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Schriftliche Frage 54 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten fachlichen Gründe waren für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausschlaggebend, um die ursprünglich noch für 202…

dip / schriftliche_frage 09.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 54 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten fachlichen Gründe waren für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausschlaggebend, um die ursprünglich noch für 202… Frage 54 (Harald Ebner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten fachlichen Gründe waren für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausschlaggebend, um die ursprünglich noch für 2024 angekündigten Entscheidung der Aufnahme von „Parkinson durch Pestizide“ in die Verordnung über Berufskrankheiten (siehe www.sv l f g.de/fa-parkinson-durch-pflanzenschutzmittel) unbefristet zu verschieben (vgl. taz-Artikel „Bauernverband gegen mehr Hilfe für erkrankte Bauern“ vom 4. April 2025), und wann ist mit einer entsprechenden Entscheidung bezüglich der Aufnahme zu rechnen, wie sie der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) bereits im März 2024 empfohlen hat (siehe www.b mas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicheru ng/Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheitenrecht/em pfehlung-berufskrankheit-parkinson-syndrom-dur ch-pestizide.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 9. Mai 2025: Ausschlaggebend dafür, dass die Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ nicht Bestandteil der 6. Berufskrankheiten- Änderungsverordnung werden konnte, war die Entscheidung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB), die Beratungen zu dieser Berufskrankheit erneut aufzunehmen. Insofern ist der Diskussionsprozess zur wissenschaftlichen Empfehlung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ im ÄSVB derzeit noch nicht abgeschlossen. Es ist noch nicht absehbar, wie lange die Beratungen im ÄSVB andauern werden. Damit in dieser Phase keine Nachteile für die Betroffenen entstehen, erfolgt die Anerkennung entsprechender Erkrankungen nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

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