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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes

dip / drucksache 01.05.2026 · WP 21 · 270/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 270/26 01.05.26 BRFuss Wi - U - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes A. Problem und Ziel Der zügige Ausbau der Erneuerbaren Energien und der im Zuge der Energiewende massiv steigende Strombedarf erfordern ebenso wie die Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität des Stromversorgungssystems einen schnellen Ausbau und sicheren Betrieb des deutschen Stromnetzes. Dem soll durch eine Anpassung der Vorschriften zur Netzausbaubedarfsplanung Rechnung getragen werden. Die geltenden §§ 12a bis 12e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthalten Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Nach § 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vorzulegen. Grundlage hierfür ist der Netzentwicklungsplan Strom (NEP). Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 1. März 2024 den NEP 2023–2037/2045 bestätigt und der Bundesregierung nach § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2023–2037/2045 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen konnten in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr turnusgemäß im Bundesbedarfsplangesetz verankert werden. Um einen zuverlässigen und sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können und einen Fadenriss bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren der Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden, muss der bisherige Bundesbedarfsplan noch vor Abschluss des Prozesses zur Erstellung des NEP 2025-2037/2045 auf Basis des NEP 2023–2037/2045 aktualisiert werden. Der Entwurf enthält 39 Wechselstrommaßnahmen, die im NEP 2023–2037/2045 bestätigt wurden und für die sich im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025- 2037/2045 erneut der Bedarf gezeigt hat, drei Gleichstrominterkonnektoren sowie die Gleichstromvorhaben DC42 und DC42plus sowie die Offshore-Anbindungsleitung NOR 6-4. Zudem soll die Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem verbessert werden. Eine Kostensenkung kann insbesondere durch die Realisierung von Höchstspannungs- Gleichstrom-Übertragungsleitungen als Freileitung erreicht werden, da diese deutlich günstiger sind. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt Fristablauf: 12.06.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern. B. Lösung Um die Voraussetzungen für einen schnellen Ausbau des Übertragungsnetzes zu schaffen, werden 45 weitere Netzausbauvorhaben entsprechend der Bedarfsanalysen des NEP 2023–2037/2045 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen. 13 Netzausbauvorhaben werden geändert. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird gemäß § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Zudem werden länderübergreifende und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben durch Kennzeichnung identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) nach § 2 Absatz 1 NABEG anzuwenden sind. Zur Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem sollen neue Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen grundsätzlich nicht mehr als Erdkabel, sondern als Freileitung realisiert werden. Die Reduktion der Kosten des Netzausbaus wirkt sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. C. Alternativen Keine. In Bezug auf die Änderungen des Bundesbedarfsplangesetzes normiert § 12e Absatz 4 Satz 1 EnWG, dass Änderungen des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber zu erlassen sind und dadurch für die geänderten und neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund: Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe von jährlich ca. 0,24 Millionen Euro. Im Einzelplan 07 entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2036 jährlich ca. 0,24 Millionen Euro an zusätzlichen Personalausgaben für das Bundesverwaltungsgericht: 1 Richterstelle (R6), 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes (A12) und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9m). Der Mehrbedarf des Bundesverwaltungsgerichts soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Länder und Kommunen: Das vorliegende Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu einer Be- noch einer Entlastung. Im Sinne der „One in, one out“-Regel ergibt sich daher keine Veränderung beim jährlichen Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um 138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem “Out“ beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 138 720 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das vorliegende Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand in Bund und Ländern im Saldo um 66 281 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird der Mehrbedarf beim jährlichen Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung, der durch die Aufnahme neuer Vorhaben in das Bundesbedarfsplangesetz entsteht, durch die Entlastung der Länder bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren und der Koordinierung kompensiert. Bundesverwaltung: Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein dauerhafter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,86 Millionen Euro. Verwaltungen der Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 3,92 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird die Landesverwaltung durch das Regelungsvorhaben entlastet. F. Weitere Kosten Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden den Übertragungsnetzbetreibern schätzungsweise Kosten in Höhe von rund 44,65 Milliarden Euro als einmalige Investitionsausgaben über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen. Die Kosten für den Netzausbau werden sich auf die Netzentgelte auswirken. Die Entwicklung der Netzentgelte sowie der Offshore-Netzumlagehängt allerdings von vielen Faktoren ab, sodass sich das zukünftige Netzentgeltniveau nicht verlässlich abschätzen lässt. Grob geschätzt steigen die Netzentgelte im Vergleich zum heutigen Niveau durch die angenommenen Investitionen unter sonst gleichen Umständen für typische Haushaltskunden im Mittel um eine Größenordnung von etwa 35 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) und für typische Gewerbekunden um eine Größenordnung von etwa 400 Euro (netto) im Jahr. Gleichzeitig dient der Netzausbau der Minimierung der mit dem Engpassmanagement verbundenen Kosten und wirkt auf diese Weise entlastend auf die Netzentgelte. Die Gesamtkosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen (Redispatch, Einspeisemanagement, Countertrading sowie Netzreserve) beliefen sich im Jahr 2025 nach vorläufigen Zahlen auf circa 3,1 Milliarden Euro. Damit trägt der Netzausbau mittel- und langfristig insoweit auch zur Entlastung der Stromverbraucher bei. Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von insgesamt ca. 0,24 Millionen Euro entsteht. Darüber hinaus sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. Bundesrat Drucksache 270/26 01.05.26 BRFuss Wi - U - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Ein Inkrafttreten der BBPlG-Novelle muss möglichst frühzeitig erfolgen. Andernfalls könnten die Planungs- und Genehmigungsverfahren für notwendige Netzausbaumaßnahmen erst mit deutlicher Verzögerung angestoßen werden. Eine Verzögerung des Netzausbaus führt zu hohen Kosten beim Netzengpassmanagement, die Verbraucher und Wirtschaft zu tragen hätten. Fristablauf: 12.06.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll die Realisierung dieser Vorhaben als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 3 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ 2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Vorhaben, die Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung betreffen und ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] erstmals in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt werden, werden nicht mit „E“ gekennzeichnet und sind als Freileitung zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Für die in Satz 2 genannten Vorhaben, die zugleich grenzüberschreitende Vorhaben sind, kann abweichend von Satz 2 eine Kennzeichnung mit „E“ nach Satz 1 erfolgen. In den Fällen des Satzes 2 sind die Absätze 2 bis 6 nicht anzuwenden. Eine Leitung zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung eines Vorhabens nach Satz 2 kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit 1. das Vorhaben in oder unmittelbar neben derselben Trasse wie eine Leitung nach Satz 1 errichtet und betrieben oder geändert wird, 2. eine Ausführung als Freileitung aus technischen Gründen nicht machbar ist oder 3. eine Ausführung als Erdkabel kosteneffizienter ist als eine Ausführung als Freileitung. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 5 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.“ 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Hattorf – Wahle – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Söllingen/Schöningen – Liebenburg/Schladen-Werla – Salzgitter “. b) Nummer 32 wird durch die folgende Nummer 32 ersetzt: „32 Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit Abzweigen Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof – Simbach – Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut – Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Altheim – Bundesgrenze (AT) – Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting F – Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach F – Maßnahme Abzweig Matzenhof – Simbach – Maßnahme Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/ Wittibreut – Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming “. c) Die Nummern 48 und 49 werden durch die folgenden Nummern 48, 49 und 49a ersetzt: „48 Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom A1, B, E mit den Bestandteilen – Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) H – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) G, H – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Rheine H – Rheine - Polsum. 49 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Lippetal/Welver/Hamm; Gleichstrom A1, B, E mit den Bestandteilen – Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine – Rheine – Lippetal/Welver/Hamm H 49a Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-II – Dorsten/Marl, Gleichstrom B mit den Bestandteilen – Grenzkorridor N-II – Zetel – Zetel – Rheine- Dorsten/Haltern am See/Marl A1, E, G – Dorsten/Haltern am See/Marl – Dorsten/Marl “. d) Nummer 56 wird durch die folgende Nummer 56 ersetzt: „56 Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne – Elsfleth West mit Anschluss Huntorf – Stadtbezirke West/Mitte/Nord (Bremen) – Samtgemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV “. e) Nummer 73 wird durch die folgende Nummer 73 ersetzt: „73 Höchstspannungsleitung Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Fedderwarden – Sande – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Fedderwarden – Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Sande – Conneforde“ “. f) Die Nummern 85 bis 88 werden durch die folgenden Nummern 85 bis 88 ersetzt: „85 Höchstspannungsleitung Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/ Warsow/Holthusen/Schossin – Gallin/Lüttow-Valluhn/Gudow/ Besenthal – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/ Warsow/Holthusen/Schossin – Gallin/Lüttow- A1, G Valluhn/Gudow/Besenthal – Ämter Büchen/ Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Maßnahme Güstrow – Klein Rogahn/Stralendorf/ Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/ Breitenfelde/Schwarzenbek-Land A1, G – Maßnahme Ämter Büchen/Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land – Krümmel 86 Höchstspannungsleitung Emden – Bundesgrenze (NL); Drehstrom Nennspannung 380 kV A2 87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin; Drehstrom, Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide – Maßnahme Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde- Mahlow – Schönefeld mit Abzweig Großbeeren/ Blankenfelde-Mahlow – Landesgrenze Berlin/Brandenburg A1, G – Maßnahme Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) – Bezirke Mitte A1, F, G – Maßnahme Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) – Reuter A1, F, G – Maßnahme Reuter – Teufelsbruch F 88 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Emmerthal – Marienmünster – Würgassen – Niestetal – Bergshausen – Borken; Drehstrom Nennspannung 380 kV “. g) Nummer 93 wird durch die folgende Nummer 93 ersetzt: „93 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/ Weißenfels/Braunsbedra – Pulgar; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1“. h) Die Nummern 98 und 99 werden durch die folgenden Nummern 98 bis 143 ersetzt: „98 Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern – Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar); Drehstrom Nennspannung 380 kV 99 Höchstspannungsleitung Kühmoos – Waldshut-Tiengen – Bundesgrenze (CH); Drehstrom Nennspannung 380 kV 100 Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Ohlensehlen; Drehstrom Nennspannung 380 kV 101 Höchstspannungsleitung Herbertingen – Grünkraut – Punkt Neuravensburg – Obermooweiler; Drehstrom Nennspannung 380 kV 102 Höchstspannungsleitung Audorf Süd – Kiel – Lemkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt – Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Audorf Süd – Kiel – Maßnahme Kiel – Lemkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt – Göhl 103 Höchstspannungsleitung Vöhringen – Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nennspannung 380 kV 104 Höchstspannungsleitung Gnewitz – Franzburg/ Richtenberg/Millienhagen-Oebelitz – Lüssow/Wendorf/Stralsund – Brünzow/Kemnitz – Brünzow – Lubmin; Drehstrom Nennspannung 380 kV 105 Höchstspannungsleitung Großgartach – Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV 106 Höchstspannungsleitung Kupferzell – Goldshöfe; Drehstrom Nennspannung 380 kV 107 Höchstspannungsleitung Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/ Biebesheim am Rhein – Bürstadt – Rheinau – Hoheneck; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/ Biebesheim am Rhein – Bürstadt – Maßnahme Bürstadt – Rheinau – Hoheneck 108 Höchstspannungsleitung Niederlangen – Vereinigtes Königreich (Tarchon); Gleichstrom B 109 Höchstspannungsleitung Punkt Reicheneck – Punkt Rommelsbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV 110 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Leer (Ostfriesland)/Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/ Moormerland – Dörpen West; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Emden Ost – Leer (Ostfriesland)/ Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/Moormerland – Maßnahme Leer (Ostfriesland)/ Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/Moormerland – Dörpen West 111 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main) – Bezirk West (Frankfurt am Main) – Schwanheim (Frankfurt am Main); Drehstrom Nennspannung 380 kV F mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main) – Maßnahme Bezirk Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main) – Bezirk West (Frankfurt am Main) – Maßnahme Bezirk West (Frankfurt am Main) – Schwanheim (Frankfurt am Main) 112 Höchstspannungsleitung Schwandorf – Wenzenbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV 113 Höchstspannungsleitung Schwandorf – Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau – Straubing/ Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/Stephansposching – Pleinting; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Schwandorf – Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau – Maßnahme Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau – Straubing/Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/ Stephansposching – Maßnahme Plattling/Otzing/Stephansposching – Pleinting 114 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Großkrotzenburg/Hanau; Drehstrom Nennspannung 380 kV 115 Höchstspannungsleitung Wöhrden – Albersdorf/Bendorf/ Bornholt/Schafstedt – Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/ Agethorst/Mehlbek; Drehstrom Nennspannung 380 kV 116 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Ohlensehlen; Drehstrom Nennspannung 380 kV 117 Höchstspannungsleitung Wahle – Klein Ilsede – Mehrum Nord – Algermissen/Laatzen – Emmerthal; Drehstrom Nennspannung 380 kV 118 Höchstspannungsleitung Karben – Großkrotzenburg; Drehstrom Nennspannung 380 kV 119 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Uffenheim/Simmershofen/Ergersheim – Raitersaich West; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau – Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Maßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/ Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Uffenheim/ Simmershofen/Ergersheim – Raitersaich West G 120 Höchstspannungsleitung Eula – Weida – Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl – Hof/Döhlau/Gattendorf/ Regnitzlosau – Marktleuthen/Kirchenlamitz; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Eula – Weida – Limbach/Treuen/ Neuensalz/Pöhl G – Maßnahme Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl – Hof/Döhlau/Gattendorf/Regnitzlosau – Marktleuthen/Kirchenlamitz 121 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Ost/Bergen-Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Ost/ Bergen-Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel – Maßnahme Bezirk Ost/Bergen-Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Maßnahme Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn 122 Höchstspannungsleitung Neufinsing – Marienberg; Drehstrom Nennspannung 380 kV 123 Höchstspannungsleitung Stadtteile Vosslapper Groden/ Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteile Rüstersieler Groden/Heppenser Groden (Wilhelmshaven); Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Stadtteile Vosslapper Groden/Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteile Rüstersieler Groden/Heppenser Groden (Wilhelmshaven) 124 Höchstspannungsleitung Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt – Dittenheim/Theilenhofen/Alesheim/Meinheim – Nördlingen/Reimlingen/Möttingen/Deinigen/Ederheim/ Hohenaltheim/Alerheim/Wechingen/Wallerstein/ Mönchsdeggingen/Riesbürg – Heidenheim/Aalen/Dischingen/ Neresheim/Herbrechtingen/Giengen an der Brenz/Nattheim/ Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 125 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Emden; Drehstrom Nennspannung 380 kV 126 Höchstspannungsleitung Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn – Kriftel; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn – Eschborn – Kriftel 127 Höchstspannungsleitung Niederstedem – Bundesgrenze (LU); Drehstrom Nennspannung 380 kV A2, G 128 Höchstspannungsleitung Bollenacker (Olefin) – Punkt Brühl; Drehstrom Nennspannung 380 kV 129 Höchstspannungsleitung Oberottmarshausen – Buchloe/Waal; Drehstrom Nennspannung 380 kV 130 Höchstspannungsleitung Polsum – Niederrhein – Zensenbusch – Walsum; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Polsum – Niederrhein – Maßnahme Niederrhein – Zensenbusch – Walsum 131 Höchstspannungsleitung Weißenthurm – Punkt Metternich; Drehstrom Nennspannung 380 kV 132 Höchstspannungsleitung Streumen – Moritzburg/ Radeburg/Ottendorf-Okrilla/Stadtbezirk Klotzsche (Dresden) – Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV 133 Höchstspannungsleitung Lubmin – Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow Süd – Gransee – Malchow; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Lubmin – Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow Süd G – Maßnahme Altentreptow Süd – Gransee – Malchow 134 Höchstspannungsleitung Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen; Drehstrom Nennspannung 380 kV 135 Höchstspannungsleitung Grabowhöfe – Kyritz/Wusterhausen – Dosse – Jerichow – Zerbst (Anhalt) – Marke; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 136 Höchstspannungsleitung Brünzow/Kemnitz – Königreich Dänemark (Bornholm Energy Island); Gleichstrom B 137 Höchstspannungsleitung Triefenstein/Marktheidenfeld/ Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen – Hüffenhardt – Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/ Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen A1 – Maßnahme Höpfingen – Hüffenhardt – Großgartach 138 Höchstspannungsleitung Rheinau – Neurott – Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Rheinau – Neurott – Maßnahme Neurott – Hüffenhardt 139 Höchstspannungsleitung Jettingen – Bundesgrenze (CH); Gleichstrom A2, B. 140 Höchstspannungsleitung Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid – Amberg/Ursensollen/Kümmersbruck/Freudenberg – Schwandorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV 141 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld – Schalkau/Frankenblick – Landesgrenze Thüringen/Bayern (Mast 77) – Münnerstadt/Maßbach – Oerlenbach/ Poppenhausen – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Vieselbach – Altenfeld – Schalkau/ Frankenblick – Landesgrenze Thüringen/ Bayern (Mast 77) – Maßnahme Landesgrenze Thüringen/Bayern (Mast 77) – Münnerstadt/Maßbach – Oerlenbach/ Poppenhausen – Grafenrheinfeld 142 Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land – Jettingen; Gleichstrom A1, B 143 Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land – Triefenstein/Marktheidenfeld/ Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld; Gleichstrom A1, B“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Struktur der Stromerzeugung ändert sich durch den Ausstieg aus der Kernenergie und der Kohleverstromung erheblich. Der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien und der steigende Strombedarf erfordern ebenso wie die Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität des Stromversorgungssystems einen schnellen Ausbau und sicheren Betrieb des deutschen Stromübertragungsnetzes. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen muss zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Es gilt, Engpässe in der Stromversorgung innerhalb des deutschen Netzes zu beseitigen. Daraus resultiert ein zusätzlicher Netzausbaubedarf in der Höchstspannungsebene. Die §§ 12a bis 12e EnWG enthalten Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Nach § 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der Bundesbedarfsplan mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vorzulegen. Grundlage hierfür ist der Netzentwicklungsplan Strom. Die Bundesnetzagentur hat am 1. März 2024 den NEP 2023–2037/2045 bestätigt und der Bundesregierung gemäß § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2023–2037/2045 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen sind für den verstärkten und beschleunigten Klimaschutz unabdingbar. Der bisherige Bundesbedarfsplan muss aktualisiert werden. Die im NEP 2023–2037/2045 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen konnten in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr turnusgemäß im Bundesbedarfsplangesetz verankert werden. Um einen zuverlässigen und sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können und einen Fadenriss bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vermeiden, muss der Bundesbedarfsplan noch vor Abschluss des Prozesses zur Erstellung des NEP 2025-2037/2045 auf Basis des NEP 2023– 2037/2045 aktualisiert werden. Der Entwurf enthält 39 Wechselstrommaßnahmen, die im NEP 2023–2037/2045 bestätigt wurden und für die sich im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025-2037/2045 erneut der Bedarf gezeigt hat, drei Gleichstrominterkonnektoren sowie die Gleichstromleitungen DC42 und DC42plus und die Offshore Anbindungsleitung NOR 6-4. Zudem soll die Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem verbessert werden. Eine Kostensenkung kann insbesondere durch die Realisierung von Höchstspannungs-Gleichstrom- Übertragungsleitungen als Freileitung erreicht werden, da diese deutlich günstiger sind. Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Förderung der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes wird der Bundesbedarfsplan aktualisiert. Es werden 45 zusätzliche Netzausbauvorhaben aufgenommen. Es werden 13 Netzausbauvorhaben geändert. Die einzelnen Vorhaben werden im Bundesbedarfsplan mit Hilfe ihrer Netzverknüpfungspunkte als Anfangs-, Zwischen- und Endpunkt einer Höchstspannungsleitung benannt. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird gemäß § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Dies bindet die zuständigen Behörden in den Verfahren für die Planfeststellung und die Plangenehmigung. Zur Verfahrensbeschleunigung greift weiterhin eine Rechtswegverkürzung, wonach das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans ist. Zudem werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG anzuwenden sind. Für diese Vorhaben sehen das NABEG und die Planfeststellungszuweisungverordnung (PlfZV) ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren vor, um so insbesondere Verzögerungen bei Projekten, die Ländergrenzen überschreiten, zu vermeiden. Die Bundesnetzagentur führt für diese Vorhaben die Bundesfachplanung nach den §§ 4 bis 17 NABEG und die Planfeststellung nach den §§ 18 bis 28 NABEG durch. Somit wird für diese länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben die Zuständigkeit für die Planungs- und Genehmigungsverfahren bei einer einzigen Behörde gebündelt. Auf diese Weise werden einheitliche Verfahrensvorschriften für ein Vorhaben, eine einheitliche Rechtspraxis und ein einziger Ansprechpartner für die Vorhabenträger gewährleistet. Zur Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem sollen neue Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen grundsätzlich nicht mehr als Erdkabel, sondern als Freileitung realisiert werden. Die Reduktion der Kosten des Netzausbaus wirkt sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. III. Exekutiver Fußabdruck In den Gesetzentwurf sind die Planungen der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber insoweit eingeflossen, als sie Gegenstand des NEP 2023–2037/2045 sind. Der NEP wurde von der Bundesnetzagentur gemäß § 12c Absatz 4 EnWG am 1. März 2024 bestätigt und der Bundesregierung gemäß § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Im Rahmen der Verbändeanhörung haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie keine beauftragten Dritten wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. In Bezug auf die Änderungen des Bundesbedarfsplangesetzes ist in § 12e Absatz 4 Satz 1 EnWG normiert, dass Änderungen des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber zu erlassen sind und dadurch für die geänderten und neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt werden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die gesetzlichen Änderungen dienen der energiewirtschaftlichen Bedarfsplanung für den Ausbau des Stromübertragungsnetzes. Die Versorgungsaufgabe des Stromübertragungsnetzes geht regelmäßig über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus. Ein einheitliches, verbindliches Konzept der zu realisierenden Maßnahmen, wie sie das Bundesbedarfsplangesetz enthält, dient daher der Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse, da die Nichtrealisierung einzelner notwendiger Projekte die Bedarfsberechnung auch für andere Projekte beeinflussen kann. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entfallen Prüfungen und Abwägungen zu der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 EnWG. Zudem werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG anzuwenden sind. Für diese Vorhaben sehen das NABEG und die PlfZV ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren vor, um so insbesondere Verzögerungen bei Projekten, die Ländergrenzen überschreiten, zu vermeiden. Die Bundesnetzagentur führt für diese Vorhaben die Planfeststellung nach den §§ 18 bis 28 NABEG durch. Somit wird für diese länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben die Zuständigkeit für die Planungs- und Genehmigungsverfahren bei einer einzigen Behörde gebündelt. Auf diese Weise werden einheitliche Verfahrensvorschriften für ein Vorhaben, eine einheitliche Rechtspraxis und ein einziger Ansprechpartner für die Vorhabenträger gewährleistet. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Dieser Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf den Bedarfsplan für den bundesweiten Netzausbau aktualisiert leistet er einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 (SDG 7) „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 7.1 und 7.2, den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern und den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er Regelungen enthält, die der sicheren und zuverlässigen bundesweiten Versorgung mit Strom dienen. Durch den Ausbau des Stromübertragungsnetzes werden insbesondere erneuerbare Energien in das Energiesystem integriert. Die in das Bundesbedarfsplangesetz aufzunehmenden Vorhaben wurden überprüft und von der Bundesnetzagentur als energiewirtschaftlich notwendig mit vordringlichem Bedarf bestätigt. Erstmals wurden konsistente Szenarien bis zur Erreichung der Klimaneutralität im Jahr 2045 betrachtet. Die Vorhaben sind somit Teil eines für die Erreichung der Klimaziele erforderlichen Netzausbaus und tragen zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (SDG 13) bei, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen. Indem der Entwurf die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben bei der Bundesnetzagentur als einziger Behörde bündelt, leistet er außerdem einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16), welches mit seinen Zielvorgaben 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er einen einzigen Ansprechpartner für die Vorhabenträger und einheitliche Verfahrensvorschriften vorsieht. Zielkonflikte mit dem Schutz der Landökosysteme (SDG 15 „Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende setzen“) werden über die strategische Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt und durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Sie können so bei der Entscheidung über die Vorhaben berücksichtigt werden. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen konnten nicht festgestellt werden. Der Entwurf folgt somit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(II. 2. b) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Bund Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe von jährlich ca. 0,24 Millionen Euro. Im Einzelplan 07 entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2036 jährlich ca. 0,24 Millionen Euro an zusätzlichen Personalausgaben für das Bundesverwaltungsgericht (1 Richterstelle (R6), 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes (A12) und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9m)). Der Mehrbedarf des Bundesverwaltungsgerichts soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Es wird geschätzt, dass die 45 neuen Vorhaben beim Bundesverwaltungsgericht zu geschätzt 82 zusätzlichen gerichtlichen Verfahren führen. Es wird davon ausgegangen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für weitere Verfahren im dritten Quartal 2026 wirksam wird und dass die zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen frühestens ab 2030 eingeleitet und spätestens 2036 abgeschlossen werden. Es wird geschätzt, dass sich die 82 zusätzlichen gerichtlichen Verfahren gleichmäßig über diesen Zeitraum verteilen und somit jährlich 11,7 gerichtliche Verfahren anfallen. Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von insgesamt 240 898 Euro entsteht. Dieser umfasst 1 Richterstelle (R6) in Höhe von gesamt 199 668 Euro, 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes (A12) in Höhe von 19 156 Euro und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9m) in Höhe von gesamt 22 074 Euro. Die zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bundesverwaltungsgericht entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich dem Haushaltsjahr 2036. Im Übrigen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes ersichtlich. b) Länder und Kommunen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands. Auch im Sinne der „One in, one out“-Regel ergibt sich daher keine Veränderung beim jährlichen Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um 138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren. Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes wird zum einen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für die im Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben festgestellt. Daraus ergeben sich Bindungen der Übertragungsnetzbetreiber und der zuständigen Behörden bei der Planfeststellung und Plangenehmigung. Der energiewirtschaftliche Bedarf eines Vorhabens kann im Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies entlastet teilweise die Zulassungsverfahren, wobei der Anteil nicht genau bezifferbar ist. Zum anderen werden weitere länderübergreifende und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben benannt, auf die die Regelungen des NABEG gemäß § 2 Absatz 1 NABEG Anwendung finden. Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Trassenkorridore nach §§ 4 ff. NABEG und die Planfeststellung nach §§ 18 ff. NABEG für diese Vorhaben obliegt damit nach § 31 NABEG in Verbindung mit § 1 PlfZV der Bundesnetzagentur. Das entlastet die Übertragungsnetzbetreiber dahingehend, dass für diese Vorhaben Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren nicht parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen und dass den Vorhabenträgern in dem Verfahren ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Bundesnetzagentur wird die Zuständigkeit für die Durchführung der Bundesfachplanung und Planfeststellung für 12 neue Netzausbauvorhaben übertragen. Es wird angenommen, dass pro Vorhaben ein sonst für die Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren in Länderzuständigkeit entstehender Koordinierungsaufwand von jährlich 200 Stunden über einen Zeitraum von sieben Jahren eingespart wird. Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Stundenlohns von 57,80 Euro im Bereich der Energieversorgung werden damit Kosten in Höhe von jährlich 138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren eingespart. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem “Out“ beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 138 720 Euro. c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Durch das vorliegende Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand in Bund und Ländern im Saldo um 66 281 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird der Mehrbedarf beim jährlichen Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung, der durch die Aufnahme neuer Vorhaben in das Bundesbedarfsplangesetz entsteht, durch die Entlastung der Länder bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren und der Koordinierung kompensiert. aa) Bund Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,86 Millionen Euro. a) Der Bundesnetzagentur wird die Zuständigkeit für 12 weitere Leitungsvorhaben übertragen. Der Erfüllungsaufwand bei der Bundesnetzagentur bestimmt sich maßgeblich regelhaft nach den durchzuführenden Genehmigungsverfahren der Bundesfachplanung und Planfeststellung. Aufgrund der Individualität und Komplexität der einzelnen Vorhaben, die erst im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung genau sichtbar werden, kann der Aufwand hier nur gebündelt kalkuliert werden. In Summe fallen mit diesem Gesetz 2 925 neue Leitungskilometer in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verfahrenserleichterungen, wie beispielsweise des regelhaften Wegfalls der Bundesfachplanung, sowie Anrechnung sämtlicher Synergieeffekte und freiwerdenden Personalkapazitäten durch Abschluss anderer Leitungsvorhaben, geht die Bundesnetzagentur von einem zusätzlichen Personalaufwand in Höhe von 1 094 Stunden pro 50 Leitungskilometern (neu) aus. Somit ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand von jährlich rund 63 999 Arbeitsstunden. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Anteil an Bearbeiterinnen und Bearbeitern aus dem höheren Dienst bei 63 Prozent, aus dem gehobenen Dienst bei 27 Prozent und aus dem mittleren Dienst bei 10 Prozent liegt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Stundensatzes der Verwaltung gemäß des Leitfaden DESTATIS 2025 ergibt sich ein Erfüllungsaufwand insgesamt für alle neu hinzugekommenen Vorhaben in Höhe von ca. 3 639 996 Euro jährlich. Es wird hier eine jährliche Betrachtung zugrunde gelegt, da die Stellen dauerhaft geschaffen werden und davon ausgegangen wird, dass im Rahmen der kontinuierlichen Bedarfsplanung nach den §§ 12a bis 12e EnWG weitere Aufgaben auf die Bundesnetzagentur zukommen werden. b) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist für das Netzausbau-Controlling für insgesamt 45 weitere Leitungsvorhaben zuständig. Aufgrund der Individualität und Komplexität der einzelnen Vorhaben, die erst im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung genau sichtbar werden, kann der Aufwand hier nur gebündelt kalkuliert werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Stundensatzes der Verwaltung gemäß des Leitfaden DESTATIS 2025 ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von jährlich 3 200 Stunden im höheren Dienst zu einem Stundensatz von 67,60 Euro. Dadurch ergeben sich insgesamt für alle neu hinzugekommenen Vorhaben jährlich Personalkosten in Höhe von 216 320 Euro. c) Unabhängig der methodengerechten Berechnung des Erfüllungsaufwands wird der Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jedoch vollständig dadurch ausgeglichen, dass infolge des Abschlusses mehrerer Genehmigungsverfahren Ressourcen freiwerden. Es handelt sich dabei um eine einmalige Konstellation, da dem Abschluss mehrerer umfangreicher Genehmigungsverfahren die Aufnahme einer vergleichsweise begrenzten Zahl neuer Vorhaben in den Bundesbedarfsplan gegenübersteht. bb) Länder und Kommunen Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 3,92 Millionen Euro. Durch die Begründung der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur werden die Landesverwaltungen in entsprechender Höhe (63 999 Arbeitsstunden pro Jahr, s.o. Erfüllungsaufwand für die Bundesnetzagentur) entlastet. Außerdem ist davon auszugehen, dass eine zusätzliche zeitliche Entlastung auf Seiten der Länder entsteht, da durch die Kompetenzbündelung bei der Bundesnetzagentur Aufwand für die sonst erforderliche Länderkoordination vermieden wird. Es wird angenommen, dass pro Vorhaben ein sonst für die Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren in Länderzuständigkeit entstehender Koordinierungsaufwand bei den betroffenen Bundesländern von jeweils jährlich insgesamt 200 Stunden pro Bundesland eingespart wird. Damit werden zusätzlich jährlich 3 200 Stunden eingespart. Durch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs für die im Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ergeben sich zudem Bindungen der Übertragungsnetzbetreiber und der zuständigen Behörden bei der Planfeststellung und Plangenehmigung. Der energiewirtschaftliche Bedarf eines Vorhabens kann im Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies entlastet teilweise die Zulassungsverfahren, wobei der Anteil nicht genau bezifferbar ist. Es wird davon ausgegangen, dass der Anteil an Bearbeiterinnen und Bearbeitern aus dem höheren Dienst bei 63 Prozent, aus dem gehobenen Dienst bei 27 Prozent und aus dem mittleren Dienst bei 10 Prozent liegt. Unter Zugrundelegung der jeweiligen Stundensätze der Landesverwaltung ergibt sich damit in Summe eine Entlastung in Höhe von 3 922 597 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird die Landesverwaltung durch das Regelungsvorhaben im Saldo entlastet. 5. Weitere Kosten Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden den Übertragungsnetzbetreibern schätzungsweise Kosten in Höhe von 44,652 Milliarden Euro als einmalige Investitionsausgaben über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen. Die Summe wurde anhand der von den Übertragungsnetzbetreibern verwendeten öffentlich verfügbaren Standardkostenparameter ermittelt. Die tatsächlich anfallenden Kosten können erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, da sie unter anderem von der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehenden baulichen beziehungsweise räumlichen Ausführung der einzelnen Vorhaben abhängen. Die Kosten für den Netzausbau werden sich auf die Netzentgelte auswirken. Die Entwicklung der Netzentgelte hängt allerdings von vielen Faktoren ab, sodass sich das zukünftige Netzentgeltniveau nicht verlässlich abschätzen lässt. Grob geschätzt steigen die Netzentgelte im Vergleich zum heutigen Niveau durch die angenommenen Investitionen unter sonst gleichen Umständen für typische Haushaltskunden im Mittel um eine Größenordnung von etwa 30 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) und für typische Gewerbekunden um eine Größenordnung von etwa 400 Euro (netto) im Jahr. Gleichzeitig dient der Netzausbau der Minimierung der mit dem Engpassmanagement verbundenen Kosten und wirkt auf diese Weise entlastend auf die Netzentgelte. Die Gesamtkosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen (Redispatch, Einspeisemanagement, Countertrading sowie Netzreserve) beliefen sich im Jahr 2025 nach vorläufigen Zahlen auf circa 3,1 Milliarden Euro. Damit trägt der Netzausbau mittel- und langfristig insoweit auch zur Entlastung der Stromverbraucher bei. Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis zum Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe insgesamt 240 898 Euro entsteht. Dieser umfasst 1 Richterstelle (R6) in Höhe von gesamt 199 668 Euro, 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes (A12) in Höhe von 19 156 Euro und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9) in Höhe von gesamt 22 074 Euro. Es wird davon ausgegangen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für weitere Verfahren im zweiten Quartal 2026 wirksam wird und dass die zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht frühestens ab dem Jahr 2030 eingeleitet und spätestens 2036 abgeschlossen werden. Darüber hinaus sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von einer weiterhin sicheren Stromversorgung durch die Regelungen zur Beschleunigung des Netzausbaus. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt. Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen haben im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da sie für alle Regionen gleichermaßen gelten und wirken. Die Regelungen zur Beschleunigung des Stromübertragungsnetzausbaus allerdings tragen vor dem Hintergrund des durch die Energiewende veränderten Transportbedarfs durch das Stromübertragungsnetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse durch eine sichere und zuverlässige Versorgung mit elektrischer Energie in ganz Deutschland bei. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen muss zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Es gilt, Engpässe in der Stromversorgung innerhalb des deutschen Netzes zu beseitigen. VIII. Befristung und Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Der Ausbau des Stromübertragungsnetzes erfordert verlässliche und stabile Rahmenbedingungen. Im Rahmen des kontinuierlichen Netzausbau-Controllings des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie werden auch die mit diesem Gesetz neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen oder geänderten Vorhaben betrachtet. Eine Evaluierung erfolgt durch die turnusmäßigen Aktualisierungen des Bundesbedarfsplans nach Vorlage des nächsten NEP. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes) In den Bundesbedarfsplan werden diejenigen Wechselstrom- und Gleichstromvorhaben aufgenommen, deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit und vordringlichen Bedarf die Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung des NEP Strom 2023–2037/2045 festgestellt hat und deren Notwendigkeit sich im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025-2037/2045 bestätigt hat. Maßnahmen, die einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck haben, werden in Vorhaben zusammengefasst. Die Umweltberichte der Bundesnetzagentur auf Basis der Netzentwicklungsplänen werden bei den Änderungen des Bundesbedarfsplans soweit möglich berücksichtigt. Hierdurch wird eine wirksame Umweltvorsorge sichergestellt. Die im Bundesbedarfsplan enthaltenen Vorhaben wurden nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt. Geprüft wurden neben den anderweitigen Planungsmöglichkeiten, die sich aus den Szenarien des Szenariorahmens ergeben, vor allem auch anderweitige Planungsmöglichkeiten von Netzverknüpfungspunkten. Durch die Angabe der Netzverknüpfungspunkte werden die Anfangs-, Zwischen- und Endpunkte der Vorhaben verbindlich festgelegt. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort eines neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach geeigneten Standorten für neu zu errichtende Umspannwerke wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der in der nachfolgenden Planungsstufe parzellenscharf festzulegende Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Teilweise wurden Suchräume konkretisiert. Der Bundesbedarfsplan enthält keine verbindlichen Festlegungen über die Ausführung eines Vorhabens als Netzoptimierungs-, Netzverstärkungs- oder Netzausbaumaßnahme oder den konkreten Verlauf eines Trassenkorridors beziehungsweise einer Stromleitung innerhalb eines Trassenkorridors. Hierüber wird erst in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren entschieden. Für neue Vorhaben, die in den Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz fallen, laufen die Fristen des § 5a Absatz 6 bzw. des § 6 Satz 2 NABEG ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zu Nummer 1 Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die Realisierung der jeweiligen im Bundesbedarfsplan aufgeführten Vorhaben, einschließlich ihrer Bestandteile und Einzelmaßnahmen, aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses und des Interesses der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit an ihrer Realisierung als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Eine Ausnahme besteht zugunsten der Landes- und Bündnisverteidigung. Damit vollzieht § 1 BBPlG konsequent die Änderungen in § 1 Absatz 2 NABEG sowie in § 43 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes nach (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9187, S. 157 f., 168). Analog zu den genannten Regelungen soll der beschleunigte Ausbau von Hochspannungsleitungen nach Satz 3 solange als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden, bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Das darin enthaltene Optimierungsgebot bedeutet, dass dem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen möglichst weitgehend zur Durchsetzung verholfen werden muss. Damit verbunden ist eine materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das höchstrangige Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann somit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden, d.h. der Abwägungsprozess ist insoweit voreingestellt. Öffentliche und private Interessen können dem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen nur entgegenstehen, wenn sie mit einem vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang geschützt sind. Nach Satz 4 gilt Satz 3 nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung und eröffnet damit zum Schutz der staatlichen Handlungsfähigkeit in diesem Bereich die konkrete Güterabwägung. Zu Nummer 2 Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 regelt, dass für Höchstspannungs-Gleichstrom- Übertragungsleitungen, die beginnend vom [Datum des Inkrafttretens] dieses Gesetzes erstmalig in das Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen werden, der Erdkabelvorrang aufgehoben wird und die Leitung als Freileitung zu errichten, zu betreiben und zu ändern ist. Grundsätzlich besteht für die Vorhabenträger und die Bundesnetzagentur im Hinblick auf diese Vorhaben damit kein Entscheidungsspielraum mehr für die Frage, ob die Leitung als Erdkabel oder als Freileitung errichtet werden kann. Ziel der Anpassung ist die Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem. Die Umsetzung als Freileitung bietet gegenüber der Ausführung als Erdkabel ein deutliches Einsparpotenzial. So kann zum Beispiel die Ausführung als Freileitung bei paralleler Führung zweier Systeme gegenüber deren paralleler Verlegung etwa die Hälfte der Kosten sparen (ohne Berücksichtigung der Konverterkosten). Eine etwaige längere Planungs- und Genehmigungsphase für bereits begonnenen Planungen wird durch die Beschleunigung der Bauphase ausgeglichen, so dass Verzögerungen nicht zu erwarten sind. Neue Vorhaben werden insgesamt beschleunigt, so dass die Kosten für das Netzengpassmanagement früher sinken. Die Reduktion der Kosten des Netzausbaus und des Netzengpassmanagements wirkt sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht auf Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar, wie sich aus der deren Begriffsdefinition in § 2 Absatz 3 ergibt. Offshore-Anbindungsleitungen können weiterhin seewärts als Seekabel und landeinwärts bis zum nächsten Netzverknüpfungspunkt als Freileitung oder Erdkabel fortgeführt werden. Dies ist bei systematischer Betrachtung unabhängig von einer Kennzeichnung mit „E“ der Fall. Da die Kennzeichnung mit „C“ lediglich die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach dem NABEG auslöst, gilt die Definition der Offshore-Anbindungsleitung auch in Planungs- und Genehmigungsverfahren in Zuständigkeit des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Landesbehörden. Entsprechend ist § 3 Absatz 1 Satz 2 auch nicht auf die gleichgelagerten internationalen hybriden Offshore-Anbindungsleitungen, internationalen Offshore- Verbindungsleitungen und internationalen radialen Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Satz 3 bestimmt, Satz 2 nicht auf grenzüberschreitenden Vorhaben anwendbar ist. Dies betrifft sowohl die Interkonnektoren in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (dann auch mit Kennzeichnung mit „A2“) wie auch in Zuständigkeit der Länder. Um die notwendige technische Flexibilität bei der Verbindung von Stromnetzen zwischen Deutschland und seinen Nachbarstaaten zu gewährleisten, können Interkonnektoren weiterhin mit „E“ gekennzeichnet werden und so als Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen in Deutschland realisiert werden, ohne dass es eines Technologiewechsels an der Grenze bedarf. Satz 4 enthält eine Klarstellung, dass die Ausnahmen der Absätze 2 bis 6 zur Errichtung, Änderung oder dem Betrieb einer Leitung gemäß Satz 1 als Freileitung keine Anwendung finden. Satz 5 regelt die engen Voraussetzungen, unter denen eine Teilverkabelung erfolgen kann. Diese kann der Vorhabenträger in Ausnahmefällen dann vorsehen, wenn bestimmte Kriterien vorliegen: Zunächst kann eine Teilverkabelung erfolgen, wenn das Vorhaben mit einer Leitung, die als Erdkabel realisiert wird, gebündelt wird. Dies vermeidet, dass verschiedene Technologien in derselben Trasse verwendet werden müssen und so unterschiedliche Belastungen entstehen. Zudem reduziert sich der Untersuchungsaufwand für Vorhabenträger sowie Planungs- und Genehmigungsbehörden auf die Realisierung als Erdkabel. Ein weiteres Kriterium liegt in der technischen Unmöglichkeit der Ausführung als Freileitung. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine besonders breite Bundeswasserstraße (z.B. Rhein, Elbe) überquert werden muss. Bei einer hohen Breite der Wasserstraße wird die bei Freileitungen übliche Spannfeldlänge überschritten und eine technische Sonderlösung erforderlich. Zudem kann eine Verkabelung sich insbesondere mit Blick auf den Schiffsverkehr als konfliktmindernd erweisen. Das andere Kriterium liegt in der höheren Kosteneffizienz einer Erdverkabelung gegenüber einer Realisierung als Freileitung. Dies kommt bei einem räumlichen Konflikt in Betracht, der als Freileitung nur großräumig umgangen werden kann. In diesem Fall kann der Vorhabenträger prüfen, ob eine Teilverkabelung in Betracht kommt und die Ausführung kosteneffizienter gegenüber der großräumigen Freileitungslösung ist. Dies entspricht auch dem Ziel einer Kostenreduzierung beim Stromnetzausbau. Liegt eines der auslösenden Kriterien vor, kann eine Teilverkabelung auf einem mindestens drei Kilometer langen technisch und wirtschaftlichen Teilabschnitt erfolgen. Hierdurch soll wie bereits durch die Regelungen in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Energieleitungsausbaugesetzes sowie in § 3 Absatz 2 BBPlG ein ständiges Abwechseln der Erdverkabelung mit der Realisierung als Freileitung verhindert werden, um Mehrkosten und Umweltbelastungen zu vermeiden. Im Zusammenspiel mit Satz 5 kann die Bundesnetzagentur (in der Bundesfachplanung) bzw. die Planfeststellungsbehörde nach Satz 6 verlangen, dass der Vorhabenträger die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel realisiert. Damit wird insbesondere für den Fall, dass der Vorhabenträger und die zuständige Behörde unüberwindbare Differenzen bei der Anwendung der Ausnahmekriterien nach Satz 5 haben sollten, geregelt, dass die Behörde ihrer Auffassung als letztes Mittel zur Geltung verhelfen kann. Ein mögliches behördliches Verlangen ist dabei Teil der umfänglichen behördlichen Abwägungsentscheidung, so dass hierzu keine weiteren Ermessenserwägungen vorgenommen werden müssen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Vorhaben 10: Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2019–2030 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich zudem die Einbindung der Netzverknüpfungspunkte Söllingen/Schöningen sowie Liebenburg/Schladen-Werla als erforderlich herausgestellt. Die Umspannwerke im Suchraum Söllingen/Schöningen sowie Liebenburg/Schladen-Werla sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Zu Buchstabe b Vorhaben 32: Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit Abzweigen Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof – Simbach – Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut – Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming Im Rahmen des NEP 2023–2037/2045 wurde eine weitere Maßnahme für notwendig erachtet, um die Versorgungssicherheit innerhalb der Region zu erhöhen. Neben den bereits bestehenden Einzelmaßnahmen des Vorhabens 32 ist hiernach auch die Höchstspannungsleitung von Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut nach Burghausen/ Mehring/Marktl/Haiming für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Durch die Höchstspannungsleitungen wird ein gemeinsamer energiewirtschaftlicher Zweck verfolgt. Daher erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen in einem Vorhaben. Die Umspannwerke sowohl im Suchraum Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut als auch in Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Zu Buchstabe c Vorhaben 48: Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 als Teil des sogenannten Korridor B für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Vergleich zum bisherigen Bundesbedarfsplan hat sich – abweichend von der vorherigen Planung – herausgestellt, dass die H-Kennzeichnung nicht mehr für das komplette Vorhaben notwendig ist. Für die Bestandteile - Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) - B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) bleibt die H-Kennzeichnung bestehen. Der dritte Bestandteil von L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) nach Polsum wird in zwei Bestandteile unterteilt: - L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Rheine - Rheine – Polsum. Hierbei wird zusätzlich der verbindliche Punkt Rheine festgelegt. Von Rheine soll bis Dorsten/Haltern am See/Marl nach Möglichkeit eine Bündelung mit dem neu aufgenommen Vorhaben 49a des Bundesbedarfsplangesetzes erfolgen. Dementsprechend wird für den Bestandteil von Rheine nach Polsum die H-Kennzeichnung gestrichen. Vorhaben 49: Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Lippetal/ Welver/Hamm: Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 als Teil des sogenannten Korridor B für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Vergleich zum bisherigen Bundesbedarfsplan hat sich – abweichend von der vorherigen Planung – herausgestellt, dass die H-Kennzeichnung nicht mehr für das komplette Vorhaben notwendig ist. Das Vorhaben wird daher in zwei Bestandteile aufgeteilt: - Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine - Rheine – Lippetal/Welver/Hamm Hierbei wird zusätzlich der verbindliche Punkt Rheine festgelegt. Vorhaben 49a soll nach Möglichkeit in diesem Bereich ab dem Aufsprungpunkt Zetel bis Rheine mit Vorhaben 49 des Bundesbedarfsplangesetzes gebündelt werden. Dementsprechend wird für den Bestandteil von Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine die H- Kennzeichnung gestrichen. Vorhaben 49a: Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-II – Dorsten/Marl Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Anbindungsleitung NOR-6-4. Ziel des Vorhabens ist die Anbindung von Offshore Windparks in der Nordsee im Gebiet N-6 (Zone 3) an den Netzverknüpfungspunkt Dorsten/Marl. Das Gesetz legt den Grenzkorridor N II und den Netzverknüpfungspunkt Dorsten/Marl verbindlich fest. Bei dem Netzverknüpfungspunkt in den Gemeinden Dorsten oder Marl handelt es sich um ein neu zu errichtendes Umspannwerk. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Zusätzlich werden die verbindlichen Punkte Zetel sowie Dorsten/Haltern am See/Marl festgelegt. Das Vorhaben umfasst die Bestandteile - Grenzkorridor N-II – Zetel - Zetel - Dorsten/Haltern am See/Marl - Dorsten/Haltern am See/Marl – Dorsten/Marl Die Bestandteile haben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck und stellen ein einheitliches Vorhaben dar. Vorhaben 49a ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Der Bestandteil von Zetel nach Dorsten/Haltern am See/Marl soll zusätzlich mit A1 und nunmehr mit G gekennzeichnet werden. Bei diesem Teil des Vorhabens soll nach Möglichkeit bis Rheine eine Bündelung mit dem Vorhaben 49 des Bundesbedarfsplangesetzes erfolgen. Ab Rheine bis Dorsten/Haltern am See/Marl soll nach Möglichkeit eine Bündelung mit dem Vorhaben 48 des Bundesbedarfsplangesetzes erfolgen. Sowohl für Vorhaben 48 als auch Vorhaben 49 ist bereits die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur gegeben. Für Vorhaben 49a wird die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur durch die A1-Kennzeichnung für die Länge der jeweiligen Parallelführung zu den Vorhaben 48 und 49 begründet. Für die Vorhaben 48 und 49 ist die Bundesfachplanung bei der Bundesnetzagentur größtenteils bereits abgeschlossen. Daher wird aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit über die G- Kennzeichnung bei Vorhaben 49a für die Länge der Parallelführung zu den Vorhaben 48 und 49 nach § 5a Absatz 4 NABEG auf eine zusätzliche Bundesfachplanung verzichtet. Für den Bestandteil von Zetel nach Dorsten/Haltern am See/Marl gilt zudem der Vorrang der Erdverkabelung. Zu Buchstabe d Vorhaben 56: Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne – Elsfleth West mit Anschluss Huntorf –Stadtbezirke West/Mitte/Nord (Bremen) – Samtgemeinde Sottrum Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023– 2037/2045 hat sich – abweichend von der vorherigen Planung – herausgestellt, dass der Netzverknüpfungspunkt Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede nun Ovelgönne und der Netzverknüpfungspunkt Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude nun Stadtbezirke West/Mitte/Nord (Bremen) heißen soll. Zu Buchstabe e Vorhaben 73: Höchstspannungsleitung Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Fedderwarden – Sande – Conneforde Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023– 2037/2045 hat sich zudem die Einbindung des Netzverknüpfungspunkts Sande als erforderlich erwiesen. Das Umspannwerk im Suchraum Sande ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Zu Buchstabe f Vorhaben 85: Höchstspannungsleitung Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Gallin/Lüttow- Valluhn/Gudow/Besenthal – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel Im Rahmen des NEP 2023–2037/2045 wurde eine weitere Maßnahme für notwendig erachtet, um die Übertragungskapazität zwischen Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig- Holstein und Hamburg zu erhöhen. Die bereits bestehende Maßnahme von Güstrow nach Krümmel wird in zwei Einzelmaßnahmen aufgeteilt. Die erste Einzelmaßnahme verläuft von Güstrow nach Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land, die andere Einzelmaßnahme verläuft von Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land nach Krümmel. Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich bei der ersten Einzelmaßnahme zudem die Einbindung der Netzverknüpfungspunkte Dabel/Kobrow/Sternberg sowie Gallin/Lüttow- Valluhn/Gudow/Besenthal als erforderlich herausgestellt. Neben der bereits bestehenden Einzelmaßnahme des Vorhabens 85 ist hiernach auch die Höchstspannungsleitung Güstrow über Klein Rogahn/Stralendorf/ Warsow/Holthusen/Schossin nach Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Durch die Höchstspannungsleitungen wird ein gemeinsamer energiewirtschaftlicher Zweck verfolgt. Daher erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen in einem Vorhaben. Die Umspannwerke in Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin sowie in Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land sind neu zu errichten. Dies gilt gleichermaßen auch für die Umspannwerke in Dabel/Kobrow/Sternberg sowie Gallin/Lüttow-Valluhn/ Gudow/Besenthal. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 86: Höchstspannungsleitung Emden – Bundesgrenze (NL) Das Vorhaben dient der Erhöhung der Kuppelkapazität zwischen Deutschland und den Niederlanden. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 mit den Netzverknüpfungspunkten Emden Ost und der Bundesgrenze zu den Nieder-landen für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge des im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befundenen Vorhabens 125 hat sich - abweichend von der vorherigen Planung - herausgestellt, dass der Netzverknüpfungspunkt Emden Ost nunmehr Emden heißen soll. Das Umspannwerk in Emden ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 86 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet. Vorhaben 87: Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin Das Vorhaben dient der Versorgungssicherheit Berlins. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023– 2037/2045 hat sich - abweichend von der vorherigen Planung - herausgestellt, dass der zweite Bestandteil des Vorhabens von Thyrow über Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow nach Schönefeld in zwei einzelne Bestandteile aufzuteilen ist. Hintergrund ist, dass für den Bestandteil von Thyrow über Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow nach Schönefeld mit dem Abzweig Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg keine F-Kennzeichnung notwendig ist. Dieser Abschnitt liegt außerhalb des zu realisierenden Berliner Kabeltunnels und ist daher bis zur Landesgrenze als Freileitung zu realisieren. Als Folge müssen auch die einzelnen Netzverknüpfungspunkte entsprechend angepasst werden. Vorhaben 88: Höchstspannungsleitung Landesbergen – Emmerthal – Marienmünster – Würgassen – Niestetal – Bergshausen – Borken Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität in Niedersachsen und Hessen, um das Übertragungsnetz für die zukünftig ansteigenden Stromflüsse zu verstärken. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich - abweichend von der vorherigen Planung - herausgestellt, dass der Netzverknüpfungspunkt Grohnde nunmehr Emmerthal, der Netzverknüpfungspunkt Vörden nunmehr Marienmünster und der Netzverknüpfungspunkt Sandershausen Ost nunmehr Niestetal lautet. In Emmerthal, Marienmünster und Niestetal sind jeweils neue Umspannwerke als Ersatz zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Das Vorhaben ist nicht mehr als länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet. Zu Buchstabe g Vorhaben 93: Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/ Weißenfels/Braunsbedra – Pulgar Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität zwischen Sachsen und Sachsen-Anhalt, um das Übertragungsnetz für die zukünftig ansteigenden Stromflüsse zu verstärken. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich - abweichend von der vorherigen Planung - herausgestellt, dass der Suchraum für den Netzverknüpfungspunkt Leuna/ Merseburg/Weißenfels um Braunsbedra ergänzt werden soll. Das Umspannwerk in Leuna/ Merseburg/Weißenfels/Braunsbedra ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangsgetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Zu Buchstabe h Vorhaben 98: Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern – Saarwellingen/Saarlouis/ Dillingen (Saar) Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Vergleich zum bisherigen Bundesbedarfsplan hat sich die Einbindung des Netzverknüpfungspunkts Diefflen als nicht erforderlich erwiesen, sodass dieser gestrichen wird. Vorhaben 99: Höchstspannungsleitung Kühmoos – Waldshut-Tiengen – Bundesgrenze (CH) Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Der bereits im Rahmen dieser Prüfung enthaltene Anfangspunkt Kühmoos soll entsprechend des Startnetzes im NEP 2023–20237/2045 zur Klarstellung aufgenommen werden. Vorhaben 100: Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Ohlensehlen Das Vorhaben 100 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Wehrendorf und Ohlensehlen für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 101: Höchstspannungsleitung Herbertingen – Grünkraut – Punkt Neuravensburg – Obermooweiler Das Vorhaben 101 erhöht die Übertragungskapazität im südlichen Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Herbertingen, Grünkraut, Punkt Neuravensburg und Obermooweiler für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 102: Höchstspannungsleitung Audorf Süd – Kiel – Lehmkuhlen/Wahlstorf/ Wittmoldt – Göhl Das Vorhaben 102 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Schleswig-Holsteins. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in der Stadt Kiel, den Gemeinden Lemkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt sowie der Gemeinde Göhl sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 103: Vöhringen – Bundesgrenze (AT) Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Süddeutschland und Österreich. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit Netzverknüpfungspunkten Vöhringen und der Bundesgrenze zu Österreich für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 104: Höchstspannungsleitung Gnewitz – Franzburg/Richtenberg/Millienhagen- Oebelitz – Lüssow/Wendorf/Stralsund – Brünzow/Kemnitz – Brünzow – Lubmin Das Vorhaben 104 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Mecklenburg- Vorpommerns. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in der Gemeinde Gnewitz sowie in den Gemeinden Franzburg/ Richtenberg/Millienhagen-Oebelitz, Lüssow/Wendorf/Stralsund, Brünzow/Kemnitz und Brünzow sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 105: Höchstspannungsleitung Großgartach – Hüffenhardt Das Vorhaben 105 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Norden von Baden- Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Großgartach und Hüffenhardt für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umsetzung des Vorhabens soll voraussichtlich in zwei Stufen in Form von Netzverstärkungen erfolgen. Vorhaben 106: Höchstspannungsleitung Kupferzell – Goldshöfe Das Vorhaben 106 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Osten von Baden- Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Kupferzell und Goldshöfe für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umsetzung des Vorhabens soll voraussichtlich in zwei Stufen in Form von Netzverstärkungen erfolgen. Vorhaben 107: Höchstspannungsleitung Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/Biebesheim am Rhein – Bürstadt – Rheinau – Hoheneck Das Vorhaben 107 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Hessen und Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in den Gemeinden Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/Biebesheim am Rhein ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 108: Höchstspannungsleitung Niederlangen – Vereinigtes Königreich (Tarchon) Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und Großbritannien. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 108 ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Vorhaben 109: Höchstspannungsleitung Punkt Reicheneck – Punkt Rommelsbach Das Vorhaben 109 dient der besseren Anbindung des Mittleren Neckarraums und erhöht die Übertragungskapazität im südlichen Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Punkt Reicheneck und Punkt Rommelsbach für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 110: Höchstspannungsleitung Emden Ost – Leer (Ostfriesland)/Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/Moormerland – Dörpen West Das Vorhaben 110 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in den Gemeinden Leer (Ostfriesland)/Samtgemeinde Jümme/ Samtgemeinde Hesel/Moormerland ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 111: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Bornheim/ Ostend (Frankfurt am Main) – Bezirk West (Frankfurt am Main) Das Vorhaben 111 erhöht die Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau sowie im Bezirk Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main) und im Bezirk West (Frankfurt am Main) sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 111 ist als Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung gekennzeichnet, das als Pilotprojekt nach § 4 Bundesbedarfsplangesetz auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden kann. Das Vorhaben besteht aus drei kurzen Einzelmaßnahmen in einem dicht besiedelten städtischen Gebiet. Soweit alle Teilabschnitte die Voraussetzungen nach § 4 Bundesbedarfsplangesetz erfüllen, ist auch eine vollständige Umsetzung aller Maßnahmen als Erdkabel, einschließlich eines Kabeltunnels gemäß § 4 Absatz 3 Bundesbedarfsplangesetz zulässig. Hierüber wird in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren entschieden. Vorhaben 112: Höchstspannungsleitung Schwandorf – Wenzenbach Das Vorhaben 112 dient der Sicherung der Versorgung von Regensburg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in der Gemeinde Wenzenbach ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 113: Höchstspannungsleitung Schwandorf – Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau – Straubing/Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/Stephansposching – Pleinting Das Vorhaben 113 dient der Erhöhung der Versorgungsicherheit innerhalb Bayerns. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in den Gemeinden Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau, Straubing/Parkstetten/Aiterhofen und Plattling/Otzing/Stephansposching sind jeweils neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 114: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Großkrotzenburg/Hanau Das Vorhaben 114 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Großkrotzenburg und Großkrotzenburg/Hanau für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 115: Höchstspannungsleitung Wöhrden – Albersdorf/Bendorf/ Bornholt/Schafstedt – Pöschendorf/Hadefeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek Das Vorhaben 115 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Schleswig- Holsteins. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in den Gemeinden Wöhrden, Albersdorf/Bendorf/Bornholt/Schafstedt und Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 116: Höchstspannungsleitung Landesbergen – Ohlensehlen Das Vorhaben 116 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Landesbergen und Ohlensehlen für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 117: Höchstspannungsleitung Wahle – Klein Ilsede – Mehrum Nord – Algermissen/Laatzen – Emmerthal Das Vorhaben 117 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in Emmerthal ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 118: Höchstspannungsleitung Karben – Großkrotzenburg Das Vorhaben 118 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb von Hessen. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Karben und Großkrotzenburg für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 119: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Triefenstein/ Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Uffenheim/Simmershofen/ Ergersheim – Raitersaich West Das Vorhaben 119 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Hessen und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau sowie in den Gemeinden Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld sowie in den Gemeinden Uffenheim/Simmershofen/Ergersheim sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 119 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet. Vorhaben 120: Höchstspannungsleitung Eula – Weida – Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl – Hof/Döhlau/Gattendorf/Regnitzlosau – Marktleuthen/Kirchenlamitz Das Vorhaben 120 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Sachsen und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in den Gemeinden Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl und Hof/Döhlau/Gattendorf/Regnitzlosau sowie Marktleuthen/Kirchenlamitz sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 120 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet und in Bezug auf die Einzelmaßnahme Eula – Weida – Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl als Vorhaben, bei dem nach § 5a Absatz 4 NABEG aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten ist. Vorhaben 121: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Ost/Bergen- Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn Das Vorhaben 121 erhöht die Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau, Bezirk Ost/Bergen- Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel und Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe sowie Eschborn sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 122: Höchstspannungsleitung Neufinsing – Marienberg Das Vorhaben 122 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Bayerns und sichert die Versorgung Münchens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Neufinsing und Marienberg für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 123: Höchstspannungsleitung Stadtteil Vosslapper Groden/Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteile Rüstersieler Groden/Heppenser Groden (Wilhelmshaven) Das Vorhaben 123 dient der Sicherung der Versorgung im Raum Wilhelmshaven. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Stadtteil Sengwarden von Wilhelmshaven ist ein Umspannwerk neu zu errichten. In den Stadtteilen Vosslapper Groden/Sengwarden (Wilhelmshaven) ist ein Umspannwerk als Ersatz für den Standort Inhausen sowie in den Stadtteilen Rüstersieler Groden/Heppenser Groden ein Umspannwerk als Ersatz für den Standort Maade neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 124: Höchstspannungsleitung Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt – Dittenheim/Theilenhofen/Alesheim/Meinheim – Nördlingen/Reimlingen/Möttingen/ Deiningen/Ederheim/Hohenaltheim/Alerheim/Wechingen/Wallerstein/Mönchsdeggingen/ Riesbürg – Heidenheim/Aalen/Dischingen/Neresheim/Herbrechtingen/Giengen an der Brenz/Nattheim/Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein Das Vorhaben 124 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Bayern und dem Osten Baden-Württembergs. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 in einer leicht anderen elektrotechnischen Konfiguration für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Es wird in der hier festgeschriebenen Ausgestaltung erneut Prüfungsgegenstand im NEP 2025-2037/2045 sein. Im Bereich der Gemeinden Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt, Dittenheim/ Theilenhofen/Alesheim/Meinheim, Nördlingen/Reimlingen/Möttingen/Deiningen/Ederheim/ Hohenaltheim/Alerheim/Wechingen/Wallerstein/Mönchsdeggingen/Riesbürg sowie Heidenheim/Aalen/Dischingen/Neresheim/Herbrechtingen/Giengen an der Brenz/Nattheim/ Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein sind Umspannwerke neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 124 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet. Vorhaben 125: Höchstspannungsleitung Emden Ost – Emden Das Vorhaben 125 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität in Niedersachsen. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in der Gemeinde Emden ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 126: Höchstspannungsleitung Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn – Kriftel Das Vorhaben 126 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Hessens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in der Gemeinde Eschborn und den Gemeinden Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 127: Höchstspannungsleitung Niederstedem – Bundesgrenze (LU) Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und Luxemburg und trägt zur Versorgungssicherheit bei. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Niederstedem und der Bundesgrenze zu Luxemburg für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 127 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet sowie als. Vorhaben, bei dem nach § 5a Absatz 4 NABEG aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten ist. Vorhaben 128: Höchstspannungsleitung Bollenacker (Olefin) – Punkt Brühl Das Vorhaben 128 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit innerhalb Nordrhein- Westfalens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Bollenacker (zukünftige Bezeichnung: Olefin) und Punkt Brühl für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 129: Höchstspannungsleitung Oberottmarshausen – Buchloe/Waal Das Vorhaben 129 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit Bayerns. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in der Gemeinde Buchloe/Waal ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 130: Höchstspannungsleitung Polsum – Niederrhein – Zensenbusch – Walsum Das Vorhaben 130 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit innerhalb Nordrhein- Westfalens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Durch die jeweilige Netzverstärkung der Höchstspannungsleitungen von Polsum nach Niederrhein und von Niederrhein über Zensenbusch nach Walsum wird ein gemeinsamer energiewirtschaftlicher Zweck verfolgt. Daher erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen in einem Vorhaben. Vorhaben 131: Höchstspannungsleitung Weißenthurm – Punkt Metternich Das Vorhaben 131 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit in Rheinland-Pfalz. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 132: Höchstspannungsleitung Streumen – Moritzburg/Radeburg/Ottendorf- Okrilla/Stadtbezirk Klotzsche (Dresden) – Schmölln Das Vorhaben 132 dient der Versorgungssicherheit Dresdens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich zudem die Einbindung des Netzverknüpfungspunktes Großenhain als erforderlich herausgestellt. Die Umspannwerke in den Gemeinden Moritzburg/Radeburg/Ottendorf-Okrilla/Stadtbezirk Klotzsche (Dresden) sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 133: Höchstspannungsleitung Lubmin – Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow Süd – Gransee – Malchow Das Vorhaben 133 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Lubmin, Iven, Altentreptow Nord, Altentreptow Süd und Malchow für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in der Gemeinde Iven ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Hier hat sich der Standort für das Umspannwerk im Vergleich zur NEP-Bestätigung zwischenzeitlich auf den Suchraum Iven konkretisiert. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 133 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet und für den Abschnitt von Lubmin – Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow Süd als Vorhaben, für das nach § 5a Absatz 4 NABEG aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten ist. Vorhaben 134: Höchstspannungsleitung Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen Das Vorhaben 134 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Sachsen- Anhalts. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in den Gemeinden Schraplau/Obhausen ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 135: Höchstspannungsleitung Grabowhöfe – Kyritz/Wusterhausen – Dosse – Jerichow – Zerbst (Anhalt) – Marke Das Vorhaben 135 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Mecklenburg- Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in der Gemeinde Grabowhöfe, den Gemeinden Kyritz/Wusterhausen- Dosse, der Gemeinde Jerichow sowie der Gemeinde Zerbst (Anhalt) sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 135 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet. Vorhaben 136: Höchstspannungsleitung Brünzow/Kemnitz – Königreich Dänemark (Bornholm Energy Island) Der Offshore-Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und Dänemark. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023– 2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in den Gemeinden Brünzow/Kemnitz ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 136 ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Vorhaben 137: Höchstspannungsleitung Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/ Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen – Hüffenhardt – Großgartach Das Vorhaben 137 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen dem Norden Baden-Württembergs und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in den Gemeinden Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/ Erlenbach bei Marktheidenfeld ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Das Vorhaben ist für die Einzelmaßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/ Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen als länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet. Vorhaben 138: Höchstspannungsleitung Rheinau – Neurott – Hüffenhardt Das Vorhaben 138 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Nordwesten von Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Rheinau, Neurott und Hüffenhardt für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Vorhaben 139: Höchstspannungsleitung Jettingen – Bundesgrenze (CH) Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und der Schweiz. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit dem Netzverknüpfungspunkt Jettingen und der Bundesgrenze zur Schweiz für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Das Umspannwerk in der Gemeinde Jettingen ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 139 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Das Vorhaben soll als Freileitung realisiert werden. Dies senkt die Kosten des Netzausbaus. Zudem ist das Vorhaben so auch kompatibel mit den Planungen auf der schweizerischen Seite, die ebenfalls eine Ausführung als Freileitung vorsehen. Schließlich ist ein technologischer Gleichlauf mit Vorhaben Nummer 142 sinnvoll, um Synergieeffekte am Netzverknüpfungspunkt in Jettingen zu erzeugen. Vorhaben 140: Höchstspannungsleitung Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid – Amberg/ Ursensollen/Kümmersbruck/Freudenberg – Schwandorf Das Vorhaben 140 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Bayerns. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in den Gemeinden Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid und Amberg/ Ursensollen/Kümmersbruck/Freudenberg sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 141: Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld – Schalkau/Frankenblick – Landesgrenze Thüringen/Bayern (Mast 77) – Münnerstadt/Maßbach – Oerlenbach/ Poppenhausen – Grafenrheinfeld Das Vorhaben 141 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Thüringen und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Die Umspannwerke in den Gemeinden Schalkau/Frankenblick und Münnerstadt/Maßbach sowie Oerlenbach/Poppenhausen sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Vorhaben 141 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet. Vorhaben 142: Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Jettingen Das Vorhaben 142 dient der Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität zwischen Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Auch im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025-2037/2045 zeigt sich der Bedarf für das Vorhaben in sämtlichen Szenarien. Das Umspannwerk „Sahms Nord“ in den Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek/Land ist neu zu errichten. Es ist zu unterscheiden vom ebenfalls neu zu errichtenden Umspannwerk „Sahms“. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Für die Vorhaben 142 und 143 ist jeweils ein Konverter geplant, der an das Umspannwerk im Suchraum der Gemeinden Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land angeschlossen wird. Dabei handelt es sich um dieselben Konverter, die auch im Rahmen der Vorhaben 81d und 81e geplant sind. Vorhaben 142 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Das Vorhaben wird als Freileitung ausgeführt, um die Kosten des Netzausbaus zu senken. Die Kosten des Netzausbaus wirken sich unmittelbar auf die Netzentgelte aus, sodass Einsparpotenziale genutzt werden müssen, um die Kosteneffizienz im Gesamtsystem zu verbessern. Die Ausführung des Vorhabens als Freileitung spart gegenüber der Umsetzung als Erdkabel mehrere Milliarden Euro ein. Vorhaben 143: Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld Das Vorhaben 143 dient der Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität zwischen Schleswig-Holstein und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023– 2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025-2037/2045 zeigt sich der Bedarf im Szenario B2037, A2045 und B2045. Das Vorhaben wird größtenteils auf demselben Gestänge wie Vorhaben 142 realisiert, sodass eine gemeinsame Planung und Ausführung unter Synergiegesichtspunkten vorteilhaft ist. Zudem gibt es relevante Kosteneinsparungen durch die Ausführung als Freileitung und durch die Realisierung weitgehend auf demselben Gestänge wie Vorhaben 142, die mit Blick auf die Kosteneffizienz beim Netzausbau von Bedeutung sind. Die Umspannwerke in den Ämtern Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek/Land („Sahms Nord“, siehe Vorhaben 142) sowie in den Gemeinden Triefenstein/Marktheidenfeld/ Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Für die Vorhaben 142 und 143 ist jeweils ein Konverter geplant, der an das Umspannwerk im Suchraum der Gemeinden Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land angeschlossen wird. Dabei handelt es sich um dieselben Konverter, die auch im Rahmen der Vorhaben 81d und 81e geplant sind. Vorhaben 143 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Das Vorhaben wird gemeinsam mit Vorhaben 142 als Freileitung ausgeführt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung ist erforderlich, weil das Gesetz den energiewirtschaftlichen Bedarf für eine Reihe von Netzausbauvorhaben festschreibt, welche Planungssicherheit benötigen. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (NKR-Nr. 8077, BMWE) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 24. April 2026 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -140 000 Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 3,9 Mio. Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -3,9 Mio. Euro „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 205 000 Euro dar. Weitere Kosten Die einmaligen Investitionskosten der Übertragungsnetzbetreiber für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden auf rund 44,7 Mrd. Euro geschätzt. Das Ressort geht davon aus, dass die Investitionskosten auf die Netzentgelte umgelegt werden und für einen typischen Haushaltskunden 35 Euro und für einen typischen Gewerbekunden etwa 400 Euro im Jahr betragen werden. Darüber hinaus entstehen dem Bundesverwaltungsgericht weitere Kosten, weil ihm die erstinstanzliche Zuständigkeit für die neu aufgenommenen Vorhaben übertragen wird. Über einen Zeitraum von sechs Jahren geht das Ressort von jährlichen Personalkosten von jeweils 240 000 Euro aus. Einmalige Investitionskosten der Übertragungsnetzbetreiber 44,7 Mrd. Euro Einmaliger Personalaufwand des Bundesverwaltungsgerichts 1,4 Mio. Euro Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt, dass kein Digitalbezug vorliegt. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II Regelungsvorhaben Der Bundesbedarfsplan listet alle Leitungsvorhaben auf, die für den Ausbau der Übertragungsnetze benötigt werden. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden 45 Netzausbauvorhaben neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und 13 bisherige Netzausbauvorhaben geändert. Durch die Aufnahme wird für diese Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs festgestellt. Außerdem wird für länderübergreifende und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für die Bestimmung der Trassenkorridore und der Planfeststellung. Das Bundesverwaltungsgericht wird für alle neuen und geänderten Vorhaben die erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Wirtschaft Mit dem Regelungsvorhaben wird die BNetzA für die Durchführung der Bundesfachplanung und Planfeststellung für 12 neue Netzausbauvorhaben zuständig. Da hierdurch ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht und Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren nicht parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen, erwartet das Ressort eine Entlastung für die Übertragungsnetzbetreiber. Davon ausgehend, dass pro Vorhaben ein Koordinierungsaufwand von rund 200 Stunden eingespart wird, entsteht eine jährliche Entlastung von rund 140 000 Euro. Verwaltung Der Bundesverwaltung entsteht eine jährliche Belastung von rund 3,9 Mio. Euro, die Länder werden hingegen um rund 3,9 Mio. Euro pro Jahr entlastet. Die Be- und Entlastungen entstehen ausschließlich aus nationalem Recht. Bund  Neue Genehmigungsverfahren Der BNetzA entsteht Aufwand dadurch, dass ihr die Zuständigkeit für die Bundesfachplanung und Planfeststellung für 12 neue Leitungsvorhaben übertragen wird. Das Ressort geht davon aus, dass für die damit einhergehenden Aufgaben 1 094 Arbeitsstunden pro 50 Leitungskilometer anfallen. Bei insgesamt rund 2 900 neuen Leitungskilometern entsteht der BNetzA zusätzlicher jährlicher Personalaufwand von rund 64 000 Stunden. Hieraus resultiert nachvollziehbar eine jährliche Belastung von rund 3,6 Mio. Euro.  Netzausbau-Controlling Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll für das Netzausbau-Controlling für 45 weitere Leitungsvorhaben zuständig sein. Das Ressort geht von einem Personalaufwand von insgesamt jährlich 3 200 Stunden aus. Hierdurch entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 216 000 Euro. Länder  Weniger Genehmigungsverfahren Für die 12 neu aufgenommenen länderübergreifenden Leitungsvorhaben, die nun in die Zuständigkeit der BNetzA fallen, verringert sich der Aufwand der Länder zur Durchführung von Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben. Spiegelbildlich zur Vorgabe der BNetzA verringert sich der Arbeitsumfang der Länder um jährlich rund 64 000 Stunden. Darüber hinaus entfällt die Länderkoordination. Das Ressort geht davon aus, dass hierdurch jährlich rund 3 200 Stunden gespart werden können. Insgesamt entsteht den Ländern durch die Reduktion von Genehmigungsverfahren eine jährliche Entlastung von rund 3,9 Mio. Euro. III.2 Weitere Kosten  Investitionskosten und Netzentgelte Die einmaligen Investitionskosten für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden auf rund 44,7 Mrd. Euro geschätzt. Durch die Investitionskosten erhöhen sich die Netzentgelte laut Ressort um durchschnittlich 35 Euro (Haushaltskundschaft) bzw. 400 Euro (Gewerbekundschaft) pro Jahr.  Justiz Die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führt außerdem zu einem zusätzlichen Personalaufwand beim Bundesverwaltungsgericht. Bei einer Richterstelle, 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes ergeben sich Personalkosten von insgesamt jährlich rund 240 000 Euro über einen Zeitraum von 6 Jahren. 27. April 2026 Lutz Goebel Garrelt Duin Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Drucksache 270/26 - 4 -

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