Verbindungen der sogenannten Hammerbande nach Thüringen (Antwort zu Drs. 21/2357)
Text
Verbindungen der sogenannten Hammerbande nach Thüringen (Antwort zu Drs. 21/2357)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2515
21. Wahlperiode 03.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schröder, Martin Hess, Steffen
Janich und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2357 –
Verbindungen der sogenannten Hammerbande nach Thüringen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Juni 2024 sitzt die sich als nichtbinär bezeichnende Person Maja T.
(vormals bekannt als Simeon T.) in Ungarn in Haft. Maja T. gehört mutmaßlich
einem linksextremen Netzwerk an, dass umgangssprachlich als
„Hammerbande“ bekannt geworden ist. Dem Netzwerk und seinen Mitgliedern werden
gewalttätige Überfälle vorgeworfen, die mit hoher krimineller Energie geplant
worden sind, unter anderem fanden diese Taten in Eisenach und in Erfurt statt.
Da die „Hammerbande“ als linksextremistische Gruppierung eingestuft wird,
die ihr zugeschriebenen Taten besonders schwerwiegend sind und eine
systematische, organisierte Struktur sowie eine Bedrohung für die demokratische
Grundordnung vermuten lassen, hat der Generalbundesanwalt die
Ermittlungen an sich gezogen und inzwischen auch verschiedentlich Anklage gegen
mehrere mutmaßliche Mitglieder erhoben (www.tagesschau.de/investigativ/m
dr/linksextremismus-anklagen-100.html). Neben Maja T. haben noch weitere
Mitglieder der „Hammerbande“ einen Bezug nach Thüringen. Emilie D.
stammt laut Presseberichten wie Maja T. aus Jena und stellte sich dort (www.t
agesschau.de/investigativ/ndr-wdr/linksextremistin-justiz-thueringen-10
0.html, siehe auch https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2025/neue-ham
merbande-verdaechtige-angeklagt/). Des Weiteren wurde Johann G. auf der
Bahnstrecke zwischen Jena und Weimar verhaftet (http://www.zdfheute.de/pa
norama/kriminalitaet/thueringen-linksextremist-haftbefehl-festnahme-10
0.html, www.zdfheute.de/panorama/kriminalitaet/thueringen-linksextremist-h
aftbefehl-festnahme-100.html#: festgenommen).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Bezeichnung „Hammerbande“ handelt es sich um einen medial
geprägten Begriff, der sowohl im Rahmen der Berichterstattung über das sogenannte
„Antifa-Ost-Verfahren“ als auch im Rahmen der Berichterstattung über den
sogenannten „Budapest-Komplex“ verwendet wird.
Bei dem „Antifa-Ost-Verfahren“ handelt es sich um den Ermittlungskomplex
rund um mehrere linksextremistisch motivierte Angriffe auf vermeintliche
Angehörige der rechten Szene ab dem Jahr 2018 in Sachsen, Thüringen und Sach-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 31. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sen-Anhalt. Unter dem „Budapest-Komplex“ werden die Ermittlungen
ungarischer und deutscher Behörden im Zusammenhang mit den gewaltsamen
Angriffen auf vermeintliche Angehörige der rechten Szene anlässlich der
Veranstaltung „Tag der Ehre“ im Februar 2023 in Budapest zusammengefasst.
Zwischen den beiden Ermittlungskomplexen gibt es zum Teil personelle
Überschneidungen, z. B. hinsichtlich der Person Johann G.
Eine feste Gruppierung namens „Hammerbande“ gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht.
Die Bundesregierung stellt der Beantwortung der Kleinen Anfrage allgemein
voran, dass keine Auskünfte zu verdeckt geführten Verfahren,
Fahndungsmaßnahmen oder zur möglichen Existenz von Haftbefehlen erteilt werden. Trotz
der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenso berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu
Erkenntnissen aus laufenden Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit
an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
Auch äußert sich die Bundesregierung zu Einzelheiten des Rechtshilfeverkehrs
grundsätzlich nicht. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens
ein schützenswertes Gut. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in
Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit
Verfassungsrang. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der
Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
tritt hier deshalb, nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange, das
Informationsinteresse des Parlaments hinter diesem berechtigten Interesse zurück.
1. Wie viele Mitglieder hat die „Hammerbande“ nach Kenntnis der
Bundesregierung (nach Namen, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Wohnort, früheren Ermittlungsverfahren mit Beteiligung einzelner Mitglieder,
Vorstrafen einzelner Mitglieder, Fahndungen nach einzelnen Mitgliedern,
offenen Haftbefehle gegen einzelne Mitglieder sowie jeweiligem
Haftgrund und ggf. früheren Haftzeiten gliedern)?
Eine vollständige Beantwortung der Frage ist aus den Gründen der
Vorbemerkung der Bundesregierung nicht möglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 4
der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/12684 verwiesen. Zudem wird auf die Pressemitteilungen des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) vom 11. Juni 2025 sowie vom
8. Juli 2025, welche über die Anklageerhebungen vor den Oberlandesgerichten
Düsseldorf und Dresden unterrichten, mit dem Zusatz verwiesen, dass die
Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Auch wird auf die Pressemitteilung des
Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 hinsichtlich Lina E. Bezug
genommen.
Die Erteilung weitergehender Auskünfte muss unterbleiben und kann auch
nicht in eingestufter Form erfolgen. Denn trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung
der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments
hinter dem ebenfalls berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der
noch laufenden Verfahren sowie der Persönlichkeitsrechte der von der Frage
Betroffenen zurück. Eine nähere Auskunft zu Erkenntnissen hinsichtlich der
fragegegenständlichen Personen könnte konkret die Aufklärung der
Tatvorwürfe in den noch nicht abgeschlossenen Verfahren erschweren oder gar vereiteln;
aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse
genießt. Unabhängig davon würde eine Beauskunftung das Grundrecht der
Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unverhältnismäßig
beeinträchtigen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur im
überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf
nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist
(Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 124, Seite
78). Eine Beauskunftung im vorliegenden Fall ist zum Schutz öffentlicher
Interessen nicht erforderlich und daher unzulässig.
2. Seit wann und in welchem Umfang erfolgten durch welche
Bundesbehörden Ermittlungen gegen Maja T. und andere Thüringer Mitglieder der
„Hammerbande“, und in welchem Umfang standen oder stehen diese
Behörden im Austausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
Thüringen und mit ausländischen Behörden zu den Tatverdächtigen?
Der GBA ermittelt seit dem Jahr 2020 gegen Personen im Sinne der
Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Eine Beantwortung der Frage, in welchem
Umfang ein Austausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen im
Rahmen der Ermittlungen des GBA erfolgte, kann wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt,
dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE
147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung
bringen kann. Der Austausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
Thüringen ist kein Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA geführt wird.
Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines immensen
Aktenbestandes, was die Ermittlungsarbeit der betroffenen Arbeitseinheit stark
beeinträchtigen bzw. zum Erliegen bringen würde.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Frage, wie es den
Mitgliedern der „Hammerbande“ gelingen konnte, sich entsprechend
lange einer Festnahme zu entziehen und unterzutauchen?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „Hammerbande“ wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Kontakte und Beziehungen haben Mitglieder der
„Hammerbande“ nach Kenntnis der Bundesregierung zu nationalen und
internationalen Gruppen und Einzelpersonen, die als linksextrem eingeordnet
werden (Namen der Gruppe und Einzelpersonen sowie die Form der
Kontakte angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine weitergehende
Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der
Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das BVerfG hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2
BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen
mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann. Kontakte und Beziehungen zu nationalen
und internationalen Gruppen und Einzelpersonen, die als linksextrem
eingeordnet werden, sind keine Kriterien, die in den Verfahrensregistern des GBA
geführt werden. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines
immensen Aktenbestandes, was die Ermittlungsarbeit der betroffenen
Arbeitseinheit stark beeinträchtigen bzw. zum Erliegen bringen würde.
Zudem kann eine weiterführende Beantwortung aufgrund von
entgegenstehenden, überwiegenden Belangen des Staatswohls nicht erfolgen.
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des
Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), sind im Hinblick
auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Die
infragestehenden Erkenntnisse ließen Rückschlüsse auf die analytische Methodik und
Vorgehensweise zu. Eine Beauskunftung würde Einblick in den Kenntnisstand
des BfV zu Akteuren aus dem Phänomenbereich des gewaltorientierten
Linksextremismus geben und Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche
Arbeitsweise bzw. die Zugänge des BfV bieten. Da linksextremistische Akteure
Informationen zu sicherheitsbehördlichen bzw. nachrichtendienstlichen
Kenntnisständen und Methodiken erfahrungsgemäß im Sinne einer aktiven
Gegenaufklärung gezielt suchen und aufmerksam verfolgen, wäre im Falle einer
Beauskunftung zu befürchten, dass sie Maßnahmen ergreifen und Strategien
entwickeln, mit denen dem BfV die weitere Aufklärung erschwert, ja gar unmöglich
gemacht werden. kann. Damit wäre die gesetzliche Aufgabenerfüllung des BfV
gefährdet und es könnte damit ein Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland entstehen. Aus der sorgfältigen Abwägung der
Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen
Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie
den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf
nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die
betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt
oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
5. Waren oder sind Personen der „Hammerbande“ nach Kenntnis der
Bundesregierung Mitglieder in durch Fördermittel des Bundes, der Länder
und der Kommunen geförderten Vereinen und Organisationen, und wenn
ja, in welchen (bitte ggf. aufschlüsseln nach Person, Verein, Dauer der
Mitgliedschaft sowie Funktionen der Person in den Organisationen und
Vereinen)?
6. Waren oder sind Personen der „Hammerbande“ nach Kenntnis der
Bundesregierung Mitglieder in sonstigen Vereinen, Organisationen und
politischen Parteien, und wenn ja, in welchen (bitte ggf. nach Person, Verein,
Organisation, Dauer der Mitgliedschaft und Funktionen der Person in
dem Verein, der Organisation, der Partei aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der
mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das BVerfG hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht
unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November
2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die
Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit
zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Ob ein Betroffener Mitglied in
sonstigen Vereinen, Organisationen oder politischen Parteien ist oder
öffentliche Fördermittel erhalten hat, sind keine Kriterien, die in den
Verfahrensregistern des GBA geführt werden. Erforderlich wäre daher eine händische
Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die Ermittlungsarbeit der
betroffenen Arbeitseinheit stark beeinträchtigen bzw. zum Erliegen bringen würde.
Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „Mitglieder der Hammerbande“
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und wenn ja, welche
Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Landtage an Prozesstagen
gegen die aktuell in Ungarn angeklagte Person Maja T. anwesend waren
oder diese abseits der Prozesstage besucht haben, und wenn ja, hat sie
Kenntnisse darüber, in welcher Funktion die Mandatsträger ggf.
anwesend waren und warum?
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und wenn ja, zu welchen
aktuellen oder ehemaligen Mandatsträgern oder aktuellen
beziehungsweise ehemaligen Repräsentanten der Länder oder der Bundesregierung
die „Hammerbande“ Kontakte ggf. pflegte oder pflegt, und wenn ja, zu
welchen?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen über die medial veröffentlichten Informationen
hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor. Bezüglich der Verwendung der
Bezeichnung „Mitglieder der Hammerbande“ wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Kontakte Maja T.‘s zu Mitarbeitenden des
Auswärtigen Amts und der Deutschen Botschaft in Budapest bestehen im Rahmen
der Wahrnehmung der dortigen konsularischen Aufgaben.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob sich Mitglieder der
„Hammerbande“ während der Zeit ihres Untertauchens in Thüringen
aufhielten, wenn ja, wo, und in welchen Zeiträumen?
Es wird auf die Pressemitteilung des GBA vom 9. November 2024 betreffend
Johann G. sowie auf die Pressemitteilung des GBA vom 21. März 2025
betreffend Emilie D. und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Wie hat sich die Bundesregierung bisher dazu positioniert, wenn sie dazu
aufgefordert wurde, sich für Maja T. einzusetzen?
Die Bundesregierung, insbesondere das Auswärtige Amt und die Deutsche
Botschaft in Budapest, setzt sich im Fall von „Maja T.“ wie auch in anderen
Haftfällen von deutschen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig von etwaigen
Aufforderungen, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch konsularische
Unterstützung ein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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