Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung des Internationalen Strafgerichtshofs
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Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung des Internationalen Strafgerichtshofs
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/441
21. Wahlperiode 10.06.2025
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Matthias Moosdorf und der Fraktion der AfD
Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung
des Internationalen Strafgerichtshofs
Seit der Unterzeichnung des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH) am 17. Juli 1998 sowie seiner Ratifikation am 11. Dezember
2000, unterstützt Deutschland die Arbeit des IStGH in Den Haag.
Als eines der größten Geberländer der über 120 Vertragsstaaten führte
Deutschland seit 2002 Pflichtbeiträge in Höhe von 322 206 259 Euro und freiwillige
Beiträge in Höhe von 4 435 248 Euro an den IStGH ab: Im Jahr 2024 waren es
beispielsweise 21 482 985 Euro als Pflichtbeitrag sowie 150 000 Euro als
freiwilliger Beitrag – das entspricht 11,7 Prozent der Zahlungen aller
Vertragsstaaten (Antwort auf die Schriftliche Frage 35 auf Bundestagsdrucksache
20/15078).
Geschaffen, um Individuen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression zu verfolgen, kann
der IStGH, gemäß seinem Statut, mit einer Strafverfolgung jedoch nur dann
beginnen, wenn dies von nationaler Seite nicht möglich oder nicht gewollt ist
(www.nzz.ch/ein-produkt-globaler-oeffentlichkeit-ld.661503).
Obgleich es die Vorstellung der Erstunterzeichnerstaaten des Römischen Statuts
war, der IStGH würde eines Tages, ergänzend zu nationalen Gerichten, überall
auf der Welt für solche Kernverbrechen des Völkerstrafrechts Zuständigkeit
erlangen (dgvn.de/publications/PDFs/Basis_Informationen/BI43_Internationaler-
Strafgerichtshof.pdf), erhebt sich seit Jahren internationale Kritik an
Arbeitsweise und Wirkung des IStGH: So etwa ergeht vor allem aus afrikanischen
Staaten der Vorwurf, der IStGH arbeite „geographisch unausgewogen“, sei
„neokolonialistisch“ und auf Afrika konzentriert (dgvn.de/publications/PDFs/B
asis_Informationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf); „anderswo auf
der Welt passieren viele eklatante Menschenrechtsverletzungen, aber es
interessiert niemanden“, klagte der tschadische Präsident Idriss Déby (www.lto.de/kar
riere/podcast/folge/istgh-den-haag-afrikanische-staaten-kritik-weisse-justiz).
Vertreter der Afrikanischen Union warfen dem IStGH im Jahr 2013 sogar vor,
er organisiere seine Strafverfolgung nach rassistischen Kriterien (www.welt.de/
politik/ausland/article116574541/Afrikanische-Union-wirft-Den-Haag-Rassenh
etze-vor.html), und riefen dazu auf, nicht mit dem IStGH zu kooperieren,
sodann berieten sie über einen Rücktritt vom Römischen Statut (www.aljazeer
a.com/opinions/2018/7/28/the-iccs-problem-is-not-overt-racism-it-is-eurocentri
cism).
Auch Beobachter von „Human Rights Watch“ kritisieren, dass die
Unterstützerstaaten des IStGH, so auch Deutschland, mit Blick auf seine Entscheidungen,
versuchen, eine „Doppelmoral“ durchzusetzen (www.hrw.org/de/news/2024/1
2/02/unterstuetzt-den-gerichtshof) – so etwa sagte der ehemalige
Bundeskanzler Olaf Scholz angesichts des vom IStGH gegen den russischen Präsidenten
Wladimir Putin wegen der vorgeworfenen Verschleppung ukrainischer Kinder
verhängten Haftbefehls, „niemand stehe über dem Gesetz“ und dass der IStGH
„die richtige Institution“ sei, um „Kriegsverbrechen zu untersuchen“ (www.tag
esspiegel.de/haftbefehl-gegen-wladimir-putin-scholz-niemand-steht-uber-dem-
gesetz-9523979.html), andererseits jedoch, er könne es sich „nicht vorstellen“,
dass es in Deutschland „zu einer Verhaftung“ des israelischen Regierungschefs
Benjamin Netanjahu „kommt“, gegen den ebenfalls ein Haftbefehl des IStGH
wegen angeblicher Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
vorliegt (www.juedische-allgemeine.de/politik/scholz-kann-sich-verhaftung-net
anjahus-in-deutschland-nicht-vorstellen/).
Ein weiterer Kritikpunkt nimmt auf die Auswirkungen der Strafverfahren des
IStGH auf Friedens- und Versöhnungsprozesse in den jeweiligen Ländern
Bezug: So forderte beispielsweise die Afrikanische Union im Jahr 2009, das
Verfahren gegen den ehemaligen sudanesischen Präsidenten Umar al-Baschir
auszusetzen, da sie den Haftbefehl als ein „Hindernis für die Befriedung Sudans“
ansah. Ähnliche Forderungen wurden von Menschenrechtsgruppen in Uganda
im Hinblick auf die 2005 erlassenen Haftbefehle gegen den ugandischen
„Warlord“ Joseph Kony und seine Gefolgsleute laut (dgvn.de/publications/PDFs/Bas
is_Informationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf).
Nicht zuletzt wird bemängelt, dass die Arbeit des IStGH oft wenig Ergebnisse
bringe, da er unter anderem mit Staaten zusammenarbeiten müsse, um Beweise
zu sammeln und Beschuldigte festzusetzen (dgvn.de/publications/PDFs/Basis_I
nformationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf): Ein Beispiel hierfür
ist ebenfalls der Haftbefehl des IStGH gegen den israelischen Regierungschef
Benjamin Netanjahu – am 2. April 2025 empfing ihn der ungarische Präsident
Viktor Orbán zum Staatsbesuch in Ungarn, ohne dass es zu seiner Festsetzung
kam (www.tagesschau.de/ausland/europa/netanjahu-ungarn-orban-haftbefehl-1
00.html). Denn zwar gehört Ungarn zu den Unterzeichnerstaaten des
Römischen Statuts, allerdings haben die ungarische Regierung und das ungarische
Parlament den Austritt aus dem IStGH beschlossen (www.tagesschau.de/auslan
d/europa/ungarn-istgh-100.html).
Für die Fragesteller erscheint daher der IStGH als eine von Deutschland mit
nicht unerheblichen Beiträgen finanzierte, nicht sonderlich effektive Institution,
die viele Staaten kaum als neutral und unabhängig wahrnehmen, die deshalb
nur wenig Vertrauen bei ihnen genießt und die durch ihre Strafverfolgungs- und
Rechtssprechungspraxis auch Unfrieden und damit wieder Unrecht stiften
kann.
Dass unter anderem drei der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen, die USA, China und Russland, das bevölkerungsreichste
Land der Erde Indien sowie bedeutende Regionalmächte wie Israel oder die
Türkei das Römische Statut bislang nicht ratifizierten, unterstreicht das in ihren
Augen – ebenso wie der kürzlich erfolgte Rücktritt Ungarns vom Römischen
Statut (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/netanjahu-dankt-orban-ungarn-tritt-
aus-internationalem-strafgerichtshof-aus-110396925.html).
Die Fragesteller sind indes überzeugt, dass derzeit, anders als in der
Entstehungsphase des IStGH, die Konturen einer multipolaren Welt hervortreten, in
der das vordringlichste Interesse Deutschlands sein muss, auch in der Frage des
Völkerstrafrechts zu allen Staaten der Welt gute und notwendigerweise
gleichberechtigte Beziehungen zu unterhalten, und dass ein Gerichtshof, den die
Groß- und Weltmächte nicht akzeptieren, keine Weltgemeinschaft universellen
Rechts schafft, sondern eine Zweiklassenjustiz.
Die Fragesteller sind daher, auch mit Blick auf die nicht unerheblichen
Beitragszahlungen Deutschlands sowie einige in jüngster Zeit erfolgte
Entscheidungen des IStGH, an der Auffassung der Bundesregierung zu seiner
Arbeitsweise, Wirkung sowie zur Wahrnehmung durch die internationale
Gemeinschaft interessiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur insbesondere aus afrikanischen Ländern vorgebrachten Kritik,
der IStGH konzentriere sich vornehmlich auf Strafverfolgungen auf dem
afrikanischen Kontinent, eine Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie,
und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position
erarbeitet?
2. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur Kritik, der IStGH behindere durch die Auswirkungen seiner
Strafverfahren auf Friedens- und Versöhnungsprozesse, eine generelle
Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat
sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?
3. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur Frage, ob der Haftbefehl des IStGH gegen den vom Volk
gewählten Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, einen
konstruktiven Beitrag darstelle, in der Ukraine einen Waffenstillstand und
eine Friedenslösung zu erwirken, eine Position erarbeitet, wenn ja, was
besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu
keine Position erarbeitet?
4. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur Frage, ob der Haftbefehl des IStGH gegen den vom Volk
gewählten israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu einen
konstruktiven Beitrag darstelle, im Gaza-Konflikt einen Waffenstillstand und eine
Friedenslösung zu erwirken, eine Position erarbeitet, wenn ja, was besagt
sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine
Position erarbeitet?
5. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur Frage, ob der Umstand, dass die Haftbefehle gegen den
demokratisch gewählten israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu und
einen ranghohen Anführer der dschihadistischen Hamas gleichzeitig
ergangen sind, dazu beitragen könnten, den Staat Israel und seinen
Abwehrkampf gegen islamistischen Terror zu delegitimieren und zu
dämonisieren, eine Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein,
warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?
6. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur Kritik, die Arbeit des IStGH bringe oft wenig Erfolge, da er
auf die Zusammenarbeit mit den Staaten angewiesen sei, eine generelle
Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat
sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?
7. Hatte die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, im Vorfeld Kenntnis davon, dass der ungarische Präsident Viktor
Orbán den israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu am
2. April 2025 zum Staatsbesuch in Ungarn empfangen wird, und wenn ja,
hatte es, mit Blick auf den gegen Benjamin Netanjahu vorliegenden
Haftbefehl des IStGH, im Vorfeld Konsultationen und Aufforderungen der
Bundesregierung mit der bzw. an die ungarische Regierung gegeben?
8. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, ob und inwieweit die mit Blick
auf den gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin gemachte
Äußerung des ehemaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz, wonach „niemand
[…] über dem Gesetz“ stehe und der IStGH „die richtige Institution“ sei,
um „Kriegsverbrechen zu untersuchen“, sowie andererseits das Wort von
Olaf Scholz, er könne es sich nicht vorstellen, dass es in Deutschland zu
einer Verhaftung des israelischen Regierungschefs Benjamin Netanjahu
komme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), nach Ansicht der
Fragesteller das Ansehen des IStGH (bzw. das seiner Unterstützerstaaten)
insbesondere bei den Staaten des sogenannten Globalen Südens weiter
beschädigen und den Vorwurf als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, die
Unterstützerstaaten des IStGH versuchten über den Gerichtshof eine
„Doppelmoral“ zu etablieren, wenn ja, was besagt diese Position, und
wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position dazu
erarbeitet?
9. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, was es für das Ansehen des
IStGH und seiner Entscheidungen bzw. für die Idee des Völkerstrafrechts
überhaupt bedeutet, wenn die drei bevölkerungsreichsten Staaten der Erde
– Indien, China und die USA – sowie über 70 weitere Staaten nicht zu den
Unterstützerstaaten des IStGH zählen und damit die Mehrheit der
Menschheit in Staaten lebt, die seine rechtliche Zuständigkeit nicht
anerkennen, wenn ja, was besagt diese Position, und wenn nein, warum hat
sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?
10. Hält Bundeskanzler Friedrich Merz an der am 23. Januar 2025 in der
Körber-Stiftung bei seiner außenpolitischen Grundsatzrede als
Abgeordneter des Deutschen Bundestages getroffenen Aussage fest, wonach er
„ohnehin das, was da in diesem Römischen Statuts verabredet worden
ist“, aus seiner persönlichen Sicht „nur für schwer anwendbar auf
demokratische Staaten mit demokratisch legitimierten Regierungen“ hält und
dass ursprünglich „das Vorhaben mal ganz anders ausgerichtet“ gewesen
sei, nämlich „auf autoritäre Staaten, auf Staatsführer wie Milosevic und
andere“ (www.youtube.com/watch?v=biH6GlE2C0U&t=3421s ab min
57:37)?
a) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich
Merz bzw. die Bundesregierung daraus für das internationale Ansehen
des IStGH und seiner Entscheidungen, insbesondere den Vorwurf, die
Unterstützerstaaten des IStGH versuchten, eine „Doppelmoral“ zu
etablieren?
b) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich
Merz bzw. die Bundesregierung daraus für das Ansehen und die
Wirksamkeit des Völkerstrafrechts überhaupt?
c) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich
Merz bzw. die Bundesregierung daraus für die weitere Unterstützung
der Bundesregierung für den IStGH?
d) Wenn nein, warum hält Bundeskanzler Friedrich Merz an seiner am
23. Januar 2025 in der Körber-Stiftung bei seiner außenpolitischen
Grundsatzrede als Abgeordneter des Deutschen Bundestages
getroffenen Aussage nicht fest?
11. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, ob die Entscheidungen des
IStGH zur Strafverfolgung tatsächlich unabhängig und frei von jeglicher
politischen Einflussnahme seitens der Unterstützerstaaten des IStGH
erfolgen, wenn ja, was besagt diese Position, und wenn nein, warum hat sich
die Bundesregierung keine Position zu dieser Frage erarbeitet?
12. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, ob mit Blick auf den Anschlag
auf Nordstream vom September 2022 möglicherweise Ermittlungen des
IStGH gegen den verdächtigen Ukrainer W. Z. wegen des Verbrechens der
Aggression erwogen worden waren – vor dem Hintergrund der bereits
langwierigen Ermittlungen der deutschen Staatsanwaltschaft bzw. der
eingestellten Ermittlungen der dänischen und schwedischen
Staatsanwaltschaften, ferner der Aussagen des früheren deutschen Geheimdienstchefs
August Hanning, wonach „Warschau und Kiew bei dem Anschlag
zusammengearbeitet haben“, sowie der deutschen Kritik an der polnischen
Regierung wegen der „mangelnden Ermittlungshilfe im Falle der Sabotage
der Nord-Stream-Pipelines“ – und wenn ja, aus welchen Gründen solche
Ermittlungen im Ergebnis nicht aufgenommen worden sind (vgl. www.nz
z.ch/international/tusk-fordert-von-berlin-schweigen-statt-aufklaerung-
imfall-nord-stream-ld.1844283), und wenn ja, um welche Hinweise handelt
es sich?
13. Wird die Bundesregierung mit Blick auf diesen in Frage 12 dargelegten
Hintergrund sowie auf das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages, wonach – aufgrund der außerhalb des
Territoriums eines der Vertragsstaaten des Römischen Statuts begangenen
Anschläge auf Nordstream und aufgrund der erst am 1. Januar 2025 erfolgten
Ratifizierung des Römischen Statuts durch die Ukraine – der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Lage wäre, Ermittlungen beim IStGH
wegen des „Angriffs auf zivile Objekte“ einzuleiten, indem dieser dem
Ankläger beim IStGH eine „Situation überweist“ (www.bundestag.de/reso
urce/blob/1064456/048c50f01733b6c5337a91f0d52770c3/WD-2-019-25-
pdf.pdf), ihr politisches Gewicht bei den Vereinten Nationen einsetzen,
um auf diesem Wege zur Aufklärung und Strafverfolgung der Urheber der
Anschläge zu gelangen?
a) Wenn ja, wann wird sie das tun (bitte ein konkretes Datum benennen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
14. Gibt es, angesichts der internationalen Kritik an der Arbeitsweise und
Wirkung des IStGH innerhalb der Bundesregierung als einer der
wichtigsten Beitragszahler des IStGH konkrete Überlegungen und Vorschläge, die
Arbeit und Wirkung des IStGH zu verbessern?
a) Wenn ja, was besagen diese Vorschläge und Überlegungen (bitte
konkret ausführen)?
b) Wenn nein, warum gibt es innerhalb der Bundesregierung keine
konkreten Überlegungen und Vorschläge dazu?
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber,
a) welche Staaten das Römische Statut zwar unterzeichnet, aber nicht
ratifiziert haben sowie
b) welche Staaten (außer Ungarn, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
ggf. aus dem Römischen Statut wann und mit welcher Begründung
ausgetreten sind?
16. Hat sich die Bundesregierung zu den Gründen, warum diese Staaten das
Römische Statut zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben bzw.
warum sie vom Römischen Statut zurückgetreten sind, eigene Positionen
erarbeitet?
a) Wenn ja, was besagen diese Positionen?
b) Wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine
Positionen erarbeitet?
Berlin, den 2. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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