Kosten der Energiewende (Antwort zu Drs. 21/712)
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Kosten der Energiewende (Antwort zu Drs. 21/712)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/903
21. Wahlperiode 15.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Paul Schmidt, Marc Bernhard,
Dr. Michael Espendiller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/712 –
Kosten der Energiewende
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die deutsche Energiewende wird hohe Investitionen erfordern.
Forschungsinstitute, Verbände und Beratungsunternehmen nennen unterschiedliche Zahlen
und legen unterschiedliche Zeiträume zugrunde. Der Bundesverband der
Deutschen Industrie e. V. (BDI) beziffert die reinen Investitionskosten für die
kommenden zehn Jahre mit mehr als 1 Bill. Euro (https://bdi.eu/artikel/news/tr
ansformationspfade-studie-energiewende-auf-kurs-bringen). Der
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) rechnet mit 1,2 Bill.
Euro bis 2035 (www.bdew.de/energie/energie-in-europa/kapital-fuer-die-ener
giewende/). Eine aktuelle, von EnBW beauftragte Studie von Aurora Energy
Research geht davon aus, dass sich die Gesamtkosten bis zum Jahr 2045 auf
3,44 Bill. Euro summieren werden (https://auroraer.com/insight/decarbonisati
on-of-the-german-power-system-our-study-shows-savings-potential-of-betwee
n-e300-and-e700-billion-by-2045/). Linear gerechnet entspricht dies 172 Mrd.
Euro pro Jahr, und zwar jedes Jahr für die nächsten 20 Jahre.
„Energiewende nicht auf Kurs“ hieß es am 7. März 2024 in einem Bericht des
Bundesrechnungshofs (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Berichte/2024/energiewende-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Deutschland verfolge sehr ambitionierte Ziele für die Energiewende. Diese sei
jedoch nicht auf Kurs, sie hinke ihren Zielen hinterher. Die Bundesregierung
müsse umgehend reagieren, um eine sichere, bezahlbare und
umweltverträgliche Stromversorgung zu gewährleisten (ebd., S. 2).
1. Von welchen Kosten für die Energiewende geht die Bundesregierung bis
zum Jahr 2035 und bis 2045 aus (bitte zwischen privaten und
öffentlichen Kosten unterscheiden)?
2. Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Studien bekannt, und wenn ja, inwiefern berücksichtigt die
Bundesregierung die Ergebnisse gegebenenfalls?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 14. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
4. Hat sich die Bundesregierung zur Methodik der Studien (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) und deren Plausibilität eine eigene Auffassung
gebildet, wenn ja, welche, und wenn die Bundesregierung die Methodik
nicht für plausibel hält, warum nicht?
5. Hat sich die Bundesregierung zur Plausibilität der Ergebnisse der Studien
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) insgesamt eine Auffassung
gebildet, wenn ja, welche ist dies, und wenn die Bundesregierung die
Ergebnisse nicht für plausibel hält, warum nicht?
6. Sind der Bundesregierung weitere Studien bekannt, die zu anderen
Ergebnissen kommen, wenn ja, welche sind dies, und zu welchen
Ergebnissen kommen sie?
Die Fragen 1, 2 und 4 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Studien von BDI, BDEW
und EnBW sind der Bundesregierung bekannt. Sie beinhalten Abschätzungen
zu Investitionskosten für die Bereitstellung einer modernen und
leistungsfähigen Energieinfrastruktur. Diese Abschätzungen stellen keine
energiewendebedingten Zusatzkosten dar, weil diejenigen Investitionskosten, die auch ohne den
Umbau des Energiesystems beispielsweise für die Instandhaltung oder den
Ersatz bisheriger Erzeugungsanlagen und Netzinfrastrukturen entstehen würden,
nicht subtrahiert werden, sondern in den genannten Kostengrößen enthalten
sind.
Des Weiteren stehen diesen direkten Investitionskosten u. a.
Kosteneinsparungen bei fossilen Energieträgern gegenüber, die nicht in die vorliegenden
Kostenabschätzungen einbezogen sind. Auch positive Auswirkungen durch den
Umbau des Energiesystems wie vermiedene gesamtwirtschaftliche Schäden
werden nicht gegengerechnet. Dies betrifft neben vermiedenen Klima- und
Umweltschäden auch die Verminderung von geopolitischen Abhängigkeiten bei
importierten Energieträgern. Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine
kosteneffizient ausgestaltete und erfolgreich umgesetzte Energiewende letztlich
zu einer höheren gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt beiträgt. Für eine
sachgerechte Bewertung des entstehenden Investitionsbedarfs sind demnach die
genannten Faktoren insgesamt zu betrachten. Eine solche umfassende
Abschätzung wäre allerdings mit großen methodischen Herausforderungen verbunden.
Zu den direkten Investitionskosten nimmt die Bundesregierung keine eigenen
Abschätzungen vor. Sie beobachtet und analysiert die Kostenstudien Dritter,
ohne sich deren Ergebnisse insgesamt zu eigen zu machen. Über die oben
genannten Studien hinaus sind dies beispielsweise die Studien von 50 Hertz/
E-Venture (2024; „Stromverbrauch bis 2045“), Agora (2024 „Klimaneutrales
Deutschland“), McKinsey (2024; „Zukunftspfad Stromnachfrage“) oder BDI
(2021; „Klimapfade 2.0“).
Inwieweit Investitionskosten künftig durch private Akteure einerseits oder
durch den öffentlichen Sektor andererseits finanziert werden, wird maßgeblich
durch die Ausgestaltung künftiger Maßnahmen bestimmt, das heisst
insbesondere den Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Finanzierungen, der
Ausgestaltung des Ordnungsrechts oder dem Volumen von Förderprogrammen.
Trotz ihres engen Fokus auf direkte Investitionskosten können die genannten
Studien einen Beitrag zu dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen und
mittlerweile beauftragten Monitoring zum Stand der Energiewende liefern.
Gegenstand des Monitorings sind der zu erwartende Strombedarf, sowie der Stand der
Versorgungssicherheit, des Netzausbaus, des Ausbaus der erneuerbaren
Energien, der Digitalisierung und des Wasserstoffhochlaufs. Angesichts der kurzen
Bearbeitungszeit ist das Monitoring auf eine systemische Metaanalyse
bestehender wissenschaftlicher Erkenntnisse und Studien ausgelegt. Die Leitschnur
des Monitorings und der darauf aufbauenden Handlungsoptionen ist eine
konsequente Ausrichtung aller Bereiche auf Kosteneffizienz und
Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung der Klimaschutzziele. Es ist zu erwarten, dass
das Monitoring auch Einschätzungen zur Plausibilität und Unsicherheit
vorliegender Studienergebnisse enthält.
3. Berücksichtigt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannte Einschätzung des Bundesrechnungshofs vom 7. März
2024, und wenn ja, wie?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte zum Bericht des
Bundesrechnungshofs in der Sache Stellung genommen. Die Stellungnahme ist
Teil des oben genannten Rechnungshofberichts.
7. Berücksichtigt die Bundesregierung die Aussage in der Aurora-Studie,
dass ohne Gegensteuern die jährlichen Systemkosten bis 2045 um
50 Prozent im Vergleich zu heute ansteigen, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung macht sich die Ergebnisse der genannten Szenariostudie
nicht zu eigen. Gleichwohl wird die Bundesregierung die Ergebnisse dieser
Studie wie auch anderer vergleichbarer Studien in ihre künftigen Überlegungen
einbeziehen. Die genannte Studie könnte zudem einen Beitrag zu dem im
Koalitionsvertrag vorgesehenen und mittlerweile beauftragten Monitoring zum
Stand der Energiewende liefern.
8. Wie hoch waren die Systemkosten, beispielsweise durch die
Stromverteilung sowie den Zubau der gesicherten, steuerbaren
Kraftwerkskapazitäten, seit 2000 bis heute (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Zu Systemkosten des Energiesystems nimmt die Bundesregierung keine
eigenen Abschätzungen vor. Sie beobachtet und analysiert jedoch die
Kostenstudien Dritter zu dieser Fragestellung, ohne sich deren Ergebnisse insgesamt zu
eigen zu machen.
9. Berücksichtigt die Bundesregierung die Aussage in der Aurora-Studie,
dass die erwartete Stromnachfrage im Jahr 2045 nach unten korrigiert
werden muss, und wenn ja, wie?
Das im Koalitionsvertrag vorgesehene und mittlerweile beauftragte Monitoring
zum Stand der Energiewende hat u. a. auch die Entwicklung des zu
erwartenden Strombedarfs zum Gegenstand (vgl. Antwort zu Frage 1).
10. Ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei weiteren
Kostensteigerungen Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung, wenn ja,
welche, und in welchem Umfang?
Grundsätzlich genießt die Energiewende weiterhin eine sehr hohe Zustimmung
in der Bevölkerung, wie aktuelle Umfragen beispielsweise der Deutschen
Energieagentur (dena) zeigen. Hohe Preissteigerungen bei Strom und Gas im
zeitlichen Umfeld des völkerrechtswidrigen Überfalls Russlands auf die Ukraine
haben diesen Eindruck bekräftigt.
Das mittlerweile beauftragte Monitoring zum Stand der Energiewende und die
darauf aufbauenden Handlungsoptionen haben zur Leitschnur, die Bereiche der
Energiewende unter Berücksichtigung der Klimaschutzziele konsequent auf
Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit auszurichten (vgl. Antwort zu
Frage 1). Zudem sollen Wirtschaft und Verbraucher noch stärker zu
Mitgestaltern der Energiewende werden, etwa im Rahmen von Bürgerenergie und
Energy Sharing. Dies sind Instrumente, die die Akzeptanz der Energiewende
fördern können.
11. Hält die Bundesregierung an dem Ziel fest, bis zum Jahr 2030
mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu
erzeugen (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Dossie
r/strommarkt-der-zukunft.html), wenn ja, welche Kosten werden
entstehen, um das vorgenannte Ziel zu erreichen, und in welcher Höhe werden
dafür Darlehen erforderlich werden?
Das im Koalitionsvertrag vorgesehene und mittlerweile beauftragte Monitoring
zum Stand der Energiewende hat u. a. den Ausbau der erneuerbaren Energien
zu Gegenstand. Die Leitschnur des Monitorings und der darauf aufbauenden
Handlungsoptionen ist eine konsequente Ausrichtung aller Bereiche auf
Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung der
Klimaschutzziele (vgl. Antwort zu Frage 1).
12. Wie und in welchem Zeitraum sollen die Darlehen zurückgezahlt
werden, und erwartet die Bundesregierung dadurch eine Erhöhung der
Strom- oder Gaspreise oder sollen andere Haushaltsmittel zur Verfügung
gestellt werden?
Seit dem 1. Januar 2023 wird die Förderung von erneuerbaren Energien zur
Stromerzeugung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus dem
Bundeshaushalt geleistet. Seit diesem Jahr ist der entsprechende Titel im
Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) verortet. Der Bund nimmt keine
dezidierten Darlehen für die Förderung erneuerbarer Energien auf. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnisse, inwieweit Betreiberinnen und Betreiber von
EEG-Anlagen darüber hinaus Darlehen von externen privaten oder öffentlichen
Kapitelgebern in Anspruch nehmen.
Der Strompreis bildet sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und
Nachfrage an der Strombörse. Erneuerbare Energien aus Wind und Sonne senken die
Börsenpreise für Strom, weil sie kaum Grenzkosten haben und ihren Strom zu
nahe 0 Euro pro Megawattstunde an der Strombörse anbieten. Je mehr Wind-
und Solarenergie im Strommarkt ist, umso geringer ist der Börsenpreis für
Strom. Eine Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien senkt somit
grundsätzlich den Strompreis. Der Erdgaspreis folgt den Angebots- und
Nachfragetrends auf den internationalen Märkten.
13. Wird die Bundesregierung am Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sogenanntes Wind-an-
Land-Gesetz) festhalten, und wenn ja, warum?
Das Wind-an-Land-Gesetz verpflichtet die Länder zur Ausweisung von
Flächen für die Windenergienutzung an Land und gibt dafür Flächenziele vor,
die zu bestimmten Stichtagen – Ende 2027 und Ende 2032 – zu erreichen sind.
Die vorgesehenen Flächenziele dienen den Zwecken aus § 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und § 1 EEG durch einen beschleunigten Ausbau der
Windenergie an Land. Gemäß Koalitionsvertrag soll der Ausbau der
Windenergie an Land fortgesetzt werden. Die Zwischenziele des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes für 2027 bleiben unberührt. Die Flächenziele für 2032 sollen
evaluiert werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert kontinuierlich auf
Basis der Daten und Informationen der Bundesländer im Rahmen des
jährlichen Berichts des Bund-Länder-Kooperationsausschusses die Umsetzung der
Flächenziele. Schwerpunkt der zukünftigen Evaluierung wird neben dem
bisherigen Monitoring der Flächenausweisung insbesondere die Nutzbarkeit (sowie
Hemmnisse) und tatsächliche Nutzung (Genehmigungen und Inbetriebnahmen)
der ausgewiesenen Windenergiegebiete sein. Dabei werden die Ergebnisse des
im Sommer dieses Jahres durchzuführenden Monitorings der Energiewende
berücksichtigt werden.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, wie und inwieweit die Bundesländer
die gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung der verbindlichen
Flächenziele für Windkraft und Freiflächen-Photovoltaik bisher umgesetzt
haben, und wenn ja, in welchen Bundesländern bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung Defizite bei der Umsetzung (vgl. dazu
Bundestagsdrucksache 21/568)?
Bis zum 31. Mai 2024 mussten die Länder nach § 3 Absatz 3 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes die ersten Schritte zum Erreichen ihrer Flächenziele
nachweisen. Alle Bundesländer haben diese Nachweispflicht erfüllt. Der
Großteil der Länder hat den Nachweis bereits bis zum 31. Mai 2024 erbracht. Das
Saarland und Thüringen haben die Nachweispflicht innerhalb der Nachfrist bis
zum 30. November 2024 erfüllt.
Die Bundesregierung erwartet, dass bis Ende 2027 die Planungen für das
Zwischenziel in allen Ländern abgeschlossen werden. Einige Länder planen bis
dahin auch, bereits ausreichend Windenergiegebiete zum Erreichen der
Flächenziele 2032 auszuweisen. Im Rahmen des Bund-Länder-
Kooperationsausschusses wird der Stand der ausgewiesenen Flächen kontinuierlich evaluiert.
Für die Freiflächen-Photovoltaik gibt es keine entsprechenden Flächenziele.
15. Welche finanziellen Verpflichtungen bestehen derzeit aus dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (Einspeisevergütungen bisher errichteter Anlagen
der erneuerbaren Stromerzeugung, damit verbundene Umlagen und
Netzentgelte), die bis 2024 eingegangen wurden und in Zukunft anfallen
werden (bitte jährlich für die nächsten 20 Jahre aufschlüsseln)?
Die früher im EEG geregelte EEG-Umlage ist seit dem 1. Januar 2023
abgeschafft, nachdem sie ein halbes Jahr zuvor bereits auf 0 Cent pro
Kilowattstunde abgesenkt worden war. Die Finanzierung der Kosten, die durch die
Förderung erneuerbarer Stromerzeugung durch das EEG anfallen, erfolgt seitdem aus
dem Bundeshaushalt. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) prognostizieren
hierfür den EEG-Finanzierungsbedarf, welchen der Bund nach § 6 des
Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) verpflichtet ist auszugleichen, für das jeweils
kommende Jahr auf Basis des maßgeblichen und umfassenden Gutachtens, das
im Herbst des Vorjahres vorgelegt wird. Dies entspricht einer gesetzlichen
Vorgabe nach § 4 EnFG. Das jeweilige Gutachten wird auf der Website www.netzt
ransparenz.de veröffentlicht. Für das Jahr 2025 haben die ÜNB im Rahmen der
geltenden Gesetzeslage einen EEG-Finanzierungsbedarf von rund 16,53 Mrd.
Euro ermittelt. Die Prognose wurde am 25. Oktober 2024 auf www.netztranspa
renz.de veröffentlicht. Eine Prognose des EEG-Finanzierungsbedarfs für das
Jahr 2026 wird gemäß § 4 EnFG im Herbst 2025 von den ÜNB vorgelegt.
Eine Aufschlüsselung der finanziellen Verpflichtungen nach Zubaukohorten
(z. B. bis 2024) findet dabei grundsätzlich nicht statt. In dem Gutachten der
ÜNB findet jedoch eine Differenzierung des durchschnittlichen
Vergütungssatzes von Alt- und Neuanlagen statt. Dabei wird ersichtlich, dass Neuanlagen im
Vergleich zu Altanlangen deutlich günstiger sind, insbesondere mit Blick auf
die Photovoltaik und Wind auf See.
Grundsätzlich ist der EEG-Finanzierungsbedarf volatil und unterliegt hohen
Unsicherheiten, auch in relevanten Größenordnungen. Zentrale
Einflussfaktoren sind die Strompreise im Großhandel bzw. die Marktwerte und die
tatsächliche Einspeisung erneuerbarer Energien. Diese Unsicherheiten sind in der
längeren Frist stärker ausgeprägt. Eine langfristige Prognose über die finanziellen
Verpflichtungen des Bundes wäre daher nicht belastbar möglich.
Netzentgelte werden nicht auf der Grundlage des EEG erhoben. Die
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Netzentgelten findet sich im
Energiewirtschaftsgesetz. Für die Bedingungen und Methoden der Netzentgelte ist die in
diesem Bereich unabhängige Bundesnetzagentur zuständig.
16. Gibt es finanzielle Verpflichtungen aus anderen Gesetzen, die der
Umsetzung der sogenannten Energiewende dienen, und wenn ja, wie hoch sind
diese Verpflichtungen jeweils (bitte jährlich für den jeweiligen
Förderzeitraum aufschlüsseln)?
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keinen klar abgrenzbaren Gesetzes- und
Maßnahmenbestand der Energiewende. Denn Gesetze und Maßnahmen zur
Energiewende dienen teilweise auch anderen energiepolitischen Zielen, wie
bspw. der Versorgungssicherheit; sie wären damit teilweise auch ohne den
angestrebten Umbau des Energiesystems erforderlich.
Die Bundesregierung steuert den Umbau des Energiesystems in Richtung
Klimaneutralität mit einer Reihe von Gesetzen und stellt dazu begleitend die
erforderlichen finanziellen Mittel bereit. Die Informationen dazu finden sich in den
Unterlagen der Gesetze und Gesetzentwürfe („Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt“) sowie in den jeweils geltenden Haushaltsgesetzen. Die
Schwerpunktsetzungen der aktuellen Bundesregierung finden Eingang in die laufenden
Haushaltsverhandlungen. Eine umfassende Darstellung zu möglichen
finanziellen Verpflichtungen auf Länder- und kommunaler Ebene liegt der
Bundesregierung nicht vor. Darüber hinaus werden insbesondere Fördergelder nicht
ausschließlich auf gesetzlicher Basis zur Verfügung gestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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