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Neue Erkenntnisse zum Brandanschlag auf das Altenheim der Israelitischen Kultusgemeinde München am 13. Februar 1970 (Antwort zu Drs. 21/4653)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4977 · Antwort · Original ↗

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Neue Erkenntnisse zum Brandanschlag auf das Altenheim der Israelitischen Kultusgemeinde München am 13. Februar 1970 (Antwort zu Drs. 21/4653) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4977 21. Wahlperiode 25.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4653 – Neue Erkenntnisse zum Brandanschlag auf das Altenheim der Israelitischen Kultusgemeinde München am 13. Februar 1970 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. Februar 1970 wurden in München Regina Rivka Becher (59), Meir Max Blum (71), Rosa Drucker (59), Leopold Arie Leib Gimpel (69), David Jakubowicz (59), Siegfried Offenbacher (71) und Georg Eljakim Pfau (63) ermordet. Bis heute ist die Tat nicht aufgeklärt. Sie starben, nachdem im Treppenhaus des Altenheims der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) München ein Feuer gelegt worden war. Anfang 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft München auf Grundlage neuer Hinweise die Ermittlungen offiziell wieder aufgenommen. Ausschlaggebend war, dass sich eine Person beim Antisemitismusbeauftragten der bayerischen Justiz meldete und konkrete, als „plausibel“ bewertete Hinweise zu einem möglichen Täter gab. Im Zuge dieser erneuten Ermittlungen rückte Bernd V., ein 1944 geborener Neonazi, ins Zentrum der Ermittlungen. Journalisten des „Spiegel“ berichteten unter anderem, dass bereits wenige Jahre nach der Tat ein wichtiger Hinweis auf Bernd V. bei den Behörden einging. Ein ehemaliger Gefängnisinsasse berichtete, dass Bernd V. ihm während der Haft die Tat gestanden habe. (vgl. München: Neue Spur zum Brandanschlag 1970 – Der Mann mit dem »Hitler-Tick« – DER SPIEGEL; www.spiegel.de/panorama/justiz/muenchen-neue-spur-zum-brandanschlag-19 70-der-mann-mit-dem-hitler-tick-a-c007de0e-d9d1-476c-b39b-a928fa14a69e) 1. Wann wandte sich der ehemalige Zellennachbar von Bernd V. an welche Behörde? 2. Mit welchen Behörden wurde diese Information zu welchem Zeitpunkt geteilt? 3. Ist Bernd V. nach Kenntnis der Bundesregierung jemals zeugenschaftlich oder als Verdächtiger vernommen worden, wenn ja, von welcher Stelle, und wenn nein, warum nicht? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 4. Haben die ermittelnden Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung einschlägig vorbestrafte Personen aus dem rechtsextremen Milieu überprüft, und wenn ja, befand sich Bernd V. unter diesen Personen? 5. Hat die Bundesanwaltschaft im Zuge der wieder aufgenommenen Ermittlungen in den Jahren 2013 bis 2017 eine Übersicht einschlägig vorbestrafter Personen, die zum Tatzeitpunkt in der rechtsextremen Szene Münchens aktiv waren, erstellt, und wenn ja, befand sich Bernd V. auf dieser Liste? 6. Hat die Bundesanwaltschaft im Zuge der wiederaufgenommenen Ermittlungen den Zeugen-Hinweis auf Bernd V. in die Ermittlungen einbezogen, und wenn ja, warum wurde Bernd V., der zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, nicht vernommen? Die Fragen 1 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt die Erteilung von Auskünften den ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften in den jeweiligen Ländern. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten keine Stellung. Soweit nach Erkenntnissen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) gefragt ist, kann eine Beantwortung der Fragen wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Zur Beantwortung der Fragen wäre die händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes des seinerzeit vom GBA zum fragegegenständlichen Brandanschlag geführten Verfahrens erforderlich, was die Ressourcen des betroffenen Referats beim GBA für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und dessen Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen würde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 7. Hat die Bundesanwaltschaft nach Bekanntwerden der neuen Hinweise 2025 die Übernahme des Verfahrens geprüft, und wenn ja, warum wurde das Verfahren nicht übernommen? Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Im Falle einer Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Geschehen befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob eine Befassung im Sinne der Fragestellung gegeben ist, muss daher offenbleiben. Im Übrigen erteilt die Bundesregierung zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. 8. Liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz eigene Quellenmeldungen oder solche von Landesämtern mit Bezug zu Bernd V. vor? Die Beantwortung der Frage muss trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Eine konkrete Nennung etwaiger Quellenerkenntnisse könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Durch die Beantwortung der Frage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) offengelegt werden. Zudem würde die Möglichkeit der Enttarnung damals möglicherweise eingesetzter Quellen erleichtert, so dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen, führen würde. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu Quellen, die einen möglichen Rückschluss auf die beteiligten Personen zur Folge hätte, könnte zudem durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder verhindert werden. Auch dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen (VS)-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Personen nicht in Kauf genommen werden. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19177 wird verwiesen. 9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Netzwerk von Bernd V. vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im fragegegenständlichen Sinne vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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