_0.xlsx). Einer der Knackpunkte bei der Auseinandersetzung von Finanzinstituten mit physischen und transitorischen Risiken des Klimawandels und des Biodiversitätsverlustes ist die Verfügbarkeit hinreichender Daten. Fehlende Daten oder Offenlegungspflichten könnten dazu führen, dass Finanzmarktteilnehmer klima- und biodiversitätsbezogene Faktoren in ihrem Risikomanagement systematisch unterschätzen. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) zielt u. a. darauf ab, die Messung klima- und biodiversitätsbezogener Risiken durch Finanzinstitute zu verbessern, indem die dafür erforderlichen Daten, beispielsweise für Stresstests, auf Unternehmensebene zur Verfügung gestellt werden (vgl. finance.ec.europa.eu/document/download/9e2c0695-9da 6-4b09-ae43-78729fc7609e_de?filename=240701-climate-risks-report_d e.pdf). Mit dem Omnibus-Verfahren der EU zur Vereinfachung der ESG- Berichtspflichten wird der Anwenderkreis voraussichtlich deutlich reduziert und die Datenverfügbarkeit in absehbarer Zeit nicht verbessert werden. Deutschland ist aufgrund seiner starken industriellen Wertschöpfung in besonderem Maße von Umwelt- und Klimarisiken für das Wirtschafts- und Finanzsystem betroffen. Vor diesem Hintergrund beobachten die Fragestellenden mit Sorge, wie Teile der amtierenden Bundesregierung, und sogar der Bundeskanzler Friedrich Merz selbst, das deutsche Ziel der Klimaneutralität bis 2045 infrage stellen (vgl. www.welt.de/wirtschaft/article256301048/tag-der-industri e-und-dann-stellt-die-neue-wirtschaftsministerin-das-klimaziel-2045-infrag e.html sowie www.youtube.com/watch?v=TSVVn5StyDw) und einen frühzeitigen, geplanten Übergang aufs Spiel setzen. Aufgabe der deutschen Finanzaufsicht ist es, das deutsche Finanzsystem möglichst frühzeitig und konsequent auf die aus dem Klimawandel und Biodiversitätsverlust resultierenden Herausforderungen vorzubereiten, um die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarktes auch in der mittleren und langen Frist zu gewährleisten. Dazu muss die BaFin willens und in der Lage sein, bei Gefährdung der Stabilität einzelner Institute oder des Finanzsystems das Risikomanagement von Finanzinstituten bewerten und korrigierend eingreifen zu können.  1. Wie schätzen die BaFin und die Bundesregierung das Ausmaß und die Bedeutung von „nature related financial risks“, also finanziellen Risiken, die von Klima- und Biodiversitätsrisiken ausgehen, im Finanzsektor ein, und welche Szenarien liegen dieser Einschätzung zugrunde?  2. Welcher Zusammenhang besteht nach Einschätzungen der BaFin und der Bundesregierung zwischen a) einer Verzögerung der Transformation, b) dem ungebremsten Verlust von Biodiversität und dem langfristigen Ausmaß und der Bedeutung von „nature related financial risks“ von einzelnen Finanzinstituten und im Finanzsektor insgesamt? c) Was bedeutet dies für das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Klimaanpassung und zum Schutz der Biodiversität aus einer risikoorientierten und einer gesamtwirtschaftlichen Perspektive?  3. Was hat die BaFin dazu veranlasst, verstärkt den Umgang mit physischen Risiken bei den von ihr beaufsichtigten Risiken in den Fokus zu rücken (vgl. background.tagesspiegel.de/finance/briefing/bafin-warnt-vor-physis chen-klimarisiken)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bundesregierung ist maßgeblich, welche finanziellen Auswirkungen Transitions- und physische Risiken auf Finanzunternehmen und auf das Finanzsystem insgesamt haben. Generell sehen die BaFin und die Bundesregierung physische Risiken als ansteigend an. Längerfristig könnten daher auch transitorische Risiken zunehmen. Die BaFin bezieht bei ihrer aufsichtlichen Tätigkeit wissenschaftliche Erkenntnisse zum Klimawandel und seinen Folgen auf die Gesamtwirtschaft sowie auf das Finanzsystem mit ein und berücksichtigt dabei unterschiedliche Szenarien. Diese deuten darauf hin, dass Extremwetterereignisse in Anzahl und Intensität zunehmen werden und der Verlust der Biodiversität weiter voranschreitet. Klimarisiken sind aus aufsichtlicher Perspektive nicht für alle beaufsichtigten Institute gleich hoch und auch nicht für alle gleichermaßen wesentlich. Die Materialität hängt entscheidend vom individuellen Geschäftsmodell ab. Die BaFin erwartet aber, dass alle Institute plausibel darlegen können, ob bzw. warum die Risiken nicht wesentlich sind. Nach derzeitigem Stand und Einschätzung von Deutscher Bundesbank und BaFin sowie auch des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) bewirken Klimarisiken keine kurzfristigen systemischen Risiken für die Stabilität des deutschen Finanzsystems insgesamt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 hingewiesen. Grundsätzlich müssen von der BaFin beaufsichtigte Institute Klimarisiken in ihrem Risikomanagement adäquat berücksichtigen und hierbei kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte betrachten. Dazu zählen zunehmend auch Biodiversitätsrisiken, denn die Bereiche Klima, Umwelt und Biodiversität hängen eng zusammen.  4. Welche Kenntnisse besitzen die BaFin und die Bundesregierung über den Anteil des Kreditexposures deutscher Banken in Sektoren, die besonders hohe Treibhausgasemissionen und damit besonders hohe Klimarisiken aufweisen (bitte, wenn möglich, nach Größe der Banken bzw. weniger bedeutenden Kreditinstitute [Less-significant institutions – LSIs]; Scope 1-, Scope 2- und Scope 3-Emissionen, Exposure zu fossil expandierenden Unternehmen und Sektoren mit hohen CO2- bzw. Methan- Emissionen aufschlüsseln)?  5. Welche Kenntnisse besitzen die BaFin und die Bundesregierung darüber, wie sich der Anteil des Kreditexposures deutscher und europäischer Banken in Sektoren mit besonders hohen CO2-Emissionen in den letzten fünf Jahren entwickelt hat und wie er sich in den nächsten 20 Jahren entwickeln wird (bitte, wenn möglich, nach Größe der Banken bzw. LSIs; Scope 1-, Scope 2- und Scope 3-Emissionen, Exposure zu fossil expandierenden Unternehmen und Sektoren mit hohen CO2- bzw. Methan- Emissionen aufschlüsseln)?  6. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Anteil des Kreditexposures deutscher und europäischer Banken in Sektoren, die besonders hohe Biodiversitätsrisiken aufweisen (bitte, wenn möglich, nach Größe der Banken bzw. LSIs aufschlüsseln)?  7. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie sich der Anteil des Kreditexposures deutscher und europäischer Banken in Sektoren mit besonders hohen Biodiversitätsrisiken in den letzten fünf Jahren entwickelt hat und wie er sich in den nächsten 20 Jahren entwickeln wird (bitte, wenn möglich, nach Größe der Banken bzw. LSIs aufschlüsseln)? Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet. Nach den aktuellen Regelungen zum bankaufsichtlichen Meldewesen werden keine Informationen zu den von Kreditnehmern ausgehenden Treibhausgasemissionen oder zu den von Kreditnehmern ausgehenden Biodiversitätsrisiken erhoben. Daher liegen weder der BaFin noch der Bundesregierung Informationen über die entsprechenden Anteile der Kreditexposures oder über den Zeitverlauf bzw. Prognosedaten für die nächsten 20 Jahre vor.  8. Wie unterstützt die Bundesregierung die Weiterentwicklung von Instrumenten zur quantitativen Bewertung von Biodiversitätsrisiken? Eine intakte Natur und funktionierende Ökosysteme tragen entscheidend zur Wertschöpfung bei. Viele Wertschöpfungsketten hängen direkt oder indirekt von Ökosystemleistungen ab. Um diese Abhängigkeiten abzubilden, unterstützt die Bundesregierung zum Beispiel die Arbeiten der Task Force on Nature Related Financial Disclosures (TNFD), in der sich Marktakteure zusammengetan haben, um ein Rahmenwerk für die Integration von Natur in Wirtschafts- und Finanzentscheidungen zu erarbeiten.  9. Wie bewertet die Bundesregierung Verfahren zur monetären Bewertung von Ökosystemleistungen, und welche Verfahren sind nach Ansicht der Bundesregierung zur Bewertung von Ökosystemleistungen besonders geeignet? Die Bundesregierung betrachtet die monetäre Bewertung von Ökosystemleistungen als einen Ansatz, um die Bedeutung der Natur und ihrer Leistungen für die Gesellschaft besser in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Die monetäre Bewertung von Ökosystemleistungen sollte nicht alleinstehend betrachtet werden, sondern kann als zusätzliches Werkzeug zur Unterstützung einer umfassenden Naturschutzpolitik dienen. Diese Erkenntnisse gehen auch aus den Arbeiten im Bereich Naturkapital Deutschland hervor (www.ufz.de/teebde/, 2012 bis 2018, gefördert vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit). Es befindet sich eine Vielzahl von Verfahren zur monetären Bewertung von Ökosystemleistungen in der Diskussion, wobei keine einzelne Bewertungsmethode alle Ökosystemleistungen angemessen in ihrer Komplexität darstellen kann. 10. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie systematisch und intensiv sich die BaFin im Rahmen ihres Risikoschwerpunkts Nachhaltigkeit (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/RIF/Risi ken_im_Fokus_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4) mit dem Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken der von ihr beaufsichtigten Institute auseinandersetzt? Eines der zehn neuen strategischen Ziele der BaFin für die Jahre 2026 bis 2029 ist, relevante Nachhaltigkeitsaspekte noch stärker in der Aufsicht zu verankern. Das Thema behält für die BaFin unverändert eine hohe Priorität und war bereits in den Zielen für die Jahre 2022 bis 2025 verankert. Die ESG- bzw. Nachhaltigkeitsrisiken werden bereits in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Banken, in den MaRisk für Institute, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen, sowie in den Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (MaGo für S-II-VU) berücksichtigt. Die BaFin achtet in der operativen Aufsicht verstärkt darauf, dass beaufsichtigte Institute die Auswirkungen von physischen Risiken in alle Aspekte ihres Risikomanagements integrieren. Darüber hinaus schafft ein neues Rundschreiben zum Prudent Person Principle (PPP) seit 2025 eine Verwaltungspraxis zur Nachhaltigkeit im PPP. Die Aufsichtsprogramme für das Jahr 2026 werden insbesondere physische Risiken entsprechend berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 18 hingewiesen. 11. Wie viele Institute waren an den Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement bei weniger bedeutenden Kreditinstituten (LSIs) im Jahr 2024 beteiligt (absolute Zahl und in Prozent der beaufsichtigten Institute insgesamt)? a) Nach welchen Kriterien wurden die Institute ausgesucht? b) Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen aus den Sonder- und Routineprüfungen wurden von der BaFin getroffen (wie viel Prozent der Feststellungen entfielen jeweils auf die Themen Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder)? c) Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin in diesen Sonderprüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken der geprüften Institute bei der Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement gewonnen (z. B. in Bezug auf Stresstests, Szenarioanalysen, Verwendung von Nachhaltigkeitsratings), und welche Konsequenzen hat sie daraus für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen? Die Fragen 11 bis 11c werden auf Grundlage der Angaben der BaFin beantwortet. Im Jahr 2024 wurden bei drei Instituten ESG-Fokusprüfungen durchgeführt. Es wurden Institute risikoorientiert ausgewählt, die nach dem ESG-Stresstest 2022 hohe transitorische Risiken aufwiesen. Insgesamt wurden 17 Feststellungen bei den drei ESG-Fokusprüfungen getroffen. Eine Aufschlüsselung nach den gefragten Themen (Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder) liegt nicht vor. Die Institute befanden sich zum Zeitpunkt der Prüfung mitten im Umsetzungsprozess der neuen Anforderungen. Es zeigte sich, dass die Less Significant Institutions (LSIs) Herausforderungen darin sahen, ESG-Risiken in die Risikomanagement-Systeme zu implementieren, insbesondere hinsichtlich einer proportionalen Umsetzung der Anforderungen aus den MaRisk. Die verwendeten IT- Systeme befinden sich noch im Aufbau und bedürfen der Weiterentwicklung. Im Dialog zwischen BaFin, den Prüfern und den Instituten wird hierzu an einem gemeinsamen Verständnis gearbeitet. Die BaFin überwacht die Ma Riskkonforme Umsetzung der ESG-Anforderungen und die Bereinigung der Prüfungsfeststellungen. 12. Wie viele Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement bei LSIs sind für die Jahre 2025 und 2026 geplant? Nach Angaben der BaFin sind für 2025 keine Sonderprüfungen nach § 44 des Kreditwesengesetzes (KWG) mit dem Schwerpunkt ESG bei LSIs geplant. Im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse 2025 wird das Thema ESG aber gemäß Schwerpunktsetzung nach § 30 KWG verstärkt in den Fokus genommen. Die Planungen für das Jahr 2026 sind noch nicht abgeschlossen. 13. Plant die BaFin in den Jahren 2025 und bzw. oder 2026 eine Prüfungskampagne mit dem Thema ESG-Risiken, und wenn ja, mit welchen Schwerpunkten? Nach Angaben der BaFin sind für das Jahr 2025 keine „Prüfungskampagnen mit dem Thema ESG-Risiken“ in den operativen Geschäftsbereichen vorgesehen. Die Versicherungsaufsicht plant ein Jahresziel 2026, das den Umgang der Institute mit ausgewählten physischen Klimarisiken adressiert. Schwerpunkte und einzubeziehende Institute sind noch nicht festgelegt. Im Nationalen Aufsichtsprogramm für 2025 bis 2027 der gemeinsamen Bankenaufsicht mit der Deutschen Bundesbank sind finanzielle Klimarisiken als eine Priorität der Aufsicht festgelegt. Es ist vorgesehen, die Aktivitäten in diesem Bereich zu verstärken. Die konkreten Planungen sind aktuell noch nicht abgeschlossen. 14. Wie viele Banken und Versicherungsunternehmen waren an der Stichprobe zum Umgang mit physischen Klimarisiken im Risikomanagement im Jahr 2024 beteiligt (absolute Zahl und in Prozent der beaufsichtigten Institute insgesamt)? a) Nach welchen Kriterien wurden die Institute ausgesucht? b) Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin aus diesen Stichproben bezüglich der Fortschritte und Lücken im Umgang mit physischen Klimarisiken im Risikomanagement gewonnen, und welche Konsequenzen hat sie daraus für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen? Die Fragen 14 bis 14b werden auf Grundlage der Angaben der BaFin zusammen beantwortet. Im Jahr 2024 hat die BaFin in ihrer Stichprobe zehn Banken und zehn Versicherungsunternehmen ausgewählt, die erhöhten physischen Klimarisiken ausgesetzt sein könnten. Kriterien waren, dass • das Geschäftsgebiet stark auf eine Region konzentriert ist (da Extremwetterereignisse sich häufig auf eine Region konzentrieren), oder • das Unternehmen stark von einer funktionierenden Lieferkette abhängt (zum Beispiel konzerneigene Finanzunternehmen), oder • das Unternehmen stark auf eine bestimmte Kundengruppe (hier Landwirtschaft) oder auf bestimmte Produkte (hier Immobilienkredite) fokussiert ist. Positiv ist hervorzuheben, dass sich die befragten Unternehmen grundsätzlich mit ESG-Risiken auseinandersetzen. Allerdings bestehen bei den Unternehmen weiterhin deutliche Herausforderungen bei der Integration von physischen Risiken in das Risikomanagement, insbesondere bezüglich der Verfügbarkeit von physischen Klimarisikodaten. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen unmittelbar in die Aufsichtstätigkeit der BaFin ein, um das Bewusstsein der beaufsichtigten Unternehmen für physische Risiken zu schärfen. 15. Bei wie vielen Instituten hat die BaFin ESG-Risiken in ihren Aufsichtsgesprächen thematisiert (bitte die Anzahl der Institute für die Jahre von 2020 bis 2025 in absoluten Zahlen und in Prozent der beaufsichtigten Institute insgesamt aufschlüsseln)? Die Fragen 15 bis 15c werden auf Grundlage der Angaben der BaFin beantwortet. a) Nach welchen Kriterien werden die Institute ausgesucht? Die BaFin hat seit 2020 kontinuierlich ESG-Risiken in ihre Aufsichtsgespräche, in aufsichtliche Prüfungen sowie in Verbandsgespräche integriert. Die Versicherungsaufsicht hat zwischen 2020 und 2024 eine Vielzahl an Austauschen mit Versicherungsunternehmen zu ESG-Risiken durchgeführt. Mit den Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) fanden jährliche Gespräche zu ESG-Themen statt. Seit 2021 werden ESG-Risiken ebenfalls regelmäßig, d. h. mindestens einmal jährlich, in den Aufsichtsgesprächen der Bankenaufsicht thematisiert. Separate Gespräche zu ESG-Risiken führt die BaFin nicht standardmäßig durch, da ESG-Risiken als Risikotreiber der wesentlichen Risikoarten (u. a. Kredit-, Markt-, operationelle und Versicherungsrisiken) Teil des allgemeinen Risikomanagements sind und in diesem Kontext besprochen werden. Die Anzahl der Gespräche lässt sich nicht genau beziffern. Die Auswahl der Institute für Gespräche, die zusätzlich zu den regelmäßigen Aufsichtsgesprächen stattfinden, basiert auf den individuellen Geschäftsmodellen und der Betroffenheit von Klimarisiken der jeweiligen Aufsichtsobjekte. Darüber hinaus führt die BaFin verschiedene separate Untersuchungen durch, beispielsweise zum Thema physische Risiken. Auch hier basiert die Auswahl der Unternehmen auf den Geschäftsmodellen und der damit einhergehenden Exposition gegenüber Klimarisiken. b) Wie viele Feststellungen, aufsichtsrechtliche Anordnungen und Bußgelder wurden im Zusammenhang mit ESG-Risiken von der BaFin verhängt, und warum? Die BaFin hat nach eigenen Angaben verschiedene Aktivitäten zum Themenfeld ESG-Risiken durchgeführt. Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um Aktivitäten, die dem regulären Aufsichtsprozess unterliegen (zum Beispiel auch Umfrage zu physischen Risiken, Marktuntersuchung der Versicherungswirtschaft). Auf Basis der daraus gewonnenen Erkenntnisse spricht die BaFin ihre Erwartungshaltung und Anforderungen aus, wie die Aufsichtsobjekte mit physischen Risiken des Klimawandels umgehen sollten. Die BaFin hat von 2020 bis 2025 primär die Beseitigung von Prüfungsfeststellungen mit ESG- Bezug verfolgt. Im Geschäftsbereich Bankenaufsicht gab es 17 Feststellungen (siehe auch Antwort zu Frage 11). Im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht gab es insgesamt 138 Beanstandungen mit ESG-Bezug bei Kapitalanlagegesellschaften, die freiwillig abgestellt wurden. ESG-Risiken werden zunehmend in den aufsichtlichen Anforderungen verankert (beispielsweise MaRisk, MaGo für S-II-VU, ZAG-MaRisk), die von den Aufsichtsobjekten einzuhalten sind. c) Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin aus Aufsichtsgesprächen und Prüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken im Umgang mit ESG-Risiken gewonnen, und welche Konsequenzen hat sie daraus für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen? Die BaFin hat nach ihren Angaben aus Aufsichtsgesprächen und -prüfungen Erkenntnisse für die weitere Aufsichtstätigkeit gewonnen. Insgesamt zeigen die Institute Fortschritte beim Umgang mit ESG-Risiken. Herausforderungen ergeben sich teilweise aus mangelnder Verfügbarkeit von relevanten Daten sowie aus bisher unausgereiften Methoden zur Bewertung von ESG-Risiken. Da sich Daten, Erkenntnisse und Methoden zu ESG jedoch stetig weiterentwickeln, müssen sich die Aufsichtsobjekte weiterhin intensiv damit auseinandersetzen und ihren Umgang mit ESG-Risiken weiterentwickeln. 16. Wie viele Institute gehören gemäß „Heatmap“ der BaFin (www.bafin.de/ SharedDocs/Downloads/DE/RIF/Risiken_im_Fokus_2024.pdf?__blob=p ublicationFile&v=7) zu den besonders exponierten Unternehmen? a) Wie beurteilt die BaFin deren Umgang mit den finanziellen Folgen von Klimarisiken? b) Inwiefern sind diese Erkenntnisse bislang konkret in die Aufsichtstätigkeit der BaFin eingeflossen bzw. sollen in Zukunft einfließen? Die Fragen 16 bis 16b werden auf Grundlage der Angaben der BaFin zusammen beantwortet. Die Heatmap wurde erstellt, um risikoorientiert eine Auswahl von Banken und Versicherungen mit besonders inhärenten Klimarisiken zu treffen. Diese wurde bei der Stichprobe herangezogen, auf die bei der Antwort zu Frage 14 eingegangen wird. Die Heatmap selbst weist keine Unternehmen aus. 17. Bei wie vielen Instituten wurden seit Inkrafttreten der 7. MaRisk-Novelle durch die BaFin im Rahmen ihrer Routine- und Sonderprüfungen zum Risikomanagement Mängel in Bezug auf die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben zur Berücksichtigung des Themas Nachhaltigkeit festgestellt? a) Auf welche Aspekte bezogen sich diese Mängel? b) Welche aufsichtsrechtlichen Konsequenzen hatten die festgestellten Mängel zur Folge, und gibt es Prozesse, wie diese Mängel abgestellt werden? Die Fragen 17 bis 17b werden auf Grundlage der Angaben der BaFin zusammen beantwortet. Seit Inkrafttreten der 7. MaRisk-Novelle wurden drei ESG-Fokusprüfungen durchgeführt, alle mit entsprechenden Feststellungen. Diese werden im Zuge der Nachverfolgung von Prüfungsmängeln abgestellt. Gleichwohl können Klimarisiken bereits jetzt im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 hingewiesen. 18. Welche Bedeutung misst die BaFin der Erstellung von Transitionsplänen, die mit Überarbeitung der Capital Requirements Directive (CRD) für Banken verpflichtend werden, und deren Überprüfung durch die Finanzaufsicht für das Management von Klimarisiken zu? Die Frage wird auf Grundlage der Angaben der BaFin beantwortet. Prudenzielle Transitionspläne nach Artikel 76 Absatz CRD dienen als strategischer Plan der jeweiligen Institute, wie sie mit den wesentlichen ESG-Risiken in ihrem Risikomanagement über einen langfristigen Zeithorizont umgehen werden. Der Fokus liegt auf der Steuerung der aus einer Transition der Wirtschaft entstehenden Risikolage. Es wird dargestellt, wie Institute wesentliche ESG-Risiken managen, steuern und mindern können. Dadurch stellen Institute sicher, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie kompatibel mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem europäischen Green Deal sind. Die Überprüfung der Transitionspläne durch die BaFin bezieht sich auf die Plausibilisierung und die Konsistenz zur Strategie und zum Risikomanagement der beaufsichtigten Institute. Transitionspläne und deren Prüfung leisten auf lange Sicht einen Beitrag zur Stabilität des Finanzmarktes. 19. Wann plant die Bundesregierung eine Umsetzung der CRD 6 in das deutsche Recht? Die Bundesregierung plant die zeitnahe Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur Umsetzung der CRD VI. 20. Welche Teile der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (EBA/GL/2025/01) wird die BaFin für welche Banken nicht anwenden, und warum? Die BaFin hat sich nach ihren Angaben im Zusammenhang mit den EBA- Leitlinien zum Management von ESG-Risiken für eine prinzipienbasierte und proportionale Umsetzung entschieden, damit kleinere Institute durch die Nutzung von Öffnungsklauseln die Anforderungen flexibler umsetzen können. Signifikante Institute (SIs) müssen die Leitlinien vollständig anwenden. Wesentliche Inhalte der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken sind bereits in der deutschen MaRisk enthalten. Bei der anstehenden Revision der MaRisk wird die BaFin eine proportionale Regelung zum Management von ESG-Risiken für kleinere Institute weiterhin sicherstellen. Die physischen- und Transitionsrisiken können je nach Geschäftsmodell auch für kleinere Banken wesentlich sein, daher ist ein wirksames Risikomanagement erforderlich. 21. Welche konkreten Nachteile würden sich nach Ansicht der BaFin aus der Anwendung der EBA-Leitlinien für weniger bedeutende Institute ergeben, wenn ausweislich der Begründung des BaFin-Präsidenten Marc Bransons „die allgemeinen Anforderungen der EBA […] mit der MaRisk bereits weitgehend […] vorweggenommen“ worden sind (vgl. www.bafi n.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_250509_SF_Konfer enz_2025_P.html;jsessionid=AB5076039365A8B79860CCF7787B4E8 5.internet951)? Die MaRisk enthält nach Angaben der BaFin bereits in der 7. Novelle, die seit Anfang des Jahres 2024 verpflichtend für alle Institute ist, Anforderungen an das Risikomanagement hinsichtlich ESG-Risiken. Mit der Anwendung der EBA-Leitlinien würden diese zum Teil dupliziert. Darüber hinausgehend sind die EBA-Leitlinien sehr umfangreich und granular in Bezug auf ihre Mindestanforderungen. Für große Institute ist dieser Grad der Detaillierung angemessen, für kleine Institute jedoch würde dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, zum Beispiel in Bezug auf die fest vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der Materialität von ESG-Risiken, Monitoring-Indikatoren und die Mindestinhalte von Transitionsplänen. 22. Plant die BaFin, die in der Leitlinie der EBA festgehaltenen Anforderungen an die Erstellung von prudenziellen Transitionsplänen gemäß Artikel 76 Absatz 2 CRD für die von der BaFin beaufsichtigten Institute – oder Teile davon – nicht anzuwenden? a) Wenn ja, warum? b) Wenn ja, ist es zutreffend, dass die Nichtanwendung der EBA- Leitlinien deutsche Finanzinstitute nicht von der Pflicht zur Erstellung von Transitionsplänen durch Artikel 76 CRD enthebt, und welche Kriterien wird die BaFin stattdessen zur Überprüfung der Angemessenheit dieser Transitionspläne zugrunde legen? c) Plant die BaFin, diese Kriterien transparent zu veröffentlichen, damit sie Finanzinstituten zur Orientierung bei der Erfüllung ihrer Pflichten zur Erstellung von Transitionsplänen dienen können, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 22 bis 22c werden zusammen beantwortet. Die CRD VI muss zunächst noch in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist ab dem 11. Januar 2026 anzuwenden. Nach der vollständigen Umsetzung werden die Banken verpflichtet sein, (prudenzielle) Transitionspläne zu erstellen (Artikel 76 Abs. 2 CRD VI). Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 hingewiesen. 23. War die Bundesregierung im Vorfeld über die Nichtanwendung der EBA- Leitlinien durch die BaFin informiert, und wie bewertet sie diesen Alleingang der deutschen Finanzaufsicht auf europäischer Ebene? a) Ist der Ansatz des BaFin-Präsidenten Marc Branson, „den Fokus auf die größten Investoren und Finanzierer der Verursacher von Umweltproblemen [zu] lenken“ (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentli chungen/DE/Reden/re_250509_SF_Konferenz_2025_P.html;jsession id=AB5076039365A8B79860CCF7787B4E85.internet951), der somit eine Inside-Out-Perspektive einnimmt, die die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit der Institute auf die Umwelt betrachtet, aus Sicht der Bundesregierung mit einem für Finanzaufsichten üblichen Risiko-orientierten Ansatz, der sich auf die Auswirkungen von „nature related financial risks“ auf einzelne Institute und das Finanzsystem als Ganzes fokussiert (finanzielle oder Outside-In-Perspektive) vereinbar (bitte begründen), und wenn ja, gibt es ausreichende Evidenz dafür, dass weniger bedeutende Institute b) generell weniger betroffen sind von „nature related financial risks“ als große Banken (bitte begründen); c) generell weniger Defizite beim Management von Klima- und Biodiversitätsrisiken aufweisen als große Banken (bitte begründen)? Die Fragen 23 bis 23c werden zusammen beantwortet. Die BaFin hat das Bundesministerium der Finanzen vor Meldung der Nicht- Anwendung der EBA-Leitlinien über ihr geplantes Vorgehen informiert. Die Entscheidung zur Umsetzung von EBA-Leitlinien obliegt in den Mitgliedstaaten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde. Nach Artikel 16 der EBA-Verordnung gilt das „comply or explain“-Verfahren. Aktuell zielen die Bemühungen auf nationaler und europäischer Ebene darauf ab, Vereinfachungs- und Proportionalitätsaspekte in der Bankenaufsicht und -regulierung zu stärken. Das hat die BaFin berücksichtigt. Die Europäische Zentralbank als zuständige Aufsichtsbehörde für signifikante deutsche Institute hat gegenüber der EBA bereits die Anwendung der EBA- Leitlinien erklärt. Die Nichtanwendung durch die BaFin wirkt sich daher ausschließlich auf kleinere Institute aus, die direkt der nationalen Aufsicht unterstellt sind. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Hintergrund oder der Intention der zitierten Passage aus dem veröffentlichten Redetext des Präsidenten der BaFin von der Sustainable Finance Konferenz vor. Aus Sicht der Bundesregierung enthält die zitierte Aussage keine Hinweise auf eine mögliche Abkehr der BaFin von einem risikoorientierten Aufsichtsansatz im Bereich der „nature related financial risks“ und zu einer unterschiedlichen Betroffenheit von verschiedenen Institutsgruppen. 24. a) Sind der Bundesregierung oder der BaFin Projekte des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands oder des Bundesverbands der Volksbanken und Raiffeisenbanken bekannt, um kleinere Banken bei der Erstellung von prudenziellen Transitionsplänen zu unterstützen? Es besteht ein regelmäßiger Austausch mit den Verbänden der Kreditwirtschaft zu neuen Anforderungen, die von den Kreditinstituten umzusetzen sind. Aktuelle Aktivitäten werden dort auch regelmäßig vorgestellt. Bei den Austauschen mit Verbandsvertreterinnen und -vertretern geht es unter anderem darum, die Kreditwirtschaft bei der Umsetzung neuer Regularien zu begleiten. Eine frühzeitige Befassung auf Ebene der Verbände ist hier die Regel, damit die Mitgliedsinstitute frühzeitig beginnen, sich auf diese neuen Anforderungen vorzubereiten. b) Wenn nein, würde die Bundesregierung solche Initiativen befürworten und unterstützen, und wenn ja, wie? Die Bundesregierung begrüßt es grundsätzlich, wenn Verbände ihre Mitgliedsinstitute unterstützen. Auf diese Weise können ein einheitliches Verständnis und Vorgehen sowie die Vergleichbarkeit der Unternehmen gefördert werden. 25. Welche Rolle spielt nach Einschätzung der BaFin die angemessene Bepreisung der Klima- und Biodiversitätsrisiken, z. B. bei der Vergabe von Krediten, für das Management von Nachhaltigkeitsrisiken von Banken und die langfristige Stabilität des Finanzsystems, und warum? Nach Ansicht der BaFin spielt die angemessene Bepreisung von Klima- und Biodiversitätsrisiken eine zentrale Rolle für marktbasierte Lösungen und ökonomische Anreizwirkungen. Die regulatorischen (Solvenz-)Anforderungen vor allem bei Banken und Versicherungen stellen auf ökonomische Bewertungen von Risiken ab (zum Beispiel Kredit- oder Versicherungsrisiken). Eine Bepreisung zum Beispiel von CO2- Emissionen geht somit automatisch in die Bepreisung von Kreditrisiken mit ein. Insgesamt trägt eine angemessene Bepreisung von Klima- und Biodiversitätsrisiken dazu bei, dass Banken und Versicherungen ihre Geschäftsmodelle zukunftsfähig gestalten. 26. Welche Fortschritte haben die von ihr beaufsichtigten Institute nach Einschätzung der BaFin in Bezug auf die Bepreisung von Risiken seit der Veröffentlichung des BaFin-Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Jahr 2019 (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/D E/Merkblatt/dl_mb_Nachhaltigkeitsrisiken.html) gemacht? Nach Ansicht der BaFin ist grundsätzlich eine erhöhte Aufmerksamkeit der beaufsichtigten Institute für ESG-Risiken festzustellen. Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den beaufsichtigten Instituten hinsichtlich des Umfangs und der Qualität ihrer Ansätze. Nicht für alle Finanzinstitute sind Klimarisiken wesentlich. Dies hängt maßgeblich vom jeweiligen konkreten Geschäftsmodell ab. Insgesamt bleibt es ein fortlaufender Prozess, den die BaFin unterstützt und einfordert. Zu den beobachteten Fortschritten zählt, dass die beaufsichtigten Institute zunehmend beginnen, spezialisierte Modelle und Methoden zur Quantifizierung und Bepreisung von Klimarisiken und anderen Nachhaltigkeitsrisiken zu entwickeln. Zudem werden Nachhaltigkeitsrisiken in bestehende Risikomodelle und -prozesse integriert. Herausforderungen bestehen nach Aussage der Institute weiterhin u. a. bei der Datenqualität, bei der Modellvalidierung und bei der operativen Umsetzung. 27. Welche Defizite bestehen in Bezug auf die Bepreisung von Klima- und Biodiversitätsrisiken nach Einschätzung der BaFin fort, und auf welche Hürden ist dies zurückzuführen? 28. Was unternehmen die Bundesregierung und die BaFin, um diese Hürden abzubauen und die Bepreisung von Klima- und Biodiversitätsrisiken voranzutreiben? Die Fragen 27 und 28 werden auf Grundlage der Angaben der BaFin zusammen beantwortet. In der Umfrage der BaFin zu physischen Risiken im Jahr 2024 (siehe auch Antwort zu den Fragen 14 und 16) sowie aus Gesprächen mit beaufsichtigten Unternehmen zeigte sich, dass die Verfügbarkeit von physischen Klimadaten als eine Hürde bei der Integration von physischen Risiken in das Risikomanagement gesehen wird. Banken nannten insbesondere Standortdaten (Adressen aller Schlüsselstandorte in Kombination mit auf Geodaten basierenden physischen Risiken), Versicherer nannten insbesondere Modelle zu Extremwetterereignissen (wie Trockenperioden oder Waldbrände) oder fehlende Datenbanken (zum Beispiel zu öffentlichen Hochwasserschutzmaßnahmen). Für den Verlust der biologischen Vielfalt ist es aufgrund der Komplexität noch schwieriger, die Risiken zu messen. Die BaFin adressiert ihre Erwartungshaltung, physische Klimarisiken zukünftig verstärkt quantitativ zu messen und zu bepreisen. Zudem weist die BaFin darauf hin, dass bereits heute eine Vielzahl von Daten verfügbar ist (zum Beispiel öffentliche Geo-Datenbanken, wissenschaftliche Publikationen, Daten von kommerziellen Anbietern) und die effektive Nutzung als Teil eines angemessenen Risiko-Managements erwartet wird. 29. Könnte ein Systemrisikopuffer gemäß § 10e des Kreditwesengesetzes (KWG) für Klimarisiken nach Einschätzung der BaFin ein Instrument darstellen, um diese regulatorisch zu adressieren und zu bepreisen, solange eine angemessene Bepreisung durch die Institute selbst aufgrund methodischer und datentechnischer Hürden noch nicht erfolgen kann, und wenn nein, warum nicht? Ob und wie sich der Klimawandel auf ein einzelnes Institut auswirkt, hängt nach Ansicht der BaFin stark vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Ergeben sich aus Klimarisiken systemische Risiken für den Finanzsektor, kann die BaFin makroprudenzielle Instrumente wie einen Systemrisikopuffer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anordnen, um systemische Risiken zu begrenzen, die zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft führen können. Derzeit geht aber von Klimarisiken nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank und der BaFin sowie auch des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) keine solche, kurzfristige Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems aus. 30. Welche Voraussetzungen müssen gemäß BaFin erfüllt sein, damit neue Geschäftsabschlüsse mit Unternehmen, die die Erschließung neuer Kohle-, Öl- und Gasvorkommen planen, als Investition gewertet werden können, die die wirtschaftliche Transformation eines Unternehmens unterstützt und dementsprechend mit weniger Klimarisiken behaftet sind? a) Wie muss sich nach Auffassung der BaFin in der Bepreisung von Krediten an solche Unternehmen widerspiegeln, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind? b) Was unternimmt die BaFin, wenn diese Klimarisiken von einem von ihr beaufsichtigten Institut nicht angemessen bepreist werden? Die Fragen 30 bis 30b werden auf Grundlage der Angaben der BaFin beantwortet. Die BaFin hat eine risikoorientierte Perspektive. Sie nimmt keine eigene Bewertung vor, ob Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig sind oder zur Transformation eines Unternehmens beitragen. Ebenso wenig greift sie in die Geschäftspolitik von beaufsichtigten Unternehmen hinsichtlich ihrer Investitionsaktivitäten ein. Die Risiken, die beaufsichtigte Unternehmen bei ihren Investments eingehen, müssen diese angemessen in ihr Risikomanagement integrieren und entsprechend bepreisen. Die BaFin erwartet von den beaufsichtigten Unternehmen, dass sie einschätzen können, welche Risiken in ihren Büchern sind, zum Beispiel bei der Finanzierung von Aktivitäten. 31. Welche zusätzlichen Kompetenzen und personellen Ressourcen hat die BaFin im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der 7. MaRisk-Novelle nach Kenntnissen der Bundesregierung aufgebaut, um eine angemessene Aufsicht über das Management von Nachhaltigkeitsrisiken in den von ihr beaufsichtigten Instituten sicherzustellen? Die BaFin hat die notwendige Expertise und Kapazitäten in den Aufsichtsbereichen geschaffen, inklusive Spezialkenntnisse in den Bereichen Nachhaltigkeit, Klimarisiken und ESG-Bewertung. Diese werden vom zentralen Zentrum Sustainable Finance der BaFin (www.bafin.de/DE/Aufsicht/SF/SF_node.html) unterstützt. Zudem bietet die BaFin interne Fortbildungen an, um das Wissen und die Fähigkeiten ihres eigenen Personals weiter zu stärken. Weiterhin pflegt die BaFin einen beständigen Austausch mit Expertinnen und Experten von anderen Aufsichtsbehörden und Zentralbanken (zum Beispiel im Rahmen des Network for Greening the Financial System, www.ngfs.net/en) sowie mit Wissenschaft und Forschung. 32. Wie viele Mitarbeitende hat die BaFin seit dem Jahr 2023 selbst im Bereich ESG-Risiken in der Bankenaufsicht geschult, und in welchem Umfang, wie viele Mitarbeitende hat die BaFin im Bereich ESG-Risiken in der Bankenaufsicht durch Externe schulen lassen, und wie sieht die Schulungsplanung für die weitere Zukunft aus? Das gezielte Wissensmanagement der Mitarbeitenden der BaFin beruht nach Angaben der BaFin außer auf internen oder externen spezifischen Schulungen auch auf einem Erfahrungsaustausch und auf On-the-job-Training. Seit dem 1. Januar 2023 haben insgesamt 64 spezifische Qualifizierungsmaßnahmen stattgefunden, die sich schwerpunktmäßig mit dem Themengebiet „Sustainable Finance“ auseinandersetzten. Zusätzlich wird der Themenkomplex „ESG“ regelmäßig als Teilaspekt in weiteren (Risikomanagement-)Schulungen behandelt. In den Jahren 2023 bis 2025 wurden zum Beispiel 306 Beschäftigte im bankenaufsichtlichem Kontext in einem Stundenumfang von insgesamt 3.667 Stunden spezifisch im Bereich ESG-Risiken geschult. Dabei nicht berücksichtigt ist die Absolvierung von E-Learning-Formaten oder die Nutzung anderer Formate (wie Aufzeichnungen von Masterclasses) von Externen (z. B. der EZB, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder dem Network for Greening the Financial System), über die Mitarbeitende der BaFin sich weitergebildet haben. Diese Maßnahmen werden statistisch nicht erfasst. 33. Welche zusätzlichen Kompetenzen und personellen Ressourcen hat die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung aufgebaut, um zu prüfen, ob die der Bilanzkontrolle unterliegenden Unternehmen die neuen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) einhalten? Innerhalb der Gruppe Bilanzkontrolle im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/ Asset Management wurde zu Beginn des Jahres 2024 ein Sachgebiet geschaffen, das mit der Vorbereitung auf die bevorstehende Prüfung der Einhaltung der zukünftigen gesetzlichen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) befasst ist. Nach Angaben der BaFin wurden seit Gründung des Sachgebiets zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Kalenderjahr im Durchschnitt sieben Beschäftigte für dieses Thema bereitgestellt, die zu durchschnittlich ca. 20 Prozent ihrer Arbeitszeit für das Sachgebiet arbeiten. Darüber hinaus hat die BaFin für das Haushaltsjahr 2025 fünf Stellen erhalten, für die derzeit der Besetzungsprozess läuft. Da die BaFin ihre operative Aufsichtstätigkeit über die Nachhaltigkeitsberichterstattung der der Bilanzkontrolle unterliegenden Unternehmen erst mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung) aufnehmen kann und wird, fokussiert sich die Tätigkeit des Sachgebiets derzeit insbesondere auf die Ausarbeitung des Prüfungsansatzes für die bevorstehende Prüfungsdurchführung und den Austausch mit relevanten Stakeholdern. 34. Welche Maßnahmen empfiehlt die BaFin, um die im LSIs-Stresstest ermittelten Defizite a) im Bereich der Datenqualität, b) bei der Entwicklung geeigneter Methoden zur Bewertung von Klima- und Umweltrisiken im Rahmen des Risikomanagements zu beheben, und welche Fortschritte wurden in diesen Bereichen seit Veröffentlichung des Stresstests erzielt? Im Rahmen der LSI-Stresstests 2022 und 2024 wurde jeweils eine Umfrage mit (qualitativen) Fragen zu aktuellen Themen durchgeführt. Einige der in diesem Zusammenhang von den teilnehmenden Instituten zu beantwortenden Fragen bezogen sich auch auf den Komplex ESG-Risiken. Konkret sollten von den Instituten 2024 beispielsweise die Auswirkungen von Klimarisiken (sowohl transitorische als auch physische Risiken) abgeschätzt werden und zwar generell, aber auch konkret mit Blick auf Kreditvergabe und Finanzierungsgeschäft. Diese Fragen zielten weder auf die Herausforderungen hinsichtlich der Qualität von (ESG-)Daten noch der Methoden zur Bewertung von ESG-Risiken ab. Entsprechende Defizite wurden im Rahmen der LSI-Stresstests insofern nicht ermittelt. Die EBA entwickelt derzeit ergänzend zu den EBA-Leitlinien zum Management der ESG-Risiken eine Leitlinie zur ESG Szenarioanalyse, die den Instituten geeignete Methoden zur Bewertung von ESG-Risiken in der Materialitätsanalyse an die Hand geben soll. Die Konsultationsphase fand vom 16. Januar bis zum 16. April 2025 statt. Basierend auf den Rückmeldungen aus der Konsultation erarbeitet die EBA in Arbeitsgruppen die finale Leitlinie. Die BaFin ist in den Arbeitsgruppen ebenfalls vertreten. Die Institute sind angehalten, ihre Datenverfügbarkeit sowie eine hohe Datenqualität fortlaufend zu gewährleisten. Wenn Parameter nicht verfügbar sind, können diese mit Schätzungen oder Expertenaussagen approximiert werden. 35. Welche Auswirkungen hat der EU-Omnibus zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten auf die Datenverfügbarkeit zur angemessenen Messung klima- und biodiversitätsbezogener Risiken durch Finanzinstitute nach Einschätzung der Bundesregierung? Die Vereinfachung der Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Omnibus I) wird derzeit verhandelt. Der Zugang zu notwendigen Informationen für das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Risikomanagement durch Finanzmarktinstitute soll durch Omnibus I nicht eingeschränkt werden. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. 36. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Finanzaufsichtsperspektive bei der im Rahmen des EU-Omnibus’ zu überarbeitenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie der zu erarbeitenden Voluntary Sustainability Reporting Standard for Non-listed SMEs (VSME) angemessen berücksichtigt wird? Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und, sobald die Richtline 2013/34/EU entsprechend geändert wurde, auch die zu erarbeitenden Voluntary Sustainability Reporting Standards for Non-listed SMEs (VSME) werden von der Europäischen Kommission als Delegierte Verordnungen auf Grundlage der Richtline 2013/34/EU in der aktuell gültigen Form beschlossen. Das Mandat für die technische und fachliche Vorbereitung hat das Multi- Stakeholder Gremium European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG). Die Europäischen Aufsichtsbehörden werden von der Europäischen Kommission und EFRAG beteiligt. Vor Annahme der Entwürfe konsultiert die Europäische Kommission zudem die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und gegebenenfalls den Regelungsausschuss für Rechnungslegung; in diesem Rahmen wird auch die nationale Finanzaufsichtsperspektive berücksichtigt. 37. Unterstützt die Bundesregierung den von der Europäischen Versicherungsaufsicht (EIOPA) in ihrem Bericht zur prudenziellen Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Versicherern (vgl. www.eiopa.europa.eu/p ublications/final-report-prudential-treatment-sustainability-risks-insurer s_en) unterbreiteten Vorschlag, für Aktien und Anleihen in fossile Brennstoffe eine höhere Kapitalunterlegung vorzusehen? a) Wie bringt die Bundesregierung sich dazu in die Diskussionen auf europäischer Ebene ein, um dieses Thema voranzutreiben, und mit welchen Vorhaben und Zeitplänen ist zu rechnen? b) Wenn nein, warum nicht, und wie möchte die Bundesregierung alternativ sicherstellen, dass sich die höheren Klimarisiken von Vermögenswerten in fossilen Brennstoffen in den Bilanzen der europäischen Versicherer widerspiegeln? c) Wenn ja, befürwortet die Bundesregierung, auch eine höhere Kapitalunterlegung im Bankensektor vorzusehen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 37 bis 37c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für risiko- und evidenzbasierte Kapitalanforderungen für Banken und Versicherer ein, einschließlich solcher für Aktien und Anleihen in fossile Brennstoffe. Die Bewertung des vorgelegten Berichts obliegt nun der Europäischen Kommission. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Schlüsse die Europäische Kommission aus dem Bericht von EIOPA möglicherweise ziehen wird. 38. Wann ist nach Kenntnissen der Bundesregierung mit der Veröffentlichung einer Novelle der Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo), die Nachhaltigkeitsrisiken integriert, zu rechnen? Das überarbeitete Rundschreiben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (MaGo für S-II-VU)“ wurde am 14. Juli 2025 auf der Webseite der BaFin veröffentlicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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