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Schriftliche Frage 30 von Martin Sichert (AfD): Finden über deutsche Zivilflughäfen Munitionstransporte statt, und wenn ja, über wie viele deutsche Zivilflughäfen fanden nach Kenntnis der…

dip / schriftliche_frage 21.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 30 von Martin Sichert (AfD): Finden über deutsche Zivilflughäfen Munitionstransporte statt, und wenn ja, über wie viele deutsche Zivilflughäfen fanden nach Kenntnis der… Frage 30 (Martin Sichert, AfD): Finden über deutsche Zivilflughäfen Munitionstransporte statt, und wenn ja, über wie viele deutsche Zivilflughäfen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung Munitionstransporte in diesem und im letzten Jahr statt (wie in Leipzig: www.md r.de/nachrichten/deutschland/panorama/ anschlagantonow-sprengstoff-flughafen-russland-dobrindt- ,leipzig-drohne-100.html), und wie viele Flugzeuge sind in diesem und im letzten Jahr mit Munitionstransport in deutschen Zivilflughäfen gestartet, und wenn nein, kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass keine Munitionstransporte über deutsche Zivilflughäfen stattgefunden haben? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 19. August 2026: Bezüglich der im Sinne der Fragestellung erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls ausnahmsweise nicht erfolgen kann. Gegenstand dieser Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Durch die Beantwortung der Frage in diesem Einzelfall würden spezifische Informationen zur Nutzung deutscher Zivilflughäfen und zur Häufigkeit der Nutzung offengelegt. Dadurch würde das Risiko der Ausspähung sowie möglicher weiterer Sabotageangriffe gegen zivile Flughäfen erhöht werden. Dies könnte Auswirkungen auf den Betrieb betroffener Einrichtungen zur Folge haben, damit die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen und negative Folgen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für den Betrieb deutscher Zivilflughäfen sowie daraus resultierender Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gegenüber einem lediglich begrenzten Personenkreis ausscheidet. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden und dadurch Personal, Flugzeuge und Infrastruktur gefährdet werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern würde dem Schutzbedürfnis deshalb nicht Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

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