Neue Erkenntnisse zum Brandanschlag auf das Altenheim der Israelitischen Kultusgemeinde München am 13. Februar 1970 (Antwort zu Drs. 21/4653)
Text
Neue Erkenntnisse zum Brandanschlag auf das Altenheim der Israelitischen Kultusgemeinde München am 13. Februar 1970 (Antwort zu Drs. 21/4653)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4977
21. Wahlperiode 25.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4653 –
Neue Erkenntnisse zum Brandanschlag auf das Altenheim der Israelitischen
Kultusgemeinde München am 13. Februar 1970
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. Februar 1970 wurden in München Regina Rivka Becher (59), Meir
Max Blum (71), Rosa Drucker (59), Leopold Arie Leib Gimpel (69), David
Jakubowicz (59), Siegfried Offenbacher (71) und Georg Eljakim Pfau (63)
ermordet. Bis heute ist die Tat nicht aufgeklärt. Sie starben, nachdem im
Treppenhaus des Altenheims der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) München
ein Feuer gelegt worden war. Anfang 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft
München auf Grundlage neuer Hinweise die Ermittlungen offiziell wieder
aufgenommen. Ausschlaggebend war, dass sich eine Person beim
Antisemitismusbeauftragten der bayerischen Justiz meldete und konkrete, als „plausibel“
bewertete Hinweise zu einem möglichen Täter gab. Im Zuge dieser erneuten
Ermittlungen rückte Bernd V., ein 1944 geborener Neonazi, ins Zentrum der
Ermittlungen. Journalisten des „Spiegel“ berichteten unter anderem, dass
bereits wenige Jahre nach der Tat ein wichtiger Hinweis auf Bernd V. bei den
Behörden einging. Ein ehemaliger Gefängnisinsasse berichtete, dass Bernd V.
ihm während der Haft die Tat gestanden habe. (vgl. München: Neue Spur zum
Brandanschlag 1970 – Der Mann mit dem »Hitler-Tick« – DER SPIEGEL;
www.spiegel.de/panorama/justiz/muenchen-neue-spur-zum-brandanschlag-19
70-der-mann-mit-dem-hitler-tick-a-c007de0e-d9d1-476c-b39b-a928fa14a69e)
1. Wann wandte sich der ehemalige Zellennachbar von Bernd V. an welche
Behörde?
2. Mit welchen Behörden wurde diese Information zu welchem Zeitpunkt
geteilt?
3. Ist Bernd V. nach Kenntnis der Bundesregierung jemals zeugenschaftlich
oder als Verdächtiger vernommen worden, wenn ja, von welcher Stelle,
und wenn nein, warum nicht?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 25. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
4. Haben die ermittelnden Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung
einschlägig vorbestrafte Personen aus dem rechtsextremen Milieu überprüft,
und wenn ja, befand sich Bernd V. unter diesen Personen?
5. Hat die Bundesanwaltschaft im Zuge der wieder aufgenommenen
Ermittlungen in den Jahren 2013 bis 2017 eine Übersicht einschlägig
vorbestrafter Personen, die zum Tatzeitpunkt in der rechtsextremen Szene Münchens
aktiv waren, erstellt, und wenn ja, befand sich Bernd V. auf dieser Liste?
6. Hat die Bundesanwaltschaft im Zuge der wiederaufgenommenen
Ermittlungen den Zeugen-Hinweis auf Bernd V. in die Ermittlungen einbezogen,
und wenn ja, warum wurde Bernd V., der zu diesem Zeitpunkt noch am
Leben war, nicht vernommen?
Die Fragen 1 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern obliegt die Erteilung von Auskünften den
ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften in den jeweiligen Ländern. Die Bundesregierung
nimmt zu Ländersachverhalten keine Stellung.
Soweit nach Erkenntnissen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
(GBA) gefragt ist, kann eine Beantwortung der Fragen wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt,
dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE
147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung
bringen kann. Zur Beantwortung der Fragen wäre die händische Auswertung
eines immensen Aktenbestandes des seinerzeit vom GBA zum
fragegegenständlichen Brandanschlag geführten Verfahrens erforderlich, was die
Ressourcen des betroffenen Referats beim GBA für einen nicht absehbaren Zeitraum
vollständig beanspruchen und dessen Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen
würde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
7. Hat die Bundesanwaltschaft nach Bekanntwerden der neuen Hinweise
2025 die Übernahme des Verfahrens geprüft, und wenn ja, warum wurde
das Verfahren nicht übernommen?
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls
Verfassungsrang genießende Interesse der verfassungsrechtlichen
Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung
durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Nach sorgfältiger Abwägung
gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine
Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Im Falle einer
Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft
geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu
vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine
Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle einer
Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine
Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen
werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem
Geschehen befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen
Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob eine Befassung im Sinne der
Fragestellung gegeben ist, muss daher offenbleiben. Im Übrigen erteilt die
Bundesregierung zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in
die Zuständigkeit der Länder fallen, aufgrund der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes keine Auskünfte.
8. Liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz eigene Quellenmeldungen
oder solche von Landesämtern mit Bezug zu Bernd V. vor?
Die Beantwortung der Frage muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter
unterbleiben. Eine konkrete Nennung etwaiger Quellenerkenntnisse könnte
Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Durch die Beantwortung der Frage würden
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik des
Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) offengelegt werden. Zudem würde die
Möglichkeit der Enttarnung damals möglicherweise eingesetzter Quellen
erleichtert, so dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen und
in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des Rechts auf
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen, führen
würde. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu Quellen, die einen möglichen
Rückschluss auf die beteiligten Personen zur Folge hätte, könnte zudem durch
die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die
künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes
einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder verhindert
werden. Auch dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter Verschlusssachen (VS)-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders
gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen
der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und bedeutende
Rechtsgüter der betroffenen Personen nicht in Kauf genommen werden.
Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die
Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und
somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. Die
Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom
Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19177 wird verwiesen.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Netzwerk von
Bernd V. vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im fragegegenständlichen
Sinne vor.
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