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Erklärung von des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/5983)

dip / rede 28.11.2018 · WP 19 · Original ↗

Teil von Protokoll der 67. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Erklärung von des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/5983) Inwieweit teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlicher) die Auffassung, dass zwei Jahre nach Eroberung der Region um Asas, al-Bab und Dscharablus im Norden Syriens durch die Türkei de facto ein türkisches Protektorat entstanden ist und wenig darauf hindeutet, dass Ankara bald wieder abziehen wird (AFP vom 18. November 2018), und inwieweit hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass alle verfügbaren Indizien mit hoher Plausibilität auf eine dauerhafte Besetzung der Türkei im Norden Syriens deuten, die nicht im Einklang mit dem Völkerrecht steht (Bundestagsdrucksache 19/2871, Frage 28)? Die Türkei berief sich bei ihrem Vorgehen in der Region um Asas, al-Bab und Dscharablus im Norden Syriens im August 2016 im Rahmen der sogenannten Operation „Schutzschild Euphrat“ auf das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Das Vorgehen gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ in Wahrnehmung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ist grundsätzlich von der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umfasst. Der Sicherheitsrat hat dies zuletzt Ende 2017 bekräftigt. Er betont darin die Notwendigkeit eines nachhaltigen und umfassenden Ansatzes mit aktiver Beteiligung und Zusammenarbeit aller Staaten und internationalen und regionalen Organisationen zur Bekämpfung der terroristischen Bedrohung. Im Zuge der Operation „Schutzschild Euphrat“ drängte die Türkei den „Islamischen Staat“ aus den von ihm kontrollierten Gebieten zurück. Die erzielten militärischen Erfolge gegen den „Islamischen Staat“ führen dabei nicht zu einem Ende des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Für eine abschließende Aussage zur völkerrechtlichen Vereinbarkeit des türkischen Engagements fehlt es der Bundesregierung an der notwendigen Tatsachengrundlage. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE): Inwieweit sind von dem von der Bundesregierung verkündeten Stopp bezogen auf Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien (Einzelgenehmigungen für Exporte und tatsächliche Ausfuhren) alle Rüstungsgüter (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) betroffen (AFP vom 19. November 2018), und inwieweit gilt der verkündete Stopp bezogen auf Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien auch für Sammelausfuhren bzw. Komponentenlieferungen (Genehmigungen für Exporte und tatsächliche Ausfuhren), da deutsche Firmen als Zulieferer für Kampfflugzeuge oder Lastkraftwagen fungieren, die zum Beispiel von Großbritannien oder Frankreich nach Saudi-Arabien exportiert werden („Newsletter Verteidigung“, Ausgabe 46, Seite 2)? Die Bundesregierung erteilt derzeit keine neuen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Saudi-Arabien. Die Bundesregierung wirkt auf die Inhaber von gültigen Einzelgenehmigungen ein mit dem Ergebnis, dass aktuell keine Ausfuhren von Rüstungsgütern von Deutschland nach Saudi-Arabien stattfinden. Zum weiteren Vorgehen wird sich die Bundesregierung mit ihren internationalen, vor allem ihren europäischen Partnern eng abstimmen und in Abhängigkeit davon agieren. Die Bundesregierung strebt dabei eine gemeinsame europäische Linie an. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen genauen „verfassungsrechtlichen Gründen“ kann die Bundesregierung weder gegenüber Abgeordneten noch den Medien etwas dazu sagen, wie auf Inhaber von bereits erteilten Genehmigungen für Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien eingewirkt werden soll, dass diese die Exporte tatsächlich nicht umsetzen, und warum „wirkt“ die Bundesregierung nur auf diese Inhaber ein, statt diese Genehmigungen zu widerrufen ( www.tagesschau.de/khashoggi-255.html )? Die verfassungsrechtlichen Gründe entsprechen der verfassungsrechtlichen Würdigung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) zur Reichweite des parlamentarischen Auskunftsanspruchs bei Rüstungsexportentscheidungen vorgenommen hat. Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben, das heißt Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und das Gesamtvolumen. Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen, die über die Eckdaten des Ausfuhrvorhabens hinausgehen, ab. Dies schließt Angaben zu abgelehnten Genehmigungsanträgen oder möglichen Suspendierungen von erteilten Genehmigungen ein. Da Maßnahmen zur Unterbindung von Ausfuhrvorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die vertraglichen Beziehungen der betroffenen Unternehmen haben, kommt dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hierbei eine besondere Stellung zu. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage des Abgeordneten Fabio De Masi (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission ( www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-8-2018-003997_DE.html?redirect ), dass bei Architekturwettbewerben auch dann eine Wettbewerbsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen ist, wenn Architektenleistungen von einem privaten Unternehmen im Namen und für Rechnung eines öffentlichen Auftraggebers in Auftrag gegeben werden, und, wenn ja, welche Schritte wird sie im Zusammenhang mit dem geplanten Bau des neuen Fernbahnhofs Hamburg-Altona unternehmen, für den der von der Deutschen Bahn AG unter Vertrag genommene Projektentwickler ProHa Altona GmbH & Co. KG einen Architekturwettbewerb durchgeführt hat, ohne eine Wettbewerbsbekanntmachung zu veröffentlichen ( https://bauprojekte.deutschebahn.com/p/hamburg-altona-bhf )? Für den Fall, dass Architekturwettbewerbe der Vorbereitung einer Baumaßnahme durch öffentliche Auftraggeber dienen, die dem Vergaberecht unterliegen, ist ein der Maßnahme vorgeschalteter Architekturwettbewerb öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt auch, wenn ein privater Dienstleister im Namen oder für den Auftraggeber tätig wird. Die Bahn unterliegt jedoch nur dann vergaberechtlichen Bestimmungen, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt und als Sektorenauftraggeber unter anderem Schienenverkehrsnetze zur Versorgung der Allgemeinheit bereitstellt und betreibt. Dies ist bezogen auf die Mantelbebauung, sprich insbesondere das Empfangsgebäude, jedoch nicht der Fall, da die Bahn im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens ein privates Unternehmen ausgewählt hat. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche Weise plant die Bundesregierung im Rahmen des Vorhabens, die „gesetzlichen Bedingungen für benutzerfreundliche Bezahlsysteme“ an Ladesäulen für Elektroautos zu „verbessern“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD), insbesondere Vorgaben für das sogenannte E-Roaming einzuführen (zum Beispiel Vorgaben zur Kostentransparenz, zur Maximalgebühr für das E-Roaming oder zur Verfügbarkeit einer Roamingoption), und auf welche Weise plant die Bundesregierung, die Bezahlmöglichkeiten für das sogenannte punktuelle Aufladen im Sinne der Ladesäulenverordnung zu evaluieren bzw. zu standardisieren, um die angebotenen Bezahlmöglichkeiten weiter zu vereinheitlichen? Die Bedingungen für das Bezahlen von Strom an Ladepunkten für Elektrofahrzeuge werden von der Bundesregierung kontinuierlich beobachtet. Dabei steht die Bundesregierung im engen Dialog mit den im Bereich Ladeinfrastrukturaufbau tätigen Wirtschaftsbeteiligten. Ein wesentlicher Baustein ist hier der Dialog innerhalb der Arbeitsgruppe 5 („Verknüpfung der Verkehrs- und Energienetze, Sektorkopplung“) der Nationalen Plattform „Zukunft der Mobilität“. Ebenfalls eingebunden sind die landesrechtlich organisierten Mess-, Eich- und Preisbehörden. Dabei wird zum jetzigen Stadium des Aufbaus von Ladeinfrastruktur deutlich, dass es weniger an rechtlichen Vorgaben mangelt als an der konsequenten Umsetzung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel der Ladesäulenverordnung, der Preisangabenverordnung oder im Mess- und Eichrecht. Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass aktuell für bestimmte gesetzeskonforme Bepreisungen noch keine mess- und eichrechtskonformen Messgeräte verfügbar sind. Sobald für alle relevanten Messgrößen mess- und eichrechtskonforme Messgeräte am Markt verfügbar sind, wird die Bundesregierung mit allen Wirtschaftsbeteiligten prüfen, ob auch die gesetzlichen Vorgaben einer Anpassung bedürfen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE): Was ist der Bundesregierung im Rahmen ihrer Beantwortung meiner zahlreichen Nachfragen zum „Hubschrauberrundflug“ des Bundesministers des Auswärtigen, Heiko Maas, über den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten (Bundestagsdrucksache 19/3367) darüber bekannt geworden, inwiefern auch der damalige deutsche Botschafter Clemens von Goetze mit im Hubschrauber gesessen hat, obwohl die deutsche Botschaft „die israelische Seite“ in der Vorbereitung des Besuchs „ausdrücklich schriftlich in Übereinstimmung mit ihrer völkerrechtlichen Haltung zum israelischen Staatsgebiet darauf hingewiesen (hat), dass der Hubschrauberrundflug nicht über den seit 1967 besetzten Gebieten durchgeführt werden darf“ (Bundestagsdrucksache 19/2217, Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 59), und inwiefern kann der Botschafter dazu beitragen, die Route des Hubschrauberflugs, die der Bundesregierung trotz mehrerer Berichte in israelischen Zeitungen und einer Pressemitteilung der israelischen Justizministerin ( http://gleft.de/2iu ) „nicht bekannt“ ist und „auch nicht nachträglich festgestellt werden“ kann, zu rekonstruieren, zumal dieser durch seine jahrelange Tätigkeit in Israel und Palästina mit den topografischen Begebenheiten der überflogenen Gebiete nach meiner Auffassung vertraut sein dürfte? Bundesminister Maas reiste vom 7. bis 9. Februar 2017 in seiner damaligen Funktion als Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz nach Israel, um dort insbesondere die Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit des Ministeriums in den 1950er- und 1960er-Jahren vorzustellen. Das bilaterale Rahmenprogramm mit der israelischen Justizministerin, Frau Ayelet Shaked, umfasste eine Kranzniederlegung in der Gedenkstätte Yad Vashem und einen Hubschrauberrundflug. Wie Ihnen ja bereits bekannt ist, hat die Deutsche Botschaft in Tel Aviv dem israelischen Justizministerium am 20. Januar 2017 schriftlich mitgeteilt, dass keine Überflüge über den seit 1967 besetzten Gebieten, das heißt über Gaza, den Golanhöhen, dem Westjordanland oder Ost-Jerusalem, durchgeführt werden dürfen, und ausdrücklich auf die besondere Wichtigkeit der Einhaltung dieser Vorgaben hingewiesen. Das israelische Justizministerium hat diese Vorgaben der Bundesregierung bei der weiteren Kommunikation zur Vorbereitung der Reise weder schriftlich noch mündlich infrage gestellt. Der damalige deutsche Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Israel, Dr. Clemens von Goetze, nahm daraufhin in der Tat an dem Hubschrauberrundflug teil. Auch für Botschafter von Goetze gilt, dass die genaue Flugroute für einen Flugpassagier mit bloßem Auge aus der Luft nicht erkennbar ist. Die genaue Flugroute kann vor diesem Hintergrund nicht nachträglich festgestellt werden. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Hagl-Kehl auf die Frage der Abgeordneten Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was unternimmt die Bundesregierung dagegen, dass für Tausende von sozialen Trägern angemietete Wohnungen für Menschen mit besonderen Bedarfen nur das Gewerbemietrecht mit entsprechenden Kündigungsrechten gilt, wie unter anderem auch die Caritas und das Diakonische Werk beklagen ( www.deutschlandfunk.de/kein-schutz-fuer-kranke-soziale-traeger-fuerchten.862.de.html?dram:article_id=433165 ), und kann sich die Bundesregierung vorstellen, einen gesonderten Bereich im Gewerbemietrecht für soziale Träger (Kindertagesstätten, Altersheime, betreutes Wohnen und Ähnliches) einzuführen, um diesen zumindest dem sozialen Wohnungsmietrecht ähnliche Konditionen einzuräumen? Der Bundesregierung ist das Problem bekannt. Soziale Träger haben die Möglichkeit, bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Vorschriften des Wohnraummietrechts oder erweiterte Kündigungsschutzregelungen gelten. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund ein Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege erstellt, das seit Oktober 2017 im Internet frei zugänglich ist und kostenfrei bestellt werden kann. Das Thema war zudem Gegenstand der parlamentarischen Beratungen zum Mietrechtsanpassungsgesetz. Die Fraktionen haben Regelungen vereinbart, um die Menschen, die in den von den sozialen Trägern angemieteten Wohnungen leben, besonders zu schützen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Sabine Zimmermann (Zwickau) (DIE LINKE): Wie vielen Beziehern von Arbeitslosengeld wurde jeweils in den Jahren von 2014 bis 2017 und bislang im Jahr 2018 die Leistung aufgrund der Sonderregelung nach § 142 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung gewährt, und welches sind aktuell die 15 Berufe, für die diese Regelung am häufigsten zum Tragen kommt? Nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit zum Monitoring der angesprochenen Sonderregelung wurde Arbeitslosengeld − im Erhebungszeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014  an 229 Leistungsberechtigte, − im Erhebungszeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015  an 295 Leistungsberechtigte, − im Erhebungszeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016  an 239 Leistungsberechtigte und − im Erhebungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017  an 238 Leistungsberechtigte gezahlt. Für den Zeitraum ab 1. April 2017 gibt es noch keine Zahlen. Nach den Daten zum vergangenen Monitoringbericht für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 kam die Regelung in den folgenden Berufsgruppen am häufigsten zum Tragen: − Schauspielerinnen und Schauspieler, − Beschäftigte der Theater-, Film- und Fernsehproduktion, − Beschäftigte der Kameratechnik, − Beschäftigte der Aufsicht der Theater-, Film- und Fernsehproduktion, − Bild- und Tontechnikerinnen und -techniker, − Veranstaltungs- und Bühnentechnikerinnen und -techniker, − Beschäftigte im Gastronomieservice, − Beschäftigte der Requisite, − Beschäftigte bei den Streitkräften, − Beschäftigte im Gartenbau, − Reiseleiterinnen und -leiter, − Maskenbildnerinnen und Maskenbildner, − Bühnen- und Kostümbildnerinnen und -bildner, − Helferinnen und Helfer in der Bekleidungsherstellung sowie − Beschäftigte in Sekretariatsberufen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau) (DIE LINKE): Wie hoch schätzt die Bundesregierung die potenzielle Anzahl der Beschäftigten, die von der Sonderregelung nach § 142 Absatz 2 SGB III profitieren könnten, und wie bewertet sie deren Wirksamkeit? Zur Abschätzung der potenziellen Anzahl der Beschäftigten, die von der Sonderregelung § 142 Absatz 2 SGB III profitieren könnten, liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Seit Einführung der Sonderregelung im Jahr 2009 bewegt sich die Inanspruchnahme der Regelung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten auf niedrigem Niveau. Sie wird insbesondere von Beschäftigten in der Kultur- und Kreativwirtschaft wahrgenommen. Die mit dem Qualifizierungschancengesetz vorgesehenen Rechtsänderungen bewirken, dass mehr Personen in den Anwendungsbereich der Regelung fallen werden. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage des Abgeordneten Matthias W. Birkwald (DIE LINKE): Welche der von der Bundesregierung bzw. der Deutschen Rentenversicherung jüngst veröffentlichten Angaben zur mittelfristigen Entwicklung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Sicherungsniveaus vor Steuern im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung vom 5. November 2018 (Bundestagsdrucksache 19/5464, Seite 10), in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/5359, Seite 3, im RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 19/4668, Seite 26) oder im Vortrag „Die Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ auf dem Presseseminar der Deutschen Rentenversicherung vom 7. November 2018 stimmt, und wie erklärt die Bundesregierung die jeweiligen Abweichungen? Die veröffentlichten Werte zu Beitragssatz und Sicherungsniveau unterscheiden sich grundsätzlich hinsichtlich des Rechtsstands und dem Stand der Daten für die Berechnung. Die Berechnungen im Entwurf des RV-Leistungsverbesserungs- und ‑Stabilisierungsgesetzes basieren auf der Schätzung der Rentenfinanzen vom Sommer 2018. In diesen Rechnungen sind die Änderungen bei den Beitragssätzen in der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung noch nicht berücksichtigt, weil sie erst später vom Kabinett beschlossen wurden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/5359 wird auf die Werte aus dem Entwurf des RV‑Leistungsverbesserungs- und ‑Stabilisierungsgesetzes verwiesen. Die zusätzlich angegebene Übersichtstabelle zum Verlauf des Beitragssatzes enthält an zwei Stellen geringfügig abweichende Werte. Dabei handelt es sich um einen Übertragungsfehler. Es gelten die Werte aus dem Gesetzentwurf, auf den in der Antwort ausdrücklich verwiesen wird. Im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung geregelt, die Auswirkungen auf die Finanzen der Rentenversicherung hat, sodass sich die ausgewiesenen Werte von früheren Rechnungen unterscheiden. Die Rechnungen im Vortrag auf dem Presseseminar vom 7. November 2018 basieren auf der Schätzung der Rentenfinanzen vom Herbst 2018, die die neuen Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung und die aktuellsten Finanzdaten der Rentenversicherung berücksichtigt. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage des Abgeordneten Matthias W. Birkwald (DIE LINKE): Welche finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt ergeben sich insgesamt und isoliert für die Beitragssatzgarantie aus der aktuell gültigen Fortschreibung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und dem Sicherungsniveau vor Steuern? Aus der aktuellen Modellrechnung zur Entwicklung der Rentenfinanzen ergeben sich im Bundeshaushalt 2019 für den Bund finanzielle Belastungen in Höhe von insgesamt rund 98 Milliarden Euro. Bis zum Ende des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung im Jahr 2022 steigt dieser Wert auf 110 Milliarden Euro. Die Höhe der Beitragssatzgarantie beträgt ausweislich des Rentenversicherungsberichts 2018, der heute im Kabinett verabschiedet wurde, 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2025. Im Entwurf des RV-Leistungsverbesserungs- und ‑Stabilisierungsgesetzes wurden hierzu noch 4,9 Milliarden Euro ausgewiesen. Der Unterschied ergibt sich aus einer günstigeren Einschätzung der Finanzentwicklung im Rentenversicherungsbericht 2018 gegenüber dem Rechenstand zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was sind jeweils die Gründe dafür, dass in der Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/13156 die Investments des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit und des Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung in Unternehmen, die hierzulande oder in unseren Nachbarstaaten Atomkraftwerke im Leistungsbetrieb betreiben, nicht genannt wurden, obwohl diese Investments damals im Grundsatz bereits existierten (vergleiche Antwort der Bundesregierung vom 16. November 2018 auf meine schriftliche Frage Arbeitsnummer 11 auf Bundestagsdrucksache 19/5984), und wie groß waren diese Investments des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit und des Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung im Beantwortungszeitraum meiner schriftlichen Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/13156 (bitte nach den beiden Fonds und den damals vier betreffenden Unternehmen differenzieren)? In der schriftlichen Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/13156 wurde gefragt, inwiefern Bundesmittel – zum Beispiel für die Pensionsversorgung – in Unternehmen investiert seien, die hierzulande oder in unseren Nachbarstaaten Atomkraftwerke im Leistungsbetrieb betreiben. Da sich die Frage explizit auf Bundesmittel und nicht auf Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit und der Pflegeversicherung bezog, wurde in der Antwort auch nur auf die Bundesmittel eingegangen. Zum Beantwortungszeitpunkt der schriftlichen Frage 28 am 30. Juni 2017 enthielt der Versorgungsfonds der Bundesagentur folgende Aktien von Unternehmen, die direkt oder indirekt an Atomkraftwerken beteiligt waren: − EON: 849 005 Aktien (damaliger Kurswert: 7 002 593 Euro) − ENEL: 2 996 008 Aktien (damaliger Kurswert: 14 063 262 Euro) − Engie: 670 215 Aktien (damaliger Kurswert: 8 856 891 Euro) − Iberdrola: 2 282 930 Aktien (damaliger Kurswert: 15 827 554 Euro) Zum Beantwortungszeitpunkt der schriftlichen Frage 28 am 30. Juni 2017 enthielt der Pflegevorsorgefonds folgende Aktien von Unternehmen, die direkt oder indirekt an Atomkraftwerken beteiligt waren: − EON: 439 623 Aktien (damaliger Kurswert: 3 626 011 Euro) − ENEL: 1 551 361 Aktien (damaliger Kurswert: 7 282 089 Euro) − Engie: 347 044 Aktien (damaliger Kurswert: 4 586 186 Euro) − Iberdrola: 1 182 123 Aktien (damaliger Kurswert: 8 195 659 Euro) Die Anlage der Mittel wird derzeit vom Anlageausschuss der Sondervermögen mit Blick auf Beteiligungen an Unternehmen, die Kernkraftwerke betreiben, geprüft. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Katrin Werner (DIE LINKE): Wie sieht die derzeitige zeitliche Planung für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Reform des Elternunterhalts für pflegebedürftige Eltern aus? Die Regierungsparteien haben im Hinblick auf die finanzielle Heranziehung von Kindern, deren Eltern beziehungsweise Elternteile Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, im Koalitionsvertrag Folgendes vereinbart: „Auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern soll künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden.“ Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt eine zügige Umsetzung dieses Vorhabens an. Zunächst sind jedoch die rechtliche Ausgestaltung und die Finanzierung zu klären. Aus diesem Grund kann derzeit noch keine Aussage zur zeitlichen Planung einer Umsetzung getroffen werden. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Katrin Werner (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung eine Reform des Unterhaltsrechts insbesondere in Bezug auf Elternunterhalt? Eine Reform des zivilrechtlichen Elternunterhalts über die Vereinbarung im Koalitionsvertrag hinaus (siehe Antwort zu Frage 26) ist derzeit nicht geplant. Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Frage der Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE): Wie viele Ermittlungsverfahren werden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Angehörige des Kommandos Spezialkräfte geführt (bitte unter Nennung des Tatvorwurfes antworten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden derzeit gegen dem Kommando Spezialkräfte angehörende Soldatinnen und Soldaten insgesamt sechs Ermittlungsverfahren geführt. Die konkreten strafrechtlichen Tatvorwürfe dieser Ermittlungsverfahren lauten: 1. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; dieses Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls gegen einen Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, über den die Presse in der 46. Kalenderwoche berichtet hat, 2. Vergewaltigung, 3. sexueller Missbrauch von Kindern und Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften sowie Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels Telemedien, 4. Misshandlung Untergebener, 5. besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs sowie Körperverletzung und 6. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sowie Abrechnungsbetrug. In zwei weiteren Fällen ist zwar das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, jedoch steht eine gerichtliche Entscheidung noch aus. In einem dieser Fälle wurde der Erlass eines Strafbefehls beantragt, im anderen Anklage erhoben. Die Tatvorwürfe lauten in beiden Fällen: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; die beiden Fälle stehen allerdings in keinem inhaltlichen Zusammenhang zueinander. Abschließend ist festzuhalten, dass der Bundesregierung zur Anzahl laufender Strafverfahren keine gesicherten und umfassenden Erkenntnisse vorliegen. Da die Strafverfolgung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt, ist die Bundesregierung daher auf die Information durch deren Strafverfolgungsbehörden angewiesen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Frage der Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern waren deutsche Tornados im Vorfeld des Luftangriffs vom 17. November 2018 auf das Dorf Abu al-Hassan nahe der Stadt Hadschin in der Provinz Deir al-Sur an der Grenze zum Irak, bei dem 43 Zivilisten getötet wurden, im Einsatz, und welche Aufklärungsprodukte für Operation Inherent Resolve (OIR) wurden seitens Deutschland zur Verfügung gestellt ( www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/syrien-luftangriffe-us-koalition-provinz-deir-ez-zor )? Deutsche Tornados sind in den letzten drei Monaten vor dem 17. November 2018 einmal im Bereich des Dorfes Abu al-Hassan geflogen. In diesem Zeitraum wurden keine Aufklärungsprodukte zu diesem Bereich für die Operation Inherent Resolve zur Verfügung gestellt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Projektskizzen für digitale Experimentierfelder wurden bis zum 9. November 2018 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingereicht, und wie wird sichergestellt, dass die Qualität der eingereichten Projektskizzen einerseits fachlich geprüft wird bei gleichzeitiger Einhaltung des von der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, gewünschten Projektbeginns noch im zweiten Halbjahr 2019? Es sind insgesamt 25 Projektskizzen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingegangen. Diese Projektskizzen werden einer Expertenbegutachtung unterzogen, die bis Ende 2018/Anfang 2019 vorgesehen ist. Anschließend werden die Ergebnisse der Begutachtung vom Projektträger aufbereitet und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Entscheidungsvorschlag zugeleitet. Nach Entscheidung durch das BMEL werden die Skizzeneinreicher zur Antragstellung aufgefordert. Dies soll im ersten Halbjahr 2019 erfolgen. Je nach Eingang der Anträge und der Bescheidausstellung kann mit den Vorhaben begonnen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Projektbeginn im zweiten Halbjahr 2019 realistisch. Antwort des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie will die Bundesregierung die Finanzierung der Experimentierfelder bis 2022 unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Haushaltshoheit des Deutschen Bundestages sicherstellen, und was wird mit den Mitteln geschehen, die bereits im Haushalt 2018 für die Experimentierfelder zur Verfügung gestellt wurden? Der Einzelplan 10 (BMEL) des Bundeshaushaltes 2019 wurde in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. November 2018 verabschiedet. Er sieht für den Bereich Digitalisierung in der Landwirtschaft im Jahr 2019 einen Gesamtansatz von 15 Millionen Euro und Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre von insgesamt 13 Millionen Euro vor. Ein wesentlicher Teil der Mittel wird voraussichtlich für die Finanzierung der Experimentierfelder aufgewendet werden. Im Jahr 2018 werden noch keine Mittel für Experimentierfelder zur Verfügung gestellt, da hierfür eine Bewilligung von Fördermitteln im laufenden Jahr nicht mehr vorgesehen ist (vergleiche auch meine Antwort zu Frage 30). Antwort des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Schafe leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Beständen von Wanderschäfern, und wie sind diese regional verteilt (bitte je Bundesland in Prozent verglichen mit dem bundesweiten Bestand an Schafen angeben)? Die Eigenschaft „Wanderschäfer“ wird in der Agrarstatistik nicht erfasst. Aus den Ergebnissen der Agrarstrukturerhebung 2016 ist bekannt, dass in Deutschland rund 19 600 landwirtschaftliche Betriebe Schafe halten und der Gesamtbestand rund 1,8 Millionen Tiere umfasst. In Betrieben mit weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche hielten Schafhalter im Durchschnitt nur 35 Schafe. Die Betriebe mit größeren Schafbeständen verfügen in der Regel je Betrieb über reichlich landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen großen Schafbetrieben überwiegend nicht um „flächenlose“ Wanderschäfer handelt. Eine Statistik zur Zahl der Schafbestände von Wanderschäfern wird nicht geführt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der Vergabe der im Rahmen des geplanten Bundesprogramms Wolf geplanten Prämie an, und wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Tiere von Wanderschäfern? Am 8. November 2018 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ein Bundesprogramm Wolf mit einem Mittelvolumen von 1,05 Millionen Euro verabschiedet. Das Bundesprogramm hat das Ziel, dass Wanderschäfer für Maßnahmen zum Schutz vor dem Wolf eine Prämie von 40 Euro pro Tier erhalten. Vor einer Durchführung und Umsetzung der vorgesehenen Förderung durch das Bundesprogramm sind eine Reihe von Fragen, wie zum Beispiel beihilferechtliche Einordnung und Abgrenzung zu anderen Fördergrundsätzen, zu prüfen. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig auch die Kriterien, die sich an der Zweckbestimmung des neuen Ansatzes im Bundeshaushalt zu orientieren haben. Antwort des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage der Abgeordneten Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen sind von der Bundesregierung zur Unterstützung der trotz ihrer ökologisch wertvollen Leistungen ökonomisch stark in der Existenz bedrohten Wanderschäferei (bezugnehmend auf Prüfauftrag auf Bundestagsdrucksache 19/298, unter Abschnitt III Nummer 3) geplant, und inwieweit kann das im Haushalt 2019 vereinbarte Bundesprogramm Wolf mit einer Prämie für Schafe in Wolfsregionen Wanderschäfer in den Gebieten ohne Wolfvorkommen vor der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation bewahren? Am 8. November 2018 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ein Bundesprogramm Wolf mit einem Mittelvolumen von 1,05 Millionen Euro verabschiedet. Das Bundesprogramm hat das Ziel, dass Wanderschäfer für Maßnahmen zum Schutz vor dem Wolf eine Prämie von 40 Euro pro Tier erhalten. Vor einer Durchführung und Umsetzung der vorgesehenen Förderung durch das Bundesprogramm sind eine Reihe von Fragen, wie zum Beispiel die beihilferechtliche Einordnung und Abgrenzung zu anderen Fördergrundsätzen, zu prüfen. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig auch die Kriterien, die sich an der Zweckbestimmung des neuen Ansatzes im Bundeshaushalt zu orientieren haben. Vorrangig bedarf der Begriff des Wanderschäfers einer Klärung. Aus der Zweckbestimmung lässt sich auch ableiten, dass Schäfer im Verbreitungsgebiet des Wolfs begünstigt werden sollen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage der Abgeordneten Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass mit einem Fördervolumen von 1 Million Euro die ökonomisch existenzbedrohende Situation der Weidetierhaltung mit ihrer immensen ökologischen Leistung in Deutschland gelingen kann, und inwiefern ist eine Anpassung des Fördervolumens an den real existierenden Bedürfnissen der Weidewirtschaft vorgesehen? Wie bereits zu Ihrer vorhergehenden Frage erläutert, wurde am 8. November 2018 ein Bundesprogramm Wolf mit einem Mittelvolumen von 1,05 Millionen Euro verabschiedet. Das Bundesprogramm ist zunächst auf Wanderschäfer begrenzt. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig auch die Kriterien, die sich an der Zweckbestimmung des neuen Ansatzes im Bundeshaushalt zu orientieren haben. Vorrangig bedarf der Begriff des Wanderschäfers einer Klärung. Aus der Zweckbestimmung lässt sich auch ableiten, dass Schäfer im Verbreitungsgebiet des Wolfes begünstigt werden sollen. Weitere Mittel zur Förderung der Weidetierhaltung stehen beispielsweise über Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz zur Verfügung. Antwort des Parl. Staatssekretärs Stefan Zierke auf die Frage des Abgeordneten Kai Gehring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Aktivitäten des Vereins „TeenSTAR“ in Deutschland insbesondere im Bildungs-, Aufklärungs- und Beratungsbereich (vergleiche www.queer.de/detail.php?article_id=31538 ), und hat der Verein nach Kenntnis der Bundesregierung für seine Tätigkeit eine öffentliche Förderung oder Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen erhalten? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über den Verein „TeenSTAR“ in Deutschland. Im Besonderen wird der Verein auch nicht durch die Bundesregierung gefördert. Inwieweit der Verein in den Bildungseinrichtungen der Länder aktiv ist, ist nicht bekannt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Stefan Zierke auf die Frage des Abgeordneten Kai Gehring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche Weise stellt die Bundesregierung sicher, dass Kinder und Jugendliche insbesondere in Bildungseinrichtungen vor sogenannter Aufklärungsarbeit geschützt werden, die Homosexualität als eine Identitätsstörung und im Rahmen sogenannter Konversionstherapien als therapierbar bzw. änderungsbedürftig darstellt? Die Bundesregierung wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung. Beim Schutz von jungen Menschen vor unangemessenen und für sie schädlichen Therapie- und Beratungsangeboten (wie unter anderem die Konversionstherapie) setzen wir auf die frühzeitige sachgerechte Aufklärung und Information. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt dies durch die Bereitstellung verschiedenster Informationen, die junge Menschen in ihrem Selbstwertgefühl und in der Entwicklung ihrer sexuellen Identität stärken. Denn Sexualität ist integraler Bestandteil von körperlicher und seelischer Gesundheit. Die Broschüren und Maßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung haben darüber hinaus einen für die Kinder und Jugendlichen in ihrer Identitätsbildung bestärkenden, ganzheitlichen und antidiskriminierenden Ansatz. Die Botschaften darin distanzieren sich klar von der Konversationstherapie. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage des Abgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung die vom Deutschen Hanfverband in Auftrag gegebene Studie „Die Kosten der Cannabis-Prohibition in Deutschland“ von Professor Dr. Justus Haucap, welche diesen Monat veröffentlicht wurde, zur Kenntnis genommen, und wie schätzt sie die Berechnungen, also die potenziellen Einsparungen und zusätzlichen Steuereinnahmen in Höhe von insgesamt 2,66 Milliarden Euro, ein? Die Bundesregierung teilt bereits die der Studie zugrunde liegende Annahme einer Rechtsänderung zur Freigabe von Cannabis zu Rauschzwecken nicht. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung auch keine Daten zu möglichen Einnahmen oder Einsparungen nach einer entsprechenden Rechtsänderung vor. Zu dem von der Frage angesprochenen Thema hat die Bundesregierung am 21. Dezember 2017 auf Bundestagsdrucksache 19/310 (Antwort auf Frage 14 der Kleinen Anfrage der FDP, Kontrollierte Abgabe von Cannabis, Bundestagsdrucksache 19/181) ausgeführt, dass der Schutz der Gesundheit für sie höchste Priorität hat. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Veröffentlichung von durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erhobenen Daten über die Qualität von Krankenhäusern die Stellungnahmen negativ bewerteter Kliniken vor Veröffentlichung so berücksichtigt werden, dass eine falsche Deutung der Ergebnisse der Qualitätserhebung, wie im Fall einer Haßfurter Klinik ( https://m.mainpost.de/regional/hassberge/Zu-kompliziert-fuer-eine-einfache-Darstellung;art513833,10107827 ), ausgeschlossen wird? Der Gesetzgeber hat mit dem Krankenhausstrukturgesetz festgelegt, dass Qualität und Transparenz in der Krankenhausversorgung eine größere Rolle spielen. Durch dieses Gesetz wurde daher unter anderem Qualität als Kriterium für die Krankenhausplanung eingeführt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gesetzlich damit beauftragt worden, ein entsprechendes Instrumentarium zu entwickeln und umzusetzen, um den Ländern geeignete Qualitätsdaten ihrer Krankenhäuser zur Verfügung zu stellen. Bei den Ende Oktober 2018 veröffentlichten Ergebnissen handelt es sich um mehrfach geprüfte sowie durch mehrere Experten im Konsens gefundene Bewertungen relevanter Aspekte der Versorgungsqualität einer Einrichtung. Der G-BA stellt die Ergebnisse der Datenerhebung zu den einzelnen Qualitätsindikatoren auf seiner Internetseite sachlich und transparent dar. Dabei hat er Erläuterungen veröffentlicht, die dazu beitragen sollen, die Ergebnisse sachgerecht einzuordnen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat oder plant die Bundesregierung Lösungen, um den Reputationsverlust und die daraus möglicherweise folgenden wirtschaftlichen Schäden für eine Klinik, die aufgrund einer verzerrenden Darstellung der Ergebnisse der Qualitätserhebung durch den G-BA wie zum Beispiel im Fall einer Haßfurter Klinik zu befürchten sind, zu verhindern bzw. auszugleichen ( www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/krankenhaus-tuev-diese-73-kliniken-liefern-unzureichende-qualitaet-a-1237366.html , https://m.mainpost.de/regional/hassberge/Zu-kompliziert-fuer-eine-einfache-Darstellung;art513833,10107827 )? Die vom G-BA vorgenommene erste Veröffentlichung der Ergebnisse zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren zeigt deutlich, dass sie auf eine sachliche und differenzierte Darstellung der Qualitätsdaten gerichtet ist. Es ist aber nicht auszuschließen, dass solche Informationen über die Versorgungsqualität dennoch in der Öffentlichkeit verkürzt oder verzerrt dargestellt werden. Transparenz ist bei der Qualitätsentwicklung im medizinischen Bereich von entscheidender Bedeutung, weil es sich bei den Ergebnissen zu den planungsrelevanten Indikatoren um Informationen handelt, die gerade für Patientinnen und Patienten eine besondere Bedeutung besitzen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage der Abgeordneten Sylvia Gabelmann (DIE LINKE): Für welchen Zeitpunkt plant die Bundesregierung die Stelle einer oder eines Patientenbeauftragten neu zu besetzen, nachdem der bisherige Amtsinhaber Dr. Ralf Brauksiepe Zeitungsberichten zufolge (vergleiche Tageszeitung „junge Welt“ vom 21. November 2018) Anfang November 2018 in die Immobilienwirtschaft gewechselt ist, und welche Haltung hat die Bundesregierung gegenüber Vorschlägen, die Dr. Ralf Brauksiepe noch in seiner Amtszeit als Patientenbeauftragter der Bundesregierung gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angeregt haben soll (vergleiche „Südwest Presse“ vom 17. November 2018), denen zufolge die Arzthaftung patientenfreundlicher gestaltet werden solle, indem zukünftig für den Nachweis, dass ein Fehler für den Schaden verantwortlich ist, die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reichen solle? Hinsichtlich der Nachbesetzung einer oder eines Patientenbeauftragten ist die Bundesregierung noch in der Entscheidungsfindung. Die Anregungen zur Beweislasterleichterung im Arzthaftungsrecht des ehemaligen Patientenbeauftragten der Bundesregierung Dr. Brauksiepe gegenüber dem BMJV werden derzeit zwischen BMG und dem für das Behandlungsvertragsrecht zuständigen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sorgfältig geprüft. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung durch die kürzlich veröffentlichte Meta-Studie „Oral hormone pregnancy tests and the risks of congenital malformations: a systematic review and meta-analysis“ von Carl Heneghan et al. Anlass dazu, ihre bisherige Position zu ändern, wonach ein Zusammenhang zwischen der Anwendung eines hormonellen Schwangerschaftstests wie Duogynon während der Frühschwangerschaft und unerwünschten Effekten wie Fehlgeburt, Totgeburt oder angeborenen Missbildungen unwahrscheinlich erscheint (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/7927), und, falls nein, warum nicht? Die in der Frage angesprochene Metaanalyse von Carl Heneghan bedarf zunächst einer vertieften, methodischen und fachlichen Analyse durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, bevor valide Schlussfolgerungen möglich sind. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche Weise wird die Bundesregierung die bundeseigene Deutsche Bahn AG aufgrund ihrer finanziellen Lage (hohe Verschuldung, geringe Ertragskraft; siehe Bilanz für das Jahr 2017) in ihrer Handlungsfähigkeit unterstützen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hinsichtlich der Aussagen des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bahn AG, wonach das Bahnunternehmen Investitionen in neue Züge nicht selbst finanzieren könne („Börsen-Zeitung“ vom 23. März 2018), Wettbewerbsbahnen jedoch keine Hilfen vom Bund erhalten, unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgerechtigkeit? Gemäß § 8 BSWAG finanziert der Bund lediglich Investitionen in den Bau, den Ausbau und in die Ersatzinvestitionen der Schienenwege. Investitionen in Züge finanziert die DB AG aus Eigenmitteln, das heißt aus dem laufenden Cashflow des DB-Konzerns und über die Aufnahme von Finanzmitteln am Kapitalmarkt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Qualifikation des Fahrpersonals im Umgang mit mobilitätseingeschränkten Menschen zu verbessern, und mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung eine Ergänzung des § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) um den Nachweis einer Schulung für das Fahrpersonal im Umgang mit mobilitätseingeschränkten Personen? Ob ein Nahverkehrsplan besondere Anforderungen an die Qualifikation des Fahrpersonals im Umgang mit mobilitätseingeschränkten Menschen festlegt, liegt nach § 8 Absatz 3 PBefG im Zuständigkeitsbereich der Aufgabenträger, das heißt der von den Ländern benannten zuständigen Behörden. Die im Mai 2018 erlassene Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie (EU) 2018/645 sieht für bestimmte Fahrerlaubnisklassen die Vermittlung von Kenntnissen zur Erlangung der Grundqualifikation sowie im Zuge der vorgeschriebenen regelmäßigen Weiterbildungen Inhalte vor, die die Fahrgastsicherheit und den Fahrgastkomfort gewährleisten sollen. Dazu zählt auch das Kennen von „Merkmalen der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder). Einzelheiten zur Umsetzung der oben genannten Richtlinie stehen noch nicht fest. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wirken die vier bereits Ende 2015 in den Opel-Modellen Insignia, Zafira und Cascada entdeckten Abschalteinrichtungen jeweils, und sind diese vier Abschalteinrichtungen aus Sicht der Bundesregierung jeweils zulässig (vergleiche https://twitter.com/BMVI/status/1051834079467982848 )? Es handelt sich um ein laufendes Verwaltungsverfahren, zu dem keine Informationen veröffentlicht werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/5924 „Angekündigter Rückruf von Opel-Fahrzeugen aufgrund von Abgasmanipulationen“ verwiesen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie begründet die Bundesregierung die vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, Andreas Scheuer, angekündigte Umlegung der aus dem Dieselskandal resultierenden Kosten auf die Kommunen, und wie soll dieser kommunale Beitrag konkret ausgestaltet werden (vergleiche www.bild.de/geld/wirtschaft/wirtschaft/diesel-andreas-scheuer-laesst-gipfel-in-bruessel-platzen-58569994.bild.html )? Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fördert die Erstellung sogenannter kommunaler „Masterpläne“, die als eine inhaltliche Fortschreibung und Weiterentwicklung der bestehenden Luftreinhaltepläne verstanden werden können. Es sind die Kommunen, die die Situation vor Ort am genauesten kennen und einschätzen können. Es ist daher ihre Verantwortung, sich im Austausch mit den Landesbehörden einzubringen und Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu entwickeln. Im Übrigen sind die Ergebnisse des 3. Kommunalgipfels am 3. Dezember 2018 im Kanzleramt abzuwarten. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Oliver Luksic (FDP): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung der Deutschen Umwelthilfe e. V., nun auch eine Teilsperrung der Bundesautobahn 100 in Berlin für Dieselfahrzeuge vorzunehmen ( www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/urteil-fuer-saubere-luft-in-berlin-zieht-weitere-strassen-und-stadtautobahn-a100-fuer-fahrverbote-in/ )? Die Bundesautobahn 100 gehört nicht zu den Streckenabschnitten, für die das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 9. Oktober 2018 (VG 10 K 207.16) die Anordnung von Fahrverboten für zwingend erforderlich hält. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Äußerungen des Bundesministers überprüft, dass Euro-5-Diesel-Pkw nur zur Hälfte mit SCR-Katalysatoren nachrüstbar sind ( www.bild.de/politik/inland/politik-inland/groko-bastelt-an-plan-fuer-nachruestungen-neue-hoffnung-fuer-millionen-diesel-fa-57260402.bild.html ), und für wie glaubwürdig hält die Bundesregierung insgesamt die Ausführungen der Autohersteller im Rahmen des Dieselskandals? Es wird auf den am 20. November 2018 verabschiedeten Abschlussbericht der Expertenrunde 1 des Nationalen Forums Diesel zur Emissionsreduzierung in den im Verkehr befindlichen Fahrzeugflotten verwiesen. Der Bericht ist auf der Internetseite des BMVI einsehbar. Die Aussagen der Automobilhersteller zu den Nachrüstmöglichkeiten waren mit den Ergebnissen der Expertenrunde 1 der Nationalen Forums Diesel nicht konsistent. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele stationäre NO 2 -Messstellen sind nach Kenntnis des Bundesverkehrsministeriums unsachgerecht aufgestellt (bitte auch angeben, wie viele NO 2 -Messstellen es gibt), und sollten nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums die bisherigen Überprüfungen der NO 2 Messstellen ohne Beanstandungen in den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg wiederholt werden? Es gibt derzeit seitens der zuständigen Behörden der Länder bundesweit rund 530 amtliche Probenahmestellen für NO 2 , davon rund 250 verkehrsnahe Probenahmestellen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Fragen 2 bis 12 auf Bundestagsdrucksache 19/5830 verwiesen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage der Abgeordneten Judith Skudelny (FDP): Welche Daten sollen gemäß dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes konkret zur Durchsetzung der Dieselfahrverbote automatisiert erfasst werden, und mit welchen Daten des Zentralen Fahrzeugregisters des Kraftfahrt-Bundesamts werden diese abgeglichen? Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit, Daten automatisiert zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Darunter fallen folgende Daten: 1. Das Kennzeichen der Fahrzeuge, die in einem Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten fahren. 2. Die für die Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr in Gebieten mit Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten erforderlichen Merkmale des Fahrzeugs. 3. Das Bild des Fahrzeugs und des Fahrers, wie zum Beispiel bei Geschwindigkeitskontrollen. 4. Der Ort und die Zeit der Durchfahrt eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten. Durch die Gesetzesänderung soll den Verkehrsüberwachungsbehörden der Länder die Möglichkeit gegeben werden, im konkreten Einzelfall anhand des Kennzeichens des Fahrzeugs die für das jeweilige Fahrzeug gespeicherten und für die Kontrolle der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten erforderlichen Fahrzeugdaten automatisiert abrufen zu können, um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Verkehrsbeschränkung oder ein Verkehrsverbot gilt. Darüber hinaus findet kein Abgleich mit Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister statt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Dr. Christian Jung (FDP): Um wie viel Prozent würde nach Ansicht der Bundesregierung der Anteil von Schiene und Wasserstraße am kombinierten Verkehr sinken, sollten Fahrten mit 44-Tonnen-Lkw dauerhaft und grundsätzlich zugelassen werden? Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die generelle Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) von Nutzfahrzeugkombinationen von 40 auf 44 Tonnen Verlagerungseffekte von der Schiene und der Wasserstraße auf die Straße entstünden. Sie lehnt eine generelle Erhöhung des zGG daher ab. Genaue Angaben zu möglichen Verlagerungseffekten liegen der Bundesregierung nicht vor. Antwort des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage des Abgeordneten Klaus-Peter Willsch (CDU/CSU): Kann die Bundesregierung garantieren, dass die zuständigen Messstationen für die Erhebung der Stickoxidbelastung in deutschen Städten ordnungsgemäß und gemäß den Richtlinien der Europäischen Union aufgestellt sind? Für die Messung der Stickoxidbelastung in den Städten sind die Länder zuständig. Eine von der Verkehrsministerkonferenz initiierte zusätzliche Überprüfung verkehrsnaher Probenahmestellen durch den Technischen Überwachungsverein (TÜV) im Hinblick auf die amtlichen Probenahmestellen der zuständigen Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen hat bislang ergeben, dass diese den Anforderungen der 39. BImSchV entsprechen und damit auch europarechtskonform sind. Überprüfungen in weiteren Bundesländern werden folgen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage des Abgeordneten Klaus-Peter Willsch (CDU/CSU): Welche unabhängige Instanz prüft die ordnungsgemäße Aufstellung und einwandfreie Funktionsweise der Schadstoffmessstellen? Die Aufstellung der Probenahmestellen wird durch die Länder gemäß den geltenden nationalen und europäischen Vorschriften dokumentiert. Die Länder sind verpflichtet, die Dokumentation erforderlichenfalls zu aktualisieren und mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage des Abgeordneten Manuel Sarrazin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird sich die Bundesregierung mit einer zwischen den Ressorts abgestimmten Position dafür einsetzen, dass im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen mit Montenegro das Verhandlungskapitel 27 (Umwelt) erst dann eröffnet wird, wenn zuvor die montenegrinische Regierung die Saline Ulcinj, einer der größten Salzgärten des Mittelmeerraumes und bedeutende Rast-, Brut- und Überwinterungsstätte für Tausende, teilweise seltene Wal- und Wasservogelarten, unter ausreichenden Naturschutz im Sinne der Ramsar-Konvention und des europäischen Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000 bzw. der EU-Vogelschutzrichtlinie gestellt hat, und, falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit und wird sich auch in Zukunft dafür einsetzen, dass die Saline Ulcinj unter Naturschutz gestellt wird. Daher legt die Bundesregierung bei den Verhandlungen zur Eröffnung des EU-Beitrittskapitels 27 (Umwelt) mit Montenegro ein besonderes Augenmerk auf die Saline und die Einhaltung des europäischen Naturschutzrechts. Wie Sie aufgrund unseres bisherigen Austauschs zu dieser Frage wissen, steht das BMU mit dem montenegrinischen Minister für nachhaltige Entwicklung und Tourismus, Pavle Radulovic, hierzu bereits im Kontakt. Dabei hat die montenegrinische Seite den Willen bekundet, sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen des Schutzes der Saline ernsthaft anzunehmen. Am 22. Oktober 2018 hat uns ein ausführliches Antwortschreiben des Ministers erreicht, welches offenbart, dass die montenegrinische Regierung sich der internationalen Bedeutung der Saline sehr bewusst ist und bereits Anstrengungen zu ihrem Schutz unternommen hat. Gleichzeitig sind aus Sicht vom BMU aber weitere Maßnahmen zur Unterschutzstellung der Saline notwendig. Die Bundesregierung hat sich deshalb dazu entschieden, den Aspekt des Schutzes der Saline zum integralen Bestandteil der deutschen Verhandlungsposition zur Eröffnung des Umweltkapitels zu machen. Es gibt zwei Gründe, weshalb wir die von Ihnen geforderte Conditio sine qua non nicht für den richtigen Weg halten: Die Bundesregierung ist der Meinung, dass Montenegro ab jetzt bis zur Schließung des Umweltkapitels im Rahmen eines Benchmarks Schritt für Schritt in die Pflicht genommen werden sollte. Die Bundesregierung wird auf den Prozess der Unterschutzstellung der Saline einen stärkeren Einfluss haben und Fortschritte auch besser überprüfen können, wenn wir mit Montenegro an einem Tisch sitzen, anstatt die Unterschutzstellung zur Conditio sine qua non der Eröffnung der Beitrittsverhandlungen im Umweltbereich zu machen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaft Podgorica würde eine Blockade Deutschlands hinsichtlich der Eröffnung des Umweltkapitels – welches sowohl die Europäische Kommission als auch die breite Mehrheit der Mitgliedstaaten befürwortet – in Montenegro als sehr starkes, negatives Signal wahrgenommen werden, mit möglichen negativen Auswirkungen auf die gesamte positive Reformagenda und Dynamik im Land. Es wäre also eine negative Ausstrahlung weit über das Umweltkapitel hinaus zu befürchten. Aus Sicht der Bundesregierung muss hier auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden – abgesehen davon, dass wir es, wie gesagt, für zielführender halten, die Unterschutzstellung im Rahmen von Beitrittsverhandlungen sicherzustellen, als diese erst gar nicht zu beginnen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Initiativen seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gab bzw. gibt es hinsichtlich einer Weiternutzung des Know-hows des vormals mit Bundesmitteln geförderten Instituts für Wissensanalyse und Wissenssynthese (IWW) hinsichtlich des Atommülllagers Asse (bitte ausführliche und konkrete Angabe differenziert nach Institutionen und Daten, Software, Nutzungslizenzen etc.; vergleiche Onlineartikel „Das Endlager-Wissen soll nicht sterben“, „Braunschweiger Zeitung“, 24. September 2018, www.braunschweiger-zeitung.de/niedersachsen/article215406725/Das-Endlager-Wissen-soll-nicht-sterben.html ), und inwiefern ist ehemaliges IWW-Personal für Einrichtungen des Bundes tätig (gegebenenfalls auch künftig)? Das „Institut für Wissensanalyse und Wissenssynthese“ (IWW) ist kein selbstständiges Institut, sondern Teil des Helmholtz-Zentrums München – Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt GmbH (HMGU) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Das BMBF fördert bis Ende 2018 das Projekt „Wissensmanagement von Altdokumenten aus Forschung, Verwaltung und Betrieb“ des HMGU, welches die Aufarbeitung des Aktenbestandes der Schachtanlage Asse II zum Ziel hat. Die Ergebnisse des Projekts bleiben abzuwarten. Über deren Verwertungsmöglichkeit wird im Anschluss zu befinden sein. Für den Betrieb der Schachtanlage Asse II ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH zuständig. Sie wird eine Projektgruppe zur Zusammenführung und digitalen Erfassung aller Gutachten, Berichte und Forschungsarbeiten zur Schachtanlage Asse II und zum Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben einrichten. Damit soll aufbauend auf den Arbeiten des IWW erreicht werden, dass der bereits aufgearbeitete Kenntnisstand zur Schachtanlage Asse II erhalten und gleichzeitig um weitere Standorte und Themen im Bereich der Endlagerforschung erweitert sowie dem Wissenstransfer zugänglich gemacht wird. Bereits seit September 2009 ist ein ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des IWW bei der BGE mit der Entwicklung eines Konzeptes zur digitalen Erfassung und Auswertung von Altdokumenten aus dem Projekt Asse II und Morsleben beschäftigt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage der Abgeordneten Katja Suding (FDP): An welchem Datum beabsichtigt die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Anja Karliczek, die Bund-Länder-Vereinbarung zum DigitalPakt, die gemeinsam mit den Ländern und der Kultusministerkonferenz verhandelt worden ist, zu unterzeichnen? Die Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule werden Bund und Länder unterzeichnen, wenn Bundestag und Bundesrat der Änderung von Artikel 104c Grundgesetz als erforderlicher Rechtsgrundlage für die rechtssichere Umsetzung des DigitalPakts zugestimmt haben. Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage der Abgeordneten Katja Suding (FDP): An welchem Datum wird entweder die Bundesregierung oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Vertreter der Länder bzw. die Kultusministerkonferenz die Einladung zur Unterzeichnung der Bund-Länder-Vereinbarung zum DigitalPakt verschicken, bzw. ist eine Einladung bereits formell oder informell ausgesprochen worden? Eine Einladung seitens der Länder bzw. der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) zur Unterzeichnung einer Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule ist noch nicht erfolgt. Frau Bundesministerin Karliczek wird mit den Kultusministern und -ministerinnen der Länder am 6. Dezember ein Gespräch über den erreichten Stand der Verhandlungen führen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber (DIE LINKE): Wie bilden sich die 1 Milliarde Euro, mit der der neu gegründete Entwicklungsinvestitionsfonds laut Aussagen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dr. Gerd Müller, in der Haushaltsdebatte vom 21. November 2018 (Plenarprotokoll 19/64) ausgestattet ist, im Bundeshaushalt 2019 sowie in der mehrjährigen Finanzplanung ab, und wie sollen sich die Mittel auf die vom Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Norbert Barthle, in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 7. November 2018 vorgestellten drei Komponenten des Fonds (Plenarprotokoll 19/60) aufteilen? Die Bundesregierung beabsichtigt, für den Entwicklungsinvestitionsfonds bis zum Ende dieser Legislaturperiode Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 1 Milliarde Euro nachfrageorientiert bereitzustellen, jeweils zur Hälfte aus repriorisierten und neuen Mitteln. Davon sollen auf den neuen Investitionsfonds für deutsche und europäische Unternehmen bei der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) und damit assoziierte Fördermaßnahmen bis zu 400 Millionen Euro entfallen, auf Finanzierungen afrikanischer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) durch einen neuen strukturierten Fonds der KfW und weitere Fondsbeteiligungen ebenfalls bis zu 400 Millionen Euro sowie für die Gründung eines Wirtschaftsnetzwerks Afrika bis zu 200 Millionen Euro. Für das Haushaltsjahr 2019 hat der Deutsche Bundestag im parlamentarischen Verfahren mit einem Aufwuchs des Titels 2301 896 01 „Finanzielle Zusammenarbeit mit Regionen“ im Einzelplan 23 um 100 Millionen Euro erste finanzielle Voraussetzungen für den Start des Entwicklungsinvestitionsfonds im Jahresverlauf geschaffen. In Hinblick auf das Gesamtvolumen wird gegenwärtig ein Finanzierungskonzept erarbeitet. Antwort des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber (DIE LINKE): Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung als einer der größten Geber des Globalen Fonds aus der Gefahr, dass für solche Länder im Transitionsprozess, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Fortschritte aus der Förderung des Fonds fallen und in denen es schon jetzt zu Versorgungslücken für an HIV und Tuberkulose Erkrankte kommt, über Jahre mühselig erzielte Erfolge bei der Behandlung von HIV und Tuberkulose verloren gehen, und wird sie sich dafür einsetzen, dass Länder im Übergangsprozess internationale Instrumente nutzen können, die bei einer gebündelten Beschaffung von qualitativ hochwertigen Medikamenten geringere Preise ermöglichen und den Kofinanzierungsteil der Länder erhöhen ( www.theglobalfund.org/en/news/2018-11-15-global-fund-strengthens-efforts-toward-ending-epidemics/ )? Der Globale Fonds hat die mit der Transition verbundenen Probleme bereits frühzeitig erkannt. Die Bundesregierung hat zudem frühzeitig darauf hingewiesen. Im Jahr 2016 hat der Globale Fonds daher eine Richtlinie (Sustainability, Transition and Co-Financing Policy) aufgelegt, um den aus der Transition resultierenden Risiken entgegenzuwirken. Die Bundesregierung setzt sich in den Gremien des Globalen Fonds – wie beim letzten Verwaltungsratstreffen – kontinuierlich für eine kritische Überprüfung und Verbesserung der diesbezüglichen Ansätze des Globalen Fonds ein. Die Umsetzung der Richtlinie wird zudem auch durch die Gremien des Globalen Fonds nachgehalten (insbesondere durch das Office of the Inspector General und die Evaluierungsgruppe TERG). Hier werden aktuell vertiefende Analysen zum Thema Transition erstellt, um das Engagement des Globalen Fonds kontinuierlich zu verbessern. Kontinuität beim Zugang zu qualitätsgeprüften Medikamenten zu bestmöglichen Preisen ist im Kontext von Transition ein zentrales Anliegen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, zu prüfen, inwieweit Länder die aus der Förderung des Globalen Fonds ausscheiden, weiterhin die Mechanismen des Globalen Fonds für gebündelten Einkauf (sogenanntes Pooled Procurement) nutzen können. Die umfassende Weiterführung der Gesundheitsdienstleistungen hängt jedoch fast immer von der Stärke des Gesundheitssystems ab. Die sukzessive Erhöhung der Eigenbeiträge ist hierbei ein zentraler Faktor. Antwort des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie ist der Stand des Eckpunktepapiers des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Zusammenarbeit mit privaten Gebern, dessen Eckpunkte im März 2017 vorgestellt wurden, und bis wann soll die finale Version des Papiers veröffentlicht werden? Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat im März 2017 mit Vertretern der Zivilgesellschaft auf der Grundlage eines ersten erstellten Entwurfs Eckpunkte zur zukünftigen Zusammenarbeit mit privaten Stiftungen und Philanthropen diskutiert. Die Diskussion über die zukünftige Zusammenarbeit dauert weiter an. Sie ist noch nicht abgeschlossen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was sind die bisherigen Ergebnisse der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Überprüfung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA), die feststellen soll, inwiefern die WPA wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen dienen („Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land.“; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – 19. Legislaturperiode, Seite 160), und wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der Überprüfung? Zur Überprüfung der Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPA) auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt die Bundesregierung unsere Partnerländer beim Aufbau eines partizipativen Monitoringsystems. Ein durch Deutschland finanziertes Projekt berät unsere Partner im südlichen Afrika und in der Karibik bei der Ausgestaltung der Überprüfung der Auswirkungen. In diesen beiden Regionen werden bereits EPA umgesetzt. Die Überprüfung der Auswirkungen der EPA auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unserer Partnerländer findet fortlaufend statt, ein Abschluss ist daher nicht vorgesehen. Sobald geeignete Zwischenergebnisse vorliegen, beabsichtigt die Bundesregierung den Deutschen Bundestag sowie die deutsche Zivilgesellschaft, Wissenschaft und andere relevante Akteure zu informieren. Antwort des Staatssekretärs Johannes Geismann auf die Frage des Abgeordneten Stefan Liebich (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung nach den Anschlägen in Mumbai im November 2008, bei denen auch deutsche Staatsbürger zu Schaden kamen und es nach Presseberichten offenbar auch umfängliche Verwicklungen des pakistanischen Geheimdienstes Inter-Services Intelligence (ISI) gab ( https://timesofindia.indiatimes.com/india/Saudi-Arabia-helped-India-nab-26/11-handler-Abu-Jundal/articleshow/14396009.cms?referral=PM ), die Zusammenarbeit mit dem ISI hinterfragt, und wird die Zusammenarbeit seither uneingeschränkt weitergeführt? Pakistanisches Staatsgebiet war und ist Aktionsraum für zahlreiche extremistische Gruppierungen. Schon deshalb ist Pakistan unter anderem für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus von Bedeutung. Der Bundesnachrichtendienst kooperiert zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, auch mit den Nachrichtendiensten auf dem indischen Subkontinent. Die Zusammenarbeit umfasst regionale und überregionale Themen und bewegt sich stets im Rahmen des deutschen Rechts. Die genannten Dienste verfügen über eine Vielzahl wichtiger Informationen, welche vom Bundesnachrichtendienst – nach kritischer Prüfung – in ein übergreifendes Lagebild eingeordnet werden. Ich bitte um Verständnis, dass eine weitergehende Antwort auf die Frage aus Gründen der Geheimhaltung nicht öffentlich erfolgen kann. Nach § 2 Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, entsprechend einzustufen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages besonders schutzwürdig. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den deutschen Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste des Bundes erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Bundestages hinterlegt. Antwort des Staatssekretärs Johannes Geismann auf die Frage des Abgeordneten Stefan Liebich (DIE LINKE): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Ausbildung von General Shuja Pasha an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg ( www.stern.de/investigativ/projekte/geheimdienste/pakistan-und-der-bnd-ziemlich-beste-freunde-3555920.html ), der zum Zeitpunkt der Anschläge in Mumbai im November 2008 Chef des pakistanischen Geheimdienstes Inter-Services Intelligence (ISI) war? Der spätere Generalleutnant Ahmad Shuja Pasha hat vom 1. August 1988 bis 30. Juni 1989 im Dienstgrad Major den Internationalen Generalstabslehrgang (Heer) an der Führungsakademie in Hamburg besucht. Er war damals 36 Jahre alt. In seiner Folgeverwendung diente er für die Vereinten Nationen in Sierra Leone. Nach verschiedenen Zwischenverwendungen in den pakistanischen Streitkräften wurde er 2007 zum Militärischen Berater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen berufen, trat diese Stelle aber nicht mehr an. Im September/Oktober 2008 – einen Monat vor den Mumbai-Anschlägen – wurde er Generaldirektor des pakistanischen Geheimdienstes ISI, der innerhalb der Struktur der pakistanischen Streitkräfte angesiedelt ist. Zu diesem Zeitpunkt lag der Abschluss des Generalstabslehrgangs in Hamburg 20 Jahre zurück. Angehörige von Nachrichtendiensten sind von der Teilnahme an der militärischen Ausbildungshilfe ausgeschlossen. Die Bundesregierung hat keinen Einfluss auf die Auswahl und spätere Verwendung von Teilnehmern des militärischen Ausbildungshilfeprogramms im Entsendestaat nach Abschluss der Ausbildung in Deutschland. Militärische Ausbildungshilfe dient der Entwicklung demokratisch orientierter Streitkräfte in Staaten und Regionen, deren Stabilität im deutschen Interesse liegt. Von den positiven Effekten dieser Ausbildungshilfe, wie beispielsweise demokratischer und menschenrechtlicher Wertevermittlung, Innerer Führung oder der Verankerung der Streitkräfte in demokratischen Strukturen, ist die Bundesregierung weiterhin fest überzeugt. Die Bundesregierung sieht daher keine Notwendigkeit, an der Praxis der militärischen Ausbildungshilfe Änderungen vorzunehmen. Antwort des Staatsministers Dr. Hendrik Hoppenstedt auf die Frage des Abgeordneten Ottmar von Holtz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was unternimmt die Bundesregierung angesichts des Briefes bezüglich des Afrikabeauftragten Günter Nooke, den ich gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen meiner Fraktion am 26. Oktober 2018 an die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel übersandte und in dem wir eine Absetzung von Günter Nooke verlangen, und weshalb hat die Bundesregierung den Brief bislang nicht beantwortet? Den Offenen Brief von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26. Oktober 2018 an die Bundeskanzlerin zu den Äußerungen von Herrn Nooke hat der Chef des Bundeskanzleramts persönlich telefonisch gegenüber der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Frau Agnieszka Brugger (MdB) beantwortet. Er hat dabei noch einmal die Haltung der Bundesregierung unterstrichen, dass der Kolonialismus eine historisch anerkannte, massiv schädigende Wirkung auf die Entwicklung in Afrika hatte. Herr Nooke hat im Anschluss an sein Interview auch selbst klargestellt, dass er dies nicht relativieren wollte. Antwort der Parl. Staatssekretärin Bettina Hagedorn auf die Frage der Abgeordneten Franziska Gminder (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die gegenwärtigen unter anderem durch den Zinsanstieg in den USA und die drohenden weltweiten Handelskonflikte ausgelösten Börsenturbulenzen (DAX-Stand am 20. November 2018 bei circa 11 060 Punkten/Zweijahrestief und damit circa 17 Prozent Verlust seit Jahresbeginn) im Hinblick auf die private Altersvorsorge vieler Bürgerinnen und Bürger, und sieht die Bundesregierung das Investment in Aktien und Aktienfonds als probates Mittel einer ergänzenden Altersversorgung an? Volatilität und gegebenenfalls Verluste können bei Anlagen in Aktien oder Aktienfonds nicht ausgeschlossen werden. Klar ist allerdings auch, dass eine diversifizierte Aktienanlage bei langem Ansparhorizont – wie in der Altersvorsorge zumeist gegeben – höhere Renditeaussichten als viele andere Anlageformen hat. Das zeigt die Historie. Vor diesem Hintergrund sollten Aktien bei der Anlageentscheidung zur Altersvorsorge – unabhängig von aktuellen Kursentwicklungen – weiterhin eine bedeutende Rolle spielen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Bettina Hagedorn auf die Frage des Abgeordneten Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat der Bundesminister der Finanzen den Ländern beim Bund-Länder-Treffen zur Grundsteuerreform am 28. November 2018 einen konkreten Reformvorschlag unterbreitet, und, falls dem so ist, welche konkreten Eckpunkte sieht dieser vor? An der Reform der Grundsteuer ist in den letzten Monaten intensiv gearbeitet worden. Das Bundesministerium der Finanzen strebt aktiv eine gemeinsame Lösung mit den Ländern an und beabsichtigt, sich schnellstmöglich mit den Ländern auf die Eckpunkte für ein gemeinsames Reformmodell zu verständigen. Hierzu wird es am 28. November 2018 weitere Gespräche zwischen Bund und Ländern geben. Antwort der Parl. Staatssekretärin Bettina Hagedorn auf die Frage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Kann die Bundesregierung die Medienberichte bestätigen, wonach ein Großteil des unter Geldwäscheverdacht stehenden Transaktionsvolumens der Danske Bank über die Deutsche Bank als Korrespondenzbank geflossen ist, und in welchem Umfang sind Zahlungen in diesem Zusammenhang über die Deutsche Bank abgewickelt worden ( www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken-affaere-der-danske-bank-skandal-zieht-kreise-geldwaesche-vorwuerfe-gegen-deutsche-bank/23654026.html )? Die Bundesregierung kann diese Aussagen gegenwärtig nicht bestätigen. Der BaFin liegen derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse hierzu vor. Antwort der Parl. Staatssekretärin Bettina Hagedorn auf die Frage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann hat die Bundesregierung bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), zum ersten Mal von möglichen Verstrickungen der Deutschen Bank in den Danske-Bank-Skandal erfahren und in welchem Zusammenhang? Die BaFin steht seit Bekanntwerden der Vorkommnisse um die Danske Bank mit der Deutsche Bank AG in Kontakt, um deren Beteiligung und das Ausmaß einer möglichen Beteiligung zu ermitteln. Antwort der Parl. Staatssekretärin Bettina Hagedorn auf die Frage des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In welcher Form und in welcher zeitlichen Regelmäßigkeit beaufsichtigt bzw. prüfte die BaFin das Compliance-Risikomanagement-System der Deutschen Bank insbesondere in Hinblick auf Geldwäscherisiken seit 2014? Die BaFin überwacht und prüft sogenannte aufsichtsintensive Institute fortlaufend in Bezug auf die Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten. Hierbei bedient sie sich insbesondere folgender Instrumente: • Auswertung der Jahresabschlussprüfungsberichte • Sonderprüfungen • Begleitungen externer Sonderprüfer • Schwerpunktsetzungen für Jahresabschlussprüfer • Vor-Ort-Besuche und Gespräche mit der betreffenden Bank • Anforderungen von Auskünften und Unterlagen. Jahresabschlussprüfungen mit einem eigenen Berichtsband über die Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben erfolgen bei der Deutschen Bank AG jedes Jahr. Seit 2014 wurden darüber hinaus zwei Sonderprüfungen im Kontext geldwäscherechtlicher Anforderungen angesetzt. Davon unberührt überwacht und prüft die EZB im Rahmen ihrer laufenden prudenziellen Aufsicht die allgemeinen Compliance- und Risikomanagement-Systeme der Bank. Antwort der Parl. Staatssekretärin Bettina Hagedorn auf die Frage des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele interne Mitarbeiter (in Vollzeitäquivalenten, ohne externe Berater) stehen der BaFin für die Überprüfung deutscher Geldhäuser und deren Compliance-Risikomanagement-Systeme insbesondere in Hinblick auf Geldwäscherisiken derzeit zur Verfügung, und wird dies von der Bundesregierung als ausreichend bewertet? Zur Überwachung der geldwäscherechtlichen Anforderungen durch im Inland ansässige Kreditinstitute stehen der BaFin aktuell 40,88 Vollzeitäquivalente zur Verfügung. Die personelle Ausstattung wurde in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht, und deren Angemessenheit wird fortlaufend beobachtet. Antwort der Parl. Staatssekretärin Bettina Hagedorn auf die Frage des Abgeordneten Fabio De Masi (DIE LINKE): Wann und unter welchen Umständen hat die Bundesregierung bzw. haben Bundesbehörden zum ersten Mal von den sogenannten „Cum-Fake“-Geschäften erfahren ( www.tagesschau.de/wirtschaft/steuerraub-101.html )? Ihre Frage und der Begriff Cum-Fake suggerieren, dass es im Zusammenhang mit ADR-Papieren möglich ist, entsprechend den Sachverhalten bei den Cum/Ex-Geschäften Kapitalertragsteuern erstattet zu bekommen, die nicht einbehalten wurden. Dafür liegen der Bundesregierung und den Bundesbehörden keine Anhaltspunkte vor. Es wurde in der Vergangenheit geprüft, ob es entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Cum/Ex-Gestaltungen wurden dem Bundeszentralamt für Steuern Ende 2015 Umstände bekannt, dass Vorabausgaben von ADR (Pre-Release) für Cum/Ex-Gestaltungen genutzt worden sein könnten. Die Prüfung zeigte – und an diesem Sachstand hat sich bis heute nichts geändert –, dass eine Erstattung von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer – wie bei Cum/Ex-Gestaltungen – nur möglich wäre, wenn das Kreditinstitut, bei dem in Deutschland die den ADR zugrunde liegenden Aktien verwahrt werden, gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hätte. Angesichts der Tatsache, dass diese Institute einer durchgängigen Betriebsprüfung unterliegen und für den Fehlbetrag haften, ist die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Handeln gering. Die Vorabausgabe von ADRs ist aber beim BZSt seitdem weiter unter Beobachtung. Ermittlungen im Zusammenhang mit ADRs sind noch nicht abgeschlossen. Das BMF hat von der – in der von Ihnen zitierten Pressemitteilung – angeführten Vergleichsvereinbarung Anfang November 2018 erfahren. Die mit dieser Vergleichsvereinbarung abgeschlossenen Untersuchungen der US-Börsenbehörde gegen verschiedene Banken haben zum Gegenstand, dass an den US-Börsen gehandelte Wertpapiere (American Depository Receipts) genutzt worden sein sollen, um unberechtigte Steuervorteile außerhalb der USA zu erlangen. Nachdem im Zuge der Feststellungen der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde bekannt wurde, dass mehrere Banken planmäßig auch nach 2012 ADRs mit dem Ziel ausgegeben haben, in Staaten außerhalb der USA unberechtigte Steuererstattungen zu ermöglichen, und es deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Papiere auch im Zusammenhang mit deutschen Aktien genutzt wurden, wurde vorsorglich das Datenträgerverfahren im Zusammenhang mit ADRs ausgesetzt. Außerdem werden weitere Maßnahmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Die BaFin wurde nach derzeitigem Kenntnisstand im Jahr 2016 von der Bank sowie aus Medienberichten über die Ermittlungen der SEC wegen möglicher Verstöße der Deutschen Bank AG im Handel mit American Depositary Receipts (ADR) informiert. Dies bedeutete allerdings lediglich, dass auf dem US-Wertpapiermarkt gegen die dort geltenden Handelsregelungen verstoßen wurde. Meldepflichtige Folgerungen ergaben sich für die BaFin daraus nicht. Antwort der Parl. Staatssekretärin Bettina Hagedorn auf die Frage der Abgeordneten Jutta Krellmann (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Aufhebung des Kündigungsschutzes für sogenannte Risikoträger im Bankgewerbe durch das geplante Brexit-Steuerbegleitgesetz auf andere Personengruppen innerhalb und außerhalb der Branche übertragbar sein wird, und wie will die Bundesregierung verhindern, dass durch das Gesetz ein Einfallstor für eine Lockerung des Kündigungsschutzes in Deutschland insgesamt geschaffen wird (bitte begründen)? Die angesprochene Regelung findet sich im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Brexit-Steuerbegleitgesetzes. Zu dem Entwurf ist der Abstimmungsprozess noch nicht abgeschlossen. Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Regelung hebt den Kündigungsschutz für Risikoträger im Bankengewerbe nicht auf. Sie soll ausschließlich für eine abgegrenzte Gruppe von hochbezahlten Risikoträgern (Grundgehalt mindestens 234 000 Euro (West) bzw. circa 208 000 Euro (Ost) jährlich) gelten und regeln, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen kann, ohne darlegen zu müssen, aus welchen Gründen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit dem Risikoträger nicht mehr erwartet werden kann. Für alle anderen Beschäftigten der Finanzwirtschaft sollen sich nach dem Referentenentwurf keine Änderungen ergeben. Eine Übertragung auf andere Personengruppen und andere Branchen als die im Referentenentwurf beschriebene ist nicht vorgesehen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage des Abgeordneten Torsten Herbst (FDP): Wie viele in Sachsen stationierte Bundespolizisten waren in den Monaten Januar bis Oktober 2018 für mehr als vier Wochen in andere Bundesländer abgeordnet? Abordnungen von mehr als vier Wochen im Zeitraum Januar 2018 bis Oktober 2018 aus dem Bundesland Sachsen (Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Pirna) waren maßgeblich von den zu stellenden Unterstützungskontingenten im Rahmen der temporär wiedereingeführten Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze geprägt. Zu diesem Zweck wurde in einem fünfwöchigen wechselnden Rhythmus zugunsten der Bundespolizeidirektion München Polizeivollzugsbeamte unter anderem auch aus der Bundespolizeidirektion Pirna abgeordnet. Im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahmen stellte die Bundespolizeidirektion Pirna von insgesamt 2 889 Polizeivollzugsbeamten der Direktion (Personal-Iststand September 2018) im Januar des Jahres 2018 insgesamt 79 Abordnungen und zum September 2018 noch 53 Abordnungen von Polizeivollzugsbeamten für eine Dauer von mehr als vier Wochen. Der Umfang der Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Bundespolizeidirektion München wurde im Verlauf des Jahres 2018 zweimal vermindert und wird zum März 2019 auf null reduziert. Die Unterstützungskontingente werden durch alle Bundespolizeidirektionen gemeinsam und solidarisch unter der Maßgabe einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen zugleich erbracht. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Helin Evrim Sommer (DIE LINKE): Wie viele Verdachtsfälle sind der Bundesregierung in den Jahren 2017 und 2018 bekannt geworden, in denen türkische Stellen versucht haben, bundesweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in deutschen Behörden als Informantinnen und Informanten anzuwerben, und welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung bislang getroffen, um die deutschen Behörden für solche Anwerbungsversuche zu sensibilisieren bzw. zu schützen? Bezogen auf Ihre Frage nach der Zahl der Verdachtsfälle muss eine quantitative Beantwortung aus Gründen des Staatswohls unterbleiben, da eine Bezifferung Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ermöglichen würde. Durch eine Offenlegung entsprechender Erkenntnisse zu erkannten oder mutmaßlichen Anwerbeversuchen könnte der anwerbende fremde Nachrichtendienst entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV maßgeblich erschweren oder diese unter Umständen unmöglich machen. Dadurch könnte die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt werden und damit ein Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Die erbetenen Informationen berühren somit schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, sodass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Die Beantwortung der ersten Teilfrage kann somit auch in eingestufter Form nicht erfolgen. Zum zweiten Teil Ihrer Frage, also zur Sensibilisierung von Bundesbehörden, möchte ich wie folgt antworten: Deutsche Behörden werden im Rahmen der durch das BfV durchgeführten Schulungen der Geheimschutzbeauftragten sowie deren Mitarbeiter im Hinblick auf das Vorgehen ausländischer Nachrichtendienste in allgemeiner Form sensibilisiert. Außerdem sensibilisieren die Geheimschutzbeauftragten oberster Bundesbehörden und ihre Mitarbeiter regelmäßig die Beschäftigten über die nachrichtendienstliche Bedrohungslage und die Anwerbemethoden ausländischer Nachrichtendienste. Darüber hinaus erfolgt diese Sensibilisierung auch immer dann, wenn das BfV im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen Personen befragt, die Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten sollen. Bei Verdachtsfällen wird unmittelbar Kontakt zu den zuständigen Geheimschutzbeauftragten der betroffenen Behörde aufgenommen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zudem im August 2017 angesichts der damals vermehrten Medienberichterstattung über mutmaßliche Infiltrationsversuche des türkischen Nachrichtendiensts MIT bei deutschen Sicherheitsbehörden dafür Sorge getragen, dass die Beschäftigten insbesondere folgender Bundesbehörden vor allem im Hinblick auf mögliche Anwerbeversuche des türkischen Nachrichtendienstes sensibilisiert wurden: das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, das Bundespolizeipräsidium, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Zollkriminalamt sowie der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Benjamin Strasser (FDP): In welchem Umfang und über welchen Zeitraum ist die Bundesregierung bereit, sich an der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache von 10 000 Einsatzkräften zu beteiligen? Deutschland begrüßt die Stärkung der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex zugunsten eines besser funktionierenden und wirksameren Außengrenzschutzes. Ein personeller Aufwuchs der ständigen Reserve der Frontex auf 10 000 Einsatzkräfte im Jahr 2020 ist aus Sicht der Bundesregierung ambitioniert, aber machbar. Deutschland wird sich als bedeutender Mitgliedstaat der Europäischen Union natürlich aktiv an der inhaltlichen und zahlenmäßigen Ausgestaltung dieser operativen Einsatzkräfte beteiligen. Nur durch die unverzügliche Stärkung von Frontex können ein effektiverer Schutz der EU-Außengrenzen und eine Begrenzung der Sekundärmigration erreicht werden. Unter diesen Voraussetzungen werden wir wieder zu einem Europa ohne Binnengrenzkontrollen zurückkehren können. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE): Welche konkreten Konsequenzen werden im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für seine Entscheidungspraxis und interne Leitvorgaben aus dem Bericht des Auswärtigen Amts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 gezogen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob syrische Asylsuchende einen Flüchtlingsstatus oder einen subsidiären Schutzstatus erhalten (in diesem Zusammenhang bitte darstellen, wie die diesbezüglichen aktuellen internen Vorgaben zur Schutzgewährung zum Beispiel bei Deserteuren, Wehrflüchtlingen und tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen sind), und inwieweit teilt die Bundesregierung die von der Flüchtlingsorganisation Pro Asyl ausgesprochene Einschätzung, dass die Lageeinschätzung des Auswärtigen Amts dazu führen muss, dass vermehrt ein Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention statt lediglich subsidiärer Schutz erteilt wird (vergleiche Presseerklärung vom 21. November 2018, „Syrien ist nicht nur unsicher, es findet auch weiterhin politische Verfolgung statt“; bitte nachvollziehbar begründen)? Der Bericht des Auswärtigen Amtes zur Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 wird derzeit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgewertet; eine abschließende Beurteilung hat bisher noch nicht stattgefunden. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE): Wie groß war nach Angaben des Ausländerzentralregisters zuletzt die Zahl der Ausreisepflichtigen in Deutschland (bitte auch nach Personen mit und ohne Duldung, abgelehnten Asylsuchenden, Ausreisepflichtigen mit Aufenthaltsstatus und den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass ihre Einschätzung, die Grundlage und Rechtfertigung für zahlreiche Gesetzesänderungen war (vergleiche zum Beispiel das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht), wonach es im Jahr 2017 zu einer „erheblichen Steigerung der Zahl der Ausreisepflichtigen“ kommen werde (Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern Dr. Ole Schröder vom 20. Dezember 2016 an mich), angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Ausreisepflichtigen (Mitte 2016 lag sie bei gut 221 000, vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9556) nach meiner Einschätzung offenkundig unzutreffend war (bitte ausführlich begründen)? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren mit Stand 31. Oktober 2018  234 986 Ausländer ausreisepflichtig, davon 177 874 geduldet. Ausreisepflichtig ohne Duldung waren 57 112 Ausländer. Insgesamt 129 859 Ausreisepflichtige waren im AZR mit einem abgelehnten Asylantrag gespeichert. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im AZR im Regelfall nicht gelöscht wird, die zugrunde liegende Asylentscheidung daher unter Umständen viele Jahre zurückliegen kann. Die aktuelle Ausreisepflicht muss demzufolge nicht auf einem abgelehnten Asylantrag beruhen. Ausreisepflichtige Personen Top 20 – Herkunftsländer Gesamt234.986davonAfghanistan17.021Irak14.543Serbien13.850Russische Föderation11.610Albanien10.711Kosovo10.421Nigeria9.356Pakistan9.293Ungeklärt7.065Mazedonien7.043Indien6.954Türkei6.645Libanon6.378Iran5.543Armenien5.446Syrien4.483Ghana4.208Gambia4.159Bosnien und Herzegowina3.964Guinea3.809 Hinweis: Bei Ausländern liegt eine Ausreisepflicht nur dann vor, wenn kein Aufenthaltsstatus vorliegt. Die Zahl der Ausreisepflichtigen ist bei Betrachtung eines längeren Zeitraums – hier seit Januar 2016 – deutlich angestiegen. Zum Stichtag 31. Januar 2016 bis zum 31. Oktober 2018 betrug die Steigerungsrate circa 12 Prozent. Hierbei ist zu beachten, dass Ab- und Zugänge, wie zum Beispiel die aus Bund-Länder-Mitteln des humanitären Förderprogramms Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme (REAG/GARP) geförderten freiwilligen Ausreisen und die Rückführungen in der Gesamtsumme bereits Berücksichtigung gefunden haben. Die große Zahl der Asylsuchenden, die in den Jahren 2015 und 2016 nach Deutschland gekommen sind, führte zum drastischen Anstieg der Zahl der Klageverfahren in Asylangelegenheiten bei den Verwaltungsgerichten. Während zum 31. Dezember 2015 nach der Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asylklageverfahren von insgesamt 58 974 Personen anhängig waren (Erstantrag, Folgeantrag, Widerruf und Rücknahme, Wiederaufnahmeantrag bei allen Instanzen und bezogen auf alle Rechtsmittel), betrug die Zahl ein Jahr später zum 31. Dezember 2016 bereits 159 965 Personen und zum 30. Juni 2018  356 523 Personen. Da bei den Verwaltungsgerichten noch eine sehr hohe Zahl von Asylgerichtsverfahren offen ist, wird die Zahl der Ausreisepflichtigen sich deutlich erhöhen, soweit die Klagen erfolglos bleiben. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, warum nach Presseberichten eine an Diabetes leidende schwangere Iranerin in der Nacht vom 17. zum 18. Oktober 2018 von Polizisten aus der Uniklinik Mainz, wo sie wegen ihrer Erkrankung und des deswegen als Risikoschwangerschaft eingestuften Zustands stationär behandelt wurde, trotz fehlender Reisefähigkeitsbescheinigung abgeholt und mit ihrem Kind nach Hannover gebracht wurde, um sie nach Kroatien abzuschieben, und warum sie nach abgebrochener Abschiebung nicht wieder an die Uniklinik Mainz zurückgebracht wurde, sondern in ihrem Zustand – sie war nur mit einem Morgenmantel bekleidet – an den Hauptbahnhof Hannover, von wo aus sie selbst nach Mainz zurückfahren musste ( www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/Aufregung-ueber-Abschiebung-von-schwangerer-Iranerin,abschiebung-schwangere-100.html )? Die Entscheidung über die Abschiebung sowie die Zuführung zum Flughafen und – im Falle des Scheiterns – der Rücktransport obliegt den jeweils zuständigen Landesbehörden. In diesem Fall oblag die Zuständigkeit und Verantwortung den Behörden des Landes Rheinland-Pfalz. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes hat die Bundespolizei die Rückzuführende und ihre Familie in das Flugzeug verbracht. Dort scheiterte die Rückführung am Verhalten der Rückzuführenden, das schließlich zum Transportausschluss durch den verantwortlichen Flugzeugführer führte. Zu keinem Zeitpunkt bestanden Zweifel an der Reisefähigkeit der Rückzuführenden, wie sich aus Feststellungen eines auf Veranlassung des Landes Rheinland-Pfalz anwesenden Arztes ergab. Nach dem Scheitern der Rückführung hat die Bundespolizei die Familie wieder an die Landesbehörden übergeben. Diese führten den Ehemann nach Informationen der Bundesregierung der Abschiebungshaft zu, während die Ehefrau eine Anlaufbescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde erhielt. Im Anschluss daran hatte die Rückzuführende Gelegenheit, Zugriff auf ihr Gepäck zu nehmen und die Kleidung zu wechseln. Weshalb sie dies nicht tat, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Mit Aushändigung der Anlaufbescheinigung endete die Zuständigkeit der Bundespolizei. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Bundespolizistinnen und Bundespolizisten, die nicht die erforderliche Lehrgangsteilnahme und Qualifikation als Personenbegleiter Luft (PBL) aufweisen, haben die Sammelabschiebung vom 13. November 2018 nach Afghanistan begleitet, und inwieweit unterläuft nach Auffassung der Bundesregierung ein Einsatz von nicht für Rückführungsmaßnahmen geschulten Beamtinnen und Beamte die für Rückführungen entwickelten europäischen Standards und Maßstäbe der „Entscheidung des EU-Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten“, die auch für national durchgeführte Sammelabschiebungen gelten? Die Sammelabschiebung nach Afghanistan am 13. November 2018 hat die Bundespolizei ausschließlich mit Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten begleitet, die für Rückführungen auf dem Luftweg qualifiziert waren (Personenbegleiter Luft, sogenannte PBL). Die Entscheidung des Rates vom 29. April 2004 (2004/573/EG) bezieht sich ausweislich ihrer Zielsetzung in Artikel 1 auf die Koordination gemeinsamer Rückführungen auf dem Luftweg von Drittstaatsangehörigen aus zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten und macht zur Ausbildung oder Schulung von Begleitpersonen keine Ausführungen. In den Erwägungen der Gründe der genannten Entscheidung wird lediglich auf die unverbindlichen Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg als nützliche Orientierungshilfe Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen zu speziellen Rückführungslehrgängen rekurrieren auf eingesetzte Begleitpersonen bei gemeinsamen Sammelflügen mehrerer Mitgliedstaaten. Trotz der Unverbindlichkeit der Leitlinien für gemeinsame Rückführungen werden bei Charterflügen, an denen andere Mitgliedstaaten mit Rückführungsbegleitern beteiligt sind, ausschließlich qualifizierte PBL der Bundespolizei eingesetzt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch sind die Kosten der bundesweiten Plakatkampagne des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat „Dein Land. Deine Zukunft. Jetzt.“, mit der Asylsuchende zur Rückkehr in ihre Herkunftsländer aufgefordert werden, und wie geht die Bundesregierung mit der durch die Kampagne ausgelösten Enttäuschung von rechtmäßig in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten um ( www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/11/berlin-brandenburg-kampagne-plakate-returning-from-germany-bundesinnenministerium-gefluechtete.html )? Die Ausgaben für die Kampagne betragen bislang knapp 301 000 Euro. Die Abrechnung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Kampagne wird erst im weiteren Verlauf des Jahres abgeschlossen sein, sodass es sich bei den Ist-Ausgaben um eine Momentaufnahme zum Stichtag 23. November 2018 handelt. Das zur Verfügung stehende Budget von rund 500 000 Euro wird voraussichtlich nicht ausgeschöpft werden. Die Kampagne richtet sich an ausreisepflichtige Menschen und Menschen mit geringer Bleibeperspektive. Anhand der Informationen, die auf der mit der Kampagne beworbenen Internetseite www.ReturningfromGermany.de leicht verfügbar sind, lässt sich die Zielgruppe schnell herausfinden. Eine Schwierigkeit bei solchen Informationsangeboten besteht darin, dass die Kommunikation nur in sehr komprimierter Form erfolgen kann. Dabei kann es naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass es individuell zu unterschiedlichen Bewertungen und fehlgehenden Interpretationen kommen kann. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Haushaltsmittel stehen für die aktuelle (Plakat-)Kampagne „Dein Land. Deine Zukunft. Jetzt.“ (www.returningfromgermany.de/; www.merkur.de/politik/plakat-aktion-freiwillige-rueckkehr-von-fluechtlingen-riesige-empoerung-zr-10615530.html ) zur Verfügung, und wie viele Mittel sind jeweils für die darin beworbene Rückkehrberatung und -förderung vorgesehen (unter Angabe der entsprechenden Haushaltstitel)? Die Ausgaben für die Kampagne betragen bislang knapp 301 000 Euro. Die Abrechnung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Kampagne wird erst im weiteren Verlauf des Jahres abgeschlossen sein, sodass es sich bei den Ist-Ausgaben um eine Momentaufnahme zum Stichtag 26. November 2018 handelt. Das zur Verfügung stehende Budget von rund 500 000 Euro wird voraussichtlich nicht ausgeschöpft werden. Die Mittel hierfür werden aus Kapitel 0603 Titel 685 19 (Zuschuss für Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise) finanziert. Im Haushaltsjahr 2018 sind 83 709 000 Euro für Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise vorgesehen. Aus dem vorgenannten Titel werden die nachstehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise finanziert: - REAG*/GARP** – bewilligt: 21 859 773,53 Euro - StarthilfePlus – bewilligt: 33 709 885,00 Euro * Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany ** Government Assisted Repatriation Programme Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele der in den Antworten der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/5440, wonach im Jahr 2018 auf Grundlage des Artikels 17 Absatz 2 der sogenannten Dublin-Verordnung die Übernahme der Zuständigkeit zur Bearbeitung der Asylverfahren für 50 Asylsuchende aus Italien sowie insgesamt bis zu 65 Asylsuchenden aus Malta zugesagt wurden, und auf meine mündliche Frage 47 für die Fragestunde am 7. November 2018 (Plenarprotokoll 19/60, Seite 6771/6772), in der der Transfer von 25 Personen aus Italien auf den 14. November 2018 angekündigt wurde, genannten Asylsuchenden aus Italien und Malta sind jeweils bereits aufgenommen worden, und aus welchen Gründen verzögert sich die Aufnahme des gesamten Kontingents aus Malta? Beim genannten Transfer am 14. November 2018 aus Italien wurden 23 der 25 für den Flug vorgesehenen Personen in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Zwei Personen konnten den Transfer aus medizinischen Gründen nicht antreten. Die erste Überstellung aus Malta hat am 26. November 2018 mit 24 Personen stattgefunden. Die Personen werden nach Erstregistrierung und medizinischer Untersuchung auf die Bundesländer verteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt in Abstimmung mit den maltesischen Behörden die notwendigen Verfahrensschritte durch, um die verbleibenden Asylsuchenden zeitnah nach Deutschland zu überstellen. Der zweite Flug ist für Anfang Dezember geplant. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE): Aus welchen Gründen waren die „Planungen“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Transfers von 65 Geflüchteten aus Malta, deren Übernahme die Bundesregierung zugesagt hatte, vorvergangene Woche lediglich „weit fortgeschritten“, aber nach vier Monaten nicht abgeschlossen (Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 19/60), obwohl nach meiner Kenntnis andere Länder wie etwa Frankreich oder die Niederlande diese Transfers längst abgewickelt haben, während die für Deutschland bestimmten Geflüchteten, unter ihnen auch Jugendliche und Kinder, seitdem, nach meiner Kenntnis, in einer geschlossenen Abschiebehaftanstalt im Hafen von Valletta festgehalten werden, und was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Regierung in Malta das Ersuchen zur Übernahme der Asylsuchenden gestellt hat, wozu das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (womöglich anderslautend als Malta) Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) anführt? Die erste Überstellung aus Malta hat am 26. November 2018 mit 24 Personen stattgefunden. Die Personen werden nach Erstregistrierung und medizinischer Untersuchung auf die Bundesländer verteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt in Abstimmung mit den maltesischen Behörden die notwendigen Verfahrensschritte durch, um die verbleibenden Asylsuchenden zeitnah nach Deutschland zu überstellen. Der zweite Flug ist für Anfang Dezember geplant. Die Bundesregierung stimmt des Weiteren mit den zuständigen Behörden der Republik Malta überein, dass sich die Rechtsgrundlage für die Übernahme der Zuständigkeit für die Asylsuchenden aus Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ergibt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Organisation der Überstellungen in andere aufnahmebereite Mitgliedstaaten vor. Die Republik Malta ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union hinsichtlich der Unterbringung von Schutzsuchenden verpflichtet, sämtliche einschlägigen europa- und völkerrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, an der Umsetzung zu zweifeln. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Fragen des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE): Wie verbindlich ist die Äußerung des für den Sport zuständigen Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer (CSU): „Ich habe die Pläne zur Schließung von Bundesstützpunkten gestoppt. Wir werden alle Bundesstützpunkte fortführen …“ (siehe unter anderem „Ich habe die Pläne gestoppt“ in www.sportspitze.de vom 16. Oktober 2018 sowie „Das Ganze ist ein großes Mysterium“ in der „FAZ“ vom 16. Oktober 2018), und welche Konsequenzen hat dies für die weitere Umsetzung des gemeinsam von der Bundesregierung und dem Deutschen Olympischen Sportbund beschlossenen Konzeptes zur Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung? Ist das VII. Kapitel „Effizientere Stützpunktstruktur“ und die darin enthaltenen Abschnitte „1. Ausgangslage“, „2. Zielstellung“ und „3. Lösungsvorschläge“ des Konzeptes zur Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung weiterhin gültige Arbeitsgrundlage, und, wenn nicht, bis wann wird die Bundesregierung eine aktualisierte Fassung des Konzeptes dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit vorlegen? Herr Bundesminister Seehofer hat mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er hinter der Spitzensportreform steht. Er will das Konzept zur Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung mit allen beteiligten Partnern Stück für Stück in die Tat umsetzen. Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Bei der Stützpunktstruktur steht nach der Anerkennung der Bundesstützpunkte für den olympischen Sommersport nunmehr auch das Verfahren im Bereich des olympischen/paralympischen Wintersports kurz vor dem Abschluss. Nach derzeitigem Stand zeichnet sich ab, dass das Reformziel einer optimierten Stützpunktstruktur, orientiert an den sportfachlichen Bedarfen, erreicht werden kann. Einige Bundesstützpunkte, die zum Beispiel geringe Bundeskaderzahlen aufweisen, werden vorerst nur bis 2020 anerkannt. Herr Bundesminister Seehofer hat insoweit diesen Bundesstützpunkten Entwicklungschancen eingeräumt. Selbstverständlich können nur solche Bundesstützpunkte über das Jahr 2018 hinaus erhalten werden, die im diesjährigen Verfahren erneut beantragt worden sind.

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