Schriftliche Frage 64 von Matthias W. Birkwald (Gruppe Die Linke): Wie bewertet die Bundesregierung das Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht bei betrieblicher Altersvorsorge bzw. betrieblicher Altersverso…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 64 von Matthias W. Birkwald (Gruppe Die Linke): Wie bewertet die Bundesregierung das Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht bei betrieblicher Altersvorsorge bzw. betrieblicher Altersverso…
Frage 64 (Matthias W. Birkwald, Gruppe Die Linke):
Wie bewertet die Bundesregierung das Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht bei betrieblicher Altersvorsorge bzw. betrieblicher Altersversorgung gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) im Hinblick auf die zurückliegenden, besonders inflationsbelasteten Jahre, die dazu führten, dass viele Beschäftigte, deren Betriebe von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben, eine reale Entwertung ihrer Betriebsrenten erlitten, insbesondere auch viele ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, für die diese Regelung gilt, und sieht die Bundesregierung hier Anpassungs- bzw. Handlungsbedarf, und falls ja, welchen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 18. Februar 2025:
Nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) entfällt die alle drei Jahre vom Arbeitgeber vorzunehmende Prüfung, ob eine Betriebsrente erhöht werden soll, dann, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Betriebsrente um jährlich wenigstens ein Prozent anzupassen. Die Bundesregierung hält diese Regelung weiterhin für sachgerecht. Die Vorschrift betrifft in erster Linie vom Arbeitgeber finanzierte Direktzusagen. Ohne die durch die Regelung sichergestellte Planungssicherheit für die Arbeitgeber bestünde die Gefahr, dass solche grundsätzlich freiwilligen Betriebsrentenzusagen künftig nicht mehr gegeben würden. Dies würde dem Ziel widersprechen, dass möglichst viele Beschäftigte von einer betrieblichen Altersversorgung profitieren. Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst beruht grundsätzlich auf tarifvertraglichen Vereinbarungen. Ob über die gesetzliche Anpassungsregelung hinaus (§ 18 Absatz 4 BetrAVG: jährlich mindestens 1 Prozent) eine höhere Dynamisierung erfolgen sollte, ist deshalb ebenfalls Sache der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen hat die Bundesregierung auf die zurückliegende Inflation – die ihre Ursache zum großen Teil im Anstieg der Energiepreise hatte, der wiederum Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine war – mit zielgenauen Entlastungspaketen reagiert. Von diesen Entlastungen in Milliardenhöhe haben auch die Rentnerinnen und Rentner profitiert.
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