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Schriftliche Frage 8 von Stephan Mayer (Altötting): (CDU/CSU) Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um den durch die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Eigenkapitalvero…

dip / schriftliche_frage 17.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 8 von Stephan Mayer (Altötting): (CDU/CSU) Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um den durch die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Eigenkapitalvero… Frage 8 (Stephan Mayer, Altötting): (CDU/CSU) Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um den durch die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Eigenkapitalverordnung III (CRR III) verschärften Anforderungen an die Kreditvergabe – insbesondere bei mittelständischen Bauträgerfinanzierungen – entgegenzuwirken, und mit gegebenenfalls welchem Ergebnis wird in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Absenkung des antizyklischen Kapitalpuffers von derzeit 0,75 Prozent gemäß den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und des Bundesbank anzulegenden Kriterien erfüllt sind? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 16. April 2025: Die Eigenkapitalanforderungen für Banken, einschließlich für Immobilien- und Projektfinanzierungen, werden weitgehend durch die direkt für alle Kreditinstitute anwendbare Eigenkapitalverordnung CRR III vorgegeben. Diese stellt wiederum eine Umsetzung des internationalen Baseler Standards in der Europäischen Union dar. Im dadurch vorgegebenen Rahmen hat sich die Bundesregierung in den europäischen Verhandlungen für eine Umsetzung eingesetzt, die möglichst mittelstands- und investitionsfreundlich ausgestaltet ist. Unter anderem konnten lange Übergangsfristen für Kredite gegenüber Unternehmen ohne Rating erreicht werden. Weiter konnte dafür gesorgt werden, dass auf Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien geringere Risikogewichte angewendet werden, soweit dies aus aufsichtlicher Sicht risikoadäquat ist. Schließlich hat sich die Bunderegierung dafür eingesetzt, dass die Definitionen von Wohn- und anderen Immobilienprojektentwicklungen (ADC-Risikopositionen) klar definiert werden. Im Rahmen der Einführung der CRR III wurden gemäß Artikel 126a CRR III keine strengeren Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung von ADC-Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien geschaffen. ADC-Risikopositionen (Acquisition, Development, Construction) beziehen sich auf Finanzierungen, die den Erwerb, die Erschließung und den Bau von Immobilien umfassen. Solche Positionen unterliegen grundsätzlich einem Risikogewicht von 150 Prozent, sofern nicht spezifische Bedingungen erfüllt werden, wie etwa robuste Entstehungs- und Überwachungsstandards sowie präzise vertragliche Regelungen. Wenn diese Kriterien vorliegen, kann ein reduziertes Risikogewicht von 100 Prozent angewandt werden. Mittelständische Bauträgerfinanzierungen können die genannten Voraussetzungen erfüllen und somit von einem reduzierten Risikogewicht profitieren. Gleichzeitig blieben die bestehenden Standards für die Kreditvergabe durch die Einführung der CRR III unverändert. Um die Voraussetzungen zu schaffen, dass Finanzierungen bestehender Wohnimmobilien nicht übermäßig mit Kapital unterlegt werden müssen, wurde im Rahmen der Vorgaben der CRR III beispielsweise in dem Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich mit Unterstützung der Bundesregierung und breiter Mehrheit im Deutschen Bundestag ein Wahlrecht aus der CRR III ausgeübt. Dadurch wird ermöglicht, dass in Deutschland für risikoarme Wohnimmobilienfinanzierungen besondere Risikogewichte angewendet werden können. Bei der Festsetzung des antizyklischen Kapitalpuffers ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde unabhängig, und die Bundesregierung nimmt darauf keinen Einfluss. Die BaFin beurteilt vierteljährlich, welche Quote des antizyklischen Kapitalpuffers angemessen ist. Dabei berücksichtigt sie auch die Einschätzung des Ausschusses für Finanzstabilität. Maßstab für die Höhe der Quote ist die Intensität des zyklischen Systemrisikos. Hauptindikator für dessen Bewertung ist die Kredit/BIP-Lücke, das heißt die Abweichung des aktuellen Verhältnisses der Kreditvergäbe zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend. Zusätzlich zieht die BaFin eine Reihe unterstützender Indikatoren und Informationen, etwa quantitative und qualitative Markt- sowie bankaufsichtliche Informationen, heran. Die Festsetzung der Höhe der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers erfolgt nach Würdigung aller Faktoren in einer Gesamtschau. Die Methodik zur Bestimmung eines angemessenen antizyklischen Kapitalpuffers ist detailliert in dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Methodenpapier (Link: www.bundesbank.de/resource/blo b/598690/e627e8ef7407a27adf5d001bfafb4e92/mL/der-antizyklische-ka pitalpuffer-data.pdf) dargelegt. Die nächste Überprüfung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers durch die BaFin erfolgt zum 1. Mai 2025. Das Ergebnis wird mit Begründung auf der Webseite der BaFin kommuniziert.

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