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Schriftliche Frage 81 von Edgar Naujok (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, aus welchen Gründen über den Flughafen Leipzig/ Halle (LEJ) weiterhin militärische bzw. militärisc…

dip / schriftliche_frage 11.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 81 von Edgar Naujok (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, aus welchen Gründen über den Flughafen Leipzig/ Halle (LEJ) weiterhin militärische bzw. militärisc… Frage 81 (Edgar Naujok, AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, aus welchen Gründen über den Flughafen Leipzig/ Halle (LEJ) weiterhin militärische bzw. militärisch relevante Transporte abgewickelt werden, obwohl Defizite bei der aktiven Drohnenabwehr evident sind (https://background.tagesspiegel.de/b riefing/verbaende-kritisieren-offene-fragen-bei-zu staendigkeiten), und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. daraus? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 10. September 2026: Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann. Gegenstand dieser Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Durch die Beantwortung dieser Frage würden spezifische Informationen zur Nutzung des Flughafens Leipzig/Halle und zu dessen Absicherung offengelegt, die für mögliche weitere Sabotageangriffe nutzbar wären und das Risiko solcher Angriffe erhöhen könnten. Dies könnte Auswirkungen auf den Betrieb des Flughafens Leipzig/Halle zur Folge haben, damit die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen und negative Folgen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für den Betrieb des zivilen Flughafens Leipzig/Halle sowie daraus resultierender Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gegenüber einem lediglich begrenzten Personenkreis ausscheidet. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden und dadurch Personal, Flugzeuge und Infrastruktur des Flughafens Leipzig/Halle gefährdet werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern würde dem Schutzbedürfnis deshalb nicht Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.

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