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Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/4064)

dip / drucksache 24.02.2026 · WP 21 · 21/4316 · Antwort · Original ↗

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Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/4064) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4316 21. Wahlperiode 24.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4064 – Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach aktueller Rechtslage obliegt das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach §§ 42a, 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den Jugendämtern. Qualifizierte Fachkräfte schätzen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der unbegleiteten ausländischen Person deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme ein. In Zweifelsfällen ist eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42f Absatz 2 SGB VIII). Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe sichert kinderrechtliche Verfahrensstandards. So sind die unbegleiteten ausländischen Personen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (§ 8 Absatz 1 SGB VIII). Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. Zudem ist ihnen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). In der Begründung des Entwurfs für das GEAS (Gemeinsames Europäische Asylsystem)-Anpassungsgesetz ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung dargelegt, dass das Bundesamt als Asylbehörde für die Einleitung des Verfahrens zur Altersbestimmung nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 zuständig ist (Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 95). Bei der Altersbestimmung bezieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 42f SGB VIII ein. Der Bundesrat vertrat in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 eine andere Auffassung und betonte die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die Durchführung der Altersfeststellungen insbesondere im Außengrenzverfahren klarzustellen (Bundestagsdrucksache 21/2460, S. 8, 9). Der Verweis auf die „zuständige“ Behörde in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 lege nahe, dass diese nicht zwingend die Asylbehörde sein müsse. Weder aus Arti- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. kel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergebe sich nach Ansicht des Bundesrates eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren. Die Bundesregierung sah die Zuständigkeit für die Altersfeststellung in Grenzverfahren nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 hingegen beim BAMF (Bundestagsdrucksache 21/2460, S. 27). Bestünden nach einer Anhörung des Antragstellers und einer dokumentenbasierten Prüfung Zweifel, ob der Antragsteller minderjährig ist, könne das BAMF gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung durch qualifizierte Fachkräfte durchführen oder durchführen lassen (ebd.). Aktuelle Stellenausschreibungen des BAMF lassen vermuten, dass die Bundesregierung plant, der Behörde Aufgaben in Altersbestimmungsverfahren zu übertragen (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2025/251219-am-psychosozi ale-fachkraft.html?nn=887516).  1. Gab es seit dem Zeitpunkt der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten gegensätzlichen Rechtsauffassungen von Bundesrat und Bundesregierung zu Zuständigkeiten für die Durchführung von Altersfeststellungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Einigung zwischen Bund und Ländern über die Verlagerung von Zuständigkeiten auf das BAMF? Die Bundesregierung weist zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug genommenen Rechtsauffassungen des Bundesrates und der Bundesregierung (vgl. Nummer 11 auf Bundestagsdrucksache 21/2460) darauf hin, dass die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesrates sich lediglich auf eine rechtliche Klarstellung der Zuständigkeit bezieht und sich darüber hinaus keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Bundesrat und Bundesregierung zum Altersfeststellungsverfahren aus der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung ergeben. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung dem Bundesrat klarstellend erläutert, woraus sich diese Zuständigkeit des BAMF ergibt. Die Bundesregierung teilt im Übrigen die Auffassung der Fragestellenden nicht, es erfolge (durch das GEAS- Anpassungsgesetz oder die Verordnung (EU) 2024/1348) eine Übertragung von Zuständigkeiten bei den behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung von den Jugendämtern auf das BAMF. § 42f Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bleibt vom GEAS-Anpassungsgesetz unberührt. Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe bleibt unberührt.  2. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder mit der Übertragung von Zuständigkeiten bei den behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung von den Jugendämtern auf das BAMF einverstanden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Welche neuen Aufgaben und Tätigkeiten bei der Altersfeststellung ergeben sich für das BAMF durch das GEAS-Anpassungsgesetz? Durch die Regelung in Artikel 25 in Verbindung mit den Erwägungsgründen (36) und (37) der Verordnung (EU) 2024/1348 wird das bereits im BAMF implementierte Verfahren zur Altersbestimmung bei Zweifeln am Alter von Antragstellenden erweitert. Die Erweiterung umfasst den von der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Personenkreis (unbegleitete Minderjährige und begleitete Minderjährige) und die Klärung von Zweifeln an einer geltend gemachten Minderjährigkeit wie auch Volljährigkeit. Wie bisher bezieht das BAMF vorgenommene Alterseinschätzungen der Jugendbehörden bei der Bewertung von Zweifeln mit ein. Verbleiben Zweifel an den Feststellungen des Jugendamtes, wird das BAMF selbst tätig. Das Verfahren zur Altersbestimmung sieht auf erster Stufe nichtmedizinische Methoden vor, der – bei fortbestehenden Zweifeln – medizinischen Methoden folgen. Die nichtmedizinischen Methoden umfassen im Wege einer sog. multidisziplinären Bewertung die Einbeziehung von verfügbaren Dokumenten, die Anhörung der antragstellenden Person, die (altermäßige) Bewertung des physischen Erscheinungsbilds und eine psychosoziale Bewertung. Letztere stellt für das BAMF als Teil der multidisziplinären Bewertung eine neue Aufgabe dar. Diese psychosoziale Bewertung wird künftig in Form eines psychosozialen Gespräches durch qualifizierte Fachkräfte durchgeführt. Für die Übernahme der neuen Tätigkeit wird die Funktion Psychosoziale Fachkraft im BAMF neu eingeführt. Auch im Übrigen wird die nichtmedizinische Bewertung durch besonders qualifizierte Fachkräfte durchgeführt (Sonderbeauftragten für Minderjährige). Verbleiben nach der Anwendung nicht medizinischer Methoden weiterhin Zweifel am Alter der antragstellenden Person, veranlasst das BAMF – wie bisher bereits in Einzelfällen – eine medizinische Altersbestimmung (unter Einwilligungsvorbehalt).  4. Welche neuen Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich darüber hinaus in Bezug auf minderjährige Antragsteller? Über das in der Antwort zu Frage 3 Dargestellte hinaus ergeben sich für das BAMF keine neuen Aufgaben oder Tätigkeiten für die Verfahrensbearbeitung von minderjährigen Antragstellenden.  5. Ist die neue Zuständigkeit des BAMF für die Altersbestimmung auf Fälle beschränkt, in denen das Asylverfahren nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 an der Grenze durchgeführt wird, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die antragstellende Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt? Als Asylbehörde (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E, Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des GEAS-Anpassungsgesetzes) kann das BAMF gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 unter den dort genannten Voraussetzungen Altersbestimmungen der Antragstellenden vornehmen. Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 beschränkt Altersbestimmungen indes nicht auf Fälle, in denen das Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 Verordnung [EU] 2024/1358) durchgeführt wird. Der möglichst zweifelsfreien Bestimmung des Alters der Antragstellenden kommt unabhängig von der Verfahrensart (Asylgrenzverfahren, beschleunigtes oder reguläres Verfahren im Inland) besondere Bedeutung zu. Die Altersbestimmung hat auch deshalb zu erfolgen, um besondere Verfahrensgarantien für Minderjährige berücksichtigen zu können.  6. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung triftige Gründe für die Annahme, dass minderjährige Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen? Triftige Gründe für die Annahme, dass minderjährige Antragstellende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung im Sinne des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2024/1348 darstellen, können nicht abstrakt und abschließend genannt werden. Diese sind vielmehr gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b auf Grundlage einer Einzelfallprüfung zu bestimmen.  7. Mit wie vielen Fällen von Verfahren der Altersfeststellung nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Monat rechnet die Bundesregierung, die vom BAMF durchgeführt werden? Die Bundesregierung kann keine belastbare Prognose im Sinne der Fragestellung abgeben, zumal ein verpflichtendes Asylverfahren an der Grenze erst durch die Verordnung (EU) 2024/1348 eingeführt wird, welche erst ab dem 12. Juni 2026 Anwendung findet.  8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich aus Artikel 25 und 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine obligatorische Zuständigkeit des BAMF ergibt, und wenn ja, warum sind nicht die Jugendämter im deutschen Rechtskontext als „zuständige“ Behörden berührt, denn die sogenannte Fiktion der Nichteinreise dürfte nach Rechtsauffassung der Fragestellenden für die Jugendämter nicht dazu führen, dass sie für diese Verfahren nicht zuständig sind? Aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt sich die Zuständigkeit des BAMF als Asylbehörde (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E, Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des GEAS-Anpassungsgesetzes) für die Altersbestimmung im Asylverfahren. Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit der Jugendämter nach § 42f Absatz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 42a SGB VIII.  9. Kann das BAMF neben der Einleitung des Verfahrens zur Altersfeststellung unter Einbeziehung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 42 ff. SGB VIII, nach § 18a des Asylgesetz- Entwurfs (AsylG‑E) auch Verfahren selber durchführen? Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz der Verordnung (EU) 2024/1348 kann das BAMF als Asylbehörde (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG‑E) das Verfahren zur Altersbestimmung selbst durchführen. Dabei wird die multidisziplinäre Bewertung von qualifizierten Fachkräften durchgeführt (vgl. Artikel 25 Absatz 1 Satz der Verordnung [EU] 2024/1348 und EG 37). Das BAMF soll bei der Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 42f SGB VIII einbeziehen (vgl. Begründung zu § 18a AsylG-E, Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b des GEAS-Anpassungsgesetzes). 10. Wie wird die systematische Beachtung der Kinderrechte bei der Ausgestaltung der Verfahrensabläufe des Screenings sichergestellt, insbesondere wenn das BAMF für Minderjährige zuständig ist, und wie soll der Kompetenzaufbau des BAMF für die Betreuung und Behandlung unbegleiteter Minderjähriger erfolgen? Für die Bundespolizei, die nach dem GEAS-Anpassungsgesetz als eine der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde für die Überprüfung („Screening“) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen zuständig werden soll, stellt der Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen eine geübte Praxis dar. Die Mitarbeiter sind bereits im Umgang mit Minderjährigen sensibilisiert und werden zu den sich aus der genannten Verordnung ergebenen Verfahrensgarantien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie für die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität geschult werden. Das örtlich zuständige Jugendamt wird auch weiterhin unverzüglich über unbegleitete Minderjährige informiert werden, um eine vorläufige Inobhutnahme und die Einhaltung der sich aus der genannten Verordnung ergebenen Garantien für Minderjährige zu gewährleisten. Das BAMF ist nicht für die Überprüfung i. S. d. der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständig. Ein Kompetenzaufbau für die operative Durchführung der Überprüfung ist beim BAMF daher nicht erforderlich. Für die Durchführung des Asylverfahrens ergeben sich die zu gewährenden Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige aus der Verordnung (EU) 2024/1348. Diesbezügliche Regelungen sind bereits aufgrund des aktuellen Rechtsrahmens Bestandteil der amtsinternen Weisungsinstrumentarien. 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Jugendhilfe große Kompetenzen bei der Betreuung, Behandlung und Alterseinschätzung von Minderjährigen hat, und wenn ja, wie werden nach Ansicht der Bundesregierung diese Kompetenzen bei der Altersfeststellung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen nutzbar gemacht, um Redundanzen zu minimieren und Verwaltungsabläufe möglichst schlank und effizient zu halten? Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden, dass die Jugendhilfe große Kompetenzen bei der Betreuung, Behandlung und Alterseinschätzung von Minderjährigen hat. Das BAMF bindet die jugendbehördliche Expertise bei der Alterseinschätzung von Minderjährigen ein, auch um im Interesse des Kindeswohls Doppelprüfungen zu vermeiden. Das BAMF soll daher bei der Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 42f SGB VIII einbeziehen (vgl. Begründung zu § 18a AsylG‑E, Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b des GEAS- Anpassungsgesetzes). Auch aus diesem Grund dürfen die Jugendämter gemäß § 64 Absatz 2d SGB‑VII‑E (Artikel 9 des GEAS-Anpassungsgesetzes) dem BAMF zukünftig das Ergebnis der Altersfeststellung sowie, soweit der Vertreter einwilligt, die im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens erlangten Erkenntnisse übermitteln. Letzteres betrifft insbesondere Erkenntnisse aus der qualifizierten Inaugenscheinnahme. Die Bundesregierung befürwortet möglichst effiziente und ressourcenschonende Verfahren und wird dahingehende mögliche Verbesserungen fortlaufend prüfen. 12. Wie soll zukünftig das Verfahren zur Altersbestimmung Minderjähriger gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 konkret ausgestaltet werden vor dem Hintergrund, dass bislang angesichts der bisherigen Praxis des BAMF zur Altersbestimmung „qualifiziertes medizinisches Fachpersonal (Amtsarzt)“ zu beauftragen war (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 30 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/3236), insbesondere wie soll eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung erfolgen, und wie wird dabei das bisherige Primat der Jugendhilfe gewährleistet? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 11 verwiesen. Die Verfahrensweise des BAMF hinsichtlich der Beauftragung einer medizinischen Altersbegutachtung bleibt unverändert. Das BAMF kooperiert mit medizinischen Fachkräften, die über langjährige Erfahrung in der Altersdiagnostik, insbesondere auch bei der Begutachtung von Personen aus anderen Kulturkreisen verfügen und Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) sind. 13. Sind für das behördliche Ermessen zur Durchführung einer multidisziplinären Bewertung („kann“) Leitlinien geplant, und in welchen Fällen ist nach Auffassung der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden trotz Zweifeln anderer Minderjährigkeit des Antragstellenden die Durchführung einer solchen Bewertung nicht geboten? Regelungen zur Bearbeitung von Altersbestimmungsverfahren werden Bestandteil der amtsinternen Weisungsinstrumentarien des BAMF sein. Über die Notwendigkeit der Durchführung eines Altersbestimmungsverfahrens wird immer im konkreten Einzelfall entschieden. Das Alter ist sowohl für die Beurteilung des Sachvortrags im Asylverfahren und die Feststellung einer Vulnerabilität, die Berücksichtigung von Garantien für unbegleitete Minderjährige gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 wie auch zur Einschätzung einer eventuellen Rückkehrgefährdung und der in einem eventuellen Rückkehrverfahren an der Grenze bei Minderjährigen zu beachtenden Garantien wichtig. 14. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Altersfeststellungen deutscher Behörden im Rahmen von Asylsachen infolge nachträglicher Erkenntnisse korrigiert, und falls solche Fälle bestehen, in wie vielen solcher Fälle betraf diese Korrektur die nachträgliche Feststellung der Minderjährigkeit der antragstellenden Person? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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