Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
[Bundesrat Drucksache 552/1/25
07.11.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - FSFJ - Wi
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick
auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus
Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der
Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs-
und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
A
Der federführende Finanzausschuss (Fz) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g – neu – (§ 2 Absatz 9c Satz 4 – neu –
KWG)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f ist der folgende Buchstabe g einzufügen:
,g) Nach Absatz 9c Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
Fz
...
„Für Beteiligungsrisikopositionen im Sinne des Artikels 133 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Förderinstituten des Bundes oder eines
Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes, die dem Förderauftrag entsprechen, gelten die
Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
als erfüllt.“ ‘
Begründung:
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III) wurden die Risikogewichte für
Beteiligungsrisikopositionen im Standardansatz für das Kreditrisiko
schrittweise von bislang 100 Prozent auf mindestens 250 Prozent angehoben.
Diese Erhöhung führt auch bei den deutschen Förderbanken zu einem
erheblichen Anstieg der Eigenmittelanforderungen und kann ihre Fähigkeit
einschränken, Beteiligungen zur Unterstützung staatlicher Förderzwecke
einzugehen.
Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) sieht vor, dass
bestimmten Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher
Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen
werden, weiterhin ein Risikogewicht von 100 Prozent zugewiesen werden
kann. Die Kommission beabsichtigt zwar, mit einer für Ende Oktober 2025
erwarteten Mitteilung sicherzustellen, dass diese Vorschrift in der EU breit
angewendet werden kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Mitteilung
jedoch nicht auf die Besonderheiten der deutschen Förderbanken eingehen.
Daher besteht die Notwendigkeit, durch eine nationale Regelung
sicherzustellen, dass auch Beteiligungsrisikopositionen von Förderbanken, die
im Rahmen ihres Förderauftrags eingegangen werden, ein Risikogewicht von
100 Prozent zugewiesen werden kann. Auf diese Weise wird gewährleistet,
dass die Förderbanken ihren gesetzlichen Auftrag auch unter den neuen
Eigenmittelanforderungen wirksam erfüllen können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g – neu – (§ 2 Absatz 9i Satz 1 KWG)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f ist der folgende Buchstabe g einzufügen:
,g) In Absatz 9i Satz 1 wird nach der Angabe „dieses Gesetzes und“ die
Angabe „Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h und“ eingefügt.‘
Fz
...
Begründung:
Meldungen, die Kreditinstitute an ihre Aufsichtsbehörde übermitteln müssen,
erweitert die CRR III (Capital Requirements Regulation) um Angaben zu ESG-
Risiken (Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h CRR). Die konkreten
Anforderungen sollen demnächst durch die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erarbeitet werden (Artikel 430 Absatz 7 CRR).
Aufgrund der Befreiung der Förderbanken von der CRR müssen Förderbanken
die CRR nur auf Basis der Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG)
einhalten (§ 1a KWG). Dabei wurde im Rahmen des
Risikoreduzierungsgesetzes festgelegt, dass Förderbanken die Vorschriften
über die Offenlegung nach Teil 8 der CRR nicht einzuhalten haben (§ 2
Absatz 9i KWG). Auch fallen Förderbanken nicht in den Anwendungsbereich
der Corporate Sustainability Reporting Directive / Taxonomie-Verordnung.
Wenn die neuen Meldedaten sich an den ESG-Offenlegungsvorgaben
orientieren sollten, wäre es für die Förderbanken erforderlich, neue Berichts-
und Datenstrukturen ausschließlich für Meldezwecke zu implementieren.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die EBA auch bei der Festlegung der neuen
Berichtsformate nur auf allgemeine Meldewesenstandards, die auf
vorhandenen Kennzahlen basieren werden, zurückgreifen und die
Besonderheiten des Fördergeschäfts (beispielsweise Durchleitungsgeschäft,
Hausbankprinzip, …) nicht berücksichtigen wird. Insofern erscheint eine
Einbeziehung von Förderbanken in das ESG-Meldewesen in keiner Weise
zielführend. Vielmehr führt der Aufwand, der nur für die Umsetzung der neuen
Meldeanforderungen geleistet werden muss, die weder für externe aufsichtliche
noch für bankinterne Zwecke einen Mehrwert erzeugen, zu einer
Fehlallokation von Ressourcen, die dem Fördergeschäft entzogen werden. Die
Aufnahme einer entsprechenden Ausnahme der Förderbanken von den ESG-
Meldevorgaben im Gleichlauf mit der Ausnahme von den
Offenlegungsvorschriften im Kreditwesengesetz würde somit zu einer
Reduzierung von Bürokratie im Sinne des Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz beitragen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2b KWG)
Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 67 ist zu streichen.
Wi
...
Begründung:
Die vorgesehene Änderung, dass Kreditinstitute künftig nicht mehr in
Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern betrieben werden
dürfen, stellt einen nicht hinreichend begründeten Eingriff in die Wahl der
Rechtsform dar. Die derzeit noch bestehenden Kreditinstitute in Rechtsformen
mit persönlich haftenden Gesellschaftern blicken vielfach auf eine
jahrzehntelange erfolgreiche Tradition zurück. Durch ein Verbot, diese
Rechtsformen künftig wählen zu können, sind negative Reputationseffekte für
die verbleibenden Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden
Gesellschaftern nicht auszuschließen. Unter Risikogesichtspunkten kann die
persönliche Haftung natürlicher Personen sogar Vorteile aufweisen, da diese
mit einem starken Anreiz für ein besonders hohes Verantwortungsbewusstsein
einhergeht. Als Folge der vorgeschlagenen Streichung des neu gefassten
§ 2b KWG bedarf es auch der Bestandsschutzregelung des § 64c KWG nicht
(Artikel 1 Nummer 67 des Gesetzentwurfes).
4. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c (§ 15 Absatz 3 KWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 15
Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG) dahin ergänzt werden kann, dass Kredite,
die seitens eines Instituts bis zu einem von diesem für alle potenziellen
Kreditnehmer bestimmten Schwellenwert vollständig automatisiert vergeben
werden, von den Einschränkungen des § 15 Absatz 1 KWG ausgenommen
werden.
Begründung:
Vollständig automatisierten Kreditvergaben liegen keine wesentlichen
diskretionären Kreditentscheidungen zugrunde. Die Kunden – egal ob Dritter
oder unter den Anwendungsbereich von § 15 Absatz 1 KWG fallende
Kreditnehmer – erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den online
beantragten Kredit automatisch. Potenzielle Interessenkonflikte, für die durch
§ 15 KWG Regelungen getroffen werden sollen, sind in diesem Fall nicht
einschlägig.
Wi
...
5. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Satz 2, 3, 4, 5, 8 – neu –,
9 – neu – KWG)
Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte << … weiter wie Vorlage
… >> vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die
Beaufsichtigung des Instituts unerlässlich sind und alle anderen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht zum Erfolg geführt haben.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, << … weiter wie Vorlage … >>
besichtigen, soweit alle anderen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten nicht erfolgversprechend sind. Zur Verhütung
dringender Gefahren << … weiter wie Vorlage … >>“
cc) Nach dem bisherigen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 dürfen die Prüfung nach
Satz 1 nur ergänzen. Die Bundesanstalt muss bei Ausübung der
Befugnis nach Satz 3 schriftlich darlegen, warum sie keinen anderen
Weg gewählt hat.“ ‘
Begründung:
Die vorgesehenen Änderungen sind weitreichend, bis hin zur Einschränkung
eines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Für den Personenkreis
(Organe, Beschäftigte), von denen die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig Auskunft verlangen kann, sind
das weitreichende Befugnisse bis in ihre Privatsphäre, die über das sonst
übliche Maß einer Mandatstätigkeit bzw. eines Beschäftigungsverhältnisses
hinausgehen.
Fz
...
Zwar ist der Rechtsordnung in anderen Konstellationen ein ähnlicher Eingriff
in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht fremd (z. B.
§ 146b AO). Auch sind – u. a. im Hinblick auf die neuen Möglichkeiten im
Bereich des Homeoffice – im Bereich der Kreditinstitute besondere Fälle
vorstellbar, in denen die bisherigen Überprüfungsmöglichkeiten nicht mehr
ausreichend sind. Insofern ist ein gänzlicher Verzicht auf diese Befugnisse
nicht sachgerecht.
Es muss aber sowohl in Satz 1 als auch in den Sätzen 3 und 4 klar geregelt
werden, dass der BaFin diese Befugnisse nur als „ultima ratio“ zur Verfügung
stehen, soweit alle anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht zum
Erfolg geführt haben. Die vorgeschlagenen Ergänzungen sollen zudem
betonen, dass die neuen Möglichkeiten der Aufsicht kein regulärer Bestandteil
einer üblichen Prüfung nach § 44 Kreditwesengesetz sind. Dies muss
entsprechend den unter dem Doppelbuchstaben cc vorgeschlagenen Sätzen
noch entsprechend gehandhabt und dokumentiert werden.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu entwickeln. Es sollten weitere
Regelungen, beispielsweise im Kontext der auf § 25a Kreditwesengesetz
beruhenden Vorgaben zum Risikomanagement, konsequent auf den Prüfstand
gestellt werden. Nur so wird eine deutlich stärker als heute auf Effizienz, Risiko
und Praktikabilität ausgerichtete Bankenaufsicht möglich.
Begründung:
Das Ziel des Gesetzentwurfes, bürokratische Belastungen im Bereich der
Bankenregulierung abzubauen, ist richtig. In den vergangenen Jahren hat sich
gezeigt, dass die Vielzahl und Komplexität der regulatorischen Anforderungen
an Kreditinstitute erhebliche administrative Ressourcen bindet – sowohl bei
den Instituten als auch bei den Aufsichtsbehörden selbst. Diese Entwicklung
führt zu hohem Aufwand und mindert die Effektivität der Aufsichtstätigkeit.
Der Bundesrat unterstützt daher die Anstrengungen der Bundesregierung,
konsequent und mit der gebotenen Entschlossenheit diesen Bürokratieabbau
voranzutreiben. Nur so kommt man dem Ziel einer effizienten,
risikoorientierten und verhältnismäßigen Regulierung näher. Ein effizient und
praktikabel ausgestalteter Regulierungsrahmen ist eine wesentliche
Voraussetzung für die langfristige Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit und
Innovationskraft der deutschen Banken.
Der Abbau übermäßiger Bürokratie bedeutet auf Seiten der Aufseher zugleich
eine Stärkung der Wirksamkeit von Aufsicht, ermöglicht doch eine klar
strukturierte und ressourceneffiziente Regulierung eine gezieltere
Risikoüberwachung.
Fz
...
Es gibt Bereiche, in denen nationale Spielräume im Regelwerk bestehen, wie
etwa im Bereich des Risikomanagementes (§ 25a Kreditwesengesetz). Hier
braucht die Bankenaufsicht die Flexibilität im Umgang mit Risiken, dem
Kerngeschäft von Banken. Dazu sollte auch die Flexibilität gehören, einen
differenzierten Ansatz bei kleinen und nicht komplexen Instituten nach
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
anzuwenden.
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 1 Absatz 2 KWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Begriff
„diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen“ in der
geplanten Neufassung des § 1 Absatz 2 Kreditwesengesetz zu konkretisieren.
Begründung:
§ 1 Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG) in der geplanten Neufassung stellt laut
Begründung zum Gesetzentwurf eine Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1
Absatz 8a CRD VI dar. In der CRD VI wird der Begriff des „Leitungsorgans“
wie folgt definiert:
„ ,Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion‘ das Leitungsorgan bei der
Wahrnehmung seiner Aufgabe der Leitung eines Instituts, einschließlich der
Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,“
Die (fast) wortwörtliche Übernahme der Formulierung in der CRD VI lässt den
Schluss zu, dass in den Kreditinstituten hierzulande trotz zahlreicher
gesetzlicher Bestimmungen und geübter Aufsichtspraxis Fälle denkbar sind, in
denen bestimmte Personen neben den Leitungsorganen außerhalb der
gesetzlichen Vorgaben agieren könnten.
Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, ist eine sachgerechte Konkretisierung
erforderlich. Beispielsweise lässt der Vergleich mit dem übrigen im § 1
Absatz 2 KWG genannten Personenkreis (Personen, die zur Geschäftsführung
und Vertretung befugt sind) die Annahme zu, dass es sich bei den tatsächlich
die Geschäfte führenden Personen um solche handelt, die in vergleichbarer
Weise nach außen auftreten (dürfen).
Fz
...
8. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 2i Absatz 2 KWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Ausnahmeregelung für Verschmelzungen im Gruppenkontext gemäß § 2i
Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG), nach der die Aufsichtsbehörde nicht
verpflichtet ist, eine Beurteilung nach § 2i Absatz 11 KWG durchzuführen,
auch auf eine Verschmelzung innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe
erweitert werden sollte.
Begründung:
Die zwingende gesetzliche Einbeziehung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die materielle Prüfung von
Fusionsvorhaben aller Institute verursacht sowohl bei den betroffenen
Kreditinstituten als auch bei der Aufsicht selbst zusätzlichen Zeit- und
Kostenaufwand. Insofern sollte die Möglichkeit einer Erweiterung der
Ausnahmeregelung für Verschmelzungen im Gruppenkontext auf
Verschmelzungen innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erwogen
werden. Das Risiko einer Verschmelzung innerhalb eines institutsbezogenen
Sicherungssystems dürfte aufgrund der engen Begleitung dieser
Verschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen vergleichbar sein zu
Verschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe.
9. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 6 Absatz 3 KWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der
Begriff „andere natürliche Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsrecht
verantwortlich sind“ in § 6 Absatz 3 Kreditwesengesetz in der geplanten
Neufassung konkretisiert werden kann.
Begründung:
Nach der geplanten Neufassung des § 6 Absatz 3 Kreditwesengesetz erhält die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht künftig die Befugnis,
gegenüber
- Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
- den Inhabern von Schlüsselfunktionen,
- den Risikoträgern sowie auch
- gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen
Aufsichtsrecht verantwortlich sind,
Wi
Fz
...
Anordnungen treffen zu können, um aufsichtsrechtliche Verstöße zu
unterbinden oder zu verhindern. Bisher gilt dies nur gegenüber
Geschäftsleitern. Mit der Neufassung soll Artikel 65 Absatz 2 der CRD VI
umgesetzt werden.
Der Begriff „andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht
für den Verstoß verantwortlich sind“ in dieser Form der Aufzählung lässt
eigentlich darauf schließen, dass es andere Personen als die vorher
ausdrücklich genannten sind.
Erwägung 32 der CRD VI zufolge geht es dem EU-Gesetzgeber demgegenüber
um Personen, die entweder einzeln oder kollektiv für den Verstoß unmittelbar
verantwortlich sind. Insofern können sie auch aus dem vorgenannten
Personenkreis kommen, soweit sie kollektiv verantwortlich sind. Es bedarf
zudem der unmittelbaren Verantwortlichkeit.
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Interesse aller Beteiligten bei der
Konkretisierung durch den Gesetzgeber einer größeren Rechtssicherheit.
10. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a0 – neu – (§ 6b Absatz 1a – neu – KWG)
Vor Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
,a0) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass kleine und nicht komplexe
Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 spezifisch auf sie zugeschnittenen Überprüfungen und
Beurteilungen unterliegen, die im Regelfall von denen anderer Institute im
Sinne einer geringeren Belastung abweichen.“ ‘
Begründung:
§ 6b Kreditwesengesetz (KWG) regelt die aufsichtliche Überprüfung und
Beurteilung von Instituten. Die Aufsichtsbehörde prüft dabei, welche
Strategien, Regelungen und Prozesse ein Institut zur Einhaltung der
aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat und beurteilt die Risiken, denen
das Institut ausgesetzt ist.
In der CRR ist mit dem Bankenpaket im Jahr 2019 (Verordnung
(EU) 2019/876) der Grundgedanke der Verhältnismäßigkeit durch die
Einführung einer Kategorie kleiner, nicht komplexer Kreditinstitute (sog.
SNCI; Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
verankert worden.
Fz
...
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Vorgaben für SNCI sich dennoch häufig
nicht oder nur kaum von den Vorgaben für andere Institute unterscheiden.
Aufgrund der Detailtiefe und Komplexität des Bankaufsichtsrechts ist eine
pauschale Regelung im Kreditwesengesetz nicht sachgerecht. Nur eine
Verankerung in der Einzelregelung ermöglicht die richtige Balance zwischen
konkretem Aufsichtszweck und Adjustierung für diese Gruppe von Instituten
in der Praxis.
Deshalb sollte § 6b KWG dahingehend ergänzt werden, dass sich die Vorgaben
für SNCI in der aufsichtlichen Prüfung und Beurteilung im Hinblick auf die
Verhältnismäßigkeit tatsächlich von denen für andere Institute unterscheiden.
11. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 24 Absatz 1
Nummer 15 KWG)
Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
,bb) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
„15. die Bestellung eines Mitglieds << … weiter wie Vorlage … >>
wahrnehmen, ist dies außer in Fällen plötzlichen,
unvorhersehbaren Ausscheidens von Mitgliedern, die eine
sofortige Nachbesetzung erforderlich machen, unter Angabe der
<< … weiter wie Vorlage … >>“ ‘
Begründung:
§ 24 Absatz 1 Nummer 15 Kreditwesengesetz-E setzt Artikel 91
Absatz 1d CRD VI um.
Durch den Verweis auf § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 KWG-E sind
Arbeitnehmervertreter sowie bestimmte Mitglieder des Leitungsorgans (die in
ihrer Aufsichtsfunktion durch regionale oder lokale gewählte Gremien
bestimmt werden oder bei Ernennungen in Fällen, in denen das Leitungsorgan
nicht für die Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder zuständig ist) von der
frühzeitigen Anzeigepflicht ausgenommen (entspricht Artikel 91 Absatz 13
und 14 CRD VI). Offen bleiben die Fälle, in denen z. B. wegen plötzlicher
Vakanz (Krankheit, sofortige Kündigung) schnell und nicht erst nach Ablauf
von 30 Tagen eine Interimslösung gefunden werden muss. Die 30 Arbeitstage-
Anzeigepflicht hindert denjenigen, der interimsweise die Geschäfte
übernehmen soll, formal daran.
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten solche Fälle rechtlich klar geregelt
sein.
Fz
...
12. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 24 Absatz 1
Nummer 16 KWG), Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 24 Absatz 3a Satz 1
Nummer 10 KWG)
Artikel 2 Nummer 22 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 24 Absatz 1 Nummer 16 ist zu streichen.
b) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 ist zu
streichen.
Begründung:
Die in § 24 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 KWG-E
neu aufgenommenen Anzeigepflichten, die sich auf die Genehmigung der
Aufstellung oder wesentlichen Änderung eines ESG-Risikoplans im Sinne des
§ 26d KWG durch die Geschäftsleiter unter Vorlage des jeweiligen Plans
beziehen, erscheinen vor dem Hintergrund entbehrlich, dass der zu erstellende
ESG-Risikoplan nach § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 15 KWG-E ohnehin
explizit Gegenstand der aufsichtlichen Überprüfung und Beurteilung
(regelmäßiger sogenannter SREP-Prozess) sein wird (vgl. Artikel 2
Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzentwurfes). Im Sinne
der Bürokratievermeidung sollte daher auf gesonderte Anzeigepflichten
verzichtet werden.
13. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe c (§ 24 Absatz 2a Satz 3 – neu – KWG)
Nach Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe c § 24 Absatz 2a Satz 2 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Die Anzeigepflicht nach Satz 2 beschränkt sich für die Personengruppe der
Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen auf CRR-Kreditinstitute,
die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c sind, Finanzholding-Gesellschaften
oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften.“
Wi
Wi
...
Begründung:
Im Sinne der durch den Gesetzentwurf intendierten Bürokratieentlastung sollte
sich die Anzeigepflicht zur Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als
Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines
anderen Unternehmens auf die Personengruppe des bisherigen § 24
Absatz 2a KWG beschränken, also Mitglieder eines Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1
Absatz 3c KWG ist, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften. Entsprechend dem Proportionalitätsgrundsatz
wird auf diese Weise eine unnötige bürokratische Belastung beispielsweise für
Aufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute oder die
Verwaltungsratsmitglieder von Landesförderinstituten vermieden.
14. Zu Artikel 2 Nummer 28 (§ 26d Absatz 1 Satz 3 KWG)
Artikel 2 Nummer 28 § 26d Absatz 1 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie solche, die nach Art,
Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit vergleichbar mit
diesen sind, sind von der Anwendung der Sätze 1 und 2 ausgenommen.“
Begründung:
§ 26d Absatz 1 Kreditwesengesetz-E verpflichtet kleine und nicht komplexe
Institute sowie „ihnen vergleichbare Institute“, unter Berücksichtigung ihrer
Spezifika, den Umgang mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-
Risiken) zu überwachen und zu steuern.
Für das Ziel der Bürokratieentlastung sollten die entsprechenden
Möglichkeiten der Mitgliedstaaten in der CRD VI genutzt werden: Artikel 76
Absatz 2 CRD VI sieht hinsichtlich der zu erstellenden Risikopläne für kleine,
nicht komplexe Institute (SNCI) nicht nur die Möglichkeit einer
Vereinfachung, sondern sogar eine generelle Ausnahme bei der Erstellung von
Transitionsplänen vor.
SNCI sind in allen drei Bankensäulen beheimatet und wichtiger Baustein für
Bankdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Da
Bürokratieentlastung das erklärte Ziel des Gesetzentwurfes ist, sollten diese
Institute generell von der Erstellung von Transitionsplänen ausgenommen
werden. Damit wird auch der CRR-Differenzierung zwischen SNCI und
anderen Instituten Rechnung getragen.
Fz
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15.
...
Als Institute, die mit SNCI vergleichbar sind, nennt der Gesetzentwurf
Leasing- und Factoringgesellschaften mit entsprechender Art und
entsprechendem Umfang des Geschäfts.
15. Zu Artikel 2 Nummer 28 (§ 26d KWG)
Der Bundesrat begrüßt, dass § 26d Absatz 1 Satz 3 ff. Erleichterungen für
kleine und nicht komplexe Institute und solche, die nach Art, Umfang,
Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit mit diesen vergleichbar
sind, bei der Erstellung von ESG-Risikoplänen vorsieht. Er bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit solche Institute von der
Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen generell ausgenommen werden
können.
Begründung:
§ 26d KWG-E dient ausweislich der Entwurfsbegründung der Umsetzung von
Artikel 76 Absatz 2 CRD. Dieser sieht in Unterabsatz 4 ein Wahlrecht für die
Mitgliedstaaten für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2
und 3 vor. Die Mitgliedstaaten geben danach an, in welchen Bereichen eine
Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann.
Im Interesse einer möglichst proportionalen Umsetzung der europäischen
Vorgaben sollte der maximale Spielraum für Entlastungen genutzt werden.
Daher sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, kleine und nicht
komplexe Institute von der Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen per se
auszunehmen. Angesichts der auch von kleinen und nicht komplexen Instituten
ohnehin zu erfüllenden Anforderungen an das Management von ESG-Risiken
erscheint die zusätzliche Anforderung nach § 26d KWG-E unverhältnismäßig.
16. Zu Artikel 2 Nummer 38 (§ 50 Absatz 1 Satz 1 KWG)
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
wie der Begriff „jede andere natürliche Person, die für den Verstoß
verantwortlich ist“ im Sinne der Rechtssicherheit konkretisiert werden kann.
Begründung:
Mit § 50 Kreditwesengesetz in der Neufassung sollen Artikel 65 ff. CRD VI
umgesetzt werden.
Artikel 65 Absatz 2 CRD VI ermöglicht die Festsetzung periodischer
Zwangsgelder gegen „die Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere
natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß
verantwortlich sind“.
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14
Fz
...
Erwägung 32 der CRD VI zufolge geht es dem EU-Gesetzgeber bei der
Festsetzung von Zwangsgeldern um Personen, die entweder einzeln oder
kollektiv für den Verstoß unmittelbar verantwortlich sind. Insofern können sie
auch aus dem vorgenannten Personenkreis kommen, soweit sie kollektiv
verantwortlich sind. Es bedarf zudem der unmittelbaren Verantwortlichkeit.
Im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten sollte der Gesetzgeber den
Begriff weiter konkretisieren.
17. Zu Artikel 2 Nummer 41 (§ 53c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 KWG)
Artikel 2 Nummer 41 § 53c Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 1 Absatz 3d“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 3d,“ und die Angabe „Anhang I Nummer 2 oder Nummer 6 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 8“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „Anhang I Nummer 1 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ durch die Angabe
„§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Gesetzentwurf definiert § 53c Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG)
die Voraussetzungen für eine CRD-Drittstaatenzweigstelle über Verweise auf
die Kernbankdienstleistungen im Anhang I Nummer 1, 2 und 6 der CRD VI
und nicht auf den Katalog der Bankgeschäfte, die erlaubnispflichtig in der
Bundesrepublik Deutschland sind.
Die CRD gibt aber z. B. für den Begriff der „Einlage“ keine Definition. Die
Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
zur Auslegung der Begriffe Kreditvergabe, Einlagenentgegennahme und
Gewährung von Garantien stimmt nicht immer vollständig mit der CRD
überein.
Der Entwurf sollte dahingehend überarbeitet werden, dass er zur KWG-Praxis
der BaFin passt. Dies schafft Rechtssicherheit für die Kreditinstitute und die
Aufsicht.
Fz
...
18. Zu Artikel 2 Nummer 41 (§ 53cg Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG)
Artikel 2 Nummer 41 § 53cg Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 24 Absatz 4; “ durch die Angabe „§ 24
Absatz 4 und“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „und Absatz 4 sowie“ durch die Angabe „und
Absatz 4.“ zu ersetzen.
c) Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
§ 53cg Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Kreditwesengesetz-E (KWG) macht in
Bezug auf Drittstaatenzweigstellen Vorgaben für die Unternehmensführung in
dem jeweiligen Drittland und greift insoweit in die Kompetenz des
Herkunftsstaates ein. Dies ist zudem ein „Goldplating“, da sich diese Vorgaben
nicht zwingend aus der CRD VI ergeben. Das senkt die Attraktivität des
Finanzstandortes in der Bundesrepublik Deutschland für die Ansiedlung
internationaler Banken.
In § 53cg Absatz 2 Satz 2 KWG-E ist der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bereits die Möglichkeit eröffnet, von der CRD-
Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 zu verlangen, einen
Leitungsausschuss im Inland einzurichten, der eine angemessene
Unternehmensführung der CRD-Drittstaatenzweigstelle sicherstellt. § 53cg
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG-E ist deshalb entbehrlich und sollte entfallen.
19. Zu Artikel 2 Nummer 43 (§ 64c Absatz 4 KWG)
Artikel 2 Nummer 43 § 64c Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu
ersetzen:
„(4) Die Pflichten gemäß § 26c sowie § 26d Absatz 1 treten für die in § 26d
Absatz 1 Satz 3 genannten Institute am 11. Januar 2027 in Kraft.“
Begründung:
Die EBA-Leitlinien 2025/01 zum Management der Umwelt-, Sozial- und
Governance-Risiken (ESG-Risiken) vom 8. Januar 2025 bestimmen in
Textziffer 10 als Umsetzungsfrist für kleine, nicht komplexe Institute den
11. Januar 2027. Die Leitlinien befassen sich generell mit dem Management
der ESG-Risiken und nicht nur mit der Erstellung von Risikoplänen.
Fz
Fz
...
Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der vorliegende Gesetzentwurf nur für
die Risikopläne (§ 26d Kreditwesengesetz-E (KWG)) einen Gleichlauf mit der
EBA-Leitlinie herstellt. Im Hinblick auf den Titel des Gesetzes sollte
§ 26c KWG-E, der Vorgaben zum Umgang mit ESG-Risiken enthält, in § 64c
Absatz 4 KWG-E aufgenommen werden.
Die Ergänzung wird auch nicht entbehrlich, wenn der Gesetzgeber gänzlich auf
die Pflicht zur Erstellung von Risikoplänen für kleine, nicht komplexe Institute
nach § 26d Absatz 1 KWG-E in Ausübung des mitgliedstaatlichen Wahlrechts
verzichtet.
20. Zu Artikel 12 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 InstitutsVergV)
Artikel 12 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
§ 3 Absatz 1 Satz 3 Institutsvergütungsverordnung bewirkt eine Ausweitung
der Informationspflicht gegenüber dem Aufsichts-/Verwaltungsrat im Hinblick
auf die Identifikation sogenannter Risikoträger im Sinne der
Institutsvergütungsverordnung auch auf nicht bedeutende Institute. Dies
widerspräche dem Grundsatz der Proportionalität und würde im Ergebnis zu
vermeidbaren bürokratischen Zusatzanforderungen führen und sollte daher
nicht umgesetzt werden. Zwar sind, wie in der Entwurfsbegründung auch
angeführt, seit dem Risikoreduzierungsgesetz alle CRR-Kreditinstitute sowie
auch Institute, die zwar kein CRR-Kreditinstitut, aber bedeutend gemäß § 1
Absatz 3c Kreditwesengesetz (KWG) sind, zur Risikoträgeridentifikation
verpflichtet. Für nicht bedeutende Institute definiert § 25a Absatz 5b KWG
aber den zwingenden Kreis der Personengruppen, die als Risikoträger
eingestuft werden müssen. Die Relevanz der Risikoträgeridentifikation in nicht
bedeutenden Instituten ist zudem deutlich geringer als bei bedeutenden
Instituten.
21. Zu Artikel 12 (Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
kleine und nicht komplexe Institute nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 CRR
von Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung größtmöglich ausgenommen
werden können. In dieser Prüfung sollten die Daten zu den Vergütungen, die
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu diesen Instituten
(größtenteils kleine und kleinste Sparkassen, die ausschließlich regionales
Geschäft betreiben) vorliegen, einbezogen werden.
Wi
Fz
...
Begründung:
Nach § 25a Kreditwesengesetz (KWG) haben die Kreditinstitute
sicherzustellen, dass sie über ein angemessenes und wirksames
Risikomanagement verfügen, das unter anderem angemessene, transparente
und auf eine nachhaltige Entwicklung des jeweiligen Kreditinstituts
ausgerichtete Vergütungssysteme für Mitglieder der Geschäftsleitung und
Mitarbeitende umfasst. Abweichend von den Vorgaben der CRD, die
Vergütungsanforderungen nur an Risikoträger in Instituten stellt, zielt die
Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) auf alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Kreditinstituten.
Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der
Institutsvergütungsverordnung ausgestaltet: Die Abschnitte 1 und 2 (§§ 1 bis
15 InstitutsVergV) gelten für alle Institute, die Abschnitte 4 und 5 für
bedeutende Institute und Gruppen. Der allgemeine Teil muss also von Häusern
erfüllt werden, die hinsichtlich ihrer Vergütungsstruktur (Tarifbindung) in
keiner Weise mit Häusern vergleichbar sind, in denen eine relevante Anzahl an
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tatsächlich in hohem Maß von einer
variablen Vergütung abhängig ist.
Der Bundesrat fordert sachgerechtes Augenmaß, um einen praktikablen
Umgang, gerade bei kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu
ermöglichen. Erhebungsdaten aus den vergangenen Jahren bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dürften Anhaltspunkte dafür
liefern, wann eine kritische Relation variabler/fester Vergütungen vorliegt und
bis zu welcher Höhe „Bagatellfälle“ nicht als variabel behandelt werden
müssen.
22. Zu Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe d (§ 306 Absatz 5 Satz 1, Satz 3 VAG)
In Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe d § 306 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 ist
jeweils die Angabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe „Aufsichtsbehörde“ zu
ersetzen.
Begründung:
§ 306 Absatz 5 Versicherungsaufsichtsgesetz-E (VAG-E) enthält Regelungen
zum Betreten und Durchsuchen von Räumen sowie zur Beschlagnahme
(künftig: Sicherstellung). Diese Befugnisse stehen bisher nach dem Wortlaut
der Aufsichtsbehörde zu und damit auch den Landesaufsichtsbehörden. Dies
gilt auch für Durchsuchungen der Betriebs- und Geschäftsräume gemäß § 306
Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 VAG. Durch den Gesetzentwurf
werden die Vorschriften nunmehr so geändert, dass zwar weiter ein Betreten
und Besichtigen der Betriebs- und Geschäftsräume für „die Bediensteten der
Wi
...
Aufsichtsbehörde“ möglich ist (§ 306 Absatz 4 VAG-E), ein Durchsuchen der
Räume der Unternehmen (und jetzt neu auch von deren Organmitgliedern,
auch nach deren Ausscheiden) aber nur der Bundesanstalt möglich sein soll.
Die Begründung stellt insoweit nur auf die Bundesanstalt ab, ohne darzulegen,
warum die Durchsuchungsmöglichkeit bei zugelassenen
Versicherungsunternehmen künftig nicht mehr auch den
Landesaufsichtsbehörden zustehen soll. Der aus der Begründung sich
ergebende Sinn und Zweck (Vorenthalten von Unterlagen,
Verschleierungstaktik) trifft gegebenenfalls auch auf Unternehmen unter
Landesaufsicht zu, die deshalb ebenfalls entsprechende Befugnisse erhalten
sollten.
23. Zu Artikel 24 Nummer 13 (§ 319 VAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in
§ 319 Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Bekanntmachungsbefugnisse
und anderen Regelungen zur Bekanntmachung statt der „Bundesanstalt“ der
„Aufsichtsbehörde“ eingeräumt werden sollten.
Begründung:
Mit Artikel 24 Nummer 13 wird § 319 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
geändert, der die öffentliche Bekanntmachung von aufsichtlichen Maßnahmen
regelt. Diese Befugnisse stehen bisher und auch künftig nur der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht zu. Vor dem Hintergrund, dass
zwischenzeitlich Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (EbAV II-
Richtlinie) sowie Artikel 54 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) auch
entsprechende Veröffentlichungsverpflichtungen vorsehen, sollte im Hinblick
auf eine einheitliche Umsetzung der EU-Vorschriften geprüft werden, ob diese
Befugnisse nicht allgemein den Aufsichtsbehörden zustehen sollten. Denn auch
Landesaufsichtsbehörden sind im Rahmen der Versicherungsaufsicht gehalten,
die entsprechenden Bekanntmachungen gegebenenfalls umzusetzen (vgl. zu
DORA § 295 Absatz 1 Nummer 8 VAG und zu EbAV § 232 Absatz 1 VAG:
Pensionskassen als Lebensversicherungsunternehmen). Warum die
Landesaufsichtsbehörden eigene Bekanntmachungsbefugnisse schaffen sollten,
erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
Wi
...
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu
tragen, dass im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 27. April 2021
(Az. XI ZR 26/20) gesetzliche Änderungen im EU- oder nationalen Recht, die
sich unmittelbar auf die Geschäftsbeziehung zwischen Kreditinstitut und Kunde
auswirken, ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden Bestandteil der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des
Zahlungsdiensterahmenvertrages werden können.
Begründung:
Die Vereinbarungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kundinnen und
Kunden bezüglich Kontoführung und Zahlungsverkehr betreffen ein
Massengeschäft, wie es das in kaum einer anderen Branche gibt.
Vor diesem Hintergrund ist das Interesse von Kreditinstituten, mit allen
Kundinnen und Kunden einheitliche AGB zu vereinbaren und diese
gegebenenfalls ohne großen Aufwand anzupassen, gut nachvollziehbar. Höhere
Kosten durch unterschiedliche Standards treffen letztlich auch die Gesamtheit
der Kundinnen und Kunden. Auf Seiten der Kundinnen und Kunden sind
Konto und Zahlungsverkehr essentiell für die Teilhabe am Wirtschaftsverkehr
im Alltag.
Infolge der Entscheidung des BGH sehen sich die Banken derzeit gezwungen,
bei jeglichen Änderungen der AGB eine Zustimmung aller Kundinnen und
Kunden einzuholen. Die Praxis zeigt allerdings, dass der Aufwand für die
Einholung der Zustimmungen aufwändig ist und einen erheblichen Zeit- und
Personalaufwand mit sich bringt.
Dies ist aus Sicht des Bundesrates eine Angelegenheit innerhalb der
Kreditinstitute, solange sie institutsinterne Entscheidungen, z. B. Gebühren für
Dienstleistungen, betreffen. Anders ist es, wenn aufgrund von EU- und
nationalem Recht technische Veränderungen, z. B. Instant Payments, von den
Banken umzusetzen und den Kundinnen und Kunden anzubieten sind. Hier ist
es im Interesse des Gesetzgebers, dass Banken rechtzeitig zum Start der
technischen Neuerungen alle ihre Kundenbeziehungen anpassen können und
nicht einzelne Kundinnen und Kunden von dieser Entwicklung ausgeschlossen
werden.
Der Gesetzgeber sollte daher prüfen, wie eine Ergänzung des § 675g BGB
zumindest in diesen Fällen über eine Zustimmungsfiktion Rechtssicherheit
herstellen kann.
Fz
...
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, unnötige
Bürokratie abzubauen und regulatorische Anforderungen zu vereinfachen, um
die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bankensektors zu stärken, die eine
maßgebliche Voraussetzung für dessen Rolle bei der Finanzierung der
Realwirtschaft darstellt, die vor hohen Investitionsbedarfen steht. Er wiederholt
vor diesem Hintergrund erneut seine Forderung nach Schaffung einer
gesetzlichen Regelung für einen praxisgerechten AGB-Änderungsmechanismus
als signifikanten Beitrag zur Entlastung von Bürokratiekosten und bittet, dieses
Anliegen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufzugreifen.
Begründung:
Ein Lösungsvorschlag für einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus
in Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021
(Az. XI ZR 26/20) zu der bis dahin gebräuchlichen Praxis bei AGB-
Änderungen steht nach wie vor aus. Dadurch bleibt ein sowohl für
Unternehmen, insbesondere auch Banken, als auch Verbraucherinnen und
Verbraucher gleichermaßen drängendes Problem bestehen.
Es sollte eine praxisgerechte Regelung geschaffen werden, nur erhebliche
Umgestaltungen von AGB einer ausdrücklichen Zustimmung der
Zahlungsdienstenutzer vorzubehalten. Damit bliebe Verbraucherinnen und
Verbrauchern, die sich nicht aktiv mit unerheblichen Änderungen ihrer
Zahlungsdiensteverträge befassen möchten, eine wiederkehrende Zustimmung
zu kleinen Anpassungen erspart. Hingegen könnten alle interessierten
Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin vom bestehenden
Widerspruchsrecht auch bei kleinsten Änderungen Gebrauch machen. Im
Gegenzug bliebe den Banken der äußerst hohe bürokratische Aufwand für die
wiederkehrende Kontaktaufnahme mit den Kundinnen und Kunden zu AGB-
Änderungen erspart. Von der dadurch bewirkten Kostenersparnis können
sowohl Banken als auch deren Kundinnen und Kunden profitieren.
Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Beschlüsse zu den
Entwürfen eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
(BR-Drucksache 129/24 (Beschluss)), eines Zweiten
Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BR-Drucksache 599/24 (Beschluss)) sowie
eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge (BR-Drucksache 434/25 (Beschluss)).
Fz
Wi
...
26. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
Möglichkeiten zu prüfen, um kleine und nicht komplexe Institute nach Artikel 4
Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die über eine
bessere Ausstattung an Eigenkapital und Liquidität als bankaufsichtsrechtlich
vorgegeben verfügen, bei den Melde- und Reporting-Vorgaben stärker zu
entlasten.
Begründung:
Um von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als
kleines und nicht komplexes Institut nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 qualifiziert zu werden, müssen Kreditinstitute
eine Reihe von Vorgaben erfüllen. Die Qualifizierung setzt zudem einen
Antrag des Instituts voraus.
Daneben stuft die BaFin Banken auf Grundlage der in der SSM-
Rahmenverordnung festgelegten Methode als „High-Risk“ und „High-Impact“
ein.
Diese beiden Einstufungen der Institute zusammen stellen laut SSM den
Ausgangspunkt bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
dar. Sie führen nach dem Zielbild des SSM zu einer abgestuften
Aufsichtsintensität (in Bezug auf Häufigkeit, Umfang und Ausführlichkeit
aufsichtlicher Prüfungen) und zu unterschiedlichen Pflichten, beispielsweise
aufsichtlichen Meldepflichten.
Bei den vielen kleinen und nicht komplexen Instituten in den drei Banksäulen,
die in der Regel auch nicht „High-Risk“ oder „High-Impact“ sind, hat diese
Einstufungsmethodik allerdings zur Folge, dass es keinen Anreiz gibt, die
Vorgaben „überzuerfüllen“.
Die Anforderungen sind für diese Institute nicht weiter ausdifferenziert und
auch der Aufseher vor Ort hat keine Spielräume.
Dabei sollte bei diesen gesichert risikoarmen, kleinen und nicht komplexen
Instituten, die für die Finanzierung der Wirtschaft in der Bundesrepublik
Deutschland gesamtstaatlich von hoher Bedeutung sind, über Anreize
nachgedacht werden, um Aufseher und Institute gleichermaßen zu entlasten.
Dadurch könnten Aufseher in der täglichen Praxis auch mehr Zeit für die
Beaufsichtigung wirklicher Risikothemen/-fälle bekommen.
Fz
Erleichterungen wie beispielsweise weniger Melde- oder Reporting-Turni sind
auch fachlich zu rechtfertigen: Wer mehr Eigenkapital und Liquidität hält, hat
einen Puffer zum Abfedern bei akutem Bedarf. Die Erleichterungen sollten
natürlich kein Freibrief sein: Wenn sich die Situation des Instituts merklich
verschlechtert, muss die Aufsicht informiert werden, um eingreifen zu können.
Insofern spricht sich der Bundesrat dafür aus, das vorliegende
Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um hier weitere, gut zu rechtfertigende
Erleichterungen für Banken und Aufseher auf den Weg zu bringen.
B
27. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ)
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 20 (Empfehlungen der Ausschüsse)