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Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von "Return Hubs" und dem Konzept "sicherer Drittstaaten" (Antwort zu Drs. 21/4678)

dip / drucksache 13.04.2026 · WP 21 · 21/5366 · Antwort · Original ↗

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Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von "Return Hubs" und dem Konzept "sicherer Drittstaaten" (Antwort zu Drs. 21/4678) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5366 21. Wahlperiode 13.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Filiz Polat, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4678 – Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von „Return Hubs“ und dem Konzept „sicherer Drittstaaten“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verfolgt die Europäische Union (EU) aktuell mehrere Vorhaben zur stärkeren Kooperation mit Drittstaaten. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Asylverfahren als auch auf die Rückführung von Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Hierzu hat die Europäische Kommission zum einen am 12. März 2025 einen Vorschlag für eine EU-Rückführungsverordnung (EU KOM(2025)101) vorgelegt, die die bisherige Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ablösen soll. Ziel ist eine weitergehende Harmonisierung und Beschleunigung von Rückführungsverfahren in der Europäischen Union. Die Justiz- und Innenministerinnen und Justiz- und Innenminister einigten sich im Rat der EU am 8. und 9. Dezember 2025 auf einen gemeinsamen Standpunkt für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu dieser EU-Rückführungsverordnung. In diesem Rahmen wird innerhalb der EU bereits über den Aufbau sogenannter Return Hubs in Drittstaaten diskutiert, in denen ausreisepflichtige Personen außerhalb des Unionsgebiets untergebracht und auf Rückführungen in ihre Heimatländer vorbereitet werden sollen. Die Europäische Kommission hat zum anderen am 20. Mai 2025 eine Änderung der Asylverfahrensverordnung (Verordnung [VO] 2024/1348) vorgeschlagen, wonach in der Anwendung des Konzepts sogenannter sicherer Drittstaaten das bislang geltende Verbindungskriterium entfallen soll. Das Europäische Parlament hat dem am 10. Februar 2026 zugestimmt. Für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat wäre damit eine konkrete persönliche Verbindung der Asylsuchenden zu diesem sicheren Drittstaat in Zukunft nicht mehr erforderlich. Denn nach dem Änderungsvorschlag soll schon die schlichte Durchreise durch einen sicheren Drittstaat ausreichen, um Asylsuchende dorthin abzuschieben. Ebenfalls wäre alternativ dazu, also unabhängig von einem Transit, ein Abkommen eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Union mit einem „sicheren Drittstaat“ ausreichend, um einen Asylantrag als unzuläs- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sig abzulehnen und den Antragstellenden – bei Aussicht auf ein solches Verfahren – in das Drittland abzuschieben. Rechtsbehelfe gegen Ablehnungsentscheidungen aufgrund der Anwendung des Konzepts ,,sicherer Drittstaaten“ sollen zudem keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Die Bundesregierung hat beiden Rechtsetzungsvorhaben im Rahmen der allgemeinen Ausrichtung im EU-Ministerrat zugestimmt. Beide Regelungsvorhaben werfen eine Vielzahl an Fragen auf, insbesondere zu rechtlichen Kriterien der geschilderten Kooperationen mit Drittstaaten einschließlich der Frage eines effektiven Monitorings, zu aktuellen Initiativen der Bundesregierung hinsichtlich solcher Kooperationen sowie zu Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle. Aus menschenrechtlicher und entwicklungspolitischer Sicht ist anzuerkennen, dass viele Drittstaaten bereits heute trotz teils eingeschränkter Kapazitäten einen großen Anteil an der Aufnahme von Schutzsuchenden tragen. Die Regelungsvorhaben könnten außerdem zu einer stärkeren Konditionalisierung migrationspolitischer Zusammenarbeit führen, was eine faktische Distanzierung der Europäischen Union und Deutschlands von ihrer eigenen völker- und menschenrechtlichen Verantwortung begünstigt. Zugleich besteht die Gefahr, dass Schutzverantwortung auf Staaten mit teils fragilen Rechtssystemen verlagert wird und dadurch der Zugang zu effektivem Rechtsschutz und fairen Asylverfahren beeinträchtigt wird. Nach Medienberichten plant das österreichische Innenministerium, ein sogenanntes Transitzentrum für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Uganda oder Ruanda einzurichten (siehe Der Standard, 1. Dezember 2025, www.derstandar d.at/story/3000000298660/geheimer-plan-fuer-ostafrika-wie-oesterreich-transi tzentren-fuer-abgelehnte-asylwerber-errichten-will). Auch die Niederlande haben ein solches Abkommen mit Uganda angekündigt und gemeinsam mit Uganda eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben (siehe taz, 29. September 2025, https://taz.de/Niederlande-weiter-auf-Rechtskurs/!6116039/). In der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ vom 14. Dezember 2025 kündigte der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt an: „Wir werden uns auf den Weg machen mit ein paar Ländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das gemeinsam vorantreiben wollen, Nachbarstaaten, die das gemeinsam organisieren […] dazu werden wir uns Anfang nächsten Jahres zusammensetzen, um mal zu klären, wie kann man das praktisch, technisch umsetzen“. In einem Interview mit der Deutschen Welle am 7. Januar 2025 erklärte er zudem, mit „gleichgesinnten“ Mitgliedstaaten zur Einrichtung von sogenannten Return Hubs im Gespräch zu sein. Griechenlands Migrationsminister Thanos Plevris berichtete ähnlich, dass es Fortschritte gäbe, um gemeinsam mit der deutschen Regierung in Anlehnung an Italiens Zentren in Albanien ein solches Zentrum einzurichten. Er sagte auch, dass es sich um ein gemeinsames Projekt mehrerer Mitgliedstaaten handele (siehe EURACTIV, www.euractiv.com/news/germany-pushes-for-africa n-return-hub-for-migrants-greece-says/). Das Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlichte am 30. April 2025 den Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten“ (siehe www.bmi.bun d.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/BMI25052- abschlussbericht-asylverfahren-drittstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Am 19. Januar 2026 hat zudem der neu geschaffene Migrationsbotschafter des Innenministeriums seine Arbeit aufgenommen. Er soll laut einer Sprecherin die Verhandlungen mit Drittstaaten führen und „innovative Lösungen“ zur Einrichtung von „Return Hubs“ entwickeln (siehe FAZ, 14. Januar 2026, www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/regierung-ernennt-migrationsbotschafter- fuer-abschiebungen-200438905.html). Schließlich hat laut Angaben des BMI kürzlich auch die sogenannte Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen ihre Arbeit aufgenommen und bereits zu einem ersten Treffen eingeladen (siehe www.bmi.bund.de/SharedDoc s/pressemitteilungen/DE/2026/01/pm-ag-drittstaatenmodelle.html). Die sich hieraus ergebenden Fragestellungen betreffen zum Teil das nach außen gerichtete Handeln der Bundesregierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 158, 51 [Leitsatz 2]; BVerfGE 131, 152 [Randnummer 124]) folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes [GG]) ein nicht ausforschbarer Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der parlamentarische Informationsrechte beschränkt. Dieser endet indes, wenn und soweit die Bundesregierung Zwischenergebnisse erreicht oder Positionierungen ausgearbeitet hat und schon diese zur Grundlage ihres nach außen gerichteten Handelns macht. Die Willensbildung der Bundesregierung ist in derartigen Fällen jedenfalls abgeschlossen, wenn sie mit ihrer Initiative aus dem Bereich der regierungsinternen Abstimmung hinaustreten und mit einer eigenen, auch nur vorläufigen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will.  1. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode zur Vorbereitung, Vorwegnahme oder Umsetzung der geplanten EU‑Rückführungsverordnung bereits unternommen oder für die kommenden Monate geplant (bitte die Maßnahmen getrennt nach politischen, rechtlichen und operativen Maßnahmen einzeln auflisten)? Die Verhandlungen zur Rückkehrverordnung auf europäischer Ebene sind noch nicht abgeschlossen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) steht allerdings bereits schon jetzt zu Fragen der Rückkehrverordnung und ihren Auswirkungen auf das deutsche Recht in kontinuierlichem Austausch mit den für den Vollzug von Rückführungen zuständigen Ländern.  2. Wie ist die Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen besetzt (jeweils bitte Länder, jeweils teilnehmende Ebenen und mitarbeitende Ressorts der Bundesregierung auflisten), in welchem Turnus tagt sie, und wie ist die Tagesordnung des ersten Treffens? An der Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen nehmen Deutschland, Dänemark, die Niederlande, Österreich und Griechenland sowie als Beobachter die EU-Kommission teil. Für Deutschland nimmt das BMI teil. Bisher fanden am 22. Januar 2026 und am 5. März 2026 zwei Treffen auf Minister-/ Staatssekretärsebene statt. Auf der Tagesordnung der ersten Sitzung standen ein Follow-up zu dem Schreiben von 19 Mitgliedstaaten an die EU-Kommission zu innovativen Lösungen aus Dezember 2025 sowie weitere Schritte zur Operationalisierung von Return Hubs.  3. Auf welcher Grundlage (z. B. Kabinettsbeschlüsse oder Ressortabstimmung) plant die Bundesregierung Gespräche mit Drittstaaten zu sogenannten Return Hubs, solange die aktuell geltende Rückführungsrichtlinie das Konzept von „Return Hubs“ nicht vorsieht und eine sie ersetzende Rückführungsverordnung bislang nur als Entwurf vorliegt? Nach Auffassung des BMI bedarf es für das Führen von Sondierungsgesprächen keiner gesonderten Grundlage im Sinne der Fragestellung.  4. Welche EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten hat die Bundesregierung als prioritäre Partner identifiziert, um multilaterale Modelle für außerterritoriale Rückführungsstrukturen zu entwickeln, aus welchen Gründen, und handelt es sich dabei um Staaten wie Tunesien und Uganda, wie die „BILD“-Zeitung vom 10. Dezember 2025 berichtete (siehe www.bild.de/ politik/inland/eu-einigung-bauen-wir-bald-in-diesen-laendern-asyl-zentre n-6938397fc3b4893a9e2b350d)? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden Vorgängen, da der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt ist, über den keine Auskunft erteilt wird. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]).  5. Welche rechtlichen (Menschenrechte, rechtsstaatliche Anforderungen) und tatsächlichen (politische Lage, Unterbringungskapazitäten, Einrichtungseigenschaften) Kriterien im jeweiligen Land müssen nach Auffassung der Bundesregierung, insbesondere mit Blick auf Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen, erfüllt sein, damit ein Drittstaat für die Einrichtung oder Nutzung eines „Return Hubs“ in Betracht kommt? Die Rückkehrverordnung wird nach derzeitigem Verhandlungsstand erstmalig eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten über die Errichtung von Return Hubs in Drittstaaten enthalten. Diese Abkommen und Vereinbarungen dürfen nach derzeitigem Verhandlungsstand nur mit Drittstaaten abgeschlossen werden, in denen die internationalen Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden. Die genaue Ausgestaltung wird erst nach Abschluss der Verhandlungen feststehen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließenden Aussagen getroffen werden können. Im Übrigen berühren etwaige Beratungen und Erwägungen innerhalb der Bundesregierung betreffend die praktische Umsetzung des Konzepts von Return Hubs den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weshalb die Bundesregierung hierzu keine Auskunft erteilt.  6. Welche menschenrechtlichen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung vom Aufbau sogenannter Return Hubs in Drittstaaten, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu effektivem Rechtsschutz und zu fairen Verfahren für die Betroffenen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.  7. Beabsichtigt die Bundesregierung, migrationspolitische Kooperationen mit Partnerländern – etwa im Zusammenhang mit „Return Hubs“ – stärker entwicklungspolitisch zu konditionalisieren, und wie wird hierbei die Perspektive der Partnerländer mit einbezogen? Die Entwicklungszusammenarbeit ist Teil der ressortkohärenten Abstimmung zur Rückkehrkooperation. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  8. Welche rechtlichen und tatsächlichen Kriterien im jeweiligen Land würden nach Ansicht der Bundesregierung dazu führen, dass ein Drittstaat für die Einrichtung oder Nutzung eines „Return Hubs“ oder zum Abschluss eines Migrationsabkommens ausgeschlossen wird? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.  9. Wird die Bundesregierung besonders schutzbedürftige Menschen – ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und Kinder – von der Überstellung in „Return Hubs“ ausnehmen, wenn nein, warum nicht, und wie wird die Bundesregierung deren besonderer Schutzbedürftigkeit gerecht? Nach dem aktuellen Entwurfsstand der Verordnung ist ausgeschlossen, dass unbegleitete Minderjährige in einem Return Hub untergebracht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 10. Welche Überprüfungsmechanismen sieht die Bundesregierung vor, um die Einhaltung der in den Fragen 5 und 6 in Bezug genommenen Kriterien durch Drittstaaten sicherzustellen, plant die Bundesregierung verbindliche Monitoring-Mechanismen oder Ombudsstellen, wenn nein, warum nicht, und sieht die Bundesregierung die Durchführung von Folgenabschätzungen möglicher Risiken für die Grundrechte und Maßnahmen zur Risikominderung vor, bevor entsprechende Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden? Der aktuelle Entwurfsstand der Verordnung sieht Monitoringpflichten vor. Die Einzelheiten der Umsetzung sind der letztlich verabschiedeten Fassung der Verordnung vorbehalten. Aus der Verordnung resultierende Monitoringpflichten sind entsprechend umzusetzen 11. Welche der im Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten: Abschlussbericht vom 30. April 2025 des Bundesinnenministeriums“ genannten Hürden hält die Bundesregierung für überwindbar und welche für strukturell nicht überwindbar in Bezug auf die Einrichtung von „Return Hubs“? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 12. Mit welchen Kosten kalkuliert die Bundesregierung bezüglich der Einrichtung und des Betriebes von „Return Hubs“, und welche Haushaltstitel plant die Bundesregierung, dafür zu nutzen? Die Kosten sind insbesondere von der konkreten Ausgestaltung, der Möglichkeit einer Zusammenarbeit und Kostenteilung mit weiteren EU-Mitgliedstaaten abhängig und derzeit im Einzelfall nicht konkret bezifferbar. 13. Ab wann gilt eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller als durch ein Drittland durchgereist? Die Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2026/463 enthalten keine abschließende Definition des Begriffs der „Durchreise“ durch einen Drittstaat. Laut EG 4 der Verordnung (EU) 2026/346 kann unter diesen Begriff unter anderem eine Situation fallen, „in der ein Antragsteller auf dem Weg in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats gereist ist oder sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats aufgehalten hat oder der Antragsteller sich an der Grenze oder in einer Transitzone eines Drittstaats aufgehalten hat und dieser Antragsteller dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des betreffenden Drittstaats wirksamen Schutz zu beantragen“. 14. Soll nach Auffassung der Bundesregierung zwischen verschiedenen Formen der Durchreise, insbesondere mit Blick auf die damit verbundenen Aufenthaltsdauern in dem jeweiligen Land, differenziert werden? Nach der durch die Verordnung (EU) 2026/463 bezüglich des Konzepts des sicheren Drittstaats geänderten Verordnung (EU) 2024/1348 kann ein EU- Mitgliedstaat ab Anwendbarkeit der Verordnung ab 12. Juni 2026 das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden, wenn entweder eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt, der Antragsteller auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist ist oder ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen der Union und/oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen wurde, nach dem bzw. der die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellern in dem betreffenden Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen (Artikel 59 Absatz 5 lit. b Verordnung (EU) 2024/1348). Eine Verbindung zwischen Antragsteller und Drittstaat kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Drittstaat aufhalten, der Antragsteller in diesem Drittstaat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat oder bei dem Antragsteller sprachliche, kulturelle oder andere ähnliche Bindungen an diesen Drittstaat bestehen (EG 3 der Verordnung (EU) 2026/463). Im Falle einer hinreichenden Verbindung zwischen Drittstaat und Antragsteller aufgrund des Aufenthalts von Familienangehörigen des Antragstellers in dem Drittstaat oder aufgrund sprachlicher, kultureller oder ähnlicher anderer Bindungen des Antragstellers an diesen Drittstaat ist ein vorheriger Aufenthalt des Antragstellers selbst im Drittstaat ebenso wenig erforderlich wie im Falle einer Vereinbarung/eines Abkommens mit diesem Drittstaat im o. g. Sinne. Soll eine Verbindung zwischen einem Antragsteller und einem sicheren Drittstaat aufgrund eines vorherigen Aufenthalts angenommen werden, dürfte mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein über einen bloßen Transit hinausgehender Voraufenthalt erforderlich sein (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2020, C-564/18). Bezüglich des Begriffs der „Durchreise“ wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Welche konkreten Prüfmechanismen hat die Bundesregierung bereits erwogen, um sicherzustellen, dass die Staaten, in die Asylsuchende aufgrund des Konzepts ,,sicherer Drittstaaten“ zurückgeführt werden, tatsächlich „sicher“ im Sinne dieses Konzepts sind, also Garantien bieten für rechtsstaatliche Asylverfahren? Bei etwaigen Beratungen und Erwägungen innerhalb der Bundesregierung betreffend die praktische Umsetzung des Konzepts des sicheren Drittstaats handelt es sich um laufende Vorgänge. Diese sind – anders als die Beratungen auf EU-Ebene zur Anpassung des rechtlichen Rahmens in der Verordnung (EU) 2024/1348 – noch nicht abgeschlossen. Etwaige, die praktische Umsetzung eines solchen Konzepts betreffende Beratungen und Erwägungen berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weshalb die Bundesregierung hierzu keine Auskunft erteilt. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]). Eine frühzeitige Veröffentlichung regierungsinterner Beratungs- und Diskussionsprozesse zur etwaigen praktischen Umsetzung des Konzepts des sicheren Drittstaatenkonzepts ist geeignet, die Offenheit künftiger Prüf- und Diskussionsprozesse zu beeinträchtigen. Eine Herausgabe dieser Informationen würde künftige Prüfungen negativ beeinflussen, weil sämtliche Erörterungen zu politisch sensiblen und hochkomplexen Themen stets vor dem Hintergrund getroffen werden müssten, dass sie im Anschluss öffentlich werden könnten. Die Prüfung würde in der Konsequenz so vorgenommen, als erfolgte sie in der Öffentlichkeit. 16. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person in dem durchreisten Staat, in den sie zurückverbracht wird, tatsächlich die Möglichkeit hatte, Schutz zu beantragen, und wenn ja, wie soll dies dokumentiert werden? Wird die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf einen Transit des Antragstellers durch den Drittstaat gestützt, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in dem durchreisten sicheren Drittstaat wirksamen Schutz hätte beantragen können (vgl. EG 4 der Verordnung (EU) 2026/463). Hierzu können Situationen zählen, in denen sich der Antragsteller bei der Durchreise an der Grenze oder in einer Transitzone eines Drittstaats aufgehalten hat und dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des betreffenden Drittstaats wirksamen Schutz zu beantragen (ebd.). Der Antragsteller hat weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelfallprüfung Umstände vorzubringen, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaats auf ihn nicht anwendbar ist (Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a Verordnung (EU) 2024/1348). Bezüglich Fragen einer etwaigen praktischen Umsetzung wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 17. Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass es unionsrechtlich ausreichen soll, wenn die im Abkommen zwingend vorzusehenden Prüfungen gestellter Schutzanträge im Rahmen der Fallbearbeitung durch vereinfachte Verfahren, Gruppenverfahren oder Prima-Facie-Verfahren bearbeitet werden, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus? Die Prüfung von Anträgen auf wirksamen Schutz durch den Drittstaat kann ausschließlich für die Zuerkennung wirksamen Schutzes in vereinfachten Verfahren, Gruppenverfahren oder Prima-Facie-Verfahren erfolgen (vgl. EG 5 der Verordnung (EU) 2026/346) und damit ausschließlich zugunsten der Antragsteller. Diese Option dient der Verfahrensbeschleunigung und stützt sich auf eine Empfehlung des UNHCR (vgl. www.refworld.org/legal/intlegcomments/u nhcr/2025/en/151183). 18. Inwieweit wären solche Modalitäten der Fallbearbeitung auch im Rahmen deutscher Asylverfahren zulässig, und, wenn Gründe gegen die Zulässigkeit solcher Modalitäten sprechen, welche sind dies? Vereinfachte Prüfverfahren wie in Frage 17 beschrieben sind weder im aktuellen Recht noch in der ab 12. Juni 2026 anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1348 für Verfahren auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union vorgesehen. 19. Welche rechtlichen (Menschenrechte, rechtsstaatliche Anforderungen) und tatsächlichen Kriterien (politische Lage, Unterbringungskapazitäten, Einrichtungseigenschaften) müssen nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere für Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen erfüllt sein, damit ein Drittstaat zum Abschluss eines Abkommens zur Anwendung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ in Betracht kommt? Die Voraussetzungen für eine Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat ergeben sich ab 12. Juni 2026 aus Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348. Die Verordnung sieht dabei insbesondere vor, dass ein Drittstaat auch unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer Drittstaat benannt werden kann (Artikel 59 Absatz 2 Verordnung (EU) 2024/1348). Für unbegleitete Minderjährige darf ein Drittstaat nur dann als sicherer Drittstaat angesehen werden, wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich Zugang zu wirksamem Schutz im Sinne des Artikels 57 haben wird (Artikel 59 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/1348). Eine Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige kommt zudem nur bei einer hinreichenden Verbindung zum oder einem Transit durch den Drittstaat in Betracht (ebd.). Im Übrigen wird auf die weiterhin erforderliche Einzelfallprüfung verwiesen (s. Antwort zu Frage 16). 20. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Ausweitung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ auf die Ausgestaltung der Entwicklungszusammenarbeit, und wie wird hierbei die Perspektive der Partnerländer mit einbezogen? Auf die Antwort zu Frage 7 wird entsprechend verwiesen. 21. Vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission sowie die ebenfalls zur Kontrolle berufenen Mitgliedstaaten nach dem Verordnungsentwurf verpflichtend erst nach Abschluss entsprechender Abkommen eines (anderen) Mitgliedstaats mit einem Drittstaat Kenntnis von deren Inhalten erhalten, a) teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass dadurch das Risiko entsteht, dass das Konzept „sicherer Drittstaaten“ auf Grundlage rechtswidriger Abkommen zumindest kurz- oder mittelfristig Anwendung findet, bevor eine Prüfung durch die Kommission bzw. die weiteren Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, und wenn nein, wieso nicht, und b) welche konkreten verfahrensrechtlichen oder politischen Vorkehrungen hält die Bundesregierung für geboten, um eine Anwendung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ auf Grundlage unionsrechtswidriger Abkommen zu verhindern? Die Bundesregierung stellt zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich dazu verpflichtet sind, davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten. Ferner hat ein Mitgliedstaat, ungeachtet der Informationspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, der das Konzept des sicheren Drittstaats anwendet, das Unionsrecht im Allgemeinen und die sich speziell aus der Verordnung (EU) 2024/1348, insbesondere deren Artikel 59, ergebenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Die Letztentscheidungskompetenz über die Auslegung und Anwendung dieser unionsrechtlichen Voraussetzungen liegt beim EuGH. Gelangen die Europäische Kommission oder andere Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat unionsrechtswidrig handelt, können sie unter den Voraussetzungen der Artikel 258 und 259 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vertragsverletzungsklage gegen den jeweiligen Mitgliedstaat beim EuGH erheben. Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der EuGH durch Urteil über die gerügte Unionsrechtswidrigkeit. Unabhängig hiervon bleibt es den Mitgliedstaaten grundsätzlich unbenommen, rechtliche Bedenken auch bilateral mitzuteilen. 22. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Abschluss solcher Abkommen durch andere Mitgliedstaaten entsprechend zu prüfen, wenn ja, durch welche Institutionen und ggf. in welchem Turnus, und wenn nein, wieso nicht? Die Bundesregierung wird im Fall einer Unterrichtung über den Abschluss einer Vereinbarung oder eines Abkommens nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 5 Verordnung (EU) 2024/1348 über das jeweilige weitere Vorgehen entscheiden. 23. Inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert werden, und inwieweit wird diese Dokumentation der parlamentarischen Kontrolle zugänglich sein? 24. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten, wie im Verordnungsentwurf angeraten, bei Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen mit Drittstaaten im Rahmen des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ hierrüber frühzeitig zu informieren, und wenn nein, wieso nicht? 25. Wie plant die Bundesregierung, nach Abschluss entsprechender Abkommen sicherzustellen, dass das jeweilige Drittland die zwingende Vereinbarung, wonach die Prüfung der Begründetheit aller einschlägigen Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, laufend einhält, und welche vorbereitenden Vorkehrungen wurden hierfür bereits getroffen? 26. Inwieweit wird dieses Monitoring zur Einhaltung der Abkommen nach Planung der Bundesregierung der parlamentarischen Kontrolle unterliegen? Die Fragen 23 bis 26 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 27. Was hält die Bundesregierung für erforderlich für den Fall, dass ein Drittland das Abkommen aufkündigt und damit auch die Verpflichtung entfällt, für die dorthin verbrachten Asylsuchenden wirksamen Schutz hinsichtlich gestellter und einschlägiger Anträge zu eröffnen? Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat i. S. d. Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet werden kann, ist im behördlichen Verfahren der Zeitpunkt der Unzulässigkeitsentscheidung gemäßArtikel 38 Absatz 1 lit. b Verordnung (EU) 2024/1348 und im gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäßArtikel 67 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1348. Der Antragsteller kann im Rahmen eines Folgeantrags gemäßArtikel 55 Absatz 3 lit. b Verordnung (EU) 2024/1348 Umstände vorbringen, die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen, erhält der Antragsteller Zugang zu einem Asylverfahren in Deutschland (Artikel 59 Absatz 9 Verordnung (EU) 2024/1348). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 28. In welchem Verfahrensschritt und durch welche Institution wird bisher geprüft und soll zukünftig nach Ansicht der Bundesregierung geprüft werden, inwieweit eine Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf ihn nicht anwendbar ist? Die Prüfung der Anwendung des sicheren Drittstaatenkonzepts erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylbehörde im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags (§ 29 Absatz 1 Nummer 3 des Asylgesetzes – AsylG). Hieran ändert sich auch unter dem neuen, ab 12. Juni 2026 anwendbaren neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nichts (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EU) 2024/1348). 29. Wie verhält sich diese Darlegungsanforderung zum verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), nach dem die maßgeblichen Tatsachen sich nicht lediglich nach dem Vortrag des Antragstellers bzw. der Antragstellerin richten, sondern von Amts wegen zu ermitteln sind? Das Konzept des sicheren Drittstaats kann auf einen Antragsteller nur dann Anwendung finden, wenn er im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept auf ihn nicht anwendbar ist (Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a Verordnung (EU) 2024/1348). Dem Antragsteller obliegt also das Vorbringen von Umständen, weshalb der Drittstaat für ihn persönlich nicht sicher ist. Für den Antragsteller gelten insoweit erhöhte Mitwirkungspflichten. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet Behörden und Gerichte nicht zu nicht durch entsprechendes Vorbringen des Antragstellers oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlassten Nachforschungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. November 1982 – 9 C 74.81). 30. In wie vielen Fällen haben Antragstellende in der Anwendung des bisher geltenden Konzepts „sicherer Drittstaaten“ die in Rede stehenden Einzelfallumstände geltend gemacht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 31. In wie vielen Fällen ist aufgrund dieser Geltendmachung die Anwendung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ ausgeblieben? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 32. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf von Asylsuchenden garantiert wird, wenn Rechtsbehelfe gegen Ablehnungsentscheidung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr haben? Den Antragstellern kann auf Antrag durch das zuständige Gericht gestattet werden, bis zur Entscheidung über eine Asylentscheidung gemäß Artikel 68 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1348 in Deutschland zu verbleiben (Artikel 68 Absatz 4 der genannten Verordnung). In Deutschland haben die Antragsteller die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den ablehnenden Bescheid in der Hauptsache erhobenen Klage zu stellen (§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Durch das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO steht den Antragstellern ein wirksamer Rechtsbehelf auch im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta zur Verfügung (im Einzelnen s. Abschlussbericht des Bundesministeriums des Innern zum Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)-Prüfauftrag vom 6. November 2023 zur Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten, S. 18 f.). 33. Welche Vorgaben für „Return Hubs“ und das Konzept des „sicheren Drittstaats“ ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 14. Juni 2022 – 28774/22 N.S.K v. UK – und der Entscheidung des Court of Appeal vom 29. Juni 2023 – 2023 EWCA Civ 745 – mit Blick auf das sogenannte Ruanda-Modell, und wie beabsichtigt die Bundesregierung, diese Vorgaben einzuhalten? Die Rechtssache 28774/22 ist aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen worden, da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat; aus dieser Rechtsprechung ergeben sich daher keinerlei inhaltliche Vorgaben oder Hinweise. Die Entscheidung des Court of Appeal bezieht sich auf die Rechtslage im Vereinigten Königreich unter dem „Human Rights Act“ und kann daher ebenfalls keine derartigen Vorgaben begründen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Vorgaben für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats ergeben sich im Einklang mit menschen- und völkerrechtlichen Verpflichtungen (einschl. denen der EMRK) aus der Verordnung (EU) 2024/1348. Hinsichtlich der Frage der praktischen Umsetzung wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 34. Was sind Auftrag und Stellenbeschreibung des Migrationsbotschafters, wie wird der Begriff „Migration“ im Kontext der Stellenbeschreibung definiert, welche Stellung hat er innerhalb der Bundesregierung, wem gegenüber ist er weisungsgebunden, an wen berichtet er, hat er einen Arbeitsstab, und wenn ja, wie viele Stellen sind in diesem Stab vorgesehen? Seit dem 19. Januar 2026 ist Dr. Ludwig Jung vom Auswärtigen Amt zum BMI abgeordnet. Im BMI leitet er in der Funktion eines Referatsleiters das neugeschaffene Büro „Internationale Migrationszusammenarbeit“ (IMZ) in der Abteilung M des BMI. Das Büro IMZ ist direkt der Abteilungsleitung unterstellt, berichtet an diese und ist ihr gegenüber weisungsgebunden. Mit Einverständnis des Bundespräsidialamts und in Absprache mit dem Auswärtigen Amt nutzt Dr. Ludwig Jung im Verkehr mit dem Ausland die Funktionsbezeichnung „Botschafter für Migrationszusammenarbeit“. Durch das Büro IMZ werden bisher geschlossene Migrationsabkommen und -partnerschaften betreut und in Absprache mit den betroffenen Ressorts mögliche neue Migrationspartnerschaften in Betracht gezogen sowie die Interministerielle Arbeitsgruppe zu Migrationspartnerschaften (IMA) organisiert. Des Weiteren unterstützt Dr. Ludwig Jung die Abteilungsleitung bei der Umsetzung von Return Hubs. 35. Welche Rolle spielt der neue Migrationsbotschafter bei Verhandlungen zu Drittstaatsabkommen sowohl im Rahmen der Rückführung als auch des Konzepts des „sicheren Drittstaats“? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 36. Mit welchen EU- und Drittländern hat der Migrationsbotschafter aufgrund eines ihm erteilten Mandates bereits Verhandlungen aufgenommen, und mit welchen Ländern sind Beziehungen oder Verhandlungen durch den Migrationsbotschafter geplant? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 37. Wie ist die Zusammenarbeit des Migrationsbotschafters mit dem Auswärtigen Amt gewährleistet? Die Bundesregierung gestaltet ihre Migrationspolitik grundsätzlich in enger Ressortabstimmung auf allen Ebenen. Die Abstimmung zwischen BMI und Auswärtigem Amt (AA) auf Fachebene erfolgt im Rahmen der IMA, der laufenden Ressortabstimmungen und der ständigen Arbeitskontakte. 38. Hat der Migrationsbotschafter den Bundesminister des Auswärtigen im Januar 2026 auf dessen Reise nach Kenia begleitet, bei der ein Schwerpunkt auf dem Migrationsabkommen lag? Nein. 39. Welche Dienstreisen sind für das erste Quartal 2026 für den Migrationsbotschafter geplant und haben bereits stattgefunden (bitte Zeitraum, Ziel der Dienstreise, teilnehmende Ressorts, teilnehmende Partner aus anderen EU‑Ländern, teilnehmende Organisationen und Kosten angeben)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 40. Gab es seit Ernennung des Migrationsbotschafters Treffen zwischen diesem und Menschenrechtsorganisationen (und wenn ja, bitte nach Termin und Organisation aufschlüsseln)? Dr. Ludwig Jung führt seit Amtsantritt Gespräche mit unterschiedlichen Gesprächspartnern. Zu einzelnen Terminen äußert sich die Bundesregierung nicht. 41. In welcher Höhe und aus welchem Haushaltstitel werden Mittel für den Migrationsbotschafter zur Verfügung gestellt? Das Büro IMZ nutzt entsprechende Fachmittel des Einzelplans (EP) 06 im Politikbereich Migration. Die Personalkosten für den Leiter IMZ werden aus dem EP05 gedeckt. 42. Welche Berichtspflichten hat der Migrationsbotschafter gegenüber dem Deutschen Bundestag, und wie sind diese ausgestaltet (hinsichtlich Regelmäßigkeit, Art, Umfang und Kontrolle des Parlaments)? Das Büro IMZ ist eine Organisationseinheit der Abteilung M des BMI und hat keine anderen Berichtspflichten als andere Organisationseinheiten der Bundesministerien gegenüber dem Deutschen Bundestag. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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