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Verbindungen der sogenannten Hammerbande nach Thüringen (Antwort zu Drs. 21/2357)

dip / drucksache 03.11.2025 · WP 21 · 21/2515 · Antwort · Original ↗

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Verbindungen der sogenannten Hammerbande nach Thüringen (Antwort zu Drs. 21/2357) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2515 21. Wahlperiode 03.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schröder, Martin Hess, Steffen Janich und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2357 – Verbindungen der sogenannten Hammerbande nach Thüringen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Juni 2024 sitzt die sich als nichtbinär bezeichnende Person Maja T. (vormals bekannt als Simeon T.) in Ungarn in Haft. Maja T. gehört mutmaßlich einem linksextremen Netzwerk an, dass umgangssprachlich als „Hammerbande“ bekannt geworden ist. Dem Netzwerk und seinen Mitgliedern werden gewalttätige Überfälle vorgeworfen, die mit hoher krimineller Energie geplant worden sind, unter anderem fanden diese Taten in Eisenach und in Erfurt statt. Da die „Hammerbande“ als linksextremistische Gruppierung eingestuft wird, die ihr zugeschriebenen Taten besonders schwerwiegend sind und eine systematische, organisierte Struktur sowie eine Bedrohung für die demokratische Grundordnung vermuten lassen, hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen an sich gezogen und inzwischen auch verschiedentlich Anklage gegen mehrere mutmaßliche Mitglieder erhoben (www.tagesschau.de/investigativ/m dr/linksextremismus-anklagen-100.html). Neben Maja T. haben noch weitere Mitglieder der „Hammerbande“ einen Bezug nach Thüringen. Emilie D. stammt laut Presseberichten wie Maja T. aus Jena und stellte sich dort (www.t agesschau.de/investigativ/ndr-wdr/linksextremistin-justiz-thueringen-10 0.html, siehe auch https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2025/neue-ham merbande-verdaechtige-angeklagt/). Des Weiteren wurde Johann G. auf der Bahnstrecke zwischen Jena und Weimar verhaftet (http://www.zdfheute.de/pa norama/kriminalitaet/thueringen-linksextremist-haftbefehl-festnahme-10 0.html, www.zdfheute.de/panorama/kriminalitaet/thueringen-linksextremist-h aftbefehl-festnahme-100.html#: festgenommen). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bei der Bezeichnung „Hammerbande“ handelt es sich um einen medial geprägten Begriff, der sowohl im Rahmen der Berichterstattung über das sogenannte „Antifa-Ost-Verfahren“ als auch im Rahmen der Berichterstattung über den sogenannten „Budapest-Komplex“ verwendet wird. Bei dem „Antifa-Ost-Verfahren“ handelt es sich um den Ermittlungskomplex rund um mehrere linksextremistisch motivierte Angriffe auf vermeintliche Angehörige der rechten Szene ab dem Jahr 2018 in Sachsen, Thüringen und Sach- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sen-Anhalt. Unter dem „Budapest-Komplex“ werden die Ermittlungen ungarischer und deutscher Behörden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Angriffen auf vermeintliche Angehörige der rechten Szene anlässlich der Veranstaltung „Tag der Ehre“ im Februar 2023 in Budapest zusammengefasst. Zwischen den beiden Ermittlungskomplexen gibt es zum Teil personelle Überschneidungen, z. B. hinsichtlich der Person Johann G. Eine feste Gruppierung namens „Hammerbande“ gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. Die Bundesregierung stellt der Beantwortung der Kleinen Anfrage allgemein voran, dass keine Auskünfte zu verdeckt geführten Verfahren, Fahndungsmaßnahmen oder zur möglichen Existenz von Haftbefehlen erteilt werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenso berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus laufenden Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt. Auch äußert sich die Bundesregierung zu Einzelheiten des Rechtshilfeverkehrs grundsätzlich nicht. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein schützenswertes Gut. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit Verfassungsrang. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb, nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange, das Informationsinteresse des Parlaments hinter diesem berechtigten Interesse zurück.  1. Wie viele Mitglieder hat die „Hammerbande“ nach Kenntnis der Bundesregierung (nach Namen, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, früheren Ermittlungsverfahren mit Beteiligung einzelner Mitglieder, Vorstrafen einzelner Mitglieder, Fahndungen nach einzelnen Mitgliedern, offenen Haftbefehle gegen einzelne Mitglieder sowie jeweiligem Haftgrund und ggf. früheren Haftzeiten gliedern)? Eine vollständige Beantwortung der Frage ist aus den Gründen der Vorbemerkung der Bundesregierung nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 4 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12684 verwiesen. Zudem wird auf die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) vom 11. Juni 2025 sowie vom 8. Juli 2025, welche über die Anklageerhebungen vor den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Dresden unterrichten, mit dem Zusatz verwiesen, dass die Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Auch wird auf die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 hinsichtlich Lina E. Bezug genommen. Die Erteilung weitergehender Auskünfte muss unterbleiben und kann auch nicht in eingestufter Form erfolgen. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenfalls berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der noch laufenden Verfahren sowie der Persönlichkeitsrechte der von der Frage Betroffenen zurück. Eine nähere Auskunft zu Erkenntnissen hinsichtlich der fragegegenständlichen Personen könnte konkret die Aufklärung der Tatvorwürfe in den noch nicht abgeschlossenen Verfahren erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt. Unabhängig davon würde eine Beauskunftung das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unverhältnismäßig beeinträchtigen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 124, Seite 78). Eine Beauskunftung im vorliegenden Fall ist zum Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich und daher unzulässig.  2. Seit wann und in welchem Umfang erfolgten durch welche Bundesbehörden Ermittlungen gegen Maja T. und andere Thüringer Mitglieder der „Hammerbande“, und in welchem Umfang standen oder stehen diese Behörden im Austausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen und mit ausländischen Behörden zu den Tatverdächtigen? Der GBA ermittelt seit dem Jahr 2020 gegen Personen im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Eine Beantwortung der Frage, in welchem Umfang ein Austausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen im Rahmen der Ermittlungen des GBA erfolgte, kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Der Austausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen ist kein Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die Ermittlungsarbeit der betroffenen Arbeitseinheit stark beeinträchtigen bzw. zum Erliegen bringen würde.  3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Frage, wie es den Mitgliedern der „Hammerbande“ gelingen konnte, sich entsprechend lange einer Festnahme zu entziehen und unterzutauchen? Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „Hammerbande“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Welche Kontakte und Beziehungen haben Mitglieder der „Hammerbande“ nach Kenntnis der Bundesregierung zu nationalen und internationalen Gruppen und Einzelpersonen, die als linksextrem eingeordnet werden (Namen der Gruppe und Einzelpersonen sowie die Form der Kontakte angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine weitergehende Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Kontakte und Beziehungen zu nationalen und internationalen Gruppen und Einzelpersonen, die als linksextrem eingeordnet werden, sind keine Kriterien, die in den Verfahrensregistern des GBA geführt werden. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die Ermittlungsarbeit der betroffenen Arbeitseinheit stark beeinträchtigen bzw. zum Erliegen bringen würde. Zudem kann eine weiterführende Beantwortung aufgrund von entgegenstehenden, überwiegenden Belangen des Staatswohls nicht erfolgen. Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), sind im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Die infragestehenden Erkenntnisse ließen Rückschlüsse auf die analytische Methodik und Vorgehensweise zu. Eine Beauskunftung würde Einblick in den Kenntnisstand des BfV zu Akteuren aus dem Phänomenbereich des gewaltorientierten Linksextremismus geben und Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche Arbeitsweise bzw. die Zugänge des BfV bieten. Da linksextremistische Akteure Informationen zu sicherheitsbehördlichen bzw. nachrichtendienstlichen Kenntnisständen und Methodiken erfahrungsgemäß im Sinne einer aktiven Gegenaufklärung gezielt suchen und aufmerksam verfolgen, wäre im Falle einer Beauskunftung zu befürchten, dass sie Maßnahmen ergreifen und Strategien entwickeln, mit denen dem BfV die weitere Aufklärung erschwert, ja gar unmöglich gemacht werden. kann. Damit wäre die gesetzliche Aufgabenerfüllung des BfV gefährdet und es könnte damit ein Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.  5. Waren oder sind Personen der „Hammerbande“ nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder in durch Fördermittel des Bundes, der Länder und der Kommunen geförderten Vereinen und Organisationen, und wenn ja, in welchen (bitte ggf. aufschlüsseln nach Person, Verein, Dauer der Mitgliedschaft sowie Funktionen der Person in den Organisationen und Vereinen)?  6. Waren oder sind Personen der „Hammerbande“ nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder in sonstigen Vereinen, Organisationen und politischen Parteien, und wenn ja, in welchen (bitte ggf. nach Person, Verein, Organisation, Dauer der Mitgliedschaft und Funktionen der Person in dem Verein, der Organisation, der Partei aufschlüsseln)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Eine Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Ob ein Betroffener Mitglied in sonstigen Vereinen, Organisationen oder politischen Parteien ist oder öffentliche Fördermittel erhalten hat, sind keine Kriterien, die in den Verfahrensregistern des GBA geführt werden. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die Ermittlungsarbeit der betroffenen Arbeitseinheit stark beeinträchtigen bzw. zum Erliegen bringen würde. Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „Mitglieder der Hammerbande“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  7. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und wenn ja, welche Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Landtage an Prozesstagen gegen die aktuell in Ungarn angeklagte Person Maja T. anwesend waren oder diese abseits der Prozesstage besucht haben, und wenn ja, hat sie Kenntnisse darüber, in welcher Funktion die Mandatsträger ggf. anwesend waren und warum?  8. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und wenn ja, zu welchen aktuellen oder ehemaligen Mandatsträgern oder aktuellen beziehungsweise ehemaligen Repräsentanten der Länder oder der Bundesregierung die „Hammerbande“ Kontakte ggf. pflegte oder pflegt, und wenn ja, zu welchen? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen über die medial veröffentlichten Informationen hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor. Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „Mitglieder der Hammerbande“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Kontakte Maja T.‘s zu Mitarbeitenden des Auswärtigen Amts und der Deutschen Botschaft in Budapest bestehen im Rahmen der Wahrnehmung der dortigen konsularischen Aufgaben.  9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob sich Mitglieder der „Hammerbande“ während der Zeit ihres Untertauchens in Thüringen aufhielten, wenn ja, wo, und in welchen Zeiträumen? Es wird auf die Pressemitteilung des GBA vom 9. November 2024 betreffend Johann G. sowie auf die Pressemitteilung des GBA vom 21. März 2025 betreffend Emilie D. und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wie hat sich die Bundesregierung bisher dazu positioniert, wenn sie dazu aufgefordert wurde, sich für Maja T. einzusetzen? Die Bundesregierung, insbesondere das Auswärtige Amt und die Deutsche Botschaft in Budapest, setzt sich im Fall von „Maja T.“ wie auch in anderen Haftfällen von deutschen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig von etwaigen Aufforderungen, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch konsularische Unterstützung ein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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