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Schriftliche Frage 74 von Leif-Erik Holm (AfD): Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der von deutschen Ermittlungsbehörden seit Juni per europäischem Haftbefehl wegen der m…

dip / schriftliche_frage 13.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.

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Schriftliche Frage 74 von Leif-Erik Holm (AfD): Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der von deutschen Ermittlungsbehörden seit Juni per europäischem Haftbefehl wegen der m… Frage 74 (Leif-Erik Holm, AfD): Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der von deutschen Ermittlungsbehörden seit Juni per europäischem Haftbefehl wegen der möglichen Beteiligung an den Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines gesuchte Tatverdächtige W. Z. Anfang Juli mit einem ukrainischen Diplomatenfahrzeug aus Polen in die Ukraine reiste, und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung dazu? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Benjamin Strasser vom 9. September 2024: Ihre Frage zielt auf einen Sachverhalt ab, der im Zusammenhang mit dem derzeit vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 des Strafgesetzbuches) und anderer Straftaten wegen der Beschädigung der Nord-Stream-Gaspipelines in der Ostsee stehen soll. Die Bundesregierung äußert sich nicht und kommentiert auch nicht Berichte über angebliche Reisewege vermuteter Verdächtiger in den Medien. Dies würde der Erteilung von Auskünften über laufende Ermittlungen gleichkommen, die jedoch unterbleiben müssen. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.

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