Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
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Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 312/26
28.05.26
AIS - AV - G
Verordnung
der Bundesregierung
Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-
Verordnung
A. Problem und Ziel
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (ÄSVB) hat die wissenschaftliche Empfehlung beschlossen, die durch
berufliche Pestizidanwendungen verursachte Parkinson-Erkrankung in die sogenannte
Berufskrankheitenliste – Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) –
aufzunehmen. Aufgrund der neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse soll die
Berufskrankheitenliste angepasst werden.
Weiterhin soll klargestellt werden, welche Unterlagen des ÄSVB vom Grundsatz der
Vertraulichkeit im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV umfasst sind.
B. Lösung
Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest,
welche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet werden (§ 9 Absatz 1 Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VII). Mit dieser Verordnung wird die folgende
Krankheit in die Anlage 1 der BKV aufgenommen:
Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide
Damit erfüllt die Bundesregierung ihren gesetzlichen Auftrag als Verordnungsgeber für
neue Berufskrankheiten. Sie folgt dabei der Empfehlung des ÄSVB.
Zur Klarstellung des Umfangs der von der Vertraulichkeit umfassten Unterlagen des
ÄSVB erfolgt in § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV eine Präzisierung.
C. Alternativen
Keine. Wird die Krankheit nicht in die Anlage 1 der BKV aufgenommen, besteht für
Erkrankte, Arbeitgeber, Unfallversicherungsträger, die für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stellen und die Sozialgerichtsbarkeit Rechtsunsicherheit über die
Anerkennungsfähigkeit, die Voraussetzungen der Anerkennung der Berufskrankheit und die
Entschädigung der Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hinsichtlich der Berufskrankheit „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst
angewendete Pestizide“:
Haushalte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:
Ab dem Zeitpunkt, zu dem der ÄSVB eine Empfehlung für eine neue Berufskrankheit
beschließt, ist diese Erkrankung durch die Unfallversicherungsträger als sogenannte „Wie-
Berufskrankheit“ anzuerkennen und zu entschädigen (§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 2a Nummer 2 SGB VII). Hierfür sind den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
bis Ende 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 32,3 Millionen Euro entstanden. Hierin
enthalten sind Personal- und Sachkosten in Höhe von 11,2 Millionen Euro (Sowieso-Kosten).
Bund:
Im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) ist bislang noch kein
Erkrankungsfall gemeldet worden. Sofern sich zukünftig im Rahmen der Finanzierung der UVB
für den Bundeshaushalt ein Mehraufwand ergibt, ist dieser finanziell und stellenmäßig im
jeweils betroffenen Einzelplan dauerhaft gegenzufinanzieren.
Hinsichtlich der Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV:
Durch die Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV entstehen keine Kosten für die
Unfallversicherungsträger, da diese von der Regelung nicht betroffen sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Aufnahme der neuen Berufskrankheit in die Anlage 1 der BKV entsteht für die
Wirtschaft Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Meldungen von Parkinson-Fällen als Wie-Berufskrankheit werden bereits durch
Arbeitgeber sowie Ärztinnen und Ärzte vorgenommen. Es handelt sich um sogenannte „Sowieso-
Kosten“. Der Erfüllungsaufwand für die Meldung dieser Fälle liegt deutlich unter
100 000 Euro.
Durch die Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV entsteht kein Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft, da diese von der Regelung nicht betroffen ist.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Seit Beginn der Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bis zum Ende des Jahres 2025
ergab sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 5,2 Millionen Euro. Es handelt
sich ausschließlich um sogenannte „Sowieso-Kosten“. Im Sinne der „One in, one out“-
Regel entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Verordnung bereits geltendes Recht
ohne Änderungen umsetzt (die bisherige Wie-Berufskrankheit wird in die Anlage 1 der
BKV aufgenommen).
Durch die Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV entsteht kein Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung, da diese von der Regelung nicht betroffen ist.
F. Weitere Kosten
Keine. Durch die Aufnahme der neuen Berufskrankheit in die Anlage 1 der BKV und die
Präzisierung der Vertraulichkeit der Beratungsunterlagen des ÄSVB sind keine
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau zu erwarten, weder im wirtschaftlichen Gesamtrahmen noch in einzelnen
Branchen. Hierfür spricht auch, dass durch die Aufnahme der Erkrankung in die Anlage 1
der BKV ausschließlich Sowieso-Kosten anfallen.
Bundesrat Drucksache 312/26
28.05.26
AIS - AV - G
Verordnung
der Bundesregierung
Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-
Verordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. April
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 50) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind mit Ausnahme der in
Satz 1 genannten Dokumente vertraulich. Sie unterliegen auch nach Abschluss der
Beratungen der Vertraulichkeit.“
2. In Anlage 1 wird nach Nummer 1321 die folgende Nummer 1322 eingefügt:
„1322 Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete
Pestizide“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [Einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
dieser Verordnung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
§ 9 Absatz 1 SGB VII ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung solche
Erkrankungen als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die
übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Maßgeblich zur Feststellung der Voraussetzungen für
die Aufnahme einer Erkrankung in die Anlage 1 der BKV sind aktuelle und gesicherte
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. Der ÄSVB berät bei der Prüfung des
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (§ 9 Absatz 1 Buchstabe 1 SGB VII).
Mit der Ergänzung der Berufskrankheiten-Liste trägt die Bundesregierung dem
wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt Rechnung und erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag als
Verordnungsgeber für neue Berufskrankheiten. Sie folgt dabei der wissenschaftlichen
Empfehlung des ÄSVB zur Aufnahme der Erkrankung in die Anlage 1 der BKV, ohne Änderungen
an der Berufskrankheit vorzunehmen.
Durch die Aufnahme der Erkrankung in die Anlage 1 der BKV wird für die Betroffenen und
die Rechtsanwender (die Unfallversicherungsträger, die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen und Sozialgerichte) Rechtssicherheit über die grundsätzliche
Anerkennungsfähigkeit und die spezifischen Voraussetzungen der Anerkennung der
Berufskrankheit geschaffen. Außerdem werden die Betroffenen für eine mögliche berufliche
Verursachung dieser Erkrankung im Einzelfall sensibilisiert.
Weiterhin wird durch eine Präzisierung in § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV klargestellt, dass
sämtliche Beratungsunterlagen des ÄSVB vertraulich sind. Die Regelung bezog sich bislang
ihrem Wortlaut nach auf die intern erstellten Beratungsunterlagen. Hierdurch war nicht
eindeutig, ob zum Beispiel Eingaben und sonstige Korrespondenz an den ÄSVB, welche
personen-, gesundheits- oder betriebsbezogene Daten enthalten können, ebenfalls vertraulich
zu behandeln sind oder nach Abschluss der Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine neue Krankheit in die Anlage 1 der BKV
aufgenommen. Die Änderung beruht auf wissenschaftlichen Empfehlungen des ÄSVB, die
einschließlich ihrer wissenschaftlichen Begründungen veröffentlicht worden sind.
Es handelt sich um:
Nummer 1322 Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete
Pestizide
(Erstfassung veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe
Nr. 10-11 vom 20. März 2024, S. 194 ff., aktualisierte Fassung
veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe Nr. 44-45 vom
28. November 2025, S. 971 ff.)
Mit Aufnahme in die Anlage 1 der BKV wird festgestellt, dass die betreffenden Pestizid-
Einwirkungen generell geeignet sind, das Parkinson-Syndrom zu verursachen. Für die
Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall bedarf es zusätzlich der Feststellung über die
individuellen Ursachenzusammenhänge durch die Unfallversicherungsträger. Das heißt,
die Erkrankung der Versicherten durch die schädigende Einwirkung muss auf ihre
versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein.
Weiterhin wird durch eine Präzisierung in § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV klargestellt, dass alle
Beratungsunterlagen des ÄSVB vertraulich sind.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter wesentlich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs
beigetragen. Die Aufnahme der neuen Berufskrankheit „Parkinson-Syndrom durch langjährig,
häufig und selbst angewendete Pestizide“ erfolgt auf Grundlage der wissenschaftlichen
Empfehlungen des ÄSVB, ohne Änderungen an der Berufskrankheit vorzunehmen.
IV. Alternativen
Keine. Die Bundesregierung kommt mit der Rechtsverordnung ihrer Aufgabe als
Verordnungsgeber für neue Berufskrankheiten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 SGB VII nach. Wird die
Erkrankung nicht in die BKV aufgenommen, besteht für Versicherte, Arbeitgeber,
Unfallversicherungsträger, die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die
Sozialgerichtsbarkeit Rechtsunsicherheit, ob der Verordnungsgeber der Empfehlung des
ÄSVB folgt.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz der Bundesregierung für den Erlass der Verordnung ergibt sich
aus § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VII. Die Zustimmung des Bundesrates ist
erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die ihrerseits der
Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Insbesondere trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitszieles 3 „Ein gesundes
Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ bei. Die
Aufnahme neuer Berufskrankheiten führt regelmäßig zu einer Stärkung der
Präventionsmaßnahmen in den betroffenen Berufsgruppen. Sie unterstützt damit die Verbesserung des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Mittel- und langfristig sollen Verbesserungen in der
Prävention zu weniger Berufserkrankungen führen. Der Entwurf ist daher auch mit der
Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.
Der Entwurf folgt damit dem Prinzip der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (1), durch das
eine nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen angewendet wird. Das Wohlergehen der von der Exposition betroffenen
Menschen wird langfristig gefördert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hinsichtlich der Berufskrankheit „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst
angewendete Pestizide“:
Haushalte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:
Beruflich bedingte Parkinson-Erkrankungen sind nach geltender Rechtslage bereits als
sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ durch die Unfallversicherungsträger anzuerkennen. Wie-
Berufskrankheiten und Berufskrankheiten, die in die Anlage 1 der BKV aufgenommen sind,
lösen dieselben Leistungsansprüche nach dem SGB VII aus (unter anderem
Heilbehandlung, Rentenleistungen, Pflegeleistungen). Durch die Aufnahme der Erkrankung in die
Anlage 1 der BKV entstehen deshalb keine zusätzlichen Kosten (sogenannte „Sowieso-
Kosten“).
Seit Beginn der Anerkennung von Parkinson als Wie-Berufskrankheit bis Ende 2025 sind
den Unfallversicherungsträgern Kosten in Höhe von insgesamt 32,3 Millionen Euro
entstanden. Die Leistungsaufwendungen verteilen sich wie folgt auf die Zweige der gesetzlichen
Unfallversicherung:
UV-Zweig Meldungen Anerkannte
Fälle
Leistungsaufwendungen
landwirtschaftliche UV (SVLFG) 2 800 556 21,0 Mio. Euro
gewerbliche UV (DGUV) 35 1 0,05 Mio. Euro
öffentliche UV (DGUV)
(darunter UVB)
-
-
-
-
-
-
Gesamt: 2 835 557 21,1 Mio. Euro
Die Kosten der SVLFG verteilen sich wie folgt auf laufende Aufwendungen (zum Beispiel
Heilbehandlung, Rentenleistungen) und einmalige Aufwendungen (zum Beispiel
Erstattungsansprüche der Krankenkassen gegenüber der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft (LBG) sowie Kosten der medizinischen Sachverhaltsermittlung):
Landwirtschaftliche UV (SVLFG)
Laufende
Aufwendungen
Einmalige
Aufwendungen
Gesamt
Aufwendungen im Jahr 2025
Aufwendungen insgesamt
3,9 Mio. Euro
3,9 Mio. Euro
16,8 Mio. Euro
17,1 Mio. Euro
20,7 Mio. Euro
21,0 Mio. Euro
Die DGUV geht davon aus, dass anerkannte Parkinson-Fälle in ihrem Bereich dieselben
Kosten wie bei der SVLFG auslösen. Aufgrund der geringen Fallzahl im Bereich der DGUV
wird auf eine Aufgliederung in laufende und einmalige Aufwendungen verzichtet.
Eine abschließende Kostenschätzung war weder der SVLFG noch der DGUV möglich.
Ende 2025 befanden sich bei der SVLFG noch 1 721 Fälle und im Bereich der DGUV 13
Fälle in Prüfung. Aufgrund mehrerer Unsicherheitsfaktoren sind keine validen Aussagen
darüber möglich, wie viele Fälle in den kommenden Jahren anerkannt werden und welche
Kosten hierdurch entstehen könnten:
a) Auf Basis der bisherigen Meldungen wird zunächst bis auf weiteres von 625
Neumeldungen pro Jahr ausgegangen. Dabei entfallen 500 Meldungen auf die SVLFG
und 125 Meldungen auf den Bereich der DGUV. Es wird angenommen, dass hieraus
insgesamt 420 weitere Anerkennungen pro Jahr resultieren könnten (370 pro Jahr
bei der SVLFG, 50 pro Jahr im Bereich der DGUV). In diesen Zahlen nicht enthalten
ist eine größere Zahl von Erkrankungsfällen, die außerhalb der Zuständigkeit der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) von anderen Krankenkassen entschädigt
wird. Diese Fälle könnten durch Krankenkassen, Betroffene, Arbeitgeber oder
Ärztinnen und Ärzte den Unfallversicherungsträgern gemeldet werden. Vorhersagen
über die Anzahl und den Zeitpunkt solcher Meldungen und eine Anerkennungsquote
sind nicht möglich. Eine abschließende valide Schätzung von künftigen jährlichen
Neumeldungen und Anerkennungen ist daher nicht möglich.
b) Bei der SVLFG wurden bis Ende 2025 rund 3.200 Fälle wegen fehlender Mitwirkung
der Betroffenen eingestellt. Diese Fälle können in Zukunft auf Wunsch der
Betroffenen jederzeit wieder aufgegriffen werden. Es sind keine Vorhersagen möglich, in
wie vielen Fällen sowie zu welchem Zeitpunkt die Betroffenen gegebenenfalls eine
Wiederaufnahme anstreben und mit welchem Ergebnis diese Fälle entschieden
werden.
c) Die Fallzahlen in Bereich der DGUV sind zu gering, um daraus valide Prognosen
zur Anzahl und Verteilung der Fälle auf die Unfallversicherungsträger der
gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand abzuleiten.
d) Eine valide Schätzung der Kosten pro Fall ist anhand der vorliegenden Daten nicht
möglich. Die Fallzahlen im Bereich der DGUV sind zu gering für valide
Kostenprognosen. Bei der SVLFG konnten in einer großen Anzahl der anerkannten Fälle die
vollständigen bisherigen Kosten noch nicht ermittelt werden, da dies weitere
umfangreiche Ermittlung erfordert (zum Beispiel für Pflegeleistungen, Ermittlung der
Erstattungsansprüche der Krankenkassen).
e) Nicht in jedem Fall sind ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Berufskrankheit die
Voraussetzungen für eine Rentenzahlung durch die gesetzliche Unfallversicherung
erfüllt. Bei den anerkannten Rentenfällen bewegt sich die Minderung der
Erwerbsfähigkeit aktuell häufig zwischen 30 und 50 Prozent. Parkinson ist eine
fortschreitende Erkrankung. Es ist keine Prognose darüber möglich, in wie vielen Fällen, zu
welchem Zeitpunkt und in welchem Schweregrad Verschlimmerungen der
Erkrankung eintreten, die durch die Unfallversicherungsträger zu entschädigen sind.
Diese Schätzungen wurden mit den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger
abgestimmt. Mittel- und langfristig ist damit zu rechnen, dass die Anzahl der Anerkennungen
durch bereits ergriffene Präventionsmaßnahmen sowie veränderte technische
Arbeitsbedingungen sinken wird.
Die SVLFG setzt seit dem Jahr 2024, in dem die Prüfung der Erkrankungen als
Berufskrankheit begann, 34 Stellen für die Bearbeitung der Fälle ein (Sowieso-Kosten). Hierdurch
entstanden für 2024 und 2025 insgesamt 11,1 Millionen Euro Personal- und Sachkosten.
Hinzu kamen 0,1 Millionen Euro einmalige Sachkosten für IT-Anwendungen zur
Bearbeitung der Berufskrankheit. Seit Beginn der Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit
bis Ende 2025 entstanden der SVLFG somit insgesamt bislang 11,2 Millionen Euro
Personal- und Sachkosten. Die SVLFG schätzt, dass der Personalbedarf für die Bearbeitung der
Parkinson-Fälle mittel- und langfristig nur geringfügig sinken wird. Die SVLFG begründet
dies mit dem Betreuungsaufwand für die anerkannten Fälle (Parkinson ist eine
fortschreitende Erkrankung) und dem Bedarf für die Prüfung von Neufällen. Auf die oben
dargestellten Unsicherheiten wird verwiesen. Ob und in welcher Höhe sich die Annahme der SVLFG
bestätigt, kann erst durch zukünftige Personalbedarfsermittlungen festgestellt werden.
Im Bereich der DGUV war bislang kein zusätzliches Personal für die Bearbeitung der
wenigen dort gemeldeten Fälle erforderlich (Sowieso-Kosten). Sowieso-Kosten für die einmalige
Anpassung von IT-Anwendungen fielen in geringfügiger Höhe an und waren nicht
bezifferbar. Fallmeldungen sind potentiell bei allen Unfallversicherungsträgern der gewerblichen
Wirtschaft und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand möglich. Ob und in
welcher Höhe sich die Annahmen bestätigen, kann erst durch zukünftige
Personalbedarfsermittlungen festgestellt werden. Auf die oben dargestellten Unsicherheiten wird verwiesen.
Bund:
Im Bereich der UVB ist bislang noch kein Fall gemeldet worden. Hieraus können keine
Prognosen für die Zukunft abgeleitet werden. Sofern sich zukünftig für den Bundeshaushalt
im Rahmen der Finanzierung der UVB ein Mehraufwand ergibt, ist dieser finanziell und
stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan dauerhaft gegenzufinanzieren.
Hinsichtlich der Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV:
Durch die Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV entstehen keine Kosten für die
Unfallversicherungsträger, da diese von der Regelung nicht betroffen sind.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Aufnahme der neuen Berufskrankheit in die Anlage 1 der BKV entsteht für die
Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand, da die Anerkennungsverfahren zu
Berufskrankheiten durch die Unfallversicherungsträger von Amts wegen durchzuführen sind (§ 20
Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Die SVLFG, die als Verbundträger sowohl für die LKK als auch für die LBG zuständig ist,
hat alle Versicherten der LKK mit der Diagnose „Parkinsonsyndrom“ über die neue
Berufskrankheit informiert und die Einleitung von Feststellungsverfahren angeboten. Bei
Versicherten anderer Krankenkassen war eine entsprechende Information durch die
Unfallversicherungsträger nicht möglich, da die betroffenen Versicherten und deren eventueller
Kontakt mit Pestiziden den Unfallversicherungsträgern nicht bekannt sind. Diese Fälle sind von
den jeweiligen Krankenkassen anzuzeigen (§ 11 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- SGB V).
Durch die Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV entsteht kein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger, da diese von der Regelung nicht betroffen sind.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein Erfüllungsaufwand durch Informationspflichten in
geringfügiger Höhe. Ab 2025 wird zunächst mit rund 625 Meldungen von neuen Erkrankungsfällen
pro Jahr gerechnet. Hiervon entfallen 500 Meldungen auf die SVLFG und 125 auf den
Bereich der DGUV. Der Erfüllungsaufwand für die Meldung dieser Fälle liegt deutlich unter
100 000 Euro. Die Anzahl und der Zeitpunkt eventueller weiterer Meldungen kann nicht
geschätzt werden. Hierzu wird auf die in Abschnitt 3 „Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“, Buchstrabe a dargestellten Unsicherheiten verwiesen.
Meldungen von Parkinson-Fällen als Wie-Berufskrankheit werden bereits durch
Arbeitgeber sowie Ärztinnen und Ärzte vorgenommen. Es handelt sich um sogenannte „Sowieso-
Kosten“.
Durch die Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV entsteht kein Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft, da diese von der Regelung nicht betroffen ist.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1
Nummer 1;
Präzisierung § 9
Absatz 5 BKV
hinsichtlich
Vertraulichkeit
der
Beratungsunterlagen
- - -
Wirtschaft
ist nicht
betroffen
- -
Wirtschaft
ist nicht
betroffen
2.2 Artikel 1
Nummer 2; Anlage
1 BKV,
Einfügung neue
BK-Nummer
Parkinson
BKV;
-
- -
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
entfällt/nicht
bezifferbar
- -
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die SVLFG setzt seit dem Jahr 2024 für die Bearbeitung der Fälle 34 Stellen ein. Es handelt
sich um sogenannte „Sowieso-Kosten“. Hiervon entfallen 33 Stellen auf den gehobenen
Dienst (Lohnkostensatz für 2024 74 080 Euro) und eine Stelle auf den höheren Dienst
(Lohnkostensatz für 2024 117 120 Euro). Da statistische Werte zu den Lohnkostensätzen
für das Jahr 2025 noch nicht vorliegen, werden die gleichen Werte auf das Jahr 2025
übertragen. Somit ergab sich ein Erfüllungsaufwand für den gehobenen Dienst in Höhe von 4,9
Millionen Euro und für den höheren Dienst in Höhe von 0,2 Millionen Euro für die Jahre
2024 und 2025. Hinzu kamen 0,1 Millionen Euro einmalige Sachkosten (Sowieso-Kosten)
für IT-Anwendungen zur Bearbeitung der Wie-Berufskrankheit. Insgesamt ergab sich bei
der SVLFG ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 5,2 Millionen Euro seit Beginn der
Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bis zum Ende des Jahres 2025. Es handelt sich um
einmaligen Erfüllungsaufwand, der für die Bearbeitung der bereits in der Vergangenheit
eingetretenen Erkrankungsfälle entstanden ist.
Die SVLFG schätzt, dass der Personalbedarf für die Bearbeitung der Parkinson-Fälle mittel-
und langfristig nur geringfügig sinken wird. Die SVLFG begründet dies mit dem
Betreuungsaufwand für die anerkannten Fälle (Parkinson ist eine fortschreitende Erkrankung) und dem
Bedarf für die Prüfung von Neufällen. Auf die in Abschnitt 3 „Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ dargestellten Unsicherheiten wird verwiesen. Ob und in welcher Höhe
sich die Annahme der SVLFG bestätigt, kann erst durch zukünftige
Personalbedarfsermittlungen festgestellt werden.
Im Bereich der DGUV war bislang kein zusätzliches Personal für die Bearbeitung der
wenigen dort vorliegenden Fälle erforderlich (geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand).
Sowieso-Kosten für die einmalige Anpassung von IT-Anwendungen fielen in geringfügiger
Höhe an und waren nicht bezifferbar. Mittel- und langfristig rechnet die DGUV mit rund 125
Meldungen pro Jahr, aus denen sich rund 50 Anerkennungen ergeben könnten. Auf die in
Abschnitt 3 „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellten Unsicherheiten
wird verwiesen. Die Fälle verteilen sich potentiell auf alle Unfallversicherungsträger der
gewerblichen Unfallversicherung und Unfallversicherung der öffentlichen Hand. Eine
Aufschlüsselung für die UVB ist aufgrund bislang fehlender Meldungen nicht möglich. Ob und
in welcher Höhe sich die Annahmen bestätigen, kann erst durch zukünftige
Personalbedarfsermittlungen festgestellt werden.
Durch die Präzisierung von § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV entsteht kein Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung, da diese von der Regelung nicht betroffen ist.
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nummer
1;
Präzisierung §
9 Absatz
5 BKV
hinsichtlich
Vertraulichkeit der
Beratungsunterlagen
- -
Verwaltung ist
nicht
betroffen
- -
Verwaltung ist
nicht
betroffen
3.2 Artikel 1
Nummer 2;
Anlage 1
BKV,
Einfügung
neue BK-
Nummer
Parkinson BKV;
SVLFG
DGUV
Nicht
bezifferbar
aufgrund
statistischer
Unsicherheiten
-
-
2 800 Sowieso-
Kosten
Sowieso-
Kosten
5 200
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
5. Weitere Kosten
Durch die Aufnahme der neuen Berufskrankheit sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise
und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, weder im
wirtschaftlichen Gesamtrahmen noch in einzelnen Branchen zu erwarten. Hierfür spricht
auch, dass durch die Aufnahme der Erkrankung in die Anlage 1 der BKV ausschließlich
Sowieso-Kosten anfallen.
6. Weitere Regelungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz
Die Erweiterung der Berufskrankheiten-Liste schafft die Rechtsgrundlage für
Leistungsansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung für Frauen und Männer in gleichem
Maße. Gleichstellungspolitische Aspekte sind durch die Verordnung deshalb nicht berührt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt wegen der Ziele der Verordnung nicht in Betracht. Die Aufnahme
der neuen Berufskrankheit in die BKV beruht auf den wissenschaftlichen Empfehlungen
des ÄSVB. Die Erkrankung kann trotz verbesserter Präventionsmaßnahmen auch künftig
eintreten; eine zeitliche Begrenzung der Anerkennungsfähigkeit der Erkrankung als
Berufskrankheit ist deshalb ausgeschlossen.
Einer gesonderten Evaluation der Verordnung bedarf es nicht. Ziel ist, dass die neue
Berufskrankheit sich in das Berufskrankheitengeschehen einfügt. Hierzu werden einmal
jährlich die Kennzahlen zu Berufskrankheiten (unter anderem Meldungen, Anerkennungen,
Ablehnungen, Leistungen) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht („Die
gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland - Statistischer und finanzieller Bericht“).
Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung der Regelungen sowie Erkenntnisse für
mögliche Präzisierungen oder Weiterentwicklungen fließen laufend in die Beratungsarbeit des
ÄSVB ein. Der ÄSVB überwacht zudem als Daueraufgabe laufend die nationale und
internationale wissenschaftliche Literatur, ob diese auf Änderungsbedarf bei den
Berufskrankheiten hindeutet.
Eine Evaluierung der Präzisierung zu § 9 Absatz 5 Satz 2 BKV ist nicht erforderlich. Die
Vertraulichkeit der Beratungsunterlagen des ÄSVB ändert sich durch Zeitablauf nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 9)
§ 9 Absatz 5 BKV wird dahingehend präzisiert, dass alle Beratungsunterlagen des ÄSVB
vertraulich sind. Die Regelung bezog sich bislang ihrem Wortlaut nach auf die intern
erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats. Hierdurch war unklar, ob zum
Beispiel Eingaben und sonstige Korrespondenz an den ÄSVB, die personen-,
gesundheitsoder betriebsbezogene Daten enthalten können, ebenfalls vertraulich zu behandeln sind
und nach Abschluss der Beratungen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
können. Durch die Präzisierung erstreckt sich die Vertraulichkeit zum Beispiel auch auf
Eingaben und sonstige Korrespondenz an den ÄSVB.
Die Vertraulichkeit umfasst, wie bisher auch, insbesondere für die vorbereitenden
Beratungsunterlagen wie Arbeitsfassungen von wissenschaftlichen Empfehlungen,
Stellungnahmen und Abschlussvermerken des ÄSVB.
Die Vertraulichkeit bezieht sich nicht auf Unterlagen, die allgemein zugänglich sind, weil sie
zum Beispiel in einem wissenschaftlichen Prozess publiziert wurden.
Zu Nummer 2 (Anlage 1)
Unter der Nummer 1322 wird als neue Berufskrankheit in die Anlage 1 der BKV die
Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide“
aufgenommen.
Pestizide im Sinne dieser Berufskrankheit ist ein Sammelbegriff für Produkte, die als
Pflanzenschutzmittel oder Biozide verwendet werden. Pestizide werden unter anderem als
Herbizide, Fungizide oder Insektizide (sogenannte Funktionsgruppen) verwendet. Pestizide
kommen in erster Linie im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der
Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege zum Einsatz. Darüber hinaus wurden und werden
Pestizide zum Beispiel zur Pflege von Gleis- und Sportanlagen, zur Schädlingsbekämpfung in
Städten, Gebäuden sowie in der Nutztierhaltung und im Pflanzenfachhandel eingesetzt.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Berufskrankheit ist nicht auf die Landwirtschaft
beschränkt.
Der kausale Zusammenhang zwischen der Anwendung von Pestiziden und der Entstehung
des Parkinson-Syndroms stützt sich auf eine Vielzahl an wissenschaftlichen Belegen. Die
wissenschaftliche Empfehlung des ÄSVB fokussiert hauptsächlich auf Evidenz, die aus
tierexperimentellen Untersuchungen und in-vitro-Befunden gewonnen wurde, ergänzt durch
arbeitsepidemiologische Erkenntnisse. Nach Auffassung des ÄSVB stützen die
wissenschaftlichen Belege die Schlussfolgerung eines erheblich erhöhten Parkinsonrisikos im
Sinne einer Verdopplungsdosis nach langjähriger hoher Pestizidexposition bei der Arbeit.
Durch den Einfluss der Pestizide sterben die Neurone im Bereich der Substantia nigra im
Mittelhirn ab, die den Nervenbotenstoff Dopamin produzieren. Entsprechend handelt es
sich um eine chronische Erkrankung.
Das durch Pestizide verursachte Parkinson-Syndrom entspricht hinsichtlich des
Krankheitsbildes und des Verlaufs der Parkinson-Krankheit (bisher auch idiopathisches Parkinson-
Syndrom oder primäres Parkinson-Syndrom genannt, ICD-10: G20). Parkinson-
Erkrankungen sekundärer Genese sind nicht von dieser Berufskrankheit erfasst.
Klinisch wird mit dem Oberbegriff „Parkinson-Syndrom“ das Vorliegen einer Bradykinese
bzw. Akinese (d.h. hochgradige Bewegungsarmut bis Bewegungslosigkeit) und eines der
folgenden Merkmale beschrieben:
• Rigor (das heißt Muskelstarre, wächserne Muskelsteifheit)
• Ruhetremor (das heißt Muskelzittern)
• posturale Instabilität (das heißt mangelnde Stabilität der aufrechten Körperhaltung
aufgrund mangelhafter Halte- und Stellreflexe).
Diese Symptome können in unterschiedlicher Ausprägung auftreten.
Darüber hinaus können fakultativ nicht-motorische Begleitsymptome vorliegen:
• sensorische Symptome (Dysästhesien, Schmerzen, Hyposmie)
• vegetative Symptome (Störungen von Blutdruck- und / oder Temperaturregulation,
Blasen- und Darmdysfunktion sowie sexuelle Dysfunktionen)
• psychische Symptome (vor allem Depression), Schlafstörungen
• kognitive Symptome (frontale Störungen, in fortgeschrittenen Stadien Demenz).
Die Diagnosestellung eines Parkinson-Syndroms erfolgt klinisch-neurologisch anhand der
klassischen Kardinalsymptome, wobei die Bradykinese obligat sowie zusätzlich Rigor
und/oder Ruhetremor vorhanden sein müssen. Die Diagnosestellung soll hierbei gemäß
der aktuellen S2k-Leitlinie „Parkinson-Krankheit“ der Deutschen Gesellschaft für
Neurologie (AWMF-Registernummer 030-010) anhand der Kriterien der „International Parkinson
and Movement Disorder Society“ (MDS-Kriterien) und der jeweils aktuellen Empfehlungen
zur Differentialdiagnostik erfolgen.
Nach den Erkenntnissen des ÄSVB wird Parkinson durch die langjährige und häufige
Exposition gegenüber selbst angewendeten Pestiziden verursacht. Von einer langjährigen
und häufigen Exposition geht der ÄSVB ausgehend von aktuell vorliegenden
arbeitsepidemiologischen Studien dann aus, wenn die Exposition mindestens 100 trendkorrigierte
Anwendungstage einer Funktionsgruppe der Pestizide erreicht hat. Über die Trendkorrektur
wird hierbei abgebildet, dass der empirisch ermittelte Risikoschätzer für den
Zusammenhang zwischen einer beruflichen Pestizidexposition und einer Parkinsonerkrankung auch
aufgrund des Fortschritts beim Anwenderschutz seit den 1960er Jahren im Zeitverlauf
abnahm. In Zukunft ist eine weitere Reduktion des auf epidemiologischen Studien
basierenden Korrekturfaktors denkbar.
Als Funktionsgruppen zählen Herbizide, Fungizide oder Insektizide. Eine Addition der
Anwendungstage über unterschiedliche Funktionsgruppen hinweg ist bei der Ermittlung der
im Einzelfall vorliegenden Exposition aufgrund fehlender epidemiologischer Erkenntnisse
nicht zulässig. Der ÄSVB führt dazu aus: „Die Exposition umfasst die eigene Vor- und
Nachbereitung der Pestizidanwendung, die eigene Störungsbeseitigung im Rahmen der
Pestizidanwendung oder das eigene Ausbringen der Pestizide. Bei der Prüfung im Einzelfall soll
die Exposition analog zu den Bedingungen bei der Anwendung von Pestiziden in den
dargestellten epidemiologischen Studien betrachtet werden. Dies gilt für Tätigkeiten innerhalb
und außerhalb der Landwirtschaft […]“, (S. 66 der wissenschaftlichen Empfehlung).
Mit dem Verweis auf die Anwendungsbedingungen von Pestiziden in den
epidemiologischen Studien möchte der ÄSVB ausdrücken, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse
zum Verdopplungsrisiko nicht auf Basis von Klein- oder Kleinstanwendungen (zum Beispiel
Behandlung einzelner Pflanzen mit einem Streichstab) beruhen. Klein- oder
Kleinstanwendungen von Pestiziden sind nicht Gegenstand dieser Berufskrankheit.
In der wissenschaftlichen Empfehlung wird darauf hingewiesen, dass im Ausnahmefall eine
Anerkennung als Berufskrankheit beispielsweise auch dann möglich sein kann, wenn ein
oder mehrere akute Vorfälle mit extrem hohen Pestizidbelastungen auftraten und die Zahl
von 100 trendkorrigierten Anwendungstagen geringfügig unterschritten wurde. Das
Kriterium der 100 trendkorrigierten Anwendungstage ist damit nicht als Abschneidekriterium zu
verstehen. Es bietet den Rechtsanwendern jedoch ein geeignetes Kriterium, um das
Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen in der weit überwiegenden Mehrzahl der
Fälle beurteilen zu können.
Der ÄSVB führt aus, dass das Kriterium der 100 trendkorrigierten Anwendungstage für alle
Substanzen bzw. Substanzgruppen gilt, die derzeit den Funktionsgruppen der Insektizide,
Herbizide und Fungizide zugeordnet werden. Individuelle Dosismaße für einzelne
Substanzen oder Substanzgruppen waren für den ÄSVB aus den wissenschaftlichen Studien nicht
ableitbar. Bei der Berechnung der 100 Anwendungstage sind Substanzen nicht zu
berücksichtigen, wenn für sie eine neurotoxische Wirkung wissenschaftlich pathophysiologisch
ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Anwendungstag“,
der Berechnung der Anwendungstage und der Durchführung der Trendkorrektur wird auf
die Ausführungen in der wissenschaftlichen Empfehlung verwiesen.
Eine langjährige Interimszeit zwischen Beendigung der beruflichen Pestizidexposition und
dem Eintreten der Parkinsonerkrankung spricht nach Erkenntnissen des ÄSVB nicht
grundsätzlich gegen eine Verursachung von Parkinson durch Pestizide. Im Rahmen einer
Begutachtungsempfehlung können unter anderem hierzu weitere wissenschaftlich-medizinische
Erkenntnisse zusammengefasst werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufskrankheit, unter anderem zum Einfluss der
persönlichen Schutzausrüstung, zur Abgrenzung akuter Vorfälle mit extrem hoher
Pestizidbelastung von der üblichen Anwendungspraxis der Pestizide, zu den Anzeigekriterien und
der zugrunde gelegten wissenschaftlichen Literatur wird auf die Ausführungen in der
wissenschaftlichen Empfehlung des Sachverständigenbeirates verwiesen (Veröffentlichung im
Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe Nr. 10-11 vom 20. März 2024, S. 194 ff. sowie in
der Ausgabe 44-45 vom 28. November 2025, S. 971 ff.). Die wissenschaftliche Empfehlung
ist nach § 1 Absatz 2 BKV bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit
im Einzelfall vorrangig zu berücksichtigen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Im Interesse einer zügigen
Herstellung der Rechtssicherheit über die Berufskrankheit soll die Verordnung am ersten Tag des
auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.
Drucksache 312/26 - 12 -
Relationen
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