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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 552/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG) [Bundesrat Drucksache 552/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - FSFJ - Wi zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG) A Der federführende Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g – neu – (§ 2 Absatz 9c Satz 4 – neu – KWG) Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f ist der folgende Buchstabe g einzufügen: ,g) Nach Absatz 9c Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: Fz ... „Für Beteiligungsrisikopositionen im Sinne des Artikels 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Förderinstituten des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes, die dem Förderauftrag entsprechen, gelten die Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erfüllt.“ ‘ Begründung: Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III) wurden die Risikogewichte für Beteiligungsrisikopositionen im Standardansatz für das Kreditrisiko schrittweise von bislang 100 Prozent auf mindestens 250 Prozent angehoben. Diese Erhöhung führt auch bei den deutschen Förderbanken zu einem erheblichen Anstieg der Eigenmittelanforderungen und kann ihre Fähigkeit einschränken, Beteiligungen zur Unterstützung staatlicher Förderzwecke einzugehen. Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) sieht vor, dass bestimmten Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, weiterhin ein Risikogewicht von 100 Prozent zugewiesen werden kann. Die Kommission beabsichtigt zwar, mit einer für Ende Oktober 2025 erwarteten Mitteilung sicherzustellen, dass diese Vorschrift in der EU breit angewendet werden kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Mitteilung jedoch nicht auf die Besonderheiten der deutschen Förderbanken eingehen. Daher besteht die Notwendigkeit, durch eine nationale Regelung sicherzustellen, dass auch Beteiligungsrisikopositionen von Förderbanken, die im Rahmen ihres Förderauftrags eingegangen werden, ein Risikogewicht von 100 Prozent zugewiesen werden kann. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Förderbanken ihren gesetzlichen Auftrag auch unter den neuen Eigenmittelanforderungen wirksam erfüllen können. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g – neu – (§ 2 Absatz 9i Satz 1 KWG) Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f ist der folgende Buchstabe g einzufügen: ,g) In Absatz 9i Satz 1 wird nach der Angabe „dieses Gesetzes und“ die Angabe „Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h und“ eingefügt.‘ Fz ... Begründung: Meldungen, die Kreditinstitute an ihre Aufsichtsbehörde übermitteln müssen, erweitert die CRR III (Capital Requirements Regulation) um Angaben zu ESG- Risiken (Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h CRR). Die konkreten Anforderungen sollen demnächst durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erarbeitet werden (Artikel 430 Absatz 7 CRR). Aufgrund der Befreiung der Förderbanken von der CRR müssen Förderbanken die CRR nur auf Basis der Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) einhalten (§ 1a KWG). Dabei wurde im Rahmen des Risikoreduzierungsgesetzes festgelegt, dass Förderbanken die Vorschriften über die Offenlegung nach Teil 8 der CRR nicht einzuhalten haben (§ 2 Absatz 9i KWG). Auch fallen Förderbanken nicht in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive / Taxonomie-Verordnung. Wenn die neuen Meldedaten sich an den ESG-Offenlegungsvorgaben orientieren sollten, wäre es für die Förderbanken erforderlich, neue Berichts- und Datenstrukturen ausschließlich für Meldezwecke zu implementieren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die EBA auch bei der Festlegung der neuen Berichtsformate nur auf allgemeine Meldewesenstandards, die auf vorhandenen Kennzahlen basieren werden, zurückgreifen und die Besonderheiten des Fördergeschäfts (beispielsweise Durchleitungsgeschäft, Hausbankprinzip, …) nicht berücksichtigen wird. Insofern erscheint eine Einbeziehung von Förderbanken in das ESG-Meldewesen in keiner Weise zielführend. Vielmehr führt der Aufwand, der nur für die Umsetzung der neuen Meldeanforderungen geleistet werden muss, die weder für externe aufsichtliche noch für bankinterne Zwecke einen Mehrwert erzeugen, zu einer Fehlallokation von Ressourcen, die dem Fördergeschäft entzogen werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Ausnahme der Förderbanken von den ESG- Meldevorgaben im Gleichlauf mit der Ausnahme von den Offenlegungsvorschriften im Kreditwesengesetz würde somit zu einer Reduzierung von Bürokratie im Sinne des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz beitragen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2b KWG) Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 67 ist zu streichen. Wi ... Begründung: Die vorgesehene Änderung, dass Kreditinstitute künftig nicht mehr in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern betrieben werden dürfen, stellt einen nicht hinreichend begründeten Eingriff in die Wahl der Rechtsform dar. Die derzeit noch bestehenden Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern blicken vielfach auf eine jahrzehntelange erfolgreiche Tradition zurück. Durch ein Verbot, diese Rechtsformen künftig wählen zu können, sind negative Reputationseffekte für die verbleibenden Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auszuschließen. Unter Risikogesichtspunkten kann die persönliche Haftung natürlicher Personen sogar Vorteile aufweisen, da diese mit einem starken Anreiz für ein besonders hohes Verantwortungsbewusstsein einhergeht. Als Folge der vorgeschlagenen Streichung des neu gefassten § 2b KWG bedarf es auch der Bestandsschutzregelung des § 64c KWG nicht (Artikel 1 Nummer 67 des Gesetzentwurfes). 4. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c (§ 15 Absatz 3 KWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 15 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG) dahin ergänzt werden kann, dass Kredite, die seitens eines Instituts bis zu einem von diesem für alle potenziellen Kreditnehmer bestimmten Schwellenwert vollständig automatisiert vergeben werden, von den Einschränkungen des § 15 Absatz 1 KWG ausgenommen werden. Begründung: Vollständig automatisierten Kreditvergaben liegen keine wesentlichen diskretionären Kreditentscheidungen zugrunde. Die Kunden – egal ob Dritter oder unter den Anwendungsbereich von § 15 Absatz 1 KWG fallende Kreditnehmer – erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den online beantragten Kredit automatisch. Potenzielle Interessenkonflikte, für die durch § 15 KWG Regelungen getroffen werden sollen, sind in diesem Fall nicht einschlägig. Wi ... 5. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Satz 2, 3, 4, 5, 8 – neu –, 9 – neu – KWG) Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Mitglieder eines Organs und Beschäftigte << … weiter wie Vorlage … >> vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die Beaufsichtigung des Instituts unerlässlich sind und alle anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht zum Erfolg geführt haben.“ bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Bediensteten der Bundesanstalt, << … weiter wie Vorlage … >> besichtigen, soweit alle anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht erfolgversprechend sind. Zur Verhütung dringender Gefahren << … weiter wie Vorlage … >>“ cc) Nach dem bisherigen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 dürfen die Prüfung nach Satz 1 nur ergänzen. Die Bundesanstalt muss bei Ausübung der Befugnis nach Satz 3 schriftlich darlegen, warum sie keinen anderen Weg gewählt hat.“ ‘ Begründung: Die vorgesehenen Änderungen sind weitreichend, bis hin zur Einschränkung eines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Für den Personenkreis (Organe, Beschäftigte), von denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig Auskunft verlangen kann, sind das weitreichende Befugnisse bis in ihre Privatsphäre, die über das sonst übliche Maß einer Mandatstätigkeit bzw. eines Beschäftigungsverhältnisses hinausgehen. Fz ... Zwar ist der Rechtsordnung in anderen Konstellationen ein ähnlicher Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht fremd (z. B. § 146b AO). Auch sind – u. a. im Hinblick auf die neuen Möglichkeiten im Bereich des Homeoffice – im Bereich der Kreditinstitute besondere Fälle vorstellbar, in denen die bisherigen Überprüfungsmöglichkeiten nicht mehr ausreichend sind. Insofern ist ein gänzlicher Verzicht auf diese Befugnisse nicht sachgerecht. Es muss aber sowohl in Satz 1 als auch in den Sätzen 3 und 4 klar geregelt werden, dass der BaFin diese Befugnisse nur als „ultima ratio“ zur Verfügung stehen, soweit alle anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht zum Erfolg geführt haben. Die vorgeschlagenen Ergänzungen sollen zudem betonen, dass die neuen Möglichkeiten der Aufsicht kein regulärer Bestandteil einer üblichen Prüfung nach § 44 Kreditwesengesetz sind. Dies muss entsprechend den unter dem Doppelbuchstaben cc vorgeschlagenen Sätzen noch entsprechend gehandhabt und dokumentiert werden. 6. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu entwickeln. Es sollten weitere Regelungen, beispielsweise im Kontext der auf § 25a Kreditwesengesetz beruhenden Vorgaben zum Risikomanagement, konsequent auf den Prüfstand gestellt werden. Nur so wird eine deutlich stärker als heute auf Effizienz, Risiko und Praktikabilität ausgerichtete Bankenaufsicht möglich. Begründung: Das Ziel des Gesetzentwurfes, bürokratische Belastungen im Bereich der Bankenregulierung abzubauen, ist richtig. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Vielzahl und Komplexität der regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute erhebliche administrative Ressourcen bindet – sowohl bei den Instituten als auch bei den Aufsichtsbehörden selbst. Diese Entwicklung führt zu hohem Aufwand und mindert die Effektivität der Aufsichtstätigkeit. Der Bundesrat unterstützt daher die Anstrengungen der Bundesregierung, konsequent und mit der gebotenen Entschlossenheit diesen Bürokratieabbau voranzutreiben. Nur so kommt man dem Ziel einer effizienten, risikoorientierten und verhältnismäßigen Regulierung näher. Ein effizient und praktikabel ausgestalteter Regulierungsrahmen ist eine wesentliche Voraussetzung für die langfristige Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der deutschen Banken. Der Abbau übermäßiger Bürokratie bedeutet auf Seiten der Aufseher zugleich eine Stärkung der Wirksamkeit von Aufsicht, ermöglicht doch eine klar strukturierte und ressourceneffiziente Regulierung eine gezieltere Risikoüberwachung. Fz ... Es gibt Bereiche, in denen nationale Spielräume im Regelwerk bestehen, wie etwa im Bereich des Risikomanagementes (§ 25a Kreditwesengesetz). Hier braucht die Bankenaufsicht die Flexibilität im Umgang mit Risiken, dem Kerngeschäft von Banken. Dazu sollte auch die Flexibilität gehören, einen differenzierten Ansatz bei kleinen und nicht komplexen Instituten nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. 7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 1 Absatz 2 KWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Begriff „diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen“ in der geplanten Neufassung des § 1 Absatz 2 Kreditwesengesetz zu konkretisieren. Begründung: § 1 Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG) in der geplanten Neufassung stellt laut Begründung zum Gesetzentwurf eine Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1 Absatz 8a CRD VI dar. In der CRD VI wird der Begriff des „Leitungsorgans“ wie folgt definiert: „ ,Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion‘ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Leitung eines Instituts, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,“ Die (fast) wortwörtliche Übernahme der Formulierung in der CRD VI lässt den Schluss zu, dass in den Kreditinstituten hierzulande trotz zahlreicher gesetzlicher Bestimmungen und geübter Aufsichtspraxis Fälle denkbar sind, in denen bestimmte Personen neben den Leitungsorganen außerhalb der gesetzlichen Vorgaben agieren könnten. Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, ist eine sachgerechte Konkretisierung erforderlich. Beispielsweise lässt der Vergleich mit dem übrigen im § 1 Absatz 2 KWG genannten Personenkreis (Personen, die zur Geschäftsführung und Vertretung befugt sind) die Annahme zu, dass es sich bei den tatsächlich die Geschäfte führenden Personen um solche handelt, die in vergleichbarer Weise nach außen auftreten (dürfen). Fz ... 8. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 2i Absatz 2 KWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für Verschmelzungen im Gruppenkontext gemäß § 2i Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG), nach der die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, eine Beurteilung nach § 2i Absatz 11 KWG durchzuführen, auch auf eine Verschmelzung innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erweitert werden sollte. Begründung: Die zwingende gesetzliche Einbeziehung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die materielle Prüfung von Fusionsvorhaben aller Institute verursacht sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten als auch bei der Aufsicht selbst zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand. Insofern sollte die Möglichkeit einer Erweiterung der Ausnahmeregelung für Verschmelzungen im Gruppenkontext auf Verschmelzungen innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erwogen werden. Das Risiko einer Verschmelzung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems dürfte aufgrund der engen Begleitung dieser Verschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen vergleichbar sein zu Verschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe. 9. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 6 Absatz 3 KWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der Begriff „andere natürliche Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsrecht verantwortlich sind“ in § 6 Absatz 3 Kreditwesengesetz in der geplanten Neufassung konkretisiert werden kann. Begründung: Nach der geplanten Neufassung des § 6 Absatz 3 Kreditwesengesetz erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht künftig die Befugnis, gegenüber - Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, - den Inhabern von Schlüsselfunktionen, - den Risikoträgern sowie auch - gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsrecht verantwortlich sind, Wi Fz ... Anordnungen treffen zu können, um aufsichtsrechtliche Verstöße zu unterbinden oder zu verhindern. Bisher gilt dies nur gegenüber Geschäftsleitern. Mit der Neufassung soll Artikel 65 Absatz 2 der CRD VI umgesetzt werden. Der Begriff „andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind“ in dieser Form der Aufzählung lässt eigentlich darauf schließen, dass es andere Personen als die vorher ausdrücklich genannten sind. Erwägung 32 der CRD VI zufolge geht es dem EU-Gesetzgeber demgegenüber um Personen, die entweder einzeln oder kollektiv für den Verstoß unmittelbar verantwortlich sind. Insofern können sie auch aus dem vorgenannten Personenkreis kommen, soweit sie kollektiv verantwortlich sind. Es bedarf zudem der unmittelbaren Verantwortlichkeit. Vor diesem Hintergrund bedarf es im Interesse aller Beteiligten bei der Konkretisierung durch den Gesetzgeber einer größeren Rechtssicherheit. 10. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a0 – neu – (§ 6b Absatz 1a – neu – KWG) Vor Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ,a0) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spezifisch auf sie zugeschnittenen Überprüfungen und Beurteilungen unterliegen, die im Regelfall von denen anderer Institute im Sinne einer geringeren Belastung abweichen.“ ‘ Begründung: § 6b Kreditwesengesetz (KWG) regelt die aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung von Instituten. Die Aufsichtsbehörde prüft dabei, welche Strategien, Regelungen und Prozesse ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat und beurteilt die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist. In der CRR ist mit dem Bankenpaket im Jahr 2019 (Verordnung (EU) 2019/876) der Grundgedanke der Verhältnismäßigkeit durch die Einführung einer Kategorie kleiner, nicht komplexer Kreditinstitute (sog. SNCI; Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verankert worden. Fz ... In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Vorgaben für SNCI sich dennoch häufig nicht oder nur kaum von den Vorgaben für andere Institute unterscheiden. Aufgrund der Detailtiefe und Komplexität des Bankaufsichtsrechts ist eine pauschale Regelung im Kreditwesengesetz nicht sachgerecht. Nur eine Verankerung in der Einzelregelung ermöglicht die richtige Balance zwischen konkretem Aufsichtszweck und Adjustierung für diese Gruppe von Instituten in der Praxis. Deshalb sollte § 6b KWG dahingehend ergänzt werden, dass sich die Vorgaben für SNCI in der aufsichtlichen Prüfung und Beurteilung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit tatsächlich von denen für andere Institute unterscheiden. 11. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG) Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen: ,bb) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt: „15. die Bestellung eines Mitglieds << … weiter wie Vorlage … >> wahrnehmen, ist dies außer in Fällen plötzlichen, unvorhersehbaren Ausscheidens von Mitgliedern, die eine sofortige Nachbesetzung erforderlich machen, unter Angabe der << … weiter wie Vorlage … >>“ ‘ Begründung: § 24 Absatz 1 Nummer 15 Kreditwesengesetz-E setzt Artikel 91 Absatz 1d CRD VI um. Durch den Verweis auf § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 KWG-E sind Arbeitnehmervertreter sowie bestimmte Mitglieder des Leitungsorgans (die in ihrer Aufsichtsfunktion durch regionale oder lokale gewählte Gremien bestimmt werden oder bei Ernennungen in Fällen, in denen das Leitungsorgan nicht für die Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder zuständig ist) von der frühzeitigen Anzeigepflicht ausgenommen (entspricht Artikel 91 Absatz 13 und 14 CRD VI). Offen bleiben die Fälle, in denen z. B. wegen plötzlicher Vakanz (Krankheit, sofortige Kündigung) schnell und nicht erst nach Ablauf von 30 Tagen eine Interimslösung gefunden werden muss. Die 30 Arbeitstage- Anzeigepflicht hindert denjenigen, der interimsweise die Geschäfte übernehmen soll, formal daran. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten solche Fälle rechtlich klar geregelt sein. Fz ... 12. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 24 Absatz 1 Nummer 16 KWG), Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 KWG) Artikel 2 Nummer 22 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 24 Absatz 1 Nummer 16 ist zu streichen. b) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 ist zu streichen. Begründung: Die in § 24 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 3a Satz 1 Nummer 10 KWG-E neu aufgenommenen Anzeigepflichten, die sich auf die Genehmigung der Aufstellung oder wesentlichen Änderung eines ESG-Risikoplans im Sinne des § 26d KWG durch die Geschäftsleiter unter Vorlage des jeweiligen Plans beziehen, erscheinen vor dem Hintergrund entbehrlich, dass der zu erstellende ESG-Risikoplan nach § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 15 KWG-E ohnehin explizit Gegenstand der aufsichtlichen Überprüfung und Beurteilung (regelmäßiger sogenannter SREP-Prozess) sein wird (vgl. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzentwurfes). Im Sinne der Bürokratievermeidung sollte daher auf gesonderte Anzeigepflichten verzichtet werden. 13. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe c (§ 24 Absatz 2a Satz 3 – neu – KWG) Nach Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe c § 24 Absatz 2a Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Anzeigepflicht nach Satz 2 beschränkt sich für die Personengruppe der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen auf CRR-Kreditinstitute, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c sind, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften.“ Wi Wi ... Begründung: Im Sinne der durch den Gesetzentwurf intendierten Bürokratieentlastung sollte sich die Anzeigepflicht zur Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens auf die Personengruppe des bisherigen § 24 Absatz 2a KWG beschränken, also Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c KWG ist, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften. Entsprechend dem Proportionalitätsgrundsatz wird auf diese Weise eine unnötige bürokratische Belastung beispielsweise für Aufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute oder die Verwaltungsratsmitglieder von Landesförderinstituten vermieden. 14. Zu Artikel 2 Nummer 28 (§ 26d Absatz 1 Satz 3 KWG) Artikel 2 Nummer 28 § 26d Absatz 1 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie solche, die nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit vergleichbar mit diesen sind, sind von der Anwendung der Sätze 1 und 2 ausgenommen.“ Begründung: § 26d Absatz 1 Kreditwesengesetz-E verpflichtet kleine und nicht komplexe Institute sowie „ihnen vergleichbare Institute“, unter Berücksichtigung ihrer Spezifika, den Umgang mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG- Risiken) zu überwachen und zu steuern. Für das Ziel der Bürokratieentlastung sollten die entsprechenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten in der CRD VI genutzt werden: Artikel 76 Absatz 2 CRD VI sieht hinsichtlich der zu erstellenden Risikopläne für kleine, nicht komplexe Institute (SNCI) nicht nur die Möglichkeit einer Vereinfachung, sondern sogar eine generelle Ausnahme bei der Erstellung von Transitionsplänen vor. SNCI sind in allen drei Bankensäulen beheimatet und wichtiger Baustein für Bankdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Da Bürokratieentlastung das erklärte Ziel des Gesetzentwurfes ist, sollten diese Institute generell von der Erstellung von Transitionsplänen ausgenommen werden. Damit wird auch der CRR-Differenzierung zwischen SNCI und anderen Instituten Rechnung getragen. Fz Bei Annahme entfällt Ziffer 15. ... Als Institute, die mit SNCI vergleichbar sind, nennt der Gesetzentwurf Leasing- und Factoringgesellschaften mit entsprechender Art und entsprechendem Umfang des Geschäfts. 15. Zu Artikel 2 Nummer 28 (§ 26d KWG) Der Bundesrat begrüßt, dass § 26d Absatz 1 Satz 3 ff. Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute und solche, die nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit mit diesen vergleichbar sind, bei der Erstellung von ESG-Risikoplänen vorsieht. Er bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit solche Institute von der Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen generell ausgenommen werden können. Begründung: § 26d KWG-E dient ausweislich der Entwurfsbegründung der Umsetzung von Artikel 76 Absatz 2 CRD. Dieser sieht in Unterabsatz 4 ein Wahlrecht für die Mitgliedstaaten für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 vor. Die Mitgliedstaaten geben danach an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann. Im Interesse einer möglichst proportionalen Umsetzung der europäischen Vorgaben sollte der maximale Spielraum für Entlastungen genutzt werden. Daher sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, kleine und nicht komplexe Institute von der Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen per se auszunehmen. Angesichts der auch von kleinen und nicht komplexen Instituten ohnehin zu erfüllenden Anforderungen an das Management von ESG-Risiken erscheint die zusätzliche Anforderung nach § 26d KWG-E unverhältnismäßig. 16. Zu Artikel 2 Nummer 38 (§ 50 Absatz 1 Satz 1 KWG) Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der Begriff „jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist“ im Sinne der Rechtssicherheit konkretisiert werden kann. Begründung: Mit § 50 Kreditwesengesetz in der Neufassung sollen Artikel 65 ff. CRD VI umgesetzt werden. Artikel 65 Absatz 2 CRD VI ermöglicht die Festsetzung periodischer Zwangsgelder gegen „die Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind“. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 14 Fz ... Erwägung 32 der CRD VI zufolge geht es dem EU-Gesetzgeber bei der Festsetzung von Zwangsgeldern um Personen, die entweder einzeln oder kollektiv für den Verstoß unmittelbar verantwortlich sind. Insofern können sie auch aus dem vorgenannten Personenkreis kommen, soweit sie kollektiv verantwortlich sind. Es bedarf zudem der unmittelbaren Verantwortlichkeit. Im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten sollte der Gesetzgeber den Begriff weiter konkretisieren. 17. Zu Artikel 2 Nummer 41 (§ 53c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 KWG) Artikel 2 Nummer 41 § 53c Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 1 Absatz 3d“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3d,“ und die Angabe „Anhang I Nummer 2 oder Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 8“ zu ersetzen. b) In Nummer 2 ist die Angabe „Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ zu ersetzen. Begründung: Im Gesetzentwurf definiert § 53c Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) die Voraussetzungen für eine CRD-Drittstaatenzweigstelle über Verweise auf die Kernbankdienstleistungen im Anhang I Nummer 1, 2 und 6 der CRD VI und nicht auf den Katalog der Bankgeschäfte, die erlaubnispflichtig in der Bundesrepublik Deutschland sind. Die CRD gibt aber z. B. für den Begriff der „Einlage“ keine Definition. Die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Auslegung der Begriffe Kreditvergabe, Einlagenentgegennahme und Gewährung von Garantien stimmt nicht immer vollständig mit der CRD überein. Der Entwurf sollte dahingehend überarbeitet werden, dass er zur KWG-Praxis der BaFin passt. Dies schafft Rechtssicherheit für die Kreditinstitute und die Aufsicht. Fz ... 18. Zu Artikel 2 Nummer 41 (§ 53cg Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG) Artikel 2 Nummer 41 § 53cg Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 24 Absatz 4; “ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4 und“ zu ersetzen. b) In Nummer 2 ist die Angabe „und Absatz 4 sowie“ durch die Angabe „und Absatz 4.“ zu ersetzen. c) Nummer 3 ist zu streichen. Begründung: § 53cg Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Kreditwesengesetz-E (KWG) macht in Bezug auf Drittstaatenzweigstellen Vorgaben für die Unternehmensführung in dem jeweiligen Drittland und greift insoweit in die Kompetenz des Herkunftsstaates ein. Dies ist zudem ein „Goldplating“, da sich diese Vorgaben nicht zwingend aus der CRD VI ergeben. Das senkt die Attraktivität des Finanzstandortes in der Bundesrepublik Deutschland für die Ansiedlung internationaler Banken. In § 53cg Absatz 2 Satz 2 KWG-E ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits die Möglichkeit eröffnet, von der CRD- Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 zu verlangen, einen Leitungsausschuss im Inland einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der CRD-Drittstaatenzweigstelle sicherstellt. § 53cg Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG-E ist deshalb entbehrlich und sollte entfallen. 19. Zu Artikel 2 Nummer 43 (§ 64c Absatz 4 KWG) Artikel 2 Nummer 43 § 64c Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Die Pflichten gemäß § 26c sowie § 26d Absatz 1 treten für die in § 26d Absatz 1 Satz 3 genannten Institute am 11. Januar 2027 in Kraft.“ Begründung: Die EBA-Leitlinien 2025/01 zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) vom 8. Januar 2025 bestimmen in Textziffer 10 als Umsetzungsfrist für kleine, nicht komplexe Institute den 11. Januar 2027. Die Leitlinien befassen sich generell mit dem Management der ESG-Risiken und nicht nur mit der Erstellung von Risikoplänen. Fz Fz ... Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der vorliegende Gesetzentwurf nur für die Risikopläne (§ 26d Kreditwesengesetz-E (KWG)) einen Gleichlauf mit der EBA-Leitlinie herstellt. Im Hinblick auf den Titel des Gesetzes sollte § 26c KWG-E, der Vorgaben zum Umgang mit ESG-Risiken enthält, in § 64c Absatz 4 KWG-E aufgenommen werden. Die Ergänzung wird auch nicht entbehrlich, wenn der Gesetzgeber gänzlich auf die Pflicht zur Erstellung von Risikoplänen für kleine, nicht komplexe Institute nach § 26d Absatz 1 KWG-E in Ausübung des mitgliedstaatlichen Wahlrechts verzichtet. 20. Zu Artikel 12 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 InstitutsVergV) Artikel 12 Nummer 1 ist zu streichen. Begründung: § 3 Absatz 1 Satz 3 Institutsvergütungsverordnung bewirkt eine Ausweitung der Informationspflicht gegenüber dem Aufsichts-/Verwaltungsrat im Hinblick auf die Identifikation sogenannter Risikoträger im Sinne der Institutsvergütungsverordnung auch auf nicht bedeutende Institute. Dies widerspräche dem Grundsatz der Proportionalität und würde im Ergebnis zu vermeidbaren bürokratischen Zusatzanforderungen führen und sollte daher nicht umgesetzt werden. Zwar sind, wie in der Entwurfsbegründung auch angeführt, seit dem Risikoreduzierungsgesetz alle CRR-Kreditinstitute sowie auch Institute, die zwar kein CRR-Kreditinstitut, aber bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c Kreditwesengesetz (KWG) sind, zur Risikoträgeridentifikation verpflichtet. Für nicht bedeutende Institute definiert § 25a Absatz 5b KWG aber den zwingenden Kreis der Personengruppen, die als Risikoträger eingestuft werden müssen. Die Relevanz der Risikoträgeridentifikation in nicht bedeutenden Instituten ist zudem deutlich geringer als bei bedeutenden Instituten. 21. Zu Artikel 12 (Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie kleine und nicht komplexe Institute nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 CRR von Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung größtmöglich ausgenommen werden können. In dieser Prüfung sollten die Daten zu den Vergütungen, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu diesen Instituten (größtenteils kleine und kleinste Sparkassen, die ausschließlich regionales Geschäft betreiben) vorliegen, einbezogen werden. Wi Fz ... Begründung: Nach § 25a Kreditwesengesetz (KWG) haben die Kreditinstitute sicherzustellen, dass sie über ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verfügen, das unter anderem angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des jeweiligen Kreditinstituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeitende umfasst. Abweichend von den Vorgaben der CRD, die Vergütungsanforderungen nur an Risikoträger in Instituten stellt, zielt die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kreditinstituten. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der Institutsvergütungsverordnung ausgestaltet: Die Abschnitte 1 und 2 (§§ 1 bis 15 InstitutsVergV) gelten für alle Institute, die Abschnitte 4 und 5 für bedeutende Institute und Gruppen. Der allgemeine Teil muss also von Häusern erfüllt werden, die hinsichtlich ihrer Vergütungsstruktur (Tarifbindung) in keiner Weise mit Häusern vergleichbar sind, in denen eine relevante Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tatsächlich in hohem Maß von einer variablen Vergütung abhängig ist. Der Bundesrat fordert sachgerechtes Augenmaß, um einen praktikablen Umgang, gerade bei kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu ermöglichen. Erhebungsdaten aus den vergangenen Jahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dürften Anhaltspunkte dafür liefern, wann eine kritische Relation variabler/fester Vergütungen vorliegt und bis zu welcher Höhe „Bagatellfälle“ nicht als variabel behandelt werden müssen. 22. Zu Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe d (§ 306 Absatz 5 Satz 1, Satz 3 VAG) In Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe d § 306 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 ist jeweils die Angabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe „Aufsichtsbehörde“ zu ersetzen. Begründung: § 306 Absatz 5 Versicherungsaufsichtsgesetz-E (VAG-E) enthält Regelungen zum Betreten und Durchsuchen von Räumen sowie zur Beschlagnahme (künftig: Sicherstellung). Diese Befugnisse stehen bisher nach dem Wortlaut der Aufsichtsbehörde zu und damit auch den Landesaufsichtsbehörden. Dies gilt auch für Durchsuchungen der Betriebs- und Geschäftsräume gemäß § 306 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 VAG. Durch den Gesetzentwurf werden die Vorschriften nunmehr so geändert, dass zwar weiter ein Betreten und Besichtigen der Betriebs- und Geschäftsräume für „die Bediensteten der Wi ... Aufsichtsbehörde“ möglich ist (§ 306 Absatz 4 VAG-E), ein Durchsuchen der Räume der Unternehmen (und jetzt neu auch von deren Organmitgliedern, auch nach deren Ausscheiden) aber nur der Bundesanstalt möglich sein soll. Die Begründung stellt insoweit nur auf die Bundesanstalt ab, ohne darzulegen, warum die Durchsuchungsmöglichkeit bei zugelassenen Versicherungsunternehmen künftig nicht mehr auch den Landesaufsichtsbehörden zustehen soll. Der aus der Begründung sich ergebende Sinn und Zweck (Vorenthalten von Unterlagen, Verschleierungstaktik) trifft gegebenenfalls auch auf Unternehmen unter Landesaufsicht zu, die deshalb ebenfalls entsprechende Befugnisse erhalten sollten. 23. Zu Artikel 24 Nummer 13 (§ 319 VAG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 319 Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Bekanntmachungsbefugnisse und anderen Regelungen zur Bekanntmachung statt der „Bundesanstalt“ der „Aufsichtsbehörde“ eingeräumt werden sollten. Begründung: Mit Artikel 24 Nummer 13 wird § 319 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geändert, der die öffentliche Bekanntmachung von aufsichtlichen Maßnahmen regelt. Diese Befugnisse stehen bisher und auch künftig nur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu. Vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (EbAV II- Richtlinie) sowie Artikel 54 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) auch entsprechende Veröffentlichungsverpflichtungen vorsehen, sollte im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung der EU-Vorschriften geprüft werden, ob diese Befugnisse nicht allgemein den Aufsichtsbehörden zustehen sollten. Denn auch Landesaufsichtsbehörden sind im Rahmen der Versicherungsaufsicht gehalten, die entsprechenden Bekanntmachungen gegebenenfalls umzusetzen (vgl. zu DORA § 295 Absatz 1 Nummer 8 VAG und zu EbAV § 232 Absatz 1 VAG: Pensionskassen als Lebensversicherungsunternehmen). Warum die Landesaufsichtsbehörden eigene Bekanntmachungsbefugnisse schaffen sollten, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Wi ... 24. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) gesetzliche Änderungen im EU- oder nationalen Recht, die sich unmittelbar auf die Geschäftsbeziehung zwischen Kreditinstitut und Kunde auswirken, ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Zahlungsdiensterahmenvertrages werden können. Begründung: Die Vereinbarungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kundinnen und Kunden bezüglich Kontoführung und Zahlungsverkehr betreffen ein Massengeschäft, wie es das in kaum einer anderen Branche gibt. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse von Kreditinstituten, mit allen Kundinnen und Kunden einheitliche AGB zu vereinbaren und diese gegebenenfalls ohne großen Aufwand anzupassen, gut nachvollziehbar. Höhere Kosten durch unterschiedliche Standards treffen letztlich auch die Gesamtheit der Kundinnen und Kunden. Auf Seiten der Kundinnen und Kunden sind Konto und Zahlungsverkehr essentiell für die Teilhabe am Wirtschaftsverkehr im Alltag. Infolge der Entscheidung des BGH sehen sich die Banken derzeit gezwungen, bei jeglichen Änderungen der AGB eine Zustimmung aller Kundinnen und Kunden einzuholen. Die Praxis zeigt allerdings, dass der Aufwand für die Einholung der Zustimmungen aufwändig ist und einen erheblichen Zeit- und Personalaufwand mit sich bringt. Dies ist aus Sicht des Bundesrates eine Angelegenheit innerhalb der Kreditinstitute, solange sie institutsinterne Entscheidungen, z. B. Gebühren für Dienstleistungen, betreffen. Anders ist es, wenn aufgrund von EU- und nationalem Recht technische Veränderungen, z. B. Instant Payments, von den Banken umzusetzen und den Kundinnen und Kunden anzubieten sind. Hier ist es im Interesse des Gesetzgebers, dass Banken rechtzeitig zum Start der technischen Neuerungen alle ihre Kundenbeziehungen anpassen können und nicht einzelne Kundinnen und Kunden von dieser Entwicklung ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber sollte daher prüfen, wie eine Ergänzung des § 675g BGB zumindest in diesen Fällen über eine Zustimmungsfiktion Rechtssicherheit herstellen kann. Fz ... 25. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, unnötige Bürokratie abzubauen und regulatorische Anforderungen zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bankensektors zu stärken, die eine maßgebliche Voraussetzung für dessen Rolle bei der Finanzierung der Realwirtschaft darstellt, die vor hohen Investitionsbedarfen steht. Er wiederholt vor diesem Hintergrund erneut seine Forderung nach Schaffung einer gesetzlichen Regelung für einen praxisgerechten AGB-Änderungsmechanismus als signifikanten Beitrag zur Entlastung von Bürokratiekosten und bittet, dieses Anliegen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufzugreifen. Begründung: Ein Lösungsvorschlag für einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus in Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) zu der bis dahin gebräuchlichen Praxis bei AGB- Änderungen steht nach wie vor aus. Dadurch bleibt ein sowohl für Unternehmen, insbesondere auch Banken, als auch Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen drängendes Problem bestehen. Es sollte eine praxisgerechte Regelung geschaffen werden, nur erhebliche Umgestaltungen von AGB einer ausdrücklichen Zustimmung der Zahlungsdienstenutzer vorzubehalten. Damit bliebe Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich nicht aktiv mit unerheblichen Änderungen ihrer Zahlungsdiensteverträge befassen möchten, eine wiederkehrende Zustimmung zu kleinen Anpassungen erspart. Hingegen könnten alle interessierten Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin vom bestehenden Widerspruchsrecht auch bei kleinsten Änderungen Gebrauch machen. Im Gegenzug bliebe den Banken der äußerst hohe bürokratische Aufwand für die wiederkehrende Kontaktaufnahme mit den Kundinnen und Kunden zu AGB- Änderungen erspart. Von der dadurch bewirkten Kostenersparnis können sowohl Banken als auch deren Kundinnen und Kunden profitieren. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Beschlüsse zu den Entwürfen eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BR-Drucksache 129/24 (Beschluss)), eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BR-Drucksache 599/24 (Beschluss)) sowie eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (BR-Drucksache 434/25 (Beschluss)). Fz Wi ... 26. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Möglichkeiten zu prüfen, um kleine und nicht komplexe Institute nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die über eine bessere Ausstattung an Eigenkapital und Liquidität als bankaufsichtsrechtlich vorgegeben verfügen, bei den Melde- und Reporting-Vorgaben stärker zu entlasten. Begründung: Um von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als kleines und nicht komplexes Institut nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 qualifiziert zu werden, müssen Kreditinstitute eine Reihe von Vorgaben erfüllen. Die Qualifizierung setzt zudem einen Antrag des Instituts voraus. Daneben stuft die BaFin Banken auf Grundlage der in der SSM- Rahmenverordnung festgelegten Methode als „High-Risk“ und „High-Impact“ ein. Diese beiden Einstufungen der Institute zusammen stellen laut SSM den Ausgangspunkt bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie führen nach dem Zielbild des SSM zu einer abgestuften Aufsichtsintensität (in Bezug auf Häufigkeit, Umfang und Ausführlichkeit aufsichtlicher Prüfungen) und zu unterschiedlichen Pflichten, beispielsweise aufsichtlichen Meldepflichten. Bei den vielen kleinen und nicht komplexen Instituten in den drei Banksäulen, die in der Regel auch nicht „High-Risk“ oder „High-Impact“ sind, hat diese Einstufungsmethodik allerdings zur Folge, dass es keinen Anreiz gibt, die Vorgaben „überzuerfüllen“. Die Anforderungen sind für diese Institute nicht weiter ausdifferenziert und auch der Aufseher vor Ort hat keine Spielräume. Dabei sollte bei diesen gesichert risikoarmen, kleinen und nicht komplexen Instituten, die für die Finanzierung der Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland gesamtstaatlich von hoher Bedeutung sind, über Anreize nachgedacht werden, um Aufseher und Institute gleichermaßen zu entlasten. Dadurch könnten Aufseher in der täglichen Praxis auch mehr Zeit für die Beaufsichtigung wirklicher Risikothemen/-fälle bekommen. Fz Erleichterungen wie beispielsweise weniger Melde- oder Reporting-Turni sind auch fachlich zu rechtfertigen: Wer mehr Eigenkapital und Liquidität hält, hat einen Puffer zum Abfedern bei akutem Bedarf. Die Erleichterungen sollten natürlich kein Freibrief sein: Wenn sich die Situation des Instituts merklich verschlechtert, muss die Aufsicht informiert werden, um eingreifen zu können. Insofern spricht sich der Bundesrat dafür aus, das vorliegende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um hier weitere, gut zu rechtfertigende Erleichterungen für Banken und Aufseher auf den Weg zu bringen. B 27. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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