Schriftliche Frage 15 von Julian Joswig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die PFAS-Belastungen rund um den Flughafen Hahn (Rhein-Hunsrück-Kreis) vor, und unter we…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 15 von Julian Joswig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die PFAS-Belastungen rund um den Flughafen Hahn (Rhein-Hunsrück-Kreis) vor, und unter we…
Frage 15 (Julian Joswig, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die PFAS-Belastungen rund um den Flughafen Hahn (Rhein-Hunsrück-Kreis) vor, und unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen würde die Bundesregierung eine Bodensanierung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) anordnen, wie sie aktuell auf dem ehemaligen NATO-Flugplatz Bitburg realisiert wird (www.swr.de/swraktuell/rhein land-pfalz/trier/so-geht-es-mit-den-krebserregend en-pfas-in-den-baechen-rund-um-den-flughafen-h ahn-weiter-100.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 29. September 2026:
Bei dem Flughafen Hahn handelt es sich um eine ehemals bundeseigene Liegenschaft die bis zum Jahr 1992 den US-Streitkräften zur ausschließlichen militärischen Nutzung überlassen war (US-Airbase Hahn). Nach Rückgabe der Liegenschaft an die Bundesrepublik Deutschland wurde das Flughafengelände im Jahr 1995 veräußert und einer zivilen fliegerischen Nutzung zugeführt. Das Thema der PFAS-Belastungen in Boden und Grundwasser auf dem ehemals von den US-Streitkräften als Airbase Hahn genutzten Gelände ist aufgrund gerichtlich geltend gemachter Entschädigungsforderungen Dritter in Verfahren der Schadensregulierung nach dem NATO‑ Truppenstatut bekannt. In einem der Fälle hat das erkennende Gericht rechtskräftig entschieden, dass eine rechtliche Verantwortlichkeit der US- Streitkräfte und damit eine Pflicht zur Erstattung möglicher Sanierungskostennichtbesteht. Ein weiteres Verfahren ruht, da sich die Klägerin im Insolvenzverfahren befindet. Gegenstand solcher Verfahren ist nicht die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, sondern die Erstattung von Kosten, die für etwa erforderliche Sanierungsmaßnahmen aufgewendet werden mussten. Die Sanierungspflicht trifft grundsätzlich Grundstückseigentümer und sonstige Verpflichtete. Insoweit ist der Fall nicht mit dem von Ihnen angeführten Beispiel des ehemaligen NATO-Flugplatzes Bitburg vergleichbar, da sich dort Teilflächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben befinden. Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen können nach deutschem Recht, sofern die hierzu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ausschließlich von den jeweils zuständigen Ordnungsbehörden angeordnet werden. Eine entsprechende Anordnung durch die Bundesregierung ist weder rechtlich noch tatsächlich möglich.
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