Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 748/25
08.12.25
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durch die Bundesregierung
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Sechsten Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
Bundesministerium Berlin, 5. Dezember 2025
für Arbeit und Soziales
Parlamentarische Staatssekretärin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
anbei übersende ich die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung
zur Entschließung des Bundesrates über die „Erweiterung der
Berufskrankheitenliste um weitere Krebsarten bei Berufsfeuerwehreinsatzkräften"
vom 14. Februar 2025 (BR-Drs. 614/24 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Griese
siehe Drucksache 614/24 (Beschluss)
Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates
über die „Erweiterung der Berufskrankheitenliste um weitere Krebsarten bei
Berufsfeuerwehreinsatzkräften" vom 14. Februar 2025 (BR-Drs. 614/24 (Beschluss))
vom 24. November 2025
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB), der die
Bundesregierung in wissenschaftlichen Fragen zu Berufskrankheiten berät, hat geprüft, ob
wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die die Aufnahme weiterer Krebserkrankungen bei
Feuerwehreinsatzkräften als Berufskrankheit begründen können.
In einem Abschlussvermerk vom 1. Juli 2025 kommt der ÄSVB zu dem Ergebnis, dass
zwar wissenschaftliche Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der beruflichen
Exposition bei Feuerwehreinsatzkräften und dem Auftreten weiterer Krebserkrankungen
vorlägen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage reiche jedoch insgesamt nicht aus, die
gesetzlichen Voraussetzungen nach § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für eine
neue Berufskrankheit zu erfüllen oder bestehende Berufskrankheiten zu erweitern. Auf
Basis der aktuellen Studienlage sei es nicht möglich, ein expositionsspezifisches und
intensitätsspezifisches Risiko für Krebserkrankungen bei Feuerwehreinsatzkräften zu
ermitteln. Eine Neubewertung durch den ÄSVB ist bei Vorliegen zukünftiger gesicherter
medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse möglich.
Der Abschlussvermerk des ÄSVB ist abrufbar unter: https://www.bmas.de/DE/Sozia-
les/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheitenrecht/
abschlussvermerk-krebserkrankung-feuerwehreinsatzkraefte-beschlossen.html
Berufsfeuerwehrkräfte und ehrenamtliche Feuerwehrkräfte sind jedoch auch nach
geltendem Recht weitgehend vor Berufskrankheiten geschützt: Die Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (Berufskrankheitenliste) enthält bereits eine Reihe von
Berufskrankheiten, die auch Expositionen umfassen, denen Berufsfeuerwehrkräfte und ehrenamtliche
Feuerwehrkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt sein können. Dies sind z. B.
Expositionen gegenüber per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) in Löschschaum,
Expositionen gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK),
Asbest, aromatischen Aminen und halogenhaltigen Stoffen. Bei Erfüllung der
Voraussetzungen der jeweiligen Berufskrankheiten im Einzelfall sind diese auch bei
Feuerwehreinsatzkräften anzuerkennen.
Drucksache 748/25]
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