Schriftliche Frage 77/78 von Christian Leye (Gruppe BSW): Gab es bereits Kontakt zwischen der deutschen und der polnischen Regierung bezüglich der nicht erfolgten Verhaftung und Auslieferung des ges…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.
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Schriftliche Frage 77/78 von Christian Leye (Gruppe BSW): Gab es bereits Kontakt zwischen der deutschen und der polnischen Regierung bezüglich der nicht erfolgten Verhaftung und Auslieferung des ges…
Frage 77 (Christian Leye, Gruppe BSW):
Gab es bereits Kontakt zwischen der deutschen und der polnischen Regierung bezüglich der nicht erfolgten Verhaftung und Auslieferung des gesuchten mutmaßlichen Saboteurs der Nord- Stream-Pipeline W. Z. durch polnische Behörden, was ihre rechtliche Pflicht gewesen wäre, und wenn ja, in welcher Form, und wann fanden diese Kontaktaufnahmen statt, und wenn nein, plant die Bundesregierung, diesbezüglich mit der polnischen Regierung in Kontakt zu treten, und wenn ja, wann?
Frage 78 (Christian Leye, Gruppe BSW):
Ist der Bundesregierung bekannt, dass laut jüngsten Rechercheenthüllung des Magazins „DER SPIEGEL“ das Auto, in welchem der mutmaßliche Saboteur der Nord-Stream-Pipeline W. Z. von Polen in die Ukraine flüchtete, laut Sicherheitskreisen ein Fahrzeug mit Diplomatenkennzeichen gewesen sein soll, welches von der ukrainischen Botschaft in Warschau genutzt wird (www.spiege l.de/politik/nord-stream-anschlag-wie-der-mutma ssliche-pipeline-sprenger-der-polizeientwischtea-ecc235ff-2703-483e-bf19-c47badd28918?sara_r ef=re-so-app-sh), und wie verhält sich die Bundesregierung dazu bzw. welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Benjamin Strasser vom 13. September 2024:
Die Fragen 77 und 78 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Fragen zielen auf einen Sachverhalt ab, der im Zusammenhang mit dem derzeit vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 des Strafgesetzbuches) und anderer Straftaten wegen der Beschädigung der Nord-Stream-Gaspipelines in der Ostsee stehen soll. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Medienberichten über angebliche Reisewege vermuteter Verdächtiger und sich daraus ergebenden weiteren Fragen. Dies würde der Erteilung von Auskünften über laufende Ermittlungen gleichkommen, die jedoch unterbleiben müssen. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
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