Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 270/26
01.05.26 BRFuss
Wi - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
A. Problem und Ziel
Der zügige Ausbau der Erneuerbaren Energien und der im Zuge der Energiewende
massiv steigende Strombedarf erfordern ebenso wie die Gewährleistung der Sicherheit und
Stabilität des Stromversorgungssystems einen schnellen Ausbau und sicheren Betrieb
des deutschen Stromnetzes. Dem soll durch eine Anpassung der Vorschriften zur
Netzausbaubedarfsplanung Rechnung getragen werden.
Die geltenden §§ 12a bis 12e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthalten
Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Nach § 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der
Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber
vorzulegen. Grundlage hierfür ist der Netzentwicklungsplan Strom (NEP). Die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 1. März 2024
den NEP 2023–2037/2045 bestätigt und der Bundesregierung nach § 12e Absatz 1 Satz 1
EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2023–2037/2045
bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen konnten in der vergangenen
Legislaturperiode nicht mehr turnusgemäß im Bundesbedarfsplangesetz verankert werden. Um einen
zuverlässigen und sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können und einen Fadenriss bei
den Planungs- und Genehmigungsverfahren der Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden,
muss der bisherige Bundesbedarfsplan noch vor Abschluss des Prozesses zur Erstellung
des NEP 2025-2037/2045 auf Basis des NEP 2023–2037/2045 aktualisiert werden. Der
Entwurf enthält 39 Wechselstrommaßnahmen, die im NEP 2023–2037/2045 bestätigt
wurden und für die sich im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025-
2037/2045 erneut der Bedarf gezeigt hat, drei Gleichstrominterkonnektoren sowie
die Gleichstromvorhaben DC42 und DC42plus sowie die Offshore-Anbindungsleitung
NOR 6-4.
Zudem soll die Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem verbessert werden. Eine
Kostensenkung kann insbesondere durch die Realisierung von Höchstspannungs-
Gleichstrom-Übertragungsleitungen als Freileitung erreicht werden, da diese deutlich
günstiger sind.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern.
B. Lösung
Um die Voraussetzungen für einen schnellen Ausbau des Übertragungsnetzes zu
schaffen, werden 45 weitere Netzausbauvorhaben entsprechend der Bedarfsanalysen des NEP
2023–2037/2045 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen. 13 Netzausbauvorhaben
werden geändert. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird gemäß § 12e
Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf
festgestellt. Zudem werden länderübergreifende und grenzüberschreitende
Netzausbauvorhaben durch Kennzeichnung identifiziert, auf die die Regelungen des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) nach § 2 Absatz 1 NABEG
anzuwenden sind.
Zur Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem sollen neue
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen grundsätzlich nicht mehr als Erdkabel,
sondern als Freileitung realisiert werden. Die Reduktion der Kosten des Netzausbaus
wirkt sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit
deutscher Unternehmen.
C. Alternativen
Keine. In Bezug auf die Änderungen des Bundesbedarfsplangesetzes normiert § 12e
Absatz 4 Satz 1 EnWG, dass Änderungen des Bundesbedarfsplans durch den
Bundesgesetzgeber zu erlassen sind und dadurch für die geänderten und neu in den
Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der
vordringliche Bedarf festgestellt werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben
in Höhe von jährlich ca. 0,24 Millionen Euro.
Im Einzelplan 07 entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich
zum Haushaltsjahr 2036 jährlich ca. 0,24 Millionen Euro an zusätzlichen
Personalausgaben für das Bundesverwaltungsgericht: 1 Richterstelle (R6), 0,2 Stellen des gehobenen
Dienstes (A12) und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9m). Der Mehrbedarf des
Bundesverwaltungsgerichts soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen
werden.
Länder und Kommunen:
Das vorliegende Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu einer Be- noch einer
Entlastung.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel ergibt sich daher keine Veränderung beim jährlichen
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um
138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem “Out“ beim
jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 138 720 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das vorliegende Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand in Bund und Ländern
im Saldo um 66 281 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird der Mehrbedarf beim
jährlichen Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung, der durch die Aufnahme neuer
Vorhaben in das Bundesbedarfsplangesetz entsteht, durch die Entlastung der Länder bei den
Planungs- und Genehmigungsverfahren und der Koordinierung kompensiert.
Bundesverwaltung:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein dauerhafter
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,86 Millionen Euro.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 3,92 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one
out“-Regel wird die Landesverwaltung durch das Regelungsvorhaben entlastet.
F. Weitere Kosten
Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen
Netzausbauvorhaben werden den Übertragungsnetzbetreibern schätzungsweise Kosten in Höhe von
rund 44,65 Milliarden Euro als einmalige Investitionsausgaben über einen mehrjährigen
Zeitraum entstehen. Die Kosten für den Netzausbau werden sich auf die Netzentgelte
auswirken. Die Entwicklung der Netzentgelte sowie der Offshore-Netzumlagehängt
allerdings von vielen Faktoren ab, sodass sich das zukünftige Netzentgeltniveau nicht
verlässlich abschätzen lässt.
Grob geschätzt steigen die Netzentgelte im Vergleich zum heutigen Niveau durch die
angenommenen Investitionen unter sonst gleichen Umständen für typische
Haushaltskunden im Mittel um eine Größenordnung von etwa 35 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) und
für typische Gewerbekunden um eine Größenordnung von etwa 400 Euro (netto) im Jahr.
Gleichzeitig dient der Netzausbau der Minimierung der mit dem Engpassmanagement
verbundenen Kosten und wirkt auf diese Weise entlastend auf die Netzentgelte. Die
Gesamtkosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen (Redispatch,
Einspeisemanagement, Countertrading sowie Netzreserve) beliefen sich im Jahr 2025 nach
vorläufigen Zahlen auf circa 3,1 Milliarden Euro. Damit trägt der Netzausbau mittel- und
langfristig insoweit auch zur Entlastung der Stromverbraucher bei.
Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem Gesetz
verbundene Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum
Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von insgesamt ca.
0,24 Millionen Euro entsteht.
Darüber hinaus sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
Bundesrat Drucksache 270/26
01.05.26 BRFuss
Wi - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Ein Inkrafttreten der BBPlG-Novelle
muss möglichst frühzeitig erfolgen. Andernfalls könnten die Planungs- und
Genehmigungsverfahren für notwendige Netzausbaumaßnahmen erst mit deutlicher
Verzögerung angestoßen werden. Eine Verzögerung des Netzausbaus führt zu hohen
Kosten beim Netzengpassmanagement, die Verbraucher und Wirtschaft zu tragen
hätten.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der
Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze
innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur
Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die
energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines
sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan nach § 12e des
Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen
eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu
treibhausgasneutral ist, soll die Realisierung dieser Vorhaben als vorrangiger Belang
in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 3 ist
nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im
Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis
6 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Vorhaben, die Leitungen
zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung betreffen und ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] erstmals in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführt werden, werden nicht mit „E“ gekennzeichnet und sind als Freileitung zu
errichten und zu betreiben oder zu ändern. Für die in Satz 2 genannten Vorhaben, die
zugleich grenzüberschreitende Vorhaben sind, kann abweichend von Satz 2 eine
Kennzeichnung mit „E“ nach Satz 1 erfolgen. In den Fällen des Satzes 2 sind die Absätze 2
bis 6 nicht anzuwenden. Eine Leitung zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
eines Vorhabens nach Satz 2 kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten
Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit
1. das Vorhaben in oder unmittelbar neben derselben Trasse wie eine Leitung nach
Satz 1 errichtet und betrieben oder geändert wird,
2. eine Ausführung als Freileitung aus technischen Gründen nicht machbar ist oder
3. eine Ausführung als Erdkabel kosteneffizienter ist als eine Ausführung als
Freileitung.
Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens
zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen
des Satzes 5 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost –
Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Hattorf –
Wahle
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost –
Söllingen/Schöningen – Liebenburg/Schladen-Werla –
Salzgitter
“.
b) Nummer 32 wird durch die folgende Nummer 32 ersetzt:
„32 Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) –
Pleinting mit Abzweigen Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach
und Matzenhof – Simbach – Simbach am Inn/Kirchdorf am
Inn/Wittibreut – Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Altheim – Bundesgrenze (AT)
– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting F
– Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn –
Pirach
F
– Maßnahme Abzweig Matzenhof – Simbach
– Maßnahme Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/
Wittibreut – Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming
“.
c) Die Nummern 48 und 49 werden durch die folgenden Nummern 48, 49 und 49a
ersetzt:
„48 Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom A1, B, E
mit den Bestandteilen
– Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) H
– B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich
Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen)
G, H
– L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) –
Rheine
H
– Rheine - Polsum.
49 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland
– Lippetal/Welver/Hamm; Gleichstrom
A1, B, E
mit den Bestandteilen
– Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine
– Rheine – Lippetal/Welver/Hamm H
49a Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-II – Dorsten/Marl,
Gleichstrom
B
mit den Bestandteilen
– Grenzkorridor N-II – Zetel
– Zetel – Rheine- Dorsten/Haltern am See/Marl A1, E, G
– Dorsten/Haltern am See/Marl – Dorsten/Marl “.
d) Nummer 56 wird durch die folgende Nummer 56 ersetzt:
„56 Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne – Elsfleth
West mit Anschluss Huntorf – Stadtbezirke West/Mitte/Nord
(Bremen) – Samtgemeinde Sottrum; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
“.
e) Nummer 73 wird durch die folgende Nummer 73 ersetzt:
„73 Höchstspannungsleitung Stadtteil Sengwarden
(Wilhelmshaven) – Fedderwarden – Sande – Conneforde; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) –
Fedderwarden
– Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) –
Sande – Conneforde“
“.
f) Die Nummern 85 bis 88 werden durch die folgenden Nummern 85 bis 88 ersetzt:
„85 Höchstspannungsleitung Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg
– Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/
Warsow/Holthusen/Schossin – Gallin/Lüttow-Valluhn/Gudow/
Besenthal – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –
Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg –
Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/
Warsow/Holthusen/Schossin – Gallin/Lüttow-
A1, G
Valluhn/Gudow/Besenthal – Ämter Büchen/
Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
– Maßnahme Güstrow – Klein Rogahn/Stralendorf/
Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/
Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
A1, G
– Maßnahme Ämter Büchen/Breitenfelde/
Schwarzenbek-Land – Krümmel
86 Höchstspannungsleitung Emden – Bundesgrenze (NL);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A2
87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung
Berlin; Drehstrom, Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf
Süd – Wuhlheide
– Maßnahme Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-
Mahlow – Schönefeld mit Abzweig Großbeeren/
Blankenfelde-Mahlow – Landesgrenze Berlin/Brandenburg
A1, G
– Maßnahme Landesgrenze Berlin/Brandenburg –
Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) – Bezirke Mitte
A1, F, G
– Maßnahme Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf
(Berlin) – Reuter
A1, F, G
– Maßnahme Reuter – Teufelsbruch F
88 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Emmerthal –
Marienmünster – Würgassen – Niestetal – Bergshausen – Borken;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
“.
g) Nummer 93 wird durch die folgende Nummer 93 ersetzt:
„93 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/
Weißenfels/Braunsbedra – Pulgar; Drehstrom Nennspannung
380 kV
A1“.
h) Die Nummern 98 und 99 werden durch die folgenden Nummern 98 bis 143 ersetzt:
„98 Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern –
Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar); Drehstrom Nennspannung
380 kV
99 Höchstspannungsleitung Kühmoos – Waldshut-Tiengen –
Bundesgrenze (CH); Drehstrom Nennspannung 380 kV
100 Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Ohlensehlen;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
101 Höchstspannungsleitung Herbertingen – Grünkraut – Punkt
Neuravensburg – Obermooweiler; Drehstrom Nennspannung
380 kV
102 Höchstspannungsleitung Audorf Süd – Kiel –
Lemkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt – Göhl; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Audorf Süd – Kiel
– Maßnahme Kiel – Lemkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt –
Göhl
103 Höchstspannungsleitung Vöhringen – Bundesgrenze (AT);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
104 Höchstspannungsleitung Gnewitz – Franzburg/
Richtenberg/Millienhagen-Oebelitz – Lüssow/Wendorf/Stralsund –
Brünzow/Kemnitz – Brünzow – Lubmin; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
105 Höchstspannungsleitung Großgartach – Hüffenhardt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
106 Höchstspannungsleitung Kupferzell – Goldshöfe; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
107 Höchstspannungsleitung Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/
Biebesheim am Rhein – Bürstadt – Rheinau – Hoheneck;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/
Biebesheim am Rhein – Bürstadt
– Maßnahme Bürstadt – Rheinau – Hoheneck
108 Höchstspannungsleitung Niederlangen – Vereinigtes
Königreich (Tarchon); Gleichstrom
B
109 Höchstspannungsleitung Punkt Reicheneck – Punkt
Rommelsbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV
110 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Leer
(Ostfriesland)/Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/
Moormerland – Dörpen West; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Emden Ost – Leer (Ostfriesland)/
Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/Moormerland
– Maßnahme Leer (Ostfriesland)/
Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/Moormerland –
Dörpen West
111 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk
Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main) – Bezirk West
(Frankfurt am Main) – Schwanheim (Frankfurt am Main); Drehstrom
Nennspannung 380 kV
F
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk
Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main)
– Maßnahme Bezirk Bornheim/Ostend (Frankfurt am
Main) – Bezirk West (Frankfurt am Main)
– Maßnahme Bezirk West (Frankfurt am Main) –
Schwanheim (Frankfurt am Main)
112 Höchstspannungsleitung Schwandorf – Wenzenbach;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
113 Höchstspannungsleitung Schwandorf –
Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau – Straubing/
Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/Stephansposching –
Pleinting; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Schwandorf – Rettenbach/Kirchroth/Wörth
an der Donau
– Maßnahme Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau
– Straubing/Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/
Stephansposching
– Maßnahme Plattling/Otzing/Stephansposching –
Pleinting
114 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg –
Großkrotzenburg/Hanau; Drehstrom Nennspannung 380 kV
115 Höchstspannungsleitung Wöhrden – Albersdorf/Bendorf/
Bornholt/Schafstedt – Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/
Agethorst/Mehlbek; Drehstrom Nennspannung 380 kV
116 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Ohlensehlen;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
117 Höchstspannungsleitung Wahle – Klein Ilsede – Mehrum Nord
– Algermissen/Laatzen – Emmerthal; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
118 Höchstspannungsleitung Karben – Großkrotzenburg;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
119 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau –
Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei
Marktheidenfeld – Uffenheim/Simmershofen/Ergersheim – Raitersaich
West; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau –
Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei
Marktheidenfeld
– Maßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/
Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Uffenheim/
Simmershofen/Ergersheim – Raitersaich West
G
120 Höchstspannungsleitung Eula – Weida –
Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl – Hof/Döhlau/Gattendorf/
Regnitzlosau – Marktleuthen/Kirchenlamitz; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Eula – Weida – Limbach/Treuen/
Neuensalz/Pöhl
G
– Maßnahme Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl –
Hof/Döhlau/Gattendorf/Regnitzlosau –
Marktleuthen/Kirchenlamitz
121 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk
Ost/Bergen-Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel –
Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Ost/
Bergen-Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel
– Maßnahme Bezirk Ost/Bergen-Enkheim (Frankfurt am
Main)/Bad Vilbel – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg
vor der Höhe
– Maßnahme Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der
Höhe – Eschborn
122 Höchstspannungsleitung Neufinsing – Marienberg; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
123 Höchstspannungsleitung Stadtteile Vosslapper Groden/
Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteil Sengwarden
(Wilhelmshaven) – Stadtteile Rüstersieler Groden/Heppenser Groden
(Wilhelmshaven); Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Stadtteile Vosslapper Groden/Sengwarden
(Wilhelmshaven) – Stadtteil Sengwarden
(Wilhelmshaven)
– Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) –
Stadtteile Rüstersieler Groden/Heppenser Groden
(Wilhelmshaven)
124 Höchstspannungsleitung Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt –
Dittenheim/Theilenhofen/Alesheim/Meinheim –
Nördlingen/Reimlingen/Möttingen/Deinigen/Ederheim/
Hohenaltheim/Alerheim/Wechingen/Wallerstein/
Mönchsdeggingen/Riesbürg – Heidenheim/Aalen/Dischingen/
Neresheim/Herbrechtingen/Giengen an der Brenz/Nattheim/
Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
A1
125 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Emden; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
126 Höchstspannungsleitung Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad
Homburg vor der Höhe – Eschborn – Kriftel; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der
Höhe – Eschborn
– Eschborn – Kriftel
127 Höchstspannungsleitung Niederstedem – Bundesgrenze (LU);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A2, G
128 Höchstspannungsleitung Bollenacker (Olefin) – Punkt Brühl;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
129 Höchstspannungsleitung Oberottmarshausen –
Buchloe/Waal; Drehstrom Nennspannung 380 kV
130 Höchstspannungsleitung Polsum – Niederrhein –
Zensenbusch – Walsum; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Polsum – Niederrhein
– Maßnahme Niederrhein – Zensenbusch – Walsum
131 Höchstspannungsleitung Weißenthurm – Punkt Metternich;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
132 Höchstspannungsleitung Streumen – Moritzburg/
Radeburg/Ottendorf-Okrilla/Stadtbezirk Klotzsche (Dresden) –
Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV
133 Höchstspannungsleitung Lubmin – Iven – Altentreptow Nord –
Altentreptow Süd – Gransee – Malchow; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Lubmin – Iven – Altentreptow Nord –
Altentreptow Süd
G
– Maßnahme Altentreptow Süd – Gransee – Malchow
134 Höchstspannungsleitung Klostermansfeld –
Schraplau/Obhausen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
135 Höchstspannungsleitung Grabowhöfe – Kyritz/Wusterhausen
– Dosse – Jerichow – Zerbst (Anhalt) – Marke; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
A1
136 Höchstspannungsleitung Brünzow/Kemnitz – Königreich
Dänemark (Bornholm Energy Island); Gleichstrom
B
137 Höchstspannungsleitung Triefenstein/Marktheidenfeld/
Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen –
Hüffenhardt – Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/
Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen
A1
– Maßnahme Höpfingen – Hüffenhardt – Großgartach
138 Höchstspannungsleitung Rheinau – Neurott – Hüffenhardt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Rheinau – Neurott
– Maßnahme Neurott – Hüffenhardt
139 Höchstspannungsleitung Jettingen – Bundesgrenze (CH);
Gleichstrom
A2, B.
140 Höchstspannungsleitung Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid –
Amberg/Ursensollen/Kümmersbruck/Freudenberg –
Schwandorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV
141 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld –
Schalkau/Frankenblick – Landesgrenze Thüringen/Bayern
(Mast 77) – Münnerstadt/Maßbach – Oerlenbach/
Poppenhausen – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Vieselbach – Altenfeld – Schalkau/
Frankenblick – Landesgrenze Thüringen/ Bayern (Mast 77)
– Maßnahme Landesgrenze Thüringen/Bayern (Mast
77) – Münnerstadt/Maßbach – Oerlenbach/
Poppenhausen – Grafenrheinfeld
142 Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/
Schwarzenbek-Land – Jettingen; Gleichstrom
A1, B
143 Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/
Schwarzenbek-Land – Triefenstein/Marktheidenfeld/
Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld; Gleichstrom
A1, B“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Struktur der Stromerzeugung ändert sich durch den Ausstieg aus der Kernenergie und
der Kohleverstromung erheblich. Der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien und der
steigende Strombedarf erfordern ebenso wie die Gewährleistung der Sicherheit und
Stabilität des Stromversorgungssystems einen schnellen Ausbau und sicheren Betrieb des
deutschen Stromübertragungsnetzes. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte
Strom aus Windenergieanlagen muss zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und
Westen Deutschlands geleitet werden. Es gilt, Engpässe in der Stromversorgung innerhalb
des deutschen Netzes zu beseitigen. Daraus resultiert ein zusätzlicher Netzausbaubedarf
in der Höchstspannungsebene.
Die §§ 12a bis 12e EnWG enthalten Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Nach
§ 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der Bundesbedarfsplan mindestens alle vier Jahre dem
Bundesgesetzgeber vorzulegen. Grundlage hierfür ist der Netzentwicklungsplan Strom. Die
Bundesnetzagentur hat am 1. März 2024 den NEP 2023–2037/2045 bestätigt und der
Bundesregierung gemäß § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen
Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2023–2037/2045 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen
sind für den verstärkten und beschleunigten Klimaschutz unabdingbar. Der bisherige
Bundesbedarfsplan muss aktualisiert werden. Die im NEP 2023–2037/2045 bestätigten
zusätzlichen Leitungsmaßnahmen konnten in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr
turnusgemäß im Bundesbedarfsplangesetz verankert werden. Um einen zuverlässigen und
sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können und einen Fadenriss bei den Planungs- und
Genehmigungsverfahren zu vermeiden, muss der Bundesbedarfsplan noch vor Abschluss
des Prozesses zur Erstellung des NEP 2025-2037/2045 auf Basis des NEP 2023–
2037/2045 aktualisiert werden. Der Entwurf enthält 39 Wechselstrommaßnahmen, die im
NEP 2023–2037/2045 bestätigt wurden und für die sich im ersten Entwurf der
Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025-2037/2045 erneut der Bedarf gezeigt hat, drei
Gleichstrominterkonnektoren sowie die Gleichstromleitungen DC42 und DC42plus und die
Offshore Anbindungsleitung NOR 6-4.
Zudem soll die Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem verbessert werden. Eine
Kostensenkung kann insbesondere durch die Realisierung von Höchstspannungs-Gleichstrom-
Übertragungsleitungen als Freileitung erreicht werden, da diese deutlich günstiger sind.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt:
die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Förderung
der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes wird der Bundesbedarfsplan
aktualisiert. Es werden 45 zusätzliche Netzausbauvorhaben aufgenommen. Es werden 13
Netzausbauvorhaben geändert. Die einzelnen Vorhaben werden im Bundesbedarfsplan mit
Hilfe ihrer Netzverknüpfungspunkte als Anfangs-, Zwischen- und Endpunkt einer
Höchstspannungsleitung benannt.
Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird gemäß § 12e Absatz 4 EnWG
die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Dies
bindet die zuständigen Behörden in den Verfahren für die Planfeststellung und die
Plangenehmigung. Zur Verfahrensbeschleunigung greift weiterhin eine Rechtswegverkürzung,
wonach das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit
Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans ist.
Zudem werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und
geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Regelungen des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG anzuwenden sind. Für
diese Vorhaben sehen das NABEG und die Planfeststellungszuweisungverordnung (PlfZV)
ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren vor, um so insbesondere
Verzögerungen bei Projekten, die Ländergrenzen überschreiten, zu vermeiden. Die
Bundesnetzagentur führt für diese Vorhaben die Bundesfachplanung nach den §§ 4 bis 17 NABEG und die
Planfeststellung nach den §§ 18 bis 28 NABEG durch. Somit wird für diese
länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben die Zuständigkeit für die
Planungs- und Genehmigungsverfahren bei einer einzigen Behörde gebündelt. Auf diese
Weise werden einheitliche Verfahrensvorschriften für ein Vorhaben, eine einheitliche
Rechtspraxis und ein einziger Ansprechpartner für die Vorhabenträger gewährleistet.
Zur Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem sollen neue
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen grundsätzlich nicht mehr als Erdkabel,
sondern als Freileitung realisiert werden. Die Reduktion der Kosten des Netzausbaus wirkt
sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit deutscher
Unternehmen.
III. Exekutiver Fußabdruck
In den Gesetzentwurf sind die Planungen der regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber insoweit eingeflossen, als sie Gegenstand des NEP 2023–2037/2045 sind.
Der NEP wurde von der Bundesnetzagentur gemäß § 12c Absatz 4 EnWG am 1. März 2024
bestätigt und der Bundesregierung gemäß § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für
einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Im Rahmen der Verbändeanhörung haben keine
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie keine beauftragten Dritten wesentlich
zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. In Bezug auf die Änderungen des Bundesbedarfsplangesetzes ist in § 12e Absatz 4
Satz 1 EnWG normiert, dass Änderungen des Bundesbedarfsplans durch den
Bundesgesetzgeber zu erlassen sind und dadurch für die geänderten und neu in den
Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der
vordringliche Bedarf festgestellt werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
Grundgesetz (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft,
das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie
umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die gesetzlichen Änderungen dienen der
energiewirtschaftlichen Bedarfsplanung für den Ausbau des Stromübertragungsnetzes. Die
Versorgungsaufgabe des Stromübertragungsnetzes geht regelmäßig über die Grenzen
eines Bundeslandes hinaus. Ein einheitliches, verbindliches Konzept der zu realisierenden
Maßnahmen, wie sie das Bundesbedarfsplangesetz enthält, dient daher der Wahrung der
Wirtschaftseinheit. Die bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung
der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse, da die Nichtrealisierung einzelner
notwendiger Projekte die Bedarfsberechnung auch für andere Projekte beeinflussen kann.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der
Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entfallen Prüfungen und
Abwägungen zu der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und ihrer Vereinbarkeit mit den
Zielen des § 1 EnWG. Zudem werden die länderübergreifenden und
grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Regelungen des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG
anzuwenden sind. Für diese Vorhaben sehen das NABEG und die PlfZV ein
bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren vor, um so insbesondere Verzögerungen bei Projekten, die
Ländergrenzen überschreiten, zu vermeiden. Die Bundesnetzagentur führt für diese
Vorhaben die Planfeststellung nach den §§ 18 bis 28 NABEG durch. Somit wird für diese
länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben die Zuständigkeit für die
Planungs- und Genehmigungsverfahren bei einer einzigen Behörde gebündelt. Auf diese
Weise werden einheitliche Verfahrensvorschriften für ein Vorhaben, eine einheitliche
Rechtspraxis und ein einziger Ansprechpartner für die Vorhabenträger gewährleistet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf den Bedarfsplan für den bundesweiten Netzausbau aktualisiert leistet er
einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 (SDG 7) „Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 7.1 und 7.2, den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren,
verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern und den Anteil
erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgaben, indem er Regelungen enthält, die der sicheren und zuverlässigen
bundesweiten Versorgung mit Strom dienen. Durch den Ausbau des Stromübertragungsnetzes
werden insbesondere erneuerbare Energien in das Energiesystem integriert. Die in das
Bundesbedarfsplangesetz aufzunehmenden Vorhaben wurden überprüft und von der
Bundesnetzagentur als energiewirtschaftlich notwendig mit vordringlichem Bedarf bestätigt.
Erstmals wurden konsistente Szenarien bis zur Erreichung der Klimaneutralität im Jahr
2045 betrachtet.
Die Vorhaben sind somit Teil eines für die Erreichung der Klimaziele erforderlichen
Netzausbaus und tragen zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (SDG 13) bei, umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen.
Indem der Entwurf die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden
Netzausbauvorhaben bei der Bundesnetzagentur als einziger Behörde bündelt, leistet er außerdem einen
Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16), welches mit seinen
Zielvorgaben 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen
auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er einen einzigen Ansprechpartner für die Vorhabenträger und einheitliche
Verfahrensvorschriften vorsieht.
Zielkonflikte mit dem Schutz der Landökosysteme (SDG 15 „Landökosysteme schützen,
wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften,
Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust
der biologischen Vielfalt ein Ende setzen“) werden über die strategische Umweltprüfung
und die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt und durch die Bundesnetzagentur
veröffentlicht. Sie können so bei der Entscheidung über die Vorhaben berücksichtigt werden.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen konnten nicht festgestellt werden.
Der Entwurf folgt somit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS
„(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden“,
„(II. 2. b) Global Verantwortung wahrnehmen“,
„(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
„(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und
„(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben
in Höhe von jährlich ca. 0,24 Millionen Euro.
Im Einzelplan 07 entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich
zum Haushaltsjahr 2036 jährlich ca. 0,24 Millionen Euro an zusätzlichen Personalausgaben
für das Bundesverwaltungsgericht (1 Richterstelle (R6), 0,2 Stellen des gehobenen
Dienstes (A12) und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9m)). Der Mehrbedarf des
Bundesverwaltungsgerichts soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Es wird geschätzt, dass die 45 neuen Vorhaben beim Bundesverwaltungsgericht zu
geschätzt 82 zusätzlichen gerichtlichen Verfahren führen. Es wird davon ausgegangen, dass
die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für weitere Verfahren im dritten Quartal
2026 wirksam wird und dass die zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen frühestens ab 2030 eingeleitet und spätestens 2036
abgeschlossen werden. Es wird geschätzt, dass sich die 82 zusätzlichen gerichtlichen
Verfahren gleichmäßig über diesen Zeitraum verteilen und somit jährlich 11,7 gerichtliche
Verfahren anfallen. Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit
diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich
zum Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von
insgesamt 240 898 Euro entsteht. Dieser umfasst 1 Richterstelle (R6) in Höhe von gesamt
199 668 Euro, 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes (A12) in Höhe von 19 156 Euro und 0,3
Stellen des mittleren Dienstes (A9m) in Höhe von gesamt 22 074 Euro. Die zusätzlichen
Haushaltsausgaben beim Bundesverwaltungsgericht entstehen voraussichtlich ab dem
Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich dem Haushaltsjahr 2036.
Im Übrigen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger zu keiner Veränderung des
Erfüllungsaufwands. Auch im Sinne der „One in, one out“-Regel ergibt sich daher keine Veränderung
beim jährlichen Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um
138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren.
Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes wird zum einen die
energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für die im Bundesbedarfsplan
aufgenommenen Vorhaben festgestellt. Daraus ergeben sich Bindungen der
Übertragungsnetzbetreiber und der zuständigen Behörden bei der Planfeststellung und Plangenehmigung. Der
energiewirtschaftliche Bedarf eines Vorhabens kann im Verfahren zur Planfeststellung oder
Plangenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies entlastet teilweise die
Zulassungsverfahren, wobei der Anteil nicht genau bezifferbar ist. Zum anderen werden weitere
länderübergreifende und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben benannt, auf die die
Regelungen des NABEG gemäß § 2 Absatz 1 NABEG Anwendung finden. Die
Zuständigkeit für die Bestimmung der Trassenkorridore nach §§ 4 ff. NABEG und die Planfeststellung
nach §§ 18 ff. NABEG für diese Vorhaben obliegt damit nach § 31 NABEG in Verbindung
mit § 1 PlfZV der Bundesnetzagentur. Das entlastet die Übertragungsnetzbetreiber
dahingehend, dass für diese Vorhaben Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren nicht
parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen und dass den
Vorhabenträgern in dem Verfahren ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der
Bundesnetzagentur wird die Zuständigkeit für die Durchführung der Bundesfachplanung und
Planfeststellung für 12 neue Netzausbauvorhaben übertragen. Es wird angenommen, dass
pro Vorhaben ein sonst für die Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren in
Länderzuständigkeit entstehender Koordinierungsaufwand von jährlich 200 Stunden über einen
Zeitraum von sieben Jahren eingespart wird. Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen
Stundenlohns von 57,80 Euro im Bereich der Energieversorgung werden damit Kosten in
Höhe von jährlich 138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren eingespart.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem “Out“ beim
jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 138 720 Euro.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch das vorliegende Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand in Bund und Ländern
im Saldo um 66 281 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird der Mehrbedarf beim
jährlichen Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung, der durch die Aufnahme neuer
Vorhaben in das Bundesbedarfsplangesetz entsteht, durch die Entlastung der Länder bei den
Planungs- und Genehmigungsverfahren und der Koordinierung kompensiert.
aa) Bund
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,86 Millionen Euro.
a) Der Bundesnetzagentur wird die Zuständigkeit für 12 weitere Leitungsvorhaben
übertragen. Der Erfüllungsaufwand bei der Bundesnetzagentur bestimmt sich maßgeblich
regelhaft nach den durchzuführenden Genehmigungsverfahren der Bundesfachplanung und
Planfeststellung. Aufgrund der Individualität und Komplexität der einzelnen Vorhaben, die
erst im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung genau sichtbar werden, kann der Aufwand hier
nur gebündelt kalkuliert werden. In Summe fallen mit diesem Gesetz 2 925 neue
Leitungskilometer in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verfahrenserleichterungen, wie beispielsweise
des regelhaften Wegfalls der Bundesfachplanung, sowie Anrechnung sämtlicher
Synergieeffekte und freiwerdenden Personalkapazitäten durch Abschluss anderer
Leitungsvorhaben, geht die Bundesnetzagentur von einem zusätzlichen Personalaufwand in Höhe von 1
094 Stunden pro 50 Leitungskilometern (neu) aus. Somit ergibt sich ein zusätzlicher
Aufwand von jährlich rund 63 999 Arbeitsstunden.
Dabei wird davon ausgegangen, dass der Anteil an Bearbeiterinnen und Bearbeitern aus
dem höheren Dienst bei 63 Prozent, aus dem gehobenen Dienst bei 27 Prozent und aus
dem mittleren Dienst bei 10 Prozent liegt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen
Stundensatzes der Verwaltung gemäß des Leitfaden DESTATIS 2025 ergibt sich ein
Erfüllungsaufwand insgesamt für alle neu hinzugekommenen Vorhaben in Höhe von ca. 3 639 996 Euro
jährlich.
Es wird hier eine jährliche Betrachtung zugrunde gelegt, da die Stellen dauerhaft
geschaffen werden und davon ausgegangen wird, dass im Rahmen der kontinuierlichen
Bedarfsplanung nach den §§ 12a bis 12e EnWG weitere Aufgaben auf die Bundesnetzagentur
zukommen werden.
b) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist für das Netzausbau-Controlling für
insgesamt 45 weitere Leitungsvorhaben zuständig. Aufgrund der Individualität und
Komplexität der einzelnen Vorhaben, die erst im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung genau
sichtbar werden, kann der Aufwand hier nur gebündelt kalkuliert werden. Unter Berücksichtigung
des jeweiligen Stundensatzes der Verwaltung gemäß des Leitfaden DESTATIS 2025 ergibt
sich ein Erfüllungsaufwand von jährlich 3 200 Stunden im höheren Dienst zu einem
Stundensatz von 67,60 Euro. Dadurch ergeben sich insgesamt für alle neu hinzugekommenen
Vorhaben jährlich Personalkosten in Höhe von 216 320 Euro.
c) Unabhängig der methodengerechten Berechnung des Erfüllungsaufwands wird der
Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie jedoch vollständig dadurch ausgeglichen, dass infolge des Abschlusses mehrerer
Genehmigungsverfahren Ressourcen freiwerden. Es handelt sich dabei um eine einmalige
Konstellation, da dem Abschluss mehrerer umfangreicher Genehmigungsverfahren die
Aufnahme einer vergleichsweise begrenzten Zahl neuer Vorhaben in den Bundesbedarfsplan
gegenübersteht.
bb) Länder und Kommunen
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 3,92 Millionen Euro.
Durch die Begründung der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur werden die
Landesverwaltungen in entsprechender Höhe (63 999 Arbeitsstunden pro Jahr, s.o.
Erfüllungsaufwand für die Bundesnetzagentur) entlastet.
Außerdem ist davon auszugehen, dass eine zusätzliche zeitliche Entlastung auf Seiten der
Länder entsteht, da durch die Kompetenzbündelung bei der Bundesnetzagentur Aufwand
für die sonst erforderliche Länderkoordination vermieden wird. Es wird angenommen, dass
pro Vorhaben ein sonst für die Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren in
Länderzuständigkeit entstehender Koordinierungsaufwand bei den betroffenen Bundesländern
von jeweils jährlich insgesamt 200 Stunden pro Bundesland eingespart wird. Damit werden
zusätzlich jährlich 3 200 Stunden eingespart.
Durch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und des vordringlichen
Bedarfs für die im Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ergeben sich zudem
Bindungen der Übertragungsnetzbetreiber und der zuständigen Behörden bei der
Planfeststellung und Plangenehmigung. Der energiewirtschaftliche Bedarf eines Vorhabens kann im
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden.
Dies entlastet teilweise die Zulassungsverfahren, wobei der Anteil nicht genau bezifferbar
ist.
Es wird davon ausgegangen, dass der Anteil an Bearbeiterinnen und Bearbeitern aus dem
höheren Dienst bei 63 Prozent, aus dem gehobenen Dienst bei 27 Prozent und aus dem
mittleren Dienst bei 10 Prozent liegt.
Unter Zugrundelegung der jeweiligen Stundensätze der Landesverwaltung ergibt sich damit
in Summe eine Entlastung in Höhe von 3 922 597 Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird die Landesverwaltung durch das
Regelungsvorhaben im Saldo entlastet.
5. Weitere Kosten
Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen
Netzausbauvorhaben werden den Übertragungsnetzbetreibern schätzungsweise Kosten in Höhe von
44,652 Milliarden Euro als einmalige Investitionsausgaben über einen mehrjährigen
Zeitraum entstehen. Die Summe wurde anhand der von den Übertragungsnetzbetreibern
verwendeten öffentlich verfügbaren Standardkostenparameter ermittelt. Die tatsächlich
anfallenden Kosten können erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, da sie unter
anderem von der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehenden baulichen beziehungsweise
räumlichen Ausführung der einzelnen Vorhaben abhängen. Die Kosten für den Netzausbau
werden sich auf die Netzentgelte auswirken. Die Entwicklung der Netzentgelte hängt
allerdings von vielen Faktoren ab, sodass sich das zukünftige Netzentgeltniveau nicht
verlässlich abschätzen lässt.
Grob geschätzt steigen die Netzentgelte im Vergleich zum heutigen Niveau durch die
angenommenen Investitionen unter sonst gleichen Umständen für typische Haushaltskunden
im Mittel um eine Größenordnung von etwa 30 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) und für
typische Gewerbekunden um eine Größenordnung von etwa 400 Euro (netto) im Jahr.
Gleichzeitig dient der Netzausbau der Minimierung der mit dem Engpassmanagement
verbundenen Kosten und wirkt auf diese Weise entlastend auf die Netzentgelte. Die
Gesamtkosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen (Redispatch, Einspeisemanagement,
Countertrading sowie Netzreserve) beliefen sich im Jahr 2025 nach vorläufigen Zahlen auf
circa 3,1 Milliarden Euro. Damit trägt der Netzausbau mittel- und langfristig insoweit auch
zur Entlastung der Stromverbraucher bei.
Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem Gesetz
verbundene Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis zum Haushaltsjahr 2036 ein
jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe insgesamt 240 898 Euro entsteht. Dieser
umfasst 1 Richterstelle (R6) in Höhe von gesamt 199 668 Euro, 0,2 Stellen des gehobenen
Dienstes (A12) in Höhe von 19 156 Euro und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9) in
Höhe von gesamt 22 074 Euro. Es wird davon ausgegangen, dass die Übertragung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit für weitere Verfahren im zweiten Quartal 2026 wirksam wird
und dass die zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
frühestens ab dem Jahr 2030 eingeleitet und spätestens 2036 abgeschlossen werden.
Darüber hinaus sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
lassen sich derzeit nicht abschätzen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von einer weiterhin sicheren
Stromversorgung durch die Regelungen zur Beschleunigung des Netzausbaus.
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen
Regelungen haben im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse, da sie für alle Regionen gleichermaßen gelten und wirken. Die Regelungen zur
Beschleunigung des Stromübertragungsnetzausbaus allerdings tragen vor dem
Hintergrund des durch die Energiewende veränderten Transportbedarfs durch das
Stromübertragungsnetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse durch eine sichere und
zuverlässige Versorgung mit elektrischer Energie in ganz Deutschland bei. Insbesondere der im
Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen muss zu den
Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Es gilt, Engpässe in
der Stromversorgung innerhalb des deutschen Netzes zu beseitigen.
VIII. Befristung und Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Der Ausbau des Stromübertragungsnetzes erfordert
verlässliche und stabile Rahmenbedingungen. Im Rahmen des kontinuierlichen
Netzausbau-Controllings des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie werden auch die mit
diesem Gesetz neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen oder geänderten Vorhaben
betrachtet.
Eine Evaluierung erfolgt durch die turnusmäßigen Aktualisierungen des
Bundesbedarfsplans nach Vorlage des nächsten NEP.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes)
In den Bundesbedarfsplan werden diejenigen Wechselstrom- und Gleichstromvorhaben
aufgenommen, deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit und vordringlichen Bedarf die
Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung des NEP Strom 2023–2037/2045 festgestellt
hat und deren Notwendigkeit sich im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum
NEP 2025-2037/2045 bestätigt hat. Maßnahmen, die einen gemeinsamen
energiewirtschaftlichen Zweck haben, werden in Vorhaben zusammengefasst. Die Umweltberichte der
Bundesnetzagentur auf Basis der Netzentwicklungsplänen werden bei den Änderungen
des Bundesbedarfsplans soweit möglich berücksichtigt. Hierdurch wird eine wirksame
Umweltvorsorge sichergestellt. Die im Bundesbedarfsplan enthaltenen Vorhaben wurden nach
Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt. Geprüft wurden neben den
anderweitigen Planungsmöglichkeiten, die sich aus den Szenarien des Szenariorahmens ergeben,
vor allem auch anderweitige Planungsmöglichkeiten von Netzverknüpfungspunkten.
Durch die Angabe der Netzverknüpfungspunkte werden die Anfangs-, Zwischen- und
Endpunkte der Vorhaben verbindlich festgelegt. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort
eines neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach geeigneten Standorten für neu zu errichtende
Umspannwerke wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der in der nachfolgenden Planungsstufe parzellenscharf festzulegende
Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Teilweise wurden Suchräume konkretisiert.
Der Bundesbedarfsplan enthält keine verbindlichen Festlegungen über die Ausführung
eines Vorhabens als Netzoptimierungs-, Netzverstärkungs- oder Netzausbaumaßnahme
oder den konkreten Verlauf eines Trassenkorridors beziehungsweise einer Stromleitung
innerhalb eines Trassenkorridors. Hierüber wird erst in den nachfolgenden Planungs- und
Genehmigungsverfahren entschieden.
Für neue Vorhaben, die in den Anwendungsbereich des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz fallen, laufen die Fristen des § 5a Absatz 6 bzw. des § 6 Satz 2
NABEG ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Zu Nummer 1
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die Realisierung der jeweiligen im
Bundesbedarfsplan aufgeführten Vorhaben, einschließlich ihrer Bestandteile und Einzelmaßnahmen,
aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses und des Interesses der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit an ihrer Realisierung als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Eine Ausnahme besteht
zugunsten der Landes- und Bündnisverteidigung. Damit vollzieht § 1 BBPlG konsequent die
Änderungen in § 1 Absatz 2 NABEG sowie in § 43 Absatz 3a des
Energiewirtschaftsgesetzes nach (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9187, S. 157 f., 168).
Analog zu den genannten Regelungen soll der beschleunigte Ausbau von
Hochspannungsleitungen nach Satz 3 solange als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung
eingebracht werden, bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
Das darin enthaltene Optimierungsgebot bedeutet, dass dem beschleunigten Ausbau von
Hochspannungsleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen
möglichst weitgehend zur Durchsetzung verholfen werden muss. Damit verbunden ist eine
materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das höchstrangige
Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen
kann somit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden, d.h. der Abwägungsprozess
ist insoweit voreingestellt. Öffentliche und private Interessen können dem beschleunigten
Ausbau von Hochspannungsleitungen nur entgegenstehen, wenn sie mit einem
vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang geschützt sind.
Nach Satz 4 gilt Satz 3 nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
und eröffnet damit zum Schutz der staatlichen Handlungsfähigkeit in diesem Bereich die
konkrete Güterabwägung.
Zu Nummer 2
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 regelt, dass für Höchstspannungs-Gleichstrom-
Übertragungsleitungen, die beginnend vom [Datum des Inkrafttretens] dieses Gesetzes erstmalig
in das Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen werden, der Erdkabelvorrang aufgehoben
wird und die Leitung als Freileitung zu errichten, zu betreiben und zu ändern ist.
Grundsätzlich besteht für die Vorhabenträger und die Bundesnetzagentur im Hinblick auf diese
Vorhaben damit kein Entscheidungsspielraum mehr für die Frage, ob die Leitung als Erdkabel
oder als Freileitung errichtet werden kann.
Ziel der Anpassung ist die Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem.
Die Umsetzung als Freileitung bietet gegenüber der Ausführung als Erdkabel ein deutliches
Einsparpotenzial. So kann zum Beispiel die Ausführung als Freileitung bei paralleler
Führung zweier Systeme gegenüber deren paralleler Verlegung etwa die Hälfte der Kosten
sparen (ohne Berücksichtigung der Konverterkosten). Eine etwaige längere Planungs- und
Genehmigungsphase für bereits begonnenen Planungen wird durch die Beschleunigung
der Bauphase ausgeglichen, so dass Verzögerungen nicht zu erwarten sind. Neue
Vorhaben werden insgesamt beschleunigt, so dass die Kosten für das Netzengpassmanagement
früher sinken. Die Reduktion der Kosten des Netzausbaus und des
Netzengpassmanagements wirkt sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit
deutscher Unternehmen.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht auf Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar, wie sich aus
der deren Begriffsdefinition in § 2 Absatz 3 ergibt. Offshore-Anbindungsleitungen können
weiterhin seewärts als Seekabel und landeinwärts bis zum nächsten
Netzverknüpfungspunkt als Freileitung oder Erdkabel fortgeführt werden. Dies ist bei systematischer
Betrachtung unabhängig von einer Kennzeichnung mit „E“ der Fall. Da die Kennzeichnung mit „C“
lediglich die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach dem NABEG auslöst, gilt die
Definition der Offshore-Anbindungsleitung auch in Planungs- und Genehmigungsverfahren in
Zuständigkeit des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie und der
Landesbehörden. Entsprechend ist § 3 Absatz 1 Satz 2 auch nicht auf die gleichgelagerten
internationalen hybriden Offshore-Anbindungsleitungen, internationalen Offshore-
Verbindungsleitungen und internationalen radialen Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar.
Satz 3 bestimmt, Satz 2 nicht auf grenzüberschreitenden Vorhaben anwendbar ist. Dies
betrifft sowohl die Interkonnektoren in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (dann auch mit
Kennzeichnung mit „A2“) wie auch in Zuständigkeit der Länder. Um die notwendige
technische Flexibilität bei der Verbindung von Stromnetzen zwischen Deutschland und seinen
Nachbarstaaten zu gewährleisten, können Interkonnektoren weiterhin mit „E“
gekennzeichnet werden und so als Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen in
Deutschland realisiert werden, ohne dass es eines Technologiewechsels an der Grenze bedarf.
Satz 4 enthält eine Klarstellung, dass die Ausnahmen der Absätze 2 bis 6 zur Errichtung,
Änderung oder dem Betrieb einer Leitung gemäß Satz 1 als Freileitung keine Anwendung
finden.
Satz 5 regelt die engen Voraussetzungen, unter denen eine Teilverkabelung erfolgen kann.
Diese kann der Vorhabenträger in Ausnahmefällen dann vorsehen, wenn bestimmte
Kriterien vorliegen: Zunächst kann eine Teilverkabelung erfolgen, wenn das Vorhaben mit einer
Leitung, die als Erdkabel realisiert wird, gebündelt wird. Dies vermeidet, dass verschiedene
Technologien in derselben Trasse verwendet werden müssen und so unterschiedliche
Belastungen entstehen. Zudem reduziert sich der Untersuchungsaufwand für Vorhabenträger
sowie Planungs- und Genehmigungsbehörden auf die Realisierung als Erdkabel. Ein
weiteres Kriterium liegt in der technischen Unmöglichkeit der Ausführung als Freileitung. Dies
kann etwa dann der Fall sein, wenn eine besonders breite Bundeswasserstraße (z.B.
Rhein, Elbe) überquert werden muss. Bei einer hohen Breite der Wasserstraße wird die bei
Freileitungen übliche Spannfeldlänge überschritten und eine technische Sonderlösung
erforderlich. Zudem kann eine Verkabelung sich insbesondere mit Blick auf den
Schiffsverkehr als konfliktmindernd erweisen. Das andere Kriterium liegt in der höheren
Kosteneffizienz einer Erdverkabelung gegenüber einer Realisierung als Freileitung. Dies kommt bei
einem räumlichen Konflikt in Betracht, der als Freileitung nur großräumig umgangen werden
kann. In diesem Fall kann der Vorhabenträger prüfen, ob eine Teilverkabelung in Betracht
kommt und die Ausführung kosteneffizienter gegenüber der großräumigen
Freileitungslösung ist. Dies entspricht auch dem Ziel einer Kostenreduzierung beim Stromnetzausbau.
Liegt eines der auslösenden Kriterien vor, kann eine Teilverkabelung auf einem mindestens
drei Kilometer langen technisch und wirtschaftlichen Teilabschnitt erfolgen. Hierdurch soll
wie bereits durch die Regelungen in § 2 Absatz 2 Satz 1 des
Energieleitungsausbaugesetzes sowie in § 3 Absatz 2 BBPlG ein ständiges Abwechseln
der Erdverkabelung mit der Realisierung als Freileitung verhindert werden, um Mehrkosten
und Umweltbelastungen zu vermeiden.
Im Zusammenspiel mit Satz 5 kann die Bundesnetzagentur (in der Bundesfachplanung)
bzw. die Planfeststellungsbehörde nach Satz 6 verlangen, dass der Vorhabenträger die
Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel
realisiert. Damit wird insbesondere für den Fall, dass der Vorhabenträger und die zuständige
Behörde unüberwindbare Differenzen bei der Anwendung der Ausnahmekriterien nach
Satz 5 haben sollten, geregelt, dass die Behörde ihrer Auffassung als letztes Mittel zur
Geltung verhelfen kann. Ein mögliches behördliches Verlangen ist dabei Teil der umfänglichen
behördlichen Abwägungsentscheidung, so dass hierzu keine weiteren
Ermessenserwägungen vorgenommen werden müssen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Vorhaben 10: Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle
Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2019–2030 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich zudem die Einbindung der
Netzverknüpfungspunkte Söllingen/Schöningen sowie Liebenburg/Schladen-Werla als erforderlich
herausgestellt. Die Umspannwerke im Suchraum Söllingen/Schöningen sowie
Liebenburg/Schladen-Werla sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort
der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch
die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zu Buchstabe b
Vorhaben 32: Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit
Abzweigen Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof – Simbach – Simbach am
Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut – Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming
Im Rahmen des NEP 2023–2037/2045 wurde eine weitere Maßnahme für notwendig
erachtet, um die Versorgungssicherheit innerhalb der Region zu erhöhen. Neben den bereits
bestehenden Einzelmaßnahmen des Vorhabens 32 ist hiernach auch die
Höchstspannungsleitung von Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut nach Burghausen/
Mehring/Marktl/Haiming für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Durch die Höchstspannungsleitungen wird ein gemeinsamer energiewirtschaftlicher Zweck
verfolgt. Daher erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen in einem Vorhaben.
Die Umspannwerke sowohl im Suchraum Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut als
auch in Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum.
Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten
Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt.
Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zu Buchstabe c
Vorhaben 48: Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 als Teil des sogenannten
Korridor B für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Vergleich zum bisherigen Bundesbedarfsplan hat sich – abweichend von der vorherigen
Planung – herausgestellt, dass die H-Kennzeichnung nicht mehr für das komplette
Vorhaben notwendig ist.
Für die Bestandteile
- Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
- B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg
(Elbe)/Wischhafen)
bleibt die H-Kennzeichnung bestehen.
Der dritte Bestandteil von L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) nach
Polsum wird in zwei Bestandteile unterteilt:
- L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Rheine
- Rheine – Polsum.
Hierbei wird zusätzlich der verbindliche Punkt Rheine festgelegt.
Von Rheine soll bis Dorsten/Haltern am See/Marl nach Möglichkeit eine Bündelung mit dem
neu aufgenommen Vorhaben 49a des Bundesbedarfsplangesetzes erfolgen.
Dementsprechend wird für den Bestandteil von Rheine nach Polsum die H-Kennzeichnung gestrichen.
Vorhaben 49: Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Lippetal/
Welver/Hamm:
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 als Teil des sogenannten
Korridor B für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Vergleich zum bisherigen Bundesbedarfsplan hat sich – abweichend von der vorherigen
Planung – herausgestellt, dass die H-Kennzeichnung nicht mehr für das komplette
Vorhaben notwendig ist.
Das Vorhaben wird daher in zwei Bestandteile aufgeteilt:
- Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine
- Rheine – Lippetal/Welver/Hamm
Hierbei wird zusätzlich der verbindliche Punkt Rheine festgelegt.
Vorhaben 49a soll nach Möglichkeit in diesem Bereich ab dem Aufsprungpunkt Zetel bis
Rheine mit Vorhaben 49 des Bundesbedarfsplangesetzes gebündelt werden.
Dementsprechend wird für den Bestandteil von Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine die H-
Kennzeichnung gestrichen.
Vorhaben 49a: Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-II – Dorsten/Marl
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Anbindungsleitung NOR-6-4. Ziel des Vorhabens
ist die Anbindung von Offshore Windparks in der Nordsee im Gebiet N-6 (Zone 3) an den
Netzverknüpfungspunkt Dorsten/Marl.
Das Gesetz legt den Grenzkorridor N II und den Netzverknüpfungspunkt Dorsten/Marl
verbindlich fest.
Bei dem Netzverknüpfungspunkt in den Gemeinden Dorsten oder Marl handelt es sich um
ein neu zu errichtendes Umspannwerk. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach
der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des
neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch
durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort
des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zusätzlich werden die verbindlichen Punkte Zetel sowie Dorsten/Haltern am See/Marl
festgelegt.
Das Vorhaben umfasst die Bestandteile
- Grenzkorridor N-II – Zetel
- Zetel - Dorsten/Haltern am See/Marl
- Dorsten/Haltern am See/Marl – Dorsten/Marl
Die Bestandteile haben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck und stellen ein
einheitliches Vorhaben dar. Vorhaben 49a ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches
als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet
werden soll.
Der Bestandteil von Zetel nach Dorsten/Haltern am See/Marl soll zusätzlich mit A1 und
nunmehr mit G gekennzeichnet werden. Bei diesem Teil des Vorhabens soll nach
Möglichkeit bis Rheine eine Bündelung mit dem Vorhaben 49 des Bundesbedarfsplangesetzes
erfolgen. Ab Rheine bis Dorsten/Haltern am See/Marl soll nach Möglichkeit eine Bündelung
mit dem Vorhaben 48 des Bundesbedarfsplangesetzes erfolgen. Sowohl für Vorhaben 48
als auch Vorhaben 49 ist bereits die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur gegeben. Für
Vorhaben 49a wird die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur durch die A1-Kennzeichnung
für die Länge der jeweiligen Parallelführung zu den Vorhaben 48 und 49 begründet. Für die
Vorhaben 48 und 49 ist die Bundesfachplanung bei der Bundesnetzagentur größtenteils
bereits abgeschlossen. Daher wird aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit über die G-
Kennzeichnung bei Vorhaben 49a für die Länge der Parallelführung zu den Vorhaben 48
und 49 nach § 5a Absatz 4 NABEG auf eine zusätzliche Bundesfachplanung verzichtet.
Für den Bestandteil von Zetel nach Dorsten/Haltern am See/Marl gilt zudem der Vorrang
der Erdverkabelung.
Zu Buchstabe d
Vorhaben 56: Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne – Elsfleth West mit
Anschluss Huntorf –Stadtbezirke West/Mitte/Nord (Bremen) – Samtgemeinde Sottrum
Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023–
2037/2045 hat sich – abweichend von der vorherigen Planung – herausgestellt, dass der
Netzverknüpfungspunkt Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede nun Ovelgönne und
der Netzverknüpfungspunkt Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude nun Stadtbezirke
West/Mitte/Nord (Bremen) heißen soll.
Zu Buchstabe e
Vorhaben 73: Höchstspannungsleitung Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) –
Fedderwarden – Sande – Conneforde
Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023–
2037/2045 hat sich zudem die Einbindung des Netzverknüpfungspunkts Sande als
erforderlich erwiesen. Das Umspannwerk im Suchraum Sande ist neu zu errichten. Für neu zu
errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein
Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zu Buchstabe f
Vorhaben 85: Höchstspannungsleitung Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg – Wessin –
Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Gallin/Lüttow-
Valluhn/Gudow/Besenthal – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel
Im Rahmen des NEP 2023–2037/2045 wurde eine weitere Maßnahme für notwendig
erachtet, um die Übertragungskapazität zwischen Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-
Holstein und Hamburg zu erhöhen.
Die bereits bestehende Maßnahme von Güstrow nach Krümmel wird in zwei
Einzelmaßnahmen aufgeteilt. Die erste Einzelmaßnahme verläuft von Güstrow nach Ämter
Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land, die andere Einzelmaßnahme verläuft von Ämter
Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land nach Krümmel.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich bei der ersten Einzelmaßnahme zudem
die Einbindung der Netzverknüpfungspunkte Dabel/Kobrow/Sternberg sowie Gallin/Lüttow-
Valluhn/Gudow/Besenthal als erforderlich herausgestellt.
Neben der bereits bestehenden Einzelmaßnahme des Vorhabens 85 ist hiernach auch die
Höchstspannungsleitung Güstrow über Klein Rogahn/Stralendorf/
Warsow/Holthusen/Schossin nach Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land für
wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Durch die Höchstspannungsleitungen wird ein gemeinsamer energiewirtschaftlicher Zweck
verfolgt. Daher erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen in einem Vorhaben.
Die Umspannwerke in Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin sowie in
Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land sind neu zu errichten. Dies gilt gleichermaßen
auch für die Umspannwerke in Dabel/Kobrow/Sternberg sowie Gallin/Lüttow-Valluhn/
Gudow/Besenthal. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 86: Höchstspannungsleitung Emden – Bundesgrenze (NL)
Das Vorhaben dient der Erhöhung der Kuppelkapazität zwischen Deutschland und den
Niederlanden. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 mit den
Netzverknüpfungspunkten Emden Ost und der Bundesgrenze zu den Nieder-landen für
wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge des im Rahmen der Prüfung des
NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befundenen Vorhabens
125 hat sich - abweichend von der vorherigen Planung - herausgestellt, dass der
Netzverknüpfungspunkt Emden Ost nunmehr Emden heißen soll. Das Umspannwerk in Emden ist
neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke einen räumlichen
Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 86 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 87: Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin
Das Vorhaben dient der Versorgungssicherheit Berlins. Das Vorhaben ist im Rahmen der
Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023–
2037/2045 hat sich - abweichend von der vorherigen Planung - herausgestellt, dass der
zweite Bestandteil des Vorhabens von Thyrow über Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow
nach Schönefeld in zwei einzelne Bestandteile aufzuteilen ist. Hintergrund ist, dass für den
Bestandteil von Thyrow über Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow nach Schönefeld mit dem
Abzweig Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg
keine F-Kennzeichnung notwendig ist. Dieser Abschnitt liegt außerhalb des zu
realisierenden Berliner Kabeltunnels und ist daher bis zur Landesgrenze als Freileitung zu realisieren.
Als Folge müssen auch die einzelnen Netzverknüpfungspunkte entsprechend angepasst
werden.
Vorhaben 88: Höchstspannungsleitung Landesbergen – Emmerthal – Marienmünster –
Würgassen – Niestetal – Bergshausen – Borken
Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität in Niedersachsen und Hessen, um das
Übertragungsnetz für die zukünftig ansteigenden Stromflüsse zu verstärken. Das Vorhaben
ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich - abweichend von der vorherigen Planung
- herausgestellt, dass der Netzverknüpfungspunkt Grohnde nunmehr Emmerthal, der
Netzverknüpfungspunkt Vörden nunmehr Marienmünster und der Netzverknüpfungspunkt
Sandershausen Ost nunmehr Niestetal lautet. In Emmerthal, Marienmünster und Niestetal sind
jeweils neue Umspannwerke als Ersatz zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der
genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz
nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Das Vorhaben ist nicht mehr als länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Zu Buchstabe g
Vorhaben 93: Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/
Weißenfels/Braunsbedra – Pulgar
Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität zwischen Sachsen und Sachsen-Anhalt,
um das Übertragungsnetz für die zukünftig ansteigenden Stromflüsse zu verstärken. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich - abweichend von der vorherigen
Planung - herausgestellt, dass der Suchraum für den Netzverknüpfungspunkt Leuna/
Merseburg/Weißenfels um Braunsbedra ergänzt werden soll. Das Umspannwerk in Leuna/
Merseburg/Weißenfels/Braunsbedra ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der
genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom
Bundesbedarfsplangsgetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zu Buchstabe h
Vorhaben 98: Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern – Saarwellingen/Saarlouis/
Dillingen (Saar)
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Vergleich zum bisherigen
Bundesbedarfsplan hat sich die Einbindung des Netzverknüpfungspunkts Diefflen als nicht erforderlich
erwiesen, sodass dieser gestrichen wird.
Vorhaben 99: Höchstspannungsleitung Kühmoos – Waldshut-Tiengen – Bundesgrenze
(CH)
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 für wirksam, bedarfsgerecht
und erforderlich befunden worden. Der bereits im Rahmen dieser Prüfung enthaltene
Anfangspunkt Kühmoos soll entsprechend des Startnetzes im NEP 2023–20237/2045 zur
Klarstellung aufgenommen werden.
Vorhaben 100: Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Ohlensehlen
Das Vorhaben 100 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Wehrendorf und Ohlensehlen für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich
befunden worden.
Vorhaben 101: Höchstspannungsleitung Herbertingen – Grünkraut – Punkt Neuravensburg
– Obermooweiler
Das Vorhaben 101 erhöht die Übertragungskapazität im südlichen Baden-Württemberg.
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Herbertingen, Grünkraut, Punkt Neuravensburg und Obermooweiler für
wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 102: Höchstspannungsleitung Audorf Süd – Kiel – Lehmkuhlen/Wahlstorf/
Wittmoldt – Göhl
Das Vorhaben 102 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Schleswig-Holsteins. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in der Stadt Kiel, den Gemeinden Lemkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt
sowie der Gemeinde Göhl sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort
der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch
die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 103: Vöhringen – Bundesgrenze (AT)
Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen
Süddeutschland und Österreich. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045
mit Netzverknüpfungspunkten Vöhringen und der Bundesgrenze zu Österreich für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 104: Höchstspannungsleitung Gnewitz – Franzburg/Richtenberg/Millienhagen-
Oebelitz – Lüssow/Wendorf/Stralsund – Brünzow/Kemnitz – Brünzow – Lubmin
Das Vorhaben 104 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Mecklenburg-
Vorpommerns. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für
wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in der Gemeinde Gnewitz sowie in den Gemeinden Franzburg/
Richtenberg/Millienhagen-Oebelitz, Lüssow/Wendorf/Stralsund, Brünzow/Kemnitz und Brünzow
sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben.
Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung
im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 105: Höchstspannungsleitung Großgartach – Hüffenhardt
Das Vorhaben 105 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Norden von Baden-
Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Großgartach und Hüffenhardt für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Die Umsetzung des Vorhabens soll voraussichtlich in zwei Stufen in Form von
Netzverstärkungen erfolgen.
Vorhaben 106: Höchstspannungsleitung Kupferzell – Goldshöfe
Das Vorhaben 106 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Osten von Baden-
Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Kupferzell und Goldshöfe für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Die Umsetzung des Vorhabens soll voraussichtlich in zwei Stufen in Form von
Netzverstärkungen erfolgen.
Vorhaben 107: Höchstspannungsleitung Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/Biebesheim am
Rhein – Bürstadt – Rheinau – Hoheneck
Das Vorhaben 107 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Hessen und
Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045
für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/Biebesheim am
Rhein ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption
des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu
errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf
vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche
Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss
einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung
aufweisen.
Vorhaben 108: Höchstspannungsleitung Niederlangen – Vereinigtes Königreich (Tarchon)
Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland
und Großbritannien. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045
für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 108 ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme
Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.
Vorhaben 109: Höchstspannungsleitung Punkt Reicheneck – Punkt Rommelsbach
Das Vorhaben 109 dient der besseren Anbindung des Mittleren Neckarraums und erhöht
die Übertragungskapazität im südlichen Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen
der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Punkt
Reicheneck und Punkt Rommelsbach für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Vorhaben 110: Höchstspannungsleitung Emden Ost – Leer (Ostfriesland)/Samtgemeinde
Jümme/Samtgemeinde Hesel/Moormerland – Dörpen West
Das Vorhaben 110 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb
Niedersachsens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Leer (Ostfriesland)/Samtgemeinde Jümme/
Samtgemeinde Hesel/Moormerland ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort
der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch
die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 111: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Bornheim/
Ostend (Frankfurt am Main) – Bezirk West (Frankfurt am Main)
Das Vorhaben 111 erhöht die Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das Vorhaben ist
im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau sowie im Bezirk
Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main) und im Bezirk West (Frankfurt am Main) sind neu zu
errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben.
Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung
im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 111 ist als Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung
gekennzeichnet, das als Pilotprojekt nach § 4 Bundesbedarfsplangesetz auf technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert
werden kann. Das Vorhaben besteht aus drei kurzen Einzelmaßnahmen in einem dicht
besiedelten städtischen Gebiet. Soweit alle Teilabschnitte die Voraussetzungen nach § 4
Bundesbedarfsplangesetz erfüllen, ist auch eine vollständige Umsetzung aller Maßnahmen als
Erdkabel, einschließlich eines Kabeltunnels gemäß § 4 Absatz 3 Bundesbedarfsplangesetz
zulässig. Hierüber wird in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren
entschieden.
Vorhaben 112: Höchstspannungsleitung Schwandorf – Wenzenbach
Das Vorhaben 112 dient der Sicherung der Versorgung von Regensburg. Das Vorhaben ist
im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Wenzenbach ist neu zu errichten. Für neu zu
errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein
Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten
Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 113: Höchstspannungsleitung Schwandorf – Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der
Donau – Straubing/Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/Stephansposching – Pleinting
Das Vorhaben 113 dient der Erhöhung der Versorgungsicherheit innerhalb Bayerns. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau,
Straubing/Parkstetten/Aiterhofen und Plattling/Otzing/Stephansposching sind jeweils neu
zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 114: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Großkrotzenburg/Hanau
Das Vorhaben 114 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Großkrotzenburg und Großkrotzenburg/Hanau für wirksam, bedarfsgerecht
und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau ist neu zu errichten. Für
neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort des Umspannwerks muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 115: Höchstspannungsleitung Wöhrden – Albersdorf/Bendorf/
Bornholt/Schafstedt – Pöschendorf/Hadefeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek
Das Vorhaben 115 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Schleswig-
Holsteins. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für
wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Wöhrden, Albersdorf/Bendorf/Bornholt/Schafstedt
und Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek sind neu zu errichten. Für neu
zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes
ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der
im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 116: Höchstspannungsleitung Landesbergen – Ohlensehlen
Das Vorhaben 116 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb
Niedersachsens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Landesbergen und Ohlensehlen für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Vorhaben 117: Höchstspannungsleitung Wahle – Klein Ilsede – Mehrum Nord –
Algermissen/Laatzen – Emmerthal
Das Vorhaben 117 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb
Niedersachsens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in Emmerthal ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der
genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz
nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 118: Höchstspannungsleitung Karben – Großkrotzenburg
Das Vorhaben 118 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb von Hessen.
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Karben und Großkrotzenburg für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich
befunden worden.
Vorhaben 119: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Triefenstein/
Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Uffenheim/Simmershofen/
Ergersheim – Raitersaich West
Das Vorhaben 119 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Hessen und
Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau sowie in den Gemeinden
Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld sowie in den
Gemeinden Uffenheim/Simmershofen/Ergersheim sind neu zu errichten. Für neu zu
errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein
Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten
Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 119 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 120: Höchstspannungsleitung Eula – Weida – Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl
– Hof/Döhlau/Gattendorf/Regnitzlosau – Marktleuthen/Kirchenlamitz
Das Vorhaben 120 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Sachsen und
Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl und
Hof/Döhlau/Gattendorf/Regnitzlosau sowie Marktleuthen/Kirchenlamitz sind neu zu
errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke
wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach
einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen
Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 120 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet und in Bezug auf
die Einzelmaßnahme Eula – Weida – Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl als Vorhaben, bei
dem nach § 5a Absatz 4 NABEG aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit auf eine
Bundesfachplanung zu verzichten ist.
Vorhaben 121: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Ost/Bergen-
Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe
– Eschborn
Das Vorhaben 121 erhöht die Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das Vorhaben ist
im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau, Bezirk Ost/Bergen-
Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel und Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe
sowie Eschborn sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der
Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu
zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf
vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die
räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 122: Höchstspannungsleitung Neufinsing – Marienberg
Das Vorhaben 122 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Bayerns und
sichert die Versorgung Münchens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP
2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Neufinsing und Marienberg für
wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 123: Höchstspannungsleitung Stadtteil Vosslapper Groden/Sengwarden
(Wilhelmshaven) – Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteile Rüstersieler
Groden/Heppenser Groden (Wilhelmshaven)
Das Vorhaben 123 dient der Sicherung der Versorgung im Raum Wilhelmshaven. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht
und erforderlich befunden worden.
Im Stadtteil Sengwarden von Wilhelmshaven ist ein Umspannwerk neu zu errichten. In den
Stadtteilen Vosslapper Groden/Sengwarden (Wilhelmshaven) ist ein Umspannwerk als
Ersatz für den Standort Inhausen sowie in den Stadtteilen Rüstersieler Groden/Heppenser
Groden ein Umspannwerk als Ersatz für den Standort Maade neu zu errichten. Für neu zu
errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein
Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 124: Höchstspannungsleitung Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt –
Dittenheim/Theilenhofen/Alesheim/Meinheim – Nördlingen/Reimlingen/Möttingen/
Deiningen/Ederheim/Hohenaltheim/Alerheim/Wechingen/Wallerstein/Mönchsdeggingen/
Riesbürg – Heidenheim/Aalen/Dischingen/Neresheim/Herbrechtingen/Giengen an der
Brenz/Nattheim/Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein
Das Vorhaben 124 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Bayern und
dem Osten Baden-Württembergs. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP
2023–2037/2045 in einer leicht anderen elektrotechnischen Konfiguration für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Es wird in der hier festgeschriebenen
Ausgestaltung erneut Prüfungsgegenstand im NEP 2025-2037/2045 sein.
Im Bereich der Gemeinden Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt, Dittenheim/
Theilenhofen/Alesheim/Meinheim, Nördlingen/Reimlingen/Möttingen/Deiningen/Ederheim/
Hohenaltheim/Alerheim/Wechingen/Wallerstein/Mönchsdeggingen/Riesbürg sowie
Heidenheim/Aalen/Dischingen/Neresheim/Herbrechtingen/Giengen an der Brenz/Nattheim/
Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein sind Umspannwerke neu zu errichten. Für
neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der
im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 124 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 125: Höchstspannungsleitung Emden Ost – Emden
Das Vorhaben 125 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität in Niedersachsen. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Emden ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum.
Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten
Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt.
Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 126: Höchstspannungsleitung Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor
der Höhe – Eschborn – Kriftel
Das Vorhaben 126 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Hessens. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in der Gemeinde Eschborn und den Gemeinden Oberursel
(Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der
genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 127: Höchstspannungsleitung Niederstedem – Bundesgrenze (LU)
Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland
und Luxemburg und trägt zur Versorgungssicherheit bei. Das Vorhaben ist im Rahmen der
Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Niederstedem und
der Bundesgrenze zu Luxemburg für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Vorhaben 127 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet sowie als.
Vorhaben, bei dem nach § 5a Absatz 4 NABEG aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit
auf eine Bundesfachplanung zu verzichten ist.
Vorhaben 128: Höchstspannungsleitung Bollenacker (Olefin) – Punkt Brühl
Das Vorhaben 128 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit innerhalb Nordrhein-
Westfalens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Bollenacker (zukünftige Bezeichnung: Olefin) und Punkt Brühl
für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 129: Höchstspannungsleitung Oberottmarshausen – Buchloe/Waal
Das Vorhaben 129 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit Bayerns. Das Vorhaben
ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Buchloe/Waal ist neu zu errichten. Für neu zu
errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein
Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten
Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 130: Höchstspannungsleitung Polsum – Niederrhein – Zensenbusch – Walsum
Das Vorhaben 130 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit innerhalb Nordrhein-
Westfalens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für
wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Durch die jeweilige Netzverstärkung der Höchstspannungsleitungen von Polsum nach
Niederrhein und von Niederrhein über Zensenbusch nach Walsum wird ein gemeinsamer
energiewirtschaftlicher Zweck verfolgt. Daher erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen
in einem Vorhaben.
Vorhaben 131: Höchstspannungsleitung Weißenthurm – Punkt Metternich
Das Vorhaben 131 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit in Rheinland-Pfalz. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 132: Höchstspannungsleitung Streumen – Moritzburg/Radeburg/Ottendorf-
Okrilla/Stadtbezirk Klotzsche (Dresden) – Schmölln
Das Vorhaben 132 dient der Versorgungssicherheit Dresdens. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich
befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich zudem die Einbindung
des Netzverknüpfungspunktes Großenhain als erforderlich herausgestellt.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Moritzburg/Radeburg/Ottendorf-Okrilla/Stadtbezirk
Klotzsche (Dresden) sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach
der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der
neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die
räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 133: Höchstspannungsleitung Lubmin – Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow
Süd – Gransee – Malchow
Das Vorhaben 133 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen den
Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin. Das Vorhaben ist im Rahmen
der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Lubmin, Iven,
Altentreptow Nord, Altentreptow Süd und Malchow für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Iven ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Hier
hat sich der Standort für das Umspannwerk im Vergleich zur NEP-Bestätigung
zwischenzeitlich auf den Suchraum Iven konkretisiert. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben.
Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung
im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 133 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet und für den
Abschnitt von Lubmin – Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow Süd als Vorhaben, für das
nach § 5a Absatz 4 NABEG aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit auf eine
Bundesfachplanung zu verzichten ist.
Vorhaben 134: Höchstspannungsleitung Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen
Das Vorhaben 134 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Sachsen-
Anhalts. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Schraplau/Obhausen ist neu zu errichten. Für neu
zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes
ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der
im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 135: Höchstspannungsleitung Grabowhöfe – Kyritz/Wusterhausen – Dosse –
Jerichow – Zerbst (Anhalt) – Marke
Das Vorhaben 135 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Mecklenburg-
Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP
2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in der Gemeinde Grabowhöfe, den Gemeinden Kyritz/Wusterhausen-
Dosse, der Gemeinde Jerichow sowie der Gemeinde Zerbst (Anhalt) sind neu zu errichten.
Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird
vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach
einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug
zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 135 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 136: Höchstspannungsleitung Brünzow/Kemnitz – Königreich Dänemark
(Bornholm Energy Island)
Der Offshore-Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen
Deutschland und Dänemark. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–
2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Brünzow/Kemnitz ist neu zu errichten. Für neu zu
errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein
Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 136 ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme
Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.
Vorhaben 137: Höchstspannungsleitung Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/
Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen – Hüffenhardt – Großgartach
Das Vorhaben 137 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen dem Norden
Baden-Württembergs und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP
2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/
Erlenbach bei Marktheidenfeld ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort
des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch
die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Das Vorhaben ist für die Einzelmaßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/
Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen als länderübergreifendes Vorhaben
gekennzeichnet.
Vorhaben 138: Höchstspannungsleitung Rheinau – Neurott – Hüffenhardt
Das Vorhaben 138 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Nordwesten von
Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045
mit den Netzverknüpfungspunkten Rheinau, Neurott und Hüffenhardt für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 139: Höchstspannungsleitung Jettingen – Bundesgrenze (CH)
Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland
und der Schweiz. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit
dem Netzverknüpfungspunkt Jettingen und der Bundesgrenze zur Schweiz für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Jettingen ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum.
Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten
Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt.
Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 139 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als
Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet
werden soll. Das Vorhaben soll als Freileitung realisiert werden. Dies senkt die Kosten des
Netzausbaus. Zudem ist das Vorhaben so auch kompatibel mit den Planungen auf der
schweizerischen Seite, die ebenfalls eine Ausführung als Freileitung vorsehen. Schließlich
ist ein technologischer Gleichlauf mit Vorhaben Nummer 142 sinnvoll, um Synergieeffekte
am Netzverknüpfungspunkt in Jettingen zu erzeugen.
Vorhaben 140: Höchstspannungsleitung Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid – Amberg/
Ursensollen/Kümmersbruck/Freudenberg – Schwandorf
Das Vorhaben 140 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Bayerns. Das Vorhaben ist
im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid und Amberg/
Ursensollen/Kümmersbruck/Freudenberg sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der
genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 141: Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld – Schalkau/Frankenblick –
Landesgrenze Thüringen/Bayern (Mast 77) – Münnerstadt/Maßbach – Oerlenbach/
Poppenhausen – Grafenrheinfeld
Das Vorhaben 141 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Thüringen und
Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Schalkau/Frankenblick und Münnerstadt/Maßbach
sowie Oerlenbach/Poppenhausen sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der
genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz
nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 141 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 142: Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –
Jettingen
Das Vorhaben 142 dient der Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität zwischen
Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung
des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Auch im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025-2037/2045 zeigt
sich der Bedarf für das Vorhaben in sämtlichen Szenarien.
Das Umspannwerk „Sahms Nord“ in den Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek/Land
ist neu zu errichten. Es ist zu unterscheiden vom ebenfalls neu zu errichtenden
Umspannwerk „Sahms“. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Für die Vorhaben 142 und 143 ist jeweils ein Konverter geplant, der an das Umspannwerk
im Suchraum der Gemeinden Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
angeschlossen wird. Dabei handelt es sich um dieselben Konverter, die auch im Rahmen der Vorhaben
81d und 81e geplant sind.
Vorhaben 142 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als
Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet
werden soll. Das Vorhaben wird als Freileitung ausgeführt, um die Kosten des Netzausbaus zu
senken. Die Kosten des Netzausbaus wirken sich unmittelbar auf die Netzentgelte aus,
sodass Einsparpotenziale genutzt werden müssen, um die Kosteneffizienz im
Gesamtsystem zu verbessern. Die Ausführung des Vorhabens als Freileitung spart gegenüber der
Umsetzung als Erdkabel mehrere Milliarden Euro ein.
Vorhaben 143: Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –
Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld
Das Vorhaben 143 dient der Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität zwischen
Schleswig-Holstein und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–
2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im ersten
Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025-2037/2045 zeigt sich der Bedarf im
Szenario B2037, A2045 und B2045. Das Vorhaben wird größtenteils auf demselben
Gestänge wie Vorhaben 142 realisiert, sodass eine gemeinsame Planung und Ausführung
unter Synergiegesichtspunkten vorteilhaft ist. Zudem gibt es relevante Kosteneinsparungen
durch die Ausführung als Freileitung und durch die Realisierung weitgehend auf demselben
Gestänge wie Vorhaben 142, die mit Blick auf die Kosteneffizienz beim Netzausbau von
Bedeutung sind.
Die Umspannwerke in den Ämtern Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek/Land („Sahms
Nord“, siehe Vorhaben 142) sowie in den Gemeinden Triefenstein/Marktheidenfeld/
Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der
genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Für die Vorhaben 142 und 143 ist jeweils ein Konverter geplant, der an das Umspannwerk
im Suchraum der Gemeinden Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
angeschlossen wird. Dabei handelt es sich um dieselben Konverter, die auch im Rahmen der Vorhaben
81d und 81e geplant sind.
Vorhaben 143 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als
Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet
werden soll. Das Vorhaben wird gemeinsam mit Vorhaben 142 als Freileitung ausgeführt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Inkrafttreten des Gesetzes am
Tag nach der Verkündung ist erforderlich, weil das Gesetz den energiewirtschaftlichen
Bedarf für eine Reihe von Netzausbauvorhaben festschreibt, welche Planungssicherheit
benötigen.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (NKR-Nr. 8077,
BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 24. April 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -140 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 3,9 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -3,9 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 205 000 Euro
dar.
Weitere Kosten
Die einmaligen Investitionskosten der
Übertragungsnetzbetreiber für die
Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan
aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden
auf rund 44,7 Mrd. Euro geschätzt. Das
Ressort geht davon aus, dass die
Investitionskosten auf die Netzentgelte umgelegt
werden und für einen typischen
Haushaltskunden 35 Euro und für einen typischen
Gewerbekunden etwa 400 Euro im Jahr
betragen werden.
Darüber hinaus entstehen dem
Bundesverwaltungsgericht weitere Kosten, weil ihm
die erstinstanzliche Zuständigkeit für die
neu aufgenommenen Vorhaben übertragen
wird. Über einen Zeitraum von sechs Jahren
geht das Ressort von jährlichen
Personalkosten von jeweils 240 000 Euro aus.
Einmalige Investitionskosten der
Übertragungsnetzbetreiber
44,7 Mrd. Euro
Einmaliger Personalaufwand des
Bundesverwaltungsgerichts
1,4 Mio. Euro
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt,
dass kein Digitalbezug vorliegt.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II Regelungsvorhaben
Der Bundesbedarfsplan listet alle Leitungsvorhaben auf, die für den Ausbau der
Übertragungsnetze benötigt werden. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden 45
Netzausbauvorhaben neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und 13 bisherige Netzausbauvorhaben
geändert.
Durch die Aufnahme wird für diese Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der
vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs
festgestellt. Außerdem wird für länderübergreifende und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben
die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für die Bestimmung der Trassenkorridore und
der Planfeststellung. Das Bundesverwaltungsgericht wird für alle neuen und geänderten
Vorhaben die erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben wird die BNetzA für die Durchführung der Bundesfachplanung und
Planfeststellung für 12 neue Netzausbauvorhaben zuständig. Da hierdurch ein einheitlicher
Ansprechpartner zur Verfügung steht und Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren nicht
parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen, erwartet das Ressort eine
Entlastung für die Übertragungsnetzbetreiber. Davon ausgehend, dass pro Vorhaben ein
Koordinierungsaufwand von rund 200 Stunden eingespart wird, entsteht eine jährliche Entlastung von
rund 140 000 Euro.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht eine jährliche Belastung von rund 3,9 Mio. Euro, die Länder
werden hingegen um rund 3,9 Mio. Euro pro Jahr entlastet. Die Be- und Entlastungen entstehen
ausschließlich aus nationalem Recht.
Bund
Neue Genehmigungsverfahren
Der BNetzA entsteht Aufwand dadurch, dass ihr die Zuständigkeit für die Bundesfachplanung
und Planfeststellung für 12 neue Leitungsvorhaben übertragen wird. Das Ressort geht davon aus,
dass für die damit einhergehenden Aufgaben 1 094 Arbeitsstunden pro 50 Leitungskilometer
anfallen. Bei insgesamt rund 2 900 neuen Leitungskilometern entsteht der BNetzA zusätzlicher
jährlicher Personalaufwand von rund 64 000 Stunden. Hieraus resultiert nachvollziehbar eine
jährliche Belastung von rund 3,6 Mio. Euro.
Netzausbau-Controlling
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll für das Netzausbau-Controlling für 45
weitere Leitungsvorhaben zuständig sein. Das Ressort geht von einem Personalaufwand von
insgesamt jährlich 3 200 Stunden aus. Hierdurch entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
216 000 Euro.
Länder
Weniger Genehmigungsverfahren
Für die 12 neu aufgenommenen länderübergreifenden Leitungsvorhaben, die nun in die
Zuständigkeit der BNetzA fallen, verringert sich der Aufwand der Länder zur Durchführung von
Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben. Spiegelbildlich zur Vorgabe der BNetzA verringert sich
der Arbeitsumfang der Länder um jährlich rund 64 000 Stunden.
Darüber hinaus entfällt die Länderkoordination. Das Ressort geht davon aus, dass hierdurch
jährlich rund 3 200 Stunden gespart werden können. Insgesamt entsteht den Ländern durch die
Reduktion von Genehmigungsverfahren eine jährliche Entlastung von rund 3,9 Mio. Euro.
III.2 Weitere Kosten
Investitionskosten und Netzentgelte
Die einmaligen Investitionskosten für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan
aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden auf rund 44,7 Mrd. Euro geschätzt. Durch die
Investitionskosten erhöhen sich die Netzentgelte laut Ressort um durchschnittlich 35 Euro
(Haushaltskundschaft) bzw. 400 Euro (Gewerbekundschaft) pro Jahr.
Justiz
Die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führt
außerdem zu einem zusätzlichen Personalaufwand beim Bundesverwaltungsgericht. Bei einer
Richterstelle, 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes ergeben
sich Personalkosten von insgesamt jährlich rund 240 000 Euro über einen Zeitraum von 6
Jahren.
27. April 2026
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Drucksache 270/26 - 4 -
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