Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
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Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 470/26
14.08.26 BRFuss
Wi - AV - Fz - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten,
netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren
Energien im Stromsektor
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Energiewende transparent, planbar
und pragmatisch zum Erfolg zu bringen. Deutschland verfolgt hierfür einen Ansatz, der
wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, Klimaschutz und soziale Ausgewogenheit
zusammenbringt und auf Innovationen setzt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2027) ist
das zentrale Instrument, um eine treibhausgasneutrale Stromversorgung auf Basis eines
wachsenden Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Der Ausbau der erneuerbaren
Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen. Das
EEG 2027 bedarf aus einer Reihe von Gründen einer grundlegenden Neuordnung. Es gilt,
das EEG 2027 konsequent auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit
auszurichten.
Die dynamische Transformation hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung eröffnet
zunehmend komplexe Herausforderungen. Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit und
internationale Wettbewerbsfähigkeit müssen laufend neu austariert werden. Mit der
zunehmenden Bedeutung der erneuerbaren Energien und insbesondere von Wind- und
Solarenergie als den tragenden Säulen der Stromversorgung braucht es einen klaren Fokus
auf mehr Markt, Innovation, Ganzheitlichkeit und Systemorientierung.
Der Ausbau erneuerbarer Energien muss das Gesamtsystem im Blick haben und hierfür
mit dem Ausbau der Netze synchronisiert werden. Insbesondere der Ausbau der
Solarenergie soll in Verbindung mit Speichern zukünftig systemdienlich ausgestaltet werden
und zur Kosteneffizienz beitragen.
Zudem verlangen die europäische Elektrizitätsbinnenmarktverordnung wie auch die
beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission, dass in Zeiten hoher Strompreise
Zusatzerlöse von geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen abgeschöpft werden. Damit
werden die Anlagen zukünftig mit abgeschöpften Zusatzerlösen zur Finanzierung des
Fördersystems beitragen. Zudem stärkt es den marktgetriebenen Ausbau, wenn
entsprechende Zusatzerlöse zukünftig nur außerhalb des Fördersystems erwirtschaftet werden
können.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Daneben müssen weitere europäische Weichenstellungen im EEG 2027 abgebildet
werden. So ist in Artikel 26 des EU-Net-Zero-Industry-Acts vorgegeben, dass die
Mitgliedstaaten in einem gewissen Umfang Resilienzausschreibungen einführen müssen. Es geht
darum, die Widerstandsfähigkeit der europäischen Industrie und Energieversorgung zu
stärken und bestehende Abhängigkeiten abzubauen bzw. bei drohenden neuen
Abhängigkeiten gegenzusteuern.
Für den weiteren Hochlauf der erneuerbaren Energien sollen alle Potenziale markt- und
systemdienlich genutzt werden. Dazu gehört auch, flexiblen Biogasanlagen eine
Zukunftsperspektive zu geben und dabei auch die Besonderheiten kleinerer und
wärmegeführter Anlagen zu berücksichtigen.
Der zukünftige Investitionsrahmen des EEG 2027 soll die Strommarkt- und
Systemintegration der erneuerbaren Energien optimieren und in Einklang mit europäischen
Vorgaben entsprechend angepasst werden.
Letztlich gilt es, unnötige Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und
den Staat abzubauen. So hat sich beispielsweise das Regionalnachweisregister beim
Umweltbundesamt als in der Praxis als wenig genutztes Instrument erwiesen. Der
administrative Aufwand für die Registerführung sowie die damit verbundenen Meldepflichten
für Anlagenbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen stehen in keinem
angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Stärkung der Akzeptanz erneuerbarer Energien
vor Ort. Zudem ist es notwendig geworden, die Vielzahl an historisch gewachsenen
Berichtspflichten sowie förderpolitische Sondertatbestände auf ihren praktischen Mehrwert
für die mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verfolgten Ziele zu überprüfen.
Dieser Entwurf steht auch im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt insbesondere zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und
moderner Energie für alle zu sichern.
B. Lösung
Der Referentenentwurf hält an den Zielen des EEG fest, insbesondere am Ziel, den Anteil
des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030
auf 80 Prozent zu steigern. Entsprechend werden die Ausbaupfade fortgeführt und die
daraus abgeleiteten Ausschreibungsmengen für die Jahre 2027 bis 2032 angepasst. Zur
Erreichung des Ausbauziels, die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land
auf 115 Gigawatt im Jahr 2030 zu steigern, sind zusätzliche Ausschreibungsmengen von
insgesamt 12 Gigawatt vorgesehen. Dies setzt zugleich eine Maßnahme des von der
Bundesregierung am 25. März 2026 beschlossene Klimaschutzprogramm 2026 um.
Gleichzeitig wird, wie im Klimaschutzprogramm vereinbart, das Referenzertragsmodell
überarbeitet, um eine ausgeglichene regionale Verteilung, insbesondere auch für
Windenergie im Süden anzureizen. Dies trägt auch zu einem netz- und systemdienlicheren
Zubau bei.
Um die Kosteneffizienz des Ausbaus der Solarenergie zu stärken, wird zukünftig ein
stärkerer Fokus auf kostengünstige Freiflächenanlagen gelegt. Zudem werden die
Ausbaumengen im Bereich der Bioenergie gegenüber dem bisherigen Niveau erhöht, um
insbesondere flexiblen Biogasanlagen als Ergänzung von Windenergie- und Solaranlagen eine
Perspektive zu bieten. Dabei wird der Ausschreibungspfad abschmelzend ausgestaltet,
da die wertvolle Bioenergie zukünftig verstärkt auch in anderen Sektoren benötigt wird.
Letzteres gilt insbesondere auch für Biomethan. Daher werden die
Biomethanausschreibungen abgeschafft, zumal in diesen Ausschreibungen zuletzt nahezu keine Gebote
abgegeben worden sind.
Der künftige Investitionsrahmen des EEG 2027 soll erneuerbare Energien zukünftig
markt- und systemdienlich fördern. Dafür wird die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen
konsequent abgeschafft. Dies geht mit einer umfassenden Verpflichtung neuer Anlagen
zur Direktvermarktung einher. Um den Einstieg in die Direktvermarktung zu erleichtern,
erfolgt dies jedoch stufenweise, geordnet nach Leistungsklassen. Zudem wird eine
befristete Übergangszahlung eingeführt, die unterhalb der vormaligen Einspeisevergütung liegt
und bis zum Übergang in die Direktvermarktung temporär für maximal 36 Monate gewährt
wird. Die vollständige Beendigung der Vergütung bei negativen Preisen wird konsequent
fortgesetzt. Die erneuerbaren Energien sind im Zentrum der Stromversorgung
angekommen. Das bisherige „produce and forget-Modell“ für kleinere Anlagen ist daher nicht mehr
zeitgemäß. Stromeinspeisung soll sich zukünftig immer an der Nachfrage und den
Preissignalen des Marktes orientieren.
Die Förderung für Neuanlagen von weniger als 25 Kilowatt installierter Leistung wird
weitgehend eingestellt. Denn diese Anlagen – insbesondere kleine Solaranlagen – sind
inzwischen aufgrund gesunkener Kosten oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich,
sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können. Dieses Segment wird
zukünftig auf Anlagen mit hohen Eigenverbrauchsanteilen konzentriert. Dafür werden auch
Hürden für sog. Nulleinspeiseanlagen abgebaut, die sich dazu entscheiden keinen
Überschussstrom in die Netze einzuspeisen, sondern diesen zur späteren Nutzung
zwischenzuspeichern oder abzuregeln. Dies ist auch ein wichtiger Anreiz, neue Solaranlagen in
diesem Segment konsequent mit Speichern auszustatten und
Sektorkopplungstechnologien zu nutzen. Wo diese Anlagen weiterhin Strom einspeisen, sollen sie dies ebenfalls im
Wege der Direktvermarktung marktkonform tun. Um diesen Kleinanlagen die
Anfangsphase der Direktvermarktung zu erleichtern, wird jedoch ein neuer
Direktvermarktungsbonus für vier Jahre nach erstmaligem Eintritt in die Direktvermarktung gewährt, der die
zusätzlichen Kosten, die vor allem während des Markthochlaufs entstehen, abmildern soll.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen für Kleinanlagen werden lediglich ertüchtigte
Wasserkraftanlagen, die lokal insbesondere in Süddeutschland einen relevanten Beitrag
zur stabilen Stromversorgung leisten.
Damit dieser Umstieg gelingen kann, stärkt dieses Gesetz den Hochlauf und die
Massengeschäftstauglichkeit von Direktvermarktungsangeboten auch für kleinere Anlagen.
Gleichzeitig unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem
Branchenprozess die untergesetzliche Stärkung und Weiterentwicklung der
Direktvermarktung.
Im Hinblick auf die Anforderungen an die Strommarkt- und Systemintegration der
erneuerbaren Energien müssen auch die Regelungen zum Rollout intelligenter Messsysteme
und Steuerungseinrichtungen konsistent sein. Deshalb wird das
Messstellenbetriebsgesetz dahingehend angepasst, dass künftig bereits Erzeugungsanlagen ab einer
installierten Leistung von mehr als zwei Kilowatt in den Rollout der für die Direktvermarktung
notwendigen digitalen Technik einbezogen werden.
Die bisherige Ausfallvergütung, die bislang genutzt werden konnte, um temporär die
Direktvermarktungspflichten zu vermeiden, wird im Gegenzug abgeschafft. Dieses
Instrument, das bei der ersten Einführung der Direktvermarktung notwendig und sinnvoll war, ist
nach der Etablierung der Direktvermarktung nicht mehr zeitgemäß. Um den Übergang zu
ermöglichen, ist stattdessen vorgesehen, dass kleinere Anlagen vorübergehend eine
befristete Übergangszahlung in Anspruch nehmen können. Dies gibt dem Markt zusammen
mit dem Direktvermarktungsbonus einen gewissen Zeitpuffer, umfassender
entsprechende Direktvermarktungsdienstleistungen auch für kleine Anlagen zu entwickeln. Für den
Fall, dass Voraussetzungen der Direktvermarktung zum Teil nicht rechtzeitig erfüllt sind,
wird eine Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur für Härtefälle aufgenommen. Es
wird jedoch keinen Vertrauensschutz für neue Anlagen geben, dauerhaft ohne
Direktvermarktung betrieben werden zu können, wenn Strom in das Netz eingespeist wird.
Die Kombination von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Speichern kann eine
bedarfsgerechtere Stromeinspeisung ermöglichen und Erzeugungsspitzen abfangen. Insbesondere
für Solaranlagen soll es daher der Regelfall sein, dass diese von Beginn an gemeinsam
mit einem Speicher errichtet werden. Dieses Gesetz sieht hierfür unter anderem vor, dass
kleine und mittlere PV-Dachanlagen künftig dauerhaft einer Kappung ihrer
Einspeisespitzen auf fünfzig Prozent ihrer installierten Leistung unterliegen. Mit einem Speicher können
die Mittagsspitzen in Zeiten verlagert werden, in denen die Stromnachfrage und damit der
Wert des Stroms höher sind. Dies ermöglicht auch eine effizientere Nutzung der Netze.
Zudem werden auch die Bestimmungen zur Vermarktung durch die
Übertragungsnetzbetreiber von Strom aus Bestandsanlagen, die z.B. noch einen Anspruch auf eine
Einspeisevergütung nach vorhergehenden Versionen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes haben,
sowie von Strom aus Anlagen in der zukünftigen Netzbetreiberabnahme in der
Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) weiter angepasst. Danach soll die marktliche Abregelung
von fernsteuerbaren Anlagen künftig stärker an negative Preissignale ausgerichtet
werden. Um ausreichend Zeit zu belassen, die notwendigen Prozesse bei den Netzbetreibern
anpassen, wird dabei schrittweise vorgegangen.
Die Bestimmungen zur Förderung von kleineren und mittleren Solaranlagen ab 25
Kilowatt installierter Leistung, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen, werden zudem
deutlich vereinfacht. Hier wird zukünftig ein einheitlicher, größenunabhängiger Fördersatz
vorgesehen. Die bisherige Zusatzförderung sogenannter Volleinspeiseanlagen wird
abgeschafft. Die Förderung für besondere Solaranlagen wird auf ein vertretbares Maß
zurückgeführt. Zukünftig erhalten daher nur Agri-PV und Moor-PV-Anlagen einen in seiner Höhe
auf das notwendige Maß beschränkten Bonus.
Darüber hinaus wird, wie dies auch unionsrechtlich erforderlich ist, ein
Finanzierungsmodell in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (englisch: Contracts for Difference, CfDs)
eingeführt. Dieses umfasst für geförderte Anlagen eine Abschöpfung von Erlösen in
Hochpreisphasen, die den finanziellen Bedarf für einen wirtschaftlichen Betrieb der
Anlagen übersteigen. Dabei setzt dieses Gesetz auf dem vorhandenen System auf und erhält
das System der geförderten Direktvermarktung mit einer produktionsabhängigen
Förderung in Form der Marktprämie im Grundsatz. Dieses wird um einen
Refinanzierungsbeitrag ergänzt für Situationen, in denen der Jahresmarktwert den sogenannten
anzulegenden Wert übersteigt, also in der Regel das Gebot in den EEG-Ausschreibungen. Dieser
Abschöpfung sollen zukünftig alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung
unterliegen. Damit wird eine etablierte Leistungsgrenze herangezogen. Ausgenommen werden
lediglich Biomasseanlagen, da eine Abschöpfung für diese weder in der
Elektrizitätsbinnenmarktverordnung vorgesehen noch beihilferechtlich erforderlich ist, wie die
Europäische Kommission in ihrer Genehmigung des sog. Biogaspakets (Gesetz zur Änderung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und
Sicherung der Anschlussförderung vom 21. Februar 2025) im Ergebnis bestätigt hat (vgl.
SA.118542 „Amendments to the EEG 2023 for new and existing biomass and biogas
installations” vom 18.9.2025). Für alle Technologien wird dabei auch eine Stärkung des
marktlichen Ausbaus gewährleistet, sodass Anlagen, die zukünftig ohne Förderung
auskommen, sich unmittelbar am Markt refinanzieren.
Bei der Windenergienutzung an Land bieten auch die Pachtkosten erhebliches Potenzial
zur Reduktion der EEG-Förderkosten und damit zur Entlastung des Bundeshaushalts. Im
Koalitionsvertrag wurde daher vereinbart, die zulässige Höhe der Flächenpachten für im
EEG geförderte, ausschreibungspflichtige Windenergieanlagen an Land zu begrenzen.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, die Pachthöhen für solche Anlagen zu begrenzen,
wodurch die Kosten einzelner Windenergieprojekte spürbar gesenkt werden können.
Die Bioenergie soll auch im zukünftigen Stromsystem eine Rolle erhalten. Hierzu
benötigen zahlreiche Anlagen, deren Förderung in den nächsten Jahren ausläuft, eine
Anschlussperspektive. Die Regelungen des Biogas-Pakets bieten hierfür bereits eine
Grundlage und kommen seit der beihilferechtlichen Genehmigung im Herbst 2025 zur
Anwendung. Nunmehr werden neben der weiteren deutlichen Erhöhung der
Ausschreibungsmengen ab dem Jahr 2027, die auch zu einer Erhöhung der insgesamt installierten
Leistung führen werden, weitere Verbesserungen und Erleichterungen vorgenommen. Zudem
werden z. B. rechtliche Unklarheiten bei der Vergütungsberechnung für Anlagen, die eine
Anschlussförderung erhalten, beseitigt. Außerdem wird die Anschlussförderung von sog.
Kleingülleanlagen verlängert und der Maisdeckel angepasst, um den Anlagen mehr
Flexibilität bei den Einsatzstoffen zu ermöglichen.
Um die Akzeptanz des Erneuerbaren-Ausbaus zu stärken, wird die Möglichkeit zur
finanziellen Beteiligung von Kommunen leicht ausgeweitet, ohne dass dadurch zusätzliche
Erstattungen aus dem EEG-Konto erfolgen.
Zur Umsetzung des Net-Zero-Industry-Acts werden im EEG 2027 die gesetzlichen
Grundlagen für Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen
des ersten Segments – vorrangig Freiflächenanlagen – geschaffen. Im EEG 2027 werden
die Grundsätze verankert und die Ausschreibungsmengen festgelegt. Die Details
insbesondere der genauen Ausgestaltung der europarechtlich vorgesehenen qualitativen
Kriterien werden nachgelagert in einer Verordnung bestimmt werden.
Zudem werden die Bestimmungen für Kooperationsprojekte angepasst, die bisher nur
gegenüber anderen Staaten der Europäischen Union Anwendung finden. Zukünftig sollen
auch Kooperationen mit Staaten der Europäischen Freihandelszone und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland möglich sein sowie Kooperationsmodelle,
in denen ein Staat die Ausschreibungen durchführt und ein anderer sich finanziell
beteiligt. Damit können Kooperationsprojekte im Rechtsrahmen des EEG 2027 und des
Energiefinanzierungsgesetzes leichter umgesetzt werden, wie z. B. das in Planung befindliche
deutsch-dänische Offshore-Projekt Bornholm Energy Island.
Schließlich werden mit diesem Gesetz eine Reihe von Einzelbestimmungen vereinfacht
oder abgeschafft, um unnötige Bürokratie abzubauen. So werden unnötige
Berichtspflichten gestrichen, Bestimmungen zur Anlagenzusammenfassung angepasst, eine
unterschiedliche Behandlung von klassischen Freiflächenanlagen und in der Regel
baugleichen Anlagen auf sog. sonstigen baulichen Anlagen wie z.B. Deponien abgeschafft und
Rechtsunklarheiten u.a. bei der Bestimmung der Förderhöhe in der Anschlussförderung
von Biomasseanlagen sowie bei der finanziellen Beteiligung von Kommunen beseitigt. Bei
letzterem wird Anlagenbetreibern und Kommunen zusätzlich zu der bereits erwähnten
Ausweitung der möglichen Beteiligung in der Höhe weiterer Handlungsspielraum
gegeben, indem die beteiligungsfähigen Mengen auf den erzeugten Strom umgestellt werden,
ohne dass hierdurch das EEG-Konto zusätzlich belastet wird.
Im Zuge dieser Novelle werden auch einzelne Änderungen des
Energiefinanzierungsgesetzes umgesetzt, durch die insbesondere die Regelungen zum neuen Investitionsrahmen
im EEG 2027 nachvollzogen und abgebildet werden.
Das Regionalnachweisregister wird abgewickelt. Der Nachweis einer regionalen
Eigenschaft von EEG-geförderten Strommengen ist nach dem Bericht des Umweltbundesamtes
nie im Markt angekommen und hat das Ziel verfehlt, zusätzliche Akzeptanz für den Zubau
von Erneuerbaren Anlagen zu schaffen. Die gesetzlichen Grundlagen für
Regionalnachweise und die korrespondierenden Kennzeichnungspflichten im Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) werden entsprechend gestrichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Die Kosten der Förderung von erneuerbaren Energien nach dem EEG werden aus dem
Bundeshaushalt finanziert. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Finanzierung dieser
Kosten aus dem Kernhaushalt (Einzelplan 60), zuvor waren sie im Sondervermögen „Klima-
und Transformationsfonds“ etatisiert. Der jährliche Finanzierungsbedarf ergibt sich im
Wesentlichen aus der Differenz zwischen der Höhe des für die Anlagen maßgeblichen
anzulegenden Wertes und dem Marktwert des geförderten Stroms an der Strombörse.
Unter Zugrundelegung diverser Annahmen1 ergibt sich folgende Übersicht des
Finanzierungsbedarfs für nach dem EEG 2027 geförderte Anlagen für den Zeitraum 2027 bis
2032. Angesichts der hohen Unsicherheiten wird der Finanzierungsbedarf zusätzlich in
Spannbreiten ausgegeben.2
(in Mrd. €)
(in Mrd. €)
(in Mrd. €)
(in Mrd. €)
(in Mrd. €)
(in Mrd. €)
Windenergie
an Land
(EEG 2027)
0,0 0,0 0,6
(0,1 – 0,9)
1,7 ct/kWh
(0,4 – 2,8)
1,1
(0,1 – 1,7)
1,7 ct/kWh
(0,2 – 2,5)
1,4
(-0,1 – 2,2)
1,5 ct/kWh
(-0,1 – 2,3)
1,5
(-0,3 – 2,5)
1,3 ct/kWh
(-0,3 – 2,1)
Photovoltaik
(EEG 2027)
0,03
(-0,01 – 0,07)
1,1 ct/kWh
(-0,2 – 2,2)
0,3
(0,02 - 0,5)
2,1 ct/kWh
(0,1 – 3,1)
0,7
(0,1 - 1,1)
2,3 ct/kWh
(0,4 – 3,5)
1,1
(0,2 – 1,5)
2,4 ct/kWh
(0,5 – 3,2)
1,5
(0,3 – 2,0)
2,4 ct/kWh
(0,4 – 3,2)
1,8
(0,3 – 2,5)
2,3 ct/kWh
(0,3 – 3,1)
Biomasse
(EEG 2027)
0,01
9,6 ct/kWh
(8,7 – 10,1)
0,02
(0,01 - 0,02)
10,2 ct/kWh
(9,3 – 10,7)
0,02
(0,02 - 0,03)
10,1 ct/kWh
(9,1 – 10,7)
0,5
(0,04 - 0,5)
13,6 ct/kWh
(12,5 – 14,1)
0,9
(0,8 – 0,9)
13,6 ct/kWh
(12,4 – 14,0)
1,2
(1,1 - 1,2)
13,5 ct/kWh
(12,3 – 13,9)
Summe 0,04
(0,0 – 0,08)
1,4 ct/kWh
(0,05 – 2,4)
0,4
(0,04 – 0,5)
2,1 ct/kWh
(0,2 – 3,2)
1,3
(0,3 – 2,1)
2,1 ct/kWh
(0,4 – 3,1)
2,7
(0,8 – 3,7)
2,3 ct/kWh
(0,6 – 3,1)
3,8
(1,0 – 5,1)
2,3 ct/kWh
(0,6 – 3,1)
4,6
(1,0 – 6,3)
2,2 ct/kWh
(0,5 – 3,0)
Aufgrund der geringen Anzahl neu hinzukommender Wasserkraft- und
Geothermieanlagen und der ggf. damit einhergehenden Finanzierungsbedarfe wurden etwaige
Haushaltsaufwendungen mangels Relevanz nicht berücksichtigt. Für
Resilienzausschreibungen liegen noch keine detaillierten Abschätzungen vor. Diese Ausschreibungen bedürfen
zu ihrer Umsetzung noch des Erlasses der Verordnung nach § 88d EEG 2027, in der
entscheidende Details festzulegen sein werden (z. B. genaue Ausgestaltung der
umzusetzenden qualitativen Kriterien und Höchstwert). Der damit einhergehenden Finanzierungs-
1 Für die Darstellung dieser Annahmen siehe die Begründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII Nummer
3.1. Buchstabe a.
2 Vgl. dazu im Einzelnen die Begründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII. Nummer 3.1. Buchstabe a.
bedarf ist in den vorstehenden Haushaltausgaben daher nicht enthalten. Die
Kostenabschätzung kann erst im Rahmen des Verordnungsverfahrens erfolgen.
Darüber hinaus entstehen auch Haushaltsausgaben in Höhe von 148 Millionen Euro zur
Deckung der Kosten aus dem Finanzierungsbedarf der Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen in den Jahren 2027-2032 aufgrund der Erneuerbare-Energien-Verordnung
(EEV). Dieser Finanzierungsbedarf wird innerhalb der dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) im Sondervermögen "Klima- und
Transformationsfonds" zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert (Kap. 6092 Titel 686 12).
Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zudem finanzielle Mehrbedarfe
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an
Personalmitteln in Höhe von jährlich ca. 1,2 Millionen Euro für insgesamt rund 7 Planstellen für
Fachaufgaben und rund 2 Planstellen für den Querschnittsbereich sowie einmalige Sachmittel
in Höhe von ca. 0,52 Millionen Euro. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe
werden im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
ausgeglichen. Die bei der Bundesnetzagentur anfallenden stellenmäßigen Mehrbedarfe werden
dabei durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen.
Sofern nicht anders ausgewiesen, entstehen die Mehrbedarfe unmittelbar nach
Inkrafttreten des Gesetzes.
Im Übrigen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes ersichtlich.
Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz sind keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger zu einer voraussichtlichen jährlichen
Belastung in Höhe von rund 4,25 Millionen Euro pro Jahr.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der
Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger im Saldo zu einem “In“ für die Bürgerinnen und Bürger in
Höhe von 4,25 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. Bei der Bilanzierung
gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die
Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von schätzungsweise 8,04 Millionen Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von schätzungsweise 7,15 Millionen Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der
Erfüllungsaufwände für die Wirtschaft im Saldo zu einem “In“ für die Wirtschaft in Höhe von 7,15 Millionen
Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one
out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-
Vorgaben entstehen, berücksichtigt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen vierzehn neue Informationspflichten mit einem jährlichen Erfüllungsaufwand
von ca. 0,85 Millionen Euro hinzu. Stellt man diese den insgesamt vierzehn entfallenden
und geänderten Informationspflichten gegenüber, ergibt sich im Saldo eine
Bürokratieentlastung in Höhe von jährlich 35,47 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesverwaltung:
Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung des Bundes insgesamt ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 0,78 Millionen Euro sowie ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 0,21 Millionen Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der
Erfüllungsaufwände für die Verwaltung des Bundes, im Saldo zu einem “In“ für die Verwaltung des Bundes
in Höhe von rund 0,12 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. Bei der
Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und Entlastungen, die durch
die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der
Länder und Kommunen.
F. Weitere Kosten
Durch die mit diesem Gesetz vorgesehene Erweiterung des einstweiligen Rechtsschutzes
in § 83 Absatz 1 EEG 2027 hinsichtlich der Bestimmungen nach § 8b EEG 2027 kann ein
jährlicher Personalbedarf für das zuständige Gericht der Hauptsache nicht
ausgeschlossen werden. Inwieweit bezüglich der Bestimmungen nach § 8b EEG 2027
Anlagenbetreiber den einstweiligen Rechtsschutz beantragen werden, kann mangels vorhandener
Datenlage jedoch nicht prognostiziert werden.
Darüber hinaus hat das Gesetz - auch im Hinblick auf die Einführung eines
Abschöpfungsmechanismus - keine Auswirkungen auf die sonstigen Kosten der Wirtschaft und auf
die sozialen Sicherungssysteme. Signifikante Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet. Mit
den Änderungen der Härtefallregelung zur Besonderen Ausgleichsregelung in § 67
Absatz 4 EnFG wird der Normadressat der Anpassung von bisherigen
Zahlungsverpflichtungen befreit. Es entstehen damit keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr wirken sich die
Maßnahmen kostensenkend aus.
Bundesrat Drucksache 470/26
14.08.26 BRFuss
Wi - AV - Fz - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten,
netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren
Energien im Stromsektor
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen
und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das derzeitige EEG 2023 nur bis
Ende 2026 beihilferechtlich genehmigt ist. Um einen nahtlosen Anschluss zu
ermöglichen, ist daher vorgesehen, dass das EEG 2027 am 1. Januar 2027 in Kraft
treten wird. Es wird entsprechend auch angestrebt, vor diesem Datum das
beihilferechtliche Verfahren bei der Europäischen Kommission erfolgreich abzuschließen.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten,
netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren
Energien im Stromsektor3
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt
durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2027)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Ausbau im In- und Ausland; grenzüberschreitende Ausschreibungen“.
c) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
3Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747
vom 13. Juni 2024 (ABl. L 1 vom 26.6.2024) geändert worden ist
- Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung
eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-
Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L vom 28.6.2024, S. 1),
die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/1463 vom 23. Mai 2025 (ABl. L vom
28.7.2025,S. 1) geändert worden ist
„Teil 3
Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber, Ausschreibungen, gesetzliche
Bestimmung der Zahlung
Abschnitt 1
Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber
Unterabschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs der Anlagenbetreiber“.
d) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21 Netzbetreiberabnahme und Mieterstromzuschlag“.
e) Nach der Angabe zu § 21c wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber
§ 21d Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber, Refinanzierungsbeitrag
§ 21e Wegfall des Refinanzierungsbeitrags bei Verzicht auf die Marktprämie“.
f) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zum Zahlungsanspruch und zur Zahlungspflicht“.
g) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung des anzulegenden Werts“.
h) Die Angabe zu den §§ 23 bis 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlungen
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags
§ 23b Besondere Bestimmung zur Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen
§ 23c Anteilige Zahlungen
§ 24 Sonderregelungen für Strom aus mehreren Anlagen; Anlagenzusammenfassung
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung der Zahlungspflichten
§ 26 Fälligkeit, Abschläge und Endabrechnung“.
i) Die Angabe zu § 28d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28d (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu den §§ 28e bis 28g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Resilienzausschreibungen“.
k) Die Angabe zu § 36d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36d Begrenzung von Entgelten zur Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen an Land“.
l) Die Angabe zu § 36i wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36i Dauer der Zahlungspflichten für Windenergieanlagen an Land“.
m) Die Angabe zu § 36k wird gestrichen.
n) Die Angabe zu § 37d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37d (weggefallen)“.
o) Die Angabe zu den §§ 38 bis 38b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Besondere Zahlungsbestimmungen für Solaranlagen des ersten Segments.
§ 38a Anpassung des anzulegenden Wertes bei besonderen Solaranlagen
§ 38b Ersetzen von Solaranlagen des ersten Segments“.
p) Die Angabe zu den §§ 38g bis 38i wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38g Dauer der Zahlungspflichten für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38h Ersetzen von Solaranlagen des zweiten Segments“.
q) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Unterabschnitt 6 (weggefallen)“.
r) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Unterabschnitt 7
Resilienzausschreibungen“.
s) Die Angaben zu den §§ 39n bis 39q wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39n Resilienzausschreibungen“.
t) Die Angabe zu den §§ 46a und 46b wird gestrichen.
u) Nach der Angabe zu § 50b wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Zahlungen für den Hochlauf der Direktvermarktung
§ 50c Bonus für auf sonstige Weise direkt vermarkteten Strom“.
v) Die Angabe zu den §§ 51 und 51a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs und der Zahlungspflicht bei negativen Preisen
§ 51a Verlängerung des Zahlungszeitraums bei negativen Preisen“.
w) Die Angabe zu den §§ 53 bis 53c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 Verringerung des anzulegenden Werts im Rahmen der Netzbetreiberabnahme
§ 53a Zahlungen bei überhöhtem Entgelt für die Nutzung von Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen an Land
§ 53b Anpassung der Zahlungen bei einer Stromsteuerbefreiung“.
x) Die Angabe zu § 54a wird gestrichen.
y) Die Angabe zu § 79a wird gestrichen.
z) Die Angabe zu § 84a wird gestrichen.
aa) Die Angabe zu den §§ 88d bis 88f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 88d Verordnungsermächtigung zu Resilienzausschreibungen“.
bb) Die Angaben zu den §§ 92 und § 93 wird durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
§ 93 Verordnungsermächtigung zu Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen“.
cc) Die Angabe zu den §§ 99a und 99b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 99a Evaluierung zu marktlichen Optimierungspotentialen“.
dd) Die Angabe zu § 101 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 101 Übergangsbestimmung zur Abwicklung des Regionalnachweisregisters
§ 102 Weitere Bestimmungen für bestehende Anlagen
§ 103 Übergangsbestimmung für Windenergieausschreibungen im Jahr 2027
§ 104 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt“.
ee) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags
Anlage 2 (zu § 36h) Referenzertrag
Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
Anlage 4 (zu § 3 Nummer 31a, 38 und 43c) Küstenregion, Region Mitte-Nord, Südregion“.
3. § 1a Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur im Rahmen einer
Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39n ermittelt oder
der durch die §§ 23b, 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage
für die Berechnung der Marktprämie, des Zahlungsanspruchs im Rahmen der
Netzbetreiberabnahme, des Mieterstromzuschlags oder des
Refinanzierungsbeitrags ist,“.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. „befristete Übergangszahlung“ die Veräußerungsform der
Netzbetreiberabnahme in der Variante nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“.
c) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummer 7 ersetzt:
7. „ „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet nach
a) der Richtlinie 86/465/EWG in der Fassung vom 10. Februar 1997, oder
b) des Artikels 154 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115
in der Fassung vom 1. Dezember 2025,“.
d) Nummer 28 wird durch die folgende Nummer 28 ersetzt:
28. „ „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der Fassung vom 5. Juni 2019,“.
e) Nummer 29a wird durch die folgende Nummer 29a ersetzt:
„29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2023/1791 entspricht,“.
f) Nach Nummer 31 wird die folgende Nummer 31a eingefügt:
„31a. „Küstenregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in
Anlage 4 Nummer 1 aufgeführt sind,“.
g) Nummer 34 wird durch die folgende Nummer 34 ersetzt:
34. „ „Marktwert“
a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am … [einsetzen: Datum des
Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1] geltenden Fassung aus dem
tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen
Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder
b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 2 aus
dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf
ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),“.
h) Nummer 38 wird durch die folgende Nummer 38 ersetzt:
38. „ „Region Mitte-Nord“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die
in Anlage 4 Nummer 2 aufgeführt sind,“.
i) Nummer 41b wird durch die folgende Nummer 41b ersetzt:
„41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand und jede Solaranlage, die nach den
Anforderungen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a errichten worden ist,“.
j) Nummer 43 wird durch die folgende Nummer 43 ersetzt:
43. „ „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren
Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung, einem Stecker
zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers und, sofern
vorhanden, einem hinter demselben Wechselrichter betriebenen
Stromspeicher besteht,“.
k) In Nummer 43c wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 4
Nummer 3“ ersetzt.
l) Nummer 46a wird durch die folgende Nummer 46a ersetzt:
„46a. „unentgeltliche Abnahme“ die Veräußerungsform der
Netzbetreiberabnahme in der Variante nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,“.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben a und b werden gestrichen.
bbb) Die Buchstaben c bis f werden zu den Buchstaben a bis d.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben a und b werden gestrichen.
bbb) Die Buchstaben c bis f werden zu den Buchstaben a bis d.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 9,5 Gigawatt im Jahr
2030 und im Jahr 2035.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 4a wird gestrichen.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 5„
Ausbau im In- und Ausland; grenzüberschreitende Ausschreibungen“.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch
Ausschreibungen ermittelt werden, sollen im Umfang von insgesamt 20 Prozent der
gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen auch Gebote für Anlagen
im Staatsgebiet eines oder mehrerer der folgenden anderen Staaten bezuschlagt
werden können:
1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation,
3. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit die Anlagen
eine direkte Verbindungsleitung in das Bundesgebiet haben.
Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote
für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck
nach Satz 1 können die Ausschreibungen
1. gemeinsam mit einem oder mehreren der in Satz 1 genannten anderen
Staaten durchgeführt werden,
2. unter finanzieller Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland durch einen
oder mehrere der in Satz 1 genannten anderen Staaten durchgeführt werden
oder
3. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer der in Satz 1 genannten
anderen Staaten geöffnet werden.
Näheres zum Verfahren für grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Satz 3
kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.
(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur
zulässig, wenn
1. sie mit den beteiligten Staaten völkerrechtlich vereinbart worden sind und
diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der
Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen nutzt und
2. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf
den deutschen Strommarkt hat.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung
1. dürfen Anlagen außerhalb des Bundesgebiets keine Zahlungen nach diesem
Gesetz erhalten oder zu solchen Zahlungen verpflichtet werden,
2. dürfen Anlagen im Bundesgebiet keine Zahlungen nach dem Fördersystem
eines anderen Staates erhalten oder zu solchen verpflichtet werden und
3. bleiben Zahlungen, die ein Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der
finanziellen Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 leistet oder erhält, bei Ermittlung der Ansprüche nach den §§ 6 und
7 des Energiefinanzierungsgesetzes unberücksichtigt.“
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen
erzeugte Strom werden angerechnet auf
1. das Ziel nach § 1 Absatz 2,
2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030
nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024 und
3. den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am
Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 in
der Fassung vom 20. November 2023.
Satz 1 ist jedoch auf Anlagen außerhalb des Bundesgebiets nur nach Maßgabe
der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf Anlagen im Bundesgebiet ist
Satz 1 nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines
anderen Staates geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine
Anrechnung auf die Ziele dieses Staates regelt. Anlagen außerhalb des
Bundesgebiets sowie Anlagen im Bundesgebiet, soweit für Anlagen im Bundesgebiet
Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Staates geleistet werden und eine
völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Staates regelt,
werden nicht auf den Ausbaupfad nach § 4 angerechnet. Abweichend von Satz 4
werden Windenergieanlagen auf See außerhalb des Bundesgebiets nach der
Bezuschlagung und nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung auf die im
Windenergie-auf-See-Gesetz geregelten Steigerungen der installierten Leistung
und Ausschreibungsvolumina angerechnet.“
e) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Anlagen im Staatsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union“
durch die Angabe „Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer der in Absatz 2
Satz 1 genannten Staaten“ ersetzt.
f) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu insgesamt 20
Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter
Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele anderer Staaten angerechnet
werden.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von
insgesamt 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge
angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000
Kilowatt hat.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von
insgesamt 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge
angeboten werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge, für die Betreiber von
Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen nach diesem Gesetz oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Zahlung als
Förderung erhalten haben oder einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber
geleistet haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an eine
Gemeinde oder einen Landkreis geleistet haben, können sie bis zur Höhe von
insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde die Erstattung dieses im Vorjahr an die
Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom
Netzbetreiber verlangen.“
9. § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen auf
Zahlungsansprüche nach § 19 Absatz 1 und nicht zu niedrigeren als im Teil 3 vorgesehenen
Zahlungen auf die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 führen und“.
10. In § 8 Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Ein Steckersolargerät oder mehrere
Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung“ durch die Angabe „Steckersolargeräte mit
einer installierten Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen“ ersetzt.
11. § 8b wird durch den folgenden § 8b ersetzt:
„§ 8b
Mitteilung des Einspeiseortes
Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen,
nachdem der Verknüpfungspunkt für den Netzanschluss nach § 8 Absatz 1 bis 3
feststeht, die alphanumerischen Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der
Entnahme und der Einspeisung von Energie mit, anhand derer eine Teilnahme am
Bilanzkreissystem ermöglicht wird.“
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „installierten Leistung“ die Angabe „der
Solaranlage oder der Solaranlagen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und
Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und bis
zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf eine
darüber mögliche Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber sowie unbeschadet
weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
müssen
1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte
Leistung ab 100 Kilowatt haben und Strom in das Netz einspeisen, sicherstellen,
dass die Anlage oder KWK-Anlage jeweils mit technischen Einrichtungen
ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen
und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
2. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte
Leistung ab 25 Kilowatt und von weniger als 100 Kilowatt haben und Strom in das
Netz einspeisen,
a) sicherstellen, dass die Anlage oder KWK-Anlage jeweils mit technischen
Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die
Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, und
b) soweit es sich um Anlagen oder KWK-Anlagen handelt, bei denen der
Betreiber den in das Netz eingespeisten Strom nicht direkt vermarktet, am
Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung auf
maximal 60 Prozent der installierten Leistung der hinter dem
Verknüpfungspunkt angeschlossenen Anlage nach § 3 Nummer 1 erster Halbsatz oder
der KWK-Anlage begrenzen oder
3. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte
Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben und Strom in das Netz einspeisen, am
Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung auf maximal
60 Prozent der installierten Leistung der hinter dem Verknüpfungspunkt
angeschlossenen Anlage nach § 3 Nummer 1 erster Halbsatz oder KWK-Anlage
begrenzen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die
gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt
mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen
Einrichtung erfüllt werden. Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1 erforderliche Testung
auf Ansteuerbarkeit spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des
intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1
Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassung
sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 1 Nummer 3 ist nicht
anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung der Solaranlage
oder der Solaranlagen von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer
Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle
eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
c) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
müssen Betreiber von Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten
Leistung von weniger als 100 Kilowatt, die Strom in das Netz einspeisen, am
Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und
unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform
auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung der hinter dem
Verknüpfungspunkt angeschlossenen Solaranlage des zweiten Segments begrenzen. Satz 1 ist
nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung der
Solaranlage oder der Solaranlagen von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer
Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der
Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne der Absätze 1, 1a und 2“ durch die
Angabe „nach Absatz 2“ ersetzt.
bb) Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei denen die installierte Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen
insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,“.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1, 1a oder 2“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
e) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach
Absatz 2b als eine Anlage, wenn sie von demselben Betreiber am selben Standort
gleichzeitig in Betrieb genommen werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.“
13. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Betreiber von Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt“ durch die Angabe
„Anlagenbetreiber“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „stufenweise oder, stufenlos“
durch die Angabe „stufenweise oder stufenlos“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ In einem Vertrag über die Direktvermarktung von Strom aus Anlagen
treffen der Direktvermarktungsunternehmer und der Anlagenbetreiber
Vereinbarungen
1. über einen anhand von Strommarktpreisen definierten Schwellenwert, ab dem
der Direktvermarktungsunternehmer die Einspeiseleistung der Anlage
ferngesteuert abregelt, und
2. über die Kostentragung für den Fall, dass der Direktvermarktungsunternehmer
die nach Nummer 1 vereinbarte ferngesteuerte Abregelung nicht vornimmt.“
14. In § 11a Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Grünem Wasserstoff“ durch die Angabe
„grünem Wasserstoff“ ersetzt.
15. Die Überschrift des Teils 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 3
Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber,
Ausschreibungen, gesetzliche Bestimmung der Zahlung“.
16. Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift zu Abschnitt 1 und
zu Unterabschnitt 1 ersetzt:
„Abschnitt 1
Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber
Unterabschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs der Anlagenbetreiber“.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Zahlung im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante
a) der befristeten Übergangszahlung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
b) der unentgeltlichen Abnahme nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
c) für ausgeförderte Anlagen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder“.
b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind erst anzuwenden, wenn und
soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d
wirksam werden.“
18. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
Marktprämie
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
besteht nur für Anlagen mit einer installierten Leistung ab 25 Kilowatt und unabhängig
von der installierten Leistung für ertüchtigte Wasserkraftanlagen, die nach § 40
Absatz 2 als neu in Betrieb genommen gelten, und nur für Kalendermonate, in denen
1. der Strom direkt vermarktet wird,
2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als
„Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem
EEG“ zu kennzeichnen, und
3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem
ausschließlich bilanziert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der
Veräußerungsform der Direktvermarktung mit Marktprämie vermarktet wird, oder
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den
Bilanzoder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem
Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder
Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen
Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder
Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der
förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder
Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht
von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für Anlagen mit einer installierten
Leistung ab 100 Kilowatt nur, soweit spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme
1. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Textform mitgeteilt hat, dass für den in
der Anlage erzeugten Strom eine Förderung nach Absatz 1 in Anspruch
genommen werden soll, oder
2. eine Zuordnung der Anlage nach § 21c Absatz 1 Satz 1 zur Veräußerungsform der
Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt
ist.
Beziehen sich die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und eine Zuordnung nach Satz 1
Nummer 2 auf unterschiedliche Anteile der installierten Leistung der Anlage, wechselt
der Anlagenbetreiber in den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage
zwischen den Veräußerungsformen oder ändert er die prozentuale Aufteilung des
erzeugten Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen, ist für den Anspruch nach
Absatz 1 die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 oder die Zuordnung zur Veräußerungsform
der Direktvermarktung mit Marktprämie nach Satz 1 Nummer 2 entscheidend, die sich
auf den höchsten Anteil der installierten Leistung der Anlage bezieht. Satz 1 und 2 sind
nicht anzuwenden für
1. Anlagen, die in einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, und
2. Biomasseanlagen, ausgenommen Deponie- und Klärgasanlagen.“
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 21„
Netzbetreiberabnahme und Mieterstromzuschlag“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Zahlungsanspruch im Rahmen der Netzbetreiberabnahme nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der
Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1
Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für
1. Strom aus Anlagen
a) mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt, die vor dem 1.
Januar 2028 in Betrieb genommen worden sind,
b) mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt, die vor dem 1.
Januar 2029 in Betrieb genommen worden sind, und
c) mit einer installierten Leistung von weniger als 7 Kilowatt, die vor dem 1.
Januar 2031 in Betrieb genommen worden sind,
2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100
Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1 oder 3 geltend gemacht
wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null, oder
3. Strom aus ausgeförderten Anlagen.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer
installierten Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen von insgesamt bis zu 2
Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere,
die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
c) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Einspeisevergütung“
durch die Angabe „Netzbetreiberabnahme“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind,
oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem
Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen
handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023 genannten
Beziehungen stehen.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
20. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ der Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 20,
2. der Netzbetreiberabnahme in der Variante
a) der befristeten Übergangszahlung nach § 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1,
b) der unentgeltlichen Abnahme nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder
c) für ausgeförderte Anlagen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,“.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 1a wird gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Direktvermarktung
mit Marktprämie und die sonstige Direktvermarktung, müssen die
Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht
für die befristete Übergangszahlung, die unentgeltliche Abnahme und den
Mieterstromzuschlag anzuwenden“.
d) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ kein Fall der befristeten Übergangszahlung oder der Netzbetreiberabnahme
in der Variante für ausgeförderte Anlagen oder des Mieterstromzuschlags
vorliegt.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Für ausgeförderte Anlagen ist ausschließlich eine Zuordnung zur
Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen oder zur sonstigen
Direktvermarktung möglich.“
21. § 21c wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils
vorangehenden Kalendermonats die Zuordnung zu einer der Veräußerungsformen
nach § 21b Absatz 1 Satz 1 mitteilen, wenn sie erstmals Strom veräußern oder
wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Anlagen mit einer
installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine
andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der
Netzbetreiberabnahme in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
Abweichend von Satz 2 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs
auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes als der Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme in der Variante für
ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der
Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer Anlage
entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben
1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, die zugeordnet wird,
2. bei einer Zuordnung zur Direktvermarktung mit Marktprämie oder zur
sonstigen Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom
zugeordnet werden soll,
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene
Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 2 die Prozentsätze, zu denen der
Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird, und
4. bei einer erstmaligen Zuordnung von Anlagen mit einer installierten Leistung
von weniger als 25 Kilowatt zur sonstigen Direktvermarktung, ob der
Anlagenbetreiber den Anspruch auf Zahlung eines Bonus nach § 50c gel-end macht.“
22. Nach § 21c wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber
§ 21d
Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber, Refinanzierungsbeitrag
(1) Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 Kilowatt sind
verpflichtet, für Kalenderjahre, in denen der Jahresmarktwert über dem für die Anlage im
jeweiligen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert liegt, für jede Kilowattstunde des
in einem solchen Kalenderjahr in der Anlage erzeugten und in das Netz eingespeisten
Stroms einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zu zahlen, soweit für die
Anlage
1. ein wirksamer Zuschlag vorliegt oder
2. der Anlagenbetreiber eine nach § 20 Absatz 2 erforderliche Mitteilung
vorgenommen hat.
Die Pflicht zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach Satz 1 besteht für Strom,
den der Anlagenbetreiber im Rahmen der Direktvermarktung mit Marktprämie nach
§ 20 oder der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a veräußert. § 19 Absatz 3 bis 3b
und § 22 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Refinanzierungsbeitrag ist nicht zu zahlen
1. für erzeugte und in das Netz eingespeiste Strommengen aus Biomasseanlagen,
ausgenommen Klär- und Deponiegasanlagen, und
2. in Fällen des § 19 Absatz 4 oder 5.
(3) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Refinanzierungsbeitrag vom
Anlagenbetreiber zu erheben. Der Netzbetreiber muss bei der Erhebung des
Refinanzierungsbeitrags die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
§ 21e
Wegfall des Refinanzierungsbeitrags bei Verzicht auf die Marktprämie
Teilt der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Textform mit, dass er für den in
der Anlage erzeugten Strom dauerhaft keine Förderung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
mehr in Anspruch nehmen wird, entfällt ab dem ersten Kalendertag des Folgejahres
der Mitteilung
1. der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und
2. die Pflicht zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 21d Absatz 1.
Die Mitteilung kann einmalig bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach
Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Im Fall von § 40 Absatz 3 kann die Mitteilung nach
Satz 1 auf den Leistungsanteil der Wasserkraftanlagen beschränkt werden, der der
Leistungserhöhung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist.“
23. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zum Zahlungsanspruch und zur Zahlungspflicht“.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 22„
Wettbewerbliche Ermittlung des anzulegenden Werts“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 39q“ durch die Angabe „§§ 28 bis 39n“, die
Angabe „§§ 88 bis 88f“ durch die Angabe „§§ 88 bis 88d“ ersetzt und wird die
Angabe „, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff“ wird
gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage
erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter
Zuschlag für die Anlage wirksam ist.“
25. In § 22a Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
26. § 22b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ die
Angabe „in der Fassung vom 23. Juni 2023“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach
§ 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Solaranlagen Anlagen
einer Bürgerenergiegesellschaft sind,
2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach
Inbetriebnahme zugegangen ist und in der Mitteilung die Registernummer
angegeben ist und
3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder
Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit
diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023 in den
vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in
Betrieb genommen haben.“
27. Die §§ 23 bis 23c werden durch die folgenden §§ 23 bis 23c ersetzt:
§ 23„
Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlungen
(1) Die Höhe der Zahlungsansprüche nach § 19 Absatz 1 und die Höhe der
Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 bestimmen sich nach den hierfür als
Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die anzulegenden Werte werden nach Berücksichtigung von §§ 23b bis 24 in
folgender Reihenfolge angepasst, wobei die anzulegenden Werte nicht negativ werden
können:
1. nach Maßgabe des § 36h für Windenergieanlagen an Land nach dem
Referenzertragsmodell,
2. nach Maßgabe des § 38a für die dort bestimmten besonderen Solaranlagen,
3. nach Maßgabe des § 48 Absatz 1b für die dort bestimmten besonderen
Solaranlagen,
4. nach Maßgabe des § 48 Absatz 5 im Fall der Nichterbringung des Nachweises
über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige
landwirtschaftliche Nutzung für die dort bestimmten besonderen Solaranlagen,
5. nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 und 2 bei der Inanspruchnahme des
Zahlungsanspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme und
6. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme
einer Solaranlage und
b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Nichterbringung des Nachweises
über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige
landwirtschaftliche Nutzung für die dort bestimmten Solaranlagen.
(4) Die Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich und die
Höhe der Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 erhöht sich nach Maßgabe des § 53b
bei einer Stromsteuerbefreiung, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen
kann. In den Fällen, in denen sich die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 nach den
§§ 51, 48 Absatz 3 und § 54 Absatz 2 auf null verringert, ist § 53b nicht anzuwenden.
§ 23a
Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags
Die Höhe des Zahlungsanspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 und die Höhe des Refinanzierungsbeitrags nach § 21d Absatz 1 werden nach
Anlage 1 berechnet.
§ 23b
Besondere Bestimmung zur Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte
Anlagen
Als anzulegender Wert für die Höhe des Zahlungsanspruchs im Rahmen der
Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist jeweils der
Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1
Nummer 2 berechnet, höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.
§ 23c
Anteilige Zahlung
Besteht für Strom der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die
Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der
installierten Leistung, bestimmt sich der Zahlungsanspruch beziehungsweise die Pflicht
zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags
1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land jeweils anteilig nach der
installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden
Schwellenwert und
2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.“
28. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 24„
Sonderregelungen für Strom aus mehreren Anlagen;
Anlagenzusammenfassung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum
Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 1, der
Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 und zur Bestimmung der Anlagengröße nach
§ 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb
gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben
Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Zahlungsanspruch nach § 19
Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten
Leistung besteht und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in
Betrieb genommen worden sind.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anspruch“ durch die Angabe „Zahlungsanspruch“
ersetzt.
cc) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen des ersten Segments nicht mit
Solaranlagen des zweiten Segments zusammengefasst.“
dd) In Satz 4 wird nach der Angabe „die ausschließlich auf, an oder in einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht“ die Angabe „oder nach den
Anforderungen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a errichtet wurden“
eingefügt.
ee) Satz 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei denen die installierte Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen
insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,“.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Freiflächenanlagen“
durch die Angabe „Solaranlagen des ersten Segments“ und die
Angabe „§ 38a Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1
Nummer 2“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Freiflächenanlage“ durch die Angabe
„Solaranlagen des ersten Segments“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Freiflächenanlagen“ durch die Angabe
„Solaranlagen des ersten Segments“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 gelten eine Freiflächenanlage, die im Außenbereich
nach § 35 Absatz 1 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, und eine
Freiflächenanlage, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30
Absatz 1 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, nicht als eine Anlage.“
d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind ausschließlich zum Zweck der
Ermittlung der Anlagengröße nach § 20 Satz 1 mehrere Solaranlagen als eine
Anlage anzusehen, wenn sie von demselben Betreiber am selben Standort
gleichzeitig in Betrieb genommen werden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.“
e) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall ist für die Berechnung der Marktprämie, des
Refinanzierungsbeitrags oder des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme bei
mehreren Windenergieanlagen an Land,
1. deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, die Zuordnung der
Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen
Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung maßgeblich,
2. deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, die Zuordnung der
Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweilig zuletzt
berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 maßgeblich und
3. bei allen anderen Anlagen die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu
der installierten Leistung der Anlagen maßgeblich.“
29. Die §§ 25 und 26 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt:
§ 25„
Beginn, Dauer und Beendigung der Zahlungspflichten
(1) Marktprämien, Refinanzierungsbeiträge, unentgeltliche Abnahmen oder
Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu leisten, soweit sich aus
den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren
anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum Ablauf
des 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1
ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(2) Befristete Übergangszahlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ende des 36. auf die
Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu leisten, soweit sich aus den
Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
(3) Zahlungen im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante für
ausgeförderte Anlagen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 31. Dezember 2032 zu leisten.
§ 26
Fälligkeit, Abschläge und Endabrechnung
(1) Der Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 wird fällig,
sobald und soweit er seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1
erfüllt hat. Der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung des Refinanzierungsbeitrags
nach § 21d Absatz 1 wird vier Wochen nach Zugang der Endabrechnung des
Netzbetreibers beim Anlagenbetreiber fällig.
(2) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 21d Absatz 1
sind monatlich Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Die Höhe der
Abschläge kann insbesondere anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres oder der
Monatsmarktwerte der Vormonate bestimmt werden. Die Abschläge werden
vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes jeweils zum 15. Kalendertag des Folgemonats fällig. Ab
dem März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres sind Abschläge
auf zu erwartende Zahlungen nach § 19 Absatz 1 für die Monate März bis Dezember
eines Jahres sowie Januar und Februar des Folgejahres nicht vor Erfüllung der
Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 des jeweiligen Vorjahres fällig. Zu
hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung des Netzbetreibers im
jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen.
(3) Die Endabrechnung und Abrechnungen zu Abschlägen müssen die Nummer
der Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und
sind dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form
auszustellen.“
30. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„Die Aufrechnung einer Forderung des Netzbetreibers gegen eine Forderung des
Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit die Forderung des
Netzbetreibers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Satz 1 ist nicht anwendbar auf
Forderungen des Netzbetreibers auf Zahlung von Refinanzierungsbeiträgen nach §
21d Absatz 1 gegen einen Anlagenbetreiber oder auf Zahlung einer Umlage nach dem
Energiefinanzierungsgesetz gegen einen Umlagenschuldner, der zugleich
Anlagenbetreiber ist.“
31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) „ Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden im
Jahr 2027 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. November und in
den Jahren 2028 bis 2032 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai, 1. August
und 1. November statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 15 000 Megawatt zu installierende
Leistung,
2. in dem Jahr 2029 12 000 Megawatt zu installierende Leistung und
3. in den Jahren 2030 bis 2032 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende
Leistung.
Die Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils
gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Von dem
Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 2 werden 10 000 Megawatt zu installierende
Leistung gleichmäßig auf die Gebotstermine des Kalenderjahres 2029 und die
verbleibenden 2 000 Megawatt zu installierende Leistung zusätzlich auf den
Gebotstermin am 1. Mai des Kalenderjahres 2029 verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2028 um die Summe der Mengen, für die in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz, einschließlich der
Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach § 39n, keine
Zuschläge erteilt wurden, und
2. verringert sich jeweils
a) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine
Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der
anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und
die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in
Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
c) um die Summe der Gebotsmengen, die in Resilienzausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land nach § 39n im selben Kalenderjahr
ausgeschrieben werden.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum Ablauf des 15. März die
Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt diese Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das
Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 35a“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder § 39o“ gestrichen.
32. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2023 bis 2029“ durch die Angabe „2027 bis 2032“
ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils
14 000 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird
gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2028 jeweils
a) um die Summe der Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt wurden
aa) bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
nach diesem Gesetz, einschließlich der Resilienzausschreibungen
für Solaranlagen des ersten Segments nach § 39n, und
bb) bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
nach diesem Gesetz und
b) um die Differenz von 6 500 Megawatt und der Summe der installierten
Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten
Leistung bis zu 750 Kilowatt, für deren Strom kein anzulegender Wert
oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt
worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das
Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind; ergibt sich dabei
bei der Berechnung ein Wert kleiner null, ist der Wert mit null festzulegen,
und
2. verringert sich jeweils
a) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine
Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen des ersten Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder
der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist
und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register
als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
c) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten
Segments, die in Resilienzausschreibungen nach § 39n im selben
Kalenderjahr ausgeschrieben werden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 35a“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder § 39o“ gestrichen.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach
den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins.“
33. § 28b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2023 bis 2029“ durch die Angabe „2027 bis 2032“
ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils
1 500 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird
gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen verringert sich jeweils ab dem Jahr 2028 um
die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit
einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt, für deren Strom kein
anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt
worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register
als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum Ablauf des 15. März die
Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen
der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines
Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31.
Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach
Absatz 1 zugerechnet.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach
den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins.“
34. § 28c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2023 bis 2028“ durch die Angabe „2027 bis 2032“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 1000 Megawatt zu installierende
Leistung,
2. in den Jahren 2029 und 2030 jeweils 750 Megawatt zu installierende Leistung
und
3. in den Jahren 2031 und 2032 jeweils 500 Megawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine
eines Kalenderjahres verteilt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ erhöht sich jeweils ab dem Jahr 2028 um die Mengen, für die in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
konnten, und“.
bb) Nummer 2 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a und b
ersetzt:
a) „ ab dem Jahr 2028 um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren
Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch
Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen
gemeldet worden sind und
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der
Biomasseanlagen, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die
Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum Ablauf des 1. Februar die
Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das
Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines
Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember
2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins entwertet
wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine
Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1
zugerechnet.“
35. 28d wird gestrichen.
36. Die §§ 28e bis 28g werden durch den folgenden § 28e ersetzt:
„§ 28e
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Resilienzausschreibungen
(1) Die Resilienzausschreibungen nach § 39n finden, soweit eine
Rechtsverordnung aufgrund des § 88d nichts anderes bestimmt, statt
1. für Windenergieanlagen an Land im Jahr 2027 zum Gebotstermin am 1. August
und in den Jahren 2028 bis 2032 jeweils zum Gebotstermin am 1. Februar und
2. für Solaranlagen des ersten Segments in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils zum
Gebotstermin am 1. September.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Resilienzausschreibungen nach § 39n
beträgt, soweit eine Rechtsverordnung aufgrund des § 88d nichts anderes bestimmt,
in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 4 000 Megawatt zu installierende Leistung, die
sich wie folgt verteilen:
1. für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land 3 500 Megawatt und
2. für Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments 500 Megawatt.“
37. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern
der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische
Person ist, ist auch der Name einer natürlichen Person, die eine
ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur Kommunikation mit der
Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen
nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter) anzugeben,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit
Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken,“.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „und Biomethananlagen nach Teil 3
Abschnitt 3 Unterabschnitt 6“ gestrichen.
38. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und
37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder die in den Rechtsverordnungen
nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,“
39. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder
im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen
unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch
den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden;
die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
40. § 35 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate
nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1 und § 39g
Absatz 5 Nummer 4 sowie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d die
Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.“
41. § 35a wird durch den folgenden § 35a ersetzt:
„§ 35a
Entwertung von Zuschlägen
Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem
Recht Gebrauch gemacht hat,
3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
4. soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit
verliert.“
42. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und deren Anschrift“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 folgende Nachweise beifügen:
1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers
der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit
Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren
Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist und
3. bei Gebotsterminen nach dem 31. Dezember 2027 eine Eigenerklärung, dass
die Anforderungen des § 36d erfüllt werden sollen.“
43. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2023 5,88 Cent“ durch die Angabe „Jahr 2027
7,1 Cent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2025“ durch die Angabe „1. Januar
2028“ ersetzt.
44. § 36c Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen
Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht durch Fristablauf erloschen oder
entwertet worden ist, oder“.
45. § 36d wird durch den folgenden § 36d ersetzt:
„§ 36d
Begrenzung von Entgelten zur Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum
Betrieb von Windenergieanlagen an Land
(1) Die Höhe der Entgelte, die Anlagenbetreiber an Grundstückseigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte als Gegenleistung für die Nutzung von Grundstücken zur
Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land zahlen, wird nach
Maßgabe dieses Absatzes begrenzt. Entgelte nach Satz 1 sind Zahlungen, die
Anlagenbetreiber an die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zahlen für
die Nutzung von Grundstücken
1. zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land,
2. zur Errichtung von Nebenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 15a, soweit die hierfür
genutzten Grundstücke ganz oder teilweise in einem Umkreis von 2 500 Metern
um die Turmmitte der Windenergieanlage an Land liegen, und
3. als bauordnungsrechtliche Abstandsflächen.
Die Summe der jeweils für das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und für die
folgenden 19 Kalenderjahren an die Grundstückseigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten nach den Sätzen 1 und 2 zu zahlenden Entgelte darf höchstens 3,5 Prozent
des Produkts aus dem jährlichen erzielbaren Standortertrag der Anlage, der vor
Inbetriebnahme der Anlage nach Anlage 2 Nummer 7.1 ermittelt wird, und dem für die
Anlage im jeweiligen Jahr maßgeblichen anzulegenden Wert betragen. Zahlungen nach
den Sätzen 1 und 2, die vom Anlagenbetreiber an die Grundstückseigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten vor dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage gezahlt
wurden, werden bei der Ermittlung der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Entgelte
gleichmäßig verteilt auf das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und die folgenden 19
Kalenderjahre.
(2) Liegen dem Netzbetreiber zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Vorgaben nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, prüft er, ob ein Verstoß
vorliegt. Hierfür kann er von den Anlagenbetreibern ein Wirtschaftsprüfertestat
verlangen, mit dem bestätigt wird, dass die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten werden.
Eine Prüfung kann frühestens für das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird,
2. Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen
ermittelt wird, ab dem auf die Mitteilung nach § 21e folgenden Kalenderjahr,
3. Flugwindenergieanlagen nach § 3 Nummer 21a und
4. Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem
Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2028 ermittelt worden ist.“
46. § 36f Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Gebotsabgabe geändert
oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung
bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte
Rotorblattlänge abweicht.“
47. § 36g wird gestrichen.
48. § 36h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
(1) „ Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des
Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus
Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach
Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Die folgenden Stützwerte sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass für Anlagen in der Küstenregion ein Gütefaktor
von 80 Prozent oder höher anzuwenden ist, für Anlagen in der Region Mitte-Nord
ein Gütefaktor von 70 Prozent oder höher anzuwenden ist, für Anlagen in der
Südregion ein Gütefaktor von 50 Prozent oder höher anzuwenden ist und für sonstige
Anlagen ein Gütefaktor von 60 Prozent oder höher anzuwenden ist:
Gütefaktor 50
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Prozent
Korrekturfaktor
1,65 1,42 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten
findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt
1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,
2. für Anlagen in der Küstenregion unterhalb des Gütefaktors von 80 Prozent 1,16,
3. für Anlagen in der Region Mitte-Nord unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29,
4. für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,65 und
5. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.
Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7
zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.
(1a) Für Windenergieanlagen an Land in der Küstenregion, deren anzulegender Wert
in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2029 ermittelt worden
ist, sind die Stützwerte abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass ein Gütefaktor von 70 Prozent oder höher anzuwenden ist. In Fällen des Satzes 1
beträgt der Korrekturfaktor unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29.
(1b) Für Windenergieanlagen an Land in der Region Mitte-Nord, deren anzulegender
Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2029 ermittelt
worden ist, sind die Stützwerte abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein Gütefaktor von 60 Prozent oder höher anzuwenden ist. In Fällen des
Satzes 1 beträgt der Korrekturfaktor unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.“
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt
„Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Nachweise nach Satz 1 Nummer 1
unverzüglich nach Inbetriebnahme und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 jeweils
bis zum Ablauf des 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen
folgenden Monats zu erbringen.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 besteht der Zahlungsanspruch nach
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land
ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald
der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach
der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat,
dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes
1 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der
Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt;
dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden. Wenn die
Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die nach
Satz 1 und § 46 Absatz 3 Satz 2 an das Register als in Betrieb genommen
gemeldet worden sind, bis zum Ablauf des 30. September eines Jahres erstmals 50
Megawatt überschritten hat, sind die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden auf
Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem
Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember desselben Jahres ermittelt
worden ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem
30. September die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen
an Land, die nach Satz 1 und § 46 Absatz 3 Satz 2 an das Register als in Betrieb
genommen gemeldet worden sind.“
49. § 36i wird durch den folgenden § 36i ersetzt:
„§ 36i
Dauer der Zahlungspflichten für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1
Satz 1 spätestens 36 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch
dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer
Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt.“
50. § 36j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach deren Inbetriebnahme“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe
„Zahlungszeitraum nach § 25 Absatz 1“ ersetzt.
51. § 36k wird gestrichen.
52. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe h wird die Angabe „des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe i wird nach der Angabe „Richtlinie 92/43/EWG“ die
Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird nach der Angabe „Richtlinie 92/43/EWG“ die
Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:
„(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur
abgegeben werden, wenn die Anlagen die Kriterien von mindestens drei der
nachfolgenden Nummern erfüllen sollen:
1. die durch die Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen in
Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der von den
Anlagen einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in
Anspruch genommenen Fläche,
2. auf die von den Anlagen einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen und
Freiflächen in Anspruch genommene Fläche wird ein biodiversitätsförderndes
Pflegekonzept angewandt, indem
a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und
das Mahdgut abgeräumt wird oder
b) die Fläche als Portionsweide mit einer biodiversitätsfördernden
Besatzdichte beweidet wird,
3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
a) bei Anlagen, die eine Längenausdehnung von mehr als 500 Metern
aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite
und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
4. auf mindestens 10 Prozent der von den Anlagen einschließlich der
dazugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommenen Fläche
werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt und erhalten,
5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
a) auf der von den Anlagen einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen
und Freiflächen in Anspruch genommenen Fläche keine
Pflanzenschutzoder Düngemittel verwendet werden und
b) die Anlagen nur mit biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln gereinigt
werden, wenn eine Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel
nicht möglich ist.
(1b) Die geplanten Solaranlagen des ersten Segments, für die das Gebot
abgegeben wird, sind vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2a und 4 wird jeweils nach der Angabe „Richtlinie
92/43/EWG“ die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ eingefügt.
bb) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
5. „ bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe h oder Buchstabe i die Eigenerklärung des Bieters, dass
zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c
Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden,
6. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine
Eigenerklärung des Bieters, dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a
erfüllen soll, und
7. die Nummer, unter der die Anlagen an das Register gemeldet worden
sind.“
53. § 37b wird durch folgenden § 37b ersetzt:
„§ 37b
Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments
Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der
Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei
Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach
§ 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch
höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert
wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des
Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2027 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die
Gebotswerte der im Jahr 2026 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.“
54. § 37d wird gestrichen.
55. Die §§ 37e bis 38b werden durch die folgenden §§ 37e bis 38b ersetzt:
„§ 37e
Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments
Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments 24
Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis
zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise auf den im Gebot angegebenen Flurstücken
in Betrieb genommen worden sind.
§ 38
Besondere Zahlungsbestimmungen für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1
für Strom aus Solaranlagen des ersten Segments besteht nur, wenn
1. der Standort der Solaranlagen zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen
Flurstücken übereinstimmt und
a) bei einem bezuschlagten Gebot, bei dem als Standort für die Solaranlagen
eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a bis g oder
Nummer 3 Buchstabe d oder f angegeben worden ist, die Solaranlagen sich auf
einem dieser Standorte befinden,
b) bei einem bezuschlagten Gebot, bei dem als Standort für die Solaranlagen
eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i angegeben
worden ist, sich die Solaranlagen auf einem dieser Standorte und in
demselben Bundesland wie im bezuschlagten Gebot angegeben befinden, und
c) bei einem bezuschlagten Gebot, bei dem als Standort für die Solaranlagen
eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder e
angegeben worden ist, sich die Solaranlagen auf einem dieser Standorte befinden,
2. die installierte Leistung der Solaranlagen 50 Megawatt nicht überschreitet,
3. bei Freiflächenanlagen sich die Solaranlagen nicht auf einer Fläche befinden, die
zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet nach § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
festgesetzt worden ist, und
4. sich die Solaranlagen auf einer Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
befinden, die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt ist.
(2) Der Netzbetreiber kann für die Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1
erfüllt sind, die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Anlagenbetreiber
weisen die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 Nummer 4 gegenüber dem
Netzbetreiber durch die Bestätigung einer kompetenten Fachperson mit geeigneter
Ausbildung nach, wobei die Anforderung nach § 37 Absatz 1a Nummer 1 einmalig zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die Anforderungen nach § 37 Absatz 1a Nummer 2, 3,
4 und 5 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, zum Ablauf des ersten und des fünften auf
die Inbetriebnahme folgenden Jahres und danach alle zehn Jahre gegenüber dem
Netzbetreiber durch eine Bestätigung einer kompetenten Fachperson mit geeigneter
Ausbildung nachzuweisen sind. Die Nachweispflicht endet mit der dauerhaften
Betriebseinstellung der Anlage.
§ 38a
Anpassung des anzulegenden Wertes bei besonderen Solaranlagen
Der anzulegende Wert erhöht sich um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom
1. aus besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder
c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit
einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer
lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und
2. aus besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.
§ 38b
Ersetzen von Solaranlagen des ersten Segments
(1) Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, gelten
abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben
Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen,
zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Ersetzung besteht der bisherige Zahlungsanspruch
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1
für Strom aus der ersetzten Anlage ausschließlich für Strom aus der ersetzenden
Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 besteht der
bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige
Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 nur für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen
Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der
ersetzenden Solaranlagen entspricht. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die
Ersetzung besteht für den über die Leistung der ersetzten Anlagen hinausgehenden
Anteil des eingespeisten Stroms kein Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
und keine Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1.“
56. § 38d Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der
Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten
Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge.
Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erstattung des von dem Anlagenbetreiber geleisteten
Projektsicherungsbeitrages in voller Höhe, wenn die installierte Leistung der Anlage
mindestens 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge beträgt.“
57. § 38e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „9 Cent“ durch die Angabe „im Jahr 2027 9,9 Cent“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar
2028“ ersetzt.
58. Die Überschrift des § 38g wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 38g
Dauer der Zahlungspflichten für Solaranlagen des zweiten Segments“.
59. § 38h wird durch den folgenden § 38h ersetzt:
„§ 38h
Ersetzen von Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, gelten
abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben
Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen,
zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Ersetzung besteht der bisherige Zahlungsanspruch
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1
für Strom aus der ersetzten Anlage ausschließlich für Strom aus der ersetzenden
Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 besteht der
bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige
Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 nur für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen
Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der
ersetzenden Solaranlagen entspricht. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die
Ersetzung ist für den über die Leistung der ersetzten Anlagen hinausgehenden Anteil des
eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die
Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dabei richten sich dieser
Zahlungsanspruch und diese Zahlungspflicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“
60. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und deren Anschrift“ gestrichen.
b) Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt
eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage
handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens
36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100
Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der
Kommission vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU definierten
verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und“.
61. § 39b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2023 16,07 Cent“ durch die Angabe „Jahr 2027
19,43 Cent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar
2028“ ersetzt.
62. In § 39c wird nach der Angabe „zum Gebotstermin nicht“ die Angabe „durch Fristablauf
erloschen oder“ eingefügt.
63. In § 39f Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Erteilung des Zuschlags“ durch die Angabe
„der Gebotsabgabe“ ersetzt.
64. § 39g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „von 150 Kilowatt oder weniger“ durch die
Angabe „ab 25 Kilowatt“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung gelten, in der das Angebot
für die Anlage abgegeben wurde, und es ist die Biomasseverordnung in der zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung
anzuwenden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Jahr 2023 18,03 Cent“ durch die Angabe
„Jahr 2027 19,83 Cent“, und die Angabe „1. Januar 2024 um 0,5 Prozent“
durch die Angabe „1. Januar 2028 um 1 Prozent“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „erlischt, wenn“ durch die Angabe „erlischt,
soweit“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird gestrichen.
65. § 39i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte
Anteil von Getreidekorn und Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 30
Masseprozent beträgt. Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-
Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Strom aus Biomasseanlagen, die feste Biomasse einsetzen, verringert sich
der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem
Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, auf null.“
c) In Absatz 2a Satz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder Satz 5“
gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „14,16 Cent“ durch die Angabe
„13,95 Cent“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,41 Cent“ durch die Angabe
„12,22 Cent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli“
durch die Angabe „1. Januar 2028 und sodann jährlich ab dem 1. Januar“ und
die Angabe „0,5 Prozent“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
66. Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 wird gestrichen.
67. Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird durch den folgenden Unterabschnitt 7 ersetzt:
„Unterabschnitt 7
Resilienzausschreibungen
§ 39n
Resilienzausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur führt Resilienzausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land sowie für Solaranlagen des ersten Segments durch.
(2) Die Einzelheiten der Resilienzausschreibungen werden in einer
Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt.“
68. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,03 Cent“ durch die Angabe „11,79 Cent“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,93 Cent“ durch die Angabe „7,77 Cent“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,07 Cent“ durch die Angabe „5,95 Cent“
ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,32 Cent“ durch die Angabe „5,21 Cent“
ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,13 Cent“ durch die Angabe „5,03 Cent“
ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,12 Cent“ durch die Angabe „4,04 Cent“
ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,37 Cent“ durch die Angabe „3,30 Cent“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1
bestehen auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb
genommen worden sind, wenn durch eine wasserrechtlich zugelassene
Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1“ die Angabe „und die
Zahlungspflicht nach §21d Absatz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2027“
ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar
2028“ ersetzt.
69. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7,46 Cent“ durch die Angabe „7,13 Cent“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,17 Cent“ durch die Angabe „4,94 Cent“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5,93 Cent“ durch die Angabe „5,76 Cent“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,17 Cent“ durch die Angabe „4,93 Cent“
ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5,98 Cent“ durch die Angabe „5,71 Cent“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „3,81 Cent“ durch die Angabe „3,64 Cent“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,37 Cent“ durch die Angabe „3,22 Cent“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar
2028“ und die Angabe „1,5 Prozent“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt.
70. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „12,67 Cent“ durch die Angabe „12,48 Cent“ ersetzt.
71. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „14,16 Cent“ durch die Angabe „13,95 Cent“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „12,41 Cent“ durch die Angabe „12,22 Cent“ ersetzt.
72. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „22 Cent“ durch die Angabe „21,67 Cent“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „19 Cent“ durch die Angabe „18,72 Cent“ ersetzt.
73. In § 44a Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli“ durch
die Angabe „1. Januar 2028 und sodann jährlich ab dem 1. Januar“ und die Angabe
„0,5 Prozent“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt.
74. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten
Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.“
b) Absatz 2 und Absatz 5 werden gestrichen.
75. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und
die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30.
November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU definierten verbundenen
Energieeffizienzwerte erreicht.“
b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
7. „ die Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie die dazu erlassenen
Leitlinien beachtet.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich
in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf null, wenn die Nachweisführung
nicht in der nach den Absätzen 2 und 6 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.“
d) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Für Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
wird, ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
geltenden Fassung anzuwenden.“
76. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „25,20 Cent“ durch die Angabe „24,70 Cent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar
2028“ ersetzt.
77. Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die
nach Satz 2 und § 36h Absatz 3a Satz 1 an das Register als in Betrieb genommen
gemeldet worden sind, bis zum 30. September eines Jahres erstmals 50 Megawatt
überschritten hat, sind und die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden auf
Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die
nach dem 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb genommen worden sind.“
78. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „7 Cent“ durch die
Angabe „6,2 Cent“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und Nummer 5
Buchstabe c wird jeweils nach der Angabe „Richtlinie 92/43/EWG“ die
Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter
Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der
Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein
Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und eine Zahlungspflicht nach § 21d
Absatz 1 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25
Absatz 1 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist.
In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Dauer des Anspruchs auf
Zahlung einer Marktprämie oder die Dauer der Pflicht zur Zahlung eines
Refinanzierungsbeitrags nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder die Dauer des
Anspruchs auf Zahlung einer befristeten Übergangszahlung nach § 25 Absatz 2
um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss
des Bebauungsplans liegen. Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der
Verordnung nach § 95 Nummer 3 in Betrieb genommen werden, ist es entgegen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht erforderlich, dass das auf dem Grundstück
bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, auf, an oder in ihm eine
Solaranlage zu errichten.“
b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „1 Megawatt“ durch die Angabe „750 Kilowatt“
ersetzt.
c) Die Absätze 1b bis 6 werden durch die folgenden Absätze 1b bis 5 ersetzt:
„(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich um
0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom
1. aus besonderen Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a
bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt
mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit
einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und
2. aus besonderen Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.
(2) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich
bestimmt wird, ist § 38b entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist für
Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder
einer Lärmschutzwand angebracht sind, § 38h entsprechend anzuwenden. Der
Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die Zahlungspflicht nach
§ 21d Absatz 1 entfallen in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen
endgültig.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a verringern sich für
Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, der
Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d
Absatz 1 auf null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen
Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für
Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten
Flächen errichtet werden sollen.
(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 zweite Variante, Nummer 2,
3 und 6 sind § 37 Absatz 1a, Absatz 2 Nummer 6 und § 38 Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
(5) Wenn für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den
Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht
wird, verringert sich der anzulegende Wert um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der
erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der
erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche
Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1
Satz 4 nicht erbracht wird.“
79. § 48a wird durch den folgenden § 48a ersetzt:
„§ 48a
Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils
der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer
Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1
in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2
in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a
Nummer 3 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Soweit die installierte Leistung einen Wert von 1 Megawatt überschreitet, wird der
Mieterstromzuschlag in Höhe des anzulegenden Wertes nach Satz 1 für die Strommenge,
die dem Anteil von 1 Megawatt an der gesamten installierten Leistung der Anlage
entspricht, gewährt.“
80. § 49 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der anzulegende Wert nach § 48 Absatz 1 verringert sich ab dem 1. August 2027 und
der anzulegende Wert nach § 48a ab dem 1. Februar 2024 und sodann jeweils alle
sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um
1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden
anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
81. § 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr in mindestens
4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der
installierten Leistung der Anlage entspricht. Im ersten und im letzten Jahr der
Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach
§ 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig
im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a
oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf
Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden
reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten
oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr in mehr als 672
zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt. In den Fällen des Satzes 3 wird
die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der
Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Verhältnis
der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen
Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.“
82. In § 50a Absatz 2 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 44c Absatz 8“ ersetzt.
83. Nach § 50b wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Zahlungen für den Hochlauf der Direktvermarktung
§ 50c
Bonus für auf sonstige Weise direkt vermarkteten Strom
(1) Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25
Kilowatt haben für den in diesen Anlagen erzeugten und in ein Netz eingespeisten Strom
gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6.
(2) Der Anspruch auf die Zahlung des Bonus nach Absatz 1 besteht nur für
Kalendermonate, in denen der in ein Netz eingespeiste Strom nach § 21a auf sonstige
Weise direkt vermarktet wird.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen,
1. wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung der Anlage zur Veräußerungsform
einer Direktvermarktung der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in
Schwierigkeiten ist oder
2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines
Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
(4) Die Höhe des Bonus nach Absatz 1 beträgt 1,5 Cent pro eingespeiste
Kilowattstunde.
(5) Der Bonus nach Absatz 1 ist bis zu einem Wechsel von der sonstigen
Direktvermarktung in die Netzbetreiberabnahme, längstens bis zum Ende des 48. auf die
erstmalige Zuordnung zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung folgenden
Kalendermonats zu zahlen.
(6) § 19 Absatz 3 bis 3c, § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3,
§ 27, § 51 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, § 51a und § 71 Absatz 1
sind entsprechend anzuwenden.“
84. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:
§ 51„
Verringerung des Zahlungsanspruchs und der Zahlungspflicht bei negativen Preisen
(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringern sich der
Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1
auf null.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, die der
Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder soweit sie dem
Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet sind, für Zeiträume vor
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten
Messystem ausgestattet wird, und
2. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume
vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung
nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.
Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.“
85. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 51a
Verlängerung des Zahlungszeitraums bei negativen Preisen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Zeiträume, in denen sich für Strom aus einer Anlage der Zahlungsanspruch
nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 nach Maßgabe
des § 51 verringert, verlängert sich der Zahlungszeitraum nach § 25 Absatz 1 um
die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der Zahlungsanspruch oder die
Zahlungspflicht nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in
den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Zeiträume, in denen sich für Strom aus Solaranlagen der
Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 nach
Maßgabe des § 51 verringert, wird die Anzahl der Viertelstunden, um die sich
der Zahlungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit dem
Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde
aufgerundet (Volllastviertelstunden).“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe
„Zahlungszeitraum“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe
„Zahlungszeitraum“ und die Angabe „Vergütungszeitraums“ durch die Angabe
„Zahlungszeitraums“ ersetzt.
dd) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch
die Angabe „Zahlungszeitraum“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „anzulegende Wert“
durch die Angabe „Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht
nach § 21d Absatz 1“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die
Angabe „Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach
§ 21d Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe
„Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach
§ 21d Absatz 1“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Viertelstunden und“ gestrichen.
86. § 51b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Anlagen, die Biogas einsetzen und deren anzulegender Wert in einem
Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der Zahlungsanspruch nach § 19
Absatz 1 auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde
oder weniger beträgt.“
87. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
6. „ eine Zahlung im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in Anspruch
nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,
7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 2 verstoßen,“.
cc) Die Nummern 9 und 9a werden durch die folgenden Nummer 9 bis 9b ersetzt:
9. „ dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den
verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach
Maßgabe des § 21c übermittelt haben, wenn die Anlage nicht bereits
nach § 21c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 als einer Veräußerungsform
zugeordnet gilt,
9a. gegen die Pflicht aus § 36h Absatz 3 Satz 2 verstoßen,
9b. nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder
§ 48 Absatz 4 verstoßen,“.
dd) Nummer 10 wird gestrichen.
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter
Leistung der Anlage und Kalendermonat
1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 9a, sobald die
entsprechende Pflicht erfüllt wird, dabei wirkt diese Verringerung zurück bis
zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9b und
3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 11, sobald sämtliche der in
Absatz 1 Nummer 1 genannten Pflichten erfüllt werden, dabei wirkt diese
Verringerung zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.“
88. Die §§ 53 bis 54a werden durch die folgenden §§ 53 bis 54 ersetzt:
§ 53„
Verringerung des anzulegenden Werts im Rahmen der Netzbetreiberabnahme
(1) Die Höhe des Anspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der
Variante der befristeten Übergangszahlung berechnet sich aus den anzulegenden Werten,
wobei von den anzulegenden Werten 1 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind.
(2) Der anzulegende Wert nach § 23b für die Berechnung des
Zahlungsanspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte
Anlagen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 21 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber
nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf
ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte
für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem
ausgestattet sind.
§ 53a
Zahlungen bei überhöhtem Entgelt für die Nutzung von Grundstücken für die
Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen an Land
(1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land müssen an den Netzbetreiber, an
dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn die nach § 36d
Absatz 1 zulässige Höhe von Entgelten für die Nutzung von Grundstücken zur
Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land überschritten wird.
(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 50 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der
Anlage und Kalenderjahr. Die Zahlung ist zu leisten ab dem Kalenderjahr, für das der
Verstoß gegen § 36d Absatz 1 erstmals festgestellt wurde, und bis zum Ablauf des
Kalenderjahres zu leisten, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der
Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber durch die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats nach § 36d
Absatz 2 Satz 2 nachweist, dass die Vorgaben nach § 36d Absatz 1 eingehalten
werden.
§ 53b
Anpassung der Zahlungen bei einer Stromsteuerbefreiung
Der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 verringert sich und die Zahlungspflicht
nach § 21d Absatz 1 erhöht sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und
der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro
Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
§ 54
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments
(1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte
anzulegende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die
Solaranlagen erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe
des Zuschlags folgt, in Betrieb genommen wurden.
(2) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen
der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich
der anzulegende Wert um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1
entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für
das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt
außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht
wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere
Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die
gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur
nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.
(3) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren
Berücksichtigung im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer
Verordnung abhängt, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen
hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringern sich der
Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 auf null.“
89. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „und Zuschlagswerte für das Gebot“ gestrichen.
bb) Die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ das Erlöschen des Zuschlags und
6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags.“
90. § 55a Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur gibt die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot
auch zurück, soweit der Netzbetreiber für eine Solaranlage des ersten Segments, eine
Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13
Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.“
91. Die §§ 56 und 57 werden durch die folgenden §§ 56 und 57 ersetzt:
§ 56„
Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
1. den Strom, der der Einspeisevergütung nach der für die Anlage maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder der Netzbetreiberabnahme
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zugeordnet ist und
2. für den gesamten Strom, der der Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 20,
der Einspeisevergütung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
zugeordnet ist, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien,
gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.
§ 57
Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam
diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-
Verordnung vermarkten:
1. den Strom, der der Einspeisevergütung nach der für die Anlage maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder der Netzbetreiberabnahme
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zugeordnet ist, und
2. den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell
ausgeglichenen Strom.“
92. In § 58 Absatz 2 wird die Angabe „vergüteten“ gestrichen.
93. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Netzbetreiber“ die
Angabe „bis zum 28. Februar eines Jahres“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zum 28. Februar eines Jahres“ gestrichen.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen
Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten
Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber
über entsprechende Änderungen informieren und“.
b) Absatz 2 Nummern 4 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
4. „ die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen
Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene
der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.“
94. § 72 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1
des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie
verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1,
jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung nach der für die Anlage maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zusätzlich zu den Angaben nach
Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird,
die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende
Anlage dieser Veräußerungsform zugeordnet ist,
3. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
sowie § 21e Satz 1 und
4. die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus
erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben.“
95. § 73 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den
unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die Zahlungen nach
§§ 19 Absatz 1, 21d, 26 Absatz 2 Satz 5, 36h Absatz 2, 46 Absatz 1, 50 Absatz 1 und
§ 50c Absatz 1 geleistet wurden, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen
auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Daten für die Berechnung der
Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5
zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.“
96. § 75 wird gestrichen.
97. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
98. § 78 wird gestrichen.
99. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Umweltbundesamt
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus
erneuerbaren Energien aus, der der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a
zugeordnet ist und für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch
genommen wird,
2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise,
3. entwertet Herkunftsnachweise,
4. löscht Herkunftsnachweise und
5. erklärt Herkunftsnachweise für verfallen.
Das Umweltbundesamt stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise
für nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren
Energien aus, für den eine Zahlung nach § 50c in Anspruch genommen wird.
Abweichend von Satz 2 stellt das Umweltbundesamt keine Herkunftsnachweise aus,
wenn für die Zahlung nach § 50c im Rahmen der Pauschaloption nach § 50c
Absatz 6 in Verbindung mit § 19 Absatz 3c geltend gemacht wird.
(2) Ausstellung, Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall erfolgen
elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN-EN 1632543 und der Erneuerbare-
Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um
die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu schützen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie
2009/28/EG“ durch die Angabe „Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
100. § 79a wird gestrichen.
101. § 80 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
102. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen benennen der
Clearingstelle eine zentrale Kontaktstelle, um ihr eine elektronische Kontaktaufnahme in
Angelegenheiten nach Absatz 4 zu ermöglichen. Die Netzbetreiber sind
verpflichtet, die Daten aktuell zu halten und die Erreichbarkeit der Kontaktstelle zu
gewährleisten.“
c) In Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
103. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 8, 11, 12, 19 und 50“ durch die Angabe „§§ 8,
8b, 11, 12, 19 und 50“ ersetzt.
104. § 83a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Erteilung eines Zuschlags hat unabhängig von einem
Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist
nicht zulässig.“
105. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch
Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,
1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39n durchzuführen,
2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an
Anlagen erfüllt werden,
3. zu überwachen, dass
3 Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu
beziehen.
a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen und nach
§ 8b fristgemäß den Einspeiseort mitteilen,
b) die Übertragungsnetzbetreiber den Strom, der der Einspeisevergütung
nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbaren-
Energien-Gesetzes oder der Netzbetreiberabnahme nach § 9 Absatz 1
Nummer 2 zugeordnet ist, und den nach § 13a Absatz 1a des
Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten
und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,
c) Zahlungen nach § 6 Absatz 5 und den §§ 19 bis 55b einschließlich
etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß geleistet werden,
d) Zahlungen nach den §§ 21d, 52, 53a, 55 und 55b einschließlich etwaiger
Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt
werden,
e) die Netzbetreiber die Vorgaben nach § 52a einhalten und
f) die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den
§§ 74 und 77 veröffentlicht werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. sofern und soweit Anlagen ihren Strom noch nicht mit angemessenem
Aufwand direkt vermarkten können, insbesondere weil deren technische
Ausstattung oder die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber für die
Direktvermarktung noch nicht hinreichend massengeschäftsstauglich und
digitalisiert sind oder weil noch nicht genügend
Direktvermarktungsunternehmen Angebote für das jeweilige Marktsegment bereitstellen,
a) zur Verlängerung der in § 25 Absatz 2 geregelten Dauer des
Anspruchs auf Zahlung einer befristeten Übergangszahlung nach § 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis maximal zum 31. Dezember 2032 für
Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt
und
b) zur Anwendbarkeit des Anspruchs auf Zahlung einer befristeten
Übergangszahlung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf
Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt,
wobei der Anspruch in diesem Fall nicht länger als bis zum 31.
Dezember 2032 gewährt werden kann“.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 38a Absatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe
„§ 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
cc) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a
und § 48 Absatz 4, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten
Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38 Absatz 2 und
§ 48 Absatz 4 abweichende Vorgaben bestimmen kann,“.
dd) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ um abweichend von Anlage 1 Nummer 4.2 Satz 2 den Wert
„Mindesterlös“ in Cent pro Kilowattstunde zu erhöhen,“.
ee) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36,
§ 37, § 38, § 38c, § 39, oder § 39g vom Anlagenbetreiber zum Nachweis
des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,“.
ff) In Nummer 14 wird die Angabe „Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4“ durch die
Angabe „Anlage 1 Nummer 2.2.4“ und wird die Angabe „Abschätzung der
Strommengen,“ durch die Angabe „Abschätzung der Strommengen, und“
ersetzt.
gg) Nummer 15 wird gestrichen.
hh) Die bisherige Nummer 16 wird zu Nummer 15.
106. In § 85a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder
§ 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der
Innovationsausschreibungsverordnung“ durch die Angabe „die Höchstwerte nach § 36b, § 37b, § 38e oder § 39b dieses
Gesetzes“ ersetzt.
107. § 86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 1a werden dur
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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