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Schriftliche Frage 34 von Dr. Christina Baum (AfD): Wie lange betrug bzw. beträgt nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Verfahrensdauer in der Hauptsache bei – auch abgeschlossenen – V…

dip / schriftliche_frage 13.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Schriftliche Frage 34 von Dr. Christina Baum (AfD): Wie lange betrug bzw. beträgt nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Verfahrensdauer in der Hauptsache bei – auch abgeschlossenen – V… Frage 34 (Dr. Christina Baum, AfD): Wie lange betrug bzw. beträgt nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Verfahrensdauer in der Hauptsache bei – auch abgeschlossenen – Vereinsverbotsverfahren am Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2023 (bitte die jeweilige Vereinigung, das Aktenzeichen, das Datum der Klageerhebung, das Datum der Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht, das Datum der anberaumten mündlichen Verhandlung, das Datum des Urteils und den Umfang der Sache, konkret durch Nennung der Seitenanzahl der dem Gericht übermittelten Verwaltungsvorgänge, angeben)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 10. September 2024: Die Dauer von Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bei Vereinsverboten hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die Verfahrensleitung obliegt dem BVerwG. Im Hinblick auf bereits durch Urteil des BVerwG abgeschlossene Hauptsacheverfahren besteht kein amtlich begründeter Kenntnisvorsprung der Bundesregierung und infolgedessen keine Pflicht zur Beauskunftung, da wesentliche Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung aus öffentlich zugänglichen Quellen wie z. B. juristischen Datenbanken recherchierbar sind. Mit Blick auf einschlägige laufende Verfahren, an denen das Bundesministerium des Innern und für Heimat als Verbotsbehörde beteiligt ist, kann die Bundesregierung bis zum Abschluss jener Verfahren keine Auskunft geben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an der Durchführung eines ordnungsgemäßen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.

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