Schriftliche Frage 145 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung zusammenfassend aus dem von der Umweltministerkonferenz (UMK) festgestellten Erfordernis…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 145 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung zusammenfassend aus dem von der Umweltministerkonferenz (UMK) festgestellten Erfordernis…
Frage 145 (Dr. Armin Grau, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung zusammenfassend aus dem von der Umweltministerkonferenz (UMK) festgestellten Erfordernis einer umfassenden Regulierung aller per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) auf europäischer Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), die sicherstellt, dass PFAS nur noch in Bereichen zum Einsatz kommen dürfen, in denen es keine geeigneten Alternativen gibt, der Forderung der UMK nach unverzüglicher Vorlage des PFAS-Beschränkungsvorschlags durch die EU- Kommission nach erfolgter fachlicher Prüfung, sowie den Hinweisen der UMK auf die grundsätzliche Option einer nationalen Beschränkung von Herstellung, Import und Export bestimmter Produkte im Vorgriff auf eine EU-Regelung (Vorläufiges Ergebnisprotokoll der 104. Umweltministerkonferenz in Orscholz, S. 57), und wie trägt die Bundesregierung im Hinblick auf PFAS dem Vorsorgeanspruch der Menschen und der Umwelt Rechnung?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Carsten Träger vom 10. Juni 2025:
Derzeit wird auf europäischer Ebene eine Regulierung von Verwendungen der Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens auf Basis der EU- Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) vorbereitet. Dieses Verfahren befindet sich noch in der Phase der wissenschaftlichen Bewertung durch die unabhängigen Expertenausschüsse für Risikobewertung und für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur ECHA. Nach Abschluss der Stellungnahme der Ausschüsse ist es anschließend Aufgabe der EU-Kommission einen Beschränkungsvorschlag vorzulegen. Entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der REACH-Verordnung liegt den Bestimmungen von REACH grundsätzlich das Vorsorgeprinzip zu Grunde. Grundlage für eine REACH-Beschränkung ist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der REACH-Verordnung der Nachweis eines EU-weiten unangemessenen Risikos, was in den Verfahren deshalb auch entsprechend untersucht und bewertet wird. Die Bundesregierung unterstützt das Ziel, das bestehende Risiko durch die Emissionen von PFAS in die Umwelt wirksam zu reduzieren. Damit wird die Umwelt, aber auch die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt. Wo Alternativen bereits heute oder in absehbarer Zeit verfügbar sind, sollen PFAS zukünftig ersetzt werden. Wo noch keine Alternativen existieren, sollen entsprechende Ausnahmen, Übergangsfristen und andere Maßnahmen dafür sorgen, dass die PFAS-Emissionen zwar wirksam gemindert werden, gleichzeitig aber wichtige Verwendungen trotzdem möglich bleiben.
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