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Schriftliche Frage 1 von Steffen Kotré (AfD): Wie begründet die Bundesregierung, dass sie Erkenntnisse zur Beschädigung der Nord-Stream- Leitungen nach eigener Auskunft nicht einmal bei…

dip / schriftliche_frage 02.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

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Schriftliche Frage 1 von Steffen Kotré (AfD): Wie begründet die Bundesregierung, dass sie Erkenntnisse zur Beschädigung der Nord-Stream- Leitungen nach eigener Auskunft nicht einmal bei… Frage 1 (Steffen Kotré, AfD): Wie begründet die Bundesregierung, dass sie Erkenntnisse zur Beschädigung der Nord-Stream- Leitungen nach eigener Auskunft nicht einmal bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt (Antwort der Bundesregierung vom 14. Oktober 2022 auf die Schriftliche Frage 2 des Abgeordneten Dr. Harald Weyel auf Bundestagsdrucksache 20/4141), während die Ministerin der Verteidigung des Königreichs der Niederlande auf eine Frage nach Dokumenten ihres militärischen Nachrichtendienstes zur Nord- Stream-Gasleitung in ihrer Antwort vom 8. Mai 2024 auf die Kammerfrage 2024Z07181 auf die Kommission für die Nachrichten- und Sicherheitsdienste als denjenigen Weg verwiesen hat, auf dem die Zweite Kammer über die vertraulichen Aspekte der Arbeit der Nachrichtendienste unterrichtet wird? Antwort der Bundesministerin Nina Warken vom 29. September 2026: Der Informationsanspruch des Deutschen Bundestages bzw. seiner Mitglieder ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klare verfassungsimmanente Schranken definiert, bei denen eine Antwort ausnahmsweise verweigert werden darf. Die Informationsansprüche des Parlamentarischen Kontrollgremiums werden zudem im Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) geregelt. Die Auskunftsansprüche von Parlamenten in anderen Staaten sind hierbei unerheblich.

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