Ewigkeitschemikalien (Antwort zu Drs. 21/1120)
Text
Ewigkeitschemikalien (Antwort zu Drs. 21/1120)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1336
21. Wahlperiode 21.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Armin Grau,
Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Claudia Müller, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1120 –
Ewigkeitschemikalien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Poly- und perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), bekannt als
Ewigkeitschemikalien, sind besonders persistent und resistent und finden sich aufgrund ihrer
Eigenschaften seit den 1950er-Jahren in vielen verbrauchernahen Produkten
des Alltags sowie in Industrieprozessen. Sie werden in der Natur nicht oder
nur zu ebenfalls hochstabilen Zerfallsprodukten abgebaut. PFAS werden
ubiquitär auf der ganzen Welt und in den verschiedensten Umweltmedien
übergreifend gefunden. In industrialisierten Ländern finden sich bei den meisten
Menschen ein oder mehrere PFAS im Blut. Eine skandinavische Analyse geht
in der EU von etwa 12 000 Toten im Jahr in Verbindung mit erhöhten PFAS-
Werten aus. Die gesundheitsbezogenen Folgekosten liegen danach bei 50 bis
80 Mrd. Euro pro Jahr im europäischen Wirtschaftsraum (www.norden.org/en/
publication/cost-inaction-0). Die 104. Umweltministerkonferenz der Länder
stellte jüngst aufgrund neuer Untersuchungen eine zunehmende und
flächendeckende Belastung der Umwelt mit PFAS fest und weist auf
umweltmedienübergreifend kritische Messwerte hin (www.umweltministerkonferenz.de/doc
uments/104umk_ergebnisprotokoll_endgueltig_1751268071.pdf). In einem
bundesweiten Monitoring stellte das Umweltbundesamt (UBA) hohe
Belastungswerte in Blutproben von Kindern und Jugendlichen fest, die so hoch
lagen, dass bei jedem fünften Probanden gesundheitliche Schäden nach
heutigem Wissenstand nicht mehr ausreichend sicher auszuschließen seien (www.u
mweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/kinder-jugendliche-haben-zu-v
iel-pfas-im-blut). Die deutschen Behörden haben in Zusammenarbeit mit
Behörden der Niederlande, Dänemarks, Norwegens und Schwedens ein Dossier
zur Einleitung eines Beschränkungsverfahren für PFAS eingereicht, das
derzeit von den wissenschaftlichen Ausschüssen der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) geprüft wird (www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REAC
H/Verfahren/Beschraenkungsverfahren/Deutsche_Vorschlaege/PFAS). PFAS
stellen neben den gesundheitlichen Risiken auch ein wirtschaftliches Risiko
dar. Die Versicherungswirtschaft hat die nur noch schwer kalkulierbaren
Risiken von PFAS erkannt und entsprechend reagiert. So hat der Gesamtverband
der Versicherer in seine Musterbedingungen für Industrieversicherer eine neue
Klausel eingefügt, die Schäden durch PFAS ausschließt (www.gdv.de/gdv/me
dien/medieninformationen/pfas-industrieversicherer-schaffen-klarheit-ueber-ri
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz, und nukleare Sicherheit vom 20. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
siken-von-ewigkeitschemikalien--187500). In ihrem Koalitionsvertrag haben
CDU, CSU und SPD angekündigt, die Forschung und Entwicklung von
Alternativstoffen zu forcieren (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
2025, www.koalitionsvertrag2025.de/, Seite 37), hierzu aber bislang noch
keinen Vorschlag vorgelegt.
1. Wie bewertet die Bundesregierung das von der 104.
Umweltministerkonferenz (UMK) erkannte Erfordernis einer umfassenden Regulierung aller
per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), welche sicherstellt,
dass PFAS nur noch in Bereichen zum Einsatz kommen dürfen, in denen
es keine geeigneten Alternativen gibt?
2. Inwiefern will die Bundesregierung eine entsprechende Regulierung auf
europäischer Ebene unterstützen?
3. Wie wird sich die Bundesregierung – angesichts der Forderung der
104. UMK – gegenüber der Europäischen Kommission dafür einsetzen,
den Beschränkungsvorschlag zu PFAS nach Abschluss der fachlichen
Bewertung schnell vorzulegen und somit zu ermöglichen, dass eine
wirksame Regelung zur Minderung der PFAS-Emissionen schnellstmöglich
kommen kann?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Umweltministerkonferenz
(UMK), dass die Belastung der Umwelt durch per- und polyfluorierten
Alkylsubstanzen (PFAS), also von Boden, (Trink-)Wasser und auch der
Nahrungskette, weiter zunimmt und deshalb Handlungsbedarf besteht, um die weiteren
PFAS-Emissionen in die Umwelt deutlich zu reduzieren.
Die Bundesregierung strebt vor diesem Hintergrund einen wirksamen und
zugleich differenzierten Umgang mit PFAS an. Die Bundesregierung hat deshalb
von Beginn an einen differenzierten Regelungsansatz unterstützt. Ein
sogenanntes „Totalverbot“ von PFAS wurde nie vorgeschlagen und würde von der
Bundesregierung auch abgelehnt werden.
Eine detaillierte und informierte Positionierung der Bundesregierung zur
Ausgestaltung der Beschränkung erfolgt, sobald die derzeit laufende fachliche
Bewertung durch die wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) abgeschlossen ist, ein konkreter Beschränkungsvorschlag
der EU-Kommission vorliegt und dieser mit den EU-Mitgliedstaaten verhandelt
wird.
4. Plant die Bundesregierung, dem Hinweis der 104. UMK folgend,
angesichts der „Umweltmedien übergreifend kritischen Messwerte“, wie sie
die 104. UMK anerkannt hat, eine nationale Beschränkung für die
Herstellung, den Import und den Export einzelner Produkte, die PFAS
enthalten, im Vorgriff auf eine EU-Regelung, und wenn ja, im Rahmen
welcher Gesetzesvorhaben, und bis wann, und wenn nein, warum
nicht?
6. Plant die Bundesregierung, gezielte nationale Beschränkungen von
PFAS zeitnah umzusetzen, wie sie Frankreich für PFAS-haltige
Wachsprodukte, Kosmetika, Textilien und Schuhe mitsamt Imprägniermitteln
bereits ab 2026 im Vorgriff auf eine EU-Regelung umsetzt (www.hande
lsblatt.com/politik/international/kosmetik-und-kleidung-frankreich-verb
ietet-ewigkeitschemikalien/100108723.html), und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Grundlage der laufenden europäischen Arbeiten zur Beschränkung von PFAS
nach der Europäischen Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), die Herstellung, Verwendung und auch den
Import mit umfassen soll, ist die Feststellung eines Risikos, das
gemeinschaftsweit behandelt werden muss. Die Bundesregierung strebt aufgrund des EU-
weiten Waren- und Personenverkehrs und der oftmals grenzüberschreitenden
Belastungen keine nationalen Regelungen an, da diese weniger wirksam wären.
Eine solche Regelung würde zudem kaum früher erlassen werden können als
eine EU-weite Beschränkung. Zum einen bedürften auch nationale Verbote
intensiver fachlicher und damit zeitintensiver Vorbereitung, die die europäischen
Arbeiten doppeln würden, zum anderen können wegen der
Harmonisierungswirkung der europäischen Beschränkungen unter der REACH-Verordnung nur
vorläufige Maßnahmen ergriffen werden. Diese müssten zudem der
Kommission notifiziert werden, mit ungewissem Ausgang wegen des laufenden und
schon recht weit fortgeschrittenen EU-Beschränkungsverfahrens.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
5. Wie gedenkt die Bundesregierung, die Koordinierung und
staatsebenenübergreifende Kooperation mit Bund und Ländern zu Maßnahmen zur
PFAS-Bekämpfung zu verbessern?
PFAS-Bekämpfung hat eine interdisziplinäre Betroffenheit. Bereits jetzt erfolgt
eine enge Zusammenarbeit im Rahmen bestehender Gremien wie der Bund/
Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz, Wasser, Abfall, Immissionsschutz
und Chemikaliensicherheit sowie dem Bund-Länder-Arbeitskreis Abwasser.
Zur praktischen und unmittelbaren Unterstützung der Länder hat das
Bundesumweltministerium im Jahr 2022 einen PFAS-Leitfaden (www.bundesumwelt
ministerium.de/download/leitfaden-zur-pfas-bewertung) veröffentlicht. Er ist
von besonderer Relevanz für die bundeseinheitliche Bewertung und Erfassung
von PFAS-Verunreinigungen und dient den Ländern als Vollzugshilfe. Alle
Bundesländer haben den fachlich breit abgestimmten Leitfaden in Gänze oder
in Teilen in ihr Regelwerk übernommen.
7. Wie stellt die Bundesregierung, beispielsweise im Wege der
Verhältnisprävention und anderer Maßnahmen, sicher, dass insbesondere
empfindliche Personengruppen wie Säuglinge, Kleinkinder und Frauen in
gebärfähigem Alter beim Verzehr von Lebensmitteln keiner erhöhten
Exposition gegenüber PFAS, orientiert am Summen-TWI (Tolerable
Weekly Intake) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) ausgesetzt sind?
Die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) leitete in ihrer
Stellungnahme aus dem Jahr 2020 einen Summen-TWI (tolerable weekly
intake) für vier PFAS (Perfluorooctansulfonat (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA),
Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)) ab, der
die Wirkungen dieser PFAS auf die empfindlichsten Personengruppen der
Säuglinge bzw. der Frauen in gebärfähigem Alter zugrunde legt.
Unter Mitarbeit der Bundesregierung wurden die Schlussfolgerungen der
EFSA-Stellungnahme aus dem Jahr 2020 von der EU-Kommission und den
EU-Mitgliedstaaten bewertet und in entsprechende Maßnahmen umgesetzt:
Seit dem 1. Januar 2023 gelten für die vier von der EFSA betrachteten PFAS
sowie ihre Summe Höchstgehalte in bestimmten Lebensmitteln, die inzwischen
in der Verordnung (EU) 2023/915 verankert sind. Bei Überschreitung der
Höchstgehalte dürfen betroffene Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht
werden. Sie dürfen auch nicht als Rohstoffe oder als Zutaten in Lebensmitteln
verwendet werden.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1428 wurden die Anforderungen
an die Probenahmeverfahren zur Analytik von PFAS in Lebensmitteln EU-weit
harmonisiert.
In der EU-Empfehlung 2022/1431 zur Überwachung von
Perfluoralkylsubstanzen in Lebensmitteln sind u. a. Richtwerte für PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS
für zum Beispiel Obst, Gemüse, Milch und Beikost für Säuglinge und
Kleinkinder aufgeführt, bei deren Überschreiten eine weitergehende Untersuchung
der Ursachen der Kontamination durchgeführt werden sollte.
Mit der Umsetzung dieser EU-Empfehlung wird die Voraussetzung für eine
repräsentative Datenbasis geschaffen, um die Exposition von Verbraucherinnen
und Verbraucher gegenüber PFAS durch den Verzehr von Lebensmitteln
konkreter abschätzen und ggf. weitere Maßnahmen ableiten zu können.
Die erhobenen Daten werden der EFSA zur Verfügung gestellt und fließen in
die Beratungen auf EU-Ebene ein.
Darüber hinaus informiert das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) Verbraucherinnen und
Verbraucher zu PFAS in Lebensmitteln auf seiner Webseite.
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Menschen an den
Küsten der Nord- und Ostsee vor der Exposition mit hoch PFAS-belastetem
Meeresschaum geschützt werden (www.tagesschau.de/investigativ/swr/
pfas-ostsee-nordsee-100.html)?
Priorität hat die grundsätzliche Vermeidung des Einsatzes von PFAS wo es
möglich ist (auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen), sodass PFAS gar
nicht erst in Flüsse und Meere gelangen. In Hinblick auf Empfehlungen zum
Umgang mit Meeresschaum für Strandbesucherinnen und Strandbesucher sind
die Behörden der Küstenbundesländer zuständig.
Informationen, was die Bürgerinnen und Bürger bezüglich Meeresschaum
beachten sollten, stellen derzeit die Länder Niedersachsen und Schleswig-
Holstein zur Verfügung (www.apps.nlga.niedersachsen.de/batlas; www.schleswig-
holstein.de/DE/fachinhalte/B/badegewaesser/allgemeinPFAS).
9. Wie bewertet die Bundesregierung die wiederholt von Industrievertretern
und Verbänden vorgetragene Behauptung, die OECD habe
Fluorpolymere als weniger bedenklich als andere PFAS deklariert (sogenannte
„polymers of low concern“), und wie berücksichtigt die Bewertung der
Bundesregierung dazu insbesondere die Klarstellung der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im
Jahr 2024, dass es innerhalb der OECD zu keinem Zeitpunkt eine
Verständigung über Kriterien für eine solche Kategorie gegeben habe (www.
oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/risk-managemen
t-risk-reduction-and-sustainable-chemistry/polymers-of-low-concern.pd
f/_jcr_content/renditions/original.media_file.download_attachment.file/p
olymers-of-low-concern.pdf)?
Die Bundesregierung hat die Diskussion zur Kenntnis genommen. Ob und
inwieweit Ausführungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) zu sogenannten „Polymers of Low Concern“ aus
dem Jahr 2009 geeignet sein könnten, das Risikoprofil des gesamten
Lebenszyklus der Fluorpolymere abzubilden, und ob dieser Bewertungsansatz noch
den aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegelt, wird derzeit von den
wissenschaftlichen Ausschüssen der ECHA bewertet. Die Fachbehörden aus den
fünf Staaten, die das PFAS-Dossier nach Anhang XV der REACH-Verordnung
eingereicht haben, sahen den Ansatz für ihre Bewertung als nicht relevant an,
denn die im Beschränkungsvorschlag adressierte Besorgnis hinsichtlich der
Fluorpolymere betrifft vor allem die Herstellungs- und
Abfallentsorgungsphase, die vom oben genannten „Polymers of Low Concern-Ansatz“ jedoch gar
nicht erfasst würden.
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Eintrag von PFAS
in die deutschen Oberflächengewässer, und plant die Bundesregierung
Maßnahmen zur Datenerfassung von PFAS-Einträgen zur
deutschlandweiten Erfassung und Verbesserung der Datenlage, beispielsweise in
Form einer Erfassungspflicht für die Vollzugsbehörden und in Form
eines bundesweiten Zentralregisters zum Zweck der verbesserten
Gefahrenabwehr?
Derzeit ist eine umfassende Aussage zum Eintrag von PFAS in die deutschen
Oberflächengewässer nicht möglich. Einträge von PFAS können über
Abwassereinleitungen erfolgen. Auch über diffuse Eintragspfade gelangen PFAS in
die Gewässer. PFAS-Nachweise in abgelegenen Gebieten ohne Punktquellen
oder die Einbringung belasteten Materials lassen den Schluss zu, dass Einträge
über die Luft eine wichtige Rolle spielen (sogenannte atmosphärische
Deposition).
Aktuell müssen nach der Umweltqualitätsnormen-Richtlinie bzw. der
nationalen Oberflächengewässerverordnung lediglich PFOS in Oberflächengewässern
gemessen werden. Die Messungen werden von den Vollzugsbehörden der
Länder vorgenommen, die entsprechend über die Daten verfügen. Die
Berichterstattung erfolgt über das Umweltbundesamt an die EU-Kommission.
Es wird derzeit zwischen Europäischer Kommission, Rat der Europäischen
Union und dem EU-Parlament verhandelt, um Schritte zur Gewährleistung
einer ausreichenden Qualität des Grundwassers und zum Schutz von
Oberflächengewässern vor chemischer Verschmutzung zu definieren. Darin sind auch
Vorschläge für (Umwelt)-Qualitätsstandards für PFAS enthalten.
In der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Kommunalabwasserrichtlinie
(2024/3019/EU) wird eine Überwachungspflicht für PFAS eingeführt.
Künftig sollen in allen Siedlungsgebieten mit 10 000 Einwohnerwerten (EW)
und mehr an den Zu- und Abläufen von kommunalen
Abwasserbehandlungsanlagen die Konzentrationen und Frachten von PFAS gemessen werden, sofern
das kommunale Abwasser nach der Behandlung in ein Risikoeinzugsgebiet
(Trinkwassergewinnung) eingeleitet wird. Ziel ist es, die Datenlage für den
Eintrag von PFAS über kommunales Abwasser zu verbessern.
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung PFAS-bezogene Kosten der
Wasseraufbereitung für kommunale Wasserversorger ab Geltung der PFAS-4-
bzw. PFAS-20-Summengrenzwerte ab 2026 bzw. 2028 ein, und welchen
Effekt auf den Trinkwasserpreis und auf Abwasserkosten schätzt die
Bundesregierung bis 2030 (bitte gestaffelt pro Jahr bis 2030 angeben)?
Zur Beantwortung dieser Frage in Bezug auf Trinkwasser wird auf die
Bundesratsdrucksache 68/23 vom 15. Februar 2023 verwiesen, in der der
Erfüllungsaufwand für die neuen Parameter Summe PFAS-20 und Summe PFAS-4
dargestellt ist.
Die Kommunalabwasserrichtlinie sieht für bestimmte Kläranlagen eine
verpflichtende Einführung einer vierten Reinigungsstufe vor, die auch einen Teil
der PFAS entfernen wird. Aussagen zu den nach Trinkwasserrecht
einzuhaltenden PFAS-Werten in Bezug auf evtl. zusätzliche Kosten der Abwasserreinigung
können pauschal derzeit nicht getroffen werden.
12. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine
vorgezogene Evaluierung der kommunalen Abwasserrichtlinie (KARL) der
Europäischen Union und die Einführung einer erweiterten
Herstellerverantwortung bei PFAS und Mikroplastik bis spätestens 2030 einsetzen
(diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund
umweltmedienübergreifend kritischer Messwerte und voraussichtlich steigender
PFAS-bezogener Reinigungskosten für kommunale Wasserversorger zur
Einhaltung der PFAS-4- bzw. PFAS-20-Grenzwerte gemäß der
Trinkwasserverordnung ab 2026 bzw. 2028)?
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung gilt
generell, dass die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines
bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren sollte.
Bei der Zustimmung zur Richtlinie im Rat hat Deutschland eine
Protokollerklärung abgegeben, in der die EU-Kommission aufgefordert wird, die
Einbeziehung weiterer Produkte vor dem vorgesehenen regulären Evaluierungstermin
der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2033 zu prüfen. Dies umfasst auch die
Durchführbarkeit und Angemessenheit der Entwicklung eines Systems der
erweiterten Herstellerverantwortung für Produkte, die PFAS und Mikroplastik im
kommunalen Abwasser verursachen.
13. Für welche Firmen besteht in Deutschland derzeit eine
Einleitungserlaubnis von der zur Gruppe der PFAS gehörigen Trifluoressigsäure
(TFA) und TFA-Vorläufersubstanzen in Gewässer, und in welcher Höhe
besteht diese jeweils, und wie beurteilt die Bundesregierung unter
Vorsorgegesichtspunkten die Notwendigkeit einer Einführung und
Kontrolle gesetzlicher Grenzwerte insbesondere für die Einleitung von TFA
in Industrieabwässer vor dem Hintergrund, dass in Frankreich bereits
massive entsprechende Einleitungen durch Chemieunternehmen
stattgefunden haben (vgl. www.welt.de/wirtschaft/plus256315774/Ewige-Che
mikalien-in-der-Seine-BASF-droht-Aerger-in-Frankreich.html) und
Trinkwasserversorger in Deutschland ausdrücklich vor den Gefahren
für die Trinkwasserqualität warnen (vgl. www.swr.de/swraktuell/
badenwuerttemberg/ewigkeitschemikalie-tfa-trinkwasser-rhein-bedrohung-10
0.html)?
Die Vollzugskompetenz für die Erteilung von Einleitungserlaubnissen liegt bei
den Ländern. Der Bundesregierung liegen daher keine Informationen vor, für
welche Firmen in Deutschland entsprechende Einleitungserlaubnisse vorliegen.
In Bezug auf Grenzwerte zur Abwasserbehandlung ist der Stand der Technik
nicht festgestellt bzw. es gibt auf europäischer Ebene keine Schlussfolgerungen
zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) zur Abwasserbehandlung von
PFAS. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass für einzelne Branchen
Mindestanforderungen der Abwasserbehandlung auf Bundesebene festgeschrieben
werden können.
14. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr für Umwelt und Gesundheit
durch steigende TFA-Konzentrationen ein, und reichen die Leitwerte für
Trinkwasser aus, und wie erklären sich die unterschiedlichen Leitwerte
für TFA im Trinkwasser in Deutschland, Dänemark und den
Niederlanden, und bräuchte es Grenzwerte für Lebensmittel, und plant die
Bundesregierung die Einbeziehung von TFA in den PFAS-Gesamtwert nach
Trinkwasserverordnung, und wenn nein, warum nicht?
Die möglichen gesundheitlichen Risiken von Trifluoressigsäure (TFA) für den
Menschen werden derzeit von der Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde
(EFSA) neubewertet. Die Bewertung befindet sich momentan in der
Kommentierungsphase und kann unter: “Draft statement on consumer health-based
guidance values on TFA_for public consultation.pdf” eingesehen werden.
Die EFSA schlägt für TFA eine akzeptable tägliche Aufnahme (ADI,
acceptable daily intake) von 0,03 mg/kg Körpergewicht vor. Dieser Wert ist etwas
höher, als die vom Umweltbundesamt herangezogene tolerierbare tägliche
Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake – TDI: 0,018 mg/kg KG), der für die
Berechnung des Trinkwasserleitwerts in Höhe von 60 µg/l verwendet wurde. Auf
Basis der EFSA-Daten würde sich somit ein höherer Trinkwasserleitwert
errechnen (105 µg/l). Die Bewertung der EFSA zeigt, dass der aktuelle
Trinkwasserleitwert in Deutschland ausreichend protektiv und damit für den Menschen
gesundheitlich sicher ist.
Auch die Europäische Chemikalienagentur ECHA bewertet TFA aktuell auf
Basis eines Einstufungsantrags für reproduktionstoxische Eigenschaften
(Kategorie Reprotox 1B). Auf Basis der eingereichten Daten würde sich nach
Bewertung des Umweltbundesamtes ein TDI in Höhe von 0,018 mg/kg KG
errechnen. Dies entspricht dem aktuell verwendeten TDI für die Berechnung des
Trinkwasserleitwertes. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann man also davon
ausgehen, dass der Trinkwasserleitwert auf Basis der reproduktionstoxischen
Daten nicht geändert werden wird.
Wenn TFA im Trinkwasser nachgewiesen werden kann, bewegen sich die
Konzentrationen im Regelfall im Bereich von 1 µg/l. Einzelne Maximalwerte
können 5 µg/l erreichen. Diese Messdaten liegen deutlich unterhalb des
Trinkwasserleitwertes von 60 µg/l und zeigen, dass aktuell keine gesundheitliche
Besorgnis für die Aufnahme von TFA über das Trinkwasser besteht.
Die unterschiedlichen regulatorischen Höchstwerte für Kontaminanten im
Trinkwasser in den verschiedenen Staaten ergeben sich meistens durch
unterschiedliche konzeptionelle Herangehensweisen. Der indikative TFA-Richtwert
in den Niederlanden beruht beispielsweise auf dem „Threshold of
Toxicological Concern (TTC)“-Konzept, das mit dem deutschen Konzept des
Gesundheitlichen Orientierungswertes (GOW-Konzept) vergleichbar ist. Dieser Richtwert
von 2 µg/l folgt den theoretischen Überlegungen des TTC-Konzepts und wurde
durch das Reichsinstitut für Öffentliche Gesundheit und Umwelt (RIVM) der
Niederlande, vorsorglich sehr niedrig angesetzt, da aus seiner Sicht Studien mit
immunologischen Endpunkten noch nicht ausreichend verfügbar seien. Der
deutsche Trinkwasserleitwert beruht dagegen auf toxikologischen Langzeit-
Studien, die mit TFA durchgeführt wurden, und ist damit substanzspezifisch.
Beim Vorkommen von TFA im Trinkwasser greifen die Regelungen von § 7
Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Es laufen auf europäischer
Ebene gemeinsam mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Beratungen zur
Weiterentwicklung der EU-Trinkwasserrichtlinie, konkrete Pläne liegen dazu
aber derzeit nicht vor.
15. Wie plant die Bundesregierung, die steigenden Konzentrationen von TFA
in der Umwelt zu reduzieren, welche in Deutschland zugelassenen
Pestizide, Biozide und Arzneimittel können sich zu TFA abbauen, welche
dieser Stoffe sind Teil des PFAS-Beschränkungsvorschlags, und auf welche
andere Weise plant die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine
Regulierung zum Schutz von Umwelt und Gesundheit für diejenigen Stoffe
einzusetzen, die nicht Teil des PFAS-Beschränkungsvorschlags sind?
Nach einer Publikation des Umweltbundesamts (UBA-Texte 102 / 2023 vom
Juli 2023, www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikat
ionen/102_2023_texte_tfa.pdf) kann davon ausgegangen werden, dass
flächenhaft bedeutende Einträge von TFA und deren Vorläufern in die Umwelt
stattfinden. Ursächlich sind vor allem die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
leichtflüchtigen TFA-Vorläufersubstanzen (z. B. fluorierte Treibhausgase (F-
Gase), die in der Atmosphäre zu TFA abbauen und über Niederschläge in
Gewässer und Grundwasser eingetragen werden). Zudem verursachen
Industriebetriebe teilweise sehr hohe lokale Belastungen. Für eine Übersicht über die in
der EU zugelassenen Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, die gesichert oder
vermutlich TFA bilden und über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
diesen Wirkstoffen in Deutschland wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage
42 des Abgeordneten Karl Bär auf Bundestagsdrucksache 21/42 verwiesen.
Der Vorschlag der Behörden für die PFAS-Beschränkung sieht vor, PFAS nach
Verwendungen differenziert zu regeln und überall dort zu ersetzen, wo
Alternativen verfügbar sind. Da PFAS zu TFA abgebaut werden (können), würde die
Minderung der PFAS-Emissionen in die Umwelt auch die TFA-Einträge
entsprechend mindern.
Der Vorschlag der Behörden für die PFAS-Beschränkung nimmt Wirkstoffe
von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und Arzneimitteln aus. Der Hintergrund
ist die Vermeidung einer möglichen Doppelregulierung, da in den jeweiligen
Rechtsbereichen bereits eine Prüfung und bei Bedarf Regulierung erfolgt. Es
bleibt abzuwarten, welche Ergebnisse dazu die derzeit laufende fachliche
Bewertung durch die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA ergibt und wie
der darauf aufbauende Beschränkungsvorschlag der EU-Kommission
ausgestaltet sein wird.
Im europäischen und nationalen Wasserrecht ist TFA bisher nicht reguliert,
sodass noch keine (Umwelt)-Qualitätsstandards für Grund- und
Oberflächengewässer, die auch als Ressource für Trinkwasser genutzt werden, vorliegen. Es
wird derzeit zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der
Europäischen Union und dem EU-Parlament verhandelt, um Schritte zur
Gewährleistung einer ausreichenden Qualität des Grundwassers und zum Schutz von
Oberflächengewässern vor chemischer Verschmutzung zu definieren. Darin sind
auch Vorschläge für (Umwelt)-Qualitätsstandards für PFAS inkl. TFA
enthalten.
16. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung, wie im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt, die Forschung
und Entwicklung von Alternativstoffen forcieren, und bis wann möchte
die Bundesregierung hierzu Vorschläge vorgelegt haben, und in welcher
Höhe plant die Bundesregierung dafür Mittel im kommenden Haushalt
ein?
Das Materialforschungsprogramm des Bundesministeriums für Forschung,
Technologie und Raumfahrt (BMFTR) berücksichtigt die
Materialsicherheitsforschung seit jeher, sei es in Form von Untersuchungen zu möglichen
Auswirkungen von Materialien auf Mensch und Umwelt oder durch die Entwicklung
von Ersatzstoffen (sog. Substituten). Bereits im Fachprogramm „Vom Material
zur Innovation“ wurden erste Vorhaben zur PFAS-Substitution im Zuge der
Förderaktivität „MaterialNeutral“ wie auch unter dem Dach der themenoffenen
Nachwuchs-Fördermaßnahme „NanoMatFutur“ lanciert.
Im neuen BMFTR-Fachprogramm „Materialinnovationen für die
Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft“ (Mat2Twin) wird der
Substitutionsforschung künftig noch mehr Gewicht verliehen. Derzeit in diesem
Zusammenhang geplante Aktivitäten sollen dem BMFTR Impulse für die
Schwerpunktsetzung künftiger Fördermaßnahmen liefern. Bewilligungen sind aber bisher noch
nicht erfolgt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 119 des
Abgeordneten Dr. Klaus Wiener auf Bundestagsdrucksache 20/11038 verwiesen.
17. Wie wird die Bundesregierung in Zukunft sicherstellen und sich auf
europäischer Ebene dafür einsetzen, dass bei Verbraucherprodukten,
entsprechend der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS, 2020), der
generische Ansatz bei der Risikobewertung, auf krebserregende,
mutagene, reproduktionstoxische, bioakkumulative, persistente und endokrin
disruptive Substanzen etwa in Lebensmittelkontaktmaterialien,
Spielzeug, Kinderartikeln, Kosmetik, Reinigungsmitteln,
Einrichtungsgegenständen und Textilien ausgeweitet wird?
18. Wie wird die Bundesregierung in Zukunft sicherstellen, dass
Kombinationseffekte von Chemikalien in Verbraucherprodukten – entsprechend der
Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – entlang der gesamten
europäischen Chemikaliengesetzgebung berücksichtigt werden?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soweit bekannt plant die Europäische Kommission entsprechend ihrer
Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, im Rahmen der angekündigten Revision der
REACH-Verordnung auch zu prüfen, ob bzw. wie die Regelung von Stoffen
und Stoffgruppen mit problematischen Eigenschaften bei der Verwendung
durch Verbraucherinnen und Verbraucher, etwa durch Ausweitung des sog.
generischen Ansatzes, durch die Berücksichtigung von Kombinationseffekten
oder auch durch andere Ansätze, weiterentwickelt und vereinfacht werden
könnte.
Eine diesbezügliche Positionierung der Bundesregierung kann jedoch erst auf
Basis eines entsprechenden Vorschlags der Europäischen Kommission und der
zugrunde liegenden Analysen erfolgen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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