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Sechster Bodenschutzbericht der Bundesregierung

dip / drucksache 01.08.2025 · WP 21 · 21/1090 · Unterrichtung · Original ↗

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Sechster Bodenschutzbericht der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1090 21. Wahlperiode 01.08.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Sechster Bodenschutzbericht der Bundesregierung Inhal tsverzeichnis Seite 1 Boden – schützenswerter Lebensraum und knappes Gut ........... 4 2 Schwerpunkt: Natürlicher Klimaschutz ....................................... 5 2.1 Moorbodenschutz ............................................................................. 6 2.2 Erhalt der Bodenbiodiversität ........................................................... 7 2.3 Bodenzustand erfassen und verbessern – Das Nationale Bodenmonitoringzentrum ................................................................. 9 2.4 Entsiegelung und Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen .............................................................................. 9 3 Schwerpunkt: Bodenschutzrecht .................................................. 13 4 Bodenschutz im Kontext der Nutzung .......................................... 17 4.1 Bodenschutz in der Land- und Forstwirtschaft ................................. 17 4.1.1 Gemeinsame Agrarpolitik ................................................................. 17 4.1.2 Düngung ........................................................................................... 17 4.1.3 Landtechnik – Verringerung der Bodenverdichtung ........................ 18 4.1.4 Wald und Forstwirtschaft ................................................................. 18 4.1.5 Minimierung des Flächenverbrauchs / der Flächeninanspruchnahme in der Landwirtschaft .............................. 19 4.1.6 Bewirtschaftung von Agrarflächen der Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH .................................................................... 20 4.1.7 Ökolandbau ....................................................................................... 20 4.2 Altlastensanierung und Bodenschutz auf bundeseigenen Grundstücken .................................................................................... 20 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 30. Juli 2025 gemäß Beschluss vom 26. Oktober 2000 (Bundestagsdrucksache 14/3711). Seite 4.3 Bodenbelastungen und Bodenschutz an Bundesverkehrswegen ...................................................................... 22 4.3.1 Bundeswasserstraßen ........................................................................ 22 4.3.2 Schienenverkehr ............................................................................... 23 5 Weitere Themen des Bodenschutzes ............................................. 24 5.1 Europäische Chemikalienverordnung REACH ................................ 24 5.2 Kunststoffe in Böden ........................................................................ 25 5.3 Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030) ....................................................................................... 26 5.4 Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie .................................................... 26 5.5 Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ................................ 27 5.6 Anpassung an den Klimawandel ...................................................... 28 5.7 Torfverwendung im Gartenbau......................................................... 28 5.8 Industrieemissionsrichtlinie .............................................................. 29 5.9 Ersatzbaustoffverordnung ................................................................. 30 5.10 Bioabfallverordnung ......................................................................... 30 5.11 Phosphorrückgewinnung (Klärschlammverordnung) ....................... 30 5.12 Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ........................................................ 31 5.13 Wasserwiederverwendung ................................................................ 32 5.14 Bodenforschung ................................................................................ 32 5.14.1 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit .................................................................... 32 5.14.2 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt ......................................................................................... 36 5.14.3 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat .............................................................................................. 36 5.14.4 Forschungsinitiative der Europäischen Kommission........................ 38 6 Bodenschutz auf europäischer und internationaler Ebene ......... 38 6.1 EU-Bodenstrategie für 2030 ............................................................. 38 6.2 Alpenkonvention .............................................................................. 39 6.3 Internationale Zusammenarbeit ........................................................ 39 7 Bund/Länder-Zusammenarbeit und fachliche Beratung ............ 42 7.1 Aktivitäten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz ..................................................................................... 42 7.2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ....................... 43 7.3 Fachbeirat Bodenuntersuchungen ..................................................... 44 7.4 Kommission Bodenschutz ................................................................ 44 Seite 8 Aktivitäten der Bundesländer ....................................................... 45 8.1 Baden-Württemberg ......................................................................... 45 8.2 Bayern............................................................................................... 46 8.3 Berlin ................................................................................................ 48 8.4 Brandenburg ..................................................................................... 49 8.5 Bremen ............................................................................................. 51 8.6 Hamburg ........................................................................................... 52 8.7 Hessen............................................................................................... 53 8.8 Mecklenburg-Vorpommern .............................................................. 54 8.9 Niedersachsen ................................................................................... 55 8.10 Nordrhein-Westfalen ........................................................................ 57 8.11 Rheinland-Pfalz ................................................................................ 59 8.12 Saarland ............................................................................................ 60 8.13 Sachsen ............................................................................................. 61 8.14 Sachsen-Anhalt ................................................................................. 61 8.15 Schleswig-Holstein ........................................................................... 62 8.16 Thüringen ......................................................................................... 64 9 Abkürzungsverzeichnis .................................................................. 67 1 Boden – schützenswerter Lebensraum und knappes Gut Gesunde Böden sind nicht nur die Grundlage für unsere Nahrungsmittelproduktion und Versorgung mit sauberem Trinkwasser, sondern als Kohlenstoffspeicher auch relevant für den Klimaschutz und die Biodiversität. Insbesondere der Wert der Bodenbiodiversität wurde lange unterschätzt, obgleich sie nicht nur unverzichtbar für die Erfüllung der Bodenfunktionen ist, sondern überhaupt erst das Funktionieren der terrestrischen Ökosysteme sicherstellt. Der Druck auf Böden in Deutschland ist groß: Klimawandel, nicht nachhaltige Nutzung, Versiegelung, Degradation, knappes Land, die Diskussionen um die begrenzte Ressource Boden führen immer wieder zu zahlreichen Konflikten. Warum wurde dieser Bericht erstellt? Anlass für diesen Bericht ist die Zustimmung des Deutschen Bundestages vom 26. Oktober 2000 zum Antrag „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Stärkung des Schutzes der Böden“ (Bundestagsdrucksache 14/2567). Darin wird die Bundesregierung – zwei Jahre nach Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) – aufgefordert ⎯ „die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit und der verantwortlichen Akteure über die Bedeutung und die zunehmenden Gefährdungen der Böden zu intensivieren, um auf allen Ebenen den nachhaltigen Umgang mit der natürlichen Ressource Boden schnellstmöglich zu erreichen“ und ⎯ „einmal pro Legislaturperiode (…) einen Bericht über die erzielten Fortschritte im Bereich des Bodenschutzes dem Deutschen Bundestag vorzulegen“. Wie auch die vorausgegangenen Bodenschutzberichte der Bundesregierung1 fasst der nun Sechste Bodenschutzbericht die wesentlichen Entwicklungen und Fortschritte im Bodenschutz für die 20. Legislaturperiode (2021 bis 2025) zusammen. Berücksichtigt wurden dabei unter anderem Beiträge aus den Bundesressorts sowie den Bundesländern und beratenden Gremien. Fortschritte im Bodenschutz Einige zentrale Aussagen des Ersten Bodenschutzberichts (2002) haben bis heute (leider) nicht an Aktualität verloren: ⎯ „Gerade in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland gilt es, den Boden in seinen ökologischen Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen und als Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen zu erhalten. … Gleichwohl bleibt auch in der Zukunft noch vieles zu tun, um die nachhaltige Siedlungsentwicklung mit konkreten Maßnahmen zu fördern.“ ⎯ „Zukünftig wird neben der nachsorgenden Aufarbeitung der Altlasten dem Kreislaufgedanken in der Flächennutzung und dem vorsorgenden Bodenschutz eine stärkere Bedeutung zukommen. Mindestens gleichbedeutend wie die Lösung der Altlastenfragen sind als weiterer Schwerpunkt des Bodenschutzrechts die Regelungen zum vorsorgenden Bodenschutz einzustufen, mit denen das Entstehen von Altlasten (und schädlichen Bodenveränderungen) nachhaltig verhindert werden soll.“ Der Fünfte Bodenschutzbericht hatte einerseits die vielen Aktivitäten und die Entwicklung im Bodenschutz der letzten Jahre skizziert, zugleich aber auch aufgezeigt, wie sich die Anforderungen an den Bodenschutz über die Jahre verändert haben. Vor allem der fortschreitende Klimawandel und die wachsenden Anforderungen an natürliche Kohlenstoffdioxid (CO2)-Senken wie den Boden, aber auch der unablässige Verlust von Bodenfunktionen durch Überbauung sprechen zunehmend für einen kritischen Blick auf den Rechtsrahmen. Aus diesem Grund hatte die Bundesregierung im 5. Bodenschutzbericht die Notwendigkeit einer fachlichen Aufarbeitung sowie einer Defizitanalyse betont. 1 https://www.bundesumweltministerium.de/download/bodenschutzberichte-der-bundesregierung Schwerpunkte Dieser Bericht greift als Schwerpunkte zum einen das Bodenschutzrecht und zum anderen die Bedeutung der Bodenfunktionen für die Klimaanpassung auf. Der Boden ist von entscheidender Bedeutung für viele vitale Funktionen, wie zum Beispiel für den Wasserhaushalt. Nur intakte („gesunde“) Böden können Wasser wie ein Schwamm aufnehmen, halten und in das Grundwasser weiterleiten. Der Verlust dieser Funktionen wird uns eindrucksvoll und zunehmend häufig bei Starkregen unangenehm vor Augen geführt; aber genauso zeigt sich diese wichtige Rolle des Bodens bei langanhaltenden Trockenperioden, wenn er die Vegetation mit Wasser versorgen soll. Der Boden ist aber auch von größter Bedeutung für das Freisetzen beziehungsweise das Binden von Treibhausgasen. Und seine zentrale Rolle für die Biodiversität erklärt sich im Grunde von allein, denn ohne Boden gäbe es keine Lebensräume und keine Grundlage für Ökosysteme außerhalb des aquatischen Raumes. Gliederung Die beiden Schwerpunktthemen dieses Berichts „Natürlicher Klimaschutz“ und „Bodenschutzrecht“ werden in Kapitel 2 und 3 dargestellt; einen Überblick über die allgemeinen Entwicklungen und Fortschritte im Bodenschutz auf Bundesebene geben die Kapitel 4 und 5. Kapitel 6 ergänzt die nationale Perspektive durch Ausführungen zu den Aktivitäten zum Schutz unserer Böden auf europäischer und internationaler Ebene. Der Bericht sieht sich aber auch als Plattform für eine Darstellung von Maßnahmen aus Bund und Ländern: So werden die Aktivitäten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) und einiger beratender Fachgremien (Kapitel 7) sowie Entwicklungen und Fortschritte aus Sicht der Bundesländer (Kapitel 8) aufgeführt. Im Bericht aufgeführte Maßnahmen oder daran anknüpfende, zukünftige Maßnahmen, die finanzielle Belastungen oder personelle Mehrbedarfe für den Bundeshaushalt oder Sondervermögen zur Folge haben, präjudizieren weder die laufenden noch künftigen Haushaltsverhandlungen. Nicht finanzierte Maßnahmen stehen insoweit sämtlich unter Finanzierungsvorbehalt. Der von der Verfassung vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ist Rechnung zu tragen. 2 Schwerpunkt: Natürlicher Klimaschutz Intakte Ökosysteme sind natürliche Klimaschützer. Wälder und Auen, Böden und Moore, Meere und Gewässer, naturnahe Grünflächen in der Stadt und auf dem Land binden Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre und speichern es langfristig. Sie wirken zudem als Puffer gegen Klimafolgen, indem sie Hochwasser aufnehmen und bei Hitze für Abkühlung sorgen. Und schließlich erhalten sie unsere Lebensgrundlagen, bieten wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen, speichern Wasser und sind Rückzugsorte für Menschen. Mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz trägt die Bundesregierung seit 2023 zusätzlich dazu bei, den allgemeinen Zustand der Ökosysteme in Deutschland zu verbessern und so ihre Resilienz und ihre Klimaschutzleistung zu stärken. Natürliche Lebensräume wie Böden, Moore, Wälder, Wildnis, Auen, Meere und Küsten sollen besser geschützt und widerstandsfähiger werden, um dauerhaft zu den nationalen Klimaschutzzielen beizutragen. Dabei hat insbesondere der Boden als der größte terrestrische Kohlenstoffspeicher eine ganz zentrale Bedeutung: Organischer Kohlenstoff ist im Boden überwiegend als Humus oder Torf gebunden und kann über lange Zeiträume gespeichert werden. Humus wirkt stabilisierend auf die Bodenstruktur und damit erosionsmindernd, er verbessert die Wasser- und Nährstoffspeicherkapazität, ist eine der Grundlagen für die Bodenbiodiversität und steigert die Bodenfruchtbarkeit. Abbauprozesse führen zur Freisetzung von Treibhausgasen (Kohlenstoffdioxid, Methan und Lachgas). Boden und Klima beeinflussen sich somit gegenseitig und maßgeblich. Moorböden nehmen für den Klimaschutz eine besondere Rolle ein, da sie überdurchschnittlich viel Kohlenstoff speichern. Intakte Moore sind geprägt durch einen Überschuss an Wasser, wodurch Kohlenstoff als Torf gebunden werden kann. Trockenlegung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung führt zu einer immensen Freisetzung an CO2. Wiedervernässungsmaßnahmen trockengelegter Moore sind daher eine sehr effektive Maßnahme zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Darüber hinaus ist Torfwachstum ein sehr langsamer Prozess; es dauert circa zehn Jahre, um einen Zentimeter der Torfschicht wieder aufzubauen. Deshalb ist es so wichtig, naturnahe, intakte Moore zu erhalten. 2.1 Moorbodenschutz Entwässerte organische Böden stellen weltweit eine bedeutende Quelle von Treibhausgasemissionen dar. Auch in Deutschland ist die weit überwiegende Anzahl der Moore entwässert, wobei mehr als drei Viertel dieser Flächen land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Im Jahr 2020 stammten 7,4 Prozent (rund 54 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalente) der gesamten Treibhausgasemissionen der Bundesrepublik Deutschland aus der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwässerungsmaßnahmen und Torfnutzung. Das Bundes-Klimaschutzgesetz setzt Netto-Senken-Ziele für den Sektor „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft“ (Land Use, Land Use Change and Forestry, LULUCF). D.h. durch diesen Sektor müssen insgesamt mehr Treibhausgasemissionen in Ökosystemen gebunden als emittiert werden. Im LULUCF-Sektor stellen entwässerte Moorböden die größte Quelle von Treibhausgasen dar. Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, müssen Kohlenstoffsenken ausgebaut und zugleich die Treibhausgasquellen minimiert werden. Bereits im Klimaschutzprogramm 2030 von 2019 wurde zu diesem Zweck ein Maßnahmenbündel für den „Schutz von Moorböden einschließlich Reduzierung der Torfverwendung in Kultursubstraten“ festgelegt. Bund-Länder-Zielvereinbarung Die Bundesregierung setzt sich gemeinsam mit den Ländern für den Schutz von Moorböden ein. 2021 wurde die Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz geschlossen. Sie beruht auf dem gemeinsamen Verständnis, dass die für den Klimaschutz in Deutschland festgelegten Ziele nur erreicht werden können, wenn auch im Bereich der Moorböden zügig ambitionierte Maßnahmen ergriffen werden, um die Treibhausgasemissionen dauerhaft zu reduzieren. Bund und Länder streben gemäß der Vereinbarung an, dass die jährlichen Treibhausgasemissionen aus Moorböden von circa 53 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalente bis zum Jahr 2030 um 5 Millionen Tonnen gesenkt werden. Diese Zielsetzung erfordert Wiedervernässungsmaßnahmen auf großer Fläche. Die Umsetzung soll auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen und erfordert ein kooperatives Handeln des Bundes, der Länder und vor allem der Flächeneigentümer*innen und Flächenbewirtschafter*innen. Die Zielvereinbarung baut auf den seit Jahren laufenden Aktivitäten der Länder und des Bundes zum Schutz und zur Renaturierung der Moore auf und entwickelt diese insbesondere im Sinne des Klimaschutzes konsequent weiter. Nationale Moorschutzstrategie Das Bundeskabinett hat im Jahr 2022 die Nationale Moorschutzstrategie der Bundesregierung verabschiedet. Sie deckt mit den zehn Handlungsfeldern die gesamte Breite des Moorschutzes ab. Für die 49 Ziele der Strategie wurden 119 konkrete Maßnahmen formuliert, die sich bereits überwiegend in der Umsetzung befinden. Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz Das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) stellt die wichtigste Finanzierungsquelle für den Moorschutz auf Bundesebene dar. Es zielt mit einer Reihe von Maßnahmen auf den Erhalt bestehender Moore und auf die Wiedervernässung von genutzten und ungenutzten entwässerten Moorböden, damit sie als natürliche Kohlenstoffspeicher dienen. Zahlreiche Projekte und Fördermaßnahmen konnten bereits gestartet werden. So fördert das Bundesumweltministerium seit dem Jahr 2021 vier Pilotvorhaben zum Moorbodenschutz mit zehnjähriger Laufzeit, die das Ziel haben, auf wiedervernässten Flächen nasse landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen (Paludikulturen) zu etablieren und innovative Wertschöpfungsketten zu generieren. Die Vorhaben werden intensiv wissenschaftlich betreut und durch ein Monitoring begleitet, um insbesondere Fragen zur Ökonomie der nassen Anbaukulturen zu beantworten und deren sozioökonomischen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen. Ökonomische Perspektiven für die Bewirtschaftung wiedervernässter Moorböden sind bedeutsam vor dem Hintergrund, dass die landwirtschaftliche Nutzbarkeit entwässerter Moorböden aufgrund der fortschreitenden Degradierung der Moorböden endlich ist. Untersuchungen in den Ländern zeigen ein Ende der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit in wenigen Jahrzehnten auf. Darüber hinaus entwickelt der Bund ein umfangreiches modulares System zur Förderung von Wiedervernässungsmaßnahmen, das den unterschiedlichen natürlichen und sozioökonomischen Bedingungen in Deutschland Rechnung trägt. In 2024 wurden zwei Förderrichtlinien zum Moorbodenschutz veröffentlicht2 (Förderrichtlinien für die Wiedervernässung und Renaturierung naturschutzbedeutsamer Moore und für die Information, Aktivierung, Steuerung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden). Zusätzlich ist auch eine Förderung zur Etablierung neuartiger Bewirtschaftungsformen auf (wieder-) vernässten Moorböden beabsichtigt. Die Transformation hin zu einer nassen klimaverträglichen Bewirtschaftung von Moorböden zum Erreichen der Klimaziele der Bundesregierung ist allerdings ein langwieriger Prozess. Auch aus diesem Grund soll das ANK sowie die darin enthaltene Moorschutzstrategie gemäß dem Koalitionsvertrag (KoaV) der 21. Legislaturperiode (LP) verstetigt werden. Wiederherstellung der Natur 2024 wurde die europäische Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (W-VO) beschlossen. Übergeordnetes Ziel der W-VO ist die kontinuierliche Erholung der Natur, insbesondere die Erhöhung der Artenvielfalt und der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme sowie die Erfüllung der Klimaschutzziele und der internationalen Vereinbarungen. Die W-VO setzt unter anderem das Ziel, bis 2030 auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Moorböden Maßnahmen zu etablieren, die eine Wiederherstellung befördern. Bis 2040 müssen auf 40 Prozent und bis 2050 müssen auf 50 Prozent Maßnahmen durchgeführt werden. Hierbei muss der Anteil von Wiedervernässung bei einem Viertel (2030) beziehungsweise bei einem Drittel (2040 und 2050) liegen. Die Umsetzung der W-VO kann somit auch im Bereich des Moorbodenschutzes künftig einen Handlungsschwerpunkt in Deutschland darstellen. 2.2 Erhalt der Bodenbiodiversität In einem Gramm gesunden Boden können Billionen von Bakterien und mehrere tausend Vertreter unterschiedlicher Organismengruppen leben. Neueste Untersuchungen zeigen, dass Böden Habitat von circa 60 Prozent aller Arten auf Erden sind. Das heißt, die Vielfalt im Boden ist außerordentlich hoch und sein Schutz unverzichtbar für die Erhaltung dieser so wichtigen Bodenbiodiversität. Denn Bodenorganismen sind in eine Vielzahl von chemischen und physikalischen Prozessen in Böden involviert, sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Funktion und dem Erhalt unserer Ökosysteme: ⎯ Die Aktivität von Bodentieren und Mikroorganismen treibt Nährstoffkreisläufe an und steuert die Bildung von Humus. ⎯ Auch bauen Bodenorganismen Schadstoffe ab, kontrollieren Schädlingspopulationen und sind selbst Teil von Nahrungsnetzen. ⎯ Sie tragen zur Bodenbildung bei, wirken an der Kohlenstoffspeicherung im Boden mit und können sowohl die Wasserhaltekapazität im Oberboden als auch die Durchlässigkeit des Bodens für Wasser bis in tiefere Schichten steigern. Eine hohe Wasseraufnahmekapazität des Bodens kann das Risiko von Überflutungen mindern und so auch den Auswirkungen des Klimawandels entgegenwirken. Schadstoffeinträge und unangepasste Bodennutzung können zu einer Abnahme der Biodiversität in Böden, zu einer verminderten Bodenfruchtbarkeit und letztlich zu Bodenverlust führen. Neben diesen menschlichen Einflüssen wirkt sich auch der Klimawandel gravierend auf Böden aus. Höhere Temperaturen, Dürren und Bodenerosion gehen nicht nur mit Habitatverlusten, sondern auch mit der Verminderung der biologischen Vielfalt einher. Hecken, Knicks, Baumreihen, Feldgehölze und Agroforstsysteme können Erosion (inklusive Humusabtrag) auf angrenzenden Ackerflächen mindern, ausgleichend auf den Wasserhaushalt und das Kleinklima der Umgebung wirken sowie in hohem Maße die Biodiversität im Landschaftsraum erhöhen. Sie legen zudem im Gehölzaufwuchs und den Wurzeln Kohlenstoff längerfristig fest. Der Boden in den Gehölzstrukturen zeichnet sich, insbesondere gegenüber dem der Ackerflächen, in der Regel durch einen höheren Humusgehalt und damit eine höhere Kohlenstoffspeicherung aus. Vor allem in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts hat es, durch die Schaffung arbeitswirtschaftlich optimierter, größerer Flächenstrukturen, einen erheblichen Rückgang dieser Strukturelemente gegeben. Mit der anstehenden ANK-Maßnahme 6.1 „Erhaltung und Neuanlage von Strukturelementen und Flächen insbesondere der Agrarlandschaften mit einer positiven Klima- und Biodiversitätswirkung (Hecken, 2 https://www.bundesumweltministerium.de/download/foerderrichtlinie-fuer-die-wiedervernaessung-und-renaturierung- naturschutzbedeutsamer-moore Knicks, Agroforstsysteme, Baumreihen oder Feldgehölze) gezielt fördern“3 möchte die Bundesregierung die bestehende Förderung von Strukturelementen und Agroforstsystemen über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) verstärken. Auch in der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur sind die Landschaftselemente ein möglicher Indikator zur Wiederherstellung der Biodiversität in landwirtschaftlichen Ökosystemen. Trotz der großen Bedeutung der Ökosystemleistungen der Bodenlebensgemeinschaften und der zunehmenden Bedrohung der Bodenbiodiversität durch vielfältige Stressoren ist nur ein sehr kleiner Bruchteil der Arten in Böden wissenschaftlich erfasst. Es herrschen große Wissenslücken hinsichtlich der Funktionen und des Zusammenwirkens der verschiedenen Organismen. Zum Beispiel gibt es kein systematisiertes Wissen, wie genau Bodenlebewesen zentrale Ökosystemfunktionen und -leistungen des Bodens wie die Humusbildung und das Pflanzenwachstum beeinflussen. Mit dem Ziel, diese Wissenslücken zu schließen sind zielgerichtete Aktivitäten zum Schutz des Bodens und seiner biologischen Vielfalt eingeleitet: ⎯ Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) wurden in der 20. LP verschiedene Forschungsvorhaben zur Entwicklung von Indikatoren mit Bezug zur Bodenbiodiversität angestoßen und abgeschlossen. Neben Erkenntnisgewinnen zur Erfassung der Bodenbiodiversität wurden auch neue molekularbiologischen Methoden des Monitorings getestet. Insbesondere für den sensiblen Waldboden werden biotische Indikatoren für den Grad der Bodenbeeinträchtigung durch Befahrung entwickelt – auch in Kombination mit zunehmenden Extremwetterereignissen und mit besonderem Blick auf die Regenerationsfähigkeit des Bodens. Da auch der zunehmende Folieneinsatz in der Landwirtschaft Auswirkungen auf die Bodenbiodiversität hat, werden Alternativen und Anwendungsempfehlungen zum biodiversitätsschonenden Einsatz von Folien in der Landwirtschaft entwickelt. ⎯ Das 2021 am Nationalen Monitoringzentrum zur Biodiversität eingerichtete Fachgremium „Monitoring der Bodenbiodiversität und ihrer Funktionen“ erarbeitet Grundlagen für ein bundesweit harmonisiertes Bodenbiodiversitätsmonitoring mit dem Ziel, sowohl ein vertieftes Verständnis von Prozessen der Entstehung und Veränderung von Biodiversität, als auch die Grundlage für die Evaluierung, den Erhalt und die Verbesserung der Bodenbiodiversität zu schaffen und daraus Maßnahmen zum Schutz der Bodenbiodiversität (landwirtschaftliche Praxis, Schutzgebietsmanagement) abzuleiten. Basierend auf bodenbiologischen Referenzdaten für verschiedene Lebensräume und der Etablierung messbarer Indikatoren für die Evaluierung von Bodenschutzmaßnahmen wird so eine deutschlandweit einheitliche Bewertung des ökologischen Bodenzustands möglich. Das bundesweite Monitoring der Bodenbiodiversität ist zugleich eine wesentliche Voraussetzung, um die aus europäischen Vorgaben zu erwartenden Berichtspflichten erfüllen zu können (siehe auch Kapitel 3.2) ⎯ Das Nationale Monitoringzentrum zur Biodiversität (NMZB) beteiligte sich auch am Biodiversa+- Pilotprojekt „Soil biodiversity in protected, near-natural forests“, das auf eine europaweite Erfassung der Biodiversität in naturnahen Wäldern ausgerichtet ist (Laufzeit 2023 bis 2024). Im Auftrag des Monitoringzentrums wurden in Deutschland sechs Waldstandorte bodenbiologisch untersucht. Innerhalb des Projekts erfolgten umfassende Analysen der Mikroorganismen sowie der Meso- und Makrofauna. Für die Erfassung wurde das SoilBON-Protokoll angewendet, das die Anschlussfähigkeit der Ergebnisse an andere europäische und internationale Erfassungsaktivitäten sichert. Im Projekt wurde ein internationales Netzwerk aufgebaut, Lösungen für administrative und logistische Herausforderungen erarbeitet (beispielsweise zur Beantragung von Genehmigungen, Logistik der Probennahme und Datenmanagement) und die Anwendbarkeit von eDNA- Methoden zur Gewinnung taxonomischer Daten mit hoher Auflösung geprüft. ⎯ Im Rahmen des ANK wird das Projekt zur Umsetzung der Maßnahme 6.4 „Stärkung der Bodenbiodiversität als unverzichtbarer Beitrag für den Natürlichen Klimaschutz“ bis zum Jahr 2030 eine repräsentative Erhebung der Bodenbiodiversität in verschiedenen Böden und Landnutzungsarten durchführen, um lebensraumtypische Gemeinschaften für einen guten ökologischen Bodenzustand zu erheben, aber auch konkrete, wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel abzuleiten. Neben der Erfassung der Bodenorganismen werden weitere Boden- und Standortparameter aufgenommen, um Zusammen- 3 https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/ank_publikation_bf.pdf (siehe S. 40) hänge zu analysieren, Ursachen für Veränderungen zu verstehen und nutzungsspezifische Maßnahmen abzuleiten. Messbare Indikatoren für die Wirksamkeit der Maßnahmen sollen weiterentwickelt und langfristig ein bundesweites Messnetz zur Bodenbiodiversität verstetigt werden. Um ein umfassendes und aussagekräftiges Bild über die Bodenbiodiversität zu erhalten, ist es unverzichtbar, sowohl bereits langjährig durchgeführte Messreihen fortzusetzen als auch den vorhandenen Erfahrungsschatz der Expert*innen in der Erhebung und Auswertung von bodenbiologischen Daten zu nutzen. Dafür kooperieren das Umweltbundesamt (UBA), das Nationale Bodenmonitoringzentrum, das Bundesamt für Naturschutz (BfN), das Nationale Monitoringzentrum zur Biodiversität (NMZB), das Thünen-Institut (TI), das Julius Kühn-Institut (JKI), die Bundesländer und die wissenschaftlichen Institutionen, die in Monitoringaktivitäten zu Böden und Bodenbiodiversität involviert sind. Im Rahmen der 15. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity) im Dezember 2022 wurde in der Entscheidung 15/284 zur Biodiversität und Landwirtschaft die Bedeutung der Bodenbiodiversität hervorgehoben. Der Aktionsplan umfasst unter anderem Politikkohärenz, Förderung der Anwendung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungsmethoden, Bewusstseinsbildung, Wissensaustausch, Aufbau und Entwicklung von Kapazitäten sowie Forschung, Monitoring und Bewertung. 2.3 Bodenzustand erfassen und verbessern – Das Nationale Bodenmonitoringzentrum Für Aussagen über den Bodenzustand, seine langfristigen Veränderungen und deren mögliche Ursachen sind belastbare und bundesweit vergleichbare Bodendaten notwendig. In Deutschland existieren eine Reihe von Bodenmonitoringaktivitäten und -programmen, die in verschiedenen Verantwortungsbereichen liegen und auf die Beantwortung ausgewählter fachlicher Fragestellungen fokussieren. Nicht immer sind die erhobenen Bodendaten vergleichbar oder messnetzübergreifende Aussagen zum Boden möglich. Die Klimaschutzprogramme der Europäischen Union (EU) und der Bundesregierung benötigen jedoch bundesweit einheitliche Bodendaten, um entsprechende politische Strategien entwickeln und den Erfolg umgesetzter Maßnahmen prüfen zu können. Die Gründung des Nationalen Bodenmonitoringzentrums - in Umsetzung des KoaV der 20. LP soll die Datenlage verbessern und ist zugleich eine wichtige Maßnahme im Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz der Bundesregierung. Mit der offiziellen Eröffnung am 2. Dezember 2024 startete die zweijährige Aufbauphase des Nationalen Bodenmonitoringzentrums am Umweltbundesamt (UBA) – in einem partizipativen Prozess in enger Kooperation mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), dem TI und auch anderen bodendatenerhebenden Stellen. Bereits im Vorfeld hatten sich zahlreiche bodendatenerhebende und -verarbeitende Institutionen aktiv in die Ausgestaltung des Zentrums eingebracht. Die in Deutschland erhobenen Daten zum Bodenzustand sollen am Bodenmonitoringzentrum zusammengeführt, vergleichbar und soweit wie möglich allgemein nutzbar gemacht werden. Dafür werden Akteure bodenbezogener Monitoring- und Erhebungsaktivitäten unterschiedlicher Fach- und Themenbereiche zusammengebracht und vernetzt, um durch gemeinsame Datenauswertungen und Modellierungen zu bundesweit harmonisierten und belastbaren Aussagen zum Bodenzustand und seinen Veränderungen zu kommen. Dazu gehören sämtliche Institutionen mit Bezug zum Bodenmonitoring: Bund, Länder, Wissenschaft und Forschung. 2.4 Entsiegelung und Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen Entsiegelung als Schlüsselmaßnahme Die Entsiegelung von Böden spielt eine zentrale Rolle in der Gestaltung klimaresilienter Städte und Landschaften. Versiegelte Flächen beeinträchtigen natürliche Bodenfunktionen, wie zum Beispiel das Aufnehmen und Speichern von Niederschlägen, den Wert für die Biodiversität oder die Rolle für das standörtliche Klima und Auswirkungen auf die Kohlenstoffspeicherung. Eine Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen erzielt substantielle Synergieeffekte auf: ⎯ die Minderung von Hitzebelastung als naturnahe Maßnahme (Vermeidung technischer Maßnahmen zur Klimatisierung und aufwändiger Maßnahmen in der Hitzeschutzplanung), ⎯ die Entlastung von Kanalisationen (Beitrag zur Vermeidung hoher Sanierungskosten der Bestandskanäle), 4 https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-15/cop-15-dec-28-en.pdf ⎯ den Hochwasserschutz durch Wasserrückhalt in der Fläche (Beitrag zur Vermeidung des Baues von Staukanälen/Rückhaltebecken beziehungsweise Reduzieren der Dimensionierung), ⎯ die Stabilisierung des Grundwasserspiegels, ⎯ die Stärkung der Biodiversität, des Stoffabbaus und des Humusaufbaus. Durch die Umwandlung bisher versiegelter Flächen entstehen klimaaktive Flächen. Dies schafft die Voraussetzung für eine langwährende Vegetation und aktives Bodenleben zur Bindung von CO2 aus der Atmosphäre. Die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen ist daher eine wirksame Maßnahme zur Klimaanpassung und CO2-Reduktion, aber auch zur Steigerung des Wohnwertes und Lebensqualität sowie zur Wiederherstellung von Habitaten. Der Wiederaufbau zerstörter Böden ist gleichzeitig auch ein Beitrag zum Ressourcenschutz. Die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen in Siedlungsgebieten ist eine Langzeitaufgabe. In Deutschland findet bisher nur eine sehr lückenhafte Erfassung und Charakterisierung potenziell entsiegelbarer Flächen statt; das Wissen über die räumliche Verteilung und die Standorteigenschaften, sowie deren Verfügbarkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die Nutzung von Entsieglungspotenzialen. Kommunen können sich dieser Herausforderung am besten unter Verwendung ortsspezifisch, ausgerichteter, konzeptioneller Grundlagen stellen. Über Entsiegelungskonzepte können Potenziale von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen zur Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen aufgezeigt, mobilisiert und mit wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Anforderungen an die Flächennutzung verknüpft werden. Förderrichtlinien des Bundes Im Durchschnitt kann überschlagsweise etwa ein Prozent der Gebäude- und Freiflächen (als Bestandteil von Siedlung und Verkehr) in einem geschätzten Umfang von 240 km2 in Deutschland als Flächen mit Renaturierungspotenzial betrachtet werden.5 Jedoch werden diese bisher kaum genutzt. Kommunen erkennen zwar die Notwendigkeit der Entsiegelung; begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen stehen der Umsetzung wirksamer Maßnahmen jedoch häufig entgegen. Zudem stehen Entsiegelungsmaßnahmen oft im Konflikt mit Nachverdichtungsstrategien und anderen Stadtentwicklungszielen. Die ANK-Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (FRL NKK) mit ihrem spezifischen Fördermodul „Entsiegelung“ fördert seit März 2025 das Erstellen von Entsiegelungskonzepten und die Durchführung investiver Maßnahmen zur Bodenentsiegelung. Kommunen werden außerdem bei der Planung- und Umsetzung unterstützt. Für die Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der Fördermaßnahme wurden bislang rund 66 Millionen Euro Fördermittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Sowohl großmaßstäbliche Umwandlungen von nicht mehr benötigten Industrie- oder Gewerbebrachen, als auch (Teil-) Entsiegelung von Plätzen und Straßen zur Schaffung versickerungsfähiger Beete und offener Wassersenken sind möglich. Auch der Rückbau von vollständig versiegelten Parkplätzen wäre ein Beispiel für das Mobilisieren neuer Flächen für Stadtnatur. Entsiegelung wird dabei als eine Wiederherstellungsmaßnahme mit folgenden Schritten definiert: ⎯ vollständiges Entfernen von versiegelnd wirkenden künstlichen Schichten, ⎯ vollständiges oder teilweises Entfernen von Tragschichten oder Aufschüttungen, ⎯ Lockerung verdichteter Schichten/Beheben von Bodenverdichtung, ⎯ Wiederherstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ⎯ Verbesserung des Bodengefüges und Erhöhung der biologischen Aktivität, ⎯ nach Möglichkeit Wiederherstellung der natürlichen Standortfeuchte, ⎯ Verbesserung der Versickerungsfähigkeit, des Wasserrückhalts und der Vorsorge gegen Überschwemmungen, ⎯ naturnahe und biodiversitätsfördernde Begrünung der entsiegelten Böden. 5 „Bessere Nutzung von Entsiegelungspotenzialen zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen und zur Klimaanpassung“ – Texte 141/2021, Umweltbundesamt. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141- 2021_bessere_nutzung_von_entsiegelungspotenzialen_zur_wiederherstellung_von_bodenfunktionen_und_zur_klimaanpassung.pdf Neben der FRL NKK wurden 2024 über das ANK zwei weitere Förderrichtlinien verabschiedet, die die Entsiegelung von Böden mitfördern, die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen aber nicht als Schwerpunkt verfolgen: ⎯ Natürliche Klimaschutzmaßnahmen im Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für „Maßnahmen zum natürlichen Klimaschutz in Unternehmen“6; ⎯ „Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“7. Das Fördermodul „Entsiegelung“ der FRL NKK stellt den Boden und seine Funktionen bundesweit in den Mittelpunkt. Dies ist Neuerung und Besonderheit zugleich und erklärt die Bedeutung der Maßnahme für die beispielhafte Verbesserung der standörtlichen Verhältnisse, das heißt im lokalen Umfeld. Verwandte Programme wie zum Beispiel das Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) oder „Nachhaltige und klimafreundliche Gebäudebestandserneuerung und effiziente und suffiziente Flächennutzung in bestehenden Stadtquartieren und Siedlungsbereichen“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) sind inhaltlich breiter aufgestellt und fokussieren nicht ausschließlich auf die Wiederherstellung von Bodenfunktionen. Entsiegelungsmaßnahmen sind dementsprechend Bestandteil eines ganzen Bündels an Maßnahmen der Klimaanpassung. Auf diese Weise tragen sie, ergänzend zu anderen Maßnahmen mit Bedeutung für die Klimaanpassung, zur Zielerreichung im Bereich Boden bei. Die Maßnahme „Entsiegelung“ leistet im Übrigen einen Beitrag zu den globalen Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen für 2030.8 So strebt beispielsweise das Nachhaltigkeitsziel 15.3 an, die Bodendegradation zu beenden und geschädigte Flächen zu sanieren, wozu auch die Entsiegelung von Flächen gehört. Das Fördermodul „Entsiegelung“ als Bestandteil der Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ kann - zusammen mit anderen verwandten Förderprogrammen - anteilig auf nationaler Ebene zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Klimaanpassung Das am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) enthält zur Entsiegelung eine Soll-Regelung im Rahmen eines Berücksichtigungsgebots. Träger öffentlicher Aufgaben sollen darauf hinwirken, dass dauerhaft nicht mehr benötigte versiegelte Böden wiederhergestellt und entsiegelt werden, soweit dies erforderlich und zumutbar ist (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 1 KAnG). Es bleibt nun abzuwarten, ob und wie sich dieses Gebot in der Praxis mit Blick auf den Erhalt der Bodenfunktionen bewährt. Der vom Bundeskabinett der 20. LP im September 2024 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur integrierten Stadtentwicklung zur Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB)9 zielte neben planungs- und genehmigungsrechtlichen Erleichterungen im Wohnungsbau auch auf eine Stärkung der Klimaanpassung ab. Das Verfahren konnte in der verkürzten LP nicht abgeschlossen werden. Aus Sicht des Bodenschutzes gab es mehrere Ansätze zum Schutz von Bodenfunktionen: ⎯ Mit der Einführung eines Versiegelungsfaktors, der in den abschließenden Katalog für die Festsetzungsmöglichkeiten zum Maß der baulichen Nutzung ergänzend eingefügt werden sollte, sollte den Kommunen die Möglichkeit geboten werden, verbindlich ein Höchstmaß für die Versiegelung eines Grundstücks festzusetzen. Bestimmt werden sollte er anhand der Versickerungsfähigkeit beziehungsweise Wasserdurchlässigkeit des Bodens. ⎯ Das städtebauliche Innenentwicklungskonzept sollte auf das Leitbild der dreifachen Innenentwicklung ausgerichtet, als Instrument des Bodenschutzes gestärkt und um die Erstellung von Entsiegelungskonzepten erweitert werden. Ziel war es, trotz der weiterhin bestehenden optionalen und flexiblen Gestaltung durch die Gemeinde, einen Empfehlungscharakter zu schaffen. 6 https://www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/natuerlicher-klimaschutz-in-unternehmen-fuer-besseren-klimaschutz- undmehr-natur 7 https://www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/natuerlicher-klimaschutz-hilft-kommunen-gegen-die-folgen-der- klimakrise 8 https://www.bmz.de/de/agenda-2030 9 https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2024/09/baugb-novelle.html ⎯ Stärkung der Festsetzungsmöglichkeiten von Flächen und baulichen Maßnahmen im Bebauungsplan zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser vor Ort, insbesondere in Bezug auf Anlagen für die dezentrale Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer. ⎯ Das Pflanzgebot sollte von einer Kann-Regelung in eine Soll-Vorschrift überführt und sein Anwendungsbereich auf festgesetzte Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich erweitert werden. Notwendigkeit zum Handeln Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Handlungsbedarf für Entsiegelungsmaßnahmen besteht. Ohne gezielte Maßnahmen, wie beispielsweise das Entsiegelungsmodul in der oben aufgeführte ANK-Förderrichtlinie NKK, werden die gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Kosten durch Schäden infolge des Klimawandels weiter steigen. Klimawandelbedingte Schäden verursachen in Deutschland bereits heute jährlich Kosten in zweistelliger Milliardenhöhe – „allein für die Hitze- und Dürreextreme der Jahre 2018 und 2019 lassen sich so Schäden von rund 35 Milliarden Euro erfassen“ und „die Flutschäden des Jahres 2021 werden auf mindestens rund 40 Milliarden Euro geschätzt“.10 Die durch den Klimawandel entstehenden wirtschaftlichen Kosten für Deutschland werden sich bis zum Jahr 2050 auf 280 bis 900 Milliarden Euro aufsummieren.11 Die Förderung von Entsiegelungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen kann sich auch finanziell lohnen: sie beugt vor und hilft, mögliche Schäden zu reduzieren. In diesem Zusammenhang soll auch Erwähnung finden, dass es allein in den Sommern 2023 und 2024 jeweils etwa 3.000 hitzebedingte Todesfälle in Deutschland gab.12 Betroffen waren vor allem ältere Menschen. Und gerade in Städten ist die Hitzebelastung besonders hoch. Hier gilt es, den Umgang mit Hitze deutlich zu verbessern. Diese Art der Vorsorge und Risikominderung ist ein entscheidender Faktor zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes, des Wasserschutzes (Verbesserung eines naturnahen Wasserhaushalts), sowie des Boden- und Naturschutzes. Dies wurde in einem Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes13 zur besseren Nutzung von Entsiegelungspotenzialen bestätigt: ⎯ Trotz räumlich heterogener Möglichkeiten und Prioritäten qualifizieren sich Entsiegelungsmaßnahmen und die Wiederherstellung von Bodenfunktionen als sehr breit anwendbare, sofort und dauerhaft wirksame Maßnahmen zur Anpassung an viele Folgen des Klimawandels, insbesondere in Städten, mit zusätzlichen Mehrwerten für weitere kommunale Entwicklungsziele und die umgebende Region. Eine integrierte Betrachtung von Flächennutzung und Klimaanpassung ist notwendig. ⎯ Die Förder- und Governancekulisse in Bezug auf Entsiegelung ist zersplittert, unzureichend und nicht fokussiert. Entsiegelung führt bisher in den meisten Instrumenten nur ein Nischendasein, könnte jedoch durch eine gezielte Entwicklung der Förderkulisse gestärkt werden. Das Vorhaben hat erneut bestätigt, dass die vorhandenen rechtlichen Regelungen (vor allem § 5 BBodSchG und § 179 BauGB) zur Durchsetzung von Entsiegelungsmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind. Sie finden in der Praxis kaum oder gar keine Anwendung. So verweist beispielsweise die LABO auf die praktische Irrelevanz der Normen hin: Es sei davon auszugehen, dass § 5 Satz 2 BBodSchG „aufgrund der sehr engen Tatbestandsvoraussetzungen keine Vollzugsrelevanz hat.“14 Von Behördenseite wird die Norm als nicht praxistauglich gesehen. Dies ist einer der Gründe für eine zumindest punktuelle Stärkung des Bodenschutzrechts. Der Gesamtverband der Versicherer rät Kommunen, Starkregengefahr in ihrer Stadt- und Landschaftsplanung stärker zu berücksichtigen und dabei auch Entsiegelungsmaßnahmen stärker umzusetzen. Denn die zunehmend dichter werdende Bebauung in Städten verstärkt angesichts der wachsenden Gefahr von Extremwetterereignissen 10 BMWK-Merkblatt „Was uns die Folgen des Klimawandels kosten – Zusammenfassung“, 2023, Quelle: https://www.bmwk.de/Redak- tion/DE/Downloads/M-O/Merkblaetter/merkblatt-klimawandelfolgen-in-deutschland-zusammenfassung.pdf?__blob=publication- File&v=14) 11 Flaute, M., Reuschel S. und B. Stöver (2022). „Volkswirtschaftliche Folgekosten durch Klimawandel: Szenarioanalyse bis 2050“, Studie im Rahmen des Projektes Kosten durch Klimawandelfolgen in Deutschland, GWS Research Report 2022/02: papers.gws-os.com/gws- researchreport22-2.pdf 12 DAS: Weiterentwicklung und Harmonisierung des Indikators zur hitzebedingten Übersterblichkeit in Deutschland _ Abschlussbericht 04/25. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/04_2025_uug_bf.pdf 13 „Bessere Nutzung von Entsiegelungspotenzialen zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen und zur Klimaanpassung“ - Texte 141/2021, Umweltbundesamt. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141- 2021_bessere_nutzung_von_entsiegelungspotenzialen_zur_wiederherstellung_von_bodenfunktionen_und_zur_klimaanpassung.pdf 14 LABO-Statusbericht 2020 - Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und der Versiegelung. Quelle: https://www.labo-deutsch- land.de/documents/LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf wie Starkregen die Problematik zusätzlich. Aus seiner Sicht sollte vor dem Hintergrund einer langjährigen Debatte um Pflichtversicherungen gegen Schäden das Thema Prävention in den Fokus genommen werden: „Ein Maßnahmenpaket aus einer verpflichtenden Klima-Gefährdungsbeurteilung bei Baugenehmigungen, dem konsequenten Baustopp in Überschwemmungsgebieten, der Entsiegelung von Flächen und einem bundesweiten Naturgefahrenportal ist sinnvoll. Ohne vorbeugende Maßnahmen führen wir eine Scheindebatte. Sicherheit vor den Folgen von Extremwetter können nur konkrete bauliche Veränderungen bieten“.15 Das Fördermodul „Entsiegelung“ des ANK ist ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaanpassung. Gleichzeitig wurde der im KoaV der 20. LP verankerten Zielsetzung entsprochen, „mit Entsiegelungsprojekten die Versickerung von Regenwasser zu stärken und die Risiken von Überschwemmungen zu reduzieren“. Abhängig von Wirksamkeit und Akzeptanz können Förderprogramme zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen rechtliche Vorgaben sinnvoll ergänzen, vorzugsweise gehen sie Hand in Hand. Eine Trendwende im Bereich Entsiegelung ist vermutlich nur durch eine bundesweite Koordinierung angelegter Maßnahmen mit Multiplikationspotenzial zu erreichen. 3 Schwerpunkt: Bodenschutzrecht Stärkung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Der Boden ist eine der wichtigsten, aber zugleich am wenigsten beachteten Ressourcen unserer Umwelt. Er stellt nicht nur die Grundlage für die Landwirtschaft und die Nahrungsmittelproduktion dar, sondern erfüllt als Lebensraum, Wasserfilter und Kohlenstoffspeicher eine Vielzahl unverzichtbarer Funktionen im Ökosystem. Doch die Belastung des Bodens nimmt stetig zu: Der hohe Flächenverbrauch durch Siedlungs- und Verkehrsausbau, schädliche landwirtschaftliche Praktiken und die Zunahme von Schadstoffen bedrohen seine Qualität und Funktionen. Zudem verstärken der Klimawandel und die zunehmenden Extremwetterlagen wie Starkregen und Dürre die Erosionsgefahr und den Verlust von Humus. Und auch wenn zum Beispiel im Bereich der Bundesverwaltung die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) seit 2020 zu einer Vereinheitlichung der Eingriffsregelungen zum Ausgleich der Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft, einschließlich des Schutzgutes Boden, geführt hat, bleibt der Nettoverlust an unversiegelten, ökologisch wertvollen Böden ein zentrales Problem. Die Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung hat 1985 den Schutz des Bodens als umweltpolitisches Ziel und als Querschnittsaufgabe erklärt. Die rechtliche Umsetzung folgte erst 1998 in Gestalt des BBodSchG und seinem Vollzugsinstrument, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) von 1999. Letztere präzisiert vor allem den Umgang mit Altlasten und Altlastverdachtsflächen und damit schwerpunktmäßig den nachsorgenden Bodenschutz. Dies erklärt sich aus der Geschichte: Anstoß für die Gesetzgebungen gaben die umfangreichen Bodenverunreinigungen aus der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik. Als Erbe der Wiedervereinigung waren sie für das Bodenschutzrecht prägend. Der Schwerpunkt der bisherigen Regelungen konzentriert sich auf die Ermittlung, schutzgutbezogene Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Das Gesetz hat seit seinem Inkrafttreten maßgeblich zur Beseitigung von Altlasten in Deutschland beigetragen. Dagegen bestehen für andere Bereiche des Bodenschutzes statt konkreter Vorgaben eher allgemeine Zielsetzungen. Diese „Lücken“ werden nur zum Teil durch Regelwerke anderer Fachbereiche, wie zum Beispiel der Landwirtschaft oder der Raumplanung, aufgefangen. Es stellt sich somit die Frage, ob und inwieweit mehr als ein Vierteljahrhundert später die Zielsetzungen der Bundesregierung zum Bodenschutz ausreichend umgesetzt werden. Auch, weil sich für den Bodenschutz neue Herausforderungen ergeben haben. Der fortschreitende Klimawandel, ein häufig zu hoher Nutzungsdruck – auch als Folge der stetigen Ausweitung von Siedlungs- und Verkehrsflächen und damit einhergehende Versiegelung und Flächenverknappung – sowie Schadstoffeinträge bedrohen die nicht erneuerbare Ressource Boden und damit unsere Lebensgrundlage. Zum Beispiel setzt die Gewährleistung von Ernährungssicherheit in Deutschland eine ausreichend große Fläche unbelasteter und ausreichend produktiver Böden voraus. Nur so lassen sich gesunde und für alle bezahlbare Lebensmittel in ausreichender Menge erzeugen. Besserer Bodenschutz ist kein Luxus, sondern eine Voraussetzung 15 https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/gdv-fordert-klimaangepasstes-planen-bauen-und-sanieren-statt- pflichtversicherung-170990 für das Wohlergehen aller – und ein Grundstock für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die nationale Sicherheit. Und auch für die biologische Vielfalt ist der Boden entscheidend; sowohl für das häufig übersehene Bodenleben selbst („Fabrik des Lebens“) als auch für die Artenvielfalt oberhalb des Bodens. Diese Erkenntnisse, plus der über viele Jahre gesammelten Erfahrung auf der Vollzugsebene sowie das Engagement auf europäischer Ebene zur Bewältigung klima- und umweltbedingter Herausforderungen, geben Anlass zu einer tiefergehenden Überprüfung des Bodenschutzrechts auf seine Wirksamkeit. Anpassung der Rechtsgrundlagen Das BMUKN ist innerhalb der Bundesregierung das federführende Ressort für den Bodenschutz. Gleichwohl sieht es den Bodenschutz als eine ausgeprägte Querschnittsaufgabe, wie dies auch in den Bodenschutzberichten der Bundesregierung in jeder LP zum Ausdruck kommt. Wichtig ist, dass Bodenschutz und die Aspekte der nachhaltigen Nutzung auf allen Ebenen und in allen Bereichen Berücksichtigung finden. Der letzte Bodenschutzbericht der Bundesregierung von 2021 gibt einen umfassenden Überblick über den Stand und die Wirksamkeit des BBodSchG 23 Jahre nach seinem Inkrafttreten. Er betont, dass sich die Ressource Boden seit Verabschiedung des BBodSchG neuen Herausforderungen stellen muss und kündigt eine Defizitanalyse an. Dies wurde im KoaV der 20. LP durch einen Hinweis auf die Anpassung des Bundesbodenschutzrechts an die Herausforderungen des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und den Erhalt der Biodiversität aufgegriffen. Allerdings hat das federführende Bundesumweltministerium in der 20. LP keinen Gesetzentwurf zur Novelle des Bundesbodenschutzgesetzes vorgelegt. Auch die Bundesländer sehen die Notwendigkeit für eine Überarbeitung des Gesetzes. Die Umweltministerkonferenz (UMK) hatte 2021 den Bund gebeten, unter Beteiligung der Länder zu prüfen, wie durch Änderungen oder Ergänzungen des BBodSchG und gegebenenfalls anderer umweltrechtlicher Bestimmungen insbesondere die bodenschutzrechtliche Vorsorge und der nicht-stoffliche Bodenschutz gestärkt werden können.16 Ergänzend haben Anfang 2022 die Amtschef*innen der Agrarressorts der Länder bekräftigt, dass die begrenzte Ressource Boden durch den fortschreitenden Klimawandel, eine intensivierte Nutzung, die bestehenden Nutzungskonkurrenzen, den Verlust durch Erosion, die Ausweitung von Siedlungs- und Verkehrsflächen sowie durch Schadstoffeinträge zunehmenden Belastungen ausgesetzt ist. Zuletzt hatte die UMK Ende 2024 die Dringlichkeit einer zeitnahen Überarbeitung des BBodSchG bekräftigt und die Novellierung des BBodSchG als notwendigen umweltpolitischen Schwerpunkt der kommenden LP gefordert.17 Zusammen mit Ländervertreter*innen aus den drei ständigen Bodenausschüssen der LABO hat der Bund im März 2022 die Herausforderungen für den Boden und seinen Schutz sowie mögliche rechtliche Lösungsansätze in einem Eckpunktepapier skizziert.18 Ergänzend dazu wurde mit dem unterstützenden Forschungsvorhaben „Stärkung des Bodenschutzes durch Recht“ (siehe unten) eine fachliche Ausgangslage zur zielgerichteten Stärkung des Bodenschutzrechts geschaffen. Bestehender Rechtsrahmen Das BBodSchG stellt gemeinsam mit der BBodSchV die zentralen Regelungen zum Schutz des Bodens auf Bundesebene dar. Die Gesetzgebungskompetenz für den Bodenschutz hat in Deutschland der Bund. Der Vollzug des BBodSchG und der BBodSchV liegt in der Zuständigkeit der Länder. Auf europäischer Ebene gibt es bislang keine rechtsverbindlichen Anforderungen zum Bodenschutz wie zu Luft und Wasser. ⎯ BBodSchG Wie oben bereits festgestellt, enthält das BBodSchG in seiner Fassung von 1998 ein ausdifferenziertes Regelungssystem für den Bereich der Nachsorge („Altlastengesetz“). Für den vorsorgenden Bodenschutz sieht das BBodSchG dagegen nur wenige und eher allgemeine Regelungen vor. Die Verhinderung von Schad- 16 TOP 21 der 96. UMK Sitzung vom 23.04.2021 - https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll- 96umk_1623055965.pdf 17 TOP 25 der 103. UMK-Sitzung vom 29.11.2024, https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/103_umk_endgueltiges_ergeb- nisprotokoll_19122024_1734639947.pdf 18 „Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts - Perspektiven und Änderungsbedarfe“: https://www.bundesumweltmi- nisterium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Bodenschutz/eckpunktepapier_novelle_bodenschutzrecht_bf.pdf stoffbelastungen, zum Beispiel durch diffuse Einträge oder neue Stoffe, sowie anderer Formen der Bodendegradation wie Erosion, Verdichtung und Verlust von organischer Substanz, werden weniger konkret adressiert. Weitestgehend unbekannt ist dem Gesetz die Bedeutung des Bodens für die Klimaanpassung und den Klimaschutz: Der Boden nimmt bei der Anpassung an den Klimawandel eine Schlüsselfunktion ein. Durch die Fähigkeit, Kohlenstoff zu speichern, sind Böden nach den Meeren der zweitgrößte Treibhausgasspeicher der Erde.19 Auch die Kühlfunktion des Bodens wird durch den im Zuge des Klimawandels stetig steigenden Temperaturanstieg zunehmend an Bedeutung gewinnen, ebenso wie dessen Versickerungspotential insbesondere bei Starkregen- oder Überschwemmungsereignissen. Doch nicht nur die rudimentäre Verankerung des Vorsorgegedankens führen zu einem unzureichenden Schutzniveau des Bodens. Als weitere Einschränkung für einen effektiven, rechtlichen Schutz hat sich teilweise die im Gesetz verankerte umfassende Subsidiarität zugunsten einer Vielzahl anderer Rechtsbereiche erwiesen. Die Subsidiarität folgt der Logik, Konkurrenzen mit anderen, schon länger bestehenden Fachgesetzen zu vermeiden (vgl. Bundestagsdrucksache 13/6701 S. 50). Da Vorschriften mit Bodenbezug bereits in einigen anderen Regelungen enthalten sind, wie zum Beispiel im Landwirtschafts- oder dem Baurecht, finden die Regelungen des BBodSchG nur Anwendung „soweit“ das jeweilige Fachrecht „Einwirkungen auf den Boden nicht regelt“. Die Praxis zeigt, dass diese Systematik häufig nicht zum Tragen kommt und Schutzlücken entstehen. Besonders nachvollziehbar gestaltet sich die Problematik am Beispiel des BauGB: Das BauGB, das 1997 parallel zur Verabschiedung des BBodSchG novelliert wurde, enthält mehrere Regelungen zum Schutz des Bodens. Dazu zählt die sogenannte Bodenschutzklausel in § 1a Absatz 2 BauGB, nach der mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll, oder die in § 179 Absatz 1 Satz 2 BauGB verankerte Duldungspflicht für die Wiedernutzbarmachung dauerhaft nicht mehr genutzter Flächen als Äquivalent des BauGB zum Entsiegelungsgebot in § 5 BBodSchG. Das Beispiel zeigt die Verantwortung vorrangiger gesetzlicher Regelwerke gegenüber dem BBodSchG. In der Rechtsanwendung führt dies in der Gesamtheit aus Sicht des Bodenschutzes eher zu unbefriedigenden Ergebnissen. Bodenschutzrechtliche Belange können in Ermessensentscheidungen zu leicht weggewogen werden oder werden oft nur durch unzureichende Nebenbestimmungen berücksichtigt.20 Und auch bei Eingriffsregelungen wird der Verlust an Bodenfunktionen nicht ausreichend bodenbezogen, sondern zu häufig zugunsten anderer Schutzgüter kompensiert. ⎯ BBodSchV Mit der „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung“ (Gesetzgebung Bundesgesetzblatt: BGBl. I 2021 S. 2598) wurde die BBodSchV neu gefasst. Die Neufassung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Sie konkretisiert die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens und passt diese in einigen Bereichen an den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen und vollzugspraktischen Erkenntnisse an. Die Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien wurden neu gefasst und auf den Anwendungsbereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert. Die neue BBodSchV enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wind. Die Webseite des BMUKN informiert ausführlich über die Neuerungen in der Verordnung.21 So wichtig diese Anpassungen auch sind, sie heilen die oben skizzierten Schwächen des Bodenschutzrechts nicht. Aufgrund der Koppelung der neuen ErsatzbaustoffV mit der BBodSchV als Artikel 1 und 2 der sogenannten Mantelverordnung hatte sich das gesamte Verfahren zudem lange hingezogen (15 Jahre). Rückblickend hat es sich als nachteilig erwiesen, dass die Neufassung nicht als eigenständiges Gesetzgebungsverfahren erfolgte. Dies hat einer umfassenderen Aktualisierung entgegengestanden. 19 LABO-Positionspapier „Boden und Klimawandel“, 09.06.2010, abrufbar unter: https://www.labo-deutsch- land.de/documents/LABO_Positionspapier_Boden_und_Klimawandel_090610_aa8_bf5.pdf 20 „Eckpunkte für eine Stärkung des Bodenschutzes durch Recht“, BORA, 12.01.2020, abrufbar unter: https://www.umweltministerkon- ferenz.de/documents/top-21_bericht-by-labo-vorsitz_1626695660.pdf 21 https://www.bundesumweltministerium.de/themen/bodenschutz/bodenschutzrecht/die-neue-bundes-bodenschutz-und- altlastenverordnung Defizitanalyse: Eckpunkte zur Anpassung des Bodenschutzrechts Die „Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts – Perspektiven und Änderungsbedarfe“, die auf Grundlage der Arbeiten einer Bund/Länder-Arbeitsgruppe vom für den Bodenschutz zuständigen Bundesumweltministerium erstellt wurden, empfehlen die stärkere Ausrichtung des Bodenschutzrechts an die aktuellen Herausforderungen.22 Letztere umfassen den Klimawandel, den fortschreitenden Biodiversitätsverlust und die nachhaltige Sicherung natürlicher Ressourcen. Als mögliche Lösungsansätze stellt das vorgenannte Eckpunktepapier Anpassungen des BBodSchG zur Diskussion, zum Beispiel: ⎯ den Beitrag des Bodens für den Klimaschutz und die Klimaanpassung berücksichtigen, ⎯ den Schutz der Bodenbiodiversität als Bodenfunktion stärken, ⎯ den Anwendungsbereich des BBodSchG klarer definieren, ⎯ die Möglichkeit der Ausweisung von Bodenschutzgebieten für besonders schutzwürdige Böden verankern (zum Beispiel als landwirtschaftliche Vorranggebiete um die Bebauung bester Böden einzuschränken), ⎯ die Vorsorgepflichten im Bodenschutzrecht anpassen und durchsetzbarer ausgestalten, ⎯ Versiegelungen auf allen Ebenen besser auf das Schutzgut Boden bezogen kompensieren und die Rechtsgrundlagen für Entsiegelungen stärken sowie ⎯ das Bodenmonitoring durch Verbesserung der Bodeninformationssysteme und Stärkung der Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Bodendaten und die Datenharmonisierung bundesweit vereinheitlichen und verbessern. Bei einer weiteren Ausgestaltung dieser Vorschläge ist sicherzustellen, dass für alle Bereiche geltende Ziel der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu konterkarieren. Umsetzungsziel sind praxistaugliche Regelungen und schlanke Verfahren und – wo immer möglich – die Förderung innovativer Ansätze. Die Eckpunkte wurden Fachkreisen und Verbänden (Boden, Landwirtschaft, Industrie, Natur und Umwelt etc.) für eine Stellungnahme zur Verfügung gestellt, um ihnen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, sich in den Prozess einzubringen.23 Im Ergebnis haben viele Beteiligte die im Eckpunktepapier aufgezeichneten Lösungswege unterstützt und sich konstruktiv mit weiteren Vorschlägen eingebracht. Aus landwirtschaftlicher Sicht wurde vor allem die Stärkung des Schutzes landwirtschaftlicher Böden angesichts des fortwährenden Flächenverbrauchs für erforderlich gehalten; gleichzeitig betonten die Beteiligten die Wichtigkeit etablierter landwirtschaftlicher Konzepte. Eine Abstimmung der Eckpunkte innerhalb der Bundesregierung hat nicht stattgefunden. Es bestehen fachlich unterschiedliche Auffassungen vor allem zu der Frage, wie mit der Subsidiarität umgegangen werden soll. Forschungsvorhaben „Stärkung des Bodenschutzes durch Recht“ Zur fachlichen und rechtlichen Unterstützung der aufgezeigten Lösungsoptionen des Eckpunktepapiers wurde 2022 ein zweijähriges Forschungsvorhaben „Stärkung des Bodenschutzes durch Recht“ eingerichtet. Die erste Phase des Vorhabens wurde im Februar 2023 mit der Erstellung themenbezogener Positionspapiere abgeschlossen. Darin werden die wichtigsten vom Eckpunktepapier erkannten Problembereiche aufgearbeitet und Lösungsvorschläge formuliert. Thematisch werden unter anderem die Themen Schutzgut Boden, Subsidiarität, Steuerungs- und Planungsinstrumente, Verringerung der Versiegelung und Flächeninanspruchnahme, Stofflicher Bodenschutz, Schutzgebietsausweisungen, Monitoring und Datenerhebung behandelt. Konkrete Vorschläge zur Anpassung des BBodSchG können den Diskussionspapieren „Überarbeitung des Bodenschutzrechts – Ergebnisse zu ausgewählten Rechtsfragen“ entnommen werden.24 Weitere Themenpapiere werden zusammen mit dem Endbericht 2025 auf den Webseiten des Umweltbundesamtes und des BMUKN veröffentlicht, um die Diskussion einer rechtlichen Verbesserung des Bodenschutzes anzuregen. 22 https://www.bundesumweltministerium.de/download/eckpunkte-fuer-eine-novelle-des-nationalen-bodenschutzrechts 23 https://www.bundesumweltministerium.de/themen/bodenschutz/bodenschutzrecht/anpassung-des-deutschen-bodenschutzrechts/ ergebnisse-der-verbaendeanhoerung 24 https://www.ecologic.eu/sites/default/files/publication/2023/50089-novelle-bbodschg-diskussionspapiere-bodle-et-al-2023%20vorab- version.pdf Stärkung des Bodenschutzrechts Mit der Vorstellung eines Eckpunktepapiers und dem Austausch mit beteiligten Stakeholdern, der Durchführung eines UBA-Forschungsvorhabens sowie dem Erkenntnisgewinn im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Bodenschutz auf EU-Ebene wurde unter anderem der Bitte der UMK entsprochen, Möglichkeiten zur Stärkung des Bodenschutzrechts aufzuzeigen. Das Leitbild des Bodenschutzes hat künftig stärker dem Vorsorgegedanken zu entsprechen, da Schädigungen des Bodens – anders als bei Luft und Wasser – nur schwer beziehungsweise häufig auch nicht rückgängig zu machen sind. Nach wie vor ist es von daher wichtig, auf allen Ebenen ein Bewusstsein für die Bedeutung des Schutzguts Boden zu schaffen. Der dem Bodenschutzbericht der Bundesregierung zugrundeliegende Auftrag des deutschen Bundestages von 2000 hat in dieser Hinsicht nicht an Aktualität verloren. 4 Bodenschutz im Kontext der Nutzung 4.1 Bodenschutz in der Land- und Forstwirtschaft 4.1.1 Gemeinsame Agrarpolitik Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union zielt auf die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, die Entwicklung ländlicher Regionen und die wirtschaftliche Stabilität landwirtschaftlicher Betriebe. Mit der Förderung von Maßnahmen des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes trägt sie zudem zu einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Landwirtschaft bei. Dazu zählt eine ökologisch angepasste und zukunftsorientierte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Böden. Im Rahmen der letzten GAP-Reform für die Jahre 2023 bis 2027 wurden für Betriebe, die Direktzahlungen im Rahmen der 1. Säule oder flächen- oder tierbezogene Zahlungen im Rahmen der 2. Säule der EU-Agrarförderung erhalten, Mindestanforderungen im Rahmen der sogenannten Konditionalität, festgelegt. Hierzu zählen zum Schutz des Bodens Anforderungen an die Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion, an die Bodenbedeckung auf Acker- und Dauerkulturflächen in den sensibelsten Zeiten und an den Fruchtwechsel auf Ackerland. Weitere Anforderungen zielen auf den Erhalt des Kohlenstoffgehalts beziehungsweise der organischen Substanz im Boden sowie auf den Schutz kohlenstoffreicher Böden insbesondere auf Dauergrünlandflächen ab. Nachgewiesene Verstöße gegen die zu beachtenden Verpflichtungen können zu einer Kürzung der Zahlungen führen. Darüber hinaus werden den Betrieben über das im Jahr 2023 erstmals eingeführte Instrument der einjährigen Öko- Regelungen – zusätzlich zu bereits etablierten und in der Regel mehrjährigen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen – auf Antrag bestimmte freiwillige Leistungen für Umwelt und Klima, die über die Konditionalität hinausgehen, honoriert. Hierbei tragen in Deutschland vor allem der Anbau vielfältiger Kulturen auf Ackerland, die Beibehaltung agroforstlicher Bewirtschaftungsweisen, das Vorhalten nicht-produktiver Flächen und der Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei der Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen zum Bodenschutz bei. 4.1.2 Düngung Das Düngerecht, insbesondere bestehend aus dem Düngegesetz und den darauf aufbauenden Verordnungen, ist ein wesentlicher Baustein für den Schutz der Böden. Es dient dazu, die Versorgung von Nutzpflanzen mit Nährstoffen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern. Gleichzeitig sollen ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sichergestellt und Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden. Um das Düngerecht zukunftsfest auszurichten, sollte das Düngegesetz angepasst werden, scheiterte jedoch in der 20. LP an der Mehrheit der Länder: Eine Änderung der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Stoffstrombilanzierung im Düngegesetz und damit eine Weiterentwicklung der Stoffstrombilanzverordnung fand keine Zustimmung. Gleichzeitig konnte auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Verordnung zum Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung nicht wie geplant umgesetzt werden. Auf EU-Ebene ist 2019 eine neue Verordnung für das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf dem EU-Markt erlassen worden (sogenannte „Düngeprodukteverordnung“ – Verordnung (EU) 2019/1009). Sie ist seit 16. Juli 2022 in Kraft. Ihre Durchführung ist im Düngegesetz zu verankern. Neben der Harmonisierung von Anforderungen an Düngemittel wurden auch Grenzwerte für eine Reihe von Schadstoffen, wie etwa Cadmium, zulässige Ausgangsstoffe/ Bestandteile und einheitliche Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Die neuen Vorschriften sollen zum Schutz des Bodens beitragen und potenzielle Gefahren für Mensch, Tier und Pflanze verringern. 4.1.3 Landtechnik – Verringerung der Bodenverdichtung Eine standortangepasste und nachhaltige Bodenbewirtschaftung ist der Garant für den Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen, sie fördert die Bodenbiodiversität und ist ein wichtiger Beitrag für den natürlichen Klimaschutz. Mit der „Richtlinie zur Investitionsförderung von Maschinen und Geräten zur Stärkung der natürlichen Bodenfunktionen in Agrarlandschaften“ fördert die Bundesregierung seit 2024 im Rahmen des ANK entsprechende Investitionen in Maschinen und Geräte. Neben der Anschaffung moorbodenschonender Bewirtschaftungstechnik, werden beispielsweise auch Investitionen in verschiedene Mulchgeräte im Ackerbau und bei Sonderkulturen sowie Messerbalkenmähwerke für die insektenschonende Grünlandernte gefördert. Diese leisten unter anderem einen wichtigen Beitrag für eine bodenschonende Bewirtschaftung und zur Verringerung des Bodendrucks. Förderschwerpunkt liegt auf der Bewirtschaftung nasser und wiedervernässter Moorböden. Im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Primärproduktion“ werden landwirtschaftliche Unternehmen sowohl bei der Neuanschaffung einer mit Reifendruckregelanlagen ausgestatteten Maschine wie auch die Nachrüstung vorhandener Maschinen gefördert. Mit Hilfe moderner Reifendruckregelanlagen kann das Bodengefüge bei Überfahrten geschont werden. Derartige Systeme tragen nicht nur zum Bodenschutz, sondern auch zum Klimaschutz bei. Zum einen wird der Boden weniger verdichtet, zum anderen reduziert der im Hinblick auf die jeweiligen Einsatzbedingungen optimierte Reifendruck den Kraftstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen. Die anrechenbaren Mehrausgaben werden mit bis zu 30 Prozent gefördert. Bis Ende 2023 konnten zusätzlich auch Lohnunternehmen oder gewerbliche Maschinenringe mit bis zu 15 Prozent der Investitionsausgaben gefördert werden. Zwischen November 2020 und April 2025 wurden 1.777 Projekte für die Förderung von Reifendruckregelanlagen mit einem Fördervolumen von insgesamt 5,61 Millionen Euro von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bewilligt. Unter Mitwirkung des Umweltbundesamtes wurde ein Merkblatt zur Verdichtungsgefährdung verfasst („DWA- M 920-5: Bodenfunktionsansprache – Teil 5: Verdichtungsgefährdung und Befahrbarkeit von Böden“).25 Es dient der Information und Orientierung für Berater und für Landwirte. In das Merkblatt sind Verfahrensweisen der in den Bundesländern verwendeten Anleitungen eingeflossen und, wo nötig, durch aktuelle Forschungsergebnisse ergänzt worden. Es soll zur Vermeidung von Bodenschadverdichtungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen fast aller Bodenfunktionen beitragen. 4.1.4 Wald und Forstwirtschaft Bei der Waldbewirtschaftung ist umfassend dafür Sorge zu tragen, dass der Waldboden und seine Leistungsfähigkeit erhalten bleiben und nicht dauerhaft beeinträchtigt werden. Neben der Konzentration der Befahrung mit schweren Forstmaschinen auf ein festes Netz an Feinerschließungslinien trägt auch der Einsatz von Rückepferden oder kombinierten Verfahren mit Forstmaschinen zum Schutz des Waldbodens bei, insbesondere auf sensiblen Standorten (zum Beispiel Feuchtgebiete). Bodenschonende Holzbringung Die Agrarministerkonferenz (Bund und Länder) hat daher im Juli 2024 beschlossen, im Rahmenplan der GAK einen neuen Fördertatbestand aufzunehmen, um besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren zur Verringerung von Bodenschäden bei der Holzbringung förderfähig zu machen.26 Ziel der Förderung ist die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Bodenfunktionen, zum Beispiel der Lebensraum-, Filter-, Puffer-, Speicher- und Erosionsschutzfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes und angrenzender Ökosysteme. Voraussetzung für die Förderung der besonders bodenschonenden und umwelt- 25 Erstellt unter Leitung der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) 26 Die Umsetzung des neuen Fördertatbestandes im GAK-Rahmenplan (Förderbereich 5 Maßnahme 4) erfolgte im Rahmen eines PLANAK-Beschlusses zum Rahmenplan 2024-2027. verträglichen Holzbringung ist die Verwendung von Verfahren, die – wie zum Beispiel der Einsatz von Rückepferden, Seilkrananlagen, Kleinraupen – zu erheblich geringeren Störungen des Bodengefüges führen und damit insbesondere zur Vermeidung einer wesentlichen oder dauerhaften Verdichtung des Bodens beitragen. Klimaangepasstes Waldmanagement Im November 2022 hat das BMLEH das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ gestartet. Ergänzend zu den bisherigen GAK-Waldmaßnahmen wurde damit erstmals eine langfristige Förderung eröffnet, um zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald zu finanzieren und zu honorieren. Seit Januar 2024 werden Maßnahmen aus dem Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ aus dem ANK vom BMUKN finanziert. Die Federführung wird seitdem von BMLEH und BMUKN gemeinsam wahrgenommen. Gefördert werden private und kommunale Waldbesitzende, die sich über 10 beziehungsweise 20 Jahre verpflichten, Kriterien des klimaangepassten Waldmanagements einzuhalten. Drei dieser Kriterien adressieren explizit die Schonung des Waldbodens und die Verbesserung des Bodengefüges durch Anforderungen an die Befahrung mit Forstmaschinen, die Vermeidung von Stoffeinträgen und die Verbesserung der Wasserverfügbarkeit im Boden. So müssen bei der Neuanlage von Rückegassen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter betragen, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter, und es ist auf Düngung zu verzichten. Weiterhin sind bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung Maßnahmen zur Wasserrückhaltung umzusetzen, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen. Die bis Ende 2024 geförderte Waldfläche umfasst rund 1,6 Millionen Hektar, von der 60 Prozent im Körperschaftswald und 40 Prozent im Privatwald liegen. Damit konnten bereits knapp 20 Prozent des Privat- und Körperschaftswaldes in Deutschland erfasst werden. In den Jahren 2022 bis 2024 wurden insgesamt 239 Millionen Euro an die teilnehmenden Betriebe ausgezahlt. 4.1.5 Minimierung des Flächenverbrauchs / der Flächeninanspruchnahme in der Landwirtschaft Die Bundesregierung unterstützt die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und setzt sich für das Erreichen einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme auf täglich weniger als 30 Hektar ein. Dies bezieht sich auf alle laufenden Gesetzesvorhaben mit Flächenrelevanz. Das Erreichen der Klimaschutzziele ist auch für den langfristigen Bestand der Landwirtschaft eine zentrale Aufgabe. Dies beinhaltet den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für den erforderlichen Photovoltaik (PV)-Ausbau wären grundsätzlich die vorhandenen vorgenutzten Flächen ausreichend. Jedoch ist der Ausbau ausschließlich auf diesen Flächen zum Erreichen der Ausbauziele innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht rasch genug realisierbar, unter anderem wegen der Kleinteiligkeit der Flächen und der Besitzstrukturen. Daher müssen aktuell zur Zielerreichung des PV-Ausbaus auch landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden. Übergeordnetes Ziel muss sein, die Landwirtschaftsflächen zu erhalten und die Flächeninanspruchnahme für Freiflächen-PV als „energetische Zwischennutzung“ zu betrachten. Die Flächen sind schonend zu behandeln, damit die Bodenfruchtbarkeit für die anschließende landwirtschaftliche Weiternutzung erhalten bleibt. Das Baugesetzbuch sieht dieses Vorgehen (Anwendung § 9 Absatz 2 BauGB) ausdrücklich vor. Der PV-Ausbau wird dadurch nicht behindert, langfristig wird aber die Wiedernutzbarkeit der Flächen für die Landwirtschaft gesichert. Eine weitere Möglichkeit des Flächensparens ist die Mehrfachnutzung landwirtschaftlicher Flächen. Hier bietet im Bereich der erneuerbaren Energien die Technologie der Agri-Photovoltaik (Agri-PV) und deren Förderung über das Solarpaket I27 die Möglichkeit, dass landwirtschaftliche Betriebe ihr Einkommen diversifizieren können. Dabei stehen mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung, nur maximal 15 Prozent – zumeist deutlich weniger – werden für die Installation der Agri-PV beansprucht. Damit leisten diese Flächen zusätzlich zur landwirtschaftlichen Produktion einen Beitrag zur Energiegewinnung. 27 Hinweis: Die Beihilfegenehmigung für das Solarpaket durch die Europäische Kommission (EU-KOM) ist derzeit weiterhin offen. Die Bundesregierung steht und stand daher in engem Austausch mit der EU-KOM. Kern der Gespräche war zuletzt, zu welchem Zeitpunkt das EU-Recht vorschreibt, einen Abschöpfungsmechanismus für Einnahmen einzuführen, die den Förderbedarf übersteigen (Clawback). Dies betrifft ebenfalls das Untersegment der besonderen Anlagen, zu denen die Agri-PV zählt. Bis zum Abschluss der Gespräche mit der EU-KOM und der Beihilfegenehmigung findet das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 ohne die Regelungen des Solarpakets I Anwendung. 4.1.6 Bewirtschaftung von Agrarflächen der Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) nimmt die Aufgabe nach dem Treuhandgesetz wahr, ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen zu verwerten und zu verwalten. Bezüglich der noch rund 90.000 Hektar landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bestand der BVVG einigten sich die Ressorts in Umsetzung des Koalitionsvertrages 2021 darauf, diese künftig nicht mehr zu verkaufen, sondern zu verpachten, vorrangig an nachhaltig beziehungsweise ökologisch wirtschaftende Betriebe. Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder neue „Flächenmanagement-grundsätze 2024“ (FMG 2024) für die BVVG im April 2014 unterzeichnet. Die Vergabe der Flächen im Wege der öffentlichen Ausschreibung berücksichtigt anhand eines Punktesystems, neben wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Belangen, in besonderer Weise die Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien, die unter anderem auch die Schaffung und Erhaltung eines gesunden Ackerbodens in den Blick nehmen. Berücksichtigt werden betriebliche Maßnahmen, die der Bodenerosion entgegenwirken, die biologische Vielfalt im Boden fördern, den Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Boden reduzieren oder Moorböden regenerieren. Eine förmliche Evaluierung der FMG 2024 ist im Jahr 2025 vorgesehen. Darüber hinaus spricht sich die Bundesregierung im KoaV 2025 für die Übertragung der Flächen an die ostdeutschen Bundesländer zur Verwaltung aus. 4.1.7 Ökolandbau Der Ökolandbau ist eine nachhaltige Form der Landwirtschaft, da er eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Bewirtschaftungsform darstellt. Er erbringt umfangreiche Leistungen insbesondere in Bezug auf Biodiversität, Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit sowie bei Klimaschutz und -anpassung. Im Hinblick auf den Bodenschutz fördert der Ökolandbau durch seine vielfältigen Fruchtfolgen, den Einsatz von Leguminosen, den Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, die Förderung des Bodenlebens und die Reduzierung von Erosion. Auch hat der Ökolandbau ein erhebliches Potenzial, zum Humusaufbau und -erhalt beizutragen. Aufgrund dieser vielfältigen positiven Eigenschaften ist eine deutliche Ausweitung des ökologischen Landbaus in Deutschland seit mehr als 20 Jahren Ziel der Bundesregierung. In der 2023 veröffentlichten „Bio-Strategie 2030 – Nationale Strategie für 30 Prozent ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft bis 2030“ ist der Ausbau des ökologischen Landbaus auf bundesweit 30 Prozent bis 2030 verankert; er würde damit mehr als verdoppelt zum aktuellen Status Quo. Die Zielsetzung der Zukunftsstrategie Ökologischer Landbau von 2017 hatte noch einen Umfang von 20 Prozent bis 2030 avisiert. 4.2 Altlastensanierung und Bodenschutz auf bundeseigenen Grundstücken Die öffentliche Hand hat im Umweltschutz eine Vorbildfunktion. Der Bund nimmt daher eine besondere Rolle bei der Altlastensanierung sowie im Bodenschutz auf bundeseigenen Grundstücken ein. Dies beinhaltet auch die in der Regel auf eigene Veranlassung durchgeführten Erstbewertungen und -untersuchungen nach den Vorgaben des BBodSchG, für die formal die lokalen Bodenschutzbehörden in Amtsermittlung zuständig sind (§ 9 Absatz 1 BBodSchG). Neben Maßnahmen zur Neuerrichtung und zur Bauunterhaltung baulicher Anlagen spielt auch deren Rückbau nach Nutzungsaufgabe eine entscheidende Rolle für den Bodenschutz. Die Wiederherstellung der Bodenfunktionen durch Rückbau und Entsiegelung ist im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit dem Schutzgut Boden eine prioritäre Aufgabe. Die genannte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gebietet es, den Rückbau nicht mehr genutzter baulicher Anlagen im Außenbereich, zum Beispiel aufgegebene Militärobjekte, stärker ins Bewusstsein zu rücken. Die Entsiegelung kann als Kompensationsmaßnahme im Rahmen von Baumaßnahmen des Bundes unter Anwendung der Bundeskompensationsverordnung erheblich forciert werden. Erfassung und Sanierung von Altlasten Durch die bundesweite Anwendung der Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS)28 auf den Liegenschaften des Bundes wie auch bei Baumaßnahmen des Bundes, bei denen in den Boden eingegriffen wird, konnte eine nahezu flächendeckende Erfassung von kontaminationsverdächtigen bundeseigenen Standorten realisiert werden. Bei Handlungsbedarf beauftragen die Bundeswehr und die Bundesanstalt für 28 https://www.bfr-bogws.de/ Immobilienaufgaben (BImA) die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Maßnahmen. Die BImA kann zudem auf das Tochterunternehmen Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH (GESA) zurückgreifen. Die Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz im Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften unterstützt das Bundesministerium der Verteidigung und die BImA sowie die beauftragten Stellen in der Bauverwaltung bei der Durchführung der Kontaminationsbearbeitung. Im Berichtszeitraum hat die Bundeswehr das nunmehr seit über 30 Jahren bestehende „Altlastenprogramm der Bundeswehr“ erfolgreich fortgesetzt. Dasselbe gilt für sämtliche weiteren BImA-eigenen Liegenschaften. Basierend auf dem BBodSchG werden die einheitliche Erfassung und Erstbewertung (Phase I), Untersuchung (Phase II) und Sanierung (Phase III) von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie von durch diese hervorgerufenen Gewässerverunreinigungen vorangebracht. Bodenschutz auf Truppenübungsplätzen Bei dem als Ergänzung zum Altlastenprogramm konzipierten „Programm zum vor- und nachsorgenden Boden- und Gewässerschutz auf Truppenübungsplätzen“ wurde mit dem Abschluss der Vulnerabilitätsanalysen für alle 13 Truppenübungsplätze der Bundeswehr ein wichtiger Meilenstein erreicht. Bei circa 26 Prozent der insgesamt über 280 bewerteten Übungsanlagen konnten so Gefährdungen von Grund- und Oberflächengewässern bereits unmittelbar durch diese Analysen ausgeschlossen werden. Bei circa 45 Prozent der Anlagen sind zunächst weitere Datenverdichtungen nötig, da die Vulnerabilitätsanalysen keine eindeutigen Ergebnisse erbrachten. Für die übrigen Anlagen sind nun orientierende Untersuchungen der Phase II des Altlastenprogramms vorgesehen. Mit beiden Programmen leistet die Bundeswehr einen wichtigen Beitrag zum vor- und nachsorgenden Bodenschutz in Deutschland und stellt gleichzeitig langfristig einen umweltgerechten Übungs- und Liegenschaftsbetrieb sicher. Schwerpunkt PFAS In den vergangenen vier Jahren standen Kontaminationen mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) besonders im Fokus. Auch im Umgang mit dieser relativ neuen Schadstoffgruppe hat sich das Instrumentarium des Altlastenprogramms bewährt. So hat die Bundeswehr inzwischen alle von ihr genutzten Liegenschaften auf mögliche PFAS-Kontaminationen überprüft. Von den ursprünglich über 160 Liegenschaften mit PFAS- Kontaminationsverdacht befanden sich Mitte des Jahres 2024 noch circa 120 in der Bearbeitung. Auf dem Großteil dieser Liegenschaften fanden Gefahrerforschungsmaßnahmen (Phase II des Altlastenprogramms) statt; sechs Liegenschaften befanden sich in der Sanierungsphase (Phase III des Altlastenprogramms). Bei circa 40 Liegenschaften konnte der Gefahrenverdacht bereits ausgeschlossen werden, so dass hier keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Parallel zur liegenschaftsbezogenen PFAS-Bearbeitung wurde 2024 der bereits im Jahr 2015 erstmals durch die Bundeswehr veröffentlichte „PFAS-Leitfaden auf Liegenschaften des Bundes“ zur Bearbeitung von PFAS- Kontaminationen zusammen mit der Leitstelle des Bundes und der BImA überarbeitet. Er dient als Handlungsanweisung für den Umgang mit PFAS-Kontaminationen auf Liegenschaften des Bundes im Eigentum der BImA – einschließlich der von der Bundeswehr genutzten Flächen. Dabei wurden unter anderem die PFAS-Prüfwerte der am 1. August 2023 in Kraft getretenen BBodSchV sowie die Empfehlungen aus dem 2022 veröffentlichten „Leitfaden zur PFAS-Bewertung“ des Bundesumweltministeriums entsprechend eingearbeitet. Auch die BImA setzt im Rahmen ihres Altlastenprogrammes die Bearbeitung auf ihren bundeseigenen Flächen auf Grundlage des Phasenmodells der BFR BoGwS um. Für die PFAS-Verdachtsflächen wird bereits seit 2016 eine gezielte Erfassung und Bearbeitung in der Systematik des PFAS-Leitfadens des Bundes durchgeführt. Aufgrund ihrer ebenfalls großmaßstäblichen Betroffenheit von PFAS-Kontaminationen – überwiegend eine Folge der damaligen Verwendung in Löschschäumen auf Flugplätzen, auch zu Übungszwecken – setzt die BImA im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden, neben dem Einsatz bereits etablierter sowie innovativer Sanierungsverfahren, auf ein Bodenmanagement. Ziel ist es, eine standortnahe, geordnete Verwahrung der PFAS- belasteten Böden in einem gesicherten Landschaftsbauwerk zu ermöglichen. Um in Entwicklung befindliche innovative Sanierungsverfahren erproben zu können, stellt die BImA ferner geeignete Flächen für Feldversuche zur Verfügung und begleitet diese. Belastungen durch Kampfmittel Insbesondere auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften stellt der Umgang mit Kampfmitteln und den enthaltenen sprengstofftypischen Verbindungen, sowie mit Belastungen in Boden und Grundwasser eine besondere Herausforderung dar. Dies gilt auch beim Flächenrecycling und der Bedienung von Flächenansprüchen für erneuerbare Energien, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen des Naturschutzes sowie der sich infolge des Klimawandels häufenden Waldbrände. Die BImA hat sich zum Ziel gesetzt, für diese aus über 100 Jahren militärischer Nutzungshistorie entstandene Generationenaufgabe in der Kampfmittelräumung bundeseinheitliche Qualitätsstandards zu definieren, um eine zielgerichtete Gefahrenbeseitigung unter Beachtung der hoheitlichen Aufgaben und Zuständigkeiten der Länder zu erreichen. Hierzu hat die BImA durch die 4. Kampfmittelfachtagung im Mai 2023 den bundesweiten Erfahrungsaustausch der an der Kampfmittelräumung Beteiligten unter dem Titel „Komplexe Aufgaben einfach machen“ in Berlin mit 200 Expert*innen durchgeführt. Auf der Tagung wurden neue Lösungsansätze für eine zielorientierte und beschleunigte Bewältigung der erforderlichen Maßnahmen vorgetragen. Darüber hinaus gab es Vorträge zur Waldbrandprävention sowie zu dem komplexen Thema „Kampfmittelräumung und Naturschutz“.29 Die BImA strebt für ihre Liegenschaften mit Kampfmittelrisiken auf operativer Ebene weiterhin eine vertiefte Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesländern und ihren Räumdiensten über Kooperationsvereinbarungen an, um über eine erhöhte Planungssicherheit und Kapazitätsanpassung zu einer Beschleunigung in ihrem Kampfmittelräumprogramm zu gelangen. So hat die BImA zum Beispiel im Februar 2024 eine Kooperationsvereinbarung mit dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) unterzeichnet, um die Zusammenarbeit auszubauen und die anstehenden Maßnahmen zur Kampfmittelräumung effizient und nachhaltig durchzuführen. Insgesamt hat die BImA in ihrem Kampfmittelräumprogramm circa 54 Millionen Euro für über 2.000 Einzelmaßnahmen zur Erkundung und Räumung kampfmittelverdächtiger Bundesliegenschaften in NRW eingeplant. Über diese planungssichernde Bereitstellung entsprechender Finanzmittel der BImA und der Bearbeitungsressourcen auf Seiten der beiden nordrhein-westfälischen Kampfmittelbeseitigungsdienste kann die Erkundung und Räumung von Kampfmittelverdachtsflächen der BImA in NRW wirksam beschleunigt werden30. 4.3 Bodenbelastungen und Bodenschutz an Bundesverkehrswegen 4.3.1 Bundeswasserstraßen Die als Bundeswasserstraßen (BWaStr) genutzten Flüsse und Kanäle sowie Seen in Deutschland erstrecken sich auf eine Gesamtlänge von etwa 7.300 Kilometern. Diese Verkehrswege wurden in erster Linie nach Gesichtspunkten der Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs ausgebaut und unterhalten. Regelwerke zum Bodenschutz Die bisherigen Bodenschutzberichte zeigen auf, dass für den Wasserstraßensektor Regelungen und Richtlinien vorhanden sind, die die Ziele des Bodenschutzes integrieren. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) verfolgt deren Vorgaben in der Praxis. Zur Gewährleistung des rechtskonformen Umgangs mit Baggergut und Bodenmaterial an Land, entsprechend den Neuerungen der am 1. August 2023 in Kraft getretenen Mantelverordnung31, trägt die von der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) im Auftrag der WSV erstellte Arbeitshilfe vom 14. August 2023 (BfG 2023)32 bei. Bei der Umsetzung von Maßnahmen sind die Vorgaben der neugefassten, 2023 in Kraft getretenen BBodSchV33 zu beachten. Hier ist die bodenkundliche Baubegleitung enthalten, die bei baulichen Maßnahmen einen schonenden Umgang mit dem Boden vorgibt. Ziel ist die Erhaltung und die Förderung der natürlichen Bodenfunktionen. Bei Maßnahmen der WSV betrifft dies insbesondere Böden der Auen und Marschen. Seit 2024 schult die WSV unter der Überschrift Umweltbaubegleitung unter anderem zur bodenkundlichen Baubegleitung. 29 https://www.bundesimmobilien.de/komplexe-aufgaben-einfach-machen-96578fa697cc9ebb 30 https://www.bundesimmobilien.de/land-und-bund-vertiefen-zusammenarbeit-bei-erkundung-und-raeumung-von-kampfmitteln- 6bd1674f243c06a7 31 https://www.bundesumweltministerium.de/faqs/mantelverordnung 32 BfG (2023): Arbeitshilfe für die WSV zur Umsetzung der Mantelverordnung. Fokus: Umgang mit Baggergut und Bodenmaterial bei der Unterbringung an Land. BfG-Bericht 2156. im Auftrag der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Bundesanstalt für Gewässerkunde. Koblenz. 33 BBodSchV (2021): Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Vom 9. Juli 2021. BGBl. Nr. 43 vom 16. Juli 2021, S. 2598. Stärkung von Bodenfunktionen bei Ausbau und Unterhaltung der Bundeswasserstraßen Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der WSV34 enthalten insbesondere dann bodenschutzfachliche Komponenten, wenn sie in Auen- oder Marschenbereichen realisiert werden. Beispielsweise dient die Schaffung naturnaher Ufer oder strukturierter Auen mit naturbasierten Lösungen unmittelbar den Zielen des Bodenschutzes. Zum Tragen kommen solche Maßnahmen unter anderem im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“35, über das Dritte Projekte in der Aue in Verbindung mit Maßnahmen der WSV am Ufer umsetzen können. Hierdurch werden mittelbar Humusgehalte im Boden gestärkt, ein auentypischer Bodenwasserhaushalt etabliert oder die Bodenbiodiversität gefördert. Die Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen leistet einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz; dem soll auch mit der anstehenden ANK-Maßnahme 2.4 „Ökologische Gewässerentwicklung der Bundeswasserstraßen“ Rechnung getragen werden. Die BfG und die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) untersuchen im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) die ökologische Wirksamkeit von biologischen oder technisch-biologischen Ufersicherungen. An einigen Pilotstrecken wurden die ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser alternativen Bauweisen anhand von in-situ-Messungen bewertet. Erste Ergebnisse zeigen, dass naturbasierte Bauweisen zur Sicherung von durch Schifffahrtswellen belasteten Ufern im Rahmen der verkehrlichen Unterhaltung der BWaStr rein technische Ufersicherungen, wie zum Beispiel Steinschüttungen, ersetzen können. Mit solchen bodenschonenden und bodenfunktionsstärkenden Bauweisen werden Ziele des Bodenschutzes unterstützt. Nachhaltiger Umgang mit Bodenmaterial Bei den Unterhaltungs- und Bautätigkeiten der WSV wird mit erheblichen Mengen an Bodenmaterial und Baggergut umgegangen, das unterschiedlich stark mit Schadstoffen belastet ist. Zu dem 2019 gestarteten Projekt zur Unterbringung von belastetem Baggergut in Monodeponien konnte mit dem Abschluss des ersten Teilauftrages „Strategien zur Verbringung von belastetem Material außerhalb der Bundeswasserstraße – Einrichtung von Baggergut-Monodeponien – Voruntersuchung“ eine erste Gegenüberstellung der anfallenden Baggergutmengen von belastetem Baggergut in den Bundeswasserstraßen und den ermittelbaren Deponiekapazitäten vorgelegt werden. Im Ergebnis werden innerhalb eines Folgeauftrages zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie die Datengrundlagen fortgeschrieben und daraus über Fokusregionen mit einem erhöhten Deponiebedarf Schwerpunktgebiete für mögliche Deponiestandorte ermittelt und bewertet. Unbelastetes Bodenmaterial und Baggergut ist als wertvoller Rohstoff im Sinne einer nachhaltigen und umweltschonenden Nutzung wiederzuverwenden bzw. zu verwerten. Um dies zu begünstigen, wird eine Aufnahme von Materialklassen analog denen des Bodenmaterials in eine Abfallende-Verordnung angestrebt. 4.3.2 Schienenverkehr Beim Ausbau der Schieneninfrastruktur lassen sich Eingriffe in den Boden und die Natur nicht immer vermeiden. Der Schutz von Boden und Natur ist eine wichtige Aufgabe, die von der Planung über den Bau bis hin zum Betrieb der Anlagen berücksichtigt werden muss. Die Deutsche Bahn (DB) AG als Infrastrukturbetreiber handelt nach der Mitigationshierarchie, bei der Vermeidung und Minderung zuerst stehen und erst danach die Kompensation verbleibender Auswirkungen. Für die Baustellen der DB AG bedeutet dies beispielsweise, dass der Boden im Bereich von Baustelleneinrichtungsflächen, so gut dies möglich ist, geschützt und nach Abschluss der Baumaßnahmen systematisch renaturiert wird, um die natürliche Bodenfunktion wiederherzustellen. Nachhaltiger Umgang mit Bodenmaterial Sofern bei Bauvorhaben in das Gelände eingriffen wird, wird Aushubmaterial aus der Erde gefördert. Sand, Kies, Ton und Naturstein gibt die DB AG dabei grundsätzlich als Sekundärrohstoff in den Kreislauf. Mit „Erdpool“ hat die DB AG einen digitalen Marktplatz zur nachhaltigen Verwendung mineralischer Rohstoffe geschaffen. Er hilft dabei, den Aushub in den Wirtschaftskreislauf zu geben. Dadurch kann das anfallende mineralische Material 34 Dies gilt auch im Rahmen der seit 2021 im WaStrG bestehenden Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Binnenwasserstraßen des Bundes, soweit dieser zur Erreichung der Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers durchgeführt werden. 35 https://www.blaues-band.bund.de/Projektseiten/Blaues_Band/DE/00_Home/home_node.html bereits vor dem Start eines Bauprojektes über den Marktplatz zum Verkauf angeboten werden. Auf diesem Weg müssen diese hochwertigen mineralischen Materialien nicht mehr zwangsläufig entsorgt oder deponiert werden, sondern ersetzen wertvolle Primärrohstoffe, beispielsweise Tonstein in der Ziegelindustrie. Mit dieser Vorgehensweise trägt die DB AG dazu bei, den Verbrauch natürlicher Ressourcen zu schonen, die Abfallmenge zu verringern und die mineralischen Materialien einer höherwertigen Nutzung zuzuführen. Reduzierung betriebsbedingter Schadstoffeinträge Um betriebsbedingte Schadstoffeinträge zu reduzieren, hat die DB AG ein nachhaltiges Vegetationsmanagement im Gleis eingeführt. Hierbei setzt die DB AG auf ein koordiniertes Zusammenspiel verschiedener Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem die digitalen Planungshilfen zur Vegetationskontrolle und der Einsatz mechanischmanueller Verfahren. Aktuell kann auf den Einsatz von Herbiziden nicht verzichtet werden, der Einsatz wird aber so gering wie möglich gehalten. Dieses Maßnahmenpaket sorgt für eine Optimierung der betriebsbedingten Stoffeinträge in den Boden. Schadstoffmonitoring an Schienenwegen Um das Ziel einer deutlich reduzierten Umwelt- und gesundheitlichen Belastung bei gleichzeitig steigenden Mobilitätsansprüchen von Bevölkerung und Wirtschaft zu erreichen, müssen die vom Schienenverkehr freigesetzten Schadstoffe untersucht und bewertet werden. Dem Bodenschutz beziehungsweise der Ermittlung und Überwachung der freigesetzten Schadstoffe in die angrenzende Umwelt kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Substanzeinträge aus dem Bahnbetrieb und der Instandhaltung der Infrastruktur bilden die Hauptquelle der freigesetzten Schadstoffe. So betreibt das Deutsche Zentrum für Schienenverkehrsforschung seit 2021 ein bundesweites Umweltmessstellennetz36, bestehend aus fünf Dauermessstellen, mit dem die Bodenqualität (Belastungsgrad) sowie das Transportverhalten von Schadstoffen in und entlang von Schienenwegen erfasst und charakterisiert wird.37 Mit Hilfe der Ergebnisse wird ein vertieftes Verständnis der stofflichen Transportprozesse für ein angepasstes Umweltmonitoring und eine Risikobewertung ermöglicht, was zu einer nachhaltigen Entwicklung des Schienenverkehrs beiträgt. 5 Weitere Themen des Bodenschutzes 5.1 Europäische Chemikalienverordnung REACH Die Europäische Chemikalienverordnung REACH38 (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) kann einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Böden vor Stoffen mit schädlichen Eigenschaften für Umwelt und menschliche Gesundheit leisten. Regelungen nach der REACH-Verordnung erlauben es, die Herstellung, das Inverkehrbringen und auch die Verwendung, nicht aber die Abfallphase zu adressieren, und somit den Eintrag von solchen Stoffen an der Quelle zu verringern oder zu stoppen. Mikroplastik In den vergangenen Jahren wurden im Rahmen von REACH Regelungen getroffen, die auch den Bodenschutz unterstützen. Insbesondere sei hier die Regelung der Verwendung von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln genannt, die zu einer Minderung der Emissionen dieser Partikel um 500.000 Tonnen in 20 Jahren führen soll. Weitere Regelungen sind derzeit noch im Verfahren, etwa eine mögliche Regelung von Blei in Munition. Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen Ein wichtiger Regelungsbereich unter REACH mit Bezug zum Bodenschutz ist die Stoffgruppe der PFAS. Hier setzen die deutschen Chemikalienbehörden (UBA, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Bundesinstitut für Risikobewertung) seit vielen Jahren einen ihrer Bewertungsschwerpunkte. Diese große Gruppe von Stoffen kommt nicht natürlich vor und wird seit circa 70 Jahren hergestellt und eingesetzt. PFAS sind extrem 36 DZSF, 2024: Umweltmessnetz, https://www.dzsf.bund.de/DZSF/DE/DasDZSF/Forschungsinfrastruktur/Umweltmessstellennetz/um- weltmessstellennetz_inhalt.html 37 Zingelmann, M., Karthe, M., Pedrosa, L., Scheytt, T., Hietzschold, S., 2022: Einstufung von Niederschlagswasser auf Streckengleichen, DZSF Forschungsbericht 33, https://www.dzsf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DZSF/Veroeffentlichungen/Forschungsbe- richte/2022/ForBe_33_2022_EmissionNiederschlagswasser.pdf?__blob=publicationFile&v=7 38 REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; zu Deutsch: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien langlebig und verteilen sich in der Umwelt. Ein Wiederentfernen der PFAS aus der Umwelt ist in der Regel weder technisch möglich noch finanziell durch die Gesellschaft leistbar. Das Wissen über die gesundheitliche Wirkung von PFAS ist bislang auf einzelne Stoffe begrenzt. Nach Schätzungen der Behörden werden ohne weitere Regelung in den nächsten 30 Jahren 4,4 Millionen Tonnen PFAS in der EU in die Umwelt emittiert werden. Der Beginn der Regulierung von PFAS reicht etwa 20 Jahre zurück und wurde kontinuierlich und aufgrund neuer Erkenntnisse weiterentwickelt. Substitutionen von einzelnen Verbindungen durch andere PFAS stellen sich im Nachgang als vergleichbar problematisch dar. Ein Festhalten an dem bisherigen Ansatz der Regulierung von Einzelstoffen und kleinen Gruppen von PFAS schien daher nicht zielführend. Anfang 2023 haben die Behörden aus Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden wegen der Besorgnisse aufgrund der absehbaren weiteren Emissionen von PFAS in die Umwelt und mit den Erfahrungen aus den bisherigen Regulierungen daher ein weiteres Regelungsverfahren unter REACH angestoßen. Nach der wissenschaftlichen Bewertung durch die zwei unabhängigen Expertenausschüsse der zuständigen EU- Chemikalienagentur (European Chemicals Agency, ECHA) wird die EU-Kommission prüfen, ob sie einen Beschränkungsvorschlag für die Stoffgruppe der PFAS vorlegt und wie dieser ausgestaltet wird. Die Bundesregierung setzt sich für einen differenzierten Ansatz bei der Stoffregulierung ein. Es muss durch geeignete Übergangsfristen, Ausnahmen und/oder andere Maßnahmen ermöglicht werden, dass PFAS (befristet und ggf. auch unbefristet) dort weiterhin eingesetzt werden können, wo und solange geeignete (PFAS-freie) Alternativen fehlen. Wo der Einsatz von Alternativen bereits heute oder in absehbarer Zeit möglich ist, sollen PFAS zukünftig ersetzt werden. Parallel läuft derzeit noch ein Verfahren zur Regulierung von PFAS in Feuerlöschschäumen, bei dem die fachliche Bewertung bereits abgeschlossen ist, die Entscheidung durch die EU-Kommission (unter Beteiligung der Mitgliedstaaten) aber noch aussteht. 5.2 Kunststoffe in Böden Kunststoffe werden über verschiedene Quellen in Böden eingebracht, zum Beispiel durch die Verwendung von Folien zur Bodenabdeckung (Mulchfolien) in Landwirtschaft und Gartenbau oder über die Verwendung von Klärschlämmen und Komposten als Düngemittel. Hinzu kommen weitere Einträge, etwa durch Reifenabrieb. Die Abbauprozesse von Makroplastik über Mikroplastik zu Nanoplastik sind in der Regel sehr langsam, so dass Kunststoffe sehr lange in den Böden verbleiben. Dabei werden Additive aus den Kunststoffen freigesetzt. Erste Forschungsergebnisse zeigen, dass Mikroplastik ein langfristiger Stressor für Boden und deren Organismen ist. Deshalb ist es angezeigt, zusätzliche Kunststofffrachten in die Böden möglichst zu vermeiden oder zumindest zu vermindern. Zur Vorbereitung von konkreten, ggf. bodenspezifischen gesetzlichen Regelungen ist es notwendig repräsentative Ergebnisse bei der Analytik von Kunststoffen in Böden zu erhalten. Dazu fehlt bislang eine normierte Analytik, um Kunststoffpartikel in Böden beziehungsweise Feststoff bestimmen und quantifizieren zu können. Der wichtigste Schritt dabei ist ein vereinheitlichtes Vorgehen bei der Probennahme und der Probenaufbereitung. Dies wurde in einem vom BMUKN finanzierten Forschungsvorhaben erarbeitet, dessen Ergebnisse im Jahr 2025 veröffentlicht werden sollen. Weitere vom BMUKN finanzierte und vom UBA begleitete Forschungsvorhaben befassen mit der Analytik von Hintergrundgehalten von Kunststoffen in Böden in Deutschland und der Untersuchung von Bodenproben auf verschiedene Weichmacher, die Kunststoffen als Additive zugefügt werden können. Ergebnisse aus beiden Vorhaben werden im Jahr 2026 erwartet. Auch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sieht anhand einer Defizitanalyse39 zwingenden Handlungsbedarf zur Vermeidung weiterer Plastikeinträge in die Umwelt und in die Böden, vor allem: ⎯ im Umgang mit einer der wichtigsten Eintragsquellen in die Umwelt, dem Reifenabrieb und dem damit belasteten Bankettschälgut sowie gegebenenfalls angrenzenden mit Mikroplastik belasteten Böden, ⎯ bei der bodenbezogenen Klärschlammverwertung, ⎯ bei Einträgen von Plastik aufgrund der Foliennutzung in der Landwirtschaft und im Gartenbau, durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel (Einsatz von Polymeren), durch Verwendung von Plastik auf Reitböden und Sportplätzen oder als Folge von Baumaßnahmen (zum Beispiel beim Rückbau von Windkraftanlagen). 39 https://www.labo-deutschland.de/documents/LABO-Bericht_Plastik-in-Boeden_UMK-Version_211230.pdf 5.3 Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030) Am 18. Dezember 2024 wurde die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030) vom Bundeskabinett beschlossen.40 Nach 17 Jahren hat Deutschland damit wieder eine aktuelle zentrale Naturschutzstrategie, die weitere relevante Strategien und Programme unter einem Dach bündelt und sowohl die internationalen Vereinbarungen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal (Global Biodiversity Framework, GBF) als auch die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 umsetzt. Das Handlungsfeld „Boden“ beinhaltet Maßnahmen zur Erreichung der beiden Ziele „Erhaltung gesunder Böden“ und „Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen“ in den Bereichen: ⎯ Entwicklung eines Bodenbiodiversitäts-Monitorings, ⎯ Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verbesserung des biologischen Zustands von Böden, ⎯ Bewusstseinsbildung über die Bedeutung der Bodenbiodiversität sowie ⎯ Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen. Darüber hinaus sollen Maßnahmen aus den Handlungsfeldern 7 (Wälder), 8 (Agrarlandschaften und Ernährung), 11 (Städte, urbane Landschaften und Siedlungen) und 15 (Belastung von Ökosystemen durch Stoffeinträge und andere Einflüsse) zum Schutz der Böden beitragen. Für die Zielerreichung der NBS 2030 ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen sowie weiteren wichtigen Akteuren von hoher Bedeutung. Bereits bestehende Austauschformate sollen daher fortgesetzt und weiter gestärkt werden. 5.4 Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie Die 2015 verabschiedete 2030-Agenda der Vereinten Nationen (United Nations, UN) mit ihren 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) und den dazugehörigen Unterzielen ist ein umfassender programmatischer Rahmen zur Verwirklichung einer weltweit nachhaltigen Gesellschaft. Die Bundesregierung hat sich zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen bekannt. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) ist dazu ein wichtiger Beitrag Deutschlands. Sie setzt den Rahmen für eine nachhaltige Politik der Bundesregierung. Wesentlicher Bestandteil ist ein Nachhaltigkeitsmanagementsystem, das Ziele mit einem konkreten Zeitrahmen zur Erfüllung und Indikatoren für ein kontinuierliches Monitoring benennt. Indikator zum Bodenversiegelungsgrad SDG 15 „Leben an Land“41 strebt den umfassenden Schutz, die Wiederherstellung und die nachhaltige Nutzung von Landökosystemen und damit auch der Böden an. Das ambitionierte Unterziel 15.3 „Land degradation neutrality“ (Landdegradationsneutralität, LDN) gilt es auch in Deutschland wirksam umzusetzen und auf den deutschen Kontext anzupassen (vergleiche Kapitel 6.3). Um das wichtige Umweltschutzgut Boden zu berücksichtigen, wurde in die DNS 2025 das Ziel „Sinkende Zunahme der Bodenversiegelung“ mit dem Indikator „Bodenversiegelungsgrad“ aufgenommen. Auf der Grundlage neuerer Satellitendaten wird nun eine besonders intensive Form der Beeinträchtigung des Bodens in den Blick genommen. Dem zunehmenden Verlust der nicht-erneuerbaren Ressource Boden und seiner Ökosystemleistungen ist entgegenzusteuern. Aktuell sind etwa 45 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland versiegelt, also beispielsweise bebaut, betoniert oder asphaltiert. Auch die in der DNS verfolgte Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf unter 30 Hektar pro Tag bis 2030 und dem Flächenverbrauch „Netto-Null“ bis 2050 dient dem Bodenschutz. Die Potenziale des Flächenrecyclings werden vielerorts schon genutzt, beispielsweise für neue Wohngebiete, eine noch konsequentere Nachnutzung von Flächen wäre aber möglich. Es gilt, die Recyclingfähigkeit schon bei der Nutzung von Böden im Blick zu haben. 40 https://www.bundesumweltministerium.de/download/die-nationale-strategie-zur-biologischen-vielfalt-2030-nbs-2030 41 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/leben-an-land-1642288 Nachhaltiges Bauen und nachhaltige Mobilität Angesichts des aktuell hohen Nutzungsdrucks auf die Fläche – unter anderem bedingt durch Flächenansprüche des Wohnungsbaus und des Erneuerbare Energien-Ausbaus – sind Konzepte der multifunktionalen Flächennutzung und der Mehrfachnutzung verstärkt in den Blick zu nehmen. Wie das erreicht werden kann, stand im Mittelpunkt des Dialogs von Bund, Ländern und zahlreichen weiteren Akteuren aus Kommunen, Verbänden, Regionalplanung und Wissenschaft. Zwischen 2022 und 2024 führte die Bundesregierung im Rahmen des Bund- Länder-Dialogs zahlreiche Veranstaltungen zum Thema Flächensparen durch. Ziel dieser Dialoge war es, Strategien zu entwickeln, um den täglichen Flächenverbrauch bis 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu reduzieren und bis 2050 eine Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen. Stickstoffeinträge aus der Luft Negative Effekte für Böden halbnatürlicher und natürlicher Ökosysteme werden hauptsächlich durch Nähr- und Schadstoffeinträge aus der Luft hervorgerufen. Insbesondere atmosphärische Stickstoffeinträge führen zur Eutrophierung und zur Versauerung. Beide Prozesse verändern die Bodeneigenschaften und die Lebensraumfunktion der Böden für die Vegetation, die Fauna und letztlich für das gesamte Ökosystem. Die Bundesregierung hat in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie das Ziel gesetzt, den Anteil der Flächen, die von zu hohen Stickstoffeinträgen betroffen sind, zwischen 2005 und 2030 um 35 Prozent zu senken. Daraus ergibt sich ein Wert von 52 Prozent für 2030. Nach aktuellen Berechnungen des Umweltbundesamtes lag der Anteil von stickstoffbelasteten Flächen im Jahr 2019 noch bei 69 Prozent. Aus diesem Ergebnis lässt sich zwar primär ableiten, dass weitere Anstrengungen zur Reduzierung von Luftschadstoffen unternommen werden müssen. Jedoch wird auch die enge Verknüpfung zwischen Luftreinhaltung und Bodenschutz deutlich, die zukünftig intensiver in der umweltpolitischen Ziel- und Schutzgutdiskussion aufgegriffen werden sollte. 5.5 Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie formuliert das Ziel, die erstmalige Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke (Flächenverbrauch) in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf durchschnittlich unter 30 Hektar pro Tag zu begrenzen, um bis zum Jahr 2050 einen Flächenverbrauch von Netto-Null im Sinne einer Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen. Gemäß der amtlichen Flächenstatistik des Bundes 2024 ist die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland in den Jahren 2019 bis 2022 durchschnittlich um 52 Hektar pro Tag gewachsen. Damit sind weitere Anstrengungen zur Umsetzung der Flächensparziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erforderlich. Maßnahmen zum nachhaltigen Schutz der Ressource Boden leisten einen zentralen Beitrag zur Reduzierung des Flächenverbrauchs und werden in diesem Bericht sowohl unter den Bundesmaßnahmen als auch in den jeweiligen Länderkapiteln dargestellt. Ergänzend wird auf den Bericht der LABO verwiesen, der den Stand der „Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und der Versiegelung“ einschließlich der eingeleiteten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen bilanziert. Dabei wird die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit betont. Seitens der UMK wird ein enger Austausch mit den für Bau, Raumentwicklung und Landwirtschaft zuständigen Fachministerkonferenzen sichergestellt. Am 29. Januar 2025 hat die Bundesregierung die Fortschreibung 2025 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschlossen. Wie dort ausgeführt, erscheinen weitergehende Ansätze im Umgang mit der Problematik des Flächenverbrauchs erforderlich. Insbesondere gilt es, den Zielkonflikt zwischen der Schaffung bezahlbaren Wohnraums und der Begrenzung des Flächenverbrauchs zu lösen. Der Vorrang der Innenentwicklung und die Schaffung kompakter, nutzungsgemischter Siedlungsstrukturen im Sinne der Neuen Leipzig-Charta bilden zentrale Herausforderungen. Daneben müssen verstärkt Ansätze zur Mehrfachnutzung von Fläche in den Blick genommen werden. Neue Wohnformen in alten Gebäuden, die Umnutzung leerstehender Gebäude zu Orten des Wohnens und Arbeitens sowie die Revitalisierung von Bauten im ländlichen Raum für neue Arbeitsmodelle bilden Ansatzpunkte. Ein wirksames kommunales Flächenmanagement zur Erfassung von Baulücken, Leerständen, Umnutzungs- und Umbaupotenzialen ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Zudem bedarf es einer vertieften Diskussion zwischen Bund, Ländern und Kommunen zur Transparenz der Flächenneuinanspruchnahme im Sinne einer Zuordnung des Flächenverbrauchs für Zwecke des Ausbaus der Energieinfrastruktur, erneuerbarer Energien, für Wohnen und Gewerbe sowie für die Verkehrsinfrastruktur. Benötigt wird eine gemeinsame Verständigung über alle Politikbereiche und staatlichen Handlungsebenen hinweg, wie das Ziel, die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungen und Verkehr bis 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zurückzuführen, umgesetzt werden kann. 5.6 Anpassung an den Klimawandel Die Folgen des Klimawandels, zum Beispiel in Form von Starkregenereignissen, Hitzewellen und Dürreperioden, auf die Gesundheit der Menschen, die Ökosysteme und die Wirtschaft sind zunehmend spürbar. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe von Politik und Gesellschaft, sich diesen Herausforderungen zu stellen und aktiv zu werden. Wichtige Hebel des Bundes sind dabei das am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Klimaanpassungsgesetz (KAnG)42 sowie die am 11. Dezember 2024 vom Bundeskabinett beschlossene „Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel 2024 (DAS)“.43 Letztere ersetzt die Klimaanpassungsstrategie aus dem Jahr 200844 und deren Fortschrittsberichte45 (zuletzt 2020). Der Boden ist eines von 16 Handlungsfeldern der DAS. Er bildet zu allen sieben Clustern (menschliche Gesundheit und Pflege, Infrastruktur, Land und Landnutzung, Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz, Wasser, Wirtschaft, übergeordnete Themen) eine Verknüpfung. Die Erarbeitung der Ziele, Maßnahmen und Indikatoren für das Handlungsfeld „Boden“ im Cluster Land und Landnutzung erfolgte unter Beteiligung vieler Stakeholder46. Übergeordnetes Ziel ist das Vorhandensein von Böden, die widerstandsfähig gegenüber Klimavariabilität und ungünstigen Wetterbedingungen (insbesondere Extremwetter- und -witterung) sind. Dazu soll unter anderem der Flächenverbrauch erfasst und auf eine Reduzierung hingewirkt sowie der Anstieg der Bodenversiegelung gebremst werden. Im Rahmen der Weiterentwicklung der DAS sollen für das Handlungsfeld Boden weitere Indikatoren entwickelt werden. Bodenindikatoren sind ein wichtiges Instrument, um den Bodenzustand und seine Veränderungen mit Blick auf die Bodengesundheit zu beschreiben und zu bewerten. Meilensteine auf dem Weg zu gesunden Böden können so abgebildet, passende Maßnahmen zur Zielerreichung (weiter-) entwickelt und der Erfolg von Bodenschutzmaßnahmen kontrolliert werden. Ein vom Umweltbundesamt im Jahr 2024 veröffentlichter Bericht liefert eine Übersicht über die Bodenindikatoren, mit denen aktuell bundesweit, in den einzelnen Bundesländern oder auch international zum Bodenzustand und seinen Veränderungen berichtet wird. Er dokumentiert auch in Konzeption befindliche Indikatoren und Indikatorideen (UBA-Text 23/2024)47. Derzeit angewandte sowie in Entwicklung befindliche Indikatoren beschreiben vor allem die Themenfelder Landnutzung und Stoff- und Wasserhaushalt, während bisher sehr wenige Indikatoren für die Bodenstruktur (Erosion, Verdichtung) und die Bodenbiodiversität vorhanden sind. In einer UBA-Fachtagung zum Thema „Bodenindikatoren im Kontext zur Klimaanpassung und zum Bodenschutz“48 am 17./18. April 2024 wurde die Weiterentwicklung bodenbezogener Indikatoren diskutiert. Im Fachgespräch wurde deutlich, dass an den methodischen Konzepten zur Indikatorentwicklung weitergearbeitet und die Fachdiskussion auf unterschiedlichen Ebenen mit Akteuren verschiedener Ressorts und Institutionen in Bund, Ländern und international fortgesetzt werden muss. 5.7 Torfverwendung im Gartenbau Abbau und Verwendung von Torf als Blumenerde, als Kultursubstrat oder zur Bodenverbesserung führt zur Freisetzung des in Moorböden gebundenen Kohlenstoff als CO2 und zerstört wertvolle Lebensräume. Zudem ist Torf eine endliche Ressource, für die in einer nachhaltigen Landwirtschaft beziehungsweise einem nachhaltigen Gartenbau dringend eine Alternative gefunden werden muss. Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht eine Reduzierung des Torfverbrauchs und Bemühungen zum Schutz der Moore in Deutschland vor. Die Verringerung des Torfanteils in Blumenerden und Kultursubstraten ist hierbei 42 https://www.bundesumweltministerium.de/themen/klimaanpassung/das-klimaanpassungsgesetz-kang 43 https://www.bmuv.de/download/deutsche-anpassungsstrategie-an-den-klimawandel-2024 44 https://www.bundesumweltministerium.de/themen/klimaanpassung/die-deutsche-anpassungsstrategie-an-den-klimawandel 45 https://www.bundesumweltministerium.de/download/zweiter-fortschrittsbericht-zur-deutschen-anpassungsstrategie-an-den-klimawandel 46 https://www.bundesumweltministerium.de/buergerservice/beteiligung/ueberblick-beteiligung/dialog-klimaanpassung-leben-im-klimawandel 47 https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/uebersicht-ueber-indikatoren-in-der-bodenbezogenen 48 https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-flaeche/fachtagung-bodenindikatoren eine wichtige Maßnahme. Gemäß der von BMLEH im Juli 2022 veröffentlichten Nationalen Torfminderungsstrategie soll bei Blumenerden im Hobbygartenbereich bis 2026 ein vollständiger Verzicht auf Torf angestrebt werden, im Erwerbsgartenbau soll eine weitgehende Reduzierung des Torfanteils in Kultursubstraten bis 2030 angestrebt werden. Praxisbeispiele in den geförderten Modell- und Demonstrationsvorhaben zeigen, dass eine Reduzierung des Torfanteils in Kultursubstraten durchaus möglich ist. Die Kultursicherheit im Anbau steht dabei genauso im Fokus wie die Suche nach Torfersatzstoffen. Große Bedeutung hat auch die Aufklärung von Gärtner*innen sowie Verbraucher*innen. Bislang setzt das BMLEH bei der Torfminderungsstrategie auf die freiwillige Selbstverpflichtung, doch wird parallel geprüft, ob eine gesetzliche Regelung, mit Blick auf ein Level-playing-field, vorrangig eine Lösung auf EU-Ebene – notwendig ist. 5.8 Industrieemissionsrichtlinie Die Regelungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (IED) in der Fassung vom 6. Januar 2011 wurden insbesondere über das Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) umgesetzt. Mit der Veröffentlichung vom 15. Juli 2024 ändert die (EU) 2024/1785 die 2010/75/EU und die 1999/31/EG. Für die sogenannten IED-Anlagen zielen drei Instrumenten darauf ab, Vorsorge gegen das Entstehen erheblicher Verschmutzungen von Boden und Grundwasser zu treffen. Dazu gehören (a) die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts, (b) die regelmäßige Überwachung von Boden und Grundwasser und (c) die Überprüfung auf bestehende Rückführungspflichten mit der endgültigen Betriebseinstellung von IED-Anlagen. Beginnend mit dem Auftrag aus der 77. UMK wurden sukzessive durch eine Redaktionsgruppe der LABO in Zusammenarbeit mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und dem Bund/Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vollzugsleitende Arbeitshilfen für diese Themenfelder erarbeitet. Eine nun vorgelegte integrale Zusammenfassung zu einer länderübergreifenden Arbeitshilfe integriert bereits die Vollzugserfahrungen aus den Bundesländern. Dadurch soll insbesondere die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden des Immissions- und Medienschutzes als auch der Dialog mit den Antragstellenden verbessert werden. (a) Mit dem Ausgangszustandsbericht (AZB) soll der Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück vor Anlagenerrichtung oder -änderung dokumentiert werden. Der AZB wird Bestandteil des Genehmigungsbescheids und dient zur verbindlichen Feststellung des Ausgangszustands und als Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei endgültiger Einstellung des Anlagenbetriebs. (b) Die IED fordert, dass der Betrieb der ihr unterfallenden Anlagen nicht zu einer Verschlechterung der Qualität des Bodens oder des Grundwassers führt. Die Genehmigungsauflagen sollen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser und die regelmäßige Überwachung dieser Maßnahmen einschließen, damit ein unbeabsichtigtes Austreten oder Auslaufen sowie Vorfälle oder Unfälle während der Nutzung der Betriebseinrichtung und während der Lagerung von gefährlichen Stoffen vermieden werden. Darüber hinaus ist die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich relevanter gefährlicher Stoffe erforderlich, um mögliche Verschmutzungen von Boden und Grundwasser frühzeitig feststellen und somit geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, bevor sich die Verschmutzung ausbreitet. (c) Ein Bericht über den Zustand von Boden und Grundwasser zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung soll den quantitativen Vergleich mit dem im AZB beschriebenen Zustand ermöglichen und ist integraler Teil der Unterlagen zur Betriebseinstellung. Wird eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser bei Betriebseinstellung festgestellt, die höher ist als das 1,5-fache des Ausgangszustands (zuzüglich zu belegender Unsicherheiten aus Probennahme und Analytik), ist regelmäßig von der Erheblichkeit der Verschmutzung auszugehen. Die damit ausgelöste Rückführungspflicht erfordert dann verhältnismäßige Maßnahmen zur Wiederherstellung des Ausgangszustands, die über den sonst üblichen Umfang von Gefahrenabwehr hinausreichen können. IED und BImSchG haben somit maßgebliche Schnittstellen zum Bodenschutzrecht und eröffnen über das Instrument der Rückführung eine perspektivische Vermeidung von Altlasten auf industriell-gewerblichen Standorten. Mit Umlaufbeschluss der UMK 66/2024 vom 10. Dezember 2024 wurde der Arbeitshilfe zugestimmt. Über die LABO-Homepage ist die Arbeitshilfe für den Download49 zugänglich und eine Integration in die Gesamthilfe LAI zur IED soll folgen. 5.9 Ersatzbaustoffverordnung Mineralische Abfälle sind der größte Abfallstrom in Deutschland: Jedes Jahr fallen in Deutschland mehr als 250 Millionen Tonnen an, wie beispielsweise Bodenmaterial (zum Beispiel ausgehobene Erde), Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. Zugleich steckt in mineralischen Bauabfällen ein enormes Recycling-Potenzial. Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) trat als Teil der sogenannten Mantelverordnung zum 1. August 2023 in Kraft50. Die Verordnung gilt bundesweit und stellt Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen und deren Einbau in technischen Bauwerken. Gleichzeitig trat eine erste Änderungsverordnung der ErsatzbaustoffV in Kraft51, welche unter anderem Kriterien zur Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften einführte. Das Umweltbundesamt hat Anfang 2024 die Arbeiten an einem wissenschaftlichen Monitoring zur Evaluierung der Verordnung aufgenommen. Der für August 2025 erwartete Ergebnisbericht soll wichtige Informationen über den Vollzug der neuen Regelungen liefern. 5.10 Bioabfallverordnung Getrennt gesammelte Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sowie von Gewerbebetrieben werden in Biogas- und oder Kompostierungsanlagen behandelt und können als Düngemittel auf Böden aufgebracht werden. Für diese bodenbezogene Verwertung müssen die Anforderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und der Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden. Die geltende BioAbfV setzt unter anderem Grenzwerte für Fremdstoffe wie Glas, Kunststoff und Metall an das auf Böden aufzubringende Material fest. Um den Eintrag von Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, weiter zu reduzieren, wurde im Jahr 2022 die BioAbfV novelliert. Ziel ist es, dass Fremdstoffe erst gar nicht in die Behandlungsprozesse gelangen. Sofern keine entsprechend sortenreinen Bioabfälle bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen angeliefert werden, werden ab dem 1. Mai 2025 erstmals konkrete Anforderungen an das Ausschleusen von Fremdstoffen in Bioabfällen (Entfrachtung) vor der Zuführung zur hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung gestellt. Zudem sind die verschärften Grenzwerte für Kunststoffe und weitere Fremdstoffe in fertigen Komposten aus der bereits geänderten DüMV in die BioAbfV übernommen worden. Entsprechend dem gesetzlichen Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde der Anwendungsbereich der BioAbfV unabhängig von der Art der Aufbringungsfläche und des Verwendungszwecks auf jegliche bodenbezogene Verwertung erweitert. 5.11 Phosphorrückgewinnung (Klärschlammverordnung) Gemäß der „Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung“ von 2017 können ab dem Jahr 2029 nur noch Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 100.000 Einwohnerwerten (ab 2032 nur noch bis zu 50.000 Einwohnerwerten) bodenbezogen verwertet werden, also zum Beispiel in der Landwirtschaft. Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift in den Fällen, in denen der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist. Der Anteil des bodenbezogenen Klärschlamms ist schon in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. 2022 wurden noch knapp 20 Prozent des Klärschlamms bodenbezogen verwertet, 80 Prozent wurden dagegen verbrannt. Um die Umsetzung der Phosphor-Rückgewinnung voranzubringen, hat das BMUKN einen Branchendialog zwischen den relevanten Akteuren im Mai 2024 ausgerichtet. Teilgenommen haben unter anderem das BMLEH, die Länder, der Bundesverband Boden, kommunale Verbände und Industrievertreter*innen. Auf dem Branchendialog 49 https://www.labo-deutschland.de/Veroeffentlichungen-Industrieemissions-RL.html 50 Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 43). 51 Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186). wurden Lösungsansätze erarbeitet, die in der am 21. August 2024 veröffentlichten Gemeinsamen Erklärung zum Ausbau der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm festgehalten wurden52. Dazu gehören ⎯ der sofortige Beginn von Planung und Umsetzung von bestehenden Planungen bei allen zur Phosphor- Rückgewinnung verpflichteten Klärschlammerzeugern, ⎯ die Klärung der abwasserrechtlichen Umlagefähigkeit der Phosphor-Rückgewinnung vor 2029 einschließlich der Frage, wie die erforderliche Investitionssicherheit für kommunale und privatrechtliche Akteure durch entsprechende Ausschreibungen gewährleistet werden kann sowie ⎯ die Nutzung der Zwischenlagerung von Klärschlammverbrennungsaschen nur in Fällen, in denen bereits eine Investition beschlossen ist und intensiv an dem Ausbau der Kapazitäten gearbeitet wird und als kurzzeitige Übergangslösung sowie der Ermittlung der wirtschaftlichen und technischen Probleme einer Zwischenlagerung von Klärschlammverbrennungsaschen. Zur Klärung dieser Fragen und Erarbeitung von möglichen Lösungen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) die Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Sicherstellung der Phosphorrückgewinnung bis 2029“ am 24. September 2024 beschlossen. Die erste Sitzung unter dem Vorsitz des Landes Berlin hat am 28. November 2024 stattgefunden. Der Bericht der AG wird im September 2025 erwartet. Weiterhin arbeitet das BMLEH an der Änderung der Düngemittelverordnung, die Elemente zur Förderung der Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vorsieht. Es wird unter anderem beabsichtigt, Anforderungen an die Wasserlöslichkeit von Phosphor zu überarbeiten. Zudem soll eine Verwendung von Klärschlammverbrennungsaschen, die vor der thermischen Behandlung bestimmte Grenzwerte nicht einhalten, für die Rückgewinnung von Phosphor ermöglicht werden, wenn eine entsprechende Entfrachtung von Schadstoffen erfolgt. 5.12 Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) ist am 30. April 2025 in Kraft getreten. Sie löst die Fassung von 1995 ab. Diese war aufgrund zahlreicher Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt neu zu fassen. Zudem fand auch der Bodenschutz in der abgelösten Fassung der UVPVwV keine Erwähnung. Dies wurde mit der Verankerung des Bodenschutzes in der Neufassung nunmehr behoben. In den Verhandlungen zum Entwurf der UVPVwV hat es sich insbesondere als schwierig erwiesen, einen geeigneten Indikator zur Bewertung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu finden. Eine solche Bewertung muss zum Beispiel in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)-Vorprüfung vorgenommen werden. Die UVP-Vorprüfung dient der Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist. Sie ist ein Instrument, mit dem in den Fällen einer bedingten UVP-Pflicht überschlägig geprüft wird, ob ein Vorhaben geringerer Größe oder Leistung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die Durchführung einer UVP notwendig machen. Die Neufassung der UVPVwV enthält nunmehr Vorgaben zur Bewertung der Umweltauswirkungen eines Neuvorhabens im Rahmen der Vorprüfung auf das Schutzgut Boden. Demnach ist bei einer dauerhaften Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen sowie bei sonstigen dauerhaften Einwirkungen auf das Schutzgut (zum Beispiel Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) jedenfalls oberhalb der in Anlage 3 Nummer 2 Satz 2 BKompV genannten Größe überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten sind. Zur Bestimmung der Größe dieser Einwirkungen sind alle zum Zeitpunkt der Vorprüfung bekannten, dem Vorhaben im Rahmen einer überschlägigen Schätzung zuzuordnenden Flächen zu berücksichtigen. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung des Vorhabens maßgeblich. 52 https://www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/bund-laender-und-wirtschaft-staerken-rueckgewinnung-von- phosphoraus-klaerschlamm%20 5.13 Wasserwiederverwendung Die Verordnung über die Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (EU) 2020/741 wurde durch die Europäische Union am 26. Juni 2020 verabschiedet und gilt seit dem 26. Juni 2023 unmittelbar in den EU- Mitgliedstaaten. Sie ermöglicht die landwirtschaftliche Bewässerung mit aufbereitetem Abwasser und führt einen risikobasierten Ansatz zur Bewertung der Auswirkungen der Bewässerung ein. Obwohl Deutschland allgemein als wasserreiches Land gilt, gibt es regional große Unterschiede und schon jetzt kommt es in Teilen von Deutschland in den Sommermonaten zu Nutzungskonflikten um Wasserressourcen. Durch die Nutzung von aufbereitetem Abwasser können diese Nutzungskonflikte in den Bereichen, die dafür in Frage kommen, vermindert werden. Die Trockenheit in den Jahren 2018 bis 2020, sowie 2022 führte zu einem gesteigerten Interesse an der Wasserwiederverwendung. Folgen der Dürre waren ausgetrocknete Böden und Ernteausfälle. Vorgereinigtes Abwasser steht im Vergleich zu Niederschlagswasser hingegen relativ gleichmäßig zur Verfügung und seine Nutzung zur Bewässerung führt zu einer erhöhten Zuverlässigkeit von Bewässerungsmaßnahmen und einer Abpufferung von Extremwetterlagen. Die Ergänzung und Konkretisierung der EU-Verordnung erfolgt über einen neuen Abschnitt im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie durch eine nationale Rechtsverordnung. Nach den zukünftigen Vorgaben des WHG können zum Schutze besonders sensibler Gebiete zu Ihrem Schutz von der Wasserwiederverwendung ausgeschlossen werden. Der Entwurf der nationalen Wasserwiederverwendungsverordnung regelt die Anforderungen an die Wasserqualität und die Aufbereitung des Abwassers für die landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche Nutzung, um ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit, der bewässerten Böden und der angrenzenden Wasserkörper zu gewährleisten. Die Anforderungen der nationalen Verordnung sollen unter anderem sicherstellen, dass keine Verschlechterung der Bodenqualität durch den Eintrag von Schadstoffen aus dem aufbereiteten Abwasser eintritt. Ziel ist es, die ergänzenden und konkretisierenden nationalen Regelungen zügig ins Kabinett einzubringen. 5.14 Bodenforschung 5.14.1 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Im Geschäftsbereich des BMUKN wird der Beratungs- und Forschungsbedarf zum Themenbereich Bodenschutz im Wesentlichen vom UBA und dem BfN abgedeckt. Forschungsvorhaben Im Berichtszeitraum wurden von UBA und BfN zahlreiche Forschungsvorhaben als Ressortforschungsbeitrag auf den Weg gebracht. Nachstehend sind einige Vorhaben exemplarisch gelistet: ⎯ Erfassung der Befahrbarkeit von Ackerböden und Maßnahmenvorschläge zur Reduzierung der Bodengefährdung durch Schadverdichtung (UBA) Ein vom Umweltbundesamt gemeinsam mit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe im März 2023 gestartetes Projektvorhaben zur Verdichtung von Böden in Deutschland hat das Ziel, robustere Angaben über das Ausmaß dieser schädlichen Bodenbeeinflussung zu treffen. Das Vorhaben soll helfen, Bodenschadverdichtungen besser überprüfbar werden zu lassen. Zusätzlich ist angestrebt, mithilfe der Projektergebnisse auch die Sensibilität für das Thema insgesamt zu erhöhen. ⎯ Ausbau und Weiterentwicklung bodenbezogener Indikatoren für die nationale und EU-weite Berichterstattung zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz (UBA) Ziel des Projektes war es, die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung der nationalen und EU-weiten Berichterstattung mithilfe von Indikatoren für das Medium Boden zu unterstützen. Langfristiges Ziel ist es, die erarbeiteten Indikatorvorschläge für die bundesweite Berichterstattung zum Boden in die Praxis zu überführen. ⎯ Konzeption und Umsetzung des Klimafolgen-Bodenmonitoring-Verbunds für die Themen Bodenbiologie und organische Substanz (UBA) Die Ergebnisse dieses Vorhaben bildeten die wesentliche Grundlage für die Konzeption und den Aufbau des Nationalen Bodenmonitoringzentrums (siehe dazu Kapitel 2.3). ⎯ Nachweis von PFAS-Vorläufersubstanzen (UBA) Schadstoffe aus der PFAS-Gruppe haben sich ubiquitär in der Umwelt verteilt. Damit bestimmte Analyseverfahren im Vollzug genutzt werden können, ist deren Normung sinnvoll – zur Qualitätssicherung von Untersuchungsergebnissen. Der Total Organic Precursor Assay (TOP-Assay) ermöglicht die Erfassung eines großen Teils der unzähligen, und weitgehend unbekannten Vorläuferverbindungen.53 Damit lässt sich das Ausmaß einer PFAS-Verunreinigung besser beschreiben als über die Untersuchung auf wenige Einzelverbindungen; Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen lassen sich konkreter und situationsangepasst ableiten. Die Norm für den TOP Assay (DIN 3608:2024-08) ist seit August 2024 verfügbar.54 ⎯ Wirkungspfad Boden-Pflanze-Schwerpunkt PFAS (UBA) In Deutschland sind auch PFAS-Schadenfälle bekannt, die landwirtschaftlich genutzte Flächen betreffen. Deshalb wurde im Ressortforschungsplan des BMUKN der Transfer von PFAS aus belasteten Böden in Nutzpflanzen untersucht. Ziel des Vorhabens war es, Erkenntnisse für neue Schadstoffe im Wirkungspfad Boden-Pflanze näher zu untersuchen. Für die systematische Untersuchung des Transfers von PFAS⁠ aus Böden in Nutzpflanzen wurden bereits vorhandene Daten aus den Ländern und der wissenschaftlichen Literatur zusammengetragen und umfangreiche Versuche durchgeführt. Die Ergebnisse wurden statistisch ausgewertet und abschließend Empfehlungen für die Bewertung des PFAS-Transfers abgeleitet.55 ⎯ Hintergrundbelastung durch PFAS (UBA) Zur Erfassung einer deutschlandweiten Hintergrundbelastung von PFAS und anderen organischen Schadstoffen wurden über den Ressortforschungsplan des BMUKN 400 Acker- und 200 Grünlandstandorte im ländlichen Raum beprobt und auf PFAS untersucht. Diese Daten dienen zur Ableitung von Hintergrundgehalten. Sie werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 zur Verfügung stehen. ⎯ Erarbeitung von PFAS-Prüfwerten (UBA) In weiteren Forschungsvorhaben werden PFAS-Gehalte in Böden gemäß den Anforderungen der BBodSchV bewertet. Ein Eigenforschungsvorhaben am Umweltbundesamt hat das Ziel, die fachlichen Grundlagen für die Festlegung von Prüfwerten für den Pfad Boden-Mensch (Direktpfad) und Boden-Pflanze zu erarbeiten und die bereits in der novellierten BBodSchV verankerten Prüfwerte für den Pfad Boden-Grundwasser zu überprüfen. Auch diese Ergebnisse werden voraussichtlich im Jahr 2025 zur Verfügung stehen. Mit der – in einem weiteren Schritt politisch zu entscheidenden – Aufnahme der fachlich abgeleiteten Bodenwerte in die BBodSchV steht den Länderbehörden dann eine rechtssichere Grundlage für Entscheidungen über den Umgang mit PFAS-kontaminierten Böden zur Verfügung. ⎯ Bodenschutz in der Mantelverordnung (UBA) Die am 1. August 2023 in Kraft getretene Mantelverordnung umfasst im Wesentlichen die Einführung einer ErsatzbaustoffV sowie die Neufassung der BBodSchV. Aufgabe des Bundes ist es, die Mantelverordnung bis 2027 zu evaluieren. Innerhalb des Vorhabens „Mantelverordnung: Planung, Organisation und Durchführung eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings zur Evaluierung des Fachkonzeptes der ErsatzbaustoffV, und zur Evaluierung der Werteregelungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung“ werden die ErsatzbaustoffV und die BBodSchV auf den neuesten wissenschaftlichen Stand hin überprüft. Der Fokus liegt dabei auf den Bodenschutzaspekten der Mantelverordnung und hat die sorgfältige Beurteilung der Werteregelungen zum Ziel. Dazu werden Ländervertretende und Vertretende von Verbänden regelmäßig in Diskussionen zum Beispiel in vom UBA organisierten Workshops eingebunden. Um die Bewertungssystematik, auf denen die Werteableitungen der ErsatzbaustoffV basieren, für den Praxiseinsatz verständlich und nutzbar zu machen, wurde das online-Tool „BEMEBweb“56 entwickelt. 53 https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/top-assay 54 Long-term trend data for PFAS in soils from German ecosystems, including TOP assay: https://doi.org/10.1016/j.sci- totenv.2023.164586; https://www.dinmedia.de/de/norm/din-3608/379053608 55 Erarbeitung von fachlichen Grundlagen für die Ableitung von Bewertungsmaßstäben für weitere bodenrelevante, bisher nicht in der BBodSchV enthaltenen Schadstoffe und Schadstoffgruppen in Böden (Schwerpunkt PFAS) im Wirkungspfad Boden-Pflanze | Umweltbundesamt. 56 http://www.bemeb.de ⎯ Kombinationswirkungen von Schadstoffen in Böden (UBA) Bei der Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten und werden die dort festgestellten Schadstoffe bislang einzeln nach den Prüf- und Maßnahmenwerten der BBodSchV bewertet. Das Vorhaben „Entwicklung eines Herangehens zur Einbeziehung der Kombinationswirkung von Schadstoffen bei der Bewertung von kontaminierten Böden“ untersucht die Frage, inwieweit erhöhte ökotoxische Effekte bei Stoffgemischen zu beobachten sind (additive oder multiplikative Wirkungen). Die Ergebnisse des Vorhabens sollen voraussichtlich 2025 zur Verfügung stehen. ⎯ Resorptionsverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden (UBA) Schadstoffe in Böden können zum Beispiel durch Kleinkinder oral aufgenommen werden. Ob und welche Mengen an Schadstoffen tatsächlich in die Blutbahn gelangen, hängt von ihrer Resorbierbarkeit ab. Ziel des Vorhabens war die Untersuchung eines breiten Spektrums von in der BBodSchV geregelten Schadstoffen, um einen umfangreichen Datensatz zur Spannweite der zu erwartenden Resorptionsverfügbarkeiten zu erhalten. Bei organischen Schadstoffen ist die Spannweite der erhaltenen Resorptionsverfügbarkeiten relativ groß. Deshalb sind die Anforderungen an die Prüflaboratorien hinsichtlich Methodenentwicklung und Einhaltung der Qualitätskriterien sehr hoch. ⎯ Verbleib von Düngemittelzusatzstoffen in Boden und Grundwasser (UBA) Urease- und Nitrifikationsinhibitoren als Zusatzstoffe zu Düngemitteln sollen die Pflanzenverfügbarkeit von Stickstoff erhöhen und zu einer Reduzierung der Emission reaktiver Stickstoffverbindungen beitragen. Trotz bereits flächenhafter Ausbringung ist der Verbleib der Stoffe in den Böden und damit möglicherweise einhergehende Risiken im Hinblick auf das Grundwasser nicht ausreichend untersucht. Um eine Bewertungsgrundlage für die Bodenschutzgesetzgebung und für die Gefährdungsbeurteilung von Trinkwasserressourcen zu erarbeiten, wird in diesem Vorhaben das Verhalten einiger Düngemittelzusatzstoffe experimentell im Labor und im halbtechnischen Maßstab (Lysimeter/UBA-Simulationsanlage für Uferfiltration) ermittelt. Die Ergebnisse werden voraussichtlich 2026 vorliegen. ⎯ Non-Target Screening (UBA) Um ein möglichst breites Spektrum von anthropogenen organischen Schadstoffen zu identifizieren hat sich die Methode des Non-Target Screenings etabliert. Diese Methode wird für die Anwendung auf Bodenproben weiterentwickelt. Ziel ist der Nachweis beziehungsweise die Identifizierung von bisher im Bodenschutz nicht beachteten anthropogenen organischen Substanzen. Dies dient als Grundlage für die eine Risikobewertung neuer Schadstoffe in Böden. Die Ergebnisse werden voraussichtlich 2027 zur Verfügung stehen. ⎯ BioDivSoil – Methoden zur Erfassung und Bewertung von Bodenflora und -fauna und deren Funktionen in Agrarökosystemen sowie Entwicklung von Vorschlägen zur gezielten Förderung von Bodenbiodiversität im integrierten Naturschutz in der Agrarlandschaft (BfN) Ziel des Projektes ist es, den Einfluss unterschiedlicher Bodenbewirtschaftungen auf die Artenvielfalt von Bodenorganismen zu untersuchen und im Hinblick auf Möglichkeiten zur nachhaltigen Förderung der Bodenbiodiversität zu bewerten sowie neue Methoden zur Erfassung der Bodenbiodiversität den klassischen Verfahren gegenüberzustellen. ⎯ DÜNAMED – Düngung für Nachhaltiges Management Edaphischer Diversität (BfN) Die Diversität der Bodenorganismen in der Agrarlandschaft ist von hoher Bedeutung, da sie wichtige Ökosystemdienstleistungen im Boden erbringen. Daher wird eine Quantifizierung des Effektes verschiedener organischer und mineralischer Dünger (unter anderem Rindermist, Rindergülle, Biogas-Gärsubstrate, Grünschnittkompost, KAS) auf Abundanz und Vielfalt der Bodenmikro- und -mesofauna untersucht. Aus den Erkenntnissen sollen Praxisempfehlungen für eine angepasste Düngestrategie und Erhöhung der Bodenbiodiversität abgeleitet werden. ⎯ UnderCover – Auswirkungen des Folieneinsatzes in der Landwirtschaft auf die Biodiversität (BfN) Der Einsatz von Folien in der Landwirtschaft ist vielfältig und weitet sich aus. Dabei sind die Auswirkungen auf die Biodiversität ober- als auch unterhalb der Folien noch nicht hinreichend bekannt. Das Forschungsvorhaben wird dazu Wissen und Erfahrungen zusammentragen und durch eigene Erhebungen ergänzen. Zudem sollen biodiversitätsschonende Alternativen und Anwendungsempfehlungen zum Einsatz von Folien in der Landwirtschaft entwickelt werden. ⎯ Einfluss von Trockenperioden und Dürren auf die Bodenbiodiversität befahrener Waldböden (insb. Rückegasse) und ihre Regenerationsfähigkeit (BfN) Das Projekt untersucht, wie sich die Bodenverdichtung als Folge des Befahrens von Waldböden auf die Biodiversität, speziell Bodenorganismen wie Regenwürmer und Mikroorganismen, auswirkt, und wie klimatische Faktoren wie Dürre und Regen dies verstärken könnten. ⎯ Bedeutung der Untersuchung der Bodenbiodiversität in Wäldern: Auswirkungen von Holzernteverfahren auf Bodenlebewesen (BfN) Im Rahmen dieses Vorhabens wurde festgestellt, dass Rückegassen im Wald zur vollmechanisierten Holzernte die Arthropodenvielfalt fördern, während ungestörte Bereiche wichtig für eine vielfältige Regenwurmfauna sind. Diese Erkenntnisse sollen zu nachhaltigeren Holzernteverfahren beitragen. Wissenstransfer ⎯ Internationale Konferenz zu PFAS in Boden und Grundwasser: „PFAS in Soil – Forever Pollution, Forever Concern?” (UBA und BMUKN) Im Mittelpunkt dieser Veranstaltung im März 202557 stand das Ausmaß der PFAS-Kontamination von Boden und Grundwasser. Ziel war, das Verständnis für mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vertiefen und die Herausforderungen zu diskutieren, die sich aus PFAS-kontaminiertem Boden und Grundwasser ergeben. Vorhandene Lösungsansätze und Managementansätze aus verschiedenen Ländern und betroffenen Regionen wurden vorgestellt. Veranstaltet wurde die Konferenz als Folgekonferenz zur internationalen PFAS-Konferenz („PFAS – Umgang mit neu entstehenden Kontaminanten“), die das Bundesumweltministerium 2020 im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft organsiert hatte. ⎯ Internationale Konferenz zu Kunststoffen in Böden (UBA) Das UBA organisierte im Oktober 2022 eine internationale Fachtagung im Hybridformat mit dem Titel „Microplastics in soils – a threat for human health and the environment?“ Ziel war es, einen Überblick über den aktuellen Stand der internationalen Forschung zu Mikroplastik in Böden vorzustellen und darauf aufbauend konkrete Handlungsempfehlungen zu identifizieren. Die Fachtagung bot Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen und Entscheidungstragenden die Möglichkeit, sich über das Thema Mikroplastik in Böden zu informieren, auszutauschen und zu vernetzen. ⎯ Bodenreport (BfN)58 Das BfN fasste den aktuellen Wissensstand zur Bodenbiodiversität sowie zu deren Nutzen und Gefährdungsursachen im Kontext von landwirtschaftlicher Nutzung im ersten BfN Bodenreport (2021) zusammen. ⎯ Der Boden im Fokus (BfN)59 Das BfN veranstaltete 2023 eine Tagung bei der INA Vilm, um auf die Bedeutung von Bodenorganismen für Naturschutz und Landwirtschaft aufmerksam zu machen. Die Ergebnisse wurden 2024 als BfN Hintergrundpapier „Der Bod

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