Eine Betriebsrente für alle
Text
Eine Betriebsrente für alle
Antrag
der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Stefan Schmidt, Corinna Rüffer, Ricarda
Lang, Sylvia Rietenberg, Lisa Paus, Timon Dzienus und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Eine Betriebsrente für alle
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Nur etwas mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hat
aktuell mindestens eine Anwartschaft in der betrieblichen Altersvorsorge (https://renten-
update.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Archiv/2025/09_Mehrsaeulensystem). Im
Vergleich mit anderen europäischen Ländern ist dies ein sehr geringer Wert. In den
Niederlanden ist eine betriebliche Altersvorsorge für nahezu alle
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein selbstverständlicher Teil der Altersvorsorge, ebenso in
Dänemark oder der Schweiz (www.spiegel.de/wirtschaft/rente-sechs-schlaue-ideen-
ausanderen-laendern-fuer-eine-bessere-altersvorsorge-a-a9c5673d-9abe-453b-a943-
1e138ae35005). Zwar ist in allen genannten Ländern die gesetzliche
Rentenversicherung in deutlich stärkerem Maß als in Deutschland eine Basisabsicherung
(www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2025/11/pensions-at-
aglance-2025_76510fe4/e40274c1-en.pdf), aber auch in Deutschland ist das Niveau der
gesetzlichen Rentenversicherung spätestens seit der Absenkung des Rentenniveaus im
Zuge der Riester-Reformen nicht ausreichend, um den Lebensstandard im Alter alleine
abzusichern. Die genannten Länder zeigen beispielhaft, dass die betriebliche
Altersvorsorge in hohem Maße geeignet ist, um diese Lücke zu füllen: durch die kollektive
Anlage ist es möglich, bei verhältnismäßig geringem Risiko eine recht hohe Rendite
am Kapitalmarkt zu erzielen. Bei der Erbringung der Beitragszahlung ist der
Arbeitgeber im Gegensatz zu einer rein privaten Vorsorge mit im Boot und kann sich
teilweise sogar deutlich überparitätisch beteiligen.
Um die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu erhöhen, wurde mit dem
Betriebsrentenstärkungsgesetz unter anderem das Sozialpartnermodell neu eingeführt
und mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II die Möglichkeiten erweitert, um einem
bestehenden Sozialpartnermodell beitreten zu können bzw. es auszudehnen. Aktuell
gibt es jedoch Branchen und Arbeitgeber, bei denen der Zugang zu einer Betriebsrente
weiterhin nicht ohne Hürden möglich ist. Für kleine Arbeitgeber ist es oft zu komplex
und mit zu großen Haftungsrisiken verbunden, eine Form der Betriebsrente mit
Leistungszusage und Haftung anzubieten. Und der Zugang zum Sozialpartnermodell ist
nur dann möglich, wenn die Sozialpartner in der eigenen Branche ihn unterstützen. In
Branchen, in denen dies nicht der Fall ist, bleibt der Zugang verwehrt.
Um allen Beschäftigten eine Betriebsrente zu ermöglichen sind daher weitere
Maßnahmen notwendig. Eine Stärkung der Tarifbindung ist ein entscheidendes Mittel, um
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6953
21. Wahlperiode 07.07.2026
Betriebsrentensysteme auf mehr Beschäftigte auszuweiten, wie internationale
Vergleiche zeigen. Angesichts der geringen und weiter abnehmenden Tarifbindung sind
aktuell aber weitere Maßnahmen erforderlich, damit allen Arbeitnehmer*innen Zugang zu
einer guten und vom Arbeitgeber zumindest mitfinanzierten Betriebsrente gegeben ist.
Um in Zukunft allen einen ausreichenden Lebensstandard im Alter zu sichern, müssen
möglichst alle Beschäftigten durch eine Betriebsrente abgesichert werden. Im
Regelfall sollten sich Anwartschaften in allen drei Säulen zu einer guten Altersvorsorge
ergänzen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, gesetzgeberische
und weitere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen
1. die Tarifbindung in Deutschland erhöht wird und so in stärkerem Umfang
Betriebsrenten im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen ermöglicht werden;
2. die betriebliche Mitbestimmung für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge
erweitert wird und ein bestehender Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der
Auswahl des betrieblichen Altersvorgevertrags erhält;
3. bei allen Formen der betrieblichen Altersvorsorge sich die Arbeitgeber bis zur
Grenze von 4 % des beitragspflichtigen Gehalts mindestens paritätisch beteiligen;
4. obligatorisch ein aktives Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge für alle
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.01.2028 in
allen Unternehmen ab 500 Beschäftigten und ab dem 01.01.2029 von allen
weiteren Arbeitgebern eingeführt wird, wenn die Beschäftigung vertraglich für eine
Dauer von mindestens einem Jahr oder unbefristet vereinbart wird, wobei die
besonderen Herausforderungen von Klein- und Kleinstunternehmen berücksichtigt
werden; geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten sind von der
Angebotspflicht ausgenommen;
5. für Branchen und Betriebe, in denen keine tarifvertraglichen Regelungen
zustande kommen, die Öffnungs- und Andock-Klauseln für Sozialpartnermodelle
nach § 24 BetrAVG auf alle tarifvertraglich geregelten Formen betrieblicher
Altersvorsorge ausgedehnt werden und so zum Beispiel eine kleine Schlosserei an
die MetallRente andocken kann;
6. das öffentlich-rechtliche Standardprodukt, das mit der Reform der privaten
Altersvorsorge geschaffen wird, auch für die betriebliche Altersvorsorge geöffnet
wird, und zwar zum einen als einfaches, renditestarkes, kostengünstiges und gut
portables Anlageprodukt für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge im
Rahmen bereits bestehender Durchführungswege und Zusagearten und zum
anderen für direkte Vertragsabschlüsse zwischen Arbeitgeber und dem Träger des
öffentlich-rechtlichen Standardprodukts als vom Träger des Standardprodukts
angebotenes Betriebsrentenprodukt in einer geeigneten Form innerhalb der
bestehenden Durchführungswege und Zusagearten;
7. der bAV-Förderbetrag zu einem umfassenden Fördersystem ausgebaut wird, in
dem unter anderem eine Kinderkomponente ergänzt wird, die der Betriebsrente
der Beschäftigten zusätzlich gutzuschreiben ist;
8. die Portabilität von Betriebsrenten deutlich ausgebaut wird;
9. auch Selbstständigen die Möglichkeit eröffnet wird,
Betriebsrentenanwartschaften zu erwerben und insbesondere bestehende Betriebsrenten aus vorheriger
Beschäftigung weiter zu besparen;
10. bei Betriebsrentenprodukten außerhalb von tarifvertraglichen Regelungen eine
bessere Orientierung gewährleistet wird und Arbeitgeber und Arbeitnehmende
vor teuren und ineffizienten Produkten wirkungsvoll geschützt werden.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 4.
Die Angebotspflicht soll eine erhebliche Veränderung gegenüber dem bereits vorhandenen Recht auf
Entgeltumwandlung aus § 1a BetrAVG bedeuten. Beim bisherigen Recht auf Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber
auf Verlangen eine Entgeltumwandlung mittels mindestens einer Direktversicherung ermöglichen und sich
geringfügig an der Beitragszahlung beteiligen. Er muss aber kein unkompliziertes Verfahren ermöglichen. Die
Direktversicherung muss auch nicht attraktiv sein. Und die Initiative muss von den einzelnen Beschäftigten
ausgehen. Die neue Angebotspflicht bedeutet dagegen, dass der Arbeitgeber aktiv eine Betriebsrente anbieten muss
und, wenn die einzelnen Beschäftigten teilnehmen wollen, ein mindestens paritätischer Arbeitgeberbeitrag bis
zur Grenze von 4 % des beitragspflichtigen Gehalts eingezahlt wird. Als Optionen für bisher nicht durch eine
betriebliche Altersvorsorge erfasste Arbeitgeber stehen neu die Andockungsmöglichkeiten an einen bAV-
Tarifvertrag aus Nummer 5 zur Verfügung. Damit die Angebotspflicht verhältnismäßig ist, muss das
Beschäftigungsverhältnis in seiner Dauer relevant sein. Den Arbeitnehmenden müssen dabei unabhängige Informationen über
den bAV-Vertrag zur Verfügung gestellt werden, die ihnen eine Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses
erlauben.
Zu 5.
Die Andockungsklauseln nach § 24 BetrAVG sehen bisher nur bei Sozialpartnermodellen in verschiedenen
Fallkonstellationen für bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber oder für Arbeitgeber, bei denen manche Angestellten
nicht tarifgebunden sind, Andockungsmöglichkeiten an bestehende Sozialpartnermodell-Tarifverträge vor. In
Zukunft soll es auch für alle anderen tarifvertraglich geregelten Betriebsrentenformen (also im Wesentlichen
Altersvorsorge-Tarifverträge) solche Andockmöglichkeiten geben. Damit wird erreicht, dass jeder Arbeitgeber
eine Anschlussmöglichkeit an eine bestehende betriebliche Altersvorsorge hat und die Angebots- und
Durchführungspflicht erfüllen kann, ohne selbst den Aufwand zu betreiben, eine eigene Betriebsrente zu organisieren. Das
kann ein Sozialpartnermodell sein, es kann aber auch ein Modell wie die MetallRente sein.
Zu 6.
Das öffentlich-rechtliche Standardprodukt der privaten Altersvorsorge soll zukünftig auch Einrichtungen der
betrieblichen Altersvorsorge als Anlagemöglichkeit zur Verfügung stehen. Das kann beispielsweise so aussehen,
dass eine Pensionskasse im Rahmen eines Sozialpartnermodells statt in privatwirtschaftliche ETFs in den Fonds
des Standardprodukts anlegt. Außerdem soll der Träger des öffentlich-rechtlichen Standardprodukts
Arbeitgebern bzw. Tarifparteien auch selbst das Standardprodukt in Form einer Betriebsrente anbieten, in einem
geeigneten Durchführungsweg in mindestens einer der klassischen Zusagearten. Eine reine Beitragszusage außerhalb
eines Sozialpartnermodells soll weiterhin nicht möglich sein.
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ISSN 0722-8333
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