Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 424/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites
Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummern 9 bis 11 (§§ 21, 22 und 24 BetrAVG)
Zentrales Element des Gesetzentwurfs ist das Sozialpartnermodell. Der
Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass der Zugang Dritter zu einem
Sozialpartnermodell – welches die Vereinbarung einer „reinen Beitragszusage“ ermöglicht –
erweitert werden soll. Positiv ist hierbei insbesondere, dass die
Anbindungsmöglichkeiten bestehender Sozialpartnermodelle erweitert werden sollen.
Hierdurch kann die betriebliche Altersvorsorge noch besser von ihren kollektiven
Strukturen profitieren und insgesamt effektiver werden. Die vorgenommenen
Erweiterungen gehen allerdings nicht weit genug, denn Beschäftigte in kleinen
und mittleren Betrieben dürften mit den vorgesehenen Erleichterungen
weiterhin kaum erreicht werden. Gerade diese Betriebe bieten ihren Beschäftigten
prozentual jedoch am seltensten eine betriebliche Altersvorsorge an. Der
Bundesrat bittet um Prüfung, wie künftig auch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben die Vorteile der reinen
Beitragszusage besser nutzen können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 bis 11 (§§ 21, 22, 24 BetrAVG), Artikel 2 Nummer 2
(§ 100 EstG), Artikel 1 Nummer 12 (§ 30a BetrAVG), Artikel 16
(Inkrafttreten), Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Zu Artikel 1 Nummer 9 bis 11 (§§ 21, 22, 24 BetrAVG)
Der Bundesrat begrüßt die Weiterentwicklung und Öffnung von
Sozialpartnermodellen im Sinne tarifvertraglicher Betriebsrentensysteme auf der
Grundlage der reinen Beitragszusage und die Verbesserung der Portabilität
von Betriebsrentenanwartschaften. Insbesondere die Zielrichtung, auch
nichttarifgebundenen kleineren Unternehmen und ihren Beschäftigten die
Teilnahme an dieser Form der Betriebsrenten zu erleichtern, ist zu
unterstützen.
b) Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 100 EstG)
Insbesondere bei Beschäftigten mit geringem Einkommen sind größere
Verbreitungslücken hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung erkannt
worden. Der Bundesrat begrüßt daher die Anhebung des Förderbetrags zur
betrieblichen Altersversorgung speziell für Beschäftigte mit geringem
Einkommen und die dynamische Festlegung der monatlichen
Einkommensgrenze auf drei Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung. Jedoch dürfte die vorgesehene Anhebung
des jährlichen Förderbetrages auf maximal 360 Euro weiterhin zu gering
sein, um Geringverdienenden den Aufbau einer ausreichenden betrieblichen
Altersversorgung zu ermöglichen. Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit eine deutlichere Anhebung des
höchstmöglichen Förderbetrages als wirksame und erforderliche
Anreizstärkung vorgesehen werden kann.
c) Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 30a BetrAVG)
aa) Der Bundesrat begrüßt die bis 2030 vorgesehene Evaluierung, ob die
Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gestiegen ist.
bb) Die möglichen Auswirkungen von Kosten und Risiken auf die Höhe
von Versorgungsleistungen und die Frage, ob Kapitalanlagen im
Bereich der betrieblichen Altersversorgung unter der Voraussetzung
fehlender Garantien zu höheren Renditen führen, sollten ebenfalls
untersucht werden. Eine entsprechende Datengrundlage ist für die
Beurteilung weiterer gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen erforderlich.
cc) Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei einer reinen Beitragszusage
des Arbeitgebers ausschließlich die Beschäftigten das Risiko für ein
Nichterreichen der Zielrente tragen. Als Äquivalent für die Übertragung
des Risikos auf die Beschäftigten, ist in § 23 des Betriebsrentengesetzes
(BetrAVG) ein Sicherungsbeitrag der Arbeitgeber vorgesehen. Die
Höhe des zusätzlichen Arbeitgeber-Sicherungsbeitrages soll von den
Tarifvertragsparteien ausgehandelt werden. Die Umsetzung dieser
Regelung und ihre Wirkungen sollten ebenfalls Gegenstand der Evaluierung
sein.
d) Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Regelungen zum Förderbetrag zur betrieblichen
Altersversorgung ist erst zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Im Übrigen soll das
Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, um eine
schnelle Umsetzung der Regelungen zu ermöglichen. Die Förderung der
Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren Einkommen stellt einen
Eckpunkt des Gesetzentwurfs dar und bedarf aus Sicht des Bundesrates
ebenfalls der schnellen Umsetzung. Der Rückgang im Verbreitungsgrad der
betrieblichen Altersversorgung zwischen 2021 und 2023 zeigt dringenden
Handlungsbedarf auf. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein früheres Inkrafttreten vorgesehen werden
kann.
e) Zum Gesetzentwurf allgemein
aa) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine erleichterte
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, die Betriebsrenten regeln,
maßgeblich zu deren Verbreitung bei Beschäftigten von Klein- und
Kleinstbetrieben beitragen könnte, die bislang unzureichend Angebote
der betrieblichen Altersversorgung wahrnehmen.
bb) Geringverdiener, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die keiner
Tarifbindung unterliegen, sind hinsichtlich der Form der betrieblichen
Altersversorgung auf individuelle Arbeitgeberentscheidungen
angewiesen. Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass möglicherweise nicht
ausreichend im Hinblick auf Armutsvermeidung im Alter vorgesorgt wird.
Insofern bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung,
inwieweit künftig weitere Verbesserungen bei der betrieblichen
Altersversorgung für Beschäftigte von nichttarifgebundenen Arbeitgebern
erfolgen können.
cc) Die verschiedenen (Förder-)Systeme der betrieblichen
Altersversorgung, die sich je nach Durchführungsweg, Zusageart und
Finanzierungsverfahren unterscheiden, weisen eine erhebliche Komplexität auf.
Zudem wissen viele Beschäftigte nicht, ob beziehungsweise, dass sie in
ihrem aktuellen Beschäftigungsverhältnis Ansprüche auf eine
betriebliche Altersversorgung erwerben (vergleiche Alterssicherungsbericht
2024 – BT-Drucksache 20/14086, Seite 160) oder sind mit den
verschiedenen Altersvorsorgeprodukten nicht vertraut. Diese Komplexität
ist sachlich nicht geboten und steht tendenziell einer verbesserten
Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote entgegen. Der Bundesrat
spricht sich dafür aus, durch geeignete Maßgaben künftig Komplexität
zu reduzieren und Transparenz für Arbeitgeber und Beschäftigte zu
gewährleisten.
3. Zu Artikel 1 (§ 30a BetrAVG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass in § 30a des Betriebsrentengesetzes eine
Evaluierungspflicht hinsichtlich der Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung aufgenommen worden ist.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob das Ziel der
Evaluierung dahingehend ergänzt werden kann, dass auch Aussagen zur
qualitativen Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung getroffen werden
können, insbesondere zu der Frage, wie sich die Finanzierung in der
betrieblichen Altersversorgung entwickelt (insbesondere zu Anteil der
(reinen) Finanzierung durch den Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer,
Anteil Entgeltumwandlung).
Begründung:
Mit § 30a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG-E) wurde der Auftrag an die
Bundesregierung aufgenommen, bis 2030 zu untersuchen, ob die Verbreitung
der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung
von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.
Aussagekräftig für eine starke betriebliche Altersversorgung als wirksame
zweite Säule in der Alterssicherung ist aber nicht nur die Verbreitung der
Betriebsrente an sich, sondern vielmehr auch die Frage, wie die betriebliche
Altersversorgung finanziert wird, inwieweit sich Arbeitgeber mit eigenen
(echten) Zuschüssen beteiligen oder ob die Altersversorgung durch eine reine
Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer selbst erfolgt.
Das Sozialpartnermodell kann wie bisher auch im Rahmen von
Entgeltumwandlung durchgeführt werden. Die Förderung der Entgeltumwandlung besteht
unter anderem darin, dass ein Teil der Beiträge sozialabgabenfrei ist. Eine
Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung (mit) auf Kosten der
gesetzlichen Rentenversicherung könnte aber dem Ziel, über alle drei Säulen ein Mehr
an Versorgung zu erreichen, zumindest in Teilen zuwiderlaufen.
Für eine starke betriebliche Altersversorgung ist auch eine wirksame
finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers selbst wichtig.
Vor diesem Hintergrund soll eine Untersuchung zur Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung möglichst auch Aussagen zur Finanzierung der
betrieblichen Altersversorgung machen.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind als
Arbeitslohn nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung, wenn sie 4 Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung
nicht überschreiten (siehe § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung). Steuerfrei sind Beiträge jedoch bis zu 8 Prozent der
BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (siehe § 3 Nummer 63 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes). Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Beiträge
originär vom Arbeitgeber geleistet werden – insoweit also eine rein
arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge vorliegt – oder die Beiträge aus dem
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zum Zwecke der Altersvorsorge umgewidmet
werden – also eine Entgeltumwandlung vorliegt.
Bei Beiträgen zu Unterstützungskassen oder einer Direktzusage stellt sich das
Problem für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge nicht, da es sich mangels
wirtschaftlichen Zuflusses des Geldes beim Arbeitnehmer weder steuer- noch
sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt handelt. Werden diese Beiträge aber
im Rahmen einer Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert, werden sie
fiktiv als Arbeitsentgelt behandelt, sind jedoch ebenfalls nur bis zu 4 Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
beitragsfrei (siehe § 14 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
dieses dazu genutzt werden kann, um die Freibeträge zur Sozialversicherung an
die Regelungen im Einkommenssteuerrecht anzugleichen und somit auf
8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zu erhöhen. Dies würde die
Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge wirksam erhöhen und Bürokratie abbauen.
Begründung:
Dass Anteile von Beiträgen zwischen 4 Prozent und 8 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuer-, aber nicht
beitragsfrei sind, baut zum einen unnötige Bürokratie auf bei Arbeitgebern,
Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen und Pensionsfonds und
schließlich auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Das gilt insbesondere
dann, wenn – wie oft – eine Mischfinanzierung erfolgt oder in mehreren
Durchführungswegen oder mehreren Zusagen innerhalb eines
Durchführungsweges Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben werden.
Zum Zweiten vermindert die Divergenz der Freibeträge im Steuer- und
Sozialversicherungsrecht aber auch den Anreiz für die Beschäftigten zum dringend
notwendigen Aufbau einer werthaltigen Altersversorgung neben der
gesetzlichen Rente. Denn gerade, weil ab einem Gesamtbeitrag von mehr als
4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung in den meisten Fällen die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten
Entgelt stammen würden, verzichten viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf
höhere Einbringungen in die betriebliche Altersversorgung. Die
Anreizstärkung der alternativen Säule zur Alterssicherung als Ergänzung der gesetzlichen
Rentenanwartschaften ist angesichts der demographischen Entwicklung
unverzichtbar und überwiegt die in der Gesamtschau geringfügigen Beitragsausfälle
in der Sozialversicherung, die infolge der Erhöhung des Freibetrags entstehen.
5. Zu Artikel 2 (§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die
Steuerfreistellung des Abfindungsbetrages im Sinne des § 3 Absatz 2a des
Betriebsrentengesetzes, wie sie § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetzes vorsieht, verzichtet werden kann.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Steuerfreistellung des Abfindungsbetrages einer
Kleinanwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn der
Arbeitgeber den Abfindungsbetrag im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zur
Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet.
Hierdurch soll laut Begründung zum Gesetzentwurf sichergestellt werden, dass
nicht sowohl der Abfindungsbetrag als auch die spätere Leistung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden (Gefahr der doppelten
Besteuerung). Die im Gesetzentwurf geplante Steuerfreistellung kann im Ergebnis
allerdings sowohl zu Rechtsstreitigkeiten als auch zu Doppelbegünstigungen
führen.
Zu Abfindungsleistungen, soweit diese auf geförderten Beiträgen beruhen
(schließt die damit erzielten Erträge der Ansparphase mit ein):
Geförderte Beiträge der betrieblichen Altersvorsorge sollen künftig im
Zeitpunkt der Abfindung zu steuerfreien Einkünften gemäß § 22 Absatz 1
Nummer 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) in Verbindung mit § 3
Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EstG-E führen. Allerdings besteht das Risiko,
dass diese geförderten Beiträge nochmals durch den Sonderausgabenabzug
nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG begünstigt werden. Der
Sonderausgabenabzug scheidet zwar aus, soweit ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht (§ 10 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 EStG). Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob ein solcher
unmittelbarer Zusammenhang auch deshalb bejaht werden kann, weil die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung aus nach § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b
EStG-E steuerbefreiten Einnahmen finanziert werden. Es könnte nämlich mit
guten Gründen argumentiert werden, dass die Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG erfüllt
sind, weil die Rentenversicherungsbeiträge auf die Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa EStG gerichtet sind.
Sollten die bereits im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geförderten
und im Zeitpunkt der Abfindung steuerfrei gestellten Beiträge letztendlich
nochmals durch den Sonderausgabenabzug gefördert werden, würde hierdurch
eine doppelte Förderung/Steuerfreistellung bei lediglich einmaliger
nachgelagerter Besteuerung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa EStG eintreten.
Zu in der Abfindungsleistung enthaltene Erträge der Ansparphase, die auf
ungeförderten Beiträgen beruhen:
Ähnlich verhält es sich bei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
erzielten Erträgen der Ansparphase, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen.
Diese Erträge führen dem Grunde nach zu Einkünften gemäß § 22 Absatz 1
Nummer 5 Satz 2 EStG. Auch auf diese Erträge erstreckt sich nach dem
Gesetzeswortlaut die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b
EStG-E.
Auch insoweit würde durch Gewährung des Sonderausgabenabzuges die
beschriebene doppelte Förderung/Steuerfreistellung eintreten.
Zu Abfindungsleistungen, soweit diese eine Rückzahlung ungeförderter
Beiträge darstellen:
Die Gefahr einer Doppelbesteuerung oder einer doppelten
Förderung/Steuerfreistellung besteht bei Abfindungsleistungen, soweit diese eine
Rückzahlung ungeförderter Beiträge darstellen (und soweit sie keine Erträge
enthalten), nicht. Diese Leistungen führen dem Grunde nach schon nicht zu
steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2 EStG,
sodass die Steuerbefreiung bereits gemäß § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b
EStG-E nicht zur Anwendung kommt. Im Zeitpunkt der Einzahlung in die
gesetzliche Rentenversicherung werden die auf ungeförderten Beiträgen
beruhenden Abfindungsleistungen erstmalig durch den Sonderausgabenabzug
gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG steuerfrei gestellt und
zutreffender Weise in der Auszahlungsphase nachgelagert gemäß § 22 Nummer 1
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert.
Alternativvorschlag:
Neue Rechtsstreitigkeiten sowie die doppelte Förderung/Begünstigung bei
lediglich einmaliger nachgelagerter Besteuerung können nicht das gewünschte
Ergebnis des Gesetzentwurfes sein. Daher sollte aus Gründen der
Rechtssicherheit auf die Steuerfreistellung des Abfindungsbetrages im Sinne des § 3
Absatz 2a des Betriebsrentengesetzes gemäß § 3 Nummer 55c Satz 2
Buchstabe b EStG-E verzichtet werden. Dies führt einerseits zu rechtssicheren
Lösungen (keine Gefahr der doppelten Besteuerung und keine Gefahr der doppelten
Begünstigung) und dient andererseits auch der Verwaltungsvereinfachung, weil
der Sonderausgabenabzug einheitlich für die gesamte Abfindungsleistung zu
gewähren ist.
Um im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung des
Sonderausgabenabzuges für die zwecks Abfindung von Kleinanwartschaften
geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung sicherzustellen, sollte darüber
hinaus der Arbeitgeber zur Übermittlung dieser Beiträge im Rahmen der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) (Beschlussdrucksache)