Sechster Bodenschutzbericht der Bundesregierung
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Sechster Bodenschutzbericht der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1090
21. Wahlperiode 01.08.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Sechster Bodenschutzbericht der Bundesregierung
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Boden – schützenswerter Lebensraum und knappes Gut ........... 4
2 Schwerpunkt: Natürlicher Klimaschutz ....................................... 5
2.1 Moorbodenschutz ............................................................................. 6
2.2 Erhalt der Bodenbiodiversität ........................................................... 7
2.3 Bodenzustand erfassen und verbessern – Das Nationale
Bodenmonitoringzentrum ................................................................. 9
2.4 Entsiegelung und Wiederherstellung natürlicher
Bodenfunktionen .............................................................................. 9
3 Schwerpunkt: Bodenschutzrecht .................................................. 13
4 Bodenschutz im Kontext der Nutzung .......................................... 17
4.1 Bodenschutz in der Land- und Forstwirtschaft ................................. 17
4.1.1 Gemeinsame Agrarpolitik ................................................................. 17
4.1.2 Düngung ........................................................................................... 17
4.1.3 Landtechnik – Verringerung der Bodenverdichtung ........................ 18
4.1.4 Wald und Forstwirtschaft ................................................................. 18
4.1.5 Minimierung des Flächenverbrauchs / der
Flächeninanspruchnahme in der Landwirtschaft .............................. 19
4.1.6 Bewirtschaftung von Agrarflächen der Bodenverwertungs-
und verwaltungs GmbH .................................................................... 20
4.1.7 Ökolandbau ....................................................................................... 20
4.2 Altlastensanierung und Bodenschutz auf bundeseigenen
Grundstücken .................................................................................... 20
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
vom 30. Juli 2025 gemäß Beschluss vom 26. Oktober 2000 (Bundestagsdrucksache 14/3711).
Seite
4.3 Bodenbelastungen und Bodenschutz an
Bundesverkehrswegen ...................................................................... 22
4.3.1 Bundeswasserstraßen ........................................................................ 22
4.3.2 Schienenverkehr ............................................................................... 23
5 Weitere Themen des Bodenschutzes ............................................. 24
5.1 Europäische Chemikalienverordnung REACH ................................ 24
5.2 Kunststoffe in Böden ........................................................................ 25
5.3 Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030
(NBS 2030) ....................................................................................... 26
5.4 Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie .................................................... 26
5.5 Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ................................ 27
5.6 Anpassung an den Klimawandel ...................................................... 28
5.7 Torfverwendung im Gartenbau......................................................... 28
5.8 Industrieemissionsrichtlinie .............................................................. 29
5.9 Ersatzbaustoffverordnung ................................................................. 30
5.10 Bioabfallverordnung ......................................................................... 30
5.11 Phosphorrückgewinnung (Klärschlammverordnung) ....................... 30
5.12 Ausführung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ........................................................ 31
5.13 Wasserwiederverwendung ................................................................ 32
5.14 Bodenforschung ................................................................................ 32
5.14.1 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit .................................................................... 32
5.14.2 Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt ......................................................................................... 36
5.14.3 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat .............................................................................................. 36
5.14.4 Forschungsinitiative der Europäischen Kommission........................ 38
6 Bodenschutz auf europäischer und internationaler Ebene ......... 38
6.1 EU-Bodenstrategie für 2030 ............................................................. 38
6.2 Alpenkonvention .............................................................................. 39
6.3 Internationale Zusammenarbeit ........................................................ 39
7 Bund/Länder-Zusammenarbeit und fachliche Beratung ............ 42
7.1 Aktivitäten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Bodenschutz ..................................................................................... 42
7.2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ....................... 43
7.3 Fachbeirat Bodenuntersuchungen ..................................................... 44
7.4 Kommission Bodenschutz ................................................................ 44
Seite
8 Aktivitäten der Bundesländer ....................................................... 45
8.1 Baden-Württemberg ......................................................................... 45
8.2 Bayern............................................................................................... 46
8.3 Berlin ................................................................................................ 48
8.4 Brandenburg ..................................................................................... 49
8.5 Bremen ............................................................................................. 51
8.6 Hamburg ........................................................................................... 52
8.7 Hessen............................................................................................... 53
8.8 Mecklenburg-Vorpommern .............................................................. 54
8.9 Niedersachsen ................................................................................... 55
8.10 Nordrhein-Westfalen ........................................................................ 57
8.11 Rheinland-Pfalz ................................................................................ 59
8.12 Saarland ............................................................................................ 60
8.13 Sachsen ............................................................................................. 61
8.14 Sachsen-Anhalt ................................................................................. 61
8.15 Schleswig-Holstein ........................................................................... 62
8.16 Thüringen ......................................................................................... 64
9 Abkürzungsverzeichnis .................................................................. 67
1 Boden – schützenswerter Lebensraum und knappes Gut
Gesunde Böden sind nicht nur die Grundlage für unsere Nahrungsmittelproduktion und Versorgung mit sauberem
Trinkwasser, sondern als Kohlenstoffspeicher auch relevant für den Klimaschutz und die Biodiversität.
Insbesondere der Wert der Bodenbiodiversität wurde lange unterschätzt, obgleich sie nicht nur unverzichtbar für die
Erfüllung der Bodenfunktionen ist, sondern überhaupt erst das Funktionieren der terrestrischen Ökosysteme
sicherstellt.
Der Druck auf Böden in Deutschland ist groß: Klimawandel, nicht nachhaltige Nutzung, Versiegelung,
Degradation, knappes Land, die Diskussionen um die begrenzte Ressource Boden führen immer wieder zu zahlreichen
Konflikten.
Warum wurde dieser Bericht erstellt?
Anlass für diesen Bericht ist die Zustimmung des Deutschen Bundestages vom 26. Oktober 2000 zum Antrag
„Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Stärkung des Schutzes der Böden“ (Bundestagsdrucksache 14/2567).
Darin wird die Bundesregierung – zwei Jahre nach Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG) – aufgefordert
⎯ „die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit und der verantwortlichen Akteure über die Bedeutung und die
zunehmenden Gefährdungen der Böden zu intensivieren, um auf allen Ebenen den nachhaltigen Umgang mit
der natürlichen Ressource Boden schnellstmöglich zu erreichen“ und
⎯ „einmal pro Legislaturperiode (…) einen Bericht über die erzielten Fortschritte im Bereich des
Bodenschutzes dem Deutschen Bundestag vorzulegen“.
Wie auch die vorausgegangenen Bodenschutzberichte der Bundesregierung1 fasst der nun Sechste
Bodenschutzbericht die wesentlichen Entwicklungen und Fortschritte im Bodenschutz für die 20. Legislaturperiode
(2021 bis 2025) zusammen. Berücksichtigt wurden dabei unter anderem Beiträge aus den Bundesressorts sowie
den Bundesländern und beratenden Gremien.
Fortschritte im Bodenschutz
Einige zentrale Aussagen des Ersten Bodenschutzberichts (2002) haben bis heute (leider) nicht an Aktualität
verloren:
⎯ „Gerade in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland gilt es, den Boden in seinen ökologischen
Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen und als Bestandteil des
Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen zu erhalten. … Gleichwohl bleibt auch in der
Zukunft noch vieles zu tun, um die nachhaltige Siedlungsentwicklung mit konkreten Maßnahmen zu fördern.“
⎯ „Zukünftig wird neben der nachsorgenden Aufarbeitung der Altlasten dem Kreislaufgedanken in der
Flächennutzung und dem vorsorgenden Bodenschutz eine stärkere Bedeutung zukommen. Mindestens
gleichbedeutend wie die Lösung der Altlastenfragen sind als weiterer Schwerpunkt des Bodenschutzrechts die
Regelungen zum vorsorgenden Bodenschutz einzustufen, mit denen das Entstehen von Altlasten (und
schädlichen Bodenveränderungen) nachhaltig verhindert werden soll.“
Der Fünfte Bodenschutzbericht hatte einerseits die vielen Aktivitäten und die Entwicklung im Bodenschutz der
letzten Jahre skizziert, zugleich aber auch aufgezeigt, wie sich die Anforderungen an den Bodenschutz über die
Jahre verändert haben. Vor allem der fortschreitende Klimawandel und die wachsenden Anforderungen an
natürliche Kohlenstoffdioxid (CO2)-Senken wie den Boden, aber auch der unablässige Verlust von Bodenfunktionen
durch Überbauung sprechen zunehmend für einen kritischen Blick auf den Rechtsrahmen. Aus diesem Grund
hatte die Bundesregierung im 5. Bodenschutzbericht die Notwendigkeit einer fachlichen Aufarbeitung sowie einer
Defizitanalyse betont.
1 https://www.bundesumweltministerium.de/download/bodenschutzberichte-der-bundesregierung
Schwerpunkte
Dieser Bericht greift als Schwerpunkte zum einen das Bodenschutzrecht und zum anderen die Bedeutung der
Bodenfunktionen für die Klimaanpassung auf.
Der Boden ist von entscheidender Bedeutung für viele vitale Funktionen, wie zum Beispiel für den
Wasserhaushalt. Nur intakte („gesunde“) Böden können Wasser wie ein Schwamm aufnehmen, halten und in das
Grundwasser weiterleiten. Der Verlust dieser Funktionen wird uns eindrucksvoll und zunehmend häufig bei Starkregen
unangenehm vor Augen geführt; aber genauso zeigt sich diese wichtige Rolle des Bodens bei langanhaltenden
Trockenperioden, wenn er die Vegetation mit Wasser versorgen soll.
Der Boden ist aber auch von größter Bedeutung für das Freisetzen beziehungsweise das Binden von
Treibhausgasen. Und seine zentrale Rolle für die Biodiversität erklärt sich im Grunde von allein, denn ohne Boden gäbe es
keine Lebensräume und keine Grundlage für Ökosysteme außerhalb des aquatischen Raumes.
Gliederung
Die beiden Schwerpunktthemen dieses Berichts „Natürlicher Klimaschutz“ und „Bodenschutzrecht“ werden in
Kapitel 2 und 3 dargestellt; einen Überblick über die allgemeinen Entwicklungen und Fortschritte im Bodenschutz
auf Bundesebene geben die Kapitel 4 und 5.
Kapitel 6 ergänzt die nationale Perspektive durch Ausführungen zu den Aktivitäten zum Schutz unserer Böden
auf europäischer und internationaler Ebene.
Der Bericht sieht sich aber auch als Plattform für eine Darstellung von Maßnahmen aus Bund und Ländern: So
werden die Aktivitäten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) und einiger beratender
Fachgremien (Kapitel 7) sowie Entwicklungen und Fortschritte aus Sicht der Bundesländer (Kapitel 8) aufgeführt.
Im Bericht aufgeführte Maßnahmen oder daran anknüpfende, zukünftige Maßnahmen, die finanzielle Belastungen
oder personelle Mehrbedarfe für den Bundeshaushalt oder Sondervermögen zur Folge haben, präjudizieren weder
die laufenden noch künftigen Haushaltsverhandlungen. Nicht finanzierte Maßnahmen stehen insoweit sämtlich
unter Finanzierungsvorbehalt. Der von der Verfassung vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund
und Ländern ist Rechnung zu tragen.
2 Schwerpunkt: Natürlicher Klimaschutz
Intakte Ökosysteme sind natürliche Klimaschützer. Wälder und Auen, Böden und Moore, Meere und Gewässer,
naturnahe Grünflächen in der Stadt und auf dem Land binden Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre und
speichern es langfristig. Sie wirken zudem als Puffer gegen Klimafolgen, indem sie Hochwasser aufnehmen und bei
Hitze für Abkühlung sorgen. Und schließlich erhalten sie unsere Lebensgrundlagen, bieten wichtige Lebensräume
für Tiere und Pflanzen, speichern Wasser und sind Rückzugsorte für Menschen. Mit dem Aktionsprogramm
Natürlicher Klimaschutz trägt die Bundesregierung seit 2023 zusätzlich dazu bei, den allgemeinen Zustand der
Ökosysteme in Deutschland zu verbessern und so ihre Resilienz und ihre Klimaschutzleistung zu stärken. Natürliche
Lebensräume wie Böden, Moore, Wälder, Wildnis, Auen, Meere und Küsten sollen besser geschützt und
widerstandsfähiger werden, um dauerhaft zu den nationalen Klimaschutzzielen beizutragen.
Dabei hat insbesondere der Boden als der größte terrestrische Kohlenstoffspeicher eine ganz zentrale Bedeutung:
Organischer Kohlenstoff ist im Boden überwiegend als Humus oder Torf gebunden und kann über lange
Zeiträume gespeichert werden. Humus wirkt stabilisierend auf die Bodenstruktur und damit erosionsmindernd, er
verbessert die Wasser- und Nährstoffspeicherkapazität, ist eine der Grundlagen für die Bodenbiodiversität und
steigert die Bodenfruchtbarkeit. Abbauprozesse führen zur Freisetzung von Treibhausgasen (Kohlenstoffdioxid,
Methan und Lachgas). Boden und Klima beeinflussen sich somit gegenseitig und maßgeblich.
Moorböden nehmen für den Klimaschutz eine besondere Rolle ein, da sie überdurchschnittlich viel Kohlenstoff
speichern. Intakte Moore sind geprägt durch einen Überschuss an Wasser, wodurch Kohlenstoff als Torf gebunden
werden kann. Trockenlegung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung führt zu einer immensen Freisetzung
an CO2. Wiedervernässungsmaßnahmen trockengelegter Moore sind daher eine sehr effektive Maßnahme zur
Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
Darüber hinaus ist Torfwachstum ein sehr langsamer Prozess; es dauert circa zehn Jahre, um einen Zentimeter
der Torfschicht wieder aufzubauen. Deshalb ist es so wichtig, naturnahe, intakte Moore zu erhalten.
2.1 Moorbodenschutz
Entwässerte organische Böden stellen weltweit eine bedeutende Quelle von Treibhausgasemissionen dar. Auch
in Deutschland ist die weit überwiegende Anzahl der Moore entwässert, wobei mehr als drei Viertel dieser
Flächen land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Im Jahr 2020 stammten 7,4 Prozent (rund 54 Millionen Tonnen
Kohlenstoffdioxid-Äquivalente) der gesamten Treibhausgasemissionen der Bundesrepublik Deutschland aus der
Zersetzung von Moorböden infolge von Entwässerungsmaßnahmen und Torfnutzung.
Das Bundes-Klimaschutzgesetz setzt Netto-Senken-Ziele für den Sektor „Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft“ (Land Use, Land Use Change and Forestry, LULUCF). D.h. durch diesen Sektor müssen
insgesamt mehr Treibhausgasemissionen in Ökosystemen gebunden als emittiert werden. Im LULUCF-Sektor
stellen entwässerte Moorböden die größte Quelle von Treibhausgasen dar. Um die Ziele des Gesetzes zu
erreichen, müssen Kohlenstoffsenken ausgebaut und zugleich die Treibhausgasquellen minimiert werden. Bereits im
Klimaschutzprogramm 2030 von 2019 wurde zu diesem Zweck ein Maßnahmenbündel für den „Schutz von
Moorböden einschließlich Reduzierung der Torfverwendung in Kultursubstraten“ festgelegt.
Bund-Länder-Zielvereinbarung
Die Bundesregierung setzt sich gemeinsam mit den Ländern für den Schutz von Moorböden ein. 2021 wurde die
Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz geschlossen. Sie beruht auf dem
gemeinsamen Verständnis, dass die für den Klimaschutz in Deutschland festgelegten Ziele nur erreicht werden
können, wenn auch im Bereich der Moorböden zügig ambitionierte Maßnahmen ergriffen werden, um die
Treibhausgasemissionen dauerhaft zu reduzieren. Bund und Länder streben gemäß der Vereinbarung an, dass die jährlichen
Treibhausgasemissionen aus Moorböden von circa 53 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalente bis zum
Jahr 2030 um 5 Millionen Tonnen gesenkt werden. Diese Zielsetzung erfordert Wiedervernässungsmaßnahmen
auf großer Fläche. Die Umsetzung soll auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen und erfordert ein kooperatives
Handeln des Bundes, der Länder und vor allem der Flächeneigentümer*innen und Flächenbewirtschafter*innen.
Die Zielvereinbarung baut auf den seit Jahren laufenden Aktivitäten der Länder und des Bundes zum Schutz und
zur Renaturierung der Moore auf und entwickelt diese insbesondere im Sinne des Klimaschutzes konsequent
weiter.
Nationale Moorschutzstrategie
Das Bundeskabinett hat im Jahr 2022 die Nationale Moorschutzstrategie der Bundesregierung verabschiedet. Sie
deckt mit den zehn Handlungsfeldern die gesamte Breite des Moorschutzes ab. Für die 49 Ziele der Strategie
wurden 119 konkrete Maßnahmen formuliert, die sich bereits überwiegend in der Umsetzung befinden.
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz
Das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) stellt die wichtigste Finanzierungsquelle für den
Moorschutz auf Bundesebene dar. Es zielt mit einer Reihe von Maßnahmen auf den Erhalt bestehender Moore und auf
die Wiedervernässung von genutzten und ungenutzten entwässerten Moorböden, damit sie als natürliche
Kohlenstoffspeicher dienen. Zahlreiche Projekte und Fördermaßnahmen konnten bereits gestartet werden. So fördert das
Bundesumweltministerium seit dem Jahr 2021 vier Pilotvorhaben zum Moorbodenschutz mit zehnjähriger
Laufzeit, die das Ziel haben, auf wiedervernässten Flächen nasse landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen
(Paludikulturen) zu etablieren und innovative Wertschöpfungsketten zu generieren. Die Vorhaben werden intensiv
wissenschaftlich betreut und durch ein Monitoring begleitet, um insbesondere Fragen zur Ökonomie der nassen
Anbaukulturen zu beantworten und deren sozioökonomischen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen.
Ökonomische Perspektiven für die Bewirtschaftung wiedervernässter Moorböden sind bedeutsam vor dem
Hintergrund, dass die landwirtschaftliche Nutzbarkeit entwässerter Moorböden aufgrund der fortschreitenden
Degradierung der Moorböden endlich ist. Untersuchungen in den Ländern zeigen ein Ende der landwirtschaftlichen
Nutzbarkeit in wenigen Jahrzehnten auf.
Darüber hinaus entwickelt der Bund ein umfangreiches modulares System zur Förderung von
Wiedervernässungsmaßnahmen, das den unterschiedlichen natürlichen und sozioökonomischen Bedingungen in Deutschland
Rechnung trägt. In 2024 wurden zwei Förderrichtlinien zum Moorbodenschutz veröffentlicht2 (Förderrichtlinien für
die Wiedervernässung und Renaturierung naturschutzbedeutsamer Moore und für die Information, Aktivierung,
Steuerung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden). Zusätzlich ist auch eine
Förderung zur Etablierung neuartiger Bewirtschaftungsformen auf (wieder-) vernässten Moorböden beabsichtigt.
Die Transformation hin zu einer nassen klimaverträglichen Bewirtschaftung von Moorböden zum Erreichen der
Klimaziele der Bundesregierung ist allerdings ein langwieriger Prozess. Auch aus diesem Grund soll das ANK
sowie die darin enthaltene Moorschutzstrategie gemäß dem Koalitionsvertrag (KoaV) der 21. Legislaturperiode
(LP) verstetigt werden.
Wiederherstellung der Natur
2024 wurde die europäische Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (W-VO) beschlossen. Übergeordnetes
Ziel der W-VO ist die kontinuierliche Erholung der Natur, insbesondere die Erhöhung der Artenvielfalt und der
Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme sowie die Erfüllung der Klimaschutzziele und der internationalen
Vereinbarungen. Die W-VO setzt unter anderem das Ziel, bis 2030 auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten
Moorböden Maßnahmen zu etablieren, die eine Wiederherstellung befördern. Bis 2040 müssen auf 40 Prozent
und bis 2050 müssen auf 50 Prozent Maßnahmen durchgeführt werden. Hierbei muss der Anteil von
Wiedervernässung bei einem Viertel (2030) beziehungsweise bei einem Drittel (2040 und 2050) liegen. Die Umsetzung
der W-VO kann somit auch im Bereich des Moorbodenschutzes künftig einen Handlungsschwerpunkt in
Deutschland darstellen.
2.2 Erhalt der Bodenbiodiversität
In einem Gramm gesunden Boden können Billionen von Bakterien und mehrere tausend Vertreter
unterschiedlicher Organismengruppen leben. Neueste Untersuchungen zeigen, dass Böden Habitat von circa 60 Prozent aller
Arten auf Erden sind. Das heißt, die Vielfalt im Boden ist außerordentlich hoch und sein Schutz unverzichtbar für
die Erhaltung dieser so wichtigen Bodenbiodiversität. Denn Bodenorganismen sind in eine Vielzahl von
chemischen und physikalischen Prozessen in Böden involviert, sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Funktion
und dem Erhalt unserer Ökosysteme:
⎯ Die Aktivität von Bodentieren und Mikroorganismen treibt Nährstoffkreisläufe an und steuert die Bildung
von Humus.
⎯ Auch bauen Bodenorganismen Schadstoffe ab, kontrollieren Schädlingspopulationen und sind selbst Teil
von Nahrungsnetzen.
⎯ Sie tragen zur Bodenbildung bei, wirken an der Kohlenstoffspeicherung im Boden mit und können sowohl
die Wasserhaltekapazität im Oberboden als auch die Durchlässigkeit des Bodens für Wasser bis in tiefere
Schichten steigern. Eine hohe Wasseraufnahmekapazität des Bodens kann das Risiko von Überflutungen
mindern und so auch den Auswirkungen des Klimawandels entgegenwirken.
Schadstoffeinträge und unangepasste Bodennutzung können zu einer Abnahme der Biodiversität in Böden, zu
einer verminderten Bodenfruchtbarkeit und letztlich zu Bodenverlust führen. Neben diesen menschlichen
Einflüssen wirkt sich auch der Klimawandel gravierend auf Böden aus. Höhere Temperaturen, Dürren und
Bodenerosion gehen nicht nur mit Habitatverlusten, sondern auch mit der Verminderung der biologischen Vielfalt einher.
Hecken, Knicks, Baumreihen, Feldgehölze und Agroforstsysteme können Erosion (inklusive Humusabtrag) auf
angrenzenden Ackerflächen mindern, ausgleichend auf den Wasserhaushalt und das Kleinklima der Umgebung
wirken sowie in hohem Maße die Biodiversität im Landschaftsraum erhöhen. Sie legen zudem im
Gehölzaufwuchs und den Wurzeln Kohlenstoff längerfristig fest. Der Boden in den Gehölzstrukturen zeichnet sich,
insbesondere gegenüber dem der Ackerflächen, in der Regel durch einen höheren Humusgehalt und damit eine höhere
Kohlenstoffspeicherung aus. Vor allem in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts hat es, durch die Schaffung
arbeitswirtschaftlich optimierter, größerer Flächenstrukturen, einen erheblichen Rückgang dieser
Strukturelemente gegeben. Mit der anstehenden ANK-Maßnahme 6.1 „Erhaltung und Neuanlage von Strukturelementen und
Flächen insbesondere der Agrarlandschaften mit einer positiven Klima- und Biodiversitätswirkung (Hecken,
2 https://www.bundesumweltministerium.de/download/foerderrichtlinie-fuer-die-wiedervernaessung-und-renaturierung-
naturschutzbedeutsamer-moore
Knicks, Agroforstsysteme, Baumreihen oder Feldgehölze) gezielt fördern“3 möchte die Bundesregierung die
bestehende Förderung von Strukturelementen und Agroforstsystemen über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) verstärken. Auch in der Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur sind die Landschaftselemente ein möglicher Indikator zur Wiederherstellung der Biodiversität in
landwirtschaftlichen Ökosystemen.
Trotz der großen Bedeutung der Ökosystemleistungen der Bodenlebensgemeinschaften und der zunehmenden
Bedrohung der Bodenbiodiversität durch vielfältige Stressoren ist nur ein sehr kleiner Bruchteil der Arten in
Böden wissenschaftlich erfasst. Es herrschen große Wissenslücken hinsichtlich der Funktionen und des
Zusammenwirkens der verschiedenen Organismen. Zum Beispiel gibt es kein systematisiertes Wissen, wie genau
Bodenlebewesen zentrale Ökosystemfunktionen und -leistungen des Bodens wie die Humusbildung und das
Pflanzenwachstum beeinflussen.
Mit dem Ziel, diese Wissenslücken zu schließen sind zielgerichtete Aktivitäten zum Schutz des Bodens und seiner
biologischen Vielfalt eingeleitet:
⎯ Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMUKN) wurden in der 20. LP verschiedene Forschungsvorhaben zur Entwicklung von Indikatoren
mit Bezug zur Bodenbiodiversität angestoßen und abgeschlossen. Neben Erkenntnisgewinnen zur Erfassung
der Bodenbiodiversität wurden auch neue molekularbiologischen Methoden des Monitorings getestet.
Insbesondere für den sensiblen Waldboden werden biotische Indikatoren für den Grad der
Bodenbeeinträchtigung durch Befahrung entwickelt – auch in Kombination mit zunehmenden Extremwetterereignissen und
mit besonderem Blick auf die Regenerationsfähigkeit des Bodens. Da auch der zunehmende Folieneinsatz
in der Landwirtschaft Auswirkungen auf die Bodenbiodiversität hat, werden Alternativen und
Anwendungsempfehlungen zum biodiversitätsschonenden Einsatz von Folien in der Landwirtschaft entwickelt.
⎯ Das 2021 am Nationalen Monitoringzentrum zur Biodiversität eingerichtete Fachgremium „Monitoring der
Bodenbiodiversität und ihrer Funktionen“ erarbeitet Grundlagen für ein bundesweit harmonisiertes
Bodenbiodiversitätsmonitoring mit dem Ziel, sowohl ein vertieftes Verständnis von Prozessen der Entstehung und
Veränderung von Biodiversität, als auch die Grundlage für die Evaluierung, den Erhalt und die Verbesserung
der Bodenbiodiversität zu schaffen und daraus Maßnahmen zum Schutz der Bodenbiodiversität
(landwirtschaftliche Praxis, Schutzgebietsmanagement) abzuleiten. Basierend auf bodenbiologischen Referenzdaten
für verschiedene Lebensräume und der Etablierung messbarer Indikatoren für die Evaluierung von
Bodenschutzmaßnahmen wird so eine deutschlandweit einheitliche Bewertung des ökologischen Bodenzustands
möglich. Das bundesweite Monitoring der Bodenbiodiversität ist zugleich eine wesentliche Voraussetzung,
um die aus europäischen Vorgaben zu erwartenden Berichtspflichten erfüllen zu können (siehe auch Kapitel
3.2)
⎯ Das Nationale Monitoringzentrum zur Biodiversität (NMZB) beteiligte sich auch am Biodiversa+-
Pilotprojekt „Soil biodiversity in protected, near-natural forests“, das auf eine europaweite Erfassung der
Biodiversität in naturnahen Wäldern ausgerichtet ist (Laufzeit 2023 bis 2024). Im Auftrag des Monitoringzentrums
wurden in Deutschland sechs Waldstandorte bodenbiologisch untersucht. Innerhalb des Projekts erfolgten
umfassende Analysen der Mikroorganismen sowie der Meso- und Makrofauna. Für die Erfassung wurde das
SoilBON-Protokoll angewendet, das die Anschlussfähigkeit der Ergebnisse an andere europäische und
internationale Erfassungsaktivitäten sichert. Im Projekt wurde ein internationales Netzwerk aufgebaut,
Lösungen für administrative und logistische Herausforderungen erarbeitet (beispielsweise zur Beantragung von
Genehmigungen, Logistik der Probennahme und Datenmanagement) und die Anwendbarkeit von eDNA-
Methoden zur Gewinnung taxonomischer Daten mit hoher Auflösung geprüft.
⎯ Im Rahmen des ANK wird das Projekt zur Umsetzung der Maßnahme 6.4 „Stärkung der Bodenbiodiversität
als unverzichtbarer Beitrag für den Natürlichen Klimaschutz“ bis zum Jahr 2030 eine repräsentative
Erhebung der Bodenbiodiversität in verschiedenen Böden und Landnutzungsarten durchführen, um
lebensraumtypische Gemeinschaften für einen guten ökologischen Bodenzustand zu erheben, aber auch konkrete,
wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel abzuleiten. Neben der
Erfassung der Bodenorganismen werden weitere Boden- und Standortparameter aufgenommen, um Zusammen-
3 https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/ank_publikation_bf.pdf (siehe S. 40)
hänge zu analysieren, Ursachen für Veränderungen zu verstehen und nutzungsspezifische Maßnahmen
abzuleiten. Messbare Indikatoren für die Wirksamkeit der Maßnahmen sollen weiterentwickelt und langfristig
ein bundesweites Messnetz zur Bodenbiodiversität verstetigt werden.
Um ein umfassendes und aussagekräftiges Bild über die Bodenbiodiversität zu erhalten, ist es unverzichtbar,
sowohl bereits langjährig durchgeführte Messreihen fortzusetzen als auch den vorhandenen Erfahrungsschatz der
Expert*innen in der Erhebung und Auswertung von bodenbiologischen Daten zu nutzen. Dafür kooperieren das
Umweltbundesamt (UBA), das Nationale Bodenmonitoringzentrum, das Bundesamt für Naturschutz (BfN), das
Nationale Monitoringzentrum zur Biodiversität (NMZB), das Thünen-Institut (TI), das Julius Kühn-Institut (JKI),
die Bundesländer und die wissenschaftlichen Institutionen, die in Monitoringaktivitäten zu Böden und
Bodenbiodiversität involviert sind.
Im Rahmen der 15. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on
Biological Diversity) im Dezember 2022 wurde in der Entscheidung 15/284 zur Biodiversität und Landwirtschaft
die Bedeutung der Bodenbiodiversität hervorgehoben. Der Aktionsplan umfasst unter anderem Politikkohärenz,
Förderung der Anwendung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungsmethoden, Bewusstseinsbildung,
Wissensaustausch, Aufbau und Entwicklung von Kapazitäten sowie Forschung, Monitoring und Bewertung.
2.3 Bodenzustand erfassen und verbessern – Das Nationale Bodenmonitoringzentrum
Für Aussagen über den Bodenzustand, seine langfristigen Veränderungen und deren mögliche Ursachen sind
belastbare und bundesweit vergleichbare Bodendaten notwendig. In Deutschland existieren eine Reihe von
Bodenmonitoringaktivitäten und -programmen, die in verschiedenen Verantwortungsbereichen liegen und auf die
Beantwortung ausgewählter fachlicher Fragestellungen fokussieren. Nicht immer sind die erhobenen Bodendaten
vergleichbar oder messnetzübergreifende Aussagen zum Boden möglich. Die Klimaschutzprogramme der
Europäischen Union (EU) und der Bundesregierung benötigen jedoch bundesweit einheitliche Bodendaten, um
entsprechende politische Strategien entwickeln und den Erfolg umgesetzter Maßnahmen prüfen zu können.
Die Gründung des Nationalen Bodenmonitoringzentrums - in Umsetzung des KoaV der 20. LP soll die Datenlage
verbessern und ist zugleich eine wichtige Maßnahme im Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz der
Bundesregierung.
Mit der offiziellen Eröffnung am 2. Dezember 2024 startete die zweijährige Aufbauphase des Nationalen
Bodenmonitoringzentrums am Umweltbundesamt (UBA) – in einem partizipativen Prozess in enger Kooperation mit
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), dem TI und auch anderen
bodendatenerhebenden Stellen. Bereits im Vorfeld hatten sich zahlreiche bodendatenerhebende und -verarbeitende
Institutionen aktiv in die Ausgestaltung des Zentrums eingebracht.
Die in Deutschland erhobenen Daten zum Bodenzustand sollen am Bodenmonitoringzentrum zusammengeführt,
vergleichbar und soweit wie möglich allgemein nutzbar gemacht werden. Dafür werden Akteure bodenbezogener
Monitoring- und Erhebungsaktivitäten unterschiedlicher Fach- und Themenbereiche zusammengebracht und
vernetzt, um durch gemeinsame Datenauswertungen und Modellierungen zu bundesweit harmonisierten und
belastbaren Aussagen zum Bodenzustand und seinen Veränderungen zu kommen. Dazu gehören sämtliche Institutionen
mit Bezug zum Bodenmonitoring: Bund, Länder, Wissenschaft und Forschung.
2.4 Entsiegelung und Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen
Entsiegelung als Schlüsselmaßnahme
Die Entsiegelung von Böden spielt eine zentrale Rolle in der Gestaltung klimaresilienter Städte und Landschaften.
Versiegelte Flächen beeinträchtigen natürliche Bodenfunktionen, wie zum Beispiel das Aufnehmen und
Speichern von Niederschlägen, den Wert für die Biodiversität oder die Rolle für das standörtliche Klima und
Auswirkungen auf die Kohlenstoffspeicherung. Eine Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen erzielt
substantielle Synergieeffekte auf:
⎯ die Minderung von Hitzebelastung als naturnahe Maßnahme (Vermeidung technischer Maßnahmen zur
Klimatisierung und aufwändiger Maßnahmen in der Hitzeschutzplanung),
⎯ die Entlastung von Kanalisationen (Beitrag zur Vermeidung hoher Sanierungskosten der Bestandskanäle),
4 https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-15/cop-15-dec-28-en.pdf
⎯ den Hochwasserschutz durch Wasserrückhalt in der Fläche (Beitrag zur Vermeidung des Baues von
Staukanälen/Rückhaltebecken beziehungsweise Reduzieren der Dimensionierung),
⎯ die Stabilisierung des Grundwasserspiegels,
⎯ die Stärkung der Biodiversität, des Stoffabbaus und des Humusaufbaus.
Durch die Umwandlung bisher versiegelter Flächen entstehen klimaaktive Flächen. Dies schafft die
Voraussetzung für eine langwährende Vegetation und aktives Bodenleben zur Bindung von CO2 aus der Atmosphäre. Die
Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen ist daher eine wirksame Maßnahme zur Klimaanpassung und
CO2-Reduktion, aber auch zur Steigerung des Wohnwertes und Lebensqualität sowie zur Wiederherstellung von
Habitaten. Der Wiederaufbau zerstörter Böden ist gleichzeitig auch ein Beitrag zum Ressourcenschutz.
Die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen in Siedlungsgebieten ist eine Langzeitaufgabe. In
Deutschland findet bisher nur eine sehr lückenhafte Erfassung und Charakterisierung potenziell entsiegelbarer Flächen
statt; das Wissen über die räumliche Verteilung und die Standorteigenschaften, sowie deren Verfügbarkeit ist aber
eine wichtige Grundlage für die Nutzung von Entsieglungspotenzialen. Kommunen können sich dieser
Herausforderung am besten unter Verwendung ortsspezifisch, ausgerichteter, konzeptioneller Grundlagen stellen. Über
Entsiegelungskonzepte können Potenziale von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen zur Wiederherstellung
natürlicher Bodenfunktionen aufgezeigt, mobilisiert und mit wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen
Anforderungen an die Flächennutzung verknüpft werden.
Förderrichtlinien des Bundes
Im Durchschnitt kann überschlagsweise etwa ein Prozent der Gebäude- und Freiflächen (als Bestandteil von
Siedlung und Verkehr) in einem geschätzten Umfang von 240 km2 in Deutschland als Flächen mit
Renaturierungspotenzial betrachtet werden.5 Jedoch werden diese bisher kaum genutzt. Kommunen erkennen zwar die
Notwendigkeit der Entsiegelung; begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen stehen der Umsetzung wirksamer
Maßnahmen jedoch häufig entgegen. Zudem stehen Entsiegelungsmaßnahmen oft im Konflikt mit
Nachverdichtungsstrategien und anderen Stadtentwicklungszielen.
Die ANK-Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (FRL NKK) mit ihrem spezifischen
Fördermodul „Entsiegelung“ fördert seit März 2025 das Erstellen von Entsiegelungskonzepten und die Durchführung
investiver Maßnahmen zur Bodenentsiegelung. Kommunen werden außerdem bei der Planung- und Umsetzung
unterstützt. Für die Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der Fördermaßnahme wurden bislang rund 66
Millionen Euro Fördermittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt.
Sowohl großmaßstäbliche Umwandlungen von nicht mehr benötigten Industrie- oder Gewerbebrachen, als auch
(Teil-) Entsiegelung von Plätzen und Straßen zur Schaffung versickerungsfähiger Beete und offener
Wassersenken sind möglich. Auch der Rückbau von vollständig versiegelten Parkplätzen wäre ein Beispiel für das
Mobilisieren neuer Flächen für Stadtnatur.
Entsiegelung wird dabei als eine Wiederherstellungsmaßnahme mit folgenden Schritten definiert:
⎯ vollständiges Entfernen von versiegelnd wirkenden künstlichen Schichten,
⎯ vollständiges oder teilweises Entfernen von Tragschichten oder Aufschüttungen,
⎯ Lockerung verdichteter Schichten/Beheben von Bodenverdichtung,
⎯ Wiederherstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht,
⎯ Verbesserung des Bodengefüges und Erhöhung der biologischen Aktivität,
⎯ nach Möglichkeit Wiederherstellung der natürlichen Standortfeuchte,
⎯ Verbesserung der Versickerungsfähigkeit, des Wasserrückhalts und der Vorsorge gegen
Überschwemmungen,
⎯ naturnahe und biodiversitätsfördernde Begrünung der entsiegelten Böden.
5 „Bessere Nutzung von Entsiegelungspotenzialen zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen und zur Klimaanpassung“ – Texte
141/2021, Umweltbundesamt. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-
2021_bessere_nutzung_von_entsiegelungspotenzialen_zur_wiederherstellung_von_bodenfunktionen_und_zur_klimaanpassung.pdf
Neben der FRL NKK wurden 2024 über das ANK zwei weitere Förderrichtlinien verabschiedet, die die
Entsiegelung von Böden mitfördern, die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen aber nicht als Schwerpunkt
verfolgen:
⎯ Natürliche Klimaschutzmaßnahmen im Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für
„Maßnahmen zum natürlichen Klimaschutz in Unternehmen“6;
⎯ „Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“7.
Das Fördermodul „Entsiegelung“ der FRL NKK stellt den Boden und seine Funktionen bundesweit in den
Mittelpunkt. Dies ist Neuerung und Besonderheit zugleich und erklärt die Bedeutung der Maßnahme für die
beispielhafte Verbesserung der standörtlichen Verhältnisse, das heißt im lokalen Umfeld. Verwandte Programme wie
zum Beispiel das Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) oder „Nachhaltige und
klimafreundliche Gebäudebestandserneuerung und effiziente und suffiziente Flächennutzung in bestehenden Stadtquartieren
und Siedlungsbereichen“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) sind
inhaltlich breiter aufgestellt und fokussieren nicht ausschließlich auf die Wiederherstellung von Bodenfunktionen.
Entsiegelungsmaßnahmen sind dementsprechend Bestandteil eines ganzen Bündels an Maßnahmen der
Klimaanpassung. Auf diese Weise tragen sie, ergänzend zu anderen Maßnahmen mit Bedeutung für die Klimaanpassung,
zur Zielerreichung im Bereich Boden bei.
Die Maßnahme „Entsiegelung“ leistet im Übrigen einen Beitrag zu den globalen Nachhaltigkeitszielen
(Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen für 2030.8 So strebt beispielsweise das
Nachhaltigkeitsziel 15.3 an, die Bodendegradation zu beenden und geschädigte Flächen zu sanieren, wozu auch die
Entsiegelung von Flächen gehört. Das Fördermodul „Entsiegelung“ als Bestandteil der Förderrichtlinie „Natürlicher
Klimaschutz in Kommunen“ kann - zusammen mit anderen verwandten Förderprogrammen - anteilig auf
nationaler Ebene zur Erreichung dieses Ziels beitragen.
Klimaanpassung
Das am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) enthält zur Entsiegelung eine
Soll-Regelung im Rahmen eines Berücksichtigungsgebots. Träger öffentlicher Aufgaben sollen darauf hinwirken,
dass dauerhaft nicht mehr benötigte versiegelte Böden wiederhergestellt und entsiegelt werden, soweit dies
erforderlich und zumutbar ist (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 1 KAnG). Es bleibt nun abzuwarten, ob und wie sich dieses Gebot
in der Praxis mit Blick auf den Erhalt der Bodenfunktionen bewährt.
Der vom Bundeskabinett der 20. LP im September 2024 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur integrierten
Stadtentwicklung zur Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB)9 zielte neben planungs- und
genehmigungsrechtlichen Erleichterungen im Wohnungsbau auch auf eine Stärkung der Klimaanpassung ab. Das Verfahren
konnte in der verkürzten LP nicht abgeschlossen werden. Aus Sicht des Bodenschutzes gab es mehrere Ansätze
zum Schutz von Bodenfunktionen:
⎯ Mit der Einführung eines Versiegelungsfaktors, der in den abschließenden Katalog für die
Festsetzungsmöglichkeiten zum Maß der baulichen Nutzung ergänzend eingefügt werden sollte, sollte den Kommunen die
Möglichkeit geboten werden, verbindlich ein Höchstmaß für die Versiegelung eines Grundstücks
festzusetzen. Bestimmt werden sollte er anhand der Versickerungsfähigkeit beziehungsweise Wasserdurchlässigkeit
des Bodens.
⎯ Das städtebauliche Innenentwicklungskonzept sollte auf das Leitbild der dreifachen Innenentwicklung
ausgerichtet, als Instrument des Bodenschutzes gestärkt und um die Erstellung von Entsiegelungskonzepten
erweitert werden. Ziel war es, trotz der weiterhin bestehenden optionalen und flexiblen Gestaltung durch die
Gemeinde, einen Empfehlungscharakter zu schaffen.
6 https://www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/natuerlicher-klimaschutz-in-unternehmen-fuer-besseren-klimaschutz-
undmehr-natur
7 https://www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/natuerlicher-klimaschutz-hilft-kommunen-gegen-die-folgen-der-
klimakrise
8 https://www.bmz.de/de/agenda-2030
9 https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2024/09/baugb-novelle.html
⎯ Stärkung der Festsetzungsmöglichkeiten von Flächen und baulichen Maßnahmen im Bebauungsplan zur
Bewirtschaftung von Niederschlagswasser vor Ort, insbesondere in Bezug auf Anlagen für die dezentrale
Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer.
⎯ Das Pflanzgebot sollte von einer Kann-Regelung in eine Soll-Vorschrift überführt und sein
Anwendungsbereich auf festgesetzte Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich erweitert werden.
Notwendigkeit zum Handeln
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Handlungsbedarf für Entsiegelungsmaßnahmen besteht. Ohne
gezielte Maßnahmen, wie beispielsweise das Entsiegelungsmodul in der oben aufgeführte ANK-Förderrichtlinie
NKK, werden die gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Kosten durch Schäden infolge des
Klimawandels weiter steigen. Klimawandelbedingte Schäden verursachen in Deutschland bereits heute jährlich
Kosten in zweistelliger Milliardenhöhe – „allein für die Hitze- und Dürreextreme der Jahre 2018 und 2019 lassen sich
so Schäden von rund 35 Milliarden Euro erfassen“ und „die Flutschäden des Jahres 2021 werden auf mindestens
rund 40 Milliarden Euro geschätzt“.10 Die durch den Klimawandel entstehenden wirtschaftlichen Kosten für
Deutschland werden sich bis zum Jahr 2050 auf 280 bis 900 Milliarden Euro aufsummieren.11 Die Förderung von
Entsiegelungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen kann sich auch finanziell lohnen: sie beugt vor und hilft,
mögliche Schäden zu reduzieren. In diesem Zusammenhang soll auch Erwähnung finden, dass es allein in den
Sommern 2023 und 2024 jeweils etwa 3.000 hitzebedingte Todesfälle in Deutschland gab.12 Betroffen waren vor
allem ältere Menschen. Und gerade in Städten ist die Hitzebelastung besonders hoch. Hier gilt es, den Umgang
mit Hitze deutlich zu verbessern.
Diese Art der Vorsorge und Risikominderung ist ein entscheidender Faktor zur Verbesserung des
Gesundheitsschutzes, des Wasserschutzes (Verbesserung eines naturnahen Wasserhaushalts), sowie des Boden- und
Naturschutzes. Dies wurde in einem Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes13 zur besseren Nutzung von
Entsiegelungspotenzialen bestätigt:
⎯ Trotz räumlich heterogener Möglichkeiten und Prioritäten qualifizieren sich Entsiegelungsmaßnahmen und
die Wiederherstellung von Bodenfunktionen als sehr breit anwendbare, sofort und dauerhaft wirksame
Maßnahmen zur Anpassung an viele Folgen des Klimawandels, insbesondere in Städten, mit zusätzlichen
Mehrwerten für weitere kommunale Entwicklungsziele und die umgebende Region. Eine integrierte Betrachtung
von Flächennutzung und Klimaanpassung ist notwendig.
⎯ Die Förder- und Governancekulisse in Bezug auf Entsiegelung ist zersplittert, unzureichend und nicht
fokussiert. Entsiegelung führt bisher in den meisten Instrumenten nur ein Nischendasein, könnte jedoch durch
eine gezielte Entwicklung der Förderkulisse gestärkt werden.
Das Vorhaben hat erneut bestätigt, dass die vorhandenen rechtlichen Regelungen (vor allem § 5 BBodSchG und
§ 179 BauGB) zur Durchsetzung von Entsiegelungsmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind. Sie finden in
der Praxis kaum oder gar keine Anwendung. So verweist beispielsweise die LABO auf die praktische Irrelevanz
der Normen hin: Es sei davon auszugehen, dass § 5 Satz 2 BBodSchG „aufgrund der sehr engen
Tatbestandsvoraussetzungen keine Vollzugsrelevanz hat.“14 Von Behördenseite wird die Norm als nicht praxistauglich gesehen.
Dies ist einer der Gründe für eine zumindest punktuelle Stärkung des Bodenschutzrechts.
Der Gesamtverband der Versicherer rät Kommunen, Starkregengefahr in ihrer Stadt- und Landschaftsplanung
stärker zu berücksichtigen und dabei auch Entsiegelungsmaßnahmen stärker umzusetzen. Denn die zunehmend
dichter werdende Bebauung in Städten verstärkt angesichts der wachsenden Gefahr von Extremwetterereignissen
10 BMWK-Merkblatt „Was uns die Folgen des Klimawandels kosten – Zusammenfassung“, 2023, Quelle: https://www.bmwk.de/Redak-
tion/DE/Downloads/M-O/Merkblaetter/merkblatt-klimawandelfolgen-in-deutschland-zusammenfassung.pdf?__blob=publication-
File&v=14)
11 Flaute, M., Reuschel S. und B. Stöver (2022). „Volkswirtschaftliche Folgekosten durch Klimawandel: Szenarioanalyse bis 2050“, Studie
im Rahmen des Projektes Kosten durch Klimawandelfolgen in Deutschland, GWS Research Report 2022/02: papers.gws-os.com/gws-
researchreport22-2.pdf
12 DAS: Weiterentwicklung und Harmonisierung des Indikators zur hitzebedingten Übersterblichkeit in Deutschland _ Abschlussbericht
04/25. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/04_2025_uug_bf.pdf
13 „Bessere Nutzung von Entsiegelungspotenzialen zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen und zur Klimaanpassung“ - Texte
141/2021, Umweltbundesamt. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-
2021_bessere_nutzung_von_entsiegelungspotenzialen_zur_wiederherstellung_von_bodenfunktionen_und_zur_klimaanpassung.pdf
14 LABO-Statusbericht 2020 - Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und der Versiegelung. Quelle: https://www.labo-deutsch-
land.de/documents/LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf
wie Starkregen die Problematik zusätzlich. Aus seiner Sicht sollte vor dem Hintergrund einer langjährigen Debatte
um Pflichtversicherungen gegen Schäden das Thema Prävention in den Fokus genommen werden: „Ein
Maßnahmenpaket aus einer verpflichtenden Klima-Gefährdungsbeurteilung bei Baugenehmigungen, dem
konsequenten Baustopp in Überschwemmungsgebieten, der Entsiegelung von Flächen und einem bundesweiten
Naturgefahrenportal ist sinnvoll. Ohne vorbeugende Maßnahmen führen wir eine Scheindebatte. Sicherheit vor
den Folgen von Extremwetter können nur konkrete bauliche Veränderungen bieten“.15
Das Fördermodul „Entsiegelung“ des ANK ist ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaanpassung. Gleichzeitig
wurde der im KoaV der 20. LP verankerten Zielsetzung entsprochen, „mit Entsiegelungsprojekten die
Versickerung von Regenwasser zu stärken und die Risiken von Überschwemmungen zu reduzieren“.
Abhängig von Wirksamkeit und Akzeptanz können Förderprogramme zur Wiederherstellung von
Bodenfunktionen rechtliche Vorgaben sinnvoll ergänzen, vorzugsweise gehen sie Hand in Hand. Eine Trendwende im Bereich
Entsiegelung ist vermutlich nur durch eine bundesweite Koordinierung angelegter Maßnahmen mit
Multiplikationspotenzial zu erreichen.
3 Schwerpunkt: Bodenschutzrecht
Stärkung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Der Boden ist eine der wichtigsten, aber zugleich am wenigsten beachteten Ressourcen unserer Umwelt. Er stellt
nicht nur die Grundlage für die Landwirtschaft und die Nahrungsmittelproduktion dar, sondern erfüllt als
Lebensraum, Wasserfilter und Kohlenstoffspeicher eine Vielzahl unverzichtbarer Funktionen im Ökosystem. Doch die
Belastung des Bodens nimmt stetig zu: Der hohe Flächenverbrauch durch Siedlungs- und Verkehrsausbau,
schädliche landwirtschaftliche Praktiken und die Zunahme von Schadstoffen bedrohen seine Qualität und Funktionen.
Zudem verstärken der Klimawandel und die zunehmenden Extremwetterlagen wie Starkregen und Dürre die
Erosionsgefahr und den Verlust von Humus. Und auch wenn zum Beispiel im Bereich der Bundesverwaltung die
Bundeskompensationsverordnung (BKompV) seit 2020 zu einer Vereinheitlichung der Eingriffsregelungen zum
Ausgleich der Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft, einschließlich des Schutzgutes Boden, geführt hat,
bleibt der Nettoverlust an unversiegelten, ökologisch wertvollen Böden ein zentrales Problem.
Die Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung hat 1985 den Schutz des Bodens als umweltpolitisches Ziel und
als Querschnittsaufgabe erklärt. Die rechtliche Umsetzung folgte erst 1998 in Gestalt des BBodSchG und seinem
Vollzugsinstrument, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) von 1999. Letztere
präzisiert vor allem den Umgang mit Altlasten und Altlastverdachtsflächen und damit schwerpunktmäßig den
nachsorgenden Bodenschutz. Dies erklärt sich aus der Geschichte: Anstoß für die Gesetzgebungen gaben die
umfangreichen Bodenverunreinigungen aus der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik. Als Erbe der
Wiedervereinigung waren sie für das Bodenschutzrecht prägend.
Der Schwerpunkt der bisherigen Regelungen konzentriert sich auf die Ermittlung, schutzgutbezogene Bewertung
und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Das Gesetz hat seit seinem Inkrafttreten
maßgeblich zur Beseitigung von Altlasten in Deutschland beigetragen. Dagegen bestehen für andere Bereiche des
Bodenschutzes statt konkreter Vorgaben eher allgemeine Zielsetzungen. Diese „Lücken“ werden nur zum Teil
durch Regelwerke anderer Fachbereiche, wie zum Beispiel der Landwirtschaft oder der Raumplanung,
aufgefangen.
Es stellt sich somit die Frage, ob und inwieweit mehr als ein Vierteljahrhundert später die Zielsetzungen der
Bundesregierung zum Bodenschutz ausreichend umgesetzt werden. Auch, weil sich für den Bodenschutz neue
Herausforderungen ergeben haben. Der fortschreitende Klimawandel, ein häufig zu hoher Nutzungsdruck – auch
als Folge der stetigen Ausweitung von Siedlungs- und Verkehrsflächen und damit einhergehende Versiegelung
und Flächenverknappung – sowie Schadstoffeinträge bedrohen die nicht erneuerbare Ressource Boden und damit
unsere Lebensgrundlage.
Zum Beispiel setzt die Gewährleistung von Ernährungssicherheit in Deutschland eine ausreichend große Fläche
unbelasteter und ausreichend produktiver Böden voraus. Nur so lassen sich gesunde und für alle bezahlbare
Lebensmittel in ausreichender Menge erzeugen. Besserer Bodenschutz ist kein Luxus, sondern eine Voraussetzung
15 https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/gdv-fordert-klimaangepasstes-planen-bauen-und-sanieren-statt-
pflichtversicherung-170990
für das Wohlergehen aller – und ein Grundstock für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die nationale
Sicherheit. Und auch für die biologische Vielfalt ist der Boden entscheidend; sowohl für das häufig übersehene
Bodenleben selbst („Fabrik des Lebens“) als auch für die Artenvielfalt oberhalb des Bodens.
Diese Erkenntnisse, plus der über viele Jahre gesammelten Erfahrung auf der Vollzugsebene sowie das
Engagement auf europäischer Ebene zur Bewältigung klima- und umweltbedingter Herausforderungen, geben Anlass zu
einer tiefergehenden Überprüfung des Bodenschutzrechts auf seine Wirksamkeit.
Anpassung der Rechtsgrundlagen
Das BMUKN ist innerhalb der Bundesregierung das federführende Ressort für den Bodenschutz. Gleichwohl
sieht es den Bodenschutz als eine ausgeprägte Querschnittsaufgabe, wie dies auch in den Bodenschutzberichten
der Bundesregierung in jeder LP zum Ausdruck kommt. Wichtig ist, dass Bodenschutz und die Aspekte der
nachhaltigen Nutzung auf allen Ebenen und in allen Bereichen Berücksichtigung finden.
Der letzte Bodenschutzbericht der Bundesregierung von 2021 gibt einen umfassenden Überblick über den Stand
und die Wirksamkeit des BBodSchG 23 Jahre nach seinem Inkrafttreten. Er betont, dass sich die Ressource Boden
seit Verabschiedung des BBodSchG neuen Herausforderungen stellen muss und kündigt eine Defizitanalyse an.
Dies wurde im KoaV der 20. LP durch einen Hinweis auf die Anpassung des Bundesbodenschutzrechts an die
Herausforderungen des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und den Erhalt der Biodiversität aufgegriffen.
Allerdings hat das federführende Bundesumweltministerium in der 20. LP keinen Gesetzentwurf zur Novelle des
Bundesbodenschutzgesetzes vorgelegt.
Auch die Bundesländer sehen die Notwendigkeit für eine Überarbeitung des Gesetzes. Die
Umweltministerkonferenz (UMK) hatte 2021 den Bund gebeten, unter Beteiligung der Länder zu prüfen, wie durch Änderungen oder
Ergänzungen des BBodSchG und gegebenenfalls anderer umweltrechtlicher Bestimmungen insbesondere die
bodenschutzrechtliche Vorsorge und der nicht-stoffliche Bodenschutz gestärkt werden können.16 Ergänzend haben
Anfang 2022 die Amtschef*innen der Agrarressorts der Länder bekräftigt, dass die begrenzte Ressource Boden
durch den fortschreitenden Klimawandel, eine intensivierte Nutzung, die bestehenden Nutzungskonkurrenzen,
den Verlust durch Erosion, die Ausweitung von Siedlungs- und Verkehrsflächen sowie durch Schadstoffeinträge
zunehmenden Belastungen ausgesetzt ist.
Zuletzt hatte die UMK Ende 2024 die Dringlichkeit einer zeitnahen Überarbeitung des BBodSchG bekräftigt und
die Novellierung des BBodSchG als notwendigen umweltpolitischen Schwerpunkt der kommenden LP
gefordert.17
Zusammen mit Ländervertreter*innen aus den drei ständigen Bodenausschüssen der LABO hat der Bund im März
2022 die Herausforderungen für den Boden und seinen Schutz sowie mögliche rechtliche Lösungsansätze in
einem Eckpunktepapier skizziert.18 Ergänzend dazu wurde mit dem unterstützenden Forschungsvorhaben
„Stärkung des Bodenschutzes durch Recht“ (siehe unten) eine fachliche Ausgangslage zur zielgerichteten Stärkung des
Bodenschutzrechts geschaffen.
Bestehender Rechtsrahmen
Das BBodSchG stellt gemeinsam mit der BBodSchV die zentralen Regelungen zum Schutz des Bodens auf
Bundesebene dar. Die Gesetzgebungskompetenz für den Bodenschutz hat in Deutschland der Bund. Der Vollzug des
BBodSchG und der BBodSchV liegt in der Zuständigkeit der Länder. Auf europäischer Ebene gibt es bislang
keine rechtsverbindlichen Anforderungen zum Bodenschutz wie zu Luft und Wasser.
⎯ BBodSchG
Wie oben bereits festgestellt, enthält das BBodSchG in seiner Fassung von 1998 ein ausdifferenziertes
Regelungssystem für den Bereich der Nachsorge („Altlastengesetz“). Für den vorsorgenden Bodenschutz sieht
das BBodSchG dagegen nur wenige und eher allgemeine Regelungen vor. Die Verhinderung von Schad-
16 TOP 21 der 96. UMK Sitzung vom 23.04.2021 - https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-
96umk_1623055965.pdf
17 TOP 25 der 103. UMK-Sitzung vom 29.11.2024, https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/103_umk_endgueltiges_ergeb-
nisprotokoll_19122024_1734639947.pdf
18 „Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts - Perspektiven und Änderungsbedarfe“: https://www.bundesumweltmi-
nisterium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Bodenschutz/eckpunktepapier_novelle_bodenschutzrecht_bf.pdf
stoffbelastungen, zum Beispiel durch diffuse Einträge oder neue Stoffe, sowie anderer Formen der
Bodendegradation wie Erosion, Verdichtung und Verlust von organischer Substanz, werden weniger konkret
adressiert.
Weitestgehend unbekannt ist dem Gesetz die Bedeutung des Bodens für die Klimaanpassung und den
Klimaschutz: Der Boden nimmt bei der Anpassung an den Klimawandel eine Schlüsselfunktion ein. Durch die
Fähigkeit, Kohlenstoff zu speichern, sind Böden nach den Meeren der zweitgrößte Treibhausgasspeicher der
Erde.19 Auch die Kühlfunktion des Bodens wird durch den im Zuge des Klimawandels stetig steigenden
Temperaturanstieg zunehmend an Bedeutung gewinnen, ebenso wie dessen Versickerungspotential
insbesondere bei Starkregen- oder Überschwemmungsereignissen.
Doch nicht nur die rudimentäre Verankerung des Vorsorgegedankens führen zu einem unzureichenden
Schutzniveau des Bodens. Als weitere Einschränkung für einen effektiven, rechtlichen Schutz hat sich
teilweise die im Gesetz verankerte umfassende Subsidiarität zugunsten einer Vielzahl anderer Rechtsbereiche
erwiesen. Die Subsidiarität folgt der Logik, Konkurrenzen mit anderen, schon länger bestehenden
Fachgesetzen zu vermeiden (vgl. Bundestagsdrucksache 13/6701 S. 50). Da Vorschriften mit Bodenbezug bereits
in einigen anderen Regelungen enthalten sind, wie zum Beispiel im Landwirtschafts- oder dem Baurecht,
finden die Regelungen des BBodSchG nur Anwendung „soweit“ das jeweilige Fachrecht „Einwirkungen auf
den Boden nicht regelt“.
Die Praxis zeigt, dass diese Systematik häufig nicht zum Tragen kommt und Schutzlücken entstehen.
Besonders nachvollziehbar gestaltet sich die Problematik am Beispiel des BauGB: Das BauGB, das 1997
parallel zur Verabschiedung des BBodSchG novelliert wurde, enthält mehrere Regelungen zum Schutz des
Bodens. Dazu zählt die sogenannte Bodenschutzklausel in § 1a Absatz 2 BauGB, nach der mit Grund und
Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll, oder die in § 179 Absatz 1 Satz 2 BauGB verankerte
Duldungspflicht für die Wiedernutzbarmachung dauerhaft nicht mehr genutzter Flächen als Äquivalent des
BauGB zum Entsiegelungsgebot in § 5 BBodSchG. Das Beispiel zeigt die Verantwortung vorrangiger
gesetzlicher Regelwerke gegenüber dem BBodSchG.
In der Rechtsanwendung führt dies in der Gesamtheit aus Sicht des Bodenschutzes eher zu unbefriedigenden
Ergebnissen. Bodenschutzrechtliche Belange können in Ermessensentscheidungen zu leicht weggewogen
werden oder werden oft nur durch unzureichende Nebenbestimmungen berücksichtigt.20 Und auch bei
Eingriffsregelungen wird der Verlust an Bodenfunktionen nicht ausreichend bodenbezogen, sondern zu häufig
zugunsten anderer Schutzgüter kompensiert.
⎯ BBodSchV
Mit der „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), zur Neufassung der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und
Gewerbeabfallverordnung“ (Gesetzgebung Bundesgesetzblatt: BGBl. I 2021 S. 2598) wurde die BBodSchV neu gefasst.
Die Neufassung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Sie konkretisiert die Anforderungen an die
nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens und passt diese in einigen Bereichen
an den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen und vollzugspraktischen Erkenntnisse an. Die
Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien wurden neu gefasst und auf den Anwendungsbereich
unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert. Die neue BBodSchV enthält zudem
Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr
bei Erosion durch Wind. Die Webseite des BMUKN informiert ausführlich über die Neuerungen in der
Verordnung.21
So wichtig diese Anpassungen auch sind, sie heilen die oben skizzierten Schwächen des Bodenschutzrechts
nicht. Aufgrund der Koppelung der neuen ErsatzbaustoffV mit der BBodSchV als Artikel 1 und 2 der
sogenannten Mantelverordnung hatte sich das gesamte Verfahren zudem lange hingezogen (15 Jahre).
Rückblickend hat es sich als nachteilig erwiesen, dass die Neufassung nicht als eigenständiges
Gesetzgebungsverfahren erfolgte. Dies hat einer umfassenderen Aktualisierung entgegengestanden.
19 LABO-Positionspapier „Boden und Klimawandel“, 09.06.2010, abrufbar unter: https://www.labo-deutsch-
land.de/documents/LABO_Positionspapier_Boden_und_Klimawandel_090610_aa8_bf5.pdf
20 „Eckpunkte für eine Stärkung des Bodenschutzes durch Recht“, BORA, 12.01.2020, abrufbar unter: https://www.umweltministerkon-
ferenz.de/documents/top-21_bericht-by-labo-vorsitz_1626695660.pdf
21 https://www.bundesumweltministerium.de/themen/bodenschutz/bodenschutzrecht/die-neue-bundes-bodenschutz-und-
altlastenverordnung
Defizitanalyse: Eckpunkte zur Anpassung des Bodenschutzrechts
Die „Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts – Perspektiven und Änderungsbedarfe“, die
auf Grundlage der Arbeiten einer Bund/Länder-Arbeitsgruppe vom für den Bodenschutz zuständigen
Bundesumweltministerium erstellt wurden, empfehlen die stärkere Ausrichtung des Bodenschutzrechts an die aktuellen
Herausforderungen.22 Letztere umfassen den Klimawandel, den fortschreitenden Biodiversitätsverlust und die
nachhaltige Sicherung natürlicher Ressourcen.
Als mögliche Lösungsansätze stellt das vorgenannte Eckpunktepapier Anpassungen des BBodSchG zur
Diskussion, zum Beispiel:
⎯ den Beitrag des Bodens für den Klimaschutz und die Klimaanpassung berücksichtigen,
⎯ den Schutz der Bodenbiodiversität als Bodenfunktion stärken,
⎯ den Anwendungsbereich des BBodSchG klarer definieren,
⎯ die Möglichkeit der Ausweisung von Bodenschutzgebieten für besonders schutzwürdige Böden verankern
(zum Beispiel als landwirtschaftliche Vorranggebiete um die Bebauung bester Böden einzuschränken),
⎯ die Vorsorgepflichten im Bodenschutzrecht anpassen und durchsetzbarer ausgestalten,
⎯ Versiegelungen auf allen Ebenen besser auf das Schutzgut Boden bezogen kompensieren und die
Rechtsgrundlagen für Entsiegelungen stärken sowie
⎯ das Bodenmonitoring durch Verbesserung der Bodeninformationssysteme und Stärkung der
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Bodendaten und die Datenharmonisierung bundesweit vereinheitlichen und
verbessern.
Bei einer weiteren Ausgestaltung dieser Vorschläge ist sicherzustellen, dass für alle Bereiche geltende Ziel der
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu konterkarieren. Umsetzungsziel sind
praxistaugliche Regelungen und schlanke Verfahren und – wo immer möglich – die Förderung innovativer Ansätze.
Die Eckpunkte wurden Fachkreisen und Verbänden (Boden, Landwirtschaft, Industrie, Natur und Umwelt etc.)
für eine Stellungnahme zur Verfügung gestellt, um ihnen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, sich in den Prozess
einzubringen.23 Im Ergebnis haben viele Beteiligte die im Eckpunktepapier aufgezeichneten Lösungswege
unterstützt und sich konstruktiv mit weiteren Vorschlägen eingebracht. Aus landwirtschaftlicher Sicht wurde vor allem
die Stärkung des Schutzes landwirtschaftlicher Böden angesichts des fortwährenden Flächenverbrauchs für
erforderlich gehalten; gleichzeitig betonten die Beteiligten die Wichtigkeit etablierter landwirtschaftlicher Konzepte.
Eine Abstimmung der Eckpunkte innerhalb der Bundesregierung hat nicht stattgefunden. Es bestehen fachlich
unterschiedliche Auffassungen vor allem zu der Frage, wie mit der Subsidiarität umgegangen werden soll.
Forschungsvorhaben „Stärkung des Bodenschutzes durch Recht“
Zur fachlichen und rechtlichen Unterstützung der aufgezeigten Lösungsoptionen des Eckpunktepapiers wurde
2022 ein zweijähriges Forschungsvorhaben „Stärkung des Bodenschutzes durch Recht“ eingerichtet. Die erste
Phase des Vorhabens wurde im Februar 2023 mit der Erstellung themenbezogener Positionspapiere
abgeschlossen. Darin werden die wichtigsten vom Eckpunktepapier erkannten Problembereiche aufgearbeitet und
Lösungsvorschläge formuliert.
Thematisch werden unter anderem die Themen Schutzgut Boden, Subsidiarität, Steuerungs- und
Planungsinstrumente, Verringerung der Versiegelung und Flächeninanspruchnahme, Stofflicher Bodenschutz,
Schutzgebietsausweisungen, Monitoring und Datenerhebung behandelt. Konkrete Vorschläge zur Anpassung des BBodSchG
können den Diskussionspapieren „Überarbeitung des Bodenschutzrechts – Ergebnisse zu ausgewählten
Rechtsfragen“ entnommen werden.24 Weitere Themenpapiere werden zusammen mit dem Endbericht 2025 auf den
Webseiten des Umweltbundesamtes und des BMUKN veröffentlicht, um die Diskussion einer rechtlichen
Verbesserung des Bodenschutzes anzuregen.
22 https://www.bundesumweltministerium.de/download/eckpunkte-fuer-eine-novelle-des-nationalen-bodenschutzrechts
23 https://www.bundesumweltministerium.de/themen/bodenschutz/bodenschutzrecht/anpassung-des-deutschen-bodenschutzrechts/
ergebnisse-der-verbaendeanhoerung
24 https://www.ecologic.eu/sites/default/files/publication/2023/50089-novelle-bbodschg-diskussionspapiere-bodle-et-al-2023%20vorab-
version.pdf
Stärkung des Bodenschutzrechts
Mit der Vorstellung eines Eckpunktepapiers und dem Austausch mit beteiligten Stakeholdern, der Durchführung
eines UBA-Forschungsvorhabens sowie dem Erkenntnisgewinn im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum
Bodenschutz auf EU-Ebene wurde unter anderem der Bitte der UMK entsprochen, Möglichkeiten zur Stärkung
des Bodenschutzrechts aufzuzeigen.
Das Leitbild des Bodenschutzes hat künftig stärker dem Vorsorgegedanken zu entsprechen, da Schädigungen des
Bodens – anders als bei Luft und Wasser – nur schwer beziehungsweise häufig auch nicht rückgängig zu machen
sind.
Nach wie vor ist es von daher wichtig, auf allen Ebenen ein Bewusstsein für die Bedeutung des Schutzguts Boden
zu schaffen. Der dem Bodenschutzbericht der Bundesregierung zugrundeliegende Auftrag des deutschen
Bundestages von 2000 hat in dieser Hinsicht nicht an Aktualität verloren.
4 Bodenschutz im Kontext der Nutzung
4.1 Bodenschutz in der Land- und Forstwirtschaft
4.1.1 Gemeinsame Agrarpolitik
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union zielt auf die Versorgung der Bevölkerung mit
qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, die Entwicklung ländlicher Regionen und die wirtschaftliche Stabilität
landwirtschaftlicher Betriebe. Mit der Förderung von Maßnahmen des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes trägt sie
zudem zu einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Landwirtschaft bei. Dazu zählt eine ökologisch
angepasste und zukunftsorientierte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Böden.
Im Rahmen der letzten GAP-Reform für die Jahre 2023 bis 2027 wurden für Betriebe, die Direktzahlungen im
Rahmen der 1. Säule oder flächen- oder tierbezogene Zahlungen im Rahmen der 2. Säule der EU-Agrarförderung
erhalten, Mindestanforderungen im Rahmen der sogenannten Konditionalität, festgelegt. Hierzu zählen zum
Schutz des Bodens Anforderungen an die Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion, an die
Bodenbedeckung auf Acker- und Dauerkulturflächen in den sensibelsten Zeiten und an den Fruchtwechsel auf Ackerland.
Weitere Anforderungen zielen auf den Erhalt des Kohlenstoffgehalts beziehungsweise der organischen Substanz
im Boden sowie auf den Schutz kohlenstoffreicher Böden insbesondere auf Dauergrünlandflächen ab.
Nachgewiesene Verstöße gegen die zu beachtenden Verpflichtungen können zu einer Kürzung der Zahlungen führen.
Darüber hinaus werden den Betrieben über das im Jahr 2023 erstmals eingeführte Instrument der einjährigen Öko-
Regelungen – zusätzlich zu bereits etablierten und in der Regel mehrjährigen Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen – auf Antrag bestimmte freiwillige Leistungen für Umwelt und Klima, die über die Konditionalität
hinausgehen, honoriert. Hierbei tragen in Deutschland vor allem der Anbau vielfältiger Kulturen auf Ackerland, die
Beibehaltung agroforstlicher Bewirtschaftungsweisen, das Vorhalten nicht-produktiver Flächen und der Verzicht
auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei der Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen
zum Bodenschutz bei.
4.1.2 Düngung
Das Düngerecht, insbesondere bestehend aus dem Düngegesetz und den darauf aufbauenden Verordnungen, ist
ein wesentlicher Baustein für den Schutz der Böden. Es dient dazu, die Versorgung von Nutzpflanzen mit
Nährstoffen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen
Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern. Gleichzeitig sollen ein nachhaltiger und ressourceneffizienter
Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sichergestellt und Nährstoffverluste in die
Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.
Um das Düngerecht zukunftsfest auszurichten, sollte das Düngegesetz angepasst werden, scheiterte jedoch in der
20. LP an der Mehrheit der Länder: Eine Änderung der bestehenden Verordnungsermächtigung zur
Stoffstrombilanzierung im Düngegesetz und damit eine Weiterentwicklung der Stoffstrombilanzverordnung fand keine
Zustimmung. Gleichzeitig konnte auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Verordnung zum
Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung nicht wie geplant umgesetzt werden.
Auf EU-Ebene ist 2019 eine neue Verordnung für das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf dem EU-Markt
erlassen worden (sogenannte „Düngeprodukteverordnung“ – Verordnung (EU) 2019/1009). Sie ist seit 16. Juli
2022 in Kraft. Ihre Durchführung ist im Düngegesetz zu verankern. Neben der Harmonisierung von
Anforderungen an Düngemittel wurden auch Grenzwerte für eine Reihe von Schadstoffen, wie etwa Cadmium, zulässige
Ausgangsstoffe/ Bestandteile und einheitliche Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Die neuen Vorschriften
sollen zum Schutz des Bodens beitragen und potenzielle Gefahren für Mensch, Tier und Pflanze verringern.
4.1.3 Landtechnik – Verringerung der Bodenverdichtung
Eine standortangepasste und nachhaltige Bodenbewirtschaftung ist der Garant für den Erhalt der natürlichen
Bodenfunktionen, sie fördert die Bodenbiodiversität und ist ein wichtiger Beitrag für den natürlichen Klimaschutz.
Mit der „Richtlinie zur Investitionsförderung von Maschinen und Geräten zur Stärkung der natürlichen
Bodenfunktionen in Agrarlandschaften“ fördert die Bundesregierung seit 2024 im Rahmen des ANK entsprechende
Investitionen in Maschinen und Geräte. Neben der Anschaffung moorbodenschonender Bewirtschaftungstechnik,
werden beispielsweise auch Investitionen in verschiedene Mulchgeräte im Ackerbau und bei Sonderkulturen
sowie Messerbalkenmähwerke für die insektenschonende Grünlandernte gefördert.
Diese leisten unter anderem einen wichtigen Beitrag für eine bodenschonende Bewirtschaftung und zur
Verringerung des Bodendrucks. Förderschwerpunkt liegt auf der Bewirtschaftung nasser und wiedervernässter
Moorböden.
Im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und
Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Primärproduktion“ werden landwirtschaftliche Unternehmen sowohl bei der
Neuanschaffung einer mit Reifendruckregelanlagen ausgestatteten Maschine wie auch die Nachrüstung
vorhandener Maschinen gefördert.
Mit Hilfe moderner Reifendruckregelanlagen kann das Bodengefüge bei Überfahrten geschont werden. Derartige
Systeme tragen nicht nur zum Bodenschutz, sondern auch zum Klimaschutz bei. Zum einen wird der Boden
weniger verdichtet, zum anderen reduziert der im Hinblick auf die jeweiligen Einsatzbedingungen optimierte
Reifendruck den Kraftstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen. Die anrechenbaren Mehrausgaben werden mit
bis zu 30 Prozent gefördert. Bis Ende 2023 konnten zusätzlich auch Lohnunternehmen oder gewerbliche
Maschinenringe mit bis zu 15 Prozent der Investitionsausgaben gefördert werden. Zwischen November 2020 und April
2025 wurden 1.777 Projekte für die Förderung von Reifendruckregelanlagen mit einem Fördervolumen von
insgesamt 5,61 Millionen Euro von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bewilligt.
Unter Mitwirkung des Umweltbundesamtes wurde ein Merkblatt zur Verdichtungsgefährdung verfasst („DWA-
M 920-5: Bodenfunktionsansprache – Teil 5: Verdichtungsgefährdung und Befahrbarkeit von Böden“).25 Es dient
der Information und Orientierung für Berater und für Landwirte. In das Merkblatt sind Verfahrensweisen der in
den Bundesländern verwendeten Anleitungen eingeflossen und, wo nötig, durch aktuelle Forschungsergebnisse
ergänzt worden. Es soll zur Vermeidung von Bodenschadverdichtungen und der damit verbundenen
Beeinträchtigungen fast aller Bodenfunktionen beitragen.
4.1.4 Wald und Forstwirtschaft
Bei der Waldbewirtschaftung ist umfassend dafür Sorge zu tragen, dass der Waldboden und seine
Leistungsfähigkeit erhalten bleiben und nicht dauerhaft beeinträchtigt werden. Neben der Konzentration der Befahrung mit
schweren Forstmaschinen auf ein festes Netz an Feinerschließungslinien trägt auch der Einsatz von Rückepferden
oder kombinierten Verfahren mit Forstmaschinen zum Schutz des Waldbodens bei, insbesondere auf sensiblen
Standorten (zum Beispiel Feuchtgebiete).
Bodenschonende Holzbringung
Die Agrarministerkonferenz (Bund und Länder) hat daher im Juli 2024 beschlossen, im Rahmenplan der GAK
einen neuen Fördertatbestand aufzunehmen, um besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren
zur Verringerung von Bodenschäden bei der Holzbringung förderfähig zu machen.26 Ziel der Förderung ist die
Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Bodenfunktionen, zum Beispiel der Lebensraum-, Filter-,
Puffer-, Speicher- und Erosionsschutzfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes
und angrenzender Ökosysteme. Voraussetzung für die Förderung der besonders bodenschonenden und umwelt-
25 Erstellt unter Leitung der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA)
26 Die Umsetzung des neuen Fördertatbestandes im GAK-Rahmenplan (Förderbereich 5 Maßnahme 4) erfolgte im Rahmen eines
PLANAK-Beschlusses zum Rahmenplan 2024-2027.
verträglichen Holzbringung ist die Verwendung von Verfahren, die – wie zum Beispiel der Einsatz von
Rückepferden, Seilkrananlagen, Kleinraupen – zu erheblich geringeren Störungen des Bodengefüges führen und damit
insbesondere zur Vermeidung einer wesentlichen oder dauerhaften Verdichtung des Bodens beitragen.
Klimaangepasstes Waldmanagement
Im November 2022 hat das BMLEH das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ gestartet.
Ergänzend zu den bisherigen GAK-Waldmaßnahmen wurde damit erstmals eine langfristige Förderung eröffnet, um
zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald zu finanzieren und zu honorieren. Seit Januar
2024 werden Maßnahmen aus dem Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ aus dem ANK vom
BMUKN finanziert. Die Federführung wird seitdem von BMLEH und BMUKN gemeinsam wahrgenommen.
Gefördert werden private und kommunale Waldbesitzende, die sich über 10 beziehungsweise 20 Jahre
verpflichten, Kriterien des klimaangepassten Waldmanagements einzuhalten. Drei dieser Kriterien adressieren explizit die
Schonung des Waldbodens und die Verbesserung des Bodengefüges durch Anforderungen an die Befahrung mit
Forstmaschinen, die Vermeidung von Stoffeinträgen und die Verbesserung der Wasserverfügbarkeit im Boden.
So müssen bei der Neuanlage von Rückegassen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter betragen, bei
verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter, und es ist auf Düngung zu verzichten. Weiterhin sind
bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung Maßnahmen zur Wasserrückhaltung umzusetzen, einschließlich des
Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender
Entwässerungsinfrastruktur, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen. Die bis Ende 2024 geförderte Waldfläche
umfasst rund 1,6 Millionen Hektar, von der 60 Prozent im Körperschaftswald und 40 Prozent im Privatwald
liegen. Damit konnten bereits knapp 20 Prozent des Privat- und Körperschaftswaldes in Deutschland erfasst werden.
In den Jahren 2022 bis 2024 wurden insgesamt 239 Millionen Euro an die teilnehmenden Betriebe ausgezahlt.
4.1.5 Minimierung des Flächenverbrauchs / der Flächeninanspruchnahme in der
Landwirtschaft
Die Bundesregierung unterstützt die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und setzt sich für das Erreichen einer
Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme auf täglich weniger als 30 Hektar ein. Dies bezieht sich auf alle
laufenden Gesetzesvorhaben mit Flächenrelevanz.
Das Erreichen der Klimaschutzziele ist auch für den langfristigen Bestand der Landwirtschaft eine zentrale
Aufgabe. Dies beinhaltet den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für den erforderlichen Photovoltaik (PV)-Ausbau
wären grundsätzlich die vorhandenen vorgenutzten Flächen ausreichend. Jedoch ist der Ausbau ausschließlich auf
diesen Flächen zum Erreichen der Ausbauziele innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht rasch genug realisierbar,
unter anderem wegen der Kleinteiligkeit der Flächen und der Besitzstrukturen. Daher müssen aktuell zur
Zielerreichung des PV-Ausbaus auch landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden.
Übergeordnetes Ziel muss sein, die Landwirtschaftsflächen zu erhalten und die Flächeninanspruchnahme für
Freiflächen-PV als „energetische Zwischennutzung“ zu betrachten. Die Flächen sind schonend zu behandeln, damit
die Bodenfruchtbarkeit für die anschließende landwirtschaftliche Weiternutzung erhalten bleibt. Das
Baugesetzbuch sieht dieses Vorgehen (Anwendung § 9 Absatz 2 BauGB) ausdrücklich vor. Der PV-Ausbau wird dadurch
nicht behindert, langfristig wird aber die Wiedernutzbarkeit der Flächen für die Landwirtschaft gesichert.
Eine weitere Möglichkeit des Flächensparens ist die Mehrfachnutzung landwirtschaftlicher Flächen. Hier bietet
im Bereich der erneuerbaren Energien die Technologie der Agri-Photovoltaik (Agri-PV) und deren Förderung
über das Solarpaket I27 die Möglichkeit, dass landwirtschaftliche Betriebe ihr Einkommen diversifizieren können.
Dabei stehen mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung, nur
maximal 15 Prozent – zumeist deutlich weniger – werden für die Installation der Agri-PV beansprucht. Damit
leisten diese Flächen zusätzlich zur landwirtschaftlichen Produktion einen Beitrag zur Energiegewinnung.
27 Hinweis: Die Beihilfegenehmigung für das Solarpaket durch die Europäische Kommission (EU-KOM) ist derzeit weiterhin offen. Die
Bundesregierung steht und stand daher in engem Austausch mit der EU-KOM. Kern der Gespräche war zuletzt, zu welchem Zeitpunkt
das EU-Recht vorschreibt, einen Abschöpfungsmechanismus für Einnahmen einzuführen, die den Förderbedarf übersteigen
(Clawback). Dies betrifft ebenfalls das Untersegment der besonderen Anlagen, zu denen die Agri-PV zählt. Bis zum Abschluss der Gespräche
mit der EU-KOM und der Beihilfegenehmigung findet das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 ohne die Regelungen des
Solarpakets I Anwendung.
4.1.6 Bewirtschaftung von Agrarflächen der Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH
Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) nimmt die Aufgabe nach dem Treuhandgesetz wahr,
ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen zu verwerten und zu verwalten. Bezüglich der noch
rund 90.000 Hektar landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bestand der BVVG einigten sich die Ressorts in
Umsetzung des Koalitionsvertrages 2021 darauf, diese künftig nicht mehr zu verkaufen, sondern zu verpachten,
vorrangig an nachhaltig beziehungsweise ökologisch wirtschaftende Betriebe.
Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder neue „Flächenmanagement-grundsätze 2024“ (FMG 2024) für die
BVVG im April 2014 unterzeichnet. Die Vergabe der Flächen im Wege der öffentlichen Ausschreibung
berücksichtigt anhand eines Punktesystems, neben wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Belangen, in besonderer
Weise die Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien, die unter anderem auch die Schaffung und Erhaltung eines
gesunden Ackerbodens in den Blick nehmen. Berücksichtigt werden betriebliche Maßnahmen, die der
Bodenerosion entgegenwirken, die biologische Vielfalt im Boden fördern, den Eintrag von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln im Boden reduzieren oder Moorböden regenerieren.
Eine förmliche Evaluierung der FMG 2024 ist im Jahr 2025 vorgesehen. Darüber hinaus spricht sich die
Bundesregierung im KoaV 2025 für die Übertragung der Flächen an die ostdeutschen Bundesländer zur Verwaltung aus.
4.1.7 Ökolandbau
Der Ökolandbau ist eine nachhaltige Form der Landwirtschaft, da er eine besonders ressourcenschonende und
umweltverträgliche Bewirtschaftungsform darstellt. Er erbringt umfangreiche Leistungen insbesondere in Bezug
auf Biodiversität, Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit sowie bei Klimaschutz und -anpassung. Im Hinblick auf den
Bodenschutz fördert der Ökolandbau durch seine vielfältigen Fruchtfolgen, den Einsatz von Leguminosen, den
Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit,
die Förderung des Bodenlebens und die Reduzierung von Erosion. Auch hat der Ökolandbau ein erhebliches
Potenzial, zum Humusaufbau und -erhalt beizutragen. Aufgrund dieser vielfältigen positiven Eigenschaften ist
eine deutliche Ausweitung des ökologischen Landbaus in Deutschland seit mehr als 20 Jahren Ziel der
Bundesregierung.
In der 2023 veröffentlichten „Bio-Strategie 2030 – Nationale Strategie für 30 Prozent ökologische Land- und
Lebensmittelwirtschaft bis 2030“ ist der Ausbau des ökologischen Landbaus auf bundesweit 30 Prozent bis 2030
verankert; er würde damit mehr als verdoppelt zum aktuellen Status Quo. Die Zielsetzung der Zukunftsstrategie
Ökologischer Landbau von 2017 hatte noch einen Umfang von 20 Prozent bis 2030 avisiert.
4.2 Altlastensanierung und Bodenschutz auf bundeseigenen Grundstücken
Die öffentliche Hand hat im Umweltschutz eine Vorbildfunktion. Der Bund nimmt daher eine besondere Rolle
bei der Altlastensanierung sowie im Bodenschutz auf bundeseigenen Grundstücken ein. Dies beinhaltet auch die
in der Regel auf eigene Veranlassung durchgeführten Erstbewertungen und -untersuchungen nach den Vorgaben
des BBodSchG, für die formal die lokalen Bodenschutzbehörden in Amtsermittlung zuständig sind (§ 9 Absatz 1
BBodSchG).
Neben Maßnahmen zur Neuerrichtung und zur Bauunterhaltung baulicher Anlagen spielt auch deren Rückbau
nach Nutzungsaufgabe eine entscheidende Rolle für den Bodenschutz. Die Wiederherstellung der
Bodenfunktionen durch Rückbau und Entsiegelung ist im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit dem Schutzgut Boden eine
prioritäre Aufgabe. Die genannte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gebietet es, den Rückbau nicht mehr
genutzter baulicher Anlagen im Außenbereich, zum Beispiel aufgegebene Militärobjekte, stärker ins Bewusstsein
zu rücken. Die Entsiegelung kann als Kompensationsmaßnahme im Rahmen von Baumaßnahmen des Bundes
unter Anwendung der Bundeskompensationsverordnung erheblich forciert werden.
Erfassung und Sanierung von Altlasten
Durch die bundesweite Anwendung der Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR
BoGwS)28 auf den Liegenschaften des Bundes wie auch bei Baumaßnahmen des Bundes, bei denen in den Boden
eingegriffen wird, konnte eine nahezu flächendeckende Erfassung von kontaminationsverdächtigen
bundeseigenen Standorten realisiert werden. Bei Handlungsbedarf beauftragen die Bundeswehr und die Bundesanstalt für
28 https://www.bfr-bogws.de/
Immobilienaufgaben (BImA) die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder mit der Durchführung der
Maßnahmen. Die BImA kann zudem auf das Tochterunternehmen Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von
Altstandorten mbH (GESA) zurückgreifen. Die Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz im
Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften unterstützt das Bundesministerium der Verteidigung und
die BImA sowie die beauftragten Stellen in der Bauverwaltung bei der Durchführung der
Kontaminationsbearbeitung.
Im Berichtszeitraum hat die Bundeswehr das nunmehr seit über 30 Jahren bestehende „Altlastenprogramm der
Bundeswehr“ erfolgreich fortgesetzt. Dasselbe gilt für sämtliche weiteren BImA-eigenen Liegenschaften.
Basierend auf dem BBodSchG werden die einheitliche Erfassung und Erstbewertung (Phase I), Untersuchung (Phase II)
und Sanierung (Phase III) von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie von durch diese
hervorgerufenen Gewässerverunreinigungen vorangebracht.
Bodenschutz auf Truppenübungsplätzen
Bei dem als Ergänzung zum Altlastenprogramm konzipierten „Programm zum vor- und nachsorgenden Boden-
und Gewässerschutz auf Truppenübungsplätzen“ wurde mit dem Abschluss der Vulnerabilitätsanalysen für alle
13 Truppenübungsplätze der Bundeswehr ein wichtiger Meilenstein erreicht. Bei circa 26 Prozent der insgesamt
über 280 bewerteten Übungsanlagen konnten so Gefährdungen von Grund- und Oberflächengewässern bereits
unmittelbar durch diese Analysen ausgeschlossen werden. Bei circa 45 Prozent der Anlagen sind zunächst weitere
Datenverdichtungen nötig, da die Vulnerabilitätsanalysen keine eindeutigen Ergebnisse erbrachten. Für die
übrigen Anlagen sind nun orientierende Untersuchungen der Phase II des Altlastenprogramms vorgesehen.
Mit beiden Programmen leistet die Bundeswehr einen wichtigen Beitrag zum vor- und nachsorgenden
Bodenschutz in Deutschland und stellt gleichzeitig langfristig einen umweltgerechten Übungs- und Liegenschaftsbetrieb
sicher.
Schwerpunkt PFAS
In den vergangenen vier Jahren standen Kontaminationen mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS)
besonders im Fokus. Auch im Umgang mit dieser relativ neuen Schadstoffgruppe hat sich das Instrumentarium
des Altlastenprogramms bewährt. So hat die Bundeswehr inzwischen alle von ihr genutzten Liegenschaften auf
mögliche PFAS-Kontaminationen überprüft. Von den ursprünglich über 160 Liegenschaften mit PFAS-
Kontaminationsverdacht befanden sich Mitte des Jahres 2024 noch circa 120 in der Bearbeitung. Auf dem Großteil dieser
Liegenschaften fanden Gefahrerforschungsmaßnahmen (Phase II des Altlastenprogramms) statt; sechs
Liegenschaften befanden sich in der Sanierungsphase (Phase III des Altlastenprogramms). Bei circa 40 Liegenschaften
konnte der Gefahrenverdacht bereits ausgeschlossen werden, so dass hier keine weiteren Maßnahmen erforderlich
sind. Parallel zur liegenschaftsbezogenen PFAS-Bearbeitung wurde 2024 der bereits im Jahr 2015 erstmals durch
die Bundeswehr veröffentlichte „PFAS-Leitfaden auf Liegenschaften des Bundes“ zur Bearbeitung von PFAS-
Kontaminationen zusammen mit der Leitstelle des Bundes und der BImA überarbeitet. Er dient als
Handlungsanweisung für den Umgang mit PFAS-Kontaminationen auf Liegenschaften des Bundes im Eigentum der BImA –
einschließlich der von der Bundeswehr genutzten Flächen. Dabei wurden unter anderem die PFAS-Prüfwerte der
am 1. August 2023 in Kraft getretenen BBodSchV sowie die Empfehlungen aus dem 2022 veröffentlichten
„Leitfaden zur PFAS-Bewertung“ des Bundesumweltministeriums entsprechend eingearbeitet. Auch die BImA setzt
im Rahmen ihres Altlastenprogrammes die Bearbeitung auf ihren bundeseigenen Flächen auf Grundlage des
Phasenmodells der BFR BoGwS um. Für die PFAS-Verdachtsflächen wird bereits seit 2016 eine gezielte Erfassung
und Bearbeitung in der Systematik des PFAS-Leitfadens des Bundes durchgeführt.
Aufgrund ihrer ebenfalls großmaßstäblichen Betroffenheit von PFAS-Kontaminationen – überwiegend eine Folge
der damaligen Verwendung in Löschschäumen auf Flugplätzen, auch zu Übungszwecken – setzt die BImA im
Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden, neben dem Einsatz bereits etablierter sowie innovativer
Sanierungsverfahren, auf ein Bodenmanagement. Ziel ist es, eine standortnahe, geordnete Verwahrung der PFAS-
belasteten Böden in einem gesicherten Landschaftsbauwerk zu ermöglichen. Um in Entwicklung befindliche
innovative Sanierungsverfahren erproben zu können, stellt die BImA ferner geeignete Flächen für Feldversuche zur
Verfügung und begleitet diese.
Belastungen durch Kampfmittel
Insbesondere auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften stellt der Umgang mit Kampfmitteln und den
enthaltenen sprengstofftypischen Verbindungen, sowie mit Belastungen in Boden und Grundwasser eine
besondere Herausforderung dar. Dies gilt auch beim Flächenrecycling und der Bedienung von Flächenansprüchen für
erneuerbare Energien, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen des Naturschutzes sowie der sich
infolge des Klimawandels häufenden Waldbrände.
Die BImA hat sich zum Ziel gesetzt, für diese aus über 100 Jahren militärischer Nutzungshistorie entstandene
Generationenaufgabe in der Kampfmittelräumung bundeseinheitliche Qualitätsstandards zu definieren, um eine
zielgerichtete Gefahrenbeseitigung unter Beachtung der hoheitlichen Aufgaben und Zuständigkeiten der Länder
zu erreichen. Hierzu hat die BImA durch die 4. Kampfmittelfachtagung im Mai 2023 den bundesweiten
Erfahrungsaustausch der an der Kampfmittelräumung Beteiligten unter dem Titel „Komplexe Aufgaben einfach
machen“ in Berlin mit 200 Expert*innen durchgeführt. Auf der Tagung wurden neue Lösungsansätze für eine
zielorientierte und beschleunigte Bewältigung der erforderlichen Maßnahmen vorgetragen. Darüber hinaus gab es
Vorträge zur Waldbrandprävention sowie zu dem komplexen Thema „Kampfmittelräumung und Naturschutz“.29
Die BImA strebt für ihre Liegenschaften mit Kampfmittelrisiken auf operativer Ebene weiterhin eine vertiefte
Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesländern und ihren Räumdiensten über Kooperationsvereinbarungen
an, um über eine erhöhte Planungssicherheit und Kapazitätsanpassung zu einer Beschleunigung in ihrem
Kampfmittelräumprogramm zu gelangen. So hat die BImA zum Beispiel im Februar 2024 eine
Kooperationsvereinbarung mit dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) unterzeichnet, um die Zusammenarbeit auszubauen und die
anstehenden Maßnahmen zur Kampfmittelräumung effizient und nachhaltig durchzuführen. Insgesamt hat die
BImA in ihrem Kampfmittelräumprogramm circa 54 Millionen Euro für über 2.000 Einzelmaßnahmen zur
Erkundung und Räumung kampfmittelverdächtiger Bundesliegenschaften in NRW eingeplant. Über diese
planungssichernde Bereitstellung entsprechender Finanzmittel der BImA und der Bearbeitungsressourcen auf Seiten der
beiden nordrhein-westfälischen Kampfmittelbeseitigungsdienste kann die Erkundung und Räumung von
Kampfmittelverdachtsflächen der BImA in NRW wirksam beschleunigt werden30.
4.3 Bodenbelastungen und Bodenschutz an Bundesverkehrswegen
4.3.1 Bundeswasserstraßen
Die als Bundeswasserstraßen (BWaStr) genutzten Flüsse und Kanäle sowie Seen in Deutschland erstrecken sich
auf eine Gesamtlänge von etwa 7.300 Kilometern. Diese Verkehrswege wurden in erster Linie nach
Gesichtspunkten der Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs ausgebaut und unterhalten.
Regelwerke zum Bodenschutz
Die bisherigen Bodenschutzberichte zeigen auf, dass für den Wasserstraßensektor Regelungen und Richtlinien
vorhanden sind, die die Ziele des Bodenschutzes integrieren. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes (WSV) verfolgt deren Vorgaben in der Praxis.
Zur Gewährleistung des rechtskonformen Umgangs mit Baggergut und Bodenmaterial an Land, entsprechend den
Neuerungen der am 1. August 2023 in Kraft getretenen Mantelverordnung31, trägt die von der Bundesanstalt für
Gewässerkunde (BfG) im Auftrag der WSV erstellte Arbeitshilfe vom 14. August 2023 (BfG 2023)32 bei.
Bei der Umsetzung von Maßnahmen sind die Vorgaben der neugefassten, 2023 in Kraft getretenen BBodSchV33
zu beachten. Hier ist die bodenkundliche Baubegleitung enthalten, die bei baulichen Maßnahmen einen
schonenden Umgang mit dem Boden vorgibt. Ziel ist die Erhaltung und die Förderung der natürlichen Bodenfunktionen.
Bei Maßnahmen der WSV betrifft dies insbesondere Böden der Auen und Marschen. Seit 2024 schult die WSV
unter der Überschrift Umweltbaubegleitung unter anderem zur bodenkundlichen Baubegleitung.
29 https://www.bundesimmobilien.de/komplexe-aufgaben-einfach-machen-96578fa697cc9ebb
30 https://www.bundesimmobilien.de/land-und-bund-vertiefen-zusammenarbeit-bei-erkundung-und-raeumung-von-kampfmitteln-
6bd1674f243c06a7
31 https://www.bundesumweltministerium.de/faqs/mantelverordnung
32 BfG (2023): Arbeitshilfe für die WSV zur Umsetzung der Mantelverordnung. Fokus: Umgang mit Baggergut und Bodenmaterial bei
der Unterbringung an Land. BfG-Bericht 2156. im Auftrag der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Bundesanstalt für
Gewässerkunde. Koblenz.
33 BBodSchV (2021): Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Vom 9. Juli 2021. BGBl. Nr. 43 vom 16. Juli 2021, S. 2598.
Stärkung von Bodenfunktionen bei Ausbau und Unterhaltung der Bundeswasserstraßen
Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der WSV34 enthalten
insbesondere dann bodenschutzfachliche Komponenten, wenn sie in Auen- oder Marschenbereichen realisiert
werden. Beispielsweise dient die Schaffung naturnaher Ufer oder strukturierter Auen mit naturbasierten Lösungen
unmittelbar den Zielen des Bodenschutzes. Zum Tragen kommen solche Maßnahmen unter anderem im Rahmen
des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“35, über das Dritte Projekte in der Aue in Verbindung mit
Maßnahmen der WSV am Ufer umsetzen können. Hierdurch werden mittelbar Humusgehalte im Boden gestärkt,
ein auentypischer Bodenwasserhaushalt etabliert oder die Bodenbiodiversität gefördert. Die Verbesserung der
natürlichen Bodenfunktionen leistet einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz; dem soll auch mit der
anstehenden ANK-Maßnahme 2.4 „Ökologische Gewässerentwicklung der Bundeswasserstraßen“ Rechnung getragen
werden.
Die BfG und die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) untersuchen im Auftrag des Bundesministeriums für
Verkehr (BMV) die ökologische Wirksamkeit von biologischen oder technisch-biologischen Ufersicherungen. An
einigen Pilotstrecken wurden die ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser alternativen Bauweisen
anhand von in-situ-Messungen bewertet. Erste Ergebnisse zeigen, dass naturbasierte Bauweisen zur Sicherung
von durch Schifffahrtswellen belasteten Ufern im Rahmen der verkehrlichen Unterhaltung der BWaStr rein
technische Ufersicherungen, wie zum Beispiel Steinschüttungen, ersetzen können. Mit solchen bodenschonenden und
bodenfunktionsstärkenden Bauweisen werden Ziele des Bodenschutzes unterstützt.
Nachhaltiger Umgang mit Bodenmaterial
Bei den Unterhaltungs- und Bautätigkeiten der WSV wird mit erheblichen Mengen an Bodenmaterial und
Baggergut umgegangen, das unterschiedlich stark mit Schadstoffen belastet ist.
Zu dem 2019 gestarteten Projekt zur Unterbringung von belastetem Baggergut in Monodeponien konnte mit dem
Abschluss des ersten Teilauftrages „Strategien zur Verbringung von belastetem Material außerhalb der
Bundeswasserstraße – Einrichtung von Baggergut-Monodeponien – Voruntersuchung“ eine erste Gegenüberstellung
der anfallenden Baggergutmengen von belastetem Baggergut in den Bundeswasserstraßen und den ermittelbaren
Deponiekapazitäten vorgelegt werden. Im Ergebnis werden innerhalb eines Folgeauftrages zur Erstellung einer
Machbarkeitsstudie die Datengrundlagen fortgeschrieben und daraus über Fokusregionen mit einem erhöhten
Deponiebedarf Schwerpunktgebiete für mögliche Deponiestandorte ermittelt und bewertet.
Unbelastetes Bodenmaterial und Baggergut ist als wertvoller Rohstoff im Sinne einer nachhaltigen und
umweltschonenden Nutzung wiederzuverwenden bzw. zu verwerten. Um dies zu begünstigen, wird eine Aufnahme von
Materialklassen analog denen des Bodenmaterials in eine Abfallende-Verordnung angestrebt.
4.3.2 Schienenverkehr
Beim Ausbau der Schieneninfrastruktur lassen sich Eingriffe in den Boden und die Natur nicht immer vermeiden.
Der Schutz von Boden und Natur ist eine wichtige Aufgabe, die von der Planung über den Bau bis hin zum Betrieb
der Anlagen berücksichtigt werden muss. Die Deutsche Bahn (DB) AG als Infrastrukturbetreiber handelt nach
der Mitigationshierarchie, bei der Vermeidung und Minderung zuerst stehen und erst danach die Kompensation
verbleibender Auswirkungen. Für die Baustellen der DB AG bedeutet dies beispielsweise, dass der Boden im
Bereich von Baustelleneinrichtungsflächen, so gut dies möglich ist, geschützt und nach Abschluss der
Baumaßnahmen systematisch renaturiert wird, um die natürliche Bodenfunktion wiederherzustellen.
Nachhaltiger Umgang mit Bodenmaterial
Sofern bei Bauvorhaben in das Gelände eingriffen wird, wird Aushubmaterial aus der Erde gefördert. Sand, Kies,
Ton und Naturstein gibt die DB AG dabei grundsätzlich als Sekundärrohstoff in den Kreislauf. Mit „Erdpool“ hat
die DB AG einen digitalen Marktplatz zur nachhaltigen Verwendung mineralischer Rohstoffe geschaffen. Er hilft
dabei, den Aushub in den Wirtschaftskreislauf zu geben. Dadurch kann das anfallende mineralische Material
34 Dies gilt auch im Rahmen der seit 2021 im WaStrG bestehenden Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an
Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit dieser zur Erreichung der Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Ausgeschlossen
sind Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der physikalischen oder chemischen
Beschaffenheit des Wassers durchgeführt werden.
35 https://www.blaues-band.bund.de/Projektseiten/Blaues_Band/DE/00_Home/home_node.html
bereits vor dem Start eines Bauprojektes über den Marktplatz zum Verkauf angeboten werden. Auf diesem Weg
müssen diese hochwertigen mineralischen Materialien nicht mehr zwangsläufig entsorgt oder deponiert werden,
sondern ersetzen wertvolle Primärrohstoffe, beispielsweise Tonstein in der Ziegelindustrie. Mit dieser
Vorgehensweise trägt die DB AG dazu bei, den Verbrauch natürlicher Ressourcen zu schonen, die Abfallmenge zu
verringern und die mineralischen Materialien einer höherwertigen Nutzung zuzuführen.
Reduzierung betriebsbedingter Schadstoffeinträge
Um betriebsbedingte Schadstoffeinträge zu reduzieren, hat die DB AG ein nachhaltiges Vegetationsmanagement
im Gleis eingeführt. Hierbei setzt die DB AG auf ein koordiniertes Zusammenspiel verschiedener Maßnahmen.
Dazu gehören unter anderem die digitalen Planungshilfen zur Vegetationskontrolle und der Einsatz
mechanischmanueller Verfahren. Aktuell kann auf den Einsatz von Herbiziden nicht verzichtet werden, der Einsatz wird aber
so gering wie möglich gehalten. Dieses Maßnahmenpaket sorgt für eine Optimierung der betriebsbedingten
Stoffeinträge in den Boden.
Schadstoffmonitoring an Schienenwegen
Um das Ziel einer deutlich reduzierten Umwelt- und gesundheitlichen Belastung bei gleichzeitig steigenden
Mobilitätsansprüchen von Bevölkerung und Wirtschaft zu erreichen, müssen die vom Schienenverkehr freigesetzten
Schadstoffe untersucht und bewertet werden. Dem Bodenschutz beziehungsweise der Ermittlung und
Überwachung der freigesetzten Schadstoffe in die angrenzende Umwelt kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Substanzeinträge aus dem Bahnbetrieb und der Instandhaltung der Infrastruktur bilden die Hauptquelle der
freigesetzten Schadstoffe. So betreibt das Deutsche Zentrum für Schienenverkehrsforschung seit 2021 ein bundesweites
Umweltmessstellennetz36, bestehend aus fünf Dauermessstellen, mit dem die Bodenqualität (Belastungsgrad)
sowie das Transportverhalten von Schadstoffen in und entlang von Schienenwegen erfasst und charakterisiert
wird.37 Mit Hilfe der Ergebnisse wird ein vertieftes Verständnis der stofflichen Transportprozesse für ein
angepasstes Umweltmonitoring und eine Risikobewertung ermöglicht, was zu einer nachhaltigen Entwicklung des
Schienenverkehrs beiträgt.
5 Weitere Themen des Bodenschutzes
5.1 Europäische Chemikalienverordnung REACH
Die Europäische Chemikalienverordnung REACH38 (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) kann einen wichtigen
Beitrag zum Schutz der Böden vor Stoffen mit schädlichen Eigenschaften für Umwelt und menschliche
Gesundheit leisten. Regelungen nach der REACH-Verordnung erlauben es, die Herstellung, das Inverkehrbringen und
auch die Verwendung, nicht aber die Abfallphase zu adressieren, und somit den Eintrag von solchen Stoffen an
der Quelle zu verringern oder zu stoppen.
Mikroplastik
In den vergangenen Jahren wurden im Rahmen von REACH Regelungen getroffen, die auch den Bodenschutz
unterstützen. Insbesondere sei hier die Regelung der Verwendung von absichtlich zugesetzten
Mikroplastikpartikeln genannt, die zu einer Minderung der Emissionen dieser Partikel um 500.000 Tonnen in 20 Jahren führen soll.
Weitere Regelungen sind derzeit noch im Verfahren, etwa eine mögliche Regelung von Blei in Munition.
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen
Ein wichtiger Regelungsbereich unter REACH mit Bezug zum Bodenschutz ist die Stoffgruppe der PFAS. Hier
setzen die deutschen Chemikalienbehörden (UBA, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
Bundesinstitut für Risikobewertung) seit vielen Jahren einen ihrer Bewertungsschwerpunkte. Diese große Gruppe von
Stoffen kommt nicht natürlich vor und wird seit circa 70 Jahren hergestellt und eingesetzt. PFAS sind extrem
36 DZSF, 2024: Umweltmessnetz, https://www.dzsf.bund.de/DZSF/DE/DasDZSF/Forschungsinfrastruktur/Umweltmessstellennetz/um-
weltmessstellennetz_inhalt.html
37 Zingelmann, M., Karthe, M., Pedrosa, L., Scheytt, T., Hietzschold, S., 2022: Einstufung von Niederschlagswasser auf
Streckengleichen, DZSF Forschungsbericht 33, https://www.dzsf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DZSF/Veroeffentlichungen/Forschungsbe-
richte/2022/ForBe_33_2022_EmissionNiederschlagswasser.pdf?__blob=publicationFile&v=7
38 REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; zu Deutsch: Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung von Chemikalien
langlebig und verteilen sich in der Umwelt. Ein Wiederentfernen der PFAS aus der Umwelt ist in der Regel weder
technisch möglich noch finanziell durch die Gesellschaft leistbar. Das Wissen über die gesundheitliche Wirkung
von PFAS ist bislang auf einzelne Stoffe begrenzt. Nach Schätzungen der Behörden werden ohne weitere
Regelung in den nächsten 30 Jahren 4,4 Millionen Tonnen PFAS in der EU in die Umwelt emittiert werden.
Der Beginn der Regulierung von PFAS reicht etwa 20 Jahre zurück und wurde kontinuierlich und aufgrund neuer
Erkenntnisse weiterentwickelt. Substitutionen von einzelnen Verbindungen durch andere PFAS stellen sich im
Nachgang als vergleichbar problematisch dar. Ein Festhalten an dem bisherigen Ansatz der Regulierung von
Einzelstoffen und kleinen Gruppen von PFAS schien daher nicht zielführend.
Anfang 2023 haben die Behörden aus Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden
wegen der Besorgnisse aufgrund der absehbaren weiteren Emissionen von PFAS in die Umwelt und mit den
Erfahrungen aus den bisherigen Regulierungen daher ein weiteres Regelungsverfahren unter REACH angestoßen. Nach
der wissenschaftlichen Bewertung durch die zwei unabhängigen Expertenausschüsse der zuständigen EU-
Chemikalienagentur (European Chemicals Agency, ECHA) wird die EU-Kommission prüfen, ob sie einen
Beschränkungsvorschlag für die Stoffgruppe der PFAS vorlegt und wie dieser ausgestaltet wird. Die Bundesregierung setzt
sich für einen differenzierten Ansatz bei der Stoffregulierung ein. Es muss durch geeignete Übergangsfristen,
Ausnahmen und/oder andere Maßnahmen ermöglicht werden, dass PFAS (befristet und ggf. auch unbefristet) dort
weiterhin eingesetzt werden können, wo und solange geeignete (PFAS-freie) Alternativen fehlen. Wo der Einsatz
von Alternativen bereits heute oder in absehbarer Zeit möglich ist, sollen PFAS zukünftig ersetzt werden.
Parallel läuft derzeit noch ein Verfahren zur Regulierung von PFAS in Feuerlöschschäumen, bei dem die fachliche
Bewertung bereits abgeschlossen ist, die Entscheidung durch die EU-Kommission (unter Beteiligung der
Mitgliedstaaten) aber noch aussteht.
5.2 Kunststoffe in Böden
Kunststoffe werden über verschiedene Quellen in Böden eingebracht, zum Beispiel durch die Verwendung von
Folien zur Bodenabdeckung (Mulchfolien) in Landwirtschaft und Gartenbau oder über die Verwendung von
Klärschlämmen und Komposten als Düngemittel. Hinzu kommen weitere Einträge, etwa durch Reifenabrieb. Die
Abbauprozesse von Makroplastik über Mikroplastik zu Nanoplastik sind in der Regel sehr langsam, so dass
Kunststoffe sehr lange in den Böden verbleiben. Dabei werden Additive aus den Kunststoffen freigesetzt. Erste
Forschungsergebnisse zeigen, dass Mikroplastik ein langfristiger Stressor für Boden und deren Organismen ist.
Deshalb ist es angezeigt, zusätzliche Kunststofffrachten in die Böden möglichst zu vermeiden oder zumindest zu
vermindern. Zur Vorbereitung von konkreten, ggf. bodenspezifischen gesetzlichen Regelungen ist es notwendig
repräsentative Ergebnisse bei der Analytik von Kunststoffen in Böden zu erhalten. Dazu fehlt bislang eine
normierte Analytik, um Kunststoffpartikel in Böden beziehungsweise Feststoff bestimmen und quantifizieren zu
können. Der wichtigste Schritt dabei ist ein vereinheitlichtes Vorgehen bei der Probennahme und der
Probenaufbereitung. Dies wurde in einem vom BMUKN finanzierten Forschungsvorhaben erarbeitet, dessen Ergebnisse im
Jahr 2025 veröffentlicht werden sollen.
Weitere vom BMUKN finanzierte und vom UBA begleitete Forschungsvorhaben befassen mit der Analytik von
Hintergrundgehalten von Kunststoffen in Böden in Deutschland und der Untersuchung von Bodenproben auf
verschiedene Weichmacher, die Kunststoffen als Additive zugefügt werden können. Ergebnisse aus beiden
Vorhaben werden im Jahr 2026 erwartet.
Auch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sieht anhand einer Defizitanalyse39
zwingenden Handlungsbedarf zur Vermeidung weiterer Plastikeinträge in die Umwelt und in die Böden, vor allem:
⎯ im Umgang mit einer der wichtigsten Eintragsquellen in die Umwelt, dem Reifenabrieb und dem damit
belasteten Bankettschälgut sowie gegebenenfalls angrenzenden mit Mikroplastik belasteten Böden,
⎯ bei der bodenbezogenen Klärschlammverwertung,
⎯ bei Einträgen von Plastik aufgrund der Foliennutzung in der Landwirtschaft und im Gartenbau, durch Dünge-
und Pflanzenschutzmittel (Einsatz von Polymeren), durch Verwendung von Plastik auf Reitböden und
Sportplätzen oder als Folge von Baumaßnahmen (zum Beispiel beim Rückbau von Windkraftanlagen).
39 https://www.labo-deutschland.de/documents/LABO-Bericht_Plastik-in-Boeden_UMK-Version_211230.pdf
5.3 Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030)
Am 18. Dezember 2024 wurde die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030) vom
Bundeskabinett beschlossen.40 Nach 17 Jahren hat Deutschland damit wieder eine aktuelle zentrale Naturschutzstrategie,
die weitere relevante Strategien und Programme unter einem Dach bündelt und sowohl die internationalen
Vereinbarungen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal (Global Biodiversity Framework, GBF)
als auch die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 umsetzt.
Das Handlungsfeld „Boden“ beinhaltet Maßnahmen zur Erreichung der beiden Ziele „Erhaltung gesunder Böden“
und „Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen“ in den Bereichen:
⎯ Entwicklung eines Bodenbiodiversitäts-Monitorings,
⎯ Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verbesserung des biologischen Zustands von Böden,
⎯ Bewusstseinsbildung über die Bedeutung der Bodenbiodiversität sowie
⎯ Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen.
Darüber hinaus sollen Maßnahmen aus den Handlungsfeldern 7 (Wälder), 8 (Agrarlandschaften und Ernährung),
11 (Städte, urbane Landschaften und Siedlungen) und 15 (Belastung von Ökosystemen durch Stoffeinträge und
andere Einflüsse) zum Schutz der Böden beitragen.
Für die Zielerreichung der NBS 2030 ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen
sowie weiteren wichtigen Akteuren von hoher Bedeutung. Bereits bestehende Austauschformate sollen daher
fortgesetzt und weiter gestärkt werden.
5.4 Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie
Die 2015 verabschiedete 2030-Agenda der Vereinten Nationen (United Nations, UN) mit ihren 17
Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) und den dazugehörigen Unterzielen ist ein umfassender
programmatischer Rahmen zur Verwirklichung einer weltweit nachhaltigen Gesellschaft.
Die Bundesregierung hat sich zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen
bekannt. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) ist dazu ein wichtiger Beitrag Deutschlands. Sie setzt den
Rahmen für eine nachhaltige Politik der Bundesregierung. Wesentlicher Bestandteil ist ein
Nachhaltigkeitsmanagementsystem, das Ziele mit einem konkreten Zeitrahmen zur Erfüllung und Indikatoren für ein kontinuierliches
Monitoring benennt.
Indikator zum Bodenversiegelungsgrad
SDG 15 „Leben an Land“41 strebt den umfassenden Schutz, die Wiederherstellung und die nachhaltige Nutzung
von Landökosystemen und damit auch der Böden an. Das ambitionierte Unterziel 15.3 „Land degradation
neutrality“ (Landdegradationsneutralität, LDN) gilt es auch in Deutschland wirksam umzusetzen und auf den
deutschen Kontext anzupassen (vergleiche Kapitel 6.3).
Um das wichtige Umweltschutzgut Boden zu berücksichtigen, wurde in die DNS 2025 das Ziel „Sinkende
Zunahme der Bodenversiegelung“ mit dem Indikator „Bodenversiegelungsgrad“ aufgenommen. Auf der Grundlage
neuerer Satellitendaten wird nun eine besonders intensive Form der Beeinträchtigung des Bodens in den Blick
genommen.
Dem zunehmenden Verlust der nicht-erneuerbaren Ressource Boden und seiner Ökosystemleistungen ist
entgegenzusteuern. Aktuell sind etwa 45 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland versiegelt, also
beispielsweise bebaut, betoniert oder asphaltiert. Auch die in der DNS verfolgte Reduzierung der
Flächeninanspruchnahme auf unter 30 Hektar pro Tag bis 2030 und dem Flächenverbrauch „Netto-Null“ bis 2050 dient dem
Bodenschutz. Die Potenziale des Flächenrecyclings werden vielerorts schon genutzt, beispielsweise für neue
Wohngebiete, eine noch konsequentere Nachnutzung von Flächen wäre aber möglich. Es gilt, die
Recyclingfähigkeit schon bei der Nutzung von Böden im Blick zu haben.
40 https://www.bundesumweltministerium.de/download/die-nationale-strategie-zur-biologischen-vielfalt-2030-nbs-2030
41 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/leben-an-land-1642288
Nachhaltiges Bauen und nachhaltige Mobilität
Angesichts des aktuell hohen Nutzungsdrucks auf die Fläche – unter anderem bedingt durch Flächenansprüche
des Wohnungsbaus und des Erneuerbare Energien-Ausbaus – sind Konzepte der multifunktionalen
Flächennutzung und der Mehrfachnutzung verstärkt in den Blick zu nehmen. Wie das erreicht werden kann, stand im
Mittelpunkt des Dialogs von Bund, Ländern und zahlreichen weiteren Akteuren aus Kommunen, Verbänden,
Regionalplanung und Wissenschaft. Zwischen 2022 und 2024 führte die Bundesregierung im Rahmen des Bund-
Länder-Dialogs zahlreiche Veranstaltungen zum Thema Flächensparen durch. Ziel dieser Dialoge war es, Strategien
zu entwickeln, um den täglichen Flächenverbrauch bis 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu reduzieren und bis
2050 eine Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen.
Stickstoffeinträge aus der Luft
Negative Effekte für Böden halbnatürlicher und natürlicher Ökosysteme werden hauptsächlich durch Nähr- und
Schadstoffeinträge aus der Luft hervorgerufen. Insbesondere atmosphärische Stickstoffeinträge führen zur
Eutrophierung und zur Versauerung. Beide Prozesse verändern die Bodeneigenschaften und die Lebensraumfunktion
der Böden für die Vegetation, die Fauna und letztlich für das gesamte Ökosystem.
Die Bundesregierung hat in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie das Ziel gesetzt, den Anteil der Flächen, die
von zu hohen Stickstoffeinträgen betroffen sind, zwischen 2005 und 2030 um 35 Prozent zu senken. Daraus ergibt
sich ein Wert von 52 Prozent für 2030. Nach aktuellen Berechnungen des Umweltbundesamtes lag der Anteil von
stickstoffbelasteten Flächen im Jahr 2019 noch bei 69 Prozent.
Aus diesem Ergebnis lässt sich zwar primär ableiten, dass weitere Anstrengungen zur Reduzierung von
Luftschadstoffen unternommen werden müssen. Jedoch wird auch die enge Verknüpfung zwischen Luftreinhaltung
und Bodenschutz deutlich, die zukünftig intensiver in der umweltpolitischen Ziel- und Schutzgutdiskussion
aufgegriffen werden sollte.
5.5 Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme
Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie formuliert das Ziel, die erstmalige Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen
für Siedlungs- und Verkehrszwecke (Flächenverbrauch) in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf durchschnittlich
unter 30 Hektar pro Tag zu begrenzen, um bis zum Jahr 2050 einen Flächenverbrauch von Netto-Null im Sinne
einer Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen.
Gemäß der amtlichen Flächenstatistik des Bundes 2024 ist die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland in
den Jahren 2019 bis 2022 durchschnittlich um 52 Hektar pro Tag gewachsen. Damit sind weitere Anstrengungen
zur Umsetzung der Flächensparziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erforderlich.
Maßnahmen zum nachhaltigen Schutz der Ressource Boden leisten einen zentralen Beitrag zur Reduzierung des
Flächenverbrauchs und werden in diesem Bericht sowohl unter den Bundesmaßnahmen als auch in den jeweiligen
Länderkapiteln dargestellt. Ergänzend wird auf den Bericht der LABO verwiesen, der den Stand der „Reduzierung
der Flächenneuinanspruchnahme und der Versiegelung“ einschließlich der eingeleiteten Maßnahmen in
regelmäßigen Abständen bilanziert. Dabei wird die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit betont. Seitens der
UMK wird ein enger Austausch mit den für Bau, Raumentwicklung und Landwirtschaft zuständigen
Fachministerkonferenzen sichergestellt.
Am 29. Januar 2025 hat die Bundesregierung die Fortschreibung 2025 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
beschlossen. Wie dort ausgeführt, erscheinen weitergehende Ansätze im Umgang mit der Problematik des
Flächenverbrauchs erforderlich. Insbesondere gilt es, den Zielkonflikt zwischen der Schaffung bezahlbaren
Wohnraums und der Begrenzung des Flächenverbrauchs zu lösen. Der Vorrang der Innenentwicklung und die Schaffung
kompakter, nutzungsgemischter Siedlungsstrukturen im Sinne der Neuen Leipzig-Charta bilden zentrale
Herausforderungen. Daneben müssen verstärkt Ansätze zur Mehrfachnutzung von Fläche in den Blick genommen
werden. Neue Wohnformen in alten Gebäuden, die Umnutzung leerstehender Gebäude zu Orten des Wohnens und
Arbeitens sowie die Revitalisierung von Bauten im ländlichen Raum für neue Arbeitsmodelle bilden
Ansatzpunkte. Ein wirksames kommunales Flächenmanagement zur Erfassung von Baulücken, Leerständen,
Umnutzungs- und Umbaupotenzialen ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung.
Zudem bedarf es einer vertieften Diskussion zwischen Bund, Ländern und Kommunen zur Transparenz der
Flächenneuinanspruchnahme im Sinne einer Zuordnung des Flächenverbrauchs für Zwecke des Ausbaus der
Energieinfrastruktur, erneuerbarer Energien, für Wohnen und Gewerbe sowie für die Verkehrsinfrastruktur. Benötigt
wird eine gemeinsame Verständigung über alle Politikbereiche und staatlichen Handlungsebenen hinweg, wie das
Ziel, die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungen und Verkehr bis 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag
zurückzuführen, umgesetzt werden kann.
5.6 Anpassung an den Klimawandel
Die Folgen des Klimawandels, zum Beispiel in Form von Starkregenereignissen, Hitzewellen und Dürreperioden,
auf die Gesundheit der Menschen, die Ökosysteme und die Wirtschaft sind zunehmend spürbar. Vor diesem
Hintergrund ist es Aufgabe von Politik und Gesellschaft, sich diesen Herausforderungen zu stellen und aktiv zu
werden. Wichtige Hebel des Bundes sind dabei das am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Klimaanpassungsgesetz
(KAnG)42 sowie die am 11. Dezember 2024 vom Bundeskabinett beschlossene „Deutsche Anpassungsstrategie
an den Klimawandel 2024 (DAS)“.43 Letztere ersetzt die Klimaanpassungsstrategie aus dem Jahr 200844 und deren
Fortschrittsberichte45 (zuletzt 2020).
Der Boden ist eines von 16 Handlungsfeldern der DAS. Er bildet zu allen sieben Clustern (menschliche
Gesundheit und Pflege, Infrastruktur, Land und Landnutzung, Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz,
Wasser, Wirtschaft, übergeordnete Themen) eine Verknüpfung. Die Erarbeitung der Ziele, Maßnahmen und
Indikatoren für das Handlungsfeld „Boden“ im Cluster Land und Landnutzung erfolgte unter Beteiligung vieler
Stakeholder46. Übergeordnetes Ziel ist das Vorhandensein von Böden, die widerstandsfähig gegenüber
Klimavariabilität und ungünstigen Wetterbedingungen (insbesondere Extremwetter- und -witterung) sind. Dazu soll unter
anderem der Flächenverbrauch erfasst und auf eine Reduzierung hingewirkt sowie der Anstieg der
Bodenversiegelung gebremst werden.
Im Rahmen der Weiterentwicklung der DAS sollen für das Handlungsfeld Boden weitere Indikatoren entwickelt
werden. Bodenindikatoren sind ein wichtiges Instrument, um den Bodenzustand und seine Veränderungen mit
Blick auf die Bodengesundheit zu beschreiben und zu bewerten. Meilensteine auf dem Weg zu gesunden Böden
können so abgebildet, passende Maßnahmen zur Zielerreichung (weiter-) entwickelt und der Erfolg von
Bodenschutzmaßnahmen kontrolliert werden.
Ein vom Umweltbundesamt im Jahr 2024 veröffentlichter Bericht liefert eine Übersicht über die
Bodenindikatoren, mit denen aktuell bundesweit, in den einzelnen Bundesländern oder auch international zum Bodenzustand
und seinen Veränderungen berichtet wird. Er dokumentiert auch in Konzeption befindliche Indikatoren und
Indikatorideen (UBA-Text 23/2024)47.
Derzeit angewandte sowie in Entwicklung befindliche Indikatoren beschreiben vor allem die Themenfelder
Landnutzung und Stoff- und Wasserhaushalt, während bisher sehr wenige Indikatoren für die Bodenstruktur (Erosion,
Verdichtung) und die Bodenbiodiversität vorhanden sind.
In einer UBA-Fachtagung zum Thema „Bodenindikatoren im Kontext zur Klimaanpassung und zum
Bodenschutz“48 am 17./18. April 2024 wurde die Weiterentwicklung bodenbezogener Indikatoren diskutiert. Im
Fachgespräch wurde deutlich, dass an den methodischen Konzepten zur Indikatorentwicklung weitergearbeitet und die
Fachdiskussion auf unterschiedlichen Ebenen mit Akteuren verschiedener Ressorts und Institutionen in Bund,
Ländern und international fortgesetzt werden muss.
5.7 Torfverwendung im Gartenbau
Abbau und Verwendung von Torf als Blumenerde, als Kultursubstrat oder zur Bodenverbesserung führt zur
Freisetzung des in Moorböden gebundenen Kohlenstoff als CO2 und zerstört wertvolle Lebensräume. Zudem ist Torf
eine endliche Ressource, für die in einer nachhaltigen Landwirtschaft beziehungsweise einem nachhaltigen
Gartenbau dringend eine Alternative gefunden werden muss.
Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht eine Reduzierung des Torfverbrauchs und Bemühungen zum Schutz der
Moore in Deutschland vor. Die Verringerung des Torfanteils in Blumenerden und Kultursubstraten ist hierbei
42 https://www.bundesumweltministerium.de/themen/klimaanpassung/das-klimaanpassungsgesetz-kang
43 https://www.bmuv.de/download/deutsche-anpassungsstrategie-an-den-klimawandel-2024
44 https://www.bundesumweltministerium.de/themen/klimaanpassung/die-deutsche-anpassungsstrategie-an-den-klimawandel
45 https://www.bundesumweltministerium.de/download/zweiter-fortschrittsbericht-zur-deutschen-anpassungsstrategie-an-den-klimawandel
46 https://www.bundesumweltministerium.de/buergerservice/beteiligung/ueberblick-beteiligung/dialog-klimaanpassung-leben-im-klimawandel
47 https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/uebersicht-ueber-indikatoren-in-der-bodenbezogenen
48 https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-flaeche/fachtagung-bodenindikatoren
eine wichtige Maßnahme. Gemäß der von BMLEH im Juli 2022 veröffentlichten Nationalen
Torfminderungsstrategie soll bei Blumenerden im Hobbygartenbereich bis 2026 ein vollständiger Verzicht auf Torf angestrebt
werden, im Erwerbsgartenbau soll eine weitgehende Reduzierung des Torfanteils in Kultursubstraten bis 2030
angestrebt werden. Praxisbeispiele in den geförderten Modell- und Demonstrationsvorhaben zeigen, dass eine
Reduzierung des Torfanteils in Kultursubstraten durchaus möglich ist. Die Kultursicherheit im Anbau steht dabei
genauso im Fokus wie die Suche nach Torfersatzstoffen. Große Bedeutung hat auch die Aufklärung von
Gärtner*innen sowie Verbraucher*innen.
Bislang setzt das BMLEH bei der Torfminderungsstrategie auf die freiwillige Selbstverpflichtung, doch wird
parallel geprüft, ob eine gesetzliche Regelung, mit Blick auf ein Level-playing-field, vorrangig eine Lösung auf
EU-Ebene – notwendig ist.
5.8 Industrieemissionsrichtlinie
Die Regelungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen (IED) in der Fassung vom 6. Januar 2011 wurden insbesondere über das Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) umgesetzt. Mit
der Veröffentlichung vom 15. Juli 2024 ändert die (EU) 2024/1785 die 2010/75/EU und die 1999/31/EG.
Für die sogenannten IED-Anlagen zielen drei Instrumenten darauf ab, Vorsorge gegen das Entstehen erheblicher
Verschmutzungen von Boden und Grundwasser zu treffen. Dazu gehören (a) die Erstellung eines
Ausgangszustandsberichts, (b) die regelmäßige Überwachung von Boden und Grundwasser und (c) die Überprüfung auf
bestehende Rückführungspflichten mit der endgültigen Betriebseinstellung von IED-Anlagen.
Beginnend mit dem Auftrag aus der 77. UMK wurden sukzessive durch eine Redaktionsgruppe der LABO in
Zusammenarbeit mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) der Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und dem Bund/Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
vollzugsleitende Arbeitshilfen für diese Themenfelder erarbeitet. Eine nun vorgelegte integrale
Zusammenfassung zu einer länderübergreifenden Arbeitshilfe integriert bereits die Vollzugserfahrungen aus den
Bundesländern. Dadurch soll insbesondere die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden des Immissions- und
Medienschutzes als auch der Dialog mit den Antragstellenden verbessert werden.
(a) Mit dem Ausgangszustandsbericht (AZB) soll der Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem
Anlagengrundstück vor Anlagenerrichtung oder -änderung dokumentiert werden. Der AZB wird Bestandteil
des Genehmigungsbescheids und dient zur verbindlichen Feststellung des Ausgangszustands und als
Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei endgültiger Einstellung des Anlagenbetriebs.
(b) Die IED fordert, dass der Betrieb der ihr unterfallenden Anlagen nicht zu einer Verschlechterung der Qualität
des Bodens oder des Grundwassers führt. Die Genehmigungsauflagen sollen angemessene Maßnahmen zur
Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser und die regelmäßige Überwachung dieser
Maßnahmen einschließen, damit ein unbeabsichtigtes Austreten oder Auslaufen sowie Vorfälle oder Unfälle
während der Nutzung der Betriebseinrichtung und während der Lagerung von gefährlichen Stoffen
vermieden werden. Darüber hinaus ist die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich relevanter
gefährlicher Stoffe erforderlich, um mögliche Verschmutzungen von Boden und Grundwasser frühzeitig
feststellen und somit geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, bevor sich die Verschmutzung
ausbreitet.
(c) Ein Bericht über den Zustand von Boden und Grundwasser zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung soll den
quantitativen Vergleich mit dem im AZB beschriebenen Zustand ermöglichen und ist integraler Teil der
Unterlagen zur Betriebseinstellung.
Wird eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser bei Betriebseinstellung festgestellt, die höher ist als das
1,5-fache des Ausgangszustands (zuzüglich zu belegender Unsicherheiten aus Probennahme und Analytik), ist
regelmäßig von der Erheblichkeit der Verschmutzung auszugehen. Die damit ausgelöste Rückführungspflicht
erfordert dann verhältnismäßige Maßnahmen zur Wiederherstellung des Ausgangszustands, die über den sonst
üblichen Umfang von Gefahrenabwehr hinausreichen können.
IED und BImSchG haben somit maßgebliche Schnittstellen zum Bodenschutzrecht und eröffnen über das
Instrument der Rückführung eine perspektivische Vermeidung von Altlasten auf industriell-gewerblichen Standorten.
Mit Umlaufbeschluss der UMK 66/2024 vom 10. Dezember 2024 wurde der Arbeitshilfe zugestimmt.
Über die LABO-Homepage ist die Arbeitshilfe für den Download49 zugänglich und eine Integration in die
Gesamthilfe LAI zur IED soll folgen.
5.9 Ersatzbaustoffverordnung
Mineralische Abfälle sind der größte Abfallstrom in Deutschland: Jedes Jahr fallen in Deutschland mehr als 250
Millionen Tonnen an, wie beispielsweise Bodenmaterial (zum Beispiel ausgehobene Erde), Bau- und
Abbruchabfälle (Bauschutt), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa
60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. Zugleich steckt in mineralischen Bauabfällen ein
enormes Recycling-Potenzial.
Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) trat als Teil der sogenannten Mantelverordnung zum 1. August
2023 in Kraft50. Die Verordnung gilt bundesweit und stellt Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung von
mineralischen Ersatzbaustoffen und deren Einbau in technischen Bauwerken. Gleichzeitig trat eine erste
Änderungsverordnung der ErsatzbaustoffV in Kraft51, welche unter anderem Kriterien zur Anerkennung von
Güteüberwachungsgemeinschaften einführte. Das Umweltbundesamt hat Anfang 2024 die Arbeiten an einem
wissenschaftlichen Monitoring zur Evaluierung der Verordnung aufgenommen. Der für August 2025 erwartete
Ergebnisbericht soll wichtige Informationen über den Vollzug der neuen Regelungen liefern.
5.10 Bioabfallverordnung
Getrennt gesammelte Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sowie von Gewerbebetrieben werden in Biogas- und
oder Kompostierungsanlagen behandelt und können als Düngemittel auf Böden aufgebracht werden. Für diese
bodenbezogene Verwertung müssen die Anforderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und der
Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden. Die geltende BioAbfV setzt unter anderem Grenzwerte für
Fremdstoffe wie Glas, Kunststoff und Metall an das auf Böden aufzubringende Material fest.
Um den Eintrag von Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, weiter zu reduzieren, wurde im Jahr 2022 die
BioAbfV novelliert. Ziel ist es, dass Fremdstoffe erst gar nicht in die Behandlungsprozesse gelangen. Sofern keine
entsprechend sortenreinen Bioabfälle bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen angeliefert werden,
werden ab dem 1. Mai 2025 erstmals konkrete Anforderungen an das Ausschleusen von Fremdstoffen in Bioabfällen
(Entfrachtung) vor der Zuführung zur hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung gestellt.
Zudem sind die verschärften Grenzwerte für Kunststoffe und weitere Fremdstoffe in fertigen Komposten aus der
bereits geänderten DüMV in die BioAbfV übernommen worden. Entsprechend dem gesetzlichen Rahmen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde der Anwendungsbereich der BioAbfV unabhängig von der Art der
Aufbringungsfläche und des Verwendungszwecks auf jegliche bodenbezogene Verwertung erweitert.
5.11 Phosphorrückgewinnung (Klärschlammverordnung)
Gemäß der „Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung“ von 2017 können ab dem Jahr 2029 nur
noch Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 100.000
Einwohnerwerten (ab 2032 nur noch bis zu 50.000 Einwohnerwerten) bodenbezogen verwertet werden, also zum Beispiel
in der Landwirtschaft. Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift in den Fällen, in denen der
Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist.
Der Anteil des bodenbezogenen Klärschlamms ist schon in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. 2022
wurden noch knapp 20 Prozent des Klärschlamms bodenbezogen verwertet, 80 Prozent wurden dagegen
verbrannt.
Um die Umsetzung der Phosphor-Rückgewinnung voranzubringen, hat das BMUKN einen Branchendialog
zwischen den relevanten Akteuren im Mai 2024 ausgerichtet. Teilgenommen haben unter anderem das BMLEH, die
Länder, der Bundesverband Boden, kommunale Verbände und Industrievertreter*innen. Auf dem Branchendialog
49 https://www.labo-deutschland.de/Veroeffentlichungen-Industrieemissions-RL.html
50 Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und
zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 43).
51 Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 13.
Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186).
wurden Lösungsansätze erarbeitet, die in der am 21. August 2024 veröffentlichten Gemeinsamen Erklärung zum
Ausbau der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm festgehalten wurden52. Dazu gehören
⎯ der sofortige Beginn von Planung und Umsetzung von bestehenden Planungen bei allen zur Phosphor-
Rückgewinnung verpflichteten Klärschlammerzeugern,
⎯ die Klärung der abwasserrechtlichen Umlagefähigkeit der Phosphor-Rückgewinnung vor 2029
einschließlich der Frage, wie die erforderliche Investitionssicherheit für kommunale und privatrechtliche Akteure
durch entsprechende Ausschreibungen gewährleistet werden kann sowie
⎯ die Nutzung der Zwischenlagerung von Klärschlammverbrennungsaschen nur in Fällen, in denen bereits
eine Investition beschlossen ist und intensiv an dem Ausbau der Kapazitäten gearbeitet wird und als
kurzzeitige Übergangslösung sowie der Ermittlung der wirtschaftlichen und technischen Probleme einer
Zwischenlagerung von Klärschlammverbrennungsaschen.
Zur Klärung dieser Fragen und Erarbeitung von möglichen Lösungen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) die Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Sicherstellung der Phosphorrückgewinnung bis 2029“ am
24. September 2024 beschlossen. Die erste Sitzung unter dem Vorsitz des Landes Berlin hat am 28. November
2024 stattgefunden. Der Bericht der AG wird im September 2025 erwartet.
Weiterhin arbeitet das BMLEH an der Änderung der Düngemittelverordnung, die Elemente zur Förderung der
Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vorsieht. Es wird unter
anderem beabsichtigt, Anforderungen an die Wasserlöslichkeit von Phosphor zu überarbeiten. Zudem soll eine
Verwendung von Klärschlammverbrennungsaschen, die vor der thermischen Behandlung bestimmte Grenzwerte
nicht einhalten, für die Rückgewinnung von Phosphor ermöglicht werden, wenn eine entsprechende Entfrachtung
von Schadstoffen erfolgt.
5.12 Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) ist am 30. April 2025 in Kraft getreten. Sie löst die Fassung von 1995 ab. Diese war
aufgrund zahlreicher Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zwischenzeitlich
ergangener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit
insgesamt neu zu fassen. Zudem fand auch der Bodenschutz in der abgelösten Fassung der UVPVwV keine
Erwähnung. Dies wurde mit der Verankerung des Bodenschutzes in der Neufassung nunmehr behoben.
In den Verhandlungen zum Entwurf der UVPVwV hat es sich insbesondere als schwierig erwiesen, einen
geeigneten Indikator zur Bewertung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu finden. Eine
solche Bewertung muss zum Beispiel in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)-Vorprüfung vorgenommen
werden.
Die UVP-Vorprüfung dient der Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist. Sie ist ein Instrument, mit dem
in den Fällen einer bedingten UVP-Pflicht überschlägig geprüft wird, ob ein Vorhaben geringerer Größe oder
Leistung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die Durchführung einer UVP notwendig
machen. Die Neufassung der UVPVwV enthält nunmehr Vorgaben zur Bewertung der Umweltauswirkungen
eines Neuvorhabens im Rahmen der Vorprüfung auf das Schutzgut Boden. Demnach ist bei einer dauerhaften
Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen sowie bei sonstigen dauerhaften Einwirkungen auf das Schutzgut
(zum Beispiel Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) jedenfalls oberhalb der in
Anlage 3 Nummer 2 Satz 2 BKompV genannten Größe überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche
negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten sind. Zur Bestimmung der Größe dieser
Einwirkungen sind alle zum Zeitpunkt der Vorprüfung bekannten, dem Vorhaben im Rahmen einer überschlägigen
Schätzung zuzuordnenden Flächen zu berücksichtigen. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen
Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen
Wirkung des Vorhabens maßgeblich.
52 https://www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/bund-laender-und-wirtschaft-staerken-rueckgewinnung-von-
phosphoraus-klaerschlamm%20
5.13 Wasserwiederverwendung
Die Verordnung über die Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (EU) 2020/741 wurde durch
die Europäische Union am 26. Juni 2020 verabschiedet und gilt seit dem 26. Juni 2023 unmittelbar in den EU-
Mitgliedstaaten. Sie ermöglicht die landwirtschaftliche Bewässerung mit aufbereitetem Abwasser und führt einen
risikobasierten Ansatz zur Bewertung der Auswirkungen der Bewässerung ein.
Obwohl Deutschland allgemein als wasserreiches Land gilt, gibt es regional große Unterschiede und schon jetzt
kommt es in Teilen von Deutschland in den Sommermonaten zu Nutzungskonflikten um Wasserressourcen.
Durch die Nutzung von aufbereitetem Abwasser können diese Nutzungskonflikte in den Bereichen, die dafür in
Frage kommen, vermindert werden.
Die Trockenheit in den Jahren 2018 bis 2020, sowie 2022 führte zu einem gesteigerten Interesse an der
Wasserwiederverwendung. Folgen der Dürre waren ausgetrocknete Böden und Ernteausfälle. Vorgereinigtes Abwasser
steht im Vergleich zu Niederschlagswasser hingegen relativ gleichmäßig zur Verfügung und seine Nutzung zur
Bewässerung führt zu einer erhöhten Zuverlässigkeit von Bewässerungsmaßnahmen und einer Abpufferung von
Extremwetterlagen.
Die Ergänzung und Konkretisierung der EU-Verordnung erfolgt über einen neuen Abschnitt im
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie durch eine nationale Rechtsverordnung. Nach den zukünftigen Vorgaben des WHG können
zum Schutze besonders sensibler Gebiete zu Ihrem Schutz von der Wasserwiederverwendung ausgeschlossen
werden. Der Entwurf der nationalen Wasserwiederverwendungsverordnung regelt die Anforderungen an die
Wasserqualität und die Aufbereitung des Abwassers für die landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche
Nutzung, um ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit, der bewässerten Böden und der angrenzenden
Wasserkörper zu gewährleisten. Die Anforderungen der nationalen Verordnung sollen unter anderem
sicherstellen, dass keine Verschlechterung der Bodenqualität durch den Eintrag von Schadstoffen aus dem aufbereiteten
Abwasser eintritt.
Ziel ist es, die ergänzenden und konkretisierenden nationalen Regelungen zügig ins Kabinett einzubringen.
5.14 Bodenforschung
5.14.1 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Geschäftsbereich des BMUKN wird der Beratungs- und Forschungsbedarf zum Themenbereich Bodenschutz
im Wesentlichen vom UBA und dem BfN abgedeckt.
Forschungsvorhaben
Im Berichtszeitraum wurden von UBA und BfN zahlreiche Forschungsvorhaben als Ressortforschungsbeitrag auf
den Weg gebracht. Nachstehend sind einige Vorhaben exemplarisch gelistet:
⎯ Erfassung der Befahrbarkeit von Ackerböden und Maßnahmenvorschläge zur Reduzierung der
Bodengefährdung durch Schadverdichtung (UBA)
Ein vom Umweltbundesamt gemeinsam mit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe im
März 2023 gestartetes Projektvorhaben zur Verdichtung von Böden in Deutschland hat das Ziel, robustere
Angaben über das Ausmaß dieser schädlichen Bodenbeeinflussung zu treffen. Das Vorhaben soll helfen,
Bodenschadverdichtungen besser überprüfbar werden zu lassen. Zusätzlich ist angestrebt, mithilfe der
Projektergebnisse auch die Sensibilität für das Thema insgesamt zu erhöhen.
⎯ Ausbau und Weiterentwicklung bodenbezogener Indikatoren für die nationale und EU-weite
Berichterstattung zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz (UBA)
Ziel des Projektes war es, die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung der nationalen und EU-weiten
Berichterstattung mithilfe von Indikatoren für das Medium Boden zu unterstützen. Langfristiges Ziel ist es,
die erarbeiteten Indikatorvorschläge für die bundesweite Berichterstattung zum Boden in die Praxis zu
überführen.
⎯ Konzeption und Umsetzung des Klimafolgen-Bodenmonitoring-Verbunds für die Themen Bodenbiologie
und organische Substanz (UBA)
Die Ergebnisse dieses Vorhaben bildeten die wesentliche Grundlage für die Konzeption und den Aufbau des
Nationalen Bodenmonitoringzentrums (siehe dazu Kapitel 2.3).
⎯ Nachweis von PFAS-Vorläufersubstanzen (UBA)
Schadstoffe aus der PFAS-Gruppe haben sich ubiquitär in der Umwelt verteilt. Damit bestimmte
Analyseverfahren im Vollzug genutzt werden können, ist deren Normung sinnvoll – zur Qualitätssicherung von
Untersuchungsergebnissen. Der Total Organic Precursor Assay (TOP-Assay) ermöglicht die Erfassung eines
großen Teils der unzähligen, und weitgehend unbekannten Vorläuferverbindungen.53 Damit lässt sich das
Ausmaß einer PFAS-Verunreinigung besser beschreiben als über die Untersuchung auf wenige
Einzelverbindungen; Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen lassen sich konkreter und situationsangepasst ableiten.
Die Norm für den TOP Assay (DIN 3608:2024-08) ist seit August 2024 verfügbar.54
⎯ Wirkungspfad Boden-Pflanze-Schwerpunkt PFAS (UBA)
In Deutschland sind auch PFAS-Schadenfälle bekannt, die landwirtschaftlich genutzte Flächen betreffen.
Deshalb wurde im Ressortforschungsplan des BMUKN der Transfer von PFAS aus belasteten Böden in
Nutzpflanzen untersucht. Ziel des Vorhabens war es, Erkenntnisse für neue Schadstoffe im Wirkungspfad
Boden-Pflanze näher zu untersuchen. Für die systematische Untersuchung des Transfers von PFAS aus
Böden in Nutzpflanzen wurden bereits vorhandene Daten aus den Ländern und der wissenschaftlichen Literatur
zusammengetragen und umfangreiche Versuche durchgeführt. Die Ergebnisse wurden statistisch
ausgewertet und abschließend Empfehlungen für die Bewertung des PFAS-Transfers abgeleitet.55
⎯ Hintergrundbelastung durch PFAS (UBA)
Zur Erfassung einer deutschlandweiten Hintergrundbelastung von PFAS und anderen organischen
Schadstoffen wurden über den Ressortforschungsplan des BMUKN 400 Acker- und 200 Grünlandstandorte im
ländlichen Raum beprobt und auf PFAS untersucht. Diese Daten dienen zur Ableitung von
Hintergrundgehalten. Sie werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 zur Verfügung stehen.
⎯ Erarbeitung von PFAS-Prüfwerten (UBA)
In weiteren Forschungsvorhaben werden PFAS-Gehalte in Böden gemäß den Anforderungen der BBodSchV
bewertet. Ein Eigenforschungsvorhaben am Umweltbundesamt hat das Ziel, die fachlichen Grundlagen für
die Festlegung von Prüfwerten für den Pfad Boden-Mensch (Direktpfad) und Boden-Pflanze zu erarbeiten
und die bereits in der novellierten BBodSchV verankerten Prüfwerte für den Pfad Boden-Grundwasser zu
überprüfen. Auch diese Ergebnisse werden voraussichtlich im Jahr 2025 zur Verfügung stehen. Mit der – in
einem weiteren Schritt politisch zu entscheidenden – Aufnahme der fachlich abgeleiteten Bodenwerte in die
BBodSchV steht den Länderbehörden dann eine rechtssichere Grundlage für Entscheidungen über den
Umgang mit PFAS-kontaminierten Böden zur Verfügung.
⎯ Bodenschutz in der Mantelverordnung (UBA)
Die am 1. August 2023 in Kraft getretene Mantelverordnung umfasst im Wesentlichen die Einführung einer
ErsatzbaustoffV sowie die Neufassung der BBodSchV. Aufgabe des Bundes ist es, die Mantelverordnung
bis 2027 zu evaluieren. Innerhalb des Vorhabens „Mantelverordnung: Planung, Organisation und
Durchführung eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings zur Evaluierung des Fachkonzeptes der
ErsatzbaustoffV, und zur Evaluierung der Werteregelungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung“
werden die ErsatzbaustoffV und die BBodSchV auf den neuesten wissenschaftlichen Stand hin überprüft. Der
Fokus liegt dabei auf den Bodenschutzaspekten der Mantelverordnung und hat die sorgfältige Beurteilung
der Werteregelungen zum Ziel. Dazu werden Ländervertretende und Vertretende von Verbänden regelmäßig
in Diskussionen zum Beispiel in vom UBA organisierten Workshops eingebunden. Um die
Bewertungssystematik, auf denen die Werteableitungen der ErsatzbaustoffV basieren, für den Praxiseinsatz verständlich
und nutzbar zu machen, wurde das online-Tool „BEMEBweb“56 entwickelt.
53 https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/top-assay
54 Long-term trend data for PFAS in soils from German ecosystems, including TOP assay: https://doi.org/10.1016/j.sci-
totenv.2023.164586; https://www.dinmedia.de/de/norm/din-3608/379053608
55 Erarbeitung von fachlichen Grundlagen für die Ableitung von Bewertungsmaßstäben für weitere bodenrelevante, bisher nicht in der
BBodSchV enthaltenen Schadstoffe und Schadstoffgruppen in Böden (Schwerpunkt PFAS) im Wirkungspfad Boden-Pflanze |
Umweltbundesamt.
56 http://www.bemeb.de
⎯ Kombinationswirkungen von Schadstoffen in Böden (UBA)
Bei der Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten und werden die dort festgestellten
Schadstoffe bislang einzeln nach den Prüf- und Maßnahmenwerten der BBodSchV bewertet. Das Vorhaben
„Entwicklung eines Herangehens zur Einbeziehung der Kombinationswirkung von Schadstoffen bei der
Bewertung von kontaminierten Böden“ untersucht die Frage, inwieweit erhöhte ökotoxische Effekte bei
Stoffgemischen zu beobachten sind (additive oder multiplikative Wirkungen). Die Ergebnisse des Vorhabens
sollen voraussichtlich 2025 zur Verfügung stehen.
⎯ Resorptionsverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden (UBA)
Schadstoffe in Böden können zum Beispiel durch Kleinkinder oral aufgenommen werden. Ob und welche
Mengen an Schadstoffen tatsächlich in die Blutbahn gelangen, hängt von ihrer Resorbierbarkeit ab. Ziel des
Vorhabens war die Untersuchung eines breiten Spektrums von in der BBodSchV geregelten Schadstoffen,
um einen umfangreichen Datensatz zur Spannweite der zu erwartenden Resorptionsverfügbarkeiten zu
erhalten. Bei organischen Schadstoffen ist die Spannweite der erhaltenen Resorptionsverfügbarkeiten relativ
groß. Deshalb sind die Anforderungen an die Prüflaboratorien hinsichtlich Methodenentwicklung und
Einhaltung der Qualitätskriterien sehr hoch.
⎯ Verbleib von Düngemittelzusatzstoffen in Boden und Grundwasser (UBA)
Urease- und Nitrifikationsinhibitoren als Zusatzstoffe zu Düngemitteln sollen die Pflanzenverfügbarkeit von
Stickstoff erhöhen und zu einer Reduzierung der Emission reaktiver Stickstoffverbindungen beitragen. Trotz
bereits flächenhafter Ausbringung ist der Verbleib der Stoffe in den Böden und damit möglicherweise
einhergehende Risiken im Hinblick auf das Grundwasser nicht ausreichend untersucht. Um eine
Bewertungsgrundlage für die Bodenschutzgesetzgebung und für die Gefährdungsbeurteilung von Trinkwasserressourcen
zu erarbeiten, wird in diesem Vorhaben das Verhalten einiger Düngemittelzusatzstoffe experimentell im
Labor und im halbtechnischen Maßstab (Lysimeter/UBA-Simulationsanlage für Uferfiltration) ermittelt. Die
Ergebnisse werden voraussichtlich 2026 vorliegen.
⎯ Non-Target Screening (UBA)
Um ein möglichst breites Spektrum von anthropogenen organischen Schadstoffen zu identifizieren hat sich
die Methode des Non-Target Screenings etabliert. Diese Methode wird für die Anwendung auf Bodenproben
weiterentwickelt. Ziel ist der Nachweis beziehungsweise die Identifizierung von bisher im Bodenschutz nicht
beachteten anthropogenen organischen Substanzen. Dies dient als Grundlage für die eine Risikobewertung
neuer Schadstoffe in Böden. Die Ergebnisse werden voraussichtlich 2027 zur Verfügung stehen.
⎯ BioDivSoil – Methoden zur Erfassung und Bewertung von Bodenflora und -fauna und deren Funktionen in
Agrarökosystemen sowie Entwicklung von Vorschlägen zur gezielten Förderung von Bodenbiodiversität im
integrierten Naturschutz in der Agrarlandschaft (BfN)
Ziel des Projektes ist es, den Einfluss unterschiedlicher Bodenbewirtschaftungen auf die Artenvielfalt von
Bodenorganismen zu untersuchen und im Hinblick auf Möglichkeiten zur nachhaltigen Förderung der
Bodenbiodiversität zu bewerten sowie neue Methoden zur Erfassung der Bodenbiodiversität den klassischen
Verfahren gegenüberzustellen.
⎯ DÜNAMED – Düngung für Nachhaltiges Management Edaphischer Diversität (BfN)
Die Diversität der Bodenorganismen in der Agrarlandschaft ist von hoher Bedeutung, da sie wichtige
Ökosystemdienstleistungen im Boden erbringen. Daher wird eine Quantifizierung des Effektes verschiedener
organischer und mineralischer Dünger (unter anderem Rindermist, Rindergülle, Biogas-Gärsubstrate,
Grünschnittkompost, KAS) auf Abundanz und Vielfalt der Bodenmikro- und -mesofauna untersucht. Aus den
Erkenntnissen sollen Praxisempfehlungen für eine angepasste Düngestrategie und Erhöhung der
Bodenbiodiversität abgeleitet werden.
⎯ UnderCover – Auswirkungen des Folieneinsatzes in der Landwirtschaft auf die Biodiversität (BfN)
Der Einsatz von Folien in der Landwirtschaft ist vielfältig und weitet sich aus. Dabei sind die Auswirkungen
auf die Biodiversität ober- als auch unterhalb der Folien noch nicht hinreichend bekannt. Das
Forschungsvorhaben wird dazu Wissen und Erfahrungen zusammentragen und durch eigene Erhebungen ergänzen.
Zudem sollen biodiversitätsschonende Alternativen und Anwendungsempfehlungen zum Einsatz von Folien in
der Landwirtschaft entwickelt werden.
⎯ Einfluss von Trockenperioden und Dürren auf die Bodenbiodiversität befahrener Waldböden (insb.
Rückegasse) und ihre Regenerationsfähigkeit (BfN)
Das Projekt untersucht, wie sich die Bodenverdichtung als Folge des Befahrens von Waldböden auf die
Biodiversität, speziell Bodenorganismen wie Regenwürmer und Mikroorganismen, auswirkt, und wie
klimatische Faktoren wie Dürre und Regen dies verstärken könnten.
⎯ Bedeutung der Untersuchung der Bodenbiodiversität in Wäldern: Auswirkungen von Holzernteverfahren auf
Bodenlebewesen (BfN)
Im Rahmen dieses Vorhabens wurde festgestellt, dass Rückegassen im Wald zur vollmechanisierten
Holzernte die Arthropodenvielfalt fördern, während ungestörte Bereiche wichtig für eine vielfältige
Regenwurmfauna sind. Diese Erkenntnisse sollen zu nachhaltigeren Holzernteverfahren beitragen.
Wissenstransfer
⎯ Internationale Konferenz zu PFAS in Boden und Grundwasser: „PFAS in Soil – Forever Pollution, Forever
Concern?” (UBA und BMUKN)
Im Mittelpunkt dieser Veranstaltung im März 202557 stand das Ausmaß der PFAS-Kontamination von
Boden und Grundwasser. Ziel war, das Verständnis für mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit zu
vertiefen und die Herausforderungen zu diskutieren, die sich aus PFAS-kontaminiertem Boden und
Grundwasser ergeben. Vorhandene Lösungsansätze und Managementansätze aus verschiedenen Ländern und
betroffenen Regionen wurden vorgestellt. Veranstaltet wurde die Konferenz als Folgekonferenz zur
internationalen PFAS-Konferenz („PFAS – Umgang mit neu entstehenden Kontaminanten“), die das
Bundesumweltministerium 2020 im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft organsiert hatte.
⎯ Internationale Konferenz zu Kunststoffen in Böden (UBA)
Das UBA organisierte im Oktober 2022 eine internationale Fachtagung im Hybridformat mit dem Titel
„Microplastics in soils – a threat for human health and the environment?“ Ziel war es, einen Überblick über
den aktuellen Stand der internationalen Forschung zu Mikroplastik in Böden vorzustellen und darauf
aufbauend konkrete Handlungsempfehlungen zu identifizieren. Die Fachtagung bot Wissenschaftlern und
Wissenschaftlerinnen und Entscheidungstragenden die Möglichkeit, sich über das Thema Mikroplastik in Böden
zu informieren, auszutauschen und zu vernetzen.
⎯ Bodenreport (BfN)58
Das BfN fasste den aktuellen Wissensstand zur Bodenbiodiversität sowie zu deren Nutzen und
Gefährdungsursachen im Kontext von landwirtschaftlicher Nutzung im ersten BfN Bodenreport (2021) zusammen.
⎯ Der Boden im Fokus (BfN)59
Das BfN veranstaltete 2023 eine Tagung bei der INA Vilm, um auf die Bedeutung von Bodenorganismen
für Naturschutz und Landwirtschaft aufmerksam zu machen. Die Ergebnisse wurden 2024 als BfN
Hintergrundpapier „Der Bod
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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