Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/4064)
Text
Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/4064)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4316
21. Wahlperiode 24.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja
Reinalter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4064 –
Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach aktueller Rechtslage obliegt das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung nach §§ 42a, 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
den Jugendämtern. Qualifizierte Fachkräfte schätzen im Rahmen der
vorläufigen Inobhutnahme der unbegleiteten ausländischen Person deren
Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere oder hilfsweise mittels
einer qualifizierten Inaugenscheinnahme ein. In Zweifelsfällen ist eine
ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42f Absatz 2
SGB VIII).
Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe sichert kinderrechtliche
Verfahrensstandards. So sind die unbegleiteten ausländischen Personen entsprechend
ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen
(§ 8 Absatz 1 SGB VIII). Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im
Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem
Verwaltungsgericht hinzuweisen. Zudem ist ihnen unverzüglich Gelegenheit zu
geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (§ 42 Absatz 2 Satz 2
SGB VIII).
In der Begründung des Entwurfs für das GEAS (Gemeinsames Europäische
Asylsystem)-Anpassungsgesetz ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung
dargelegt, dass das Bundesamt als Asylbehörde für die Einleitung des
Verfahrens zur Altersbestimmung nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 25
der Verordnung (EU) 2024/1348 zuständig ist (Bundestagsdrucksache
21/1848, S. 95). Bei der Altersbestimmung bezieht das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Feststellungen des für das behördliche
Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
nach § 42f SGB VIII ein.
Der Bundesrat vertrat in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 eine
andere Auffassung und betonte die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die
Durchführung der Altersfeststellungen insbesondere im Außengrenzverfahren
klarzustellen (Bundestagsdrucksache 21/2460, S. 8, 9). Der Verweis auf die
„zuständige“ Behörde in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 lege
nahe, dass diese nicht zwingend die Asylbehörde sein müsse. Weder aus Arti-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergebe sich nach
Ansicht des Bundesrates eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im
Außengrenzverfahren.
Die Bundesregierung sah die Zuständigkeit für die Altersfeststellung in
Grenzverfahren nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2024/1348 hingegen beim BAMF (Bundestagsdrucksache 21/2460, S. 27).
Bestünden nach einer Anhörung des Antragstellers und einer
dokumentenbasierten Prüfung Zweifel, ob der Antragsteller minderjährig ist, könne das
BAMF gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine
multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung durch
qualifizierte Fachkräfte durchführen oder durchführen lassen (ebd.). Aktuelle
Stellenausschreibungen des BAMF lassen vermuten, dass die
Bundesregierung plant, der Behörde Aufgaben in Altersbestimmungsverfahren zu
übertragen (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2025/251219-am-psychosozi
ale-fachkraft.html?nn=887516).
1. Gab es seit dem Zeitpunkt der in der Vorbemerkung der Fragesteller
zitierten gegensätzlichen Rechtsauffassungen von Bundesrat und
Bundesregierung zu Zuständigkeiten für die Durchführung von
Altersfeststellungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Einigung
zwischen Bund und Ländern über die Verlagerung von Zuständigkeiten auf
das BAMF?
Die Bundesregierung weist zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller in
Bezug genommenen Rechtsauffassungen des Bundesrates und der
Bundesregierung (vgl. Nummer 11 auf Bundestagsdrucksache 21/2460) darauf hin, dass die
diesbezügliche Stellungnahme des Bundesrates sich lediglich auf eine
rechtliche Klarstellung der Zuständigkeit bezieht und sich darüber hinaus keine
unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Bundesrat und
Bundesregierung zum Altersfeststellungsverfahren aus der Stellungnahme des Bundesrates
und der Gegenäußerung der Bundesregierung ergeben. Die Bundesregierung
hat in ihrer Gegenäußerung dem Bundesrat klarstellend erläutert, woraus sich
diese Zuständigkeit des BAMF ergibt. Die Bundesregierung teilt im Übrigen
die Auffassung der Fragestellenden nicht, es erfolge (durch das GEAS-
Anpassungsgesetz oder die Verordnung (EU) 2024/1348) eine Übertragung von
Zuständigkeiten bei den behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung von den
Jugendämtern auf das BAMF. § 42f Absatz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bleibt vom GEAS-Anpassungsgesetz unberührt. Das Primat
der Kinder- und Jugendhilfe bleibt unberührt.
2. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder mit der Übertragung
von Zuständigkeiten bei den behördlichen Verfahren zur
Altersfeststellung von den Jugendämtern auf das BAMF einverstanden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche neuen Aufgaben und Tätigkeiten bei der Altersfeststellung
ergeben sich für das BAMF durch das GEAS-Anpassungsgesetz?
Durch die Regelung in Artikel 25 in Verbindung mit den Erwägungsgründen
(36) und (37) der Verordnung (EU) 2024/1348 wird das bereits im BAMF
implementierte Verfahren zur Altersbestimmung bei Zweifeln am Alter von
Antragstellenden erweitert. Die Erweiterung umfasst den von der Verordnung
(EU) 2024/1348 genannten Personenkreis (unbegleitete Minderjährige und
begleitete Minderjährige) und die Klärung von Zweifeln an einer geltend
gemachten Minderjährigkeit wie auch Volljährigkeit.
Wie bisher bezieht das BAMF vorgenommene Alterseinschätzungen der
Jugendbehörden bei der Bewertung von Zweifeln mit ein. Verbleiben Zweifel an
den Feststellungen des Jugendamtes, wird das BAMF selbst tätig. Das
Verfahren zur Altersbestimmung sieht auf erster Stufe nichtmedizinische Methoden
vor, der – bei fortbestehenden Zweifeln – medizinischen Methoden folgen. Die
nichtmedizinischen Methoden umfassen im Wege einer sog. multidisziplinären
Bewertung die Einbeziehung von verfügbaren Dokumenten, die Anhörung der
antragstellenden Person, die (altermäßige) Bewertung des physischen
Erscheinungsbilds und eine psychosoziale Bewertung. Letztere stellt für das BAMF als
Teil der multidisziplinären Bewertung eine neue Aufgabe dar. Diese
psychosoziale Bewertung wird künftig in Form eines psychosozialen Gespräches durch
qualifizierte Fachkräfte durchgeführt. Für die Übernahme der neuen Tätigkeit
wird die Funktion Psychosoziale Fachkraft im BAMF neu eingeführt. Auch im
Übrigen wird die nichtmedizinische Bewertung durch besonders qualifizierte
Fachkräfte durchgeführt (Sonderbeauftragten für Minderjährige). Verbleiben
nach der Anwendung nicht medizinischer Methoden weiterhin Zweifel am
Alter der antragstellenden Person, veranlasst das BAMF – wie bisher bereits in
Einzelfällen – eine medizinische Altersbestimmung (unter
Einwilligungsvorbehalt).
4. Welche neuen Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich darüber hinaus in
Bezug auf minderjährige Antragsteller?
Über das in der Antwort zu Frage 3 Dargestellte hinaus ergeben sich für das
BAMF keine neuen Aufgaben oder Tätigkeiten für die Verfahrensbearbeitung
von minderjährigen Antragstellenden.
5. Ist die neue Zuständigkeit des BAMF für die Altersbestimmung auf Fälle
beschränkt, in denen das Asylverfahren nach Artikel 52 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 an der Grenze durchgeführt wird, wenn
triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die antragstellende Person
eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
darstellt?
Als Asylbehörde (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E, Artikel 2 Nummer 8
Buchstabe a des GEAS-Anpassungsgesetzes) kann das BAMF gemäß
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 unter den dort genannten
Voraussetzungen Altersbestimmungen der Antragstellenden vornehmen. Artikel 25 der
Verordnung (EU) 2024/1348 beschränkt Altersbestimmungen indes nicht auf Fälle,
in denen das Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 Verordnung [EU]
2024/1358) durchgeführt wird. Der möglichst zweifelsfreien Bestimmung des
Alters der Antragstellenden kommt unabhängig von der Verfahrensart
(Asylgrenzverfahren, beschleunigtes oder reguläres Verfahren im Inland) besondere
Bedeutung zu. Die Altersbestimmung hat auch deshalb zu erfolgen, um
besondere Verfahrensgarantien für Minderjährige berücksichtigen zu können.
6. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung triftige Gründe für die
Annahme, dass minderjährige Antragsteller eine Gefahr für die nationale
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen?
Triftige Gründe für die Annahme, dass minderjährige Antragstellende eine
Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung im Sinne des
Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2024/1348 darstellen,
können nicht abstrakt und abschließend genannt werden. Diese sind vielmehr
gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b auf Grundlage einer Einzelfallprüfung
zu bestimmen.
7. Mit wie vielen Fällen von Verfahren der Altersfeststellung nach
Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Monat rechnet die
Bundesregierung, die vom BAMF durchgeführt werden?
Die Bundesregierung kann keine belastbare Prognose im Sinne der
Fragestellung abgeben, zumal ein verpflichtendes Asylverfahren an der Grenze erst
durch die Verordnung (EU) 2024/1348 eingeführt wird, welche erst ab dem
12. Juni 2026 Anwendung findet.
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich aus Artikel 25 und 53
der Verordnung (EU) 2024/1348 eine obligatorische Zuständigkeit des
BAMF ergibt, und wenn ja, warum sind nicht die Jugendämter im
deutschen Rechtskontext als „zuständige“ Behörden berührt, denn die
sogenannte Fiktion der Nichteinreise dürfte nach Rechtsauffassung der
Fragestellenden für die Jugendämter nicht dazu führen, dass sie für diese
Verfahren nicht zuständig sind?
Aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt sich die Zuständigkeit
des BAMF als Asylbehörde (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E, Artikel 2
Nummer 8 Buchstabe a des GEAS-Anpassungsgesetzes) für die Altersbestimmung
im Asylverfahren. Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit der Jugendämter
nach § 42f Absatz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 42a SGB VIII.
9. Kann das BAMF neben der Einleitung des Verfahrens zur
Altersfeststellung unter Einbeziehung des zuständigen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe nach §§ 42 ff. SGB VIII, nach § 18a des Asylgesetz-
Entwurfs (AsylG‑E) auch Verfahren selber durchführen?
Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz der Verordnung (EU) 2024/1348 kann das
BAMF als Asylbehörde (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG‑E) das Verfahren zur
Altersbestimmung selbst durchführen. Dabei wird die multidisziplinäre
Bewertung von qualifizierten Fachkräften durchgeführt (vgl. Artikel 25 Absatz 1 Satz
der Verordnung [EU] 2024/1348 und EG 37). Das BAMF soll bei der
Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 42f SGB VIII
einbeziehen (vgl. Begründung zu § 18a AsylG-E, Artikel 2 Nummer 21
Buchstabe b des GEAS-Anpassungsgesetzes).
10. Wie wird die systematische Beachtung der Kinderrechte bei der
Ausgestaltung der Verfahrensabläufe des Screenings sichergestellt,
insbesondere wenn das BAMF für Minderjährige zuständig ist, und wie soll der
Kompetenzaufbau des BAMF für die Betreuung und Behandlung
unbegleiteter Minderjähriger erfolgen?
Für die Bundespolizei, die nach dem GEAS-Anpassungsgesetz als eine der mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörde für die Überprüfung („Screening“) nach der Verordnung (EU)
2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen
zuständig werden soll, stellt der Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen
eine geübte Praxis dar. Die Mitarbeiter sind bereits im Umgang mit
Minderjährigen sensibilisiert und werden zu den sich aus der genannten Verordnung
ergebenen Verfahrensgarantien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1356
sowie für die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität geschult werden. Das
örtlich zuständige Jugendamt wird auch weiterhin unverzüglich über unbegleitete
Minderjährige informiert werden, um eine vorläufige Inobhutnahme und die
Einhaltung der sich aus der genannten Verordnung ergebenen Garantien für
Minderjährige zu gewährleisten.
Das BAMF ist nicht für die Überprüfung i. S. d. der Verordnung (EU)
2024/1356 zuständig. Ein Kompetenzaufbau für die operative Durchführung
der Überprüfung ist beim BAMF daher nicht erforderlich.
Für die Durchführung des Asylverfahrens ergeben sich die zu gewährenden
Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige aus der Verordnung (EU)
2024/1348. Diesbezügliche Regelungen sind bereits aufgrund des aktuellen
Rechtsrahmens Bestandteil der amtsinternen Weisungsinstrumentarien.
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Jugendhilfe große Kompetenzen bei der Betreuung, Behandlung und
Alterseinschätzung von Minderjährigen hat, und wenn ja, wie werden nach
Ansicht der Bundesregierung diese Kompetenzen bei der
Altersfeststellung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen nutzbar gemacht,
um Redundanzen zu minimieren und Verwaltungsabläufe möglichst
schlank und effizient zu halten?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Jugendhilfe große Kompetenzen bei der Betreuung, Behandlung und
Alterseinschätzung von Minderjährigen hat.
Das BAMF bindet die jugendbehördliche Expertise bei der Alterseinschätzung
von Minderjährigen ein, auch um im Interesse des Kindeswohls
Doppelprüfungen zu vermeiden. Das BAMF soll daher bei der Altersbestimmung die
Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 42f SGB VIII einbeziehen (vgl.
Begründung zu § 18a AsylG‑E, Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b des GEAS-
Anpassungsgesetzes). Auch aus diesem Grund dürfen die Jugendämter gemäß
§ 64 Absatz 2d SGB‑VII‑E (Artikel 9 des GEAS-Anpassungsgesetzes) dem
BAMF zukünftig das Ergebnis der Altersfeststellung sowie, soweit der
Vertreter einwilligt, die im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens erlangten
Erkenntnisse übermitteln. Letzteres betrifft insbesondere Erkenntnisse aus der
qualifizierten Inaugenscheinnahme.
Die Bundesregierung befürwortet möglichst effiziente und
ressourcenschonende Verfahren und wird dahingehende mögliche Verbesserungen fortlaufend
prüfen.
12. Wie soll zukünftig das Verfahren zur Altersbestimmung Minderjähriger
gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 konkret ausgestaltet
werden vor dem Hintergrund, dass bislang angesichts der bisherigen
Praxis des BAMF zur Altersbestimmung „qualifiziertes medizinisches
Fachpersonal (Amtsarzt)“ zu beauftragen war (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 30 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 21/3236), insbesondere wie soll eine
multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung
erfolgen, und wie wird dabei das bisherige Primat der Jugendhilfe
gewährleistet?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 11 verwiesen.
Die Verfahrensweise des BAMF hinsichtlich der Beauftragung einer
medizinischen Altersbegutachtung bleibt unverändert. Das BAMF kooperiert mit
medizinischen Fachkräften, die über langjährige Erfahrung in der Altersdiagnostik,
insbesondere auch bei der Begutachtung von Personen aus anderen
Kulturkreisen verfügen und Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Forensische
Altersdiagnostik (AGFAD) sind.
13. Sind für das behördliche Ermessen zur Durchführung einer
multidisziplinären Bewertung („kann“) Leitlinien geplant, und in welchen Fällen ist
nach Auffassung der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten
Behörden trotz Zweifeln anderer Minderjährigkeit des Antragstellenden die
Durchführung einer solchen Bewertung nicht geboten?
Regelungen zur Bearbeitung von Altersbestimmungsverfahren werden
Bestandteil der amtsinternen Weisungsinstrumentarien des BAMF sein.
Über die Notwendigkeit der Durchführung eines Altersbestimmungsverfahrens
wird immer im konkreten Einzelfall entschieden. Das Alter ist sowohl für die
Beurteilung des Sachvortrags im Asylverfahren und die Feststellung einer
Vulnerabilität, die Berücksichtigung von Garantien für unbegleitete Minderjährige
gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 wie auch zur
Einschätzung einer eventuellen Rückkehrgefährdung und der in einem
eventuellen Rückkehrverfahren an der Grenze bei Minderjährigen zu beachtenden
Garantien wichtig.
14. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
Altersfeststellungen deutscher Behörden im Rahmen von Asylsachen
infolge nachträglicher Erkenntnisse korrigiert, und falls solche Fälle
bestehen, in wie vielen solcher Fälle betraf diese Korrektur die
nachträgliche Feststellung der Minderjährigkeit der antragstellenden Person?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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