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Schriftliche Frage 34 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hält die Bundesregierung an der Auffassung fest, dass es sich bei der möglichen Regierungsübernahme durch eine in dem jeweiligen Bundesland…

dip / schriftliche_frage 02.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 34 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hält die Bundesregierung an der Auffassung fest, dass es sich bei der möglichen Regierungsübernahme durch eine in dem jeweiligen Bundesland… Frage 34 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hält die Bundesregierung an der Auffassung fest, dass es sich bei der möglichen Regierungsübernahme durch eine in dem jeweiligen Bundesland gesichert rechtsextrem eingestufte Partei um einen „hypothetischen Sachverhalt“ handelt (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 1. Oktober 2026: Dem Schutz eingestufter Informationen kommt, insbesondere auch in der Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund, eine zentrale Rolle zu. Um diesen zu gewährleisten müssen Schutzmaßnahmen laufend an sich verändernde Umstände angepasst werden. Innerhalb des Bundesministeriums des Innern wird regelmäßig, so auch derzeit unter Einbezug des Geschäftsbereichs abgestimmt, ob bestehende Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Weitergehende Informationen zum derzeitigen Abstimmungsprozess können nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht erfolgen, da dies den Kern der exekutiven Eigenverantwortung der Bundesregierung betreffen würde. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Im vorliegenden Sachverhalt obliegt es der Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass die Geheimschutzinteressen von nachgeordneten (Sicherheits-)Bereichen aber auch bestehende Zusammenarbeitserfordernisse gewahrt bleiben. Hierzu muss innerhalb der Bundesregierung ein von äußeren Einflussnahmen freier Abstimmungsprozess erfolgen können, was im Falle von Äußerungen zu einzelnen Aspekten, Überlegungen und Abstimmungsschritten nicht mehr gewährleistet wäre. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]). Eine vollständige Beantwortung der Frage muss daher trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, unterbleiben.

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