Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) - Drucksache 21/1859 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) - Drucksache 21/1859 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2455
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1859)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze
(Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
– Drucksache 21/1859 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 bis 11 (§§ 21, 22 und 24 BetrAVG)
Zentrales Element des Gesetzentwurfs ist das Sozialpartnermodell. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich,
dass der Zugang Dritter zu einem Sozialpartnermodell – welches die Vereinbarung einer „reinen
Beitragszusage“ ermöglicht – erweitert werden soll. Positiv ist hierbei insbesondere, dass die
Anbindungsmöglichkeiten bestehender Sozialpartnermodelle erweitert werden sollen. Hierdurch kann die betriebliche
Altersvorsorge noch besser von ihren kollektiven Strukturen profitieren und insgesamt effektiver werden. Die
vorgenommenen Erweiterungen gehen allerdings nicht weit genug, denn Beschäftigte in kleinen und mittleren
Betrieben dürften mit den vorgesehenen Erleichterungen weiterhin kaum erreicht werden. Gerade diese
Betriebe bieten ihren Beschäftigten prozentual jedoch am seltensten eine betriebliche Altersvorsorge an. Der
Bundesrat bittet um Prüfung, wie künftig auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und
mittleren Betrieben die Vorteile der reinen Beitragszusage besser nutzen können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 bis 11 (§§ 21, 22, 24 BetrAVG), Artikel 2 Nummer 2 (§ 100 EstG), Artikel 1
Nummer 12 (§ 30a BetrAVG), Artikel 16 (Inkrafttreten), Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Zu Artikel 1 Nummer 9 bis 11 (§§ 21, 22, 24 BetrAVG)
Der Bundesrat begrüßt die Weiterentwicklung und Öffnung von Sozialpartnermodellen im Sinne
tarifvertraglicher Betriebsrentensysteme auf der Grundlage der reinen Beitragszusage und die Verbesserung
der Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften. Insbesondere die Zielrichtung, auch
nichttarifgebundenen kleineren Unternehmen und ihren Beschäftigten die Teilnahme an dieser Form der Betriebsrenten
zu erleichtern, ist zu unterstützen.
b) Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 100 EstG)
Insbesondere bei Beschäftigten mit geringem Einkommen sind größere Verbreitungslücken hinsichtlich
der betrieblichen Altersversorgung erkannt worden. Der Bundesrat begrüßt daher die Anhebung des
Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung speziell für Beschäftigte mit geringem Einkommen
und die dynamische Festlegung der monatlichen Einkommensgrenze auf drei Prozent der jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Jedoch dürfte die vorgesehene
Anhebung des jährlichen Förderbetrages auf maximal 360 Euro weiterhin zu gering sein, um
Geringverdienenden den Aufbau einer ausreichenden betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen. Der
Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit eine deutlichere Anhebung des
höchstmöglichen Förderbetrages als wirksame und erforderliche Anreizstärkung vorgesehen werden
kann.
c) Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 30a BetrAVG)
aa) Der Bundesrat begrüßt die bis 2030 vorgesehene Evaluierung, ob die Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung gestiegen ist.
bb) Die möglichen Auswirkungen von Kosten und Risiken auf die Höhe von Versorgungsleistungen
und die Frage, ob Kapitalanlagen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung unter der
Voraussetzung fehlender Garantien zu höheren Renditen führen, sollten ebenfalls untersucht werden. Eine
entsprechende Datengrundlage ist für die Beurteilung weiterer gegebenenfalls zu ergreifenden
Maßnahmen erforderlich.
cc) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei einer reinen Beitragszusage des Arbeitgebers
ausschließlich die Beschäftigten das Risiko für ein Nichterreichen der Zielrente tragen. Als Äquivalent für
die Übertragung des Risikos auf die Beschäftigten, ist in § 23 des Betriebsrentengesetzes
(BetrAVG) ein Sicherungsbeitrag der Arbeitgeber vorgesehen. Die Höhe des zusätzlichen
Arbeitgeber-Sicherungsbeitrages soll von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt werden. Die Umsetzung
dieser Regelung und ihre Wirkungen sollten ebenfalls Gegenstand der Evaluierung sein.
d) Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Regelungen zum Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ist erst zum
1. Januar 2027 vorgesehen. Im Übrigen soll das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in
Kraft treten, um eine schnelle Umsetzung der Regelungen zu ermöglichen. Die Förderung der
Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren Einkommen stellt einen Eckpunkt des Gesetzentwurfs dar und
bedarf aus Sicht des Bundesrates ebenfalls der schnellen Umsetzung. Der Rückgang im
Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung zwischen 2021 und 2023 zeigt dringenden Handlungsbedarf
auf. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein früheres
Inkrafttreten vorgesehen werden kann.
e) Zum Gesetzentwurf allgemein
aa) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von
Tarifverträgen, die Betriebsrenten regeln, maßgeblich zu deren Verbreitung bei Beschäftigten von
Klein- und Kleinstbetrieben beitragen könnte, die bislang unzureichend Angebote der
betrieblichen Altersversorgung wahrnehmen.
bb) Geringverdiener, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die keiner Tarifbindung unterliegen, sind
hinsichtlich der Form der betrieblichen Altersversorgung auf individuelle
Arbeitgeberentscheidungen angewiesen. Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass möglicherweise nicht ausreichend im
Hinblick auf Armutsvermeidung im Alter vorgesorgt wird. Insofern bittet der Bundesrat die
Bundesregierung um Prüfung, inwieweit künftig weitere Verbesserungen bei der betrieblichen
Altersversorgung für Beschäftigte von nichttarifgebundenen Arbeitgebern erfolgen können.
cc) Die verschiedenen (Förder-)Systeme der betrieblichen Altersversorgung, die sich je nach
Durchführungsweg, Zusageart und Finanzierungsverfahren unterscheiden, weisen eine erhebliche
Komplexität auf. Zudem wissen viele Beschäftigte nicht, ob beziehungsweise, dass sie in ihrem
aktuellen Beschäftigungsverhältnis Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erwerben
(vergleiche Alterssicherungsbericht 2024 – BT-Drucksache 20/14086, Seite 160) oder sind mit den
verschiedenen Altersvorsorgeprodukten nicht vertraut. Diese Komplexität ist sachlich nicht
geboten und steht tendenziell einer verbesserten Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote
entgegen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, durch geeignete Maßgaben künftig Komplexität zu
reduzieren und Transparenz für Arbeitgeber und Beschäftigte zu gewährleisten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 30a BetrAVG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass in § 30a des Betriebsrentengesetzes eine Evaluierungspflicht hinsichtlich
der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden ist.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob das Ziel der Evaluierung dahingehend ergänzt
werden kann, dass auch Aussagen zur qualitativen Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung
getroffen werden können, insbesondere zu der Frage, wie sich die Finanzierung in der betrieblichen
Altersversorgung entwickelt (insbesondere zu Anteil der (reinen) Finanzierung durch den Arbeitgeber
beziehungsweise Arbeitnehmer, Anteil Entgeltumwandlung).
Begründung:
Mit § 30a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG-E) wurde der Auftrag an die Bundesregierung
aufgenommen, bis 2030 zu untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der
vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.
Aussagekräftig für eine starke betriebliche Altersversorgung als wirksame zweite Säule in der
Alterssicherung ist aber nicht nur die Verbreitung der Betriebsrente an sich, sondern vielmehr auch die Frage, wie die
betriebliche Altersversorgung finanziert wird, inwieweit sich Arbeitgeber mit eigenen (echten) Zuschüssen
beteiligen oder ob die Altersversorgung durch eine reine Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer selbst
erfolgt.
Das Sozialpartnermodell kann wie bisher auch im Rahmen von Entgeltumwandlung durchgeführt werden.
Die Förderung der Entgeltumwandlung besteht unter anderem darin, dass ein Teil der Beiträge
sozialabgabenfrei ist. Eine Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung (mit) auf Kosten der gesetzlichen
Rentenversicherung könnte aber dem Ziel, über alle drei Säulen ein Mehr an Versorgung zu erreichen, zumindest
in Teilen zuwiderlaufen.
Für eine starke betriebliche Altersversorgung ist auch eine wirksame finanzielle Beteiligung des
Arbeitgebers selbst wichtig.
Vor diesem Hintergrund soll eine Untersuchung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung
möglichst auch Aussagen zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung machen.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind als Arbeitslohn nicht
beitragspflichtig zur Sozialversicherung, wenn sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreiten (siehe § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung). Steuerfrei sind Beiträge jedoch bis zu 8 Prozent der BBG in der allgemeinen
Rentenversicherung (siehe § 3 Nummer 63 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Es spielt hierbei keine Rolle, ob die
Beiträge originär vom Arbeitgeber geleistet werden – insoweit also eine rein arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Altersvorsorge vorliegt – oder die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zum Zwecke der
Altersvorsorge umgewidmet werden – also eine Entgeltumwandlung vorliegt.
Bei Beiträgen zu Unterstützungskassen oder einer Direktzusage stellt sich das Problem für rein
arbeitgeberfinanzierte Beiträge nicht, da es sich mangels wirtschaftlichen Zuflusses des Geldes beim Arbeitnehmer
weder steuer- noch sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt handelt. Werden diese Beiträge aber im
Rahmen einer Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert, werden sie fiktiv als Arbeitsentgelt
behandelt, sind jedoch ebenfalls nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung beitragsfrei (siehe § 14 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob dieses dazu genutzt werden
kann, um die Freibeträge zur Sozialversicherung an die Regelungen im Einkommenssteuerrecht
anzugleichen und somit auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zu erhöhen. Dies würde die Attraktivität der
betrieblichen Altersvorsorge wirksam erhöhen und Bürokratie abbauen.
Begründung:
Dass Anteile von Beiträgen zwischen 4 Prozent und 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung steuer-, aber nicht beitragsfrei sind, baut zum einen unnötige Bürokratie auf bei
Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen und Pensionsfonds und schließlich auch bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie oft – eine Mischfinanzierung
erfolgt oder in mehreren Durchführungswegen oder mehreren Zusagen innerhalb eines Durchführungsweges
Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben werden.
Zum Zweiten vermindert die Divergenz der Freibeträge im Steuer- und Sozialversicherungsrecht aber auch
den Anreiz für die Beschäftigten zum dringend notwendigen Aufbau einer werthaltigen Altersversorgung
neben der gesetzlichen Rente. Denn gerade, weil ab einem Gesamtbeitrag von mehr als 4 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den meisten Fällen die Beiträge aus dem
versteuerten und verbeitragten Entgelt stammen würden, verzichten viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf
höhere Einbringungen in die betriebliche Altersversorgung. Die Anreizstärkung der alternativen Säule zur
Alterssicherung als Ergänzung der gesetzlichen Rentenanwartschaften ist angesichts der demographischen
Entwicklung unverzichtbar und überwiegt die in der Gesamtschau geringfügigen Beitragsausfälle in der
Sozialversicherung, die infolge der Erhöhung des Freibetrags entstehen.
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die Steuerfreistellung des
Abfindungsbetrages im Sinne des § 3 Absatz 2a des Betriebsrentengesetzes, wie sie § 3 Nummer 55c Satz 2
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes vorsieht, verzichtet werden kann.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Steuerfreistellung des Abfindungsbetrages einer Kleinanwartschaft aus der
betrieblichen Altersversorgung vor, wenn der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag im Wege des abgekürzten
Zahlungsweges zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet. Hierdurch soll
laut Begründung zum Gesetzentwurf sichergestellt werden, dass nicht sowohl der Abfindungsbetrag als auch
die spätere Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden (Gefahr der doppelten
Besteuerung). Die im Gesetzentwurf geplante Steuerfreistellung kann im Ergebnis allerdings sowohl zu
Rechtsstreitigkeiten als auch zu Doppelbegünstigungen führen.
Zu Abfindungsleistungen, soweit diese auf geförderten Beiträgen beruhen (schließt die damit erzielten
Erträge der Ansparphase mit ein):
Geförderte Beiträge der betrieblichen Altersvorsorge sollen künftig im Zeitpunkt der Abfindung zu
steuerfreien Einkünften gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) in
Verbindung mit § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EstG-E führen. Allerdings besteht das Risiko, dass diese
geförderten Beiträge nochmals durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
EStG begünstigt werden. Der Sonderausgabenabzug scheidet zwar aus, soweit ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG). Es ist
aber zumindest zweifelhaft, ob ein solcher unmittelbarer Zusammenhang auch deshalb bejaht werden kann,
weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus nach § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG-
E steuerbefreiten Einnahmen finanziert werden. Es könnte nämlich mit guten Gründen argumentiert werden,
dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG
erfüllt sind, weil die Rentenversicherungsbeiträge auf die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen im
Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gerichtet sind.
Sollten die bereits im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geförderten und im Zeitpunkt der
Abfindung steuerfrei gestellten Beiträge letztendlich nochmals durch den Sonderausgabenabzug gefördert werden,
würde hierdurch eine doppelte Förderung/Steuerfreistellung bei lediglich einmaliger nachgelagerter
Besteuerung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG eintreten.
Zu in der Abfindungsleistung enthaltene Erträge der Ansparphase, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen:
Ähnlich verhält es sich bei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erzielten Erträgen der
Ansparphase, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen. Diese Erträge führen dem Grunde nach zu Einkünften
gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 EStG. Auch auf diese Erträge erstreckt sich nach dem Gesetzeswortlaut
die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG-E.
Auch insoweit würde durch Gewährung des Sonderausgabenabzuges die beschriebene doppelte
Förderung/Steuerfreistellung eintreten.
Zu Abfindungsleistungen, soweit diese eine Rückzahlung ungeförderter Beiträge darstellen:
Die Gefahr einer Doppelbesteuerung oder einer doppelten Förderung/Steuerfreistellung besteht bei
Abfindungsleistungen, soweit diese eine Rückzahlung ungeförderter Beiträge darstellen (und soweit sie keine
Erträge enthalten), nicht. Diese Leistungen führen dem Grunde nach schon nicht zu steuerpflichtigen
Einkünften gemäß § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2 EStG, sodass die Steuerbefreiung bereits gemäß § 3
Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG-E nicht zur Anwendung kommt. Im Zeitpunkt der Einzahlung in die
gesetzliche Rentenversicherung werden die auf ungeförderten Beiträgen beruhenden Abfindungsleistungen
erstmalig durch den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG steuerfrei
gestellt und zutreffender Weise in der Auszahlungsphase nachgelagert gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert.
Alternativvorschlag:
Neue Rechtsstreitigkeiten sowie die doppelte Förderung/Begünstigung bei lediglich einmaliger
nachgelagerter Besteuerung können nicht das gewünschte Ergebnis des Gesetzentwurfes sein. Daher sollte aus Gründen
der Rechtssicherheit auf die Steuerfreistellung des Abfindungsbetrages im Sinne des § 3 Absatz 2a des
Betriebsrentengesetzes gemäß § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG-E verzichtet werden. Dies führt
einerseits zu rechtssicheren Lösungen (keine Gefahr der doppelten Besteuerung und keine Gefahr der
doppelten Begünstigung) und dient andererseits auch der Verwaltungsvereinfachung, weil der
Sonderausgabenabzug einheitlich für die gesamte Abfindungsleistung zu gewähren ist.
Um im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung des Sonderausgabenabzuges für
die zwecks Abfindung von Kleinanwartschaften geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung
sicherzustellen, sollte darüber hinaus der Arbeitgeber zur Übermittlung dieser Beiträge im Rahmen der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Ziffer 1 (Artikel 1 Nummer 9 bis 11 – §§ 21, 22 und 24 BetrAVG)
Mit dem Gesetzentwurf und der potenziellen Öffnung von Sozialpartnermodellen auf den gesamten
satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Gewerkschaft wird die Gesetzesarchitektur für eine mittel- und
langfristig umfassende Zugangsmöglichkeit zur reinen Beitragszusage gelegt. Die Frage, wie Beschäftigte besonders
in kleinen Unternehmen darüber hinaus noch besser von einer reinen Beitragszusage profitieren könnten, ist mit
den Beteiligten im Übrigen bereits im Rahmen des Regierungsentwurfs und des vorgeschalteten mehrjährigen
Diskussionsprozesses intensiv erörtert worden. Vorschläge, die über die im Gesetzentwurf vorgesehene Öffnung
von Sozialpartnermodellen hinausgehen, sind fachlich nicht überzeugend und wären darüber hinaus auch nicht
mehrheitsfähig. So würde eine Öffnung der reinen Beitragszusage auf die Betriebsebene auch ohne tarifliche
Öffnungsklausel kleine Unternehmen nicht erreichen, weil es dort kaum Betriebsräte gibt. Eine – noch
weitergehende – Öffnung der reinen Beitragszusage für alle Beschäftigungsverhältnisse ohne jede Voraussetzung
widerspräche dem Grundgedanken der betrieblichen Altersversorgung, die definitionsgemäß eng an den Arbeitgeber
gebunden ist und damit eine hohe Produktqualität verbürgt. Nach dem Gesetzentwurf (§ 30a BetrAVG) wird das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.
Zu Ziffer 2 Buchstabe b (Artikel 2 Nummer 2 – § 100 EStG)
Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Förderbetrag mit 194 Euro deutlich unter dem vorgeschlagenen neuen
Höchstbetrag von 360 Euro. Aus Sicht der Bundesregierung schafft der Gesetzesvorschlag daher bereits
ausreichenden Spielraum für eine Anhebung der Arbeitgeberbeiträge.
Zu Ziffer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Artikel 1 Nummer 12 (§ 30a BetrAVG))
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine entsprechende Untersuchung. Die Auswirkungen von
Kosten und Risiken auf die Höhe der betriebsrentenrechtlichen Versorgungsleistungen sind den Beteiligten
grundsätzlich bekannt und werden bei den jeweiligen Anlageentscheidungen selbstverständlich berücksichtigt. Was das
Verhältnis von fehlenden Garantien und Kapitalrenditen betrifft, ist zu bedenken, dass Sozialpartnermodelle erst
seit Kurzem implementiert worden sind und deshalb belastbare Ergebnisse nur sehr langfristig zu erwarten sind.
Zu Ziffer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (Artikel 1 Nummer 12 (§ 30a BetrAVG))
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine entsprechende Untersuchung. Die konkrete
Ausgestaltung von Sozialpartnermodellen obliegt naturgemäß den Tarifvertragsparteien. Dazu gehört ganz wesentlich auch,
im Rahmen der finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben die Grundsätze der Kapitalanlage festzulegen und dabei
Chancen- und Sicherheitsaspekte abzuwägen. Der Sicherungsbeitrag ist in diesem Zusammenhang nur ein
mögliches, nicht verpflichtendes Steuerungsinstrument. Gesetzliche Änderungen an diesen dem Sozialpartnermodell
zugrundeliegenden Kernfestlegungen stehen im Übrigen nicht im Raum.
Zu Ziffer 2 Buchstabe d (Artikel 16 – Inkrafttreten)
Das vorgesehene Inkrafttreten der Regelungen zum BAV-Förderbetrag am 1. Januar 2027 stellt sicher, dass
Arbeitgeber und die Tarifvertragsparteien ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.
Zu Ziffer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa (Zum Gesetzentwurf allgemein – Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen)
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Regelungen zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung zu verändern. Bereits 2014 wurden mit dem
Tarifautonomiestärkungsgesetz die Möglichkeiten deutlich verbessert, die Breitenwirkung von Tarifverträgen durch
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen zu erhöhen. So wurde insbesondere das bis dahin geltende sog. 50-Prozent-
Quorum abgeschafft, und seitdem wird bei Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen mit den in § 5 Absatz 1a
Satz 1 TVG geregelten Gegenständen – u. a. die betriebliche Altersversorgung – das öffentliche Interesse vermutet.
Zu Ziffer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb (Zum Gesetzentwurf allgemein – Nichttarifgebundene
Arbeitnehmer)
Sofern die Prüfbitte auf weitere Zugangsmöglichkeiten zur reinen Beitragszusage abzielt, wird auf die Antwort
zu Ziffer 1 verwiesen. Was die höhere Verbreitung von Betriebsrenten bei Geringverdienern betrifft, ist der im
Gesetzentwurf vorgesehene Ausbau des BAV-Förderbetrags nach § 100 EStG ein zielgenaues
Verbreitungsinstrument.
Ziffer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc (Zum Gesetzentwurf allgemein – Komplexität und Transparenz)
Die betriebliche Altersversorgung ist naturgemäß eng an das Arbeitsverhältnis geknüpft. Die bestehenden
Durchführungswege, Zusagearten und Finanzierungsverfahren spiegeln insofern die Vielfalt der Arbeitswelt und die
Bedürfnisse der Praxis wider. Die Kritik an der Komplexität der betrieblichen Altersversorgung resultiert im
Übrigen häufig aus einer Gesamtbetrachtung aller denkbaren Durchführungsformen, demgegenüber kann die
konkrete Betriebsrentenausgestaltung im Arbeitsverhältnis sehr einfach gehalten werden. Nicht zuletzt steht mit dem
Sozialpartnermodell, das mit dem Gesetzentwurf weiter ausgebaut wird, potenziell ein Vorsorgeinstrument zur
Verfügung, das für alle Beteiligten denkbar einfach und transparent ist.
Zu Ziffer 3 Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 12 (§ 30a BetrAVG))
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, die Evaluation entsprechend zu erweitern. Daten zur qualitativen
Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung, zum Beispiel zur Betriebsrentenhöhe und zur Finanzierungsart,
stehen im Rahmen des alle vier Jahre zu erstellenden Alterssicherungsberichts hinreichend zur Verfügung.
Zu Ziffer 4 (Zum Gesetzentwurf allgemein - Anhebung der Freibeträge in der Sozialversicherung)
Die Bundesregierung lehnt eine Erhöhung der Sozialversicherungsfreiheit für Beiträge in die betriebliche
Altersversorgung ab; die finanzielle Lage der Sozialversicherungen lässt dies nicht zu.
Zu Ziffer 5 (Artikel 2 (§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Bei einem Verzicht auf die im Regierungsentwurf vorgesehene
Steuerfreistellung bei Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung führen die Abfindungsbeträge, soweit
steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (Regelfall), zu nach § 22 EStG steuerpflichtigen Einkünften. Dies stieße
bei den aktiv im Berufsleben stehenden Steuerpflichtigen auf Unverständnis, denn sie können über die
entsprechenden Beträge nicht verfügen. Dies wäre zudem auch sehr bürokratieaufwendig (erfordert Datenübermittlung
über eine Rentenbezugsmitteilung der Versorgungseinrichtung und Besteuerung im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung). Ein möglicher Sonderausgabenabzug würde an dieser als ungerecht empfundenen Besteuerung
wohl nichts ändern. Auch könnte der Sonderausgabenhöchstbetrag bereits anderweitig ausgeschöpft sein, so dass
sich die entsprechenden Abfindungsbeträge steuerlich überhaupt nicht auswirken. Die Befürchtung, dass die im
Gesetzentwurf geplante Steuerfreistellung sowohl zu Rechtsstreitigkeiten als auch zu Doppelbegünstigungen
führen könnte, wird nicht geteilt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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