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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

dip / drucksache 08.12.2025 · WP 21 · 748/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung [Bundesrat Drucksache 748/25 08.12.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung B R Fu ss Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung Bundesministerium Berlin, 5. Dezember 2025 für Arbeit und Soziales Parlamentarische Staatssekretärin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, anbei übersende ich die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates über die „Erweiterung der Berufskrankheitenliste um weitere Krebsarten bei Berufsfeuerwehreinsatzkräften" vom 14. Februar 2025 (BR-Drs. 614/24 (Beschluss)). Mit freundlichen Grüßen Kerstin Griese siehe Drucksache 614/24 (Beschluss) Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates über die „Erweiterung der Berufskrankheitenliste um weitere Krebsarten bei Berufsfeuerwehreinsatzkräften" vom 14. Februar 2025 (BR-Drs. 614/24 (Beschluss)) vom 24. November 2025 Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB), der die Bundesregierung in wissenschaftlichen Fragen zu Berufskrankheiten berät, hat geprüft, ob wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die die Aufnahme weiterer Krebserkrankungen bei Feuerwehreinsatzkräften als Berufskrankheit begründen können. In einem Abschlussvermerk vom 1. Juli 2025 kommt der ÄSVB zu dem Ergebnis, dass zwar wissenschaftliche Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition bei Feuerwehreinsatzkräften und dem Auftreten weiterer Krebserkrankungen vorlägen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage reiche jedoch insgesamt nicht aus, die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für eine neue Berufskrankheit zu erfüllen oder bestehende Berufskrankheiten zu erweitern. Auf Basis der aktuellen Studienlage sei es nicht möglich, ein expositionsspezifisches und intensitätsspezifisches Risiko für Krebserkrankungen bei Feuerwehreinsatzkräften zu ermitteln. Eine Neubewertung durch den ÄSVB ist bei Vorliegen zukünftiger gesicherter medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse möglich. Der Abschlussvermerk des ÄSVB ist abrufbar unter: https://www.bmas.de/DE/Sozia- les/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheitenrecht/ abschlussvermerk-krebserkrankung-feuerwehreinsatzkraefte-beschlossen.html Berufsfeuerwehrkräfte und ehrenamtliche Feuerwehrkräfte sind jedoch auch nach geltendem Recht weitgehend vor Berufskrankheiten geschützt: Die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Berufskrankheitenliste) enthält bereits eine Reihe von Berufskrankheiten, die auch Expositionen umfassen, denen Berufsfeuerwehrkräfte und ehrenamtliche Feuerwehrkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt sein können. Dies sind z. B. Expositionen gegenüber per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) in Löschschaum, Expositionen gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Asbest, aromatischen Aminen und halogenhaltigen Stoffen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Berufskrankheiten im Einzelfall sind diese auch bei Feuerwehreinsatzkräften anzuerkennen. Drucksache 748/25]

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