Schriftliche Frage 12 von Lars Rohwer (CDU/CSU): Für wie zutreffend hält die Bundesregierung die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs 2024 nach § 4 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
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Schriftliche Frage 12 von Lars Rohwer (CDU/CSU): Für wie zutreffend hält die Bundesregierung die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs 2024 nach § 4 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG…
Frage 12 (Lars Rohwer, CDU/CSU):
Für wie zutreffend hält die Bundesregierung die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs 2024 nach § 4 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) der Netzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und anderer auf der Internetseite www.net ztransparenz.de (www.netztransparenz.de/xsppro xy/api/staticfiles/ntp-relaunch/dokumente/erneuer bare%20energien%20und%20umlagen/eeg/eeg% 20finanzierung/eeg-finanzierungsbedarf/2023-10- 25%20ver%C3%B6ffentlichung%20eeg-finanzier ungsbedarf%202024.pdf), und warum lässt sich auf dieser Grundlage die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/12862 nicht herleiten?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann vom 23. September 2024:
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben den Finanzierungsbedarf nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Finanzierungsbedarf) für das Jahr 2024 auf Basis des maßgeblichen, umfassenden und unabhängigen wissenschaftlichen Gutachtens prognostiziert, das im Herbst des Jahres 2023 vorgelegt wurde. Die Ermittlung des EEG- Finanzierungsbedarfs durch die ÜNB entspricht einer gesetzlichen Vorgabe (§ 4 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, EnFG) und wird auf der gemeinsamen Internetseite der ÜNB veröffentlicht. Gemäß § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EnFG überwacht die Bundesnetzagentur, dass der EEG-Finanzierungsbedarf ordnungsgemäß nach den Vorgaben des EnFG ermittelt und festgelegt wird. Das jeweilige Gutachten wird auf der Website der ÜNB www.netztransparenz.de veröffentlicht (§ 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a EnFG). Diese Prognose und das entsprechende Gutachten waren die Grundlage zur Veranschlagung des Mittelbedarfs für das Jahr 2024 und waren auch früher Grundlage für die Bemessung der EEG-Umlage für das jeweilige Folgejahr. Bei dem Gutachten zum EEG-Finanzierungsbedarf 2024 vom Herbst 2023 handelt es sich um eine Prognose. Als solche kann es nicht als Grundlage für von Ihnen in Ihrer Schriftlichen Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/12862 erfragte tatsächliche Entwicklungen als Grundlage herangezogen werden.
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