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Schriftliche Frage 38 von Raimond Scheirich (AfD): Welche standardisierten Verfahren werden nach Kenntnis der Bundesregierung angewandt, um bei irregulär nach Deutschland eingereisten Persone…

dip / schriftliche_frage 06.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des BMI betroffen (bitte auflisten)?.

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Schriftliche Frage 38 von Raimond Scheirich (AfD): Welche standardisierten Verfahren werden nach Kenntnis der Bundesregierung angewandt, um bei irregulär nach Deutschland eingereisten Persone… Frage 38 (Raimond Scheirich, AfD): Welche standardisierten Verfahren werden nach Kenntnis der Bundesregierung angewandt, um bei irregulär nach Deutschland eingereisten Personen die behauptete Vulnerabilität (z. B. gesundheitliche, psychische oder geschlechtsspezifische Schutzbedürftigkeit) zu überprüfen, und welche Methoden zur Altersfeststellung kommen zur Anwendung, wenn Personen angeben, minderjährig zu sein, aber keine verlässlichen Dokumente vorgelegt werden können? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 4. Juni 2025: Die inhaltliche Prüfung, ob eine Vulnerabilität vorliegt, erfolgt stets auf Grundlage des konkreten Einzelfalls und unter Würdigung und Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen bzw. Erkenntnisse. Die Vulnerabilitätsprüfung dient unter anderem dem Zweck, erforderliche besondere Verfahrensgarantien gewährleisten und besondere Schutzbedarfe berücksichtigen zu können. Zu den vulnerablen Gruppen gehören auch Frauen mit Kleinkindern, schwangere Frauen oder schwer erkrankte Personen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bestehen bei Vornahme grenzpolizeilicher Maßnahmen Zweifel, ob ausländische Staatsangehörige, die um Schutz nachsuchen wollen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und lässt sich dieses nicht durch Identitäts-/Ausweisdokumente oder in anderer Weise glaubhaft belegen, ist das Alter vom Jugendamt festzustellen. Somit obliegt das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung den Jugendämtern und fällt in die Zuständigkeit der Länder.

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